640.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 218 ausgegeben am 17. Dezember 1998
Gesetz
vom 22. Oktober 1998
über die Abänderung des Steuergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), LGBl. 1961 Nr. 7, in Fassung der Gesetze vom 29. Dezember 1966, LGBl. 1966 Nr. 31, vom 22. Dezember 1969, LGBl. 1970 Nr. 5, vom 13. Dezember 1973, LGBl. 1974 Nr. 10, vom 22. Dezember 1975, LGBl. 1976 Nr. 8, vom 24. Juni 1987, LGBl. 1987 Nr. 39, vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 103, vom 30. Oktober 1996, LGBl. 1997 Nr. 17 sowie vom 30. Oktober 1996, LGBl. 1997 Nr. 22, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 2 und 3
2) Die Organisation der Steuerverwaltung wird in einer Verordnung geregelt.
3) Aufgehoben.
Art. 4
Gemeindesteuerkasse
1) In jeder Gemeinde besteht zur Mitwirkung beim Vollzug der Bestimmungen über die Vermögens- und Erwerbssteuer eine Gemeindesteuerkasse, welche in administrativer Hinsicht in die Organisation der Gemeinde eingegliedert ist.
2) Der Gemeindesteuerkasse obliegt die Vorbereitung der Veranlagung der der Vermögens- und Erwerbssteuer unterstellten Steuerpflichtigen. Zu diesem Zweck führt sie insbesondere ein Steuerregister und hat alle für die Veranlagung erheblichen Tatsachen zu registrieren und die Selbstangaben auf den eingehenden Haupt- und Nebenformularen zu überprüfen.
3) Die Gemeindesteuerkasse wirkt bei der Veranlagung der der Vermögens- und Erwerbssteuer unterstellten Steuerpflichtigen mit, indem sie Vorschläge für die Veranlagung ausarbeitet.
4) Die Steuerverwaltung erlässt im Rahmen dieses Artikels die erforderlichen Weisungen und Richtlinien.
Art. 5 Abs. 3 und 4
3) Mitglieder der Regierung, Landesbeamte und -angestellte sowie Bankangestellte sind von der Wahl in die Landessteuerkommission ausgeschlossen.
4) Die Landessteuerkommission ist Beschwerdeinstanz in Steuersachen und entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen und Verfügungen der Steuerverwaltung und der Gemeindesteuerkassen.
Art. 6
Aufgehoben
Art. 9 Abs. 3 und 4
3) Die den Steuerbehörden in Abs. 1 eingeräumten Befugnisse stehen ihnen gegenüber solchen Personen nicht zu, die durch Amts- oder Berufsgeheimnis über Angelegenheiten von Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (Anwaltsgeheimnis, Bankgeheimnis, Versicherungsgeheimnis und dgl.).
4) Zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen kann derjenige, der vor der Landessteuerkommission Auskunft zu erteilen hat, Kommissionsmitglieder ablehnen, die ein gleiches oder ähnliches Geschäft wie er selbst betreiben, oder bei einem solchen Geschäft angestellt sind. Das Ablehnungsgesuch ist beim Kommissionspräsidenten einzubringen. Die Entscheidung über das Gesuch erfolgt durch die Kommission.
Art. 12 Abs. 5
5) Rechtliche Handlungen nur eines Ehegatten wirken auch für den anderen Ehegatten, der innert Frist nicht handelt.
Art. 12a
Vertragliche Vertretung
1) Steuerpflichtige können sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertreten lassen, soweit eine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
2) Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam.
3) Zustellungen an Ehegatten, die in rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.
Art. 12b
Notwendige Vertretung
1) Die Steuerbehörden können von einem Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass er einen Vertreter in Liechtenstein bezeichnet.
2) Bezeichnet der Steuerpflichtige keinen Vertreter, so kann ihm eine Mitteilung oder Veranlagung durch öffentliche Publikation eröffnet werden. Dasselbe gilt, wenn der Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbekannt ist.
Art. 23
Einsprache an die Steuerverwaltung
1) Gegen die Steuerveranlagung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen ab Zustellung der Steuerrechnung oder Veranlagungsverfügung Einsprache bei der Steuerverwaltung erheben. Das Rechtsmittel der Einsprache an die Steuerverwaltung innert 30 Tagen ab Zustellung gilt auch für alle in Strafverfahren ergangenen Entscheidungen und Verfügungen der Steuerbehörden.
2) Die Einsprache ist schriftlich einzureichen; sie hat die Anträge, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder seines Vertreters zu enthalten. Wird der Einsprecher durch einen Dritten vertreten, hat dieser sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen.
3) Mit der Einsprache kann der Steuerpflichtige alle Mängel geltend machen. Gegen eine Ermessensveranlagung kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit Einsprache erheben.
4) Sind die formellen Anforderungen gemäss Abs. 2 erfüllt, prüft die Steuerverwaltung die Sache neuerlich und kann die Steuerrechnung, die Veranlagungsverfügung, Strafverfügung oder Strafentscheidung ganz oder teilweise abändern. Der Steuerpflichtige hat das Recht, die Einsprache vor der Steuerverwaltung persönlich zu vertreten. Sieht die Steuerverwaltung keine Veranlassung die Steuerrechnung, die Veranlagungsverfügung, Strafverfügung oder Strafentscheidung abzuändern, kann sie die Einsprache direkt als Beschwerde an die Landessteuerkommission weiterleiten; die Steuerverwaltung verständigt hierüber den Einsprecher und erstattet gleichzeitig mit der Aktenvorlage ihre Gegenäusserung.
5) Die Kosten einer abweisenden Einspracheentscheidung trägt der Einsprecher. Dringt er mit seinen Anträgen teilweise durch, sind die Kosten verhältnismässig herabzusetzen. Dem obsiegenden Einsprecher können die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er das Einspracheverfahren unnötigerweise verursacht hat.
6) Partei- und Vertretungskosten werden in keinem Fall zugesprochen.
Art. 24
Beschwerde an die Landessteuerkommission
1) Gegen eine Einspracheentscheidung der Steuerverwaltung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen bei der Landessteuerkommission Beschwerde erheben.
2) Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen; sie hat die Anträge, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Wird der Beschwerdeführer durch einen Dritten vertreten, hat dieser sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Beschwerdeschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen.
3) Mit der Beschwerde kann der Steuerpflichtige alle Mängel geltend machen. Gegen eine Ermessensveranlagung oder eine Ermessensentscheidung kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit Beschwerde erheben. Beweismittel, welche im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren vorenthalten worden sind, dürfen nicht mehr erhoben oder entgegengenommen werden.
4) Die Beschwerde des Steuerpflichtigen gegen eine Einspracheentscheidung ist der Steuerverwaltung zur Anbringung von Gegenäusserungen vorzulegen. Der Steuerpflichtige und die Steuerverwaltung haben das Recht, die Beschwerde vor der Landessteuerkommission persönlich zu vertreten. Macht die Landessteuerkommission von ihren Befugnissen gemäss Art. 9 Gebrauch und weigert sich der Steuerpflichtige, einem zur Feststellung erheblicher Tatsachen gestellten Begehren nach Erteilen von Auskünften oder auf Vorlage von Geschäftsbüchern oder anderen Ausweisen zu entsprechen, so ist die vom Steuerpflichtigen erhobene Beschwerde unter Vorbehalt eventueller Straffolgen als unbegründet abzuweisen.
5) Nach Abschluss der Untersuchung fällt die Landessteuerkommission ihre Entscheidung und teilt sie den Parteien mit.
6) Die Kosten einer abweisenden Entscheidung trägt der Beschwerdeführer. Dringt er mit seinen Anträgen teilweise durch, sind die Kosten verhältnismässig herabzusetzen. Dem obsiegenden Beschwerdeführer können die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er das Beschwerdeverfahren unnötigerweise verursacht hat.
7) Partei- und Vertretungskosten werden in keinem Fall zugesprochen.
Art. 25
Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz (VBI)
1) Gegen eine Entscheidung der Landessteuerkommission kann innert 30 Tagen Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz erhoben werden.
2) Das Beschwerderecht steht dem Steuerpflichtigen und der Steuerverwaltung zu. Die Beschwerde des Steuerpflichtigen ist der Steuerverwaltung zur Anbringung von Gegenäusserungen vorzulegen.
3) Mit der Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz kann der Beschwerdeführer Rechtsverletzungen geltend machen und sich darauf berufen, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einem aktenwidrigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt.
4) Im übrigen finden auf das Beschwerdeverfahren die Vorschriften des II. Hauptstücks, IV. Abschnitt, des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist.
Art. 26 Abs. 1
1) Die Steuern werden, soweit das Gesetz den Bezug nicht der Steuerverwaltung oder anderen Behörden überträgt, von den Gemeindesteuerkassen bezogen. Die Steuerverwaltung setzt für alle Steuerarten jährlich eine Mindestbezugsgrenze fest.
Art. 28 Abs. 2
2) Das Gesuch um Steuernachlass ist an die Steuerverwaltung zu richten. Diese hat vor ihrer Entscheidung eine Vernehmlassung derjenigen Gemeinde, deren Interessen durch das Gesuch berührt werden, einzuholen.
Art. 35 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2
Einschätzung (Veranlagung)
1) Das Einschätzungsverfahren (Veranlagungsverfahren) umfasst:
a) die Steuererklärung des Steuerpflichtigen;
b) die Einschätzung durch die Steuerverwaltung;
c) im Falle einer Einsprache bzw. Beschwerde gegen die Einschätzung die Entscheidung der Einsprachebehörde bzw. Beschwerdebehörde.
2) Die Einschätzung (Veranlagung) erfolgt durch die Steuerverwaltung, wobei
a) für steuerpflichtige natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Lande haben, die Gemeindesteuerkasse der Wohnsitz- bzw. Sitzgemeinde,
b) für Steuerpflichtige, die Aufenthalt im Lande haben, die Gemeindesteuerkasse jener Gemeinde, in der sie erwerbstätig sind oder fortgesetzt verweilen,
c) für steuerpflichtige Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Gemeindesteuerkasse jener Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt,
d) für steuerpflichtige, nicht im Lande domizilierte natürliche und juristische Personen die Gemeindesteuerkasse jener Gemeinde, in der sich das Steuerobjekt befindet,
e) für Personen, die im Auslande im Dienste des Landes stehen und kraft völkerrechtlicher Übung oder sonst im Auslande steuerfrei, im Inlande aber steuerpflichtig sind, die Gemeindesteuerkasse der Heimatgemeinde,
gemäss Art. 4 dieses Gesetzes mitwirkt.
Art. 37
Unterlassungsfolgen
1) Steuerpflichtige, die der Steuereinschätzung das erste Mal unterliegen und nach Ablauf der hierfür gesetzten Fristen keine Steuererklärung abgeben oder einer Aufforderung zu persönlichem Erscheinen vor der Steuerverwaltung keine Folge leisten, sind von der Steuerverwaltung nach freiem Ermessen einzuschätzen. Sie verlieren, unter Vorbehalt der Straffolgen, für das laufende Jahr das Beschwerderecht.
2) Bereits eingeschätzte Steuerpflichtige, die nach Ablauf der hierfür angesetzten Fristen keine Steuererklärung abgeben oder einer Aufforderung zu persönlichem Erscheinen vor der Steuerverwaltung keine Folge leisten, sind unter Vorbehalt der Straffolgen von der Steuerverwaltung um mindestens 20 % höher als für das abgelaufene Jahr einzuschätzen. Geht die Höherschätzung auf nicht mehr als 20 %, so steht dem Steuerpflichtigen für das laufende Jahr in bezug auf die Einschätzung das Beschwerderecht nicht zu.
Art. 38
Einschätzung (Veranlagung) durch die Steuerverwaltung
1) Die Steuerverwaltung überprüft die von den Steuerpflichtigen abgegebenen Steuererklärungen. Die Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärung vorschriftsgemäss abgegeben haben, sind befugt, die Erklärung vor der Steuerverwaltung persönlich zu vertreten und sie zu belegen. Die Steuerverwaltung setzt für jeden Steuerpflichtigen das steuerbare Vermögen und den steuerbaren Erwerb fest.
2) Ist eine richtige Ausmittlung des steuerpflichtigen Vermögens und Erwerbes mangels ordnungsmässiger oder vollständiger Angaben oder Unterlagen nicht möglich, so wird der Vermögens- und Erwerbsansatz von der Steuerverwaltung festgesetzt. Will der Steuerpflichtige diesen Ansatz nicht anerkennen, so hat er den Beweis zu erbringen, dass sein Vermögen oder Erwerb den festgesetzten Ansatz nicht erreiche.
3) Den Steuerpflichtigen, deren Steuererklärung abgeändert wurde, wird der Veranlagungsentscheid unter Angabe der zulässigen Rechtsmittel mitgeteilt. Die übrigen Steuerpflichtigen erhalten von dem Beschlusse durch Zustellung der Steuerrechnung Kenntnis.
Art. 40b
Aufgehoben
Art. 42 Bst. a
a) für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten ein Betrag von 140 000 Franken, für die übrigen steuerpflichtigen natürlichen Personen ein Betrag von 70 000 Franken;
Art. 42bis
Aufgehoben
Art. 45 Sachüberschrift, Abs. 2 Bst. e, f, i, k
Steuerpflichtiger Erwerb
e) Einkünfte (Renten und Kapitalleistungen) aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus obligatorischer Unfallversicherung, aus Einrichtungen der betrieblichen Personalvorsorge sowie einmalige und wiederkehrende Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;
f) alle anderen Einkünfte, die an Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten, wie beispielsweise Taggelder aus Arbeitslosen-, Unfall-, Leben- und Krankenversicherungen nach Abzug der nicht durch andere Versicherungsleistungen gedeckten ausserordentlichen Ausgaben;
i) Entschädigungen für die Aufgabe, Ablösung oder Nichtausübung einer Tätigkeit oder eines Rechts;
k) Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner Obsorge oder tatsächlichen Obhut stehenden Kinder erhält.
Art. 46 Sachüberschrift, Bst. b, c, d, e, i, l
Steuerfreier Erwerb
b) einmalige Vermögensanfälle in Form von Erbschaften, Vermächtnissen, Schenkungen und aus güterrechtlicher Aufteilung;
c) Vermögensanfälle aus rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherungen, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen und Sperrkonten;
d) Zahlungen zur Abgeltung eines erlittenen Schadens sowie die Zahlung von Genugtuungssummen;
e) Bezüge aus der Familienausgleichskasse sowie weitere Bezüge, die durch Gesetz von der Besteuerung befreit sind;
i) der steuerpflichtige Erwerb gemäss Art. 45 von im Lande wohnhaften natürlichen Personen, sofern er den Betrag von 24 000 Franken nicht übersteigt. Ist nur ein Teil des Erwerbes im Lande steuerpflichtig, so ist der Gesamterwerb massgebend. Erstreckt sich die Steuerpflicht auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr, so ist der Gesamterwerb auf ein volles Jahr umzurechnen.
l) Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel von einer Einrichtung der betrieblichen Personalvorsorge bar ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert einer Frist von zwei Jahren zum Einkauf in eine Einrichtung der betrieblichen Personalvorsorge verwendet.
Art. 47
Ermittlung des steuerbaren Erwerbes
1) Zur Ermittlung des steuerbaren Erwerbes dürfen abgezogen werden:
a) vom landwirtschaftlichen Erwerbe gemäss Art. 45 Abs. 2 Bst. a 600 Franken bis zu einer Erwerbshöhe von 6 000 Franken, 10 % bei einem Erwerbe von über 6 000 Franken;
b) vom Erwerbe gemäss Art. 45 Abs. 2 Bst. b und c, sofern der Steuerpflichtige eine ordnungsgemässe Buchhaltung ausweist:
aa) sämtliche Gewinnungskosten, wie Material- und Warenaufwendungen, Lohn und Sozialkosten für die Arbeitnehmer, Patent- und Lizenzgebühren, die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen sowie alle durch den Betrieb bedingten weiteren Unkosten,
bb) 3 % des im Betriebe arbeitenden eigenen Kapitals,
cc) nachgewiesene Geschäftsverluste, der dem betreffenden Steuerjahr vorangegangenen fünf Geschäftsjahre, soweit sie bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten;
c) vom Erwerbe gemäss Art. 45 Abs. 2 Bst. d 1 500 Franken; vorbehalten bleibt die Geltendmachung von ausserordentlichen Gewinnungskosten. Die Regierung erlässt mit Verordnung entsprechende Vorschriften über Art, Umfang und Höhe der von den Einschätzungsbehörden anzuerkennenden Aufwendungen. In bezug auf den Arbeitsweg legt die Regierung, unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel, in Berücksichtigung der Wegdistanz pauschale Abzüge fest.
d) von den Einkünften gemäss Art. 45 Abs. 2 Bst. e:
40 %, wenn die Leistungen (Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen die periodischen Bezüge beruhen, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;
35 %, wenn die Leistungen, auf denen die periodischen Bezüge beruhen, zu mehr als der Hälfte vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;
70 %, wenn es sich um Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung oder Invalidenrenten aus einer Unfallversicherung handelt;
30 %, wenn die Leistungen, auf denen die periodischen Bezüge beruhen, zur Hälfte vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;
25 %, wenn die Leistungen, auf denen die periodischen Bezüge beruhen, weniger als zur Hälfte, aber mindestens zu einem Viertel vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;
20 % in allen übrigen Fällen.
2) Von dem gemäss Abs. 1 ermittelten steuerbaren Erwerb dürfen abgezogen werden:
a) ein Betrag von 2 400 Franken für Steuerpflichtige ohne eigenen Haushalt, von 4 800 Franken für Steuerpflichtige, die ohne Kinder, für die nach Bst. b ein Abzug gewährt wird, einen Haushalt führen, und von 6 000 Franken für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und für Steuerpflichtige, die mit eigenen Kindern einen Haushalt führen. Bei gemeinsamen Haushaltungen mehrerer Steuerpflichtiger darf der Gesamtabzug in keinem Fall den Betrag von 6 000 Franken übersteigen. In diesen Fällen ist er nach dem Verhältnis des Bruttoeinkommens auf die einzelnen Steuerpflichtigen aufzuteilen.
b) für jedes minderjährige, unter der Obsorge oder tatsächlichen Obhut des Steuerpflichtigen stehende Kind und für jedes volljährige Kind, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht, wenn der Steuerpflichtige für dessen Unterhalt zur Hauptsache aufkommt und ihm kein Abzug gemäss nachstehendem Bst. c zusteht, ein Betrag von 6 000 Franken;
c) Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen Obsorge oder tatsächlichen Obhut stehenden Kinder sowie für jede Person, die der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Verpflichtung unterstützt;
d) die vom Steuerpflichtigen an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, an die Familienausgleichskasse, an die Arbeitslosenversicherung sowie an die obligatorische Unfallversicherung entrichteten, eigenen Beiträge;
e) die Beiträge und Prämien an private Lebensversicherungen, Krankenversicherungen und die nicht unter Bst. d fallenden Unfallversicherungen, im Umfang von höchstens 5 000 Franken für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten, höchstens 2 500 Franken für alleinstehende Steuerpflichtige sowie höchstens 1 500 Franken pro Kind, für das dem Steuerpflichtigen gemäss Bst. b ein Abzug zusteht;
f) die Beiträge und Prämien an Pensionskassen und ähnliche Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, höchstens jedoch 12 % des steuerbaren Erwerbseinkommens des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau.
g) die Ausbildungskosten für Kinder, deren Eltern im Lande Wohnsitz haben, ausser den Kosten der Primar-, Sekundar- und inländischen Musikschulen, bis zu einer Höhe von 12 000 Franken pro Kind jährlich. Nicht abzugsfähig sind Ausbildungskosten für Kinder, die dauernd erwerbstätig sind. Vom Gesamtbetrag der Ausbildungskosten sind die von den öffentlichen und privaten Institutionen gewährten Stipendien abzuziehen. Die Ausbildungskosten sind nachzuweisen.
h) die nicht durch Versicherungsleistungen gedeckten Krankheits-, Unfall- und Zahnarztkosten, die der Steuerpflichtige für sich und die in Bst. e genannten Personen getragen hat, bis zu einem Betrag von 6 000 Franken pro Person. Die Kosten, welche den Gesamtbetrag von 300 Franken pro Person überschreiten, sind durch Belege nachzuweisen;
i) bei privaten Kapitalgewinnen im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Bst. h unter Abzug der realisierten Kapitalverluste ein Betrag von 5 000 Franken pro steuerpflichtige Person;
k) freiwillige Geldleistungen an juristische Personen mit Sitz in Liechtenstein oder der Schweiz, welche im Hinblick auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, im Umfang von maximal 10 000 Franken, ausgenommen sind Einzelzuwendungen unter 100 Franken.
3) Vom steuerbaren Erwerb sind insbesondere nicht abziehbar:
a) die Aufwendungen für den Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie;
b) die durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingten Standesauslagen;
c) die Beiträge und Prämien an private Schadensversicherungen;
d) sämtliche direkten und indirekten Steuern.
Art. 49 Abs. 4, 5, 6
4) Bei Heirat werden die Ehegatten für das ganze Steuerjahr gemeinsam besteuert.
5) Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung der Ehe wird jeder Ehegatte für das ganze Steuerjahr getrennt besteuert.
6) Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestage gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.
Art. 52 Abs. 3 und 4
3) Wenn ein Steuerpflichtiger nur für einen Teil seines Vermögens oder Erwerbes im Lande steuerpflichtig ist, so finden die frankenmässigen Abzüge gemäss Art. 42 und gemäss Art. 47 nur im Verhältnis des Inlandvermögens und Inlanderwerbes zum Gesamtvermögen und zum Gesamterwerbe statt, und der Zuschlag gemäss Art. 54 ist mit dem Prozentsatz zu berechnen, der für die auf das Gesamtvermögen und den Gesamterwerb berechnete Steuer massgebend wäre. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Art. 36 Abs. 2.
4) Wenn sich bei einem Steuerpflichtigen die Steuerpflicht auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr erstreckt, so finden die frankenmässigen Abzüge gemäss Art. 47 nur mit dem der Dauer entsprechenden Bruchteile statt, und der Zuschlag gemäss Art. 54 ist mit dem Prozentsatz zu erheben, welcher für die nach dem Verhältnis zur Dauer der Steuerpflicht auf ein volles Jahr umgerechneten Steuer massgebend wäre.
Art. 54 Abs. 2 und 3
2) Bei Kapitalabfindungen aus der Beendigung des Dienstverhältnisses und bei Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, ist der Zuschlag unter Berücksichtigung des sonstigen Vermögens und Erwerbes mit dem Prozentsatz zu erheben, der auf eine nach der Lebenserwartung des Berechtigten zutreffende Rente anwendbar wäre. Art. 47 Abs. 1 Bst. d findet sinngemässe Anwendung.
3) Kapitalleistungen gemäss Art. 45 Abs. 2 Bst. e werden unter Berücksichtigung des Abzugs gemäss Art. 47 Abs. 1 Bst. d, jedoch ohne Berücksichtigung des sonstigen Vermögens und Erwerbes gesondert besteuert und unterliegen einer vollen Jahressteuer. Der Zuschlag auf das Erwerbsbetreffnis wird mit dem Prozentsatz erhoben, der auf eine nach der Lebenserwartung des Berechtigten zutreffende Rente anwendbar wäre. Art. 55bis und Art. 55ter finden keine Anwendung.
Art. 55bis Abs. 4
4) Aufgehoben.
Art. 55ter
Alleinerziehendenabzug
1) Die Abzüge gemäss Art. 55bis finden für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige, welche mit Kindern zusammenleben, für die ein Abzug gemäss Art. 47 Abs. 2 Bst. b gewährt wird, zur Hälfte Anwendung.
2) Art. 55bis Abs. 2 und 3 finden sinngemäss Anwendung.
Art. 55quater
1) Von der Summe der sich aus der Vermögens- und Erwerbssteuer ergebenden Betreffnisse wird von Amtes wegen ein Abzug in der Höhe eines jährlich im Finanzgesetz festzulegenden Prozentsatzes auf den vom Arbeitgeber gemäss Art. 40 einbehaltenen Grundbetrag der Erwerbssteuer (Lohnsteuer) vorgenommen. Steuerpflichtige, die gestützt auf die Veranlagung keine Vermögens- und Erwerbssteuer zu entrichten haben, erhalten die um diesen Prozentsatz erhöhte Lohnsteuer zurückerstattet.
2) Die Summe der gewährten Abzüge und Vergütungen wird zur Gänze vom Land übernommen.
Art. 55quinquies
Ausgleich der Kalten Progression
1) Die Regierung hat dem Landtag Antrag auf Ausgleich der Kalten Progression zu stellen, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit dem letzten Ausgleich um 8 % erhöht hat.
2) Der Ausgleich der Kalten Progression kann die Anpassung der Skala in Art. 54 Abs. 1 sowie die Anpassung der in Frankenbeträgen festgesetzten Limiten und Abzüge gemäss Art. 46 und 47 an den Anstieg des Landesindexes der Konsumentenpreise beinhalten.
Art. 126 Abs. 2, 4 und 5
2) Steigt der Anteil einer Gemeinde, die nach Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über die nicht zweckgebundenen Finanzzuweisungen über dem Durchschnitt der Steuerergebnisse aller Gemeinden (Landesmittel) liegt, über die Höchstbetreffnisse der letzten zehn Rechnungsjahre (Ausgangsbasis) an, so wird das Betreffnis dieser Gemeinde auf die prozentuale Zuwachsrate der Gesamteinnahmen des Landes aus Steuern und Abgaben des betreffenden Jahres gekürzt. Die Ausgangsbasis für die Bemessung der Anteilsbetreffnisse dieser Gemeinde wird in den Folgejahren um die jährlich ermittelte Zuwachsrate der Gesamteinnahmen des Landes aus Steuern und Abgaben erhöht. Vorbehalten bleiben Abs. 3 und 4.
4) Von der Kürzung der Anteile ausgenommen sind ebenfalls jene Gemeinden, deren Ergebnisse pro Einwohner nach Durchführung des Finanzausgleichs gemäss Art. 4 des Gesetzes über die nicht zweckgebundenen Finanzzuweisungen an die Gemeinden unter dem neuen Durchschnitt der Steuerergebnisse aller Gemeinden liegen.
5) Die aus der Kürzung nach Abs. 2 resultierenden Mittel werden der Bemessungsbasis nach Art. 1 des Gesetzes über die nicht zweckgebundenen Finanzzuweisungen zugerechnet.
Art. 130 Abs. 1
1) Zur Vermögens- und Erwerbssteuer des Landes wird als Gemeindesteuer ein Zuschlag erhoben.
Art. 141 Abs. 2 Einleitungssatz
2) Die Gemeindesteuerkasse ist berechtigt, die Hundesteuer zu ermässigen oder ganz zu erlassen:
Art. 154 Abs. 1
1) Die von der zuständigen Gemeindesteuerkasse verhängten Ordnungsbussen fallen der betreffenden Gemeinde zu und sind durch diese einzuziehen.
II.
Übergangsbestimmungen
1) Die Bestimmungen betreffend die Vermögens- und Erwerbssteuer finden erstmals im Jahre 1999 für die das Jahr 1998 betreffende Vermögens- und Erwerbssteuer Anwendung. Die Steuern und Nachsteuern, die für die Zeit vor dem Steuerjahre 1998 geschuldet werden, sind nach den Grundsätzen der bisherigen Steuergesetzgebung zu veranlagen.
2) Die aufgrund des bisherigen Rechts bestellten Gemeindesteuerkommissionen bleiben auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ablauf der Amtsperiode mit allen Befugnissen gemäss bisherigem Recht im Amt; hievon ausgenommen ist die Veranlagung des ruhenden Nachlasses gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. g sowie die Durchführung der Nachsteuerverfahren, für welche mit Wirkung ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Steuerverwaltung zuständig ist.
3) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Staatsgerichtshof als Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerden in Steuerrechtssachen werden noch von diesem erledigt. Für Beschwerden gegen Entscheidungen der Landessteuerkommission, welche diese an Sitzungen im Jahre 1998 behandelt hat, die jedoch erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt werden, gilt die 30-tägige Beschwerdefrist; für diese Beschwerden ist ebenfalls noch der Staatsgerichtshof als Verwaltungsgerichtshof zuständig.
4) Art. 126 in der neuen Fassung findet erstmals für die Zuteilung der Steueranteile des Rechnungsjahres 1998 Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef