312.0 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1999 |
Nr. 9 |
ausgegeben am 18. Januar 1999 |
Gesetz
vom 19. November 1998
über die Abänderung der Strafprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Die Strafprozessordnung vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, wird wie folgt abgeändert:
1) Bei Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes kann der Richter verfügen, dass der Verdächtige eine Sicherheit in Höhe der mutmasslichen Busse und Verfahrenskosten zu leisten hat, sofern er keinen festen Wohnsitz im Inland hat.
2) Wird vom Verdächtigten die Sicherheit nicht sofort erbracht, kann der Richter die vorläufige Abnahme des Führerausweises bis zu fünf Tagen anordnen.
3) Sicherheitsorgane können unter den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 und 2 einstweilen eine Sicherheitsleistung bis zum Betrag von 5 000 Franken einheben oder den Führerausweis vorläufig abnehmen.
4) Das Sicherheitsorgan hat dem Verdächtigen unverzüglich eine Bescheinigung über die eingehobene Sicherheitsleistung oder die vorläufige Abnahme des Führerausweises auszustellen und ihm zu eröffnen, dass eine gerichtliche Verfügung binnen 48 Stunden ergeht und dass die Zustellung dieser Verfügung nur auf ausdrückliches Verlangen des Verdächtigen erfolgen wird. Die Sicherheitsleistung oder der Führerausweis ist dem Landgericht mit der Anzeige binnen längstens 24 Stunden vorzulegen.
5) Bei Einstellung des gerichtlichen Verfahrens, Freisprechung des Beschuldigten sowie bei Vorliegen einer rechtskräftig verurteilenden Entscheidung wird die Sicherheitsleistung vorbehaltlich Abs. 6 frei und ist der anspruchberechtigten Person auszufolgen.
6) Die Sicherheitsleistung wird auf die rechtskräftig verhängte Busse sowie auf die Verfahrenskosten angerechnet.
3) Gegen die Strafverfügung ist ausser dem Einspruche kein Rechtsmittel zulässig; doch kann das Landgericht dem Beschuldigten, wenn die Voraussetzungen des § 282 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 eintreten, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilen.
4) Erscheint der Beschuldigte trotz gehöriger Ladung unentschuldigt nicht zur anberaumten Schlussverhandlung, so lebt die Strafverfügung wieder auf. Der Einsprecher hat die zusätzlich entstandenen Kosten seit Erlass der Strafverfügung zu tragen. Über diese Mehrkosten im Sinne von § 301 Abs. 1 ist durch gesonderten Beschluss zu entscheiden. In der Ladung zur Schlussverhandlung ist ausdrücklich auf die Säumnisfolgen hinzuweisen.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef