210.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1999 Nr. 30 ausgegeben am 19. Februar 1999
Gesetz
vom 17. Dezember 1998
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, im Fürstentum Liechtenstein eingeführt aufgrund der Fürstlichen Verordnung vom 18. Februar 1812, in der Fassung des Gesetzes vom 10. November 1976, LGBl. 1976 Nr. 75, und des Gesetzes vom 22. Oktober 1992, LGBl. 1993 Nr. 54, wird wie folgt abgeändert:
§ 138
Vermutung der Ehelichkeit
1) Wird ein Kind nach der Eheschliessung und vor Ablauf des 302. Tages nach der gerichtlichen Scheidung, Trennung oder Ungültigerklärung der Ehe seiner Mutter geboren, so wird vermutet, dass es ehelich ist. Diese Vermutung kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden, mit der festgestellt wird, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt.
2) Träfe die Vermutung des Abs. 1 auch auf einen Mann zu, mit dem die Mutter nach Eingehung, gerichtlicher Scheidung oder Trennung oder Ungültigerklärung ihrer Ehe eine weitere Ehe geschlossen hat, so gilt sie nur für diesen Mann. Wird die diesbezügliche Abstammung des Kindes mit Erfolg bestritten, so gilt die Vermutung mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung für den ersten Ehemann; frühestens mit diesem Zeitpunkt beginnt für ihn die Frist zur Bestreitung der Ehelichkeit.
§ 155
Vermutung der Unehelichkeit
Wird ein Kind nach Ablauf des 302. Tages nach der gerichtlichen Scheidung, Trennung oder Nichtigerklärung der Ehe seiner Mutter geboren, so wird vermutet, dass es unehelich ist. Diese Vermutung kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden, mit der festgestellt wird, dass das Kind vom früheren Ehemann der Mutter abstammt.
§ 175 Abs. 1
1) Heiratet ein minderjähriges Kind, so wird es mit der Eheschliessung, frühestens aber mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, mündig und bleibt dies auch, wenn die Ehe in der Folge gerichtlich geschieden, getrennt oder als ungültig erklärt wird.
§ 177 Abs. 3
3) Auf gemeinsamen Antrag der Eltern kann das Gericht diesen die gemeinsame Obsorge belassen, wenn die Eltern eine genehmigungsfähige Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten vorlegen und wenn dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.
§ 759 Abs. 1
1) Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten erlischt, wenn die Ehe vom Gericht für ungültig erklärt, geschieden oder getrennt wurde.
§ 1263
2. einer Scheidung oder Trennung
1) Bei einer Scheidung oder Trennung hängt es vom Einvernehmen der Ehegatten ab, ob sie allenfalls geschlossene Ehepakte fortdauern lassen oder auf welche Art sie dieselben abändern wollen.
2) Einigen sich die Ehegatten nicht, so versucht das Gericht, einen Vergleich herbeizuführen. Ist auch dies nicht möglich, entscheidet das Gericht nach Anhörung der Parteien über die Frage des Fortbestandes der Ehepakte.
§ 1264
Aufgehoben
§ 1266
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1999 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef