0.783.591.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1999 Nr. 63 ausgegeben am 26. März 1999
Notenaustausch
vom 4. März 1999
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beendigung des Post- und Fernmeldevertrages
Inkrafttreten: 4. März 1999
Botschaft des
Fürstentums Liechtenstein
Bern, den 4. März 1999
 
Eidgenössisches Departement
für auswärtige Angelegenheiten

Bern
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten - unter Bezugnahme auf die Vorarbeiten im Rahmen der Gemischten Kommission gemäss der Vereinbarung vom 2. November 1994 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Vertrag vom 9. Januar 1978 über die Besorgung der Post- und Fernmeldedienste im Fürstentum Liechtenstein durch die Schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe (Post- und Fernmeldevertrag) sowie unter Bezugnahme auf die bilateralen Expertengespräche betreffend die Beendigung des Post- und Fernmeldevertrages infolge der Liberalisierung von Postwesen und Telekommunikation in den beiden Vertragsstaaten - Folgendes mitzuteilen:
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein hat von den Empfehlungen und Entwürfen zu Vereinbarungen und Abkommen der genannten liechtensteinisch-schweizerischen Gemischten Kommission und der Experten beider Seiten Kenntnis genommen und beehrt sich, dem Schweizerischen Bundesrat vorzuschlagen, den Post- und Fernmeldevertrag einschliesslich der Vereinbarung vom 2. November 1994 auf den 31. März 1999 im gegenseitigen Einvernehmen ausser Kraft zu setzen. Gleichzeitig schlägt die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Schweizerischen Bundesrat vor, ab dem 1. April 1999 die bewährte bilaterale Zusammenarbeit in den Bereichen Post, Personenbeförderung, Telekommunikation und Radio/Fernsehen wie folgt neu zu regeln:
1. im Bereich Post und Personenbeförderung durch eine separate Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerischen Post über die befristete Besorgung der Post- und Personenbeförderungsdienste im Fürstentum Liechtenstein, in deren Rahmen die aufgrund des Post- und Fernmeldevertrages im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften, einschliesslich der Verträge und Übereinkommen der Schweiz mit Drittstaaten (Anlagen I und II des Post- und Fernmeldevertrages), in dem Umfang und für die Zeitdauer Anwendung finden werden, wie sie in der Vereinbarung festgelegt sind. Diese Vereinbarung soll durch Vereinbarungen zwischen der Liechtensteinischen Post AG bzw. der Liechtenstein Bus Anstalt und der Schweizerischen Post abgelöst werden;
2. im Bereich Personenbeförderung durch ein separates Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse;
3. im Bereich Telekommunikation durch eine separate Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in regulatorischen Fragen des Fernmeldebereiches (wobei die Zusammenarbeit bei der Einschränkung des Fernmeldeverkehrs in ausserordentlichen Lagen vereinbart werden soll, sobald im Fürstentum Liechtenstein die Voraussetzungen dafür geschaffen sind);
4. im Bereich Radio/Fernsehen durch einen separaten Notenaustausch über die Anwendung der Werbe- und Sponsoringregelungen des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen (Art. 11 bis Art. 18) im gegenseitigen Verhältnis zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz, sowohl im Bereich Fernsehen wie auch im Bereich Radio mutatis mutandis.
Falls der Schweizerische Bundesrat dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note sowie die schweizerische Antwortnote ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen, den Post- und Fernmeldevertrag einschliesslich der Vereinbarung vom 2. November 1994 am 31. März 1999 ausser Kraft zu setzen und an deren Stelle neue Regelungen gemäss den vorstehenden Ziff. 1 bis 4 zu vereinbaren, die am 1. April 1999 in Kraft treten (Ziff. 1 und 3) bzw. ab 1. April 1999 vorläufig angewendet werden (Ziff. 2 und 4).
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein benützt auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Eidgenössisches Departement
für auswärtige Angelegenheiten

Bern
Bern, den 4. März 1999
 
An die Botschaft des
Fürstentums Liechtenstein

Bern
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein den Empfang ihrer Note vom 4. März 1999 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
"Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten - unter Bezugnahme auf die Vorarbeiten im Rahmen der Gemischten Kommission gemäss der Vereinbarung vom 2. November 1994 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Vertrag vom 9. Januar 1978 über die Besorgung der Post- und Fernmeldedienste im Fürstentum Liechtenstein durch die Schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe (Post- und Fernmeldevertrag) sowie unter Bezugnahme auf die bilateralen Expertengespräche betreffend die Beendigung des Post- und Fernmeldevertrages infolge der Liberalisierung von Postwesen und Telekommunikation in den beiden Vertragsstaaten - Folgendes mitzuteilen:
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein hat von den Empfehlungen und Entwürfen zu Vereinbarungen und Abkommen der genannten liechtensteinisch-schweizerischen Gemischten Kommission und der Experten beider Seiten Kenntnis genommen und beehrt sich, dem Schweizerischen Bundesrat vorzuschlagen, den Post- und Fernmeldevertrag einschliesslich der Vereinbarung vom 2. November 1994 auf den 31. März 1999 im gegenseitigen Einvernehmen ausser Kraft zu setzen. Gleichzeitig schlägt die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Schweizerischen Bundesrat vor, ab dem 1. April 1999 die bewährte bilaterale Zusammenarbeit in den Bereichen Post, Personenbeförderung, Telekommunikation und Radio/Fernsehen wie folgt neu zu regeln:
1. im Bereich Post und Personenbeförderung durch eine separate Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerischen Post über die befristete Besorgung der Post- und Personenbeförderungsdienste im Fürstentum Liechtenstein, in deren Rahmen die aufgrund des Post- und Fernmeldevertrages im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften, einschliesslich der Verträge und Übereinkommen der Schweiz mit Drittstaaten (Anlagen I und II des Post- und Fernmeldevertrages), in dem Umfang und für die Zeitdauer Anwendung finden werden, wie sie in der Vereinbarung festgelegt sind. Diese Vereinbarung soll durch Vereinbarungen zwischen der Liechtensteinischen Post AG bzw. der Liechtenstein Bus Anstalt und der Schweizerischen Post abgelöst werden;
2. im Bereich Personenbeförderung durch ein separates Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse;
3. im Bereich Telekommunikation durch eine separate Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in regulatorischen Fragen des Fernmeldebereiches (wobei die Zusammenarbeit bei der Einschränkung des Fernmeldeverkehrs in ausserordentlichen Lagen vereinbart werden soll, sobald im Fürstentum Liechtenstein die Voraussetzungen dafür geschaffen sind);
4. im Bereich Radio/Fernsehen durch einen separaten Notenaustausch über die Anwendung der Werbe- und Sponsoringregelungen des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen (Art. 11 bis Art. 18) im gegenseitigen Verhältnis zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz, sowohl im Bereich Fernsehen wie auch im Bereich Radio mutatis mutandis.
Falls der Schweizerische Bundesrat dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note sowie die schweizerische Antwortnote ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen, den Post- und Fernmeldevertrag einschliesslich der Vereinbarung vom 2. November 1994 am 31. März 1999 ausser Kraft zu setzen und an deren Stelle neue Regelungen gemäss den vorstehenden Ziff. 1 bis 4 zu vereinbaren, die am 1. April 1999 in Kraft treten (Ziff. 1 und 3) bzw. ab 1. April 1999 vorläufig angewendet werden (Ziff. 2 und 4).
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein benützt auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern."
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrates zum Vorstehenden bekanntzugeben, und benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.