| 212.10 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1999 |
Nr. 28 |
ausgegeben am 19. Februar 1999 |
Gesetz
vom 17. Dezember 1998
über die Abänderung des Ehegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Ehegesetz vom 13. Dezember 1973, LGBl. 1974 Nr. 20, in der Fassung des Gesetzes vom 22. Oktober 1992, LGBl. 1993 Nr. 53, wird wie folgt abgeändert:
1) Um eine Ehe eingehen zu können, müssen die Braut und der Bräutigam das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
1) Eine Ehe ist ungültig, wenn ein Ehegatte nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über den Erwerb des Landesbürgerrechts umgehen wollte.
2) In den Fällen der Art. 31, 35, 36 und 37 kann die Klage nur von dem in seinen Rechten verletzten Ehegatten und im Falle von Art. 34 nur vom gesetzlichen Vertreter erhoben werden.
Für die Ehegatten
1) Wird eine Ehe für ungültig erklärt, so nehmen die Ehegatten den Namen wieder an, den sie vor dem Abschluss der Ehe getragen haben. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 66 sinngemäss.
2) Für die Regelung von Unterhaltsansprüchen nach der Ungültigerklärung einer Ehe sind die Bestimmungen der Art. 67 ff. sinngemäss heranzuziehen. Dabei ist für die Bemessung eines allfälligen Unterhaltes nach Billigkeit auch zu berücksichtigen, ob der Grund, der zur Ungültigerklärung der Ehe führte, einem Ehegatten beim Eingehen der Ehe bekannt war oder bekannt sein musste.
3) Für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten nach einer Ungültigerklärung der Ehe gelten, sofern in den Ehepakten keine entsprechende Vorsorge getroffen worden ist, die Bestimmungen der Art. 73 ff.
4) Für die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge gelten die Bestimmungen der Art. 89b bis 89f.
Überschriften vor Art. 50
Scheidung und Trennung der Ehe
1. Abschnitt
Scheidung der Ehe
I. Scheidung auf gemeinsames Begehren
Umfassende Einigung
1) Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung gemäss Abs. 2 über die Nebenfolgen der Scheidung mit den nötigen Belegen ein, so hört das Gericht sie in der Regel je einmal getrennt und zusammen an; es überzeugt sich davon, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung genehmigt werden kann.
2) Liegen die Voraussetzungen im Sinne von Abs. 1 vor, so spricht das Gericht die Scheidung durch Urteil aus und genehmigt die Vereinbarung bezüglich des Unterhaltes, der Zuweisung der Ehewohnung, der Verteilung des Hausrates, der Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses und der Aufteilung der Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge. Ebenso prüft und genehmigt das Gericht die Vereinbarung bezüglich der Nebenfolgen betreffend den Unterhalt, die Pflege und Erziehung der Kinder sowie den Verkehr zwischen Eltern und Kindern nach den Vorschriften des ABGB.
3) Ist eine Vereinbarung gemäss Abs. 2 unvollständig oder nicht genehmigungsfähig, so versucht der Richter zwischen den Ehegatten eine Einigung bezüglich der fehlenden oder mangelhaften Punkte herbeizuführen. Ist eine Einigung nicht möglich, so erfolgt das weitere Verfahren nach Art. 51 oder 54.
Teileinigung
1) Wird von den Ehegatten gemeinsam die Scheidung begehrt, jedoch keine vollständige Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung vorgelegt, und erklären die Ehegatten, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind, so hat das Gericht die noch offenen Punkte zu regeln.
2) Das Gericht hört die Ehegatten zum Scheidungsbegehren und zu den Nebenfolgen der Scheidung, über die sie sich geeinigt haben, sowie zur gemeinsamen Erklärung, dass die übrigen Nebenfolgen gerichtlich zu beurteilen sind, wie bei der umfassenden Einigung an.
3) Zu den Nebenfolgen der Scheidung, über die sie sich nicht einig sind, stellt jeder Ehegatte Anträge.
Wirkung des Scheidungsurteils; Hauptfolge der Scheidung
Mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils ist das Band der Ehe gelöst.
Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens
Das Gesuch um Scheidung auf gemeinsames Begehren kann erst gestellt werden, wenn seit der Eheschliessung ein Jahr vergangen ist.
Wechsel zur Scheidung auf Klage
1) Entscheidet das Gericht, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht oder nicht mehr erfüllt sind, so setzt es jedem Ehegatten eine Frist an, um das Scheidungsbegehren durch eine Klage zu ersetzen.
2) Lassen beide Ehegatten die Frist unbenutzt verstreichen, ohne Klage zu erheben, so weist das Gericht das ursprüngliche gemeinsame Scheidungsbegehren ab.
3) Das Recht der Ehegatten, neuerlich ein gemeinsames Scheidungsbegehren oder eine Scheidungsklage einzureichen, wird durch die Abweisung im Sinne von Abs. 2 nicht berührt.
Überschriften vor Art. 55
II. Scheidung auf Klage
A. Nach Getrenntleben
3 Jahre Getrenntleben
Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens drei Jahre getrennt gelebt haben.
Überschrift vor Art. 56
B. Unzumutbarkeit
Grundsatz
Vor Ablauf der dreijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus erheblichen Gründen, die überwiegend dem anderen Ehegatten zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.
Versöhnungsversuch
Das Gericht hat nach Einlangung einer Scheidungsklage, welche sich auf Art. 56 stützt, einen Versöhnungsversuch durchzuführen, der einmal zu wiederholen ist, wenn Aussicht auf Aussöhnung besteht. Die Ehegatten haben zu den Versöhnungsversuchen persönlich und ohne Vertreter zu erscheinen.
Unterbrechung des Verfahrens
Kommt das Gericht nach Abschluss des Versöhnungsverfahrens im Zuge des Scheidungsverfahrens nach Art. 56 zur Ansicht, dass eine Möglichkeit zur Aussöhnung der Ehepartner besteht, so kann das Gericht das Verfahren für einen angemessenen Zeitraum unterbrechen. Die Unterbrechungsgründe der ZPO werden dadurch nicht berührt.
Überschrift vor Art. 59
C. Gemeinsame Bestimmungen
Zustimmung zur Scheidungsklage; Widerklage
Klagt ein Ehegatte auf Scheidung nach Getrenntleben oder wegen Unzumutbarkeit und stimmt der andere Ehegatte ausdrücklich zu oder erhebt er Widerklage und begehrt darin selbst die Scheidung, so ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren unter den dort geregelten Voraussetzungen durchzuführen. Ist der Verfahrenswechsel erfolgt, so ist ein Rückwechsel nach Art. 54 ausgeschlossen.
Vorsorgliche Massnahmen
1) Jeder Ehegatte kann nach Eintritt der Rechtshängigkeit für die Dauer des Verfahrens den gemeinsamen Haushalt aufheben.
2) Während der Dauer des Prozesses kann das Gericht über Antrag durch einstweilige Verfügung einem Ehegatten und den Kindern den anständigen Unterhalt ausmessen oder andere vorsorgliche Massnahmen treffen, wenn es das Wohl eines Ehegatten oder jenes der Kinder erfordert. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
3) Diese Bestimmung ist sinngemäss anwendbar für Verfahren bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren.
Amtswegige Untersuchung
Das Gericht hat von Amtes wegen zu untersuchen, ob die Scheidungsgründe des dreijährigen Getrenntlebens oder der Unzumutbarkeit vorliegen und ob der Scheidungsklage stattgegeben werden kann.
Scheidungsurteil; Hauptfolge der Scheidung
1) Die Scheidung auf Klage erfolgt durch Urteil.
2) Das Gericht hat die Scheidung auszusprechen, wenn es aufgrund der Durchführung des jeweiligen Verfahrens objektiv und nach freier Überzeugung festgestellt hat, dass:
a) nach Anrufung des Art. 55 die Voraussetzung des dreijährigen Getrenntlebens vorliegt;
b) nach Anrufung des Art. 56 die Fortsetzung der Ehe unzumutbar ist;
c) im Sinne des Art. 59 ein beiderseitiger Scheidungswille besteht und die übrigen Voraussetzungen gemäss den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren vorliegen.
3) Mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils ist das Band der Ehe gelöst.
Überschrift vor Art. 63
2. Abschnitt
Trennung der Ehe
Voraussetzungen und Verfahren
1) Die Ehegatten können gemeinsam oder einzeln die Trennung verlangen.
2) Die Trennung wird unter den gleichen Voraussetzungen und nach dem gleichen Verfahren wie die Scheidung ausgesprochen.
3) Das Recht, die Scheidung zu verlangen, wird durch die Trennung nicht berührt.
Trennungsurteil; Hauptfolge der Trennung
Das Trennungsurteil hebt mit Eintritt der Rechtskraft die Verpflichtung zur ehelichen Gemeinschaft und zur ehelichen Treue auf. Das Eheband bleibt bestehen.
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft
1) Das Trennungsurteil verliert seine Wirkung, wenn die getrennten Ehegatten die eheliche Gemeinschaft wieder aufnehmen und davon das Gericht durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung verständigen.
2) Die Regelung betreffend die Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses bleibt vom Dahinfallen des Trennungsurteiles unberührt. Hingegen fallen die Regelungen aller anderen Nebenfolgen der Trennung mit der Verständigung gemäss Abs. 1 dahin.
Überschriften vor Art. 66
3. Abschnitt
Nebenfolgen der Scheidung und Trennung
I. Namensrecht
Wiederannahme eines früheren Namens
1) Geschiedene oder getrennte Ehegatten behalten, soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt wird, weiterhin ihren bisherigen ehelichen Familiennamen (Art. 44).
2) Der Ehegatte, dessen Familienname bei der Eheschliessung geändert wurde, hat jedoch das Recht, binnen einem Jahr nach Rechtskraft des auf Scheidung lautenden Urteils gegenüber dem Zivilstandsamt zu erklären, dass er den angestammten Namen oder den Namen, den er vor der Eheschliessung trug, wieder annimmt. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Erklärung auch nach Ablauf der Frist abgegeben werden.
3) Die Familiennamen der Kinder werden durch die Namensänderungen im Sinne des vorstehenden Abs. 2 nicht berührt.
Überschrift vor Art. 67
II. Regelung der Nebenfolgen
Grundsatz
1) Die Ehegatten können unabhängig von der Art der Scheidung oder Trennung Vereinbarungen über den Unterhalt, die Zuweisung der ehelichen Wohnung, die Verteilung des Hausrates und die Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses, die Aufteilung der Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge sowie über den Unterhalt, die Pflege und Erziehung der Kinder und den Verkehr zwischen ihnen und den Kindern treffen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Gerichts.
2) Haben die Ehegatten keine Vereinbarung über die Nebenfolgen getroffen oder ist die vorgelegte Vereinbarung vom Gericht nicht genehmigt worden, so hat es nach den in den nachfolgenden Titeln festgelegten Grundsätzen im Urteil eine Regelung zu treffen.
3) Vorbehalten bleiben die speziellen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren und Art. 89a.
Überschrift vor Art. 68
III. Unterhalt
Unterhaltsbemessung
1) Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge, dem Stamm seines Vermögens und weiterwirkender Ehepakte selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2) Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Aufgabenteilung während der Ehe;
b) die Dauer der Ehe;
c) die Lebensstellung beider Ehegatten während der Ehe;
d) das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
e) das Einkommen und das Vermögen der Ehegatten;
f) der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
g) die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
h) die Anwartschaften aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge.
3) Würde durch Gewährung des nach Abs. 2 bestimmten Unterhaltes der eigene Unterhalt des unterhaltsverpflichteten Ehegatten bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen gefährdet, so braucht er nur soviel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider geschiedenen oder getrennten Ehegatten der Billigkeit entspricht.
4) Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, weil die berechtigte Person:
a) ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
b) ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
c) gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
Art der Unterhaltsgewährung
1) Der Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren, die monatlich im voraus zu entrichten ist.
2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.
Änderung in den Verhältnissen
1) Ist eine wesentliche und dauernde Änderung in den einkommens- und vermögensrechtlichen Verhältnissen eingetreten, kann das Gericht auf Klage die Rente erhöhen, herabsetzen, aufheben oder für eine bestimmte Zeit einstellen.
2) Die berechtigte Person kann die Erhöhung der Rente jedoch nur verlangen, solange sie die minderjährigen Kinder zu betreuen hat, oder wenn bei der Scheidung oder Trennung keine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
3) Das Gericht kann darüber hinaus in begründeten Ausnahmefällen unabhängig von Abs. 2 eine Erhöhung des Unterhaltes festsetzen, wenn dies aufgrund:
a) einer besonderen und unverschuldeten Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten, wie bei schwerer Krankheit, schwerem Gebrechen oder wegen hohen Alters, oder
b) besonderer Vorleistungen während der Ehe und
c) der nachehelichen Solidarität im Verhältnis zur Dauer der Ehe gerechtfertigt erscheint und es die einkommens- und vermögensrechtlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen zulassen, ohne dass dieser durch die Erhöhung des Unterhaltes unbillige Einschränkungen hinnehmen müsste.
4) Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen.
5) Die Rente kann durch Vereinbarung oder durch gerichtlichen Entscheid dem Landesindex für Konsumentenpreise oder einem gleichwertigen Nachfolgeindex unterstellt werden.
Verwirkung
Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung oder Trennung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht.
Erlöschen und Ruhen
1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten. Nur soweit er auf Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit gerichtet ist oder sich auf Beiträge bezieht, die beim Tode des Berechtigten fällig sind, bleibt er auch nachher bestehen.
2) Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht vorbehaltlich Abs. 3 auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Der Berechtigte muss sich jedoch die Herabsetzung der Unterhaltsrente auf einen Betrag gefallen lassen, der bei Berücksichtigung der Verhältnisse der Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entspricht.
3) Ein nach Art. 68 Abs. 4 gekürzter Unterhaltsbeitrag erlischt mit dem Tod des Verpflichteten.
4) Geht der Unterhaltsberechtigte eine Lebensgemeinschaft ein, so ruht für deren Dauer die Unterhaltspflicht. Bei Wiederverheiratung der berechtigten Person erlischt die Unterhaltspflicht. Abgesehen von diesen Fällen des Ruhens und Erlöschens der Unterhaltspflicht geht dieselbe dem Range nach den Unterhaltspflichten anderer Personen vor.
Überschrift vor Art. 73
IV. Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses
Gegenstand der Aufteilung
1) Wird eine Ehe für ungültig erklärt, geschieden oder getrennt, so ist der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs unter den Ehegatten aufzuteilen.
2) Der nach der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erzielte Vermögenszuwachs hat bei der Zuwachsaufteilung ausser Betracht zu bleiben.
Aufteilungsmasse
1) Zur Aufteilungsmasse gehört jeder von den Ehegatten während der Ehe bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erzielte Vermögenszuwachs, der nicht unter die in diesem Gesetz angeführten Ausnahmen fällt.
2) Zum anrechenbaren Vermögenszuwachs zählen auch Anwartschaftsrechte gegenüber einer betrieblichen Personalfürsorgeeinrichtung oder einer Spareinrichtung oder Versicherungseinrichtung für die Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenvorsorge, soweit diese Einrichtungen keine Beteiligung beider Ehegatten an ihren Leistungen vorsehen. Als Vermögenszuwachs ist dabei der während der Ehe bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erworbene Anspruch auf eine Austrittsleistung in der Höhe, in der eine solche Leistung bei Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft fällig wäre, bei Bestehen einer solchen Anwartschaft schon bei Eheabschluss die Differenz der Austrittsleistungen, anzusehen.
Ausgenommene Vermögenswerte; Eigengut
1) Der Aufteilung unterliegen nicht Vermögenswerte, die
a) ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat, oder
b) dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder unmittelbar der Ausübung seines Berufes dienen, oder
c) Schmerzensgeldansprüche oder andere höchstpersönliche Ansprüche.
2) Die Ehewohnung sowie der Hausrat, auf deren Benützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, sind in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat.
3) Die in Abs. 1 genannten Vermögenswerte bilden das Eigengut des jeweiligen Ehegatten.
Erträgnisse aus Eigengut
Erträgnisse aus Eigengut zählen zu dem während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs, wenn und soweit sie vom Berechtigten hierzu bestimmt oder für Anschaffungen verwendet wurden, die dem Gebrauch der Ehegatten dienen.
Ersatzanschaffungen aus Eigengut
Ersatzanschaffungen aus Eigengut sind nur dann in die Aufteilung miteinzubeziehen, wenn und soweit sie vom Berechtigten hierzu bestimmt wurden oder dem dauernden Gebrauch beider Ehegatten dienen.
Sachüberschrift vor Art. 78
a) Billigkeit
1) Die Aufteilung ist nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten bei der Schaffung des Vermögens Bedacht zu nehmen. Als Beitrag sind hierbei auch die Leistung des Unterhaltes, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders bereits abgegolten worden ist, die Führung des gemeinsamen Haushaltes, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten.
2) Im Rahmen der Aufteilung sind nach billigem Ermessen auch jene Schulden mit in Anschlag zu bringen, die zur Schaffung der der Aufteilung unterliegenden Vermögensstücke oder zur Deckung des ehelichen Lebensaufwandes aufgewendet worden sind und zum Zeitpunkt der Aufteilung noch unberichtigt aushaften.
3) Die über die Aufteilung zu treffende Ermessensentscheidung hat insbesondere auch auf das Wohl und die Interessen der Kinder Bedacht zu nehmen.
b) Rücksichtnahme auf die Lebensbereiche
Die Aufteilung soll so vorgenommen werden, dass sich die Lebensbereiche der geschiedenen oder getrennten Ehegatten künftig möglichst wenig berühren. Unternehmen, Gesellschaften, Betriebe und ähnliches sollen dabei in der Verfügungsgewalt des Ehegatten bleiben, der sie bisher besass oder leitete.
Gerichtliche Anordnungen
1) Bei der Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses kann das Gericht die Übertragung von Eigentum an beweglichen körperlichen Sachen oder eines Anwartschaftsrechtes darauf und die Übertragung von Eigentum oder sonstigen Rechten an unbeweglichen Sachen von einem auf den anderen Ehegatten sowie die Begründung von dinglichen Rechten oder schuldrechtlichen Rechtsverhältnissen zugunsten des einen Ehegatten an unbeweglichen Sachen des anderen anordnen.
2) Soweit aufzuteilende Vermögensbestandteile im Eigentum eines Dritten stehen, darf das Gericht die Übertragung von Rechten und Pflichten, die sich auf diese Sache beziehen, nur mit Zustimmung des Eigentümers anordnen.
Ehewohnung
1) Für die Ehewohnung kann das Gericht, wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes eines oder beider Ehegatten benützt wird, die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes von einem auf den anderen Ehegatten oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines Ehegatten anordnen.
2) Wenn die Ehewohnung, welche im Eigentum eines Ehegatten steht und von der Aufteilung ausgenommen ist (Art. 75 Abs. 1), dem anderen Ehegatten zur Weiterbenützung überlassen wird (Art. 75 Abs. 2), darf zur Begründung dieser Weiterbenützung neben einem schuldrechtlichen Rechtsverhältnis nur ein Nutzniessungs- oder Wohnrecht angeordnet werden.
3) Sonst kann das Gericht ohne Rücksicht auf eine Regelung durch Vertrag oder Satzung anordnen, dass ein Ehegatte anstelle des anderen in das der Benützung der Ehewohnung zugrundeliegende Rechtsverhältnis eintritt oder das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis alleine fortsetzt.
Ehewohnung aufgrund eines Dienstverhältnisses
1) Wird die Ehewohnung aufgrund eines Dienstverhältnisses benützt oder das Rechtsverhältnis daran im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis begründet, darf das Gericht eine Anordnung hinsichtlich der Benützung einer solchen Wohnung nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers treffen, wenn
a) die Zuweisung der Wohnung deswegen, weil sie überwiegend der Erfüllung der Dienstpflicht dient, wesentliche Interessen des Dienstgebers verletzen könnte, oder
b) die Wohnung unentgeltlich oder gegen ein bloss geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Mass liegenden Entgelt benützt wird, oder
c) die Wohnung vom Dienstgeber als Teil des Entgeltes für die geleisteten Dienste zur Verfügung gestellt wird.
2) Wird die Ehewohnung nach Abs. 1 dem Ehegatten zugesprochen, der nicht Dienstnehmer ist, so hat das Gericht ein angemessenes Benützungsentgelt festzusetzen. Das Benützungsrecht dieses Ehegatten besteht nur solange, als er sich nicht wieder verheiratet, und kann von ihm nicht auf andere Personen übergehen oder übertragen werden.
Unbewegliche Sachen
1) Die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung von dinglichen Rechten daran darf nur angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann.
2) Dasselbe gilt für Unternehmen, Betriebe, Gesellschaften und ähnliches mehr, es sei denn, die Beteiligungsrechte liessen sich leicht zerlegen.
Ausgleich von Benachteiligungen
1) Hat ein Ehegatte ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor der Einbringung einer Eheungültigkeitsklage, eines Begehrens oder einer Klage auf Scheidung oder Trennung, oder, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft vor Einbringung der Klage aufgehoben worden ist, frühestens zwei Jahre vor dieser Aufhebung eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in einer Weise verringert, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht, so ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung miteinzubeziehen.
2) Gehört eine bewegliche Sache, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauche beider Ehegatten gedient hat, zu einem Unternehmen und verbleibt dieses Unternehmen auch nach der Aufteilung im Eigentum nur eines Ehegatten, so hat dies das Gericht bei der Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses zugunsten des anderen Ehegatten angemessen zu berücksichtigen.
Schulden
Bezüglich der in die Aufteilung miteinzubeziehenden Schulden hat das Gericht zu bestimmen, welcher Ehegatte im Innenverhältnis zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.
Zahlung von Kreditverbindlichkeiten
1) Entscheidet das Gericht (Art. 85) oder vereinbaren die Ehegatten (Art. 89a), wer von beiden im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, verpflichtet ist, so hat das Gericht mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, dass derjenige Ehegatte, welcher im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallbürge wird.
2) Der Ausfallbürge nach Abs. 1 kann - vorbehaltlich des § 1356 ABGB - nur wegen des Betrages belangt werden, der vom Hauptschuldner nicht in angemessener Frist hereingebracht werden kann, obwohl der Gläubiger gegen ihn nach Erwirkung eines Exekutionstitels
a) Fahrnis- oder Gehaltsexekution und
b) Exekution auf eine dem Gläubiger bekannte Liegenschaft des Hauptschuldners, die offensichtlich für die Forderung Deckung bietet, geführt, sowie
c) Sicherheiten, die dem Gläubiger zur Verfügung stehen, verwertet hat.
3) Müsste der Exekutionstitel im Ausland erwirkt oder müssten die angeführten Exekutionsmassnahmen im Ausland durchgeführt werden, bedarf es der in Abs. 2 angeführten Massnahmen gegen den Hauptschuldner nicht, soweit sie dem Gläubiger nicht möglich oder nicht zumutbar sind.
4) Überdies kann der Ausfallbürge, dem der Rechtsstreit gegen den Hauptschuldner rechtzeitig verkündet worden ist (§ 21 ZPO) dem Gläubiger Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur entgegenhalten, soweit sie auch der Hauptschuldner erheben kann.
Durchführung der Aufteilung
In seiner Entscheidung hat das Gericht auch die zu ihrer Durchführung nötigen Anordnungen zu treffen und die näheren Umstände, besonders in zeitlicher Hinsicht, für deren Erfüllung zu bestimmen. Sind mit der Durchführung der Entscheidung Aufwendungen verbunden, so hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, welcher Ehegatte sie zu tragen hat.
Ausgleichszahlung
1) Soweit eine billige Aufteilung der in Betracht kommenden Vermögensbestandteile nach den vorstehenden Bestimmungen körperlich nicht erzielt werden kann, hat das Gericht einem Ehegatten eine Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen. Auch für diese gilt der dem Gericht eingeräumte Spielraum kraft billigen Ermessens.
2) Das Gericht kann eine Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen, tunlichst gegen Sicherstellung, anordnen, wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist.
Übergang des Aufteilungsanspruches
Die Anwartschaft aus der Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses ist vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und pfändbar, soweit sie durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder Gegenstand eines anhängigen Eheungültigkeits-, Scheidungs- oder Trennungsverfahren ist.
Verträge
1) Auf die Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses kann im voraus nicht verzichtet werden.
2) Das gilt nicht für Vereinbarungen der Ehegatten:
a) über die Ausscheidung von Vermögensbestandteilen, welche zu einem Unternehmen gehören oder Anteile an einem Unternehmen darstellen, ausgenommen es handle sich bei letzteren um blosse Wertanlagen; oder
b) über die Ausscheidung von Erträgnissen oder Ersatzanschaffungen aus Vermögensbestandteilen, die nach Art. 75 Abs. 1 oder nach Art. 89a Abs. 2 Bst. a bei der Zuwachsermittlung ausser Betracht zu bleiben haben, selbst wenn diese Vereinbarungen über die Regelung des Art. 76 hinausgehen.
3) In Zusammenhang mit einem bevorstehenden Eheungültigkeits-, Scheidungs- oder Trennungsverfahrens können Vereinbarungen über die Aufteilung des gesamten Vermögenszuwachses getroffen werden.
4) Solche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und der Beglaubigung der Unterschriften; im Falle einer Eheungültigkeitsklage, einer Klage auf Scheidung oder Trennung und im Falle einer Scheidung oder Trennung auf gemeinsames Begehren jedoch der Genehmigung durch das Gericht.
Überschrift vor Art. 89b
V. Aufteilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge
Teilung der Austrittsleistungen
1) Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat im Falle der Scheidung jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach den einschlägigen Gesetzen betreffend die berufliche Vorsorge zu ermittelnden, während der Dauer der Ehe bis zur Auflösung der häuslichen Gemeinschaft erworbenen Austrittsleistungen des anderen Ehegatten.
2) Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen.
Verzicht und Ausschluss
1) Ein Ehegatte kann im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist.
2) Das Gericht kann die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der vermögensrechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre.
Entschädigung
1) Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus anderen Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet.
2) Das Gericht kann den Schuldner verpflichten, die Entschädigung sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
Verfahren bei Einigung
1) Haben sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art der Durchführung der Teilung geeinigt und legen sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vor, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen massgebend sind, so wird die Vereinbarung mit der Genehmigung durch das Gericht auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich.
2) Das Gericht eröffnet den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge das rechtskräftige Urteil bezüglich der sie betreffenden Punkte unter Einschluss der nötigen Angaben für die Überweisung des vereinbarten Betrages.
Verfahren bei Uneinigkeit
1) Kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet das Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind. Die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge haben dem Gericht auf Verlangen Auskunft über die Ansprüche der versicherten Ehegatten zu geben.
2) Sobald die Entscheidung über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht diese von Amtes wegen an die zuständigen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Diese setzen auf der Basis des Scheidungsurteils und des festgelegten Teilungsverhältnisses die Höhe der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen im Hinblick auf die vorzunehmende Teilung fest.
Überschrift vor Art. 89g
VI. Kindesrecht
Folgen betreffend das Kind
Bezüglich der Regelung des Kindesunterhaltes, der Pflege und Erziehung der Kinder sowie des Verkehrs zwischen Eltern und Kindern bleiben die Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorbehalten.
Kindeswohl
Der Richter hat bei der Entscheidung über die Nebenfolgen der Scheidung und Trennung grundsätzlich auf das Kindeswohl Bedacht zu nehmen.
Aufgehoben
§ 1
Trennung ohne Einverständnis; Scheidung nach neuem Recht
1) Ehegatten, deren Ehe gemäss Art. 57 ff. des alten Rechts (aEheG) ohne Einverständnis getrennt wurde, können ab Inkrafttreten dieses Gesetzes unbeschadet der Dauer der Trennung gemäss Art. 75 aEheG gemeinsam beim Landgericht die Feststellung beantragen, dass ihre Ehe als geschieden gilt und das Band der Ehe somit gelöst ist.
2) Kommt es zu keinem gemeinsamen Antrag, so kann jeder Ehegatte alleine die Feststellung gemäss Abs. 1 beantragen, sofern nach Rechtskraft des Trennungsurteils die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft drei Jahre gedauert hat.
3) Liegen die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 oder Abs. 2 vor, so stellt das Gericht mittels Beschluss fest, dass die betreffende Ehe als geschieden gilt und das Band der Ehe gelöst ist.
§ 2
Einvernehmliche Trennung; Scheidung nach neuem Recht
Wurde eine Ehe nach altem Recht einvernehmlich getrennt, können die Ehegatten nach neuem Recht entweder einzeln auf Scheidung klagen oder durch gemeinsames Begehren die Scheidung beantragen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 3
Hängige Verfahren
1) Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Trennungsverfahren findet das neue Recht Anwendung.
2) Sind sich die Ehegatten, welche sich in einem streitigen Trennungsverfahren befinden, über die Auflösung der Ehe oder die Trennung einig, so können sie die anhängige Klage in ein gemeinsames Scheidungs- oder Trennungsbegehren umwandeln.
3) Sind sich die Ehegatten über die Auflösung der Ehe oder die Trennung nicht einig, so ist das Klagebegehren den in diesem Gesetz normierten Voraussetzungen anzupassen.
4) Ehegatten, die ein Verfahren auf einvernehmliche Trennung eingeleitet haben, können sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes trennen oder scheiden lassen. Das Begehren ist dementsprechend anzupassen.
5) Hängige Scheidungsverfahren werden nach altem Recht durchgeführt. Das Widerspruchsrecht gemäss Art. 76 aEheG entfällt.
§ 4
Unterhalt
1) Wurde im Rahmen einer Trennung nach altem Recht kein Unterhalt festgesetzt, so erfolgt auf Klage die Festsetzung vorbehaltlich Abs. 3 nach neuem Recht.
2) Klagen auf Abänderung eines nach altem Recht festgesetzten Unterhaltes wegen Änderung in den Verhältnissen sind nach neuem Recht (Art. 70) zu behandeln.
3) Eine Erstfestsetzung oder eine Erhöhung des Unterhaltes nach neuem Recht ist ausgeschlossen, wenn:
a) der nach altem Recht überwiegend oder allein schuldig getrennte Ehegatte keinen Unterhalt zugesprochen erhalten hat;
b) der nach altem Recht aus gleichteiligem Verschulden getrennte Ehegatte lediglich einen Beitrag zum Unterhalt gemäss Art. 84 aEheG zugesprochen erhalten hat.
§ 5
Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses
1) Ehegatten, die im letzten Jahr vor Inkrafttreten des neuen Rechts getrennt wurden, aber noch keinen Antrag auf Aufteilung des Vermögenszuwachses gemäss Art. 89f aEheG gestellt haben, können während einer Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des neuen Rechts eine Klage auf Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses gemäss neuem Recht einreichen.
2) Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren wegen Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses findet das neue Recht Anwendung.
1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1999 in Kraft.
2) Im Hinblick auf die notwendigen Abänderungen des Gesetzes vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12, und des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal, LGBl. 1989 Nr. 7, legt die Regierung das Inkrafttreten der Art. 42 Abs. 4 und Art. 89b bis 89f mittels Verordnung fest.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef