831.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 211 ausgegeben am 17. Dezember 1998
Gesetz
vom 21. Oktober 1998
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 60 Abs. 1
1) Eine Person, die im Dezember Anspruch auf eine Rente (Altersrente, Kinderrente zur Altersrente, Verwitwetenrente, Waisenrente) gemäss den vorstehenden Bestimmungen hat, hat Anspruch auf ein Weihnachtsgeld. Die Höhe des Weihnachtsgeldes entspricht der für den Monat Dezember zustehenden Rente.
II.
Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef