952.01 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1999 |
Nr. 86 |
ausgegeben am 29. April 1999 |
Verordnung
vom 2. März 1999
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankenverordnung)
Aufgrund von Art. 67 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz), LGBl. 1992 Nr. 108, in der Fassung des Gesetzes vom 19. November 1998, LGBl. 1998 Nr. 223, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. Februar 1994 zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankenverordnung), LGBl. 1994 Nr. 22, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 1
I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz
Geschäftsbereich
1) Bankgeschäfte nach Art. 3 Abs. 3 des Bankengesetzes sind insbesondere:
Aufgehoben
Werbung
Wem es nach Art. 3 Abs. 1 des Bankengesetzes untersagt ist, gewerbsmässig Einlagen und andere rückzahlbaren Gelder entgegenzunehmen, der darf auch nicht in irgend einer Form dafür Werbung betreiben, insbesondere nicht in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben oder elektronischen Medien.
Eigenmittelanrechnung
1) Als eigene Mittel gilt die Summe von Kernkapital (Art. 4a; tier 1), ergänzendem Kapital (Art. 4b; tier 2) und Zusatzkapital (Art. 4c; tier 3), vermindert um die Abzüge nach Art. 4d. Das ergänzende Kapital besteht aus dem oberen ergänzenden Kapital (Art. 4b Abs. 1; upper tier 2) und dem unteren ergänzenden Kapital (Art. 4b Abs. 2; lower tier 2).
2) Ergänzendes Kapital und Zusatzkapital sind gesamthaft höchstens bis zu 100 % des Kernkapitals nach Art. 4a anrechenbar. Unteres ergänzendes Kapital ist bis höchstens 50 % des Kernkapitals nach Art. 4a anrechenbar.
3) Das Zusatzkapital ist ausschliesslich zur Unterlegung der Marktrisiken nach Art. 6k Abs. 1 anrechenbar und auf 250 % des zur Unterlegung der Marktrisiken verwendeten Kernkapitals beschränkt.
4) Unteres ergänzendes Kapital nach Art. 4b Abs. 2, welches aufgrund des kumulativen Abzuges oder der Limite nach Art. 4b Abs. 2 Satz 2 nicht angerechnet werden kann, darf als Zusatzkapital bis auf 250 % des zur Unterlegung der Marktrisiken verwendeten Kernkapitals angerechnet werden, sofern es die Voraussetzungen nach Art. 4c erfüllt.
5) Die Dienststelle für Bankenaufsicht kann den Banken und Finanzgesellschaften gestatten, die in Abs. 2 festgelegten Beschränkungen unter aussergewöhnlichen, zeitlich befristeten Umständen zu überschreiten.
Kernkapital
1) Als Kernkapital, einschliesslich Kapitalanteile von Minderheitsaktionären an voll konsolidierten Tochtergesellschaften im Rahmen der konsolidierten Eigenmittelberechnung, gelten:
a) das einbezahlte Kapital (Aktien-, Stamm-, Genossenschafts- oder Partizipationskapital), mit Ausnahme der kumulativen Vorzugsaktien;
b) die offenen selbst erarbeiteten und einbezahlten gesetzlichen Reserven (Gewinnreserven und Kapitalreserven);
c) die Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken;
d) der Gewinnvortrag;
e) der Gewinn des laufenden Geschäftsjahres, sofern ein geprüfter Zwischenabschluss vorliegt, und beschränkt auf den Betrag, welcher netto nach Abzug des geschätzten Dividendenanteils verbleibt.
2) Vom Kernkapital sind abzuziehen:
a) die nach Art. 6g berechnete Netto-Longposition der eigenen Aktien und anderen von der Bank oder Finanzgesellschaft selbst ausgegebenen Beteiligungstiteln in direktem oder indirektem Eigenbesitz;
b) immaterielle Anlagewerte;
c) ein Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres;
d) ein ungedeckter Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres.
Ergänzendes Kapital
1) Als oberes ergänzendes Kapital gelten:
a) die Eigen- und Fremdkapitalcharakter aufweisenden Instrumente (hybride Instrumente), welche sämtliche der folgenden Merkmale erfüllen:
aa) sie sind voll einbezahlt, nicht aus Vermögensgegenständen der Bank oder Finanzgesellschaft sichergestellt, enthalten keinen festen Rückzahlungstermin und sind allen nicht-nachrangigen Forderungen im Rang nachgehend;
bb) sie sind nicht auf Initiative des Inhabers rückzahlbar;
cc) die Schuldvereinbarung muss es der Bank oder Finanzgesellschaft gestatten, die Zahlung von fälligen Zinsen auf der Schuld aufzuschieben;
dd) die Schuld und die unbezahlten Zinsen müssen einen Verlust mittragen, ohne dass die Bank oder Finanzgesellschaft zur Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit gezwungen ist;
b) die nur steuerrechtlich anerkannten Wertberichtigungen, sofern sie auf einem besonderen Konto ausgeschieden und als eigene Mittel gekennzeichnet werden. Ihre Anrechenbarkeit als ergänzendes Kapital ist im Revisionsbericht zu bestätigen. Sie sind der Steuerverwaltung unaufgefordert bekanntzugeben;
c) die nur steuerrechtlich anerkannten Abschreibungen, wobei der anrechenbare Betrag 45 % der Differenz zwischen dem Marktwert und dem Buchwert nicht übersteigen darf. Ihre Anrechenbarkeit als ergänzendes Kapital ist im Revisionsbericht zu bestätigen. Sie sind der Steuerverwaltung unaufgefordert bekanntzugeben;
d) kumulative Vorzugsaktien, mit Ausnahme der kumulativen Vorzugsaktien mit fester Laufzeit.
2) Als unteres ergänzendes Kapital gelten kumulative Vorzugsaktien der Bank oder Finanzgesellschaft mit fester Laufzeit sowie der Bank oder Finanzgesellschaft gewährte, tatsächlich einbezahlte Darlehen einschliesslich eigene Schuldverschreibungen sowie Kassaobligationen mit einer ursprünglichen Laufzeit von mindestens fünf Jahren, wenn aus einer schriftlichen Erklärung hervorgeht, dass sie unwiderruflich im Fall der Liquidation, des Konkurses oder Nachlassvertrages den Forderungen aller übrigen Gläubiger im Rang nachgehen und dass sie weder mit Forderungen der Bank oder Finanzgesellschaft verrechnet noch aus Vermögenswerten der Bank oder Finanzgesellschaft sichergestellt werden. In den letzten fünf Jahren vor der Rückzahlung wird ihre Anrechnung um einen kumulativen Abzug von jährlich je 20 % des ursprünglichen Nominalbetrages vermindert. Bei einer allfälligen Kündigungsmöglichkeit durch den Gläubiger gilt die frühestmögliche Fälligkeit als massgebendes Ende der Laufzeit.
3) Die Bank oder Finanzgesellschaft hat die Dienststelle für Bankenaufsicht unter Angabe der Gründe zu unterrichten, wenn ihre als unteres ergänzendes Eigenkapital angerechneten Mittel 25 % des Kernkapitals übersteigen.
Zusatzkapital
1) Als Zusatzkapital gelten Verbindlichkeiten, die:
a) ungesichert, nachrangig und vollständig eingezahlt sind;
b) eine Ursprungslaufzeit von mindestens zwei Jahren haben;
c) nicht ohne die Zustimmung der Dienststelle für Bankenaufsicht vor dem vereinbarten Tilgungsdatum rückzahlbar sind;
d) eine Sperrklausel enthalten, wonach - selbst bei Fälligkeit - weder Zins- noch Tilgungszahlungen geleistet werden dürfen, wenn dadurch die Eigenkapitalausstattung der Bank oder Finanzgesellschaft unter das erforderliche Minimum sinken oder unterhalb dieser Grenze bleiben würde.
2) Der Dienststelle für Bankenaufsicht sind alle Rückzahlungen auf Verbindlichkeiten, die die Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllen, zu melden, sofern dadurch die eigenen Mittel der Bank oder Finanzgesellschaft unter 120 % der im Minimum erforderlichen eigenen Mittel absinken.
Abzüge
1) Abzuziehen vom Total des Kernkapitals, des ergänzenden Kapitals und des Zusatzkapitals sind die nach Art. 6g berechneten Netto-Longpositionen:
a) der zu konsolidierenden Beteiligungen an im Bank- oder Finanzbereich tätigen Unternehmungen und der nachrangigen Forderungen gegenüber den betreffenden Unternehmungen sowie der übrigen Bestandteile des ergänzenden Kapitals gemäss Art. 4b gegenüber den betreffenden Unternehmen;
b) der nicht zu konsolidierenden Beteiligungen an im Bank- oder Finanzbereich tätigen Unternehmungen, an denen die Bank oder Finanzgesellschaft mehr als 10 % der Stimmrechte besitzt, und der nachrangigen Forderungen gegenüber den betreffenden Unternehmungen sowie der übrigen Bestandteile des ergänzenden Kapitals gemäss Art. 4b gegenüber den betreffenden Unternehmen;
c) der Beteiligungen an im Bank- oder Finanzbereich tätigen Unternehmungen, an denen die Bank oder Finanzgesellschaft weniger als 10 % der Stimmrechte besitzt, und der nachrangigen Forderungen gegenüber den betreffenden Unternehmungen sowie der übrigen Bestandteile des ergänzenden Kapitals gemäss Art. 4b gegenüber den betreffenden Unternehmen, die 10 % des Totales des Kernkapitals, des ergänzenden Kapitals und des Zusatzkapitals der Bank oder Finanzgesellschaft übersteigen;
d) der als ergänzendes Kapital und der als Zusatzkapital angerechneten, von der Bank oder Finanzgesellschaft selbst ausgegebenen nachrangigen Schuldtitel ausserhalb des Handelsbuches (Art. 7a Bst. e) in direktem oder indirektem Eigenbesitz.
2) Abs. 1 ist nicht anwendbar auf Beteiligungen an im Bank- oder Finanzbereich tätigen Unternehmungen gemäss Abs. 1 Bst. a und b, wenn diese Beteiligungen lediglich vorübergehend und ausschliesslich zum Zwecke einer finanziellen Stützungsaktion zu deren Sanierung oder Rettung erworben wurden.
Eigenmittelanforderungen
1) Die nach Art. 4 bis 4d anrechenbaren eigenen Mittel müssen dauernd mindestens der Summe aus 8 % der risikogewichteten Positionen nach Abs. 2 und den nicht risikogewichteten erforderlichen Eigenmittel zur Unterlegung von Marktrisiken nach Abs. 5 entsprechen. Sinken die nach Art. 4 bis 4d anrechenbaren eigenen Mittel unter die erforderlichen eigenen Mittel, sorgt die Dienststelle für Bankenaufsicht dafür, dass die Banken und Finanzgesellschaften geeignete Massnahmen zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes ergreifen.
2) Als risikogewichtete Positionen gelten:
a) Forderungen nach Art. 6;
b) nicht gegenparteibezogene Aktiven nach Art. 6a;
c) in ihr Kreditäquivalent umgerechnete Ausserbilanzgeschäfte nach Art. 6b bis 6e;
d) Nettoforderungen aus Darlehens- und Repo-Geschäften mit Effekten und Rohstoffen nach Art. 6f;
e) Nettopositionen in Beteiligungstiteln und Zinsinstrumenten ausserhalb des Handelsbuches nach Art. 6h;
f) Nettopositionen in Beteiligungstiteln und Zinsinstrumenten im Handelsbuch nach Art. 6k Abs. 2 (De-Minimis) in Verbindung mit Art. 6h;
g) Nettopositionen in eigenen Titeln und qualifizierten Beteiligungen im Handelsbuch nach Art. 6i.
3) Grundsätzlich ist bei einer Gegenpartei unabhängig der Geschäftsart der gleiche Risikogewichtungssatz anzuwenden. Dieser Grundsatz gilt auch bei Wiederbeschaffungswerten, aktiven Rechnungsabgrenzungen, Verpflichtungskrediten, Eventualverbindlichkeiten, festen Zusagen sowie bei Add-ons und Kreditumrechnungsfaktoren für Terminkontrakte und Optionen. Ist eine Bank oder Finanzgesellschaft nicht in der Lage, eine Position nach Gegenparteien aufzugliedern, ist diese Position mit 100 % zu gewichten.
4) Nicht in den Aktiven erfasste Forderungen aus Verpflichtungskrediten sind wie Forderungen nach Art. 6 zu unterlegen.
5) Die erforderlichen Eigenmittel zur Unterlegung von Marktrisiken setzen sich zusammen aus:
a) den nach dem Standardverfahren nach Art. 6l ermittelten eigenen Mitteln für Zinsinstrumente und Beteiligungstitel im Handelsbuch, soweit nicht Art. 6k Abs. 2 Anwendung findet;
b) den nach dem Standardverfahren nach Art. 6m ermittelten eigenen Mitteln für Devisen, Gold und Rohstoffe in der gesamten Bank bzw. Finanzgesellschaft;
c) den nach dem Modellverfahren nach Art. 6n ermittelten eigenen Mittel für Zinsinstrumente und Beteiligungstitel im Handelsbuch sowie für Devisen, Gold und Rohstoffe in der gesamten Bank bzw. Finanzgesellschaft;
d) den nach dem Standardverfahren nach Art. 6o ermittelten eigenen Mitteln für Abwicklungs- und Lieferrisiken in Zusammenhang mit Zinsinstrumenten und Beteiligungstiteln im Handelsbuch sowie mit Rohstoffen.
Risikogewichtung von Forderungen nach Gegenpartei
1) Die Positionen sind wie folgt nach Gegenpartei zu gewichten:
1. 0 %:
1.1 Flüssige Mittel;
1.2 Forderungen gegenüber Zentralregierungen und Zentralbanken in OECD-Ländern;
1.3 Forderungen gegenüber den Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Zentralbank;
1.4 Forderungen gedeckt durch bei der Bank oder Finanzgesellschaft verpfändete oder mindestens gleichwertig sichergestellte Bareinlagen;
1.5 Forderungen gedeckt durch Kassaobligationen, Schuldverschreibungen und andere nicht-nachrangige Schuldtitel, die von der Bank oder Finanzgesellschaft selbst ausgegeben und bei ihr verpfändet oder mindestens gleichwertig sichergestellt sind;
1.6 Forderungen gegenüber Zentralregierungen und Zentralbanken von Nicht-OECD-Ländern, sofern diese auf die Währung des jeweiligen Landes lauten oder in dieser finanziert sind.
2. 25 %:
2.1 Forderungen gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;
2.2 Forderungen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken nach Art. 7a Bst. b;
2.3 übrige Forderungen gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften in OECD-Ländern;
2.4 Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr gegenüber Banken mit Hauptsitz in OECD-Ländern, sofern sie bei diesen keine Eigenmittel im Sinne von Art. 4a bis 4c darstellen, einschliesslich saldierte Forderungen aus Art. 6e Abs. 2 Bst. a;
2.5 inländische Pfandbriefe;
2.6 Forderungen gegenüber von der Dienststelle für Bankenaufsicht anerkannten Gemeinschaftseinrichtungen der Banken;
2.7 Forderungen gegenüber Optionen- und/oder Financial Futures-Börsen, sofern:
- die Börsen einer angemessenen Aufsicht unterstehen, und
- die Kontrakte sowie die Deckung einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Margenausgleich unterliegen;
2.8 in Einzug befindliche Werte.
3. 50 %:
3.1 direkt und indirekt in vollem Umfang durch Wohnliegenschaften, die vom Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet werden, grundpfandgesicherte Forderungen, bis zu zwei Dritteln des Verkehrswertes;
3.2 Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bis zu drei Jahren gegenüber Banken mit Hauptsitz in OECD-Ländern, sofern sie bei diesen keine Eigenmittel im Sinne von Art. 4a bis 4c darstellen;
3.3 Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr gegenüber Banken mit Hauptsitz in Nicht-OECD-Ländern, sofern sie bei diesen keine Eigenmittel im Sinne von Art. 4a bis 4c darstellen, einschliesslich saldierte Forderungen aus Art. 6e Abs. 2 Bst. a;
3.4 nachrangige Forderungen gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften in OECD-Ländern.
4. 75 %:
4.1 direkt und indirekt in vollem Umfang durch Wohnliegenschaften, die vom Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet werden, grundpfandgesicherte Forderungen, über zwei Drittel des Verkehrswertes;
4.2 Forderungen mit einer Restlaufzeit von über drei Jahren gegenüber Banken mit Hauptsitz in OECD-Ländern, sofern sie bei diesen keine Eigenmittel im Sinne von Art. 4a bis 4c darstellen.
5. 100 %:
5.1 übrige Forderungen gegenüber Zentralregierungen und Zentralbanken sowie anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften in Nicht-OECD-Ländern;
5.2 Forderungen mit einer Restlaufzeit über einem Jahr gegenüber Banken mit Hauptsitz in Nicht-OECD-Ländern;
5.3 Forderungen gegenüber allen anderen Gegenparteien, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden;
5.4 übrige direkt und indirekt grundpfandgesicherte Forderungen.
6. 250 %:
6.1 nachrangige Forderungen ausser den in Ziff. 3.4 genannten.
2) Bei Forderungen, die durch Schuldtitel von Dritten bzw. Treuhandanlagen bei Dritten nach Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 gedeckt oder durch diese garantiert sind, kann der gleiche Risikogewichtungssatz angewendet werden wie bei direkten Forderungen gegenüber diesen Dritten. Ist dieser Risikogewichtungssatz niedriger, so gilt dieser nur für den Teil, der durch die Sicherheit oder die Garantie in vollem Umfang gesichert ist.
3) An einer anerkannten Börse gehandelte Schuldtitel von Banken mit Hauptsitz in OECD-Ländern im Handelsbestand gelten unabhängig der Restlaufzeit als unterjährige Forderungen.
Risikogewichtung für nicht gegenparteibezogene Aktiven
Nicht gegenparteibezogene Aktiven sind wie folgt zu gewichten:
1. 0 %:
1.1 unter den Sonstigen Vermögensgegenständen bilanzierter Saldo des Ausgleichskontos.
2. 250 %:
2.1 Bankgebäude sowie Beteiligungen an entsprechenden Immobiliengesellschaften.
3. 375 %:
3.1 andere Liegenschaften sowie Beteiligungen an entsprechenden Immobiliengesellschaften.
4. 625 %:
4.1 übrige Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ohne Goodwill, sowie unter den Sonstigen Aktiven bilanzierte abschreibungspflichtige Aktivierungen.
Ausserbilanzgeschäfte
1) Ausserbilanzgeschäfte sind in ihr Kreditäquivalent umzurechnen und anschliessend mit den in Art. 6 je nach Gegenpartei aufgeführten Sätzen zu gewichten.
2) Bei Terminkontrakten und gekauften Optionen gemäss Art. 6d sind für die Gewichtung die in Art. 6 je nach Gegenpartei aufgeführten Sätze zu halbieren.
3) Sofern Ausserbilanzgeschäfte mit ausdrücklichen Garantien versehen sind, werden sie gewichtet, als wenn sie für den Garanten statt für den Vertragspartner bzw. die Gegenpartei eingegangen worden wären. Wenn ein möglicher Ausfall in vollem Umfang durch Aktiven gemäss Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 2.2 abgesichert ist, werden entsprechend der jeweiligen Sicherheit die Kreditumrechnungsfaktoren 0 oder 0.25 angewendet. Sind die Ausserbilanzgeschäfte mit Sicherheiten oder Kreditgarantien abgesichert, die den Charakter von Kreditsubstituten haben und die in vollem Umfang durch Hypotheken auf Wohnliegenschaften gesichert sind, ist ein Kreditumrechnungsfaktor von 0.5 anzuwenden, sofern der Garant einen direkten Anspruch auf diese Sicherheit hat.
4) Wird aufgrund einer ausdrücklichen Garantie oder aufgrund von entsprechenden Sicherheiten bei Ausserbilanzgeschäften ein niedrigerer Kreditumrechnungsfaktor angewendet, so gilt der niedrigere Kreditumrechnungsfaktor nur für den Teil, der durch die Garantie oder die Sicherheit in vollem Umfang gesichert ist.
Eventualverbindlichkeiten und unwiderrufliche Zusagen
1) Bei Eventualverbindlichkeiten und unwiderruflichen Zusagen wird das Kreditäquivalent berechnet, indem der Nominalwert oder Barwert des jeweiligen Geschäftes mit dessen Kreditumrechnungsfaktor multipliziert wird.
2) Es gelten die folgenden Kreditumrechnungsfaktoren:
1. Faktor 0.00:
1.1 nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten, die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben oder jederzeit ohne Vorankündigung und ohne Vorliegen besonderer Gründe widerrufen werden können.
2. Faktor 0.25:
2.1 Verpflichtungen aus Warenakkreditiven sowie Dokumentarakkreditive, bei denen die Frachtpapiere als Sicherheit dienen;
2.2 Indossamentsverpflichtungen aus Rediskontierungen (gegenüber Banken);
2.3 Bauhandwerkerbürgschaften für die Ausführung von Bauten in Liechtenstein und in der Schweiz;
2.4 gezeichneter, aber nicht eingezahlter Teil des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds.
3. Faktor 0.50:
3.1 Gewährleistungen wie Bietungsgarantien (bid bonds), Lieferungs- und Ausführungsgarantien (performance bonds) einschliesslich ausgestellte und bestätigte Dokumentenkredite sowie Bauhandwerkerbürgschaften, welche nicht unter Ziff. 2.3 fallen;
3.2 übrige Gewährleistungen wie Aval-, Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen sowie übrige Verpflichtungen aus Akkreditiven (standby letters of credit), die nicht zur Abdeckung des Delkredererisikos dienen (ohne Kreditsubstitutscharakter);
3.3 nicht in Anspruch genommene, ungedeckte unwiderrufliche Kreditzusagen einschliesslich note issuance facilities, revolving underwriting facilities und ähnliche Instrumente mit fester Verpflichtung von über einem Jahr Restlaufzeit;
3.4 leistungsbezogene Anzahlungsgarantien;
3.5 unechte Pensionsgeschäfte gemäss Ziff. 46 Abs. 3 des Anhangs 3.
4. Faktor 1.00:
4.1 Aval-, Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen sowie unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien mittels Akkreditiv (standby letters of credit) zur Abdeckung des Delkredererisikos (mit Kreditsubstitutscharakter);
4.2 Akzepte, Indossamente auf Wechsel, die nicht die Unterschrift einer anderen Bank tragen, Geschäfte mit Rückgriff;
4.3 andere Termingeschäfte mit Vermögensgegenständen;
4.4 "Forward forward deposits".
5. Faktor 1.25:
5.1 Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen auf nicht unter Beteiligungen bilanzierten Aktien und anderen Beteiligungstiteln.
6. Faktor 2.50:
6.1 Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen auf Aktien und anderen Beteiligungstiteln, wenn es sich um nicht zu konsolidierende Beteiligungen handelt.
7. Faktor 6.25:
7.1 Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen auf Aktien und anderen Beteiligungstiteln, wenn es sich um zu konsolidierende Beteiligungen handelt.
3) Eventualverbindlichkeiten, an denen die Bank oder Finanzgesellschaft Unterbeteiligungen abgegeben hat, können im Umfang der Unterbeteiligung wie direkte Forderungen gegenüber den jeweiligen Unterbeteiligten gewichtet werden.
4) Im Falle von Pensionsgeschäften und reinen Terminrückkäufen sind die Gewichte der betreffenden Vermögensgegenstände und nicht die der jeweiligen Gegenpartei massgebend.
Terminkontrakte und gekaufte Optionen
1) Bei Terminkontrakten (einschliesslich nicht bilanzierten, nicht erfüllten Kassageschäften) kann das Kreditäquivalent mit Zustimmung der Dienststelle für Bankenaufsicht wahlweise nach der Marktbewertungs- oder der Ursprungsrisikomethode berechnet werden. Bei gekauften Optionen und Terminkontrakten gemäss Art. 7a Bst. i Ziff. 3 mit Aktien, Aktienindizes, Edelmetallen (ohne Gold) und übrigen Rohstoffen (ohne Edelmetalle) als Basiswerten ist immer die Marktbewertungsmethode anzuwenden. Banken und Finanzgesellschaften, welche die in Ziff. 3 Abs. 1 von Anhang 1 festgelegten Grenzwerte überschreiten, haben ebenfalls immer die Marktbewertungsmethode anzuwenden. Die Sätze 1, 2 und 3 dieses Absatzes gelten vorbehaltlich von Abs. 9 nachfolgend.
2) Bei der Marktbewertungsmethode berechnet sich das Kreditäquivalent anhand des aktuellen Wiederbeschaffungswertes (replacement value) des jeweiligen Kontraktes zuzüglich einer Sicherheitsmarge (add-on) zur Abdeckung des zukünftigen potentiellen Kreditrisikos während der Restlaufzeit des Kontraktes. Ein Add-on kann bis zu dessen Höhe mit dem negativen Wiederbeschaffungswert des jeweiligen Kontraktes verrechnet werden.
3) Bei der Ursprungsrisikomethode ergibt sich das Kreditäquivalent aus der Multiplikation des Nennwertes des jeweiligen Kontraktes mit dessen Kreditumrechnungsfaktor.
4) Für Terminkontrakte und gekaufte Optionen gelten pro Basiswert folgende Add-ons und Kreditumrechnungsfaktoren:
Basiswert
|
Marktbewertungsmethode
|
Ursprungsrisikomethode
|
|
(Add-ons in Prozenten)
|
(Kreditumrechnungsfaktoren in Prozenten)
|
|
Restlaufzeit
|
Ursprungslaufzeit
|
|
< 1 Jahr
|
1 bis 5 Jahre
|
> 5 Jahre
|
< 1 Jahr
|
zusätzlich für jedes weitere und angebrochene Jahr
|
Zinsen
|
0
|
0.5
|
1.5
|
1.0
|
2.0 p.a.
|
Devisen und Gold
|
1.0
|
5.0
|
7.5
|
4.0
|
6.0 p.a.
|
Aktien
|
6.0
|
8.0
|
10.0
|
|
|
Aktienindizes
|
4.0
|
5.0
|
7.5
|
|
|
Edelmetalle (ohne Gold)
|
7.0
|
8.0
|
10.0
|
|
|
übrige Rohstoffe
|
12.0
|
13.0
|
15.0
|
|
|
Nicht in eine der sechs Kategorien dieser Tabelle fallende Kontrakte sind wie Kontrakte in übrigen Rohstoffen zu behandeln. Bei Kontrakten mit mehrfachem Austausch des Nennwertes sind die Add-ons mit der Zahl der vertragsmässigen Restzahlungen zu multiplizieren. Bei Kontrakten, bei denen das offene Risiko zu festgesetzten Zahlungsterminen ausgeglichen wird und die Vertragsbedingungen neu festgesetzt werden, so dass der Marktwert des Kontraktes zu diesen Terminen gleich Null ist, entspricht die Restlaufzeit der Zeit bis zur nächsten Terminfestsetzung; bei Zinskontrakten, die diese Voraussetzungen erfüllen und deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt, darf das Add-on nicht unter 0.5 % liegen.
5) Bei Zinskontrakten ist die Laufzeit des zugrundeliegenden Basiswertes, bei den übrigen Instrumenten die Laufzeit des Kontraktes massgebend.
6) Add-ons und Kreditumrechnungsfaktoren werden auf folgender Basis berechnet:
a) bei Instrumenten wie Forward Rate Agreements, Zinsswaps und ähnlichen vom Nennwert des Kontraktes oder vom Barwert der Forderungsseite bestehend aus Nennwert und Zinsen;
b) bei Währungsswaps aufgrund des Nennwertes der Forderungsseite, d.h. der für die Bestimmung der eingehenden Zinszahlungen massgebenden Berechnungsbasis, oder vom Barwert der Forderungsseite bestehend aus Nennwert und Zinsen;
c) bei Aktienindexswaps, Edelmetallswaps, Buntmetallswaps und Warenswaps aufgrund des vereinbarten nominellen Entgeltes oder - sofern kein nominelles Entgelt vorhanden ist - aufgrund der Berechnungsbasis 'Menge x Fixpreis' oder vom Marktwert des Lieferanspruches bzw. vom Barwert der Forderungsseite bestehend aus Nennwert und Zinsen;
d) bei den übrigen Termingeschäften vom Marktwert der Geldforderung bzw. des Lieferanspruches;
e) bei Optionen analog wie bei den übrigen Termingeschäften, jedoch mit entsprechender Deltagewichtung.
7) Auf ein Add-on kann verzichtet werden bei:
a) ausserbörslich gehandelten Kontrakten, welche sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllen:
aa) die Kontrakte werden an einem repräsentativen Markt gehandelt;
bb) die Geschäfte werden auf gedeckter Basis getätigt. Die Deckung besteht aus Bareinlagen oder verpfändeten oder mindestens gleichwertig sichergestellten handelbaren Effekten, Edelmetallen und Rohstoffen;
cc) die Kontrakte und die Deckung werden täglich zu Marktkursen bewertet und unterliegen einem täglichen Margenausgleich;
b) 'Floating/Floating'-Zinsswaps (mit einer einzigen Währung); es sind nur die laufenden Wiederbeschaffungskosten zu berechnen.
8) Sowohl bei der Marktbewertungs- als auch bei der Ursprungsrisikomethode muss der zu berücksichtigende Nennwert ein angemessener Massstab für das Kontraktrisiko sein. Sieht beispielsweise der Kontrakt eine Multiplikation der Zahlungsströme vor, muss der Nennwert angepasst werden, um die entsprechenden Auswirkungen auf die Risikostruktur dieses Kontraktes zu berücksichtigen.
9) Abs. 1 bis 8 sind nicht anwendbar für an anerkannten Börsen gehandelte Kontrakte, an welcher sie einer täglichen Margennachschusspflicht unterliegen, und für Devisenkontrakte (ausgenommen Gold betreffende Kontrakte) mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens 14 Kalendertagen.
Aufrechnung (Netting)
1) Banken oder Finanzgesellschaften, die die Marktbewertungsmethode anwenden, können positive Wiederbeschaffungswerte und sämtliche Add-ons einerseits und negative Wiederbeschaffungswerte andererseits aus Terminkontrakten und Optionen mit derselben Gegenpartei nach Abs. 2 verrechnen, sofern mit dieser Gegenpartei eine bilaterale Vereinbarung besteht, welche nach den folgenden Rechtsordnungen nachweislich anerkannt und durchsetzbar ist:
a) dem Recht des Staates, in dem die Gegenpartei ihren Sitz hat, und, wenn eine ausländische Zweigstelle eines Unternehmens beteiligt ist, zusätzlich nach dem Recht des Sitzes der Zweigstelle;
b) dem Recht, das für die einzelnen einbezogenen Geschäfte massgeblich ist;
c) dem Recht, dem die Vereinbarungen unterliegen, welche erforderlich sind, um die Aufrechnung zu bewirken.
Bei Anwendung der Ursprungsrisikomethode kann der Nennwert unter Berücksichtigung der Aufrechnungsvereinbarung unter den gleichen Voraussetzungen berechnet werden, wobei die entsprechenden Kreditumrechnungsfaktoren gemäss Art. 6d Abs. 4 anzuwenden sind.
2) Die Aufrechnung ist in folgenden Fällen zulässig:
a) für alle einbezogenen Geschäfte in einer Aufrechnungsvereinbarung, wonach die Bank oder Finanzgesellschaft bei Ausfall der Gegenpartei aufgrund von Zahlungsunfähigkeit, Konkurs, Liquidation oder ähnlichen Umständen nur das Recht auf Erhalt bzw. nur die Verpflichtung zur Zahlung der Differenz der nicht realisierten Gewinne und Verluste aus den einbezogenen Geschäften hat (Close-out-Netting);
b) für alle am selben Tag fälligen gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten in derselben Währung, welche durch einen Schuldumwandlungsvertrag zwischen der Bank oder Finanzgesellschaft und der Gegenpartei so zusammengefasst werden, dass diese Schuldumwandlung einen einzigen Nettobetrag ergibt und somit einen rechtsverbindlichen neuen Vertrag schafft, der die früheren Verträge erlöschen lässt (Netting-by-Novation);
c) für glattgestellte Geschäfte, sofern eine Vereinbarung zur Zahlungsaufrechnung (Payment-Netting) besteht, wonach am Tage der Fälligkeit die gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen pro Währung auf Saldobasis ermittelt und nur dieser Saldobetrag bezahlt wird.
3) Die Aufrechnung nach Abs. 2 ist unzulässig, wenn die Vereinbarung eine Bestimmung enthält, welche der nicht säumigen Partei erlaubt, nur beschränkte oder gar keine Zahlungen an die säumige Partei zu leisten, auch wenn letztere per Saldo eine Gläubigerin ist (Ausstiegsklausel; Walk-away-clause).
4) Die Banken und Finanzgesellschaften müssen Verfahren anwenden, die sicherstellen, dass die Rechtsgültigkeit ihrer Aufrechnungsvereinbarungen laufend im Lichte eventueller Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften überprüft wird.
5) Die Dienststelle für Bankenaufsicht genehmigt die einzelnen Aufrechnungsvereinbarungen, erforderlichenfalls nach Konsultation anderer betroffener zuständiger Behörden, wenn sie überzeugt ist, dass sie nach dem Recht aller betroffenen Rechtsordnungen rechtswirksam sind. Ist im Einzelfall eine der zuständigen Behörden hiervon nicht überzeugt, wird die betroffene Aufrechnungsvereinbarung für keine der Vertragsparteien anerkannt. Die Dienststelle für Bankenaufsicht kann wohlbegründete Rechtsauskünfte, die nach Gruppen oder Klassen von Aufrechnungsvereinbarungen abgefasst sind, anerkennen.
6) Die Dienststelle für Bankenaufsicht kann vertragliche Aufrechnungsvereinbarungen, die sich auf Devisenkontrakte mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens vierzehn Kalendertagen, geschriebene Optionen oder vergleichbare Ausserbilanzposten beziehen, auf die die vorangehenden Absätze nicht anwendbar sind, weil sie mit einem zu vernachlässigenden oder mit keinem Kreditrisiko verbunden sind, als risikosenkend anerkennen. Falls die Einbeziehung dieser Kontrakte in eine andere Aufrechnungsvereinbarung entsprechend ihrem positiven oder negativen Marktwert zu einer Erhöhung oder Senkung der Eigenkapitalanforderungen führt, sind die Banken oder Finanzgesellschaften verpflichtet, eine kohärente Behandlung zu gewährleisten.
7) Für andere Aufrechnungsvereinbarungen als gemäss Abs. 2 Bst. b kann bei Anwendung der Marktbewertungsmethode für die Kontrakte, die in eine Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, der aktuelle Wiederbeschaffungswert mit dem aktuellen hypothetischen Netto-Wiederbeschaffungswert angesetzt werden, der sich aus der Aufrechnungsvereinbarung ergibt; falls sich aus der Aufrechnung eine Nettoverbindlichkeit für die den Netto-Wiederbeschaffungswert berechnende Bank oder Finanzgesellschaft ergibt, wird der aktuelle Wiederbeschaffungswert mit Null angesetzt.
8) Für andere Aufrechnungsvereinbarungen als gemäss Abs. 2 Bst. b können bei Anwendung der Marktbewertungsmethode die Add-ons nach folgender Gleichung reduziert werden:
PCE (red) = 0.4 x PCE (brutto) + 0.6 x NGR x PCE (brutto)
Dabei ist:
a) PCE (red): reduzierter Wert des Add-ons für alle Kontrakte mit einem bestimmten Vertragspartner im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Aufrechnungsvereinbarung;
b) PCE (brutto): Summe der Add-ons aller Kontrakte mit einem bestimmten Vertragspartner, die in eine rechtsgültige bilaterale Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, und die berechnet werden, indem ihre Nennwerte mit den in der Tabelle gemäss Art. 6d Abs. 4 aufgeführten Prozentsätzen multipliziert werden;
c) NGR: "Netto-brutto-Quotient", entweder getrennt berechnet oder aggregiert, wie nachfolgend definiert:
aa) getrennte Berechnung: der Quotient aus den Netto-Wiederbeschaffungswerten aller Kontrakte mit einer bestimmten Vertragspartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Aufrechnungsvereinbarung (Zähler) und den Brutto-Wiederbeschaffungswerten aller Kontrakte mit der gleichen Vertragspartei im Rahmen einer rechtsgültigen Aufrechnungsvereinbarung (Nenner);
bb) Aggregation: der Quotient aus der Summe der auf bilateraler Basis für alle Vertragsparteien errechneten Netto-Wiederbeschaffungswerte unter Berücksichtigung aller Kontrakte im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Aufrechnungsvereinbarung (Zähler) und den Brutto-Wiederbeschaffungswerten aller Kontrakte im Rahmen einer rechtsgültigen Aufrechnungsvereinbarung (Nenner).
Die einmal gewählte Methode ist konsequent beizubehalten.
Bei der Berechnung des Add-ons nach der vorstehenden Formel können völlig kongruente Kontrakte, die in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, als ein einziger Kontrakt mit einem fiktiven Nennwert, der den Nettoerträgen entspricht, berücksichtigt werden. Völlig kongruente Kontrakte sind Devisentermingeschäfte oder vergleichbare Kontrakte, bei denen der Nennwert den tatsächlichen Zahlungsströmen entspricht, wenn die Zahlungsströme am selben Valutatag und teilweise oder vollständig in derselben Währung fällig werden.
9) Für andere Aufrechnungsvereinbarungen als gemäss Abs. 2 Bst. b können bei Anwendung der Ursprungsrisikomethode völlig kongruente Kontrakte, die in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, als ein einziger Kontrakt mit einem fiktiven Nennwert, der den Nettoerträgen entspricht, berücksichtigt werden; die fiktiven Nennwertbeträge werden mit den Prozentsätzen gemäss Art. 6d Abs. 4 multipliziert. Ausserdem können die anzuwendenden Prozentsätze gemäss nachfolgender Tabelle reduziert werden:
Basiswert
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Ursprungsrisikomethode
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(Kreditumrechnungsfaktoren in Prozenten)
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Ursprungslaufzeit
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< 1 Jahr
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zusätzlich für jedes weitere und angebrochene Jahr
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Zinsen
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0.7
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1.5 p.a.
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Devisen und Gold
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3.0
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4.5 p.a.
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Bei Zinskontrakten kann die Bank oder Finanzgesellschaft entweder die Ursprungs- oder die Restlaufzeit wählen, vorbehaltlich der Zustimmung der Dienststelle für Bankenaufsicht.
Darlehens- und Repo-Geschäfte mit Effekten und Rohstoffen
Bei Darlehens- und Repo-Geschäften mit Effekten und Rohstoffen ist bezüglich der Unterlegung des Kreditrisikos nur die Differenz zwischen der Deckung und der Effekten- oder Rohstoffposition mit eigenen Mitteln zu unterlegen, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Deckung besteht aus verpfändeten oder mindestens gleichwertig sichergestellten Bareinlagen, an einer anerkannten Börse oder an einem repräsentativen Markt gehandelten Effekten und Rohstoffen;
b) sowohl die Deckung als auch die Effekten- oder Rohstoffposition werden täglich neu zu Marktkursen bewertet; die aufgelaufenen Zinsen sind einzubeziehen;
c) allfällige Über- und Unterdeckungen gegenüber der ursprünglich vereinbarten Sicherstellung werden durch tägliche Margenausgleichzahlungen oder Veränderungen der Hinterlagen bereinigt. Bei Nichterfüllung der Nachschusspflicht werden die Geschäfte im Rahmen des bei Optionen- und Futures-Börsen üblichen Zeitraumes liquidiert.
Berechnung der Nettoposition
1) Die Nettoposition wird wie folgt berechnet:
physischer Bestand
(zuzüglich Titelforderungen aus Securities Lending abzüglich Titelverpflichtungen aus Securities Borrowing)
+ nicht erfüllte Kassa- und Terminkäufe
(inkl. Financial Futures und Swaps)
./. nicht erfüllte Kassa- und Terminverkäufe
(inkl. Financial Futures und Swaps)
+ feste Übernahmezusagen aus Emissionen, abzüglich abgegebene Unterbeteiligungen und abzüglich feste Zeichnungen, sofern sie das Preisrisiko der Bank oder Finanzgesellschaft beseitigen
+ Lieferansprüche aus Call-Käufen, deltagewichtet
./. Lieferverpflichtungen aus geschriebenen Calls, deltagewichtet
+ Lieferansprüche aus geschriebenen Puts, deltagewichtet
./. Lieferverpflichtungen aus Put-Käufen, deltagewichtet
2) Bei Positionen ausserhalb des Handelsbuches ist der physische Bestand zum Buchwert zu berücksichtigen.
Risikogewichtung von Nettopositionen ausserhalb des Handelsbuches und im Handelsbuch nach Art. 6k Abs. 2 (De-Minimis)
1) Bei Zinsinstrumenten und Beteiligungstiteln ausserhalb des Handelsbuches und bei Zinsinstrumenten und Beteiligungstiteln im Handelsbuch nach Art. 6k Abs. 2 (De-Minimis) desselben Emittenten mit gleicher Risikogewichtung ist die Nettoposition mit eigenen Mitteln zu unterlegen.
2) Bei Zinsinstrumenten ist die Nettoposition pro Emittent nach den in Art. 6 Abs. 1 festgelegten Sätzen zu gewichten, wobei die an einer anerkannten Börse gehandelten nachrangigen Zinsinstrumente zur Hälfte gewichtet werden können. Beteiligungstitel sind pro Emittent wie folgt zu gewichten:
1. 125 %:
1.1 Aktien und andere Beteiligungstitel, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden und nicht unter Beteiligungen bilanziert sind;
1.2 Anteile von liechtensteinischen und ausländischen Investmentunternehmen, die in Liechtenstein zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind und deren Reglement die Verpflichtung zur täglichen Rücknahme von Anteilen enthält;
1.3 Anteile von Immobilienfonds, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden.
2. 250 %:
2.1 Aktien und andere Beteiligungstitel, die nicht an einer anerkannten Börse gehandelt werden und nicht unter Beteiligungen bilanziert sind;
2.2 Anteile von liechtensteinischen und ausländischen Investmentunternehmen, die in Liechtenstein nicht zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind oder deren Reglement keine Verpflichtung zur täglichen Rücknahme von Anteilen enthält;
2.3 Anteile von Immobilienfonds, die nicht an einer anerkannten Börse gehandelt werden.
3. 500 %:
3.1 nicht zu konsolidierende Beteiligungen ohne Beteiligungen im Bank- und Finanzbereich;
3.2 übrige Aktien und übrige andere Beteiligungstitel, sofern sie allein oder zusammen mit den unter den Beteiligungen bilanzierten Titeln oder den Titeln im Handelsbuch eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Ziff. 81 Abs. 4 Satz 2 von Anhang 3 darstellen.
Eigene Titel und qualifizierte Beteiligungen im Handelsbuch
1) Die Netto-Longposition der von der Bank oder Finanzgesellschaft selbst ausgegebenen nachrangigen Zinsinstrumente in direktem oder indirektem Eigenbesitz im Handelsbuch ist mit 1250 % zu gewichten.
2) Die Nettopositionen in Aktien und anderen Beteiligungstiteln im Handelsbuch sind mit 250 % zu gewichten, sofern sie allein oder zusammen mit den unter den Beteiligungen oder in anderen Bilanzpositionen bilanzierten Titeln eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Ziff. 81 Abs. 4 Satz 2 von Anhang 3 darstellen.
Marktrisikopositionen
1) Die erforderlichen Eigenmittel zur Unterlegung der Marktrisiken von Zinsinstrumenten und Beteiligungstiteln im Handelsbuch sowie für Devisen, Gold und Rohstoffe in der gesamten Bank berechnen sich wahlweise nach dem Standardverfahren oder nach dem Modellverfahren.
2) Die Bank oder Finanzgesellschaft kann die erforderlichen Eigenmittel für Zinsinstrumente und Beteiligungstitel im Handelsbuch nach Art. 6 bis 6i berechnen, wenn die in Ziff. 3 Abs. 1 von Anhang 1 festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden ("De-Minimis-Regel").
Marktrisiko-Standardverfahren für Zinsinstrumente und Beteiligungstitel im Handelsbuch
1) Beim Standardverfahren sind für Zinsinstrumente und Beteiligungstitel die erforderlichen Eigenmittel zur Unterlegung des spezifischen Risikos und des allgemeinen Marktrisikos getrennt für das spezifische Risiko und das allgemeine Marktrisiko sowie für Zinsinstrumente getrennt für jede Währung zu berechnen.
2) Die erforderlichen Eigenmittel für das spezifische Risiko von Zinsinstrumenten ergeben sich durch Multiplikation der nach Art. 6g berechneten Nettopositionen pro Emittent mit den folgenden Sätzen:
1. 0 %:
Zinsinstrumente von Emittenten nach Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1.2 und 1.3;
2. 2.5 %:
qualifizierte Zinsinstrumente nach Art. 7a Bst. f;
3. 8 %:
sonstige Zinsinstrumente;
4. 10 %:
High Yield - Zinsinstrumente nach Art. 7a Bst. g.
3) Die erforderlichen Eigenmittel für das allgemeine Marktrisiko von Zinsinstrumenten entsprechen dem pro Währung mittels der Laufzeitmethode oder der Durationsmethode ermittelten Wert.
4) Die erforderlichen Eigenmittel für das spezifische Risiko von Beteiligungstiteln betragen 8 % der nach Art. 6g berechneten Nettopositionen pro Emittent. Für diversifizierte und liquide Aktienportfolios nach Art. 7a Bst. h betragen die Anforderungen 4 % der Nettoposition pro Emittent nach Art. 6g, für Aktienindexkontrakte 2 %.
5) Die erforderlichen Eigenmittel für das allgemeine Marktrisiko von Beteiligungstiteln entsprechen 8 % der Nettoposition pro nationalen Markt oder pro einheitlichen Währungsraum.
Marktrisiko-Standardverfahren für Devisen, Gold und Rohstoffe
1) Die erforderlichen Eigenmittel zur Unterlegung des Marktrisikos für Devisenpositionen betragen 10 % der Summe der Netto-Longpositionen oder der Summe der Netto-Shortpositionen. Massgebend ist der höhere Wert.
2) Die erforderlichen Eigenmittel für Goldpositionen betragen 10 % der Nettoposition.
3) Die erforderlichen Eigenmittel für Rohstoffpositionen entsprechen der Summe aus 20 % der Nettoposition pro Rohstoff-Gruppe und 3 % der Bruttoposition pro Rohstoff-Gruppe (Summe der absoluten Werte der Long- und der Shortpositionen).
Marktrisiko-Modellverfahren
1) Die Dienststelle für Bankenaufsicht kann der Bank oder Finanzgesellschaft auf Antrag hin die Bewilligung erteilen, die erforderlichen Eigenmittel zur Unterlegung von Marktrisiken ganz oder teilweise nach dem Modellverfahren zu berechnen, sofern sie die in Anhang 1 (Ziff. 24 bis 41) aufgeführten Mindestanforderungen dauernd erfüllt.
2) Die erforderlichen Eigenmittel nach dem Modellverfahren entsprechen dem höheren der folgenden Beträge: dem Value-at-Risk des Vortages einerseits oder dem Durchschnitt der täglichen Value-at-Risk der vorangegangenen sechzig Handelstage multipliziert mit dem von der Dienststelle für Bankenaufsicht festgelegten institutsspezifischen Multiplikationsfaktor andererseits. Der Multiplikationsfaktor beträgt mindestens 3 und hängt von der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Prognosegenauigkeit des institutsspezifischen Risikoaggregationsmodells ab.
Marktrisiko-Standardverfahren zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für Abwicklungs- und Lieferrisiken in Zusammenhang mit Zinsinstrumenten und Beteiligungstiteln im Handelsbuch sowie mit Rohstoffen
1) Im Falle von Geschäften, bei denen Schuldtitel, Beteiligungstitel und Rohstoffe einschliesslich Gold (mit Ausnahme von Pensionsgeschäften und umgekehrten Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenverleih- und -leihgeschäften) nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, muss die Bank oder Finanzgesellschaft die Preisdifferenz berechnen, die sich daraus zu ihren Ungunsten ergeben könnte. Es handelt sich dabei um die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel, Beteiligungstitel und Rohstoffe einschliesslich Gold und ihrem aktuellen Marktwert, wenn diese Differenz mit einem Verlust für die Bank oder Finanzgesellschaft verbunden sein könnte.
2) Zur Berechnung der Eigenkapitalanforderung ist dieser Differenzbetrag in Abhängigkeit von der Anzahl Arbeitstage nach dem festgesetzten Abrechnungs- bzw. Liefertermin mit den folgenden Faktoren zu multiplizieren:
a) 8 %, sofern zwischen 5 und 15 Arbeitstage nach dem festgesetzten Abrechnungstermin;
b) 50 %, sofern zwischen 16 und 30 Arbeitstage nach dem festgesetzten Abrechnungstermin;
c) 75 %, sofern zwischen 31 und 45 Arbeitstage nach dem festgesetzten Abrechnungstermin;
d) 100 %, sofern mehr als 45 Arbeitstage nach dem festgesetzten Abrechnungstermin.
Bestimmung der erforderlichen Eigenmittel zur Unterlegung von Marktrisiken
Bei der Bestimmung der erforderlichen Eigenmittel zur Unterlegung von Marktrisiken nach dem Standard- und dem Modellverfahren sowie der konsolidierten erforderlichen Eigenmittel sind die Vorschriften gemäss Anhang 1 zu befolgen.
Eigenmittel-Konsolidierung
Bei der Eigenmittelkonsolidierung sind die Vorschriften von Art. 41a und 41b des Bankengesetzes zu befolgen.
Eigenmittelausweis
1) Der Eigenmittelausweis ist nach einem von der Dienststelle für Bankenaufsicht festgelegten Formular jeweils innert zwei Monaten wie folgt zu erstellen und bei der Dienststelle für Bankenaufsicht einzureichen:
a) auf Basis Jahresrechnung vierteljährlich;
b) auf konsolidierter Basis halbjährlich.
2) Die Dienststelle für Bankenaufsicht kann von international tätigen Banken oder Finanzgesellschaften nach Art. 7a Bst. c zusätzlich eine Berechnung der nach den geltenden Mindeststandards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht auf konsoIidierter Basis anrechenbaren und erforderlichen eigenen Mittel verlangen.
Begriffe
In Art. 4 bis 7 gelten als:
a) OECD-Länder:
1. Länder, die Vollmitglieder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind;
2. Länder, die mit dem Internationalen Währungsfonds in Verbindung mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen besondere Kreditvereinbarungen abgeschlossen haben;
unter Ausschluss der Länder, welche ihre externen Schulden in den vorangegangenen fünf Jahren umgeschuldet haben, sowie derjenigen Länder, deren Rating für langfristige Verbindlichkeiten in Fremdwährungen nach einer von der Dienststelle für Bankenaufsicht anerkannten Rating-Agentur tiefer als "Investment-Grade" ist oder die über kein Rating verfügen und deren Verfallsrendite und Restlaufzeit nicht mit jenen von langfristigen Verbindlichkeiten mit einem Investment-Grade-Rating vergleichbar sind; das Fürstentum Liechtenstein ist den OECD-Ländern gleichgestellt;
b) multilaterale Entwicklungsbanken:
1. die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development, IBRD);
2. die Internationale Finanz-Corporation (International Finance Corporation, IFC);
3. die Interamerikanische Entwicklungsbank (Inter American Development Bank, IADB);
4. die Asiatische Entwicklungsbank (Asian Development Bank, AsDB);
5. die Afrikanische Entwicklungsbank (African Development Bank, AfDB);
6. die Europäische Investitionsbank (European Investment Bank, EIB);
7. der Soziale Entwicklungsfonds des Europarates (Council of Europe Social Development Fund);
8. die Nordische Entwicklungsbank (Nordic Investment Bank);
9. die Karibische Entwicklungsbank (Caribbean Development Bank);
10. die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (European Bank for Reconstruction and Development, EBRD);
11. der Europäischen Investitionsfonds (European Investment Fund);
12. die interamerikanische Investitionsgesellschaft (Inter-American Investment Corporation);
c) international tätige Banken und Finanzgesellschaften:
Banken und Finanzgesellschaften, welche im Ausland über Zweigstellen verfügen oder nach Art. 6q zu konsolidierende ausländische Beteiligungen im Bank- oder Finanzbereich halten;
d) repräsentativer Markt:
ein organisierter Markt mit regelmässiger Kurspublikation, an welchem mindestens drei voneinander unabhängige Market-Maker normalerweise täglich Kurse stellen;
e) Handelsbuch:
das Handelsbuch besteht aus Positionen, bei denen sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. die Positionen werden aktiv bewirtschaftet und von der Bank oder Finanzgesellschaft mit der Absicht gehalten, von Marktpreisschwankungen zu profitieren;
2. die Bank oder Finanzgesellschaft beabsichtigt, die Positionsrisiken auf kurze Sicht zu halten;
3. die Positionsrisiken können an einer anerkannten Börse oder an einem repräsentativen Markt gehandelt werden;
4. die Positionen werden täglich zu Marktpreisen bewertet;
Pensions- und Repogeschäfte sowie Securities Lending Geschäfte, die die obigen Voraussetzungen erfüllen, gehören ebenfalls zu den ins Handelsbuch aufzunehmenden Positionen;
f) qualifizierte Zinsinstrumente:
Zinsinstrumente, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:
1. Investment-Grade-Rating oder höher von mindestens zwei von der Dienststelle für Bankenaufsicht anerkannten Rating-Agenturen;
2. lnvestment-Grade-Rating oder höher von einer von der Dienststelle für Bankenaufsicht anerkannten Rating-Agentur, ohne dass ein tieferes Rating einer von der Dienststelle für Bankenaufsicht anerkannten Rating-Agentur vorliegt;
3. ohne Rating, aber mit einer Verfallsrendite und einer Restlaufzeit, die mit jenen von Titeln mit einem Investment-Grade-Rating vergleichbar sind, und Handel eines Titels dieses Emittenten an einer anerkannten Börse oder an einem repräsentativen Markt nach Art. 7a Bst. d;
g) High Yield - Zinsinstrumente:
Zinsinstrumente, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:
1. Rating wie "Caa", "CCC" oder tiefer für langfristige Zinsinstrumente bzw. ein entsprechendes Rating für kurzfristige Zinsinstrumente von einer von der Dienststelle für Bankenaufsicht anerkannten Rating-Agentur;
2. ohne Rating, aber mit einer Verfallsrendite und einer Restlaufzeit, die mit jenen von Titeln mit einem Rating wie "Caa", "CCC" oder tiefer für langfristige bzw. einem entsprechenden Rating für kurzfristige Zinsinstrumente vergleichbar sind;
h) Diversifizierte und liquide Aktienportfolios:
ein Portfolio gilt als diversifiziert und liquide, wenn:
1. keine Position in Titeln eines einzelnen Emittenten 5 % des gesamten Portfolios übersteigt;
2. die Aktien börsenkotiert sind; und
3. die Aktien nicht von Emittenten stammen, die nur börsengehandelte Schuldtitel ausgegeben haben, die gemäss Art. 6l Abs. 2 mit 8 % oder 10 % zu gewichten sind, oder solche, die einzig deshalb mit einem niedrigeren Prozentsatz zu gewichten sind, weil sie von einem Dritten, für den ein tieferer Prozentsatz zulässig ist, garantiert oder sichergestellt sind;
i) Terminkontrakte und gekaufte Optionen:
als Terminkontrakte und gekaufte Optionen gelten:
1. Zinsverträge
a. Zinsswaps (mit einer einzigen Währung);
b. Basis Swaps;
c. Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreements);
d. Zinsterminkontrakte;
e. gekaufte Zinsoptionen;
f. andere vergleichbare Kontrakte;
2. Devisenkontrakte und Gold betreffende Kontrakte
a. Zinsswaps (mit mehreren Währungen);
b. Devisentermingeschäfte;
c. Devisenterminkontrakte;
d. gekaufte Devisenoptionen;
e. andere vergleichbare Kontrakte;
f. auf Goldbasis getätigte Geschäfte ähnlicher Art wie die unter den Bst. a. bis e. aufgeführten;
3. Geschäfte ähnlicher Art wie unter Ziff. 1 Bst. a. bis e. und 2 Bst. a. bis d. mit anderen Basiswerten und Indizes betreffend:
a. Aktien;
b. Edelmetalle ausser Gold;
c. Rohstoffe ausser Edelmetalle;
d. andere vergleichbare Verträge;
k) anerkannte Börse:
von den zuständigen Behörden anerkannte Börse mit:
1. regelmässigem Geschäftsbetrieb;
2. einer von der betreffenden Behörde des Börsensitzlandes erlassenen oder genehmigten Börsenordnung, in der die Bedingungen für den Börsenbetrieb und den Börsenzugang sowie die Voraussetzungen festgelegt sind, die ein Kontrakt erfüllen muss, um tatsächlich an der Börse gehandelt werden zu können;
3. einem Clearingmechanismus, der für die in Bst. i aufgeführten Geschäfte die tägliche Berechnung der Einschussforderungen vorsieht und damit nach Auffassung der zuständigen Behörden einen angemessenen Schutz bietet.
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 18
C. Einlagensicherung und Anlegerschutz
Grundsatz, Definitionen
1) Banken, die Einlagen und andere rückzahlbare Gelder entgegennehmen oder Gelder und Instrumente im Rahmen von Wertpapierdienstleistungen für einen Anleger im Sinne von Art. 7 des Bankengesetzes halten, treten einer liechtensteinischen Sicherungseinrichtung oder einer entsprechenden Organisation eines anderen Landes bei.
2) Die Einlagensicherung gewährleistet Deckung für nicht verfügbare Einlagen, die gemäss den für sie geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zwar fällig und zu zahlen sind, jedoch nicht gezahlt wurden, wobei einer der folgenden Fälle vorliegt:
a) die zuständigen Behörden haben festgestellt, dass die Bank aus Gründen, die mit ihrer Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, die Einlage zurückzuzahlen, und gegenwärtig keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung besteht. Die zuständigen Behörden treffen diese Feststellung so rasch wie möglich, spätestens jedoch 21 Tage, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bank die fälligen und rückzahlbaren Einlagen nicht zurückgezahlt hat;
b) ein Gericht hat aus Gründen, die mit der Finanzlage der Bank unmittelbar zusammenhängen, eine Entscheidung getroffen, die ein Ruhen der Forderungen der Einleger gegen die Bank bewirkt, sofern diese Entscheidung vor der Feststellung nach Bst. a erfolgt ist.
3) Das Anlegerschutzsystem gewährleistet Deckung für Forderungen, die dadurch entstanden sind, dass eine Bank nicht in der Lage war, gemäss den für sie geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen:
a) Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern geschuldet werden oder gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen gehalten werden; oder
b) den Anlegern Instrumente gemäss Abs. 6 zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen gehalten, verwahrt oder verwaltet werden.
4) Zudem muss in Bezug auf Abs. 3 einer der folgenden Fälle vorliegen:
a) die zuständigen Behörden haben festgestellt, dass die Bank aus Gründen, die mit ihrer Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen aus den Forderungen der Anleger nachzukommen, und gegenwärtig keine Aussicht auf eine spätere Erfüllung dieser Verpflichtungen besteht;
b) ein Gericht hat aus Gründen, die mit der Finanzlage der Bank unmittelbar zusammenhängen, eine Entscheidung getroffen, die ein Ruhen der Forderungen der Anleger gegen die Bank bewirkt, sofern diese Entscheidung vor der Feststellung nach Bst. a erfolgt ist.
5) Keine Forderung darf auf Basis der Einlagensicherung und des Anlegerschutzes doppelt entschädigt werden. In zweifelhaften Fällen wird die Forderung durch die Dienststelle für Bankenaufsicht zugeordnet.
6) Instrumente im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Bankengesetzes und Abs. 3 dieses Artikels sind:
a) Wertpapiere und Anteile an Investmentunternehmen;
b) Geldmarktinstrumente;
c) Finanzterminkontrakte (Futures) einschliesslich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung;
d) Zinsterminkontrakte (FRA's);
e) Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien- oder Aktienindexbasis (equity swaps);
f) Kauf- oder Verkaufsoptionen auf alle unter diesen Absatz fallende Instrumente einschliesslich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung, insbesondere Devisen- und Zinsoptionen.
Ausnahmen
1) Sicherungspflichtig ist die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers bis zum Betrag des Gegenwerts von 20 000 Euro. Nicht als Einlagen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des Bankengesetzes gelten:
a) Einlagen von Finanzgesellschaften;
b) Einlagen von Versicherungsunternehmen;
c) Einlagen der Regierungs- und Zentralverwaltungsbehörden und von regionalen, lokalen und kommunalen Gebietskörperschaften;
d) Einlagen von Investmentunternehmen;
e) Einlagen von Pensions- und Altersversorgungsfonds;
f) Einlagen von Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitgliedern, von Personen, die mindestens 5 % des Kapitals der Bank halten, von Mitgliedern der Revisionsstelle und von Einlegern, die vergleichbare Funktionen in anderen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe innehaben;
g) Einlagen naher Verwandter und Dritter, die für Rechnung der unter Bst. f genannten Einleger handeln;
h) Einlagen anderer Unternehmen derselben Unternehmensgruppe;
i) nicht auf einen Namen lautende Einlagen;
k) Einlagen, für welche der Einleger von der Bank auf individueller Basis Zinssätze und finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage der Bank beigetragen haben;
l) Schuldverschreibungen der Bank und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln;
m) Einlagen in anderen Währungen als Schweizer Franken, Euro oder der Landeswährung eines der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes;
n) Einlagen von mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts;
o) Schuldverschreibungen, die von einer Bank mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgegeben wurden und aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen. Die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen müssen in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind.
2) Von einer Rückzahlung im Rahmen der Einlagensicherung ausgeschlossen sind:
a) Einlagen von anderen Banken in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, vorbehaltlich Art. 18d Abs. 3 und 4;
b) die Eigenmittelbestandteile gemäss Art. 4 bis 4d;
c) Einlagen im Zusammenhang mit Transaktionen, aufgrund deren Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches oder einer entsprechenden ausländischen Bestimmung rechtskräftig verurteilt wurden.
3) Sicherungspflichtig ist die Gesamtheit der Forderungen desselben Anlegers bis zum Betrag des Gegenwerts von 20 000 Euro. Nicht als Anleger im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Bankengesetzes gelten:
a) professionelle und institutionelle Anleger, insbesondere Banken, Wertpapierfirmen, Finanzgesellschaften, Versicherungsunternehmen, Investmentunternehmen und Pensions- und Altersversorgungsfonds;
b) supranationale Organisationen und Regierungs- und Zentralverwaltungsbehörden;
c) regionale, lokale oder kommunale Gebietskörperschaften;
d) Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitglieder, Personen, die mindestens 5 % des Kapitals der Bank halten, Mitglieder der Revisionsstelle und Anleger, die vergleichbare Funktionen in anderen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe innehaben;
e) nahe Verwandte und Dritte, die für Rechnung der unter Bst. d genannten Anleger handeln;
f) andere Unternehmen derselben Unternehmensgruppe;
g) Anleger, die bestimmte Sachverhalte herbeigeführt oder genutzt haben, welche die Banken betreffen und deren finanzielle Schwierigkeiten verursacht oder zur Verschlechterung von deren finanzieller Lage beigetragen haben;
h) mittelgrosse und grosse Gesellschaften im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts.
4) Von einer Rückzahlung im Rahmen des Anlegerschutzes ausgeschlossen sind:
a) Forderungen im Zusammenhang mit Transaktionen, aufgrund deren Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches oder einer entsprechenden ausländischen Bestimmung rechtskräftig verurteilt wurden;
b) Gelder in anderen Währungen als Schweizer Franken, Eurooder der Landeswährung eines der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes. Dies gilt jedoch nicht für Instrumente gemäss Art. 18 Abs. 6.
Pflichtverletzungen
1) Kommt eine Bank den Verpflichtungen als Mitglied der Sicherungseinrichtung nicht nach, so informiert die Sicherungseinrichtung umgehend die zuständigen Behörden. Die Dienststelle für Bankenaufsicht ergreift im Zusammenwirken mit der Sicherungseinrichtung alle erforderlichen Massnahmen, einschliesslich der Verhängung von Sanktionen, um sicherzustellen, dass die Bank ihren Verpflichtungen nachkommt.
2) Kommt eine Bank trotz dieser Massnahmen ihren Verpflichtungen nicht nach, kann die Sicherungseinrichtung mit Zustimmung der Dienststelle für Bankenaufsicht die Mitgliedschaft mit einer Frist von zwölf Monaten kündigen. Während dieses Zeitraums getätigte Einlagen und Wertpapierdienstleistungen sind durch die Sicherungseinrichtung weiterhin geschützt.
3) Ist die Bank nach Ablauf der Kündigungsfrist ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen, kann die Sicherungseinrichtung mit Zustimmung der Regierung den Ausschluss vollziehen. In diesem Fall wird der Bank durch die Regierung die Bewilligung entzogen.
4) Bei Erlöschen, Entzug oder Widerruf einer Bewilligung als Bank sind die Einlagen, die zu diesem Zeitpunkt gehalten werden, und Wertpapierdienstleistungen, die bis zu diesem Zeitpunkt getätigt wurden, weiterhin durch die Einlagensicherung bzw. den Anlegerschutz geschützt.
Information
1) Banken haben Einlegern sowie Anlegern die erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie das Einlagensicherungs- und das Anlegerschutzsystem, dem die Bank und ihre Zweigstellen angehören, ermitteln können.
2) Die Einleger und Anleger sind über die Bestimmungen des Einlagensicherungs- und des Anlegerschutzsystems, einschliesslich der Höhe und des Umfangs der Deckung, in leicht verständlicher Form zu unterrichten.
3) Informationen über die Bedingungen der Entschädigung und die zum Erhalt der Entschädigung zu erfüllenden Formalitäten müssen auf Anfrage erhältlich sein.
4) Die in Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Angaben sind in deutscher Sprache abzufassen.
5) Einlegern und Anlegern bei liechtensteinischen Zweigstellen von Banken und Wertpapierfirmen mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes müssen alle wichtigen Informationen über die ihre Einlagen und Anlagen schützenden Sicherungsvorkehrungen in deutscher Sprache in klarer und verständlicher Form zur Verfügung gestellt werden.
6) Die Nutzung der in Abs. 1 bis 5 vorgesehenen Angaben zu Werbezwecken ist nicht gestattet.
Berechnung
1) Die in Art. 7 Abs. 2 und 3 des Bankengesetzes genannten Obergrenzen gelten für alle Einlagen bzw. die Gesamtforderung eines Anlegers bei ein und derselben Bank unbeschadet der Anzahl, der Währung und der örtlichen Lage der Einlagen im Europäischen Wirtschaftsraum.
2) Bei der Berechnung der Obergrenze gemäss Art. 7 Abs. 2 und 3 des Bankengesetzes wird der auf jeden Einleger oder Anleger entfallende Anteil an der Einlage auf einem Gemeinschaftskonto bzw. an einer gemeinsamen Anlage berücksichtigt. Fehlen besondere Bestimmungen, werden der Einlagebetrag bzw. die Forderungen zu gleichen Teilen auf die Einleger oder Anleger verteilt.
3) Kann der Einleger oder Anleger nicht uneingeschränkt über den Einlagebetrag bzw. über die Wertpapiere verfügen, so wird der uneingeschränkt Nutzungsberechtigte gesichert, sofern dieser bekannt ist oder ermittelt werden kann, bevor die zuständigen Behörden die Feststellung gemäss Art. 18 Abs. 2 oder 4 treffen oder das Gericht die Entscheidung gemäss Art. 18 Abs. 2 oder 4 trifft.
4) Gibt es mehrere uneingeschränkt Nutzungsberechtigte, wird der auf jeden von ihnen gemäss den für die Verwaltung der Einlagen, Gelder oder Wertpapiere geltenden Vorschriften entfallende Anteil bei der Berechnung der Obergrenze gemäss Art. 7 Abs. 2 und 3 des Bankengesetzes berücksichtigt.
5) Die Bestimmungen von Abs. 3 und 4 finden keine Anwendung auf Investmentunternehmen.
6) Zur Berechnung des Guthabens oder der Anlegerforderung kommen die für die Einlage geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen für die Aufrechnungen und Gegenforderungen zur Anwendung.
7) Ein Gemeinschaftskonto ist ein Konto, das im Namen von zwei oder mehreren Personen eröffnet wurde oder an dem zwei oder mehrere Personen Rechte haben und über das mit der Unterschrift von einer oder mehreren Personen verfügt werden kann.
8) Eine gemeinsame Anlage ist eine Anlage, die für Rechnung von zwei oder mehreren Personen getätigt wurde und an der zwei oder mehrere Personen Rechte haben, die durch die Unterschrift von mindestens einer dieser Personen ausgeübt werden können.
Auszahlung
1) Ordnungsgemäss geprüfte Forderungen der Einleger oder Anleger müssen binnen drei Monaten bezahlt werden.
2) Bei in jeder Hinsicht aussergewöhnlichen Umständen und in besonderen Fällen kann bei der Dienststelle für Bankenaufsicht bei Forderungen, die unter die Einlagensicherung fallen, eine Fristverlängerung von höchstens drei Monaten beantragt werden. Die Dienststelle für Bankenaufsicht darf auf Antrag maximal zwei weitere Verlängerungen gewähren, die jeweils auf drei Monate beschränkt sind.
3) Bei in jeder Hinsicht aussergewöhnlichen Umständen und in besonderen Fällen kann bei der Dienststelle für Bankenaufsicht bei Forderungen, die unter den Anlegerschutz fallen, eine Fristverlängerung von höchstens drei Monaten beantragt werden. Eine weitere Verlängerung ist nicht möglich.
4) Wenn dem Einleger, Anleger oder einer anderen Person, die Anspruch auf den Einlagebetrag oder eine Anlage hat oder daran beteiligt ist, eine strafbare Handlung infolge von oder im Zusammenhang mit Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches oder einer entsprechenden ausländischen Bestimmung zur Last gelegt wird, können unbeschadet der in Abs. 1 bis 3 genannten Fristen Entschädigungszahlungen aus dem Einlagensicherungs- oder dem Anlegerschutzsystem ausgesetzt werden, bis ein Urteil ergangen ist.
5) Die Frist von drei Monaten für die Zahlung der ordnungsgemäss geprüften Forderung beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Behörden die Feststellung gemäss Art. 18 Abs. 2 oder 4 getroffen haben oder das Gericht die Entscheidung gemäss Art. 18 Abs. 2 oder 4 getroffen hat.
6) Sicherungseinrichtungen dürfen sich nicht auf die in Abs. 1 bis 3 genannten Fristen berufen, um einem Einleger oder Anleger das Recht auf Sicherung zu verweigern, der seinen Anspruch auf Entschädigung aus der Einlagensicherung bzw. dem Anlegerschutzsystem nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
7) Die Unterlagen über die einzuhaltenden Bedingungen und Formalitäten für Entschädigungen aus der Einlagensicherung und dem Anlegerschutzsystem sind in ausführlicher Form in deutscher Sprache abzufassen.
8) Einleger und Anleger können verpflichtet werden, im Gegenzug für die Zahlung ihre Forderung samt allfälligen Sicherheiten an die Sicherungseinrichtung abzutreten. Der Sicherungseinrichtung stehen Rückgriffsansprüche gegen die betroffene Bank in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu.
Organisation
1) Die Sicherungseinrichtungen haben ihre Mitglieder zu verpflichten, nach Eintritt eines Entschädigungsfalles unverzüglich Beiträge zu leisten, die nach dem Anteil der Mitgliedinstitute zum vorhergehenden Bilanzstichtag an der Summe der gesicherten Einlagen und Anlagen zu bemessen sind.
2) Sicherungseinrichtungen können für ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise eine Rückversicherung abschliessen. Ihre Zahlungspflicht hängt jedoch nicht von dieser Versicherung ab.
3) Statuten und Reglemente liechtensteinischer Sicherungseinrichtungen sind von der Dienststelle für Bankenaufsicht zu prüfen und zu genehmigen. Der Beitritt zu ausländischen Sicherungseinrichtungen bedarf der Zustimmung der Regierung.
4) Die Banken sind verpflichtet, der Sicherungseinrichtung und der Dienststelle für Bankenaufsicht jährlich bis spätestens 31. März die Daten, aus welchen der Umfang der Sicherungspflicht und die anteilsmässige Haftung ersichtlich sind, einzureichen.
5) Liechtensteinische und ausländische Sicherungseinrichtungen haben innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der Dienststelle für Bankenaufsicht ausführlich Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.
6) Die Dienststelle für Bankenaufsicht überwacht die liechtensteinischen Sicherungseinrichtungen. Kommen diese ihren Verpflichtungen nicht nach und schaffen trotz Mahnung und Fristsetzung keine Abhilfe, trifft die Dienststelle für Bankenaufsicht die entsprechenden Entscheidungen und Verfügungen.
7) Streitigkeiten zwischen Einlegern, Anlegern und Banken über den Umfang und die Berechtigung der geltend gemachten Forderungen entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Meldung von Klumpenrisiken
1) Ein Klumpenrisiko liegt vor, wenn die nach Art. 19d berechnete Risikoposition gegenüber einer Gegenpartei 10 % der nach Art. 4 bis 4d anrechenbaren eigenen Mittel der Bank oder Finanzgesellschaft erreicht oder überschreitet.
2) Die Bank oder Finanzgesellschaft hat vierteljährlich ein Verzeichnis aller an den gewählten Stichtagen bestehenden Klumpenrisiken zu erstellen und ihrem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie, innert Monatsfrist, der bankengesetzlichen Revisionsstelle sowie der Dienststelle für Bankenaufsicht nach einem von der Dienststelle für Bankenaufsicht festgelegten Formular zuzustellen. Die Revisionsstelle überwacht die bankinterne Kontrolle (Ermittlung, Erfassung, Überwachung, Übereinstimmung mit der Kreditpolitik) der Klumpenrisiken und würdigt deren Entwicklung.
3) Betrifft die Risikoposition ein Mitglied der Organe oder einen im Sinne von Ziff. 81 Abs. 4 Satz 2 des Anhanges 3 qualifiziert Beteiligten der Bank oder Finanzgesellschaft, so ist das Klumpenrisiko im Verzeichnis mit dem Sammelbegriff "Organgeschäft" zu kennzeichnen.
4) Betrifft die Risikoposition verbundene Gesellschaften, welche in die Eigenmittel- und Risikoverteilungskonsolidierung der Bank oder Finanzgesellschaft oder einer ihr übergeordneten Finanz-Holding einbezogen sind, oder eine von der Bank oder Finanzgesellschaft beherrschte, nicht zu konsolidierende Gesellschaft, so ist das Klumpenrisiko im Verzeichnis mit dem Sammelbegriff "Gruppengeschäft" zu kennzeichnen. Zu melden sind auch diejenigen Teile der Risikoposition "Gruppengeschäft", welche nach Art. 19a Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 Bst. b von der Obergrenze ausgenommen sind.
5) Klumpenrisiken nach Art. 19a Abs. 6 sind vor Abzug der beanspruchten freien anrechenbaren eigenen Mittel zu melden.
Obergrenze von Klumpenrisiken
1) Eine Risikoposition darf 25 % der anrechenbaren eigenen Mittel der Bank oder Finanzgesellschaft nach Art. 4 bis 4d nicht überschreiten.
2) Wenn die Bank oder Finanzgesellschaft einer Finanz-Holding angehört, welche einer als angemessen erachteten Aufsicht auf konsolidierter Basis untersteht, sind die Risikopositionen derjenigen Gesellschaften, welche in die Eigenmittel- und Risikoverteilungskonsolidierung einbezogen sind und
a) ihrerseits einzeln einer angemessenen Aufsicht unterstehen, oder
b) als Gegenpartei ausschliesslich solche verbundenen Unternehmen haben, welche ihrerseits einzeln einer angemessenen Aufsicht unterstehen,
von der Obergrenze nach Abs. 1 ausgenommen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verringert sich der Prozentsatz gemäss Abs. 1 für diese Risikopositionen auf 20 %.
3) Von der Obergrenze nach Abs. 1 ausgenommen sind ausserdem Positionen gemäss Art. 19b Abs. 2.
4) Stellt die Bank oder Finanzgesellschaft fest, dass eine Risikoposition die Obergrenze überschreitet, muss sie unverzüglich ihre Revisionsstelle und die Dienststelle für Bankenaufsicht davon unterrichten.
5) Ist die Überschreitung einzig die Folge einer Verbindung bisher voneinander unabhängiger Gegenparteien oder einer Verbindung der Bank oder Finanzgesellschaft mit anderen Unternehmungen des Finanzbereiches, ist sie innert zwei Jahren zu beseitigen.
6) Die Obergrenze darf ohne unverzügliche Meldung nach Abs. 4 überschritten werden, wenn und soweit die Überschreitung vollständig durch freie anrechenbare eigene Mittel gedeckt ist. Eine derartige Beanspruchung freier anrechenbarer eigener Mittel ist im Eigenmittelausweis nach Art. 7 aufzuführen.
Obergrenze für die Gesamtheit der Klumpenrisiken
1) Die Gesamtheit der Klumpenrisiken nach Art. 19 darf 800 % der anrechenbaren eigenen Mittel der Bank oder Finanzgesellschaft nach Art. 4 bis 4d nicht überschreiten.
2) Folgende Positionen müssen nicht in die Berechnung nach Abs. 1 einbezogen werden:
a) Forderungen nach Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 Ziff. 2.4 sowie Art. 6 Abs. 1 Ziff. 2.1, 2.2, 2.6 und 2.7, falls es sich um Forderungen mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr handelt;
b) Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen, soweit sie nach Art. 19a Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 Bst. b von der Obergrenze ausgenommen sind;
c) durch freie anrechenbare eigene Mittel gedeckte Anteile einer Risikoposition;
d) Risikopositionen, die nach den Abzügen gemäss Bst. a bis c kein Klumpenrisiko nach Art. 19 Abs. 1 mehr bilden;
e) Forderungen gegenüber einem Konsortium nach Art. 19c Abs. 1 Bst. c, sofern und im Umfang als sie gleichzeitig nach Art. 19e Abs. 4 in der Risikoposition eines oder mehrerer Konsorten als Klumpenrisiko miterfasst sind.
3) Art. 19a Abs. 4, 5 und 6 sowie Art. 20 Abs. 1 Bst. a und c sind sinngemäss anwendbar.
Gruppe verbundener Gegenparteien
1) Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen gelten als Gruppe verbundener Gegenparteien und sind als Einheit, d. h. als eine Risikoposition zu behandeln, wenn:
a) eine von ihnen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an der anderen beteiligt ist oder auf sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausübt; oder
b) zwischen ihnen erkennbare Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass, wenn eine in finanzielle Schwierigkeiten gerät, die anderen auf Zahlungsschwierigkeiten stossen; oder
c) sie ein Konsortium bilden; mehrere Konsortien gelten auch bei Identität einzelner oder aller Konsorten nicht als untereinander verbundene Gegenparteien; desgleichen sind andere Forderungen gegenüber einzelnen Konsorten nicht dazuzuzählen.
2) Rechtlich selbständige Unternehmungen der öffentlichen Hand werden unter sich und zusammen mit der sie beherrschenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht als verbundene Gegenparteien betrachtet, wenn die öffentlich-rechtliche Körperschaft für die Verbindlichkeiten der Unternehmung nicht haftet oder wenn es sich um eine Bank mit Hauptsitz in einem OECD-Land handelt.
3) In einer Gruppe verbundener Gegenparteien ergibt sich die Risikoposition der Gruppe aus der Summe der nach Gegenpartei ermittelten einzelnen Risikopositionen.
Risikoposition
1) Die Risikoposition einer Gegenpartei setzt sich aus folgenden gegenüber dieser Gegenpartei eingegangenen Positionen zusammen:
a) die nach Art. 19e gewichteten Forderungen;
b) die in ihr Kreditäquivalent umgerechneten und nach Art. 19e gewichteten Ausserbilanzgeschäfte;
c) die nach Art. 19k berechneten Netto-Longpositionen in Effekten.
2) Beteiligungs- und nachrangige Schuldtitel, die vom Kernkapital oder vom Total der eigenen Mittel abgezogen oder mit 1250 % gewichtet sind (Art. 4a Abs. 2 Bst. a, Art. 4d und 6i), werden nicht in die Risikoposition einbezogen.
3) Jede Verpflichtung einer Gegenpartei gegenüber der Bank oder Finanzgesellschaft muss in Höhe der vom zuständigen Organ bewilligten und ohne weiteren Kreditentscheid benutzbaren Limiten oder der effektiven Beanspruchung, wenn sie höher ist, einberechnet werden.
4) Die Verrechnung von Forderungen und Verpflichtungen ist nur zu den gleichen Bedingungen und im gleichen Umfang zulässig wie in den Rechnungslegungs- und Eigenmittelvorschriften vorgesehen.
5) Einzelwertberichtigungen oder Einzelrückstellungen, die für Forderungen, Ausserbilanzgeschäfte und Netto-Longpositionen gebildet wurden, können bei der Berechnung der Risikoposition, jedoch vor der Risikogewichtung, abgezogen werden.
6) Handelsgeschäfte (Kassa- und Termingeschäfte sowie Optionen), bei welchen die eigene Leistung erbracht wurde, deren Gegenpartei aber am vereinbarten Valutatag ihre Verpflichtung nicht erfüllt hat, müssen zum Wert der Forderungsseite risikogewichtet werden.
7) Forderungen aus Zahlungsverkehr und Handelsgeschäften sind erst am dritten Bankwerktag nach dem vereinbarten Valutadatum in die Risikoposition einzubeziehen.
Risikogewichtung nach Gegenpartei oder Sicherheiten
1) Die Position einer Gegenpartei ist, von folgenden Ausnahmen abgesehen, stets mit einem Risikogewichtungssatz von 100 % in die Risikoposition einzubeziehen:
a) Forderungen gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften in EWR-Ländern sind, sofern sie in die Berechnung gemäss Art. 19a Abs. 1 und Art. 19b Abs. 1 einbezogen werden müssen (Art 19b Abs. 2 Bst. a), mit 20 % ihres Buchwertes in die Risikoposition einzubeziehen;
b) Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bis zu drei Jahren gegenüber Banken mit Hauptsitz in OECD-Ländern sind, sofern sie bei diesen keine Eigenmittel darstellen, mit 20 % ihres Buchwertes in die Risikoposition einzubeziehen.
2) Wenn eine Position durch Schuldtitel von Dritten bzw. Treuhandanlagen bei Dritten gedeckt oder durch diese garantiert ist, muss die Bank oder Finanzgesellschaft den gedeckten Teil in die Risikoposition derjenigen Partei einbeziehen, auf die beim Kreditentscheid aufgrund der Bonität abgestellt wurde. In Abweichung davon dürfen alle Lombardkredite der Gegenpartei zugerechnet werden.
3) Wurde die Bonität der Gegenpartei und des Dritten als gleichwertig beurteilt, kann die Bank oder Finanzgesellschaft den gedeckten Teil entweder:
a) wie eine direkte Forderung gegenüber dem Dritten behandeln; oder
b) ohne Berücksichtigung der Deckung in die Risikoposition der Gegenpartei einbeziehen.
4) Forderungen gegenüber einem Konsortium werden den einzelnen Konsorten entsprechend ihrer Quote angerechnet. Im Falle von Solidarschuldnerschaft muss die Bank oder Finanzgesellschaft die ganze Forderung gegenüber demjenigen Konsorten anrechnen, dessen Bonität sie beim Kreditentscheid am höchsten eingestuft hat.
Ausserbilanzgeschäfte
Ausserbilanzgeschäfte sind nach Art. 19g und 19h in ihr Kreditäquivalent umzurechnen und nach Art. 19e zu gewichten.
Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen
1) Eventualverpflichtungen und unwiderruflichen Zusagen sind zum Nominal- oder Barwert des Geschäftes in die Berechnung einzubeziehen; ein Kreditäquivalent (Multiplikation des Nominalwertes oder des Barwertes des jeweiligen Geschäftes mit dessen Kreditumrechnungsfaktor nach Art. 6c Abs. 2) darf demnach nicht berechnet werden.
2) Unwiderrufliche gedeckte und ungedeckte Kreditzusagen werden, unabhängig von ihrer Laufzeit, wie vom zuständigen Organ bewilligte und ohne weiteren Kreditentscheid benutzbare Limiten im Sinne von Art. 19d Abs. 3 behandelt.
3) Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen, an denen die Bank oder Finanzgesellschaft Unterbeteiligungen abgegeben hat, werden in sinngemässer Anwendung von Art. 19e Abs. 2 und 3 behandelt.
Terminkontrakte und gekaufte Optionen
1) Bei Terminkontrakten und gekauften Optionen sind Art. 6d und 6e anzuwenden.
2) Bei Kontrakten, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden, kann die Bank oder Finanzgesellschaft die Margendeckung abziehen, sofern sie aus verpfändeten oder mindestens gleichwertig sichergestellten Bareinlagen, an einer anerkannten Börse oder an einem repräsentativen Markt gehandelten Effekten, Edelmetallen oder Waren besteht und täglich neu zu Marktkursen bewertet wird.
3) Wenn ein Geschäft bei Fälligkeit nicht abgewickelt wird, müssen die Banken und Finanzgesellschaften, welche die Marktbewertungsmethode anwenden, es bis zu seiner Abwicklung wie ein unterjähriges Termingeschäft behandeln. Die Banken und Finanzgesellschaften, welche die Ursprungsrisikomethode anwenden, müssen den Kreditumrechnungsfaktor anwenden, der der Laufzeit des Geschäftes seit dessen ursprünglichen Abschlusstages, zuzüglich eines weiteren Jahres, entspricht.
Darlehens- und Repo-Geschäfte mit Effekten, Edelmetallen und Rohstoffen
Bei Darlehens- und Repo-Geschäften mit Effekten, Edelmetallen und Rohstoffen ist nur die Differenz zwischen der Deckung und der Effekten-, Edelmetall- oder Rohstoffposition in die Berechnung einzubeziehen, sofern die Voraussetzungen von Art. 6f erfüllt sind.
Emittentenspezifische Ausfallrisikopositionen
1) Die Netto-Longposition der Schuld- und Beteiligungstitel jedes einzelnen Emittenten innerhalb und ausserhalb des Handelsbuches berechnet sich nach Art. 6g.
2) Bei der Berechnung der Nettoposition nach Art. 6g können die festen Übernahmezusagen aus Emissionen, abzüglich abgegebene Unterbeteiligungen und abzüglich feste Zeichnungen, sofern siedas Preisrisiko der Bank oder Finanzgesellschaft beseitigen, mit folgenden Kreditumrechnungsfaktoren multipliziert werden:
a) 0.05 ab und mit dem Tag, an dem die feste Übernahmezusage unwiderruflich eingegangen wird;
b) 0.1 am Tag der Liberierung der Emission;
c) 0.25 am zweiten und dritten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission;
d) 0.5 am vierten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission;
e) 0.75 am fünften Bankwerktag nach der Liberierung der Emission;
f) 1.0 ab und mit dem sechsten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission.
Marktrisiken
Jede Bank und Finanzgesellschaft muss für alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Marktrisiken angemessene interne Beschränkungen vorsehen.
Konsolidierung
Die Meldung nach Art. 19 Abs. 2 muss auf konsolidierter Basis halbjährlich innert zwei Monaten erfolgen.
Risikomanagement
1) Die Bank oder Finanzgesellschaft regelt die Grundzüge des Risikomanagements sowie die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilligung von risikobehafteten Geschäften in einem Reglement oder in internen Richtlinien. Sie muss insbesondere Markt-, Kredit-, Ausfall-, Abwicklungs-, Liquiditäts- und Imagerisiken sowie operationelle und rechtliche Risiken erfassen, begrenzen und überwachen.
2) Die Geschäftsführung stellt in Bezug auf die mit Risiko verbundenen Geschäfte alle Unterlagen zusammen, die für die Beschlussfassung und die Überwachung erforderlich sind. Diese Unterlagen müssen auch der Revisionsstelle erlauben, sich ein zuverlässiges Urteil über die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der Bank oder Finanzgesellschaft zu bilden.
3) Die Revisionsstelle hat jährlich in ihrem Revisionsbericht zur Angemessenheit und Wirksamkeit der gemäss Abs. 1 und 2 in Bezug auf das Risikomanagement getroffenen Regelungen Stellung zu nehmen.
Erleichterungen und Verschärfungen
1) In Ausübung der Kompetenz gemäss Art. 8 Abs. 3 des Bankengesetzes kann die Dienststelle für Bankenaufsicht namentlich:
a) für die Risikoposition eine tiefere Obergrenze als 25 % festlegen;
b) die Ausnahme von der Obergrenze nach Art. 19a Abs. 2 für einzelne oder die Gesamtheit der verbundenen Unternehmen nicht anwendbar erklären oder sie auf einzelne verbundene Unternehmen ausdehnen, welche die Voraussetzungen nach Art. 19a Abs. 2 nicht erfüllen;
c) auf vorgängiges Gesuch hin kurzfristige Überschreitungen der Obergrenze zulassen;
d) eine andere Frist ansetzen als in Art. 19a Abs. 5 vorgesehen;
e) für eine bestimmte Gegenpartei einer Bank oder Finanzgesellschaft den nach Art. 19e Abs. 1 anwendbaren Risikogewichtungssatz herabsetzen oder erhöhen;
f) Obergrenzen für die von einer Bank oder Finanzgesellschaft gehaltenen Liegenschaften vorschreiben.
2) Die von der Dienststelle für Bankenaufsicht gewährten Erleichterungen und angeordneten Verschärfungen dürfen den entsprechenden EWR-Rechtsvorschriften nicht widersprechen.
Beteiligungen
1) Banken und in die Konsolidierung einbezogene Unternehmen dürfen an anderen Unternehmen, die weder Banken, Finanzgesellschaften oder Versicherungsunternehmen sind noch eine Tätigkeit in direkter Verlängerung zur Banktätigkeit oder eine Hilfstätigkeit in Bezug auf diese ausüben, keine qualifizierte Beteiligung halten, deren Buchwert 15 % der Eigenmittel übersteigt.
2) Tätigkeiten in direkter Verlängerung zur Banktätigkeit und Hilfstätigkeiten in Bezug auf diese sind das Leasing, das Factoring, die Verwaltung von Investmentunternehmen oder von Rechenzentren oder ähnliche Tätigkeiten.
3) Der Gesamtbuchwert der qualifizierten Beteiligungen gemäss Abs. 1 darf 60 % der Eigenmittel nicht übersteigen.
4) Nicht zur Berechnung der in Abs. 1 und 3 festgelegten Grenzwerte heranzuziehen sind Aktien oder Anteile, die sich im Besitz der Bank oder von in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen befinden und die:
a) nur vorübergehend für eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung eines Unternehmens dienen; oder
b) aufgrund einer Plazierungsverpflichtung für die Wertpapiere während der normalen Dauer einer derartigen Verpflichtung gehalten werden; oder
c) im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung gehalten werden; oder
d) nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
5) Die in Abs. 1 und 3 festgelegten Grenzwerte dürfen nur überschritten werden, wenn die Bank oder die in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen die über diese Grenzwerte hinausgehenden Beteiligungen zu 100 % durch Eigenmittel abdecken und diese Eigenmittel nicht zur Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten gemäss Art. 4 bis 6q herangezogen werden. Werden beide in Abs. 1 und 3 genannten Grenzwerte überschritten, so ist die höhere der beiden Überschreitungen durch Eigenmittel abzudecken.
6) Die in Abs. 1 bis 5 genannten Grenzwerte sind auch auf konsolidierter und unterkonsolidierter Basis einzuhalten.
E. Jahresrechnung, konsolidierte Jahresrechnung, Zwischenabschluss, konsolidierter Zwischenabschluss
Jahresrechnung, konsolidierte Jahresrechnung
Die Jahresrechnung und die konsolidierte Jahresrechnung sind nach den Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere den Vorschriften in Anhang 3, aufzustellen.
Mittelflussrechnung, konsolidierte Mittelflussrechnung
1) Banken und Finanzgesellschaften, die eine Bilanzsumme von wenigstens 100 Millionen Franken ausweisen und das Bilanzgeschäft in wesentlichem Umfang betreiben, müssen als weiteren Bestandteil der Jahresrechnung zusätzlich eine Mittelflussrechnung erstellen.
2) Banken und Finanzgesellschaften, die eine konsolidierte Jahresrechnung erstellen müssen, haben in jedem Fall eine konsolidierte Mittelflussrechnung zu erstellen.
Zwischenabschluss, konsolidierter Zwischenabschluss
1) Banken und Finanzgesellschaften mit einer Bilanzsumme von wenigstens 100 Millionen Franken müssen halbjährlich einen Zwischenabschluss, konsolidierungspflichtige Banken und Finanzgesellschaften einen konsolidierten Zwischenabschluss erstellen.
2) Der Zwischenabschluss besteht aus Bilanz und Erfolgsrechnung, der konsolidierte Zwischenabschluss aus konsolidierter Bilanz und konsolidierter Erfolgsrechnung.
3) Die Zwischenabschlüsse sind nach den gleichen Grundsätzen zu erstellen wie die Jahresrechnung, die konsolidierten Zwischenabschlüsse nach den gleichen Grundsätzen wie die konsolidierte Jahresrechnung. Es gelten die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere die Vorschriften in Anhang 3.
Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung
1) Die Jahresrechnung und die konsolidierte Jahresrechnung sind nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung aufzustellen.
2) Die Rechnungslegung erfolgt insbesondere nach den Grundsätzen der:
a) ordnungsmässigen Erfassung der Geschäftsvorfälle;
b) Vollständigkeit der (konsolidierten) Jahresrechnung;
c) Klarheit der Angaben;
d) Wesentlichkeit der Angaben;
e) Vorsicht;
f) Fortführung der Unternehmenstätigkeit;
g) Stetigkeit in Darstellung und Bewertung;
h) periodengerechten Abgrenzungen;
i) Unzulässigkeit der Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag;
k) wirtschaftlichen Betrachtungsweise.
3) Als wesentlich gemäss Abs. 2 Bst. d gelten Sachverhalte und Beträge, welche sich auf die Jahresrechnung bzw. die konsolidierte Jahresrechnung so auswirken, dass der Empfänger der Jahresrechnung bzw. der konsolidierten Jahresrechnung in der Einschätzung und in den Entscheiden gegenüber der Bank oder Finanzgesellschaft beeinflusst werden könnte.
4) In der Jahresrechnung und in der konsolidierten Jahresrechnung sind die Vorjahreszahlen anzuführen. Im Zwischenabschluss und im konsolidierten Zwischenabschluss sind in der Bilanz die Zahlen der letzten Jahresrechnung bzw. der letzten konsolidierten Jahresrechnung und in der Erfolgsrechnung diejenigen des Zwischenabschlusses bzw. des konsolidierten Zwischenabschlusses des Vorjahres anzugeben.
Gliederung der Bilanz
1) Die Bilanz ist mindestens wie folgt zu gliedern:
Aktiven
1. Flüssige Mittel
2. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind:
a) Schuldtitel öffentlicher Stellen und ähnliche Wertpapiere
b) Wechsel
3. Forderungen gegenüber Banken:
a) täglich fällig
b) sonstige Forderungen
4. Forderungen gegenüber Kunden,
davon:
Hypothekarforderungen
5. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere:
a) Geldmarktpapiere
aa) von öffentlichen Emittenten
bb) von anderen Emittenten,
davon:
eigene Geldmarktpapiere
b) Schuldverschreibungen
aa) von öffentlichen Emittenten
bb) von anderen Emittenten,
davon:
eigene Schuldverschreibungen
6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
7. Beteiligungen
8. Anteile an verbundenen Unternehmen
9. Immaterielle Anlagewerte
10. Sachanlagen
11. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital,
davon:
eingefordert
12. Eigene Aktien oder Anteile
13. Sonstige Vermögensgegenstände
14. Rechnungsabgrenzungsposten
Summe der Aktiven
Passiven
1. Verbindlichkeiten gegenüber Banken:
a) täglich fällig
b) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden:
a) Spareinlagen
b) sonstige Verbindlichkeiten
aa) täglich fällig
bb) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
3. Verbriefte Verbindlichkeiten:
a) begebene Schuldverschreibungen,
davon:
Kassenobligationen
b) sonstige verbriefte Verbindlichkeiten
4. Sonstige Verbindlichkeiten
5. Rechnungsabgrenzungsposten
6. Rückstellungen:
a) Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
b) Steuerrückstellungen
c) sonstige Rückstellungen
7. Nachrangige Verbindlichkeiten
8. Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken
9. Gezeichnetes Kapital
10. Kapitalreserven
11. Gewinnreserven:
a) Gesetzliche Reserven
b) Reserve für eigene Aktien oder Anteile
c) Statutarische Reserven
d) Sonstige Reserven
12. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
13. Jahresgewinn/Jahresverlust
Summe der Passiven
Ausserbilanzgeschäfte
1. Eventualverbindlichkeiten,
davon:
a) Akzepte und Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln
b) Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen sowie Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten
2. Kreditrisiken,
davon:
a) Unwiderrufliche Zusagen
b) Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen
c) Verpflichtungskredite
d) Verbindlichkeiten aus unechten Pensionsgeschäften
3. Derivative Finanzinstrumente
4. Treuhandgeschäfte
2) Als Unterposten sind jeweils gesondert auszuweisen:
a) die in den Aktivposten 2 (Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind), 3 (Forderungen gegenüber Banken), 4 (Forderungen gegenüber Kunden) und 5 (Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere) enthaltenen verbrieften und unverbrieften Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen;
b) die in den Aktivposten 2 (Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind), 3 (Forderungen gegenüber Banken), 4 (Forderungen gegenüber Kunden) und 5 (Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere) enthaltenen verbrieften und unverbrieften Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
c) die in den Passivposten 1 (Verbindlichkeiten gegenüber Banken), 2 (Verbindlichkeiten gegenüber Kunden), 3 (Verbriefte Verbindlichkeiten) und 7 (Nachrangige Verbindlichkeiten) enthaltenen verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
d) die in den Passivposten 1 (Verbindlichkeiten gegenüber Banken), 2 (Verbindlichkeiten gegenüber Kunden), 3 (Verbriefte Verbindlichkeiten) und 7 (Nachrangige Verbindlichkeiten) enthaltenen verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.
Diese Angaben können statt in der Bilanz gesondert in der Reihenfolge der betroffenen Posten im Anhang gemacht werden.
3) Nachrangige Vermögensgegenstände sind auf der Aktivseite bei den jeweiligen Posten oder Unterposten gesondert auszuweisen. Sie können statt in der Bilanz gesondert in der Reihenfolge der betroffenen Posten im Anhang gemacht werden. In der Zwischenbilanz ist das Total der nachrangigen Vermögensgegenstände unter der Summe der Aktiven gesondert aufzuführen.
4) Vermögensgegenstände sind in den entsprechenden Bilanzposten auszuweisen, auch wenn die bilanzierende Bank oder Finanzgesellschaft sie als Sicherheit für eigene Verbindlichkeiten oder für Verbindlichkeiten Dritter verpfändet oder in anderer Weise an Dritte als Sicherheit übertragen hat. Der bilanzierenden Bank oder Finanzgesellschaft als Sicherheit verpfändete oder anderweitig als Sicherheit übertragene Vermögensgegenstände sind in der Bilanz nur dann auszuweisen, wenn es sich dabei um Bareinlagen bei derselben Bank oder Finanzgesellschaft handelt.
5) Wird ein Kredit von mehreren Banken oder Finanzinstituten gemeinschaftlich gewährt (Gemeinschaftskredit), so hat jede beteiligte oder unterbeteiligte Bank oder Finanzgesellschaft nur ihren eigenen Anteil am Kredit in die Bilanz aufzunehmen, soweit sie die Mittel für den Gemeinschaftskredit zur Verfügung gestellt hat. Übernimmt eine Bank oder Finanzgesellschaft über ihren eigenen Anteil hinaus die Haftung für einen höheren Betrag, so ist der Unterschiedsbetrag als Eventualverbindlichkeit unter Posten 1b der Ausserbilanzgeschäfte zu vermerken.
6) Die in fremdem Namen und für fremde Rechnung erworbenen Vermögensgegenstände dürfen nicht bilanziert werden.
7) Die mit Kleinbuchstaben versehenen Posten der Aktiven und Passiven können zusammengefasst ausgewiesen werden, wenn:
a) sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht erheblich ist; oder
b) dadurch die Klarheit der Darstellung vergrössert wird; in diesem Falle müssen die zusammengefassten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden.
Gliederung der Erfolgsrechnung
1) Die Erfolgsrechnung ist mindestens wie folgt zu gliedern:
1. Zinsertrag,
davon:
a) aus festverzinslichen Wertpapieren
b) aus Handelsgeschäften
2. Zinsaufwand
3. Laufende Erträge aus Wertpapieren:
a) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere,
davon:
aus Handelsgeschäften
b) Beteiligungen
c) Anteile an verbundenen Unternehmen
4. Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft:
a) Kommissionsertrag Kreditgeschäft
b) Kommissionsertrag Wertpapier- und Anlagegeschäft
c) Kommissionsertrag übriges Dienstleistungsgeschäft
5. Kommissionsaufwand
6. Erfolg aus Finanzgeschäften,
davon:
aus Handelsgeschäften
7. Übriger ordentlicher Ertrag:
a) Liegenschaftenerfolg
b) Anderer ordentlicher Ertrag
8. Geschäftsaufwand:
a) Personalaufwand,
davon:
aa) Löhne und Gehälter
bb) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,
davon:
für Altersversorgung
b) Sachaufwand
9. Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen
10. Anderer ordentlicher Aufwand
11. Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken
12. Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus der Auflösung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken
13. Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere
14. Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren
15. Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit
16. Ausserordentlicher Ertrag
17. Ausserordentlicher Aufwand
18. Ausserordentliches Ergebnis
19. Ertragssteuern
20. Sonstige Steuern, soweit nicht unter obigen Posten enthalten
21. Zuführungen zu den Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken/Ertrag aus der Auflösung von Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken
22. Jahresgewinn/Jahresverlust
2) Die Erfolgsrechnung ist in Bezug auf die Gewinnverwendung bzw. den Verlustausgleich um die folgenden Positionen zu ergänzen:
1. Jahresgewinn/Jahresverlust
2. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
3. Bilanzgewinn/Bilanzverlust
4. Gewinnverwendung:
a) Zuweisung an die gesetzlichen Reserven
b) Zuweisung an die statutarischen Reserven
c) Zuweisung an die sonstigen Reserven
d) Ausschüttungen auf dem Gesellschaftskapital
e) Andere Gewinnverwendungen
Auszugleichender Verlust:
f) Entnahme aus den gesetzlichen Reserven
g) Entnahme aus den statutarischen Reserven
h) Entnahme aus den sonstigen Reserven
i) Anderer Verlustausgleich
5. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
3) Die Zwischenerfolgsrechnung kann sich auf den Ausweis der Posten 1 bis und mit 15 beschränken. In diesem Fall müssen anstelle der Posten 16 bis und mit 22 der Risikoverlauf sowie die Rückstellungen erläutert werden.
4) Für den zusammengefassten Ausweis der in Abs. 1 mit Kleinbuchstaben versehenen Posten der Erfolgsrechnung gilt Art. 24b Abs. 7.
Gliederung der Mittelflussrechnung
1) Die Mittelflussrechnung muss anhand des Mittelzuflusses und Mittelabflusses die Ursachen der Liquiditätsveränderung im Geschäftsjahr aufzeigen.
2) Im Einzelabschluss ist die Mittelflussrechnung mindestens wie folgt zu gliedern:
1. Mittelfluss aus operativem Ergebnis (Innenfinanzierung);
2. Mittelfluss aus Eigenkapitaltransaktionen;
3. Mittelfluss aus Vorgängen im Anlagevermögen;
4. Mittelfluss aus dem Bankgeschäft.
3) Der Mittelfluss aus dem Bankgeschäft muss so aufgegliedert werden, dass die Refinanzierung ersichtlich ist.
Gliederung und Inhalt des Anhanges
1) Der Anhang ist wie folgt zu gliedern und hat mindestens die folgenden Informationen zu enthalten:
1. Erläuterungen über den Umfang der einzelnen Geschäftsbereiche und dessen Auswirkungen auf die Berichterstattung; Personalbestand;
2. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze für die Jahresrechnung; Grundsätze der Erfassung der Geschäftsvorfälle sowie Erläuterungen zum Risikomanagement, insbesondere zur Behandlung des Zinsänderungsrisikos, und zum Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten;
3. Informationen zur Bilanz:
3.1 Übersicht der Deckungen von Ausleihungen und Ausserbilanzgeschäften;
3.2 betragsmässige Angabe der Handelsbestände sowie der Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlaufvermögens (ohne Handelsbestände), deren Aufgliederung nach den Bilanzposten, in denen sie enthalten sind, und deren Zusammensetzung im Einzelnen; Aufgliederung der Beteiligungen;
3.2.1 zusätzlich sind die ausgeliehenen Handelsbestände sowie die ausgeliehenen Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlaufvermögens (ohne Handelsbestände) anzugeben;
3.2.2 für die Handelsbestände sowie die Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlaufvermögens (ohne Handelsbestände) ist zusätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem höheren Marktwert anzugeben;
3.3 Firmenname, Sitz, Geschäftstätigkeit, Gesellschaftskapital und Beteiligungsquote (Stimm- und Kapitalanteile sowie allfällige vertragliche Bindungen) der Beteiligungen;
3.3.1 zusätzlich ist der Gesamtbetrag der unter den Beteiligungen (Aktivposten 7) ausgewiesenen Beteiligungen an Banken und Finanzgesellschaften anzugeben;
3.3.2 anzugeben ist ebenfalls der Gesamtbetrag der unter den Anteilen an verbundenen Unternehmen (Aktivposten 8) ausgewiesenen Anteilen an verbundenen Banken und verbundenen Finanzgesellschaften;
3.4 Anlagespiegel;
3.4.1 für die Liegenschaften und die übrigen Sachanlagen sind zusätzlich die Brandversicherungswerte anzugeben;
3.4.2 anzugeben ist auch der Gesamtbetrag der in den Sachanlagen (Aktivposten 10) enthaltenen Grundstücke und Bauten, die von der Bank oder Finanzgesellschaft im Rahmen ihrer eigenen Tätigkeit genutzt werden;
3.4.3 anzugeben ist ebenfalls der Gesamtbetrag der nicht bilanzierten Leasingverbindlichkeiten;
3.5 Aufgliederung der immateriellen Anlagewerte;
3.5.1 Angabe des Gesamtbetrages der aktivierten Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes;
3.5.2 Angabe des Gesamtbetrages der entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerte;
3.6 Gesamtbetrag und Aufgliederung der zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten Dritter (einschliesslich der Eventualverbindlichkeiten) verpfändeten oder abgetretenen Vermögensgegenstände sowie Vermögensgegenstände unter Eigentumsvorbehalt;
3.7 Verpflichtungen gegenüber eigenen Vorsorgeeinrichtungen;
3.8 ausstehende Obligationenanleihen;
3.9 Aufgliederung der Rückstellungen (Passivposten 6), der Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken (Passivposten 8) und der Wertberichtigungen sowie Übersicht über ihre Veränderungen im Laufe des Geschäftsjahres;
3.9.1 die Wertberichtigungen und Rückstellungen sind aufzugliedern nach: Wertberichtigungen und Rückstellungen für Ausfallrisiken (Delkredere- und Länderrisiken), Wertberichtigungen und Rückstellungen für andere Geschäftsrisiken, nur steuerrechtlich zulässige Wertberichtigungen, Rückstellungen für Steuern und latente Steuern sowie übrige Rückstellungen;
3.9.2 Wertberichtigungen und Rückstellungen für spezifische Risiken sind zwingend unter Ziff. 3.9.1 auszuweisen;
3.9.3 vom Total der Wertberichtigungen und Rückstellungen sind die Wertberichtigungen in Abzug zu bringen;
3.9.4 wesentliche Auflösungen und Neuverwendungen von Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie von Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken sind zu erläutern und zu begründen;
3.10 Zusammensetzung des Gesellschaftskapitals;
3.10.1 sofern bekannt oder sie bekannt sein müssten, sind mit Namen und je der prozentualen Beteiligung die Kapitaleigner und stimmrechtsgebundenen Gruppen von Kapitaleignern anzugeben, deren Beteiligung am Bilanzstichtag 5 % aller Stimmrechte übersteigen; ist statutarisch eine unter 5 % liegende Vinkulierung festgelegt, ist diese Grenze massgebend;
3.11 Nachweis des Eigenkapitals und dessen Veränderung vor Gewinnverwendung/Verlustausgleich;
3.12 Fälligkeitsstruktur des Umlaufvermögens und der Verbindlichkeiten;
3.13 Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen gemäss Art. 24b Abs. 2 Bst. a und c, sofern diese Angaben nicht in der Bilanz gemacht werden, und qualifiziert Beteiligten sowie Organkredite;
3.14 Aufgliederung der Aktiven und Passiven nach In- und Ausland gemäss Domizilprinzip, sofern die Bank oder Finanzgesellschaft eine Bilanzsumme von wenigstens einer Milliarde Franken oder mehr als 50 Beschäftigte aufweist;
3.15 Aufgliederung des Totals der Aktiven nach Ländern oder Ländergruppen, sofern das Auslandsgeschäft wesentlich ist und die Bank oder Finanzgesellschaft eine Bilanzsumme von wenigstens einer Milliarde Franken oder mehr als 50 Beschäftigte aufweist;
3.15.1 die Bank oder Finanzgesellschaft kann den Detaillierungsgrad der Aufgliederung selbst bestimmen;
3.15.2 neben dem absoluten Betrag je Land oder Ländergruppe ist auch der prozentuale Anteil anzugeben;
3.16 Aufgliederung der Aktiven und Passiven nach den für die Bank oder Finanzgesellschaft wesentlichsten Währungen, sofern sie eine Bilanzsumme von wenigstens einer Milliarde Franken oder mehr als 50 Beschäftigte aufweist; in jedem Falle anzugeben ist der Gesamtbetrag der Vermögensgegenstände und der Gesamtbetrag der Schulden, die auf Fremdwährung lauten, jeweils in Franken;
3.16.1 die Bank oder Finanzgesellschaft kann den Detaillierungsgrad der Aufgliederung selbst bestimmen;
4. Informationen zu den Ausserbilanzgeschäften:
4.1 Eventualverbindlichkeiten, betragsmässig aufgegliedert in Kreditsicherungsgarantien und ähnliches, Gewährleistungsgarantien und ähnliches, unwiderrufliche Verbindlichkeiten und übrige Eventualverbindlichkeiten; zusätzlich sind Art und Betrag jeder Eventualverbindlichkeit anzugeben, die in Bezug auf die Gesamttätigkeit der Bank oder Finanzgesellschaft von Bedeutung ist;
4.2 Verpflichtungskredite, betragsmässig aufgegliedert in Verpflichtungen aus aufgeschobenen Zahlungen, Akzeptverpflichtungen und übrige Verpflichtungskredite; zusätzlich sind Art und Betrag jeder Verpflichtung, die Anlass zu einem Kreditrisiko geben könnte, anzugeben, sofern sie in Bezug auf die Gesamtheit der Bank oder Finanzgesellschaft von Bedeutung ist;
4.3 am Ende des Geschäftsjahres offene derivative Finanzinstrumente mit Angabe der positiven und negativen Wiederbeschaffungswerte und Kontraktvolumen, aufgegliedert nach Zinsinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Beteiligungstitel/Indizes und übrige;
4.4 Treuhandgeschäfte, aufgegliedert in Treuhandanlagen bei Drittbanken, Treuhandanlagen bei Banken, die gemäss Art. 6q konsolidierungspflichtig sind, und verbundenen Banken und Finanzgesellschaften, Treuhandkredite und andere treuhänderische Finanzgeschäfte;
5. Informationen zur Erfolgsrechnung:
5.1 Angabe eines wesentlichen Refinanzierungsertrages im Posten 'Zinsertrag' (Posten 1), sofern der entsprechende Refinanzierungsaufwand mit dem Handelserfolg (Ziff. 49 Abs. 3 von Anhang 3) verrechnet wird;
5.2 zweckmässige Aufgliederung des Erfolges aus dem Handelsgeschäft (Posten 6) nach Geschäftssparten;
5.3 Aufgliederung des Personalaufwandes (Posten 8a) in Löhne und Gehälter, Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung (davon: für Altersversorgung) sowie übriger Personalaufwand, sofern diese Angaben in Anwendung von Art. 24c Abs. 4 nicht in der Erfolgsrechnung gemacht werden;
5.4 Aufgliederung des Sachaufwandes (Posten 8b) in Raumaufwand, in Aufwand für EDV, Maschinen, Mobiliar, Fahrzeuge und übrige Einrichtungen und in übriger Geschäftsaufwand;
5.5 Erläuterungen zu wesentlichen Verlusten, zu ausserordentlichen Erträgen und Aufwendungen, zur Bildung und Auflösung von stillen Reserven und von Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken sowie zur Behandlung von freiwerdenden Wertberichtigungen und Rückstellungen;
5.6 Aufgliederung von Ertrag und Aufwand aus dem ordentlichen Bankgeschäft nach Art. 24c Abs. 1 Ziff. 1 bis 8 und 10 nach In- und Ausland nach dem Betriebsstättenprinzip, sofern die Bank oder Finanzgesellschaft im Ausland tätig ist und eine Bilanzsumme von wenigstens einer Milliarde Franken oder mehr als 50 Beschäftigte aufweist.
2) Im Anhang sind zusätzlich die folgenden Angaben zu machen:
1. der Gesamtbetrag der folgenden Posten der Erfolgsrechnung ist nach geographischen Märkten aufzugliedern, soweit diese Märkte sich vom Standpunkt der Organisation der Bank oder Finanzgesellschaft wesentlich voneinander unterscheiden:
a) Zinsertrag (Posten 1);
b) Laufende Erträge aus Wertpapieren (Posten 3);
c) Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft (Posten 4);
d) Erfolg aus Finanzgeschäften (Posten 6);
e) Übriger ordentlicher Ertrag (Posten 7).
Die Aufgliederung kann unterbleiben, soweit sie geeignet ist, der Bank bzw. Finanzgesellschaft oder einem anderen Unternehmen, von dem die Bank oder Finanzgesellschaft mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufügen;
2. zum Posten 'Nachrangige Verbindlichkeiten' (Passivposten 7) sind anzugeben:
a) der Betrag der für nachrangige Verbindlichkeiten angefallenen Aufwendungen;
b) zu jeder 10 % des Gesamtbetrages der nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigenden Mittelaufnahme:
1. der Betrag, die Währung, auf die sie lautet, ihr Zinssatz und ihre Fälligkeit sowie, ob eine vorzeitige Rückzahlungsverpflichtung entstehen kann,
2. die Bedingungen ihrer Nachrangigkeit und ihrer etwaigen Umwandlung in Kapital oder in eine andere Schuldform;
c) zu anderen Mittelaufnahmen die wesentlichen Bedingungen;
3. eine Aufgliederung der in den Posten 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere' (Aktivposten 5), 'Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere' (Aktivposten 6), 'Beteiligungen' (Aktivposten 7) und 'Anteile an verbundenen Unternehmen' (Aktivposten 8) enthaltenen börsenfähigen Wertpapiere nach börsenkotierten und nicht börsenkotierten Wertpapieren;
4. eine Aufgliederung der in den Posten 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere' (Aktivposten 5) und 'Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere' (Aktivposten 6) enthaltenen börsenfähigen Wertpapiere in Wertpapiere des Anlagevermögens und Wertpapiere des Umlaufvermögens; anzugeben ist zusätzlich das Kriterium, aufgrund dessen die Abgrenzung zwischen Wertpapieren des Anlage- und solchen des Umlaufvermögens erfolgt ist;
5. der auf das Leasinggeschäft entfallende Betrag zu jedem davon betroffenen Posten der Bilanz, ferner die im Posten 'Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen' (Posten 9 der Erfolgsrechnung) enthaltenen Abschreibungen auf Objekte im Finanzierungsleasing, die im Posten 'Sachaufwand' (Posten 8b der Erfolgsrechnung) belasteten Leasingaufwendungen für Objekte im Rahmen eines Operational Leasing sowie die im Posten 'Anderer ordentlicher Ertrag' (Posten 7b der Erfolgsrechnung) enthaltenen Erträge aus Leasinggeschäften;
6. eine Aufgliederung der folgenden Posten nach den in ihnen enthaltenen wichtigsten Einzelbeträgen, sofern diese für die Beurteilung der Jahresrechnung nicht unwesentlich sind:
a) 'Sonstige Vermögensgegenstände' (Aktivposten 13);
b) 'Sonstige Verbindlichkeiten' (Passivposten 4);
c) 'Anderer ordentlicher Aufwand' (Posten 10 der Erfolgsrechnung);
d) 'Ausserordentlicher Aufwand' (Posten 17 der Erfolgsrechnung);
e) 'Übriger ordentlicher Ertrag' (Posten 7 der Erfolgsrechnung);
f) 'Ausserordentlicher Ertrag' (Posten 16 der Erfolgsrechnung).
Die Beträge und ihre Art sind zu erläutern;
7. gegenüber Dritten erbrachte Dienstleistungen für Verwaltung und Vermittlung, sofern ihr Umfang in Bezug auf die Gesamttätigkeit der Bank oder Finanzgesellschaft von wesentlicher Bedeutung ist.
3) Zusätzlich zu den Informationen gemäss Abs. 1 und 2 sind in den Anhang alle aufgrund der Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechtes sowie der Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere von Anhang 3, von Banken und Finanzgesellschaften entweder im Anhang bzw. wahlweise im Anhang anzugebenden Informationen aufzunehmen. Die gemäss Abs. 2 und 3 Satz 1 verlangten Informationen sind soweit möglich in die Gliederung des Anhanges gemäss Abs. 1 zu integrieren.
4) Positionen ohne Inhalt können weggelassen und unwesentliche Positionen sachgerecht zusammengefasst werden.
Erstellung der konsolidierten Jahresrechnung
1) Die konsolidierte Jahresrechnung ist, soweit ihre Eigenart keine Abweichung bedingt und soweit im Rahmen der Rechnungslegungsvorschriften und im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich nach Art. 24a bis 24e und Ziff. 1 bis 91 von Anhang 3 zu erstellen.
2) Für die Gliederung von Bilanz, Erfolgsrechnung, Mittelflussrechnung und Anhang im Rahmen der konsolidierten Jahresrechnung gelten die entsprechenden Bestimmungen zur Jahresrechnung gemäss Ziff. 13 bis 91 von Anhang 3 grundsätzlich sinngemäss. Sie sind den Besonderheiten und Bedürfnissen der konsolidierten Jahresrechnung entsprechend anzuwenden.
Gliederung der konsolidierten Bilanz
1) Die konsolidierte Bilanz ist mindestens wie folgt zu gliedern:
Aktiven
1. Flüssige Mittel
2. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind:
a) Schuldtitel öffentlicher Stellen und ähnliche Wertpapiere
b) Wechsel
3. Forderungen gegenüber Banken:
a) täglich fällig
b) sonstige Forderungen
4. Forderungen gegenüber Kunden,
davon:
Hypothekarforderungen
5. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere:
a) Geldmarktpapiere
aa) von öffentlichen Emittenten
bb) von anderen Emittenten,
davon:
eigene Geldmarktpapiere
b) Schuldverschreibungen
aa) von öffentlichen Emittenten
bb) von anderen Emittenten,
davon:
eigene Schuldverschreibungen
6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
7. Nicht konsolidierte Beteiligungen
8. Immaterielle Anlagewerte
9. Sachanlagen
10. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital,
davon:
eingefordert
11. Eigene Aktien oder Anteile
12. Sonstige Vermögensgegenstände
13. Rechnungsabgrenzungsposten
Summe der Aktiven
Passiven
1. Verbindlichkeiten gegenüber Banken:
a) täglich fällig
b) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden:
a) Spareinlagen
b) sonstige Verbindlichkeiten
aa) täglich fällig
bb) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
3. Verbriefte Verbindlichkeiten:
a) begebene Schuldverschreibungen,
davon:
Kassenobligationen
b) sonstige verbriefte Verbindlichkeiten
4. Sonstige Verbindlichkeiten
5. Rechnungsabgrenzungsposten
6. Rückstellungen:
a) Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
b) Steuerrückstellungen
c) sonstige Rückstellungen
7. Nachrangige Verbindlichkeiten
8. Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken
9. Gezeichnetes Kapital
10. Kapitalreserven
11. Gewinnreserven
12. Minderheitsanteile am Eigenkapital
13. Neubewertungsreserven
14. Jahresgewinn/Jahresverlust der konsolidierten Jahresrechnung,
davon:
Minderheitsanteile am Jahresgewinn/Minderheitsanteile am Jahresverlust
Summe der Passiven
Ausserbilanzgeschäfte
1. Eventualverbindlichkeiten,
davon:
a) Akzepte und Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln
b) Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen sowie Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten
2. Kreditrisiken,
davon:
a) Unwiderrufliche Zusagen
b) Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen
c) Verpflichtungskredite
d) Verbindlichkeiten aus unechten Pensionsgeschäften
3. Derivative Finanzinstrumente
4. Treuhandgeschäfte
2) Art. 24b Abs. 2 ist im Rahmen der konsolidieren Jahresrechnung mit der Massgabe anzuwenden, dass nur die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber nicht konsolidierten Beteiligungen anzugeben sind.
3) Die Reserven für eigene Aktien oder Anteile der Muttergesellschaft, die nicht als Handelsbestand gelten, sind im Posten 'Kapitalreserven' (Passivposten 10) zu erfassen.
4) Allfällige Aufwertungsreserven sind im Posten 'Neubewertungsreserven' (Passivposten 13) zu erfassen.
5) Für den zusammengefassten Ausweis der mit Kleinbuchstaben versehenen Posten der Aktiven und Passiven ist Art. 24b Abs. 7 anwendbar.
Gliederung der konsolidierten Erfolgsrechnung
1) Die Erfolgsrechnung ist mindestens wie folgt zu gliedern:
1. Zinsertrag,
davon:
a) aus festverzinslichen Wertpapieren
b) aus Handelsgeschäften
2. Zinsaufwand
3. Laufende Erträge aus Wertpapieren:
a) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere,
davon:
aus Handelsgeschäften
b) Beteiligungen,
davon:
aa) aus nach der Equity-Methode in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Beteiligungen
bb) aus den übrigen nicht konsolidierten Beteiligungen
4. Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft:
a) Kommissionsertrag Kreditgeschäft
b) Kommissionsertrag Wertpapier- und Anlagegeschäft
c) Kommissionsertrag übriges Dienstleistungsgeschäft
5. Kommissionsaufwand
6. Erfolg aus Finanzgeschäften,
davon:
aus Handelsgeschäften
7. Übriger ordentlicher Ertrag:
a) Liegenschaftenerfolg
b) Anderer ordentlicher Ertrag
8. Geschäftsaufwand:
a) Personalaufwand,
davon:
aa) Löhne und Gehälter
bb) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,
davon:
für Altersversorgung
b) Sachaufwand
9. Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen
10. Anderer ordentlicher Aufwand
11. Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken
12. Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus der Auflösung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken
13. Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere
14. Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren
15. Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit
16. Ausserordentlicher Ertrag
17. Ausserordentlicher Aufwand
18. Ausserordentliches Ergebnis
19. Ertragssteuern
20. Sonstige Steuern, soweit nicht unter obigen Posten enthalten
21. Zuführungen zu den Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken/Ertrag aus der Auflösung von Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken
22. Jahresgewinn/Jahresverlust der konsolidierten Jahresrechnung,
davon:
Minderheitsanteile am Jahresgewinn/Minderheitsanteile am Jahresverlust
2) Für den zusammengefassten Ausweis der in Abs. 1 mit Kleinbuchstaben versehenen Posten der Erfolgsrechnung ist Art. 24b Abs. 7 anwendbar.
Gliederung der konsolidierten Mittelflussrechnung
1) In der konsolidierten Jahresrechnung ist die Mittelflussrechnung nach Art. 24d Abs. 2 und 3 zu gliedern.
2) Die Positionen sind den Besonderheiten der konsolidierten Jahresrechnung entsprechend zu erweitern.
Gliederung des Anhanges der konsolidierten Jahresrechnung
1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird, ist bei der Erstellung des Anhanges der konsolidierten Jahresrechnung Art. 24e zu befolgen.
2) Zusätzlich zu den Angaben gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 2 sind die bei der Erstellung der konsolidierten Jahresrechnung angewandten Konsolidierungsgrundsätze anzugeben.
3) Die Angaben gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.3 sind aufzugliedern nach vollkonsolidierten, mit der Equity-Methode erfassten und den übrigen nicht konsolidierten Beteiligungen.
4) Die mit der Equity-Methode erfassten Beteiligungen sind im Anlagespiegel gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.4 getrennt auszuweisen. Ebenso ist ein sich aus der Konsolidierung ergebender Goodwill (Geschäfts- oder Firmenwert bzw. positiver Unterschiedsbetrag) auszuscheiden; wesentliche Veränderungen des Goodwills sind zu erläutern.
5) Der Nachweis des Eigenkapitals und die Veränderung des Eigenkapitals gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.11 sind in der konsolidierten Bilanz im Sinne von Art. 24g Abs. 1 anzupassen.
6) Die Angaben gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.10 sind wegzulassen.
Erleichterungen
1) Ist eine Bank oder Finanzgesellschaft verpflichtet, eine konsolidierte Jahresrechnung zu erstellen, so ist sie in der Jahresrechnung vom Ausweis der Mittelflussrechnung gemäss Art. 24d befreit.
2) Die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Zwischenabschlusses befreit die Bank oder Finanzgesellschaft ferner von der Erstellung eines eigenen Zwischenabschlusses gemäss Art. 24.
3) Ist eine Bank oder Finanzgesellschaft verpflichtet, eine konsolidierte Jahresrechnung zu erstellen, so darf sie ihren Anhang und den Anhang der konsolidierten Jahresrechnung zusammenfassen. In diesem Falle müssen Jahresrechnung und konsolidierte Jahresrechnung gemeinsam offengelegt werden.
Offenlegung
1) Der Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahresbericht) und der konsolidierte Geschäftsbericht (konsolidierte Jahresrechnung und konsolidierter Jahresbericht) sind in gedruckter Form zu veröffentlichen. Der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss sind in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen. Die Geschäftsberichte und die konsolidierten Geschäftsberichte sind der Presse und jedermann, der es verlangt, zur Verfügung zu stellen.
2) Der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht sind innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss innerhalb von zwei Monaten nach dem Stichtag des Zwischenabschlusses bzw. des konsolidierten Zwischenabschlusses im Sinne von Abs. 1 zu veröffentlichen und bei der Dienststelle für Bankenaufsicht einzureichen.
3) Die ordnungsgemäss gebilligte Jahresrechnung und der gesellschaftsrechtliche Prüfungsbericht sowie der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über dessen Verwendung unter Angabe des Jahresgewinnes oder des Jahresverlustes sind, sofern diese Angaben nicht in der Jahresrechnung enthalten sind, bis spätestens vor Ablauf des fünften Monates des dem Bilanzstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres beim Öffentlichkeitsregisteramt einzureichen. Unverzüglich nach der Einreichung der in Satz 1 bezeichneten Unterlagen ist in den amtlichen Publikationsorganen bekanntzugeben, unter welcher Registernummer diese Unterlagen beim Öffentlichkeitsregisteramt eingereicht worden sind.
4) Für die Offenlegung der ordnungsgemäss gebilligten konsolidierten Jahresrechnung und des diese betreffenden Prüfungsberichtes ist Abs. 3 anzuwenden.
5) Der Jahresbericht und der konsolidierte Jahresbericht müssen nicht beim Öffentlichkeitsregisteramt eingereicht werden; er ist jedoch am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme für jedermann bereitzuhalten. Eine vollständige oder teilweise Ausfertigung des Jahresberichtes und des konsolidierten Jahresberichtes muss auf blossen Antrag erhältlich sein. Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungskosten nicht überschreiten.
6) Banken und Finanzgesellschaften haben die ordnungsgemäss gebilligte Jahresrechnung, die ordnungsgemäss gebilligte konsolidierte Jahresrechnung, den Jahresbericht, den konsolidierten Jahresbericht, den gesellschaftsrechtlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und den Bericht über die Prüfung der konsolidierten Jahresrechnung in jedem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes offenzulegen, in dem sie eine Zweigstelle betreiben. Die Offenlegung (Einreichung zu einem Register, Bekanntmachung in einem Amtsblatt, anzuwendende Sprache) richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Vertragsstaates.
7) Zweigstellen im Geltungsbereich des Bankengesetzes von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat haben die in Abs. 6 Satz 1 bezeichneten Unterlagen ihrer Hauptniederlassung, die nach deren Recht aufgestellt und geprüft worden sind, nach Abs. 1 bis 5 offenzulegen. Zweigstellen im Geltungsbereich des Bankengesetzes von Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes müssen auf ihre eigene Geschäftstätigkeit bezogene gesonderte Rechnungslegungsunterlagen nach Abs. 6 Satz 1 nicht offenlegen. Zweigstellen im Geltungsbereich des Bankengesetzes von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat müssen auf ihre eigene Geschäftstätigkeit bezogene gesonderte Rechnungslegungsunterlagen nach Abs. 6 Satz 1 nicht offenlegen, sofern die nach Satz 1 offenzulegenden Unterlagen nach einem an die Richtlinie 86/635/EWG angepassten Recht aufgestellt und geprüft worden oder den nach einem dieser Rechte aufgestellten Unterlagen gleichwertig sind. Sind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache erstellt, so ist jeweils eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
G. Qualifizierte Beteiligungen
Qualifizierte Beteiligungen
1) Jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einer Bank oder Finanzgesellschaft direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor der Dienststelle für Bankenaufsicht unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung mitzuteilen.
2) Jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, ihre Beteiligung an einer Bank oder Finanzgesellschaft derart zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 %, 33 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder dass die Bank oder Finanzgesellschaft ihr Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor der Dienststelle für Bankenaufsicht unter Angabe des Betrages der neuen Beteiligung mitzuteilen.
3) Die Dienststelle für Bankenaufsicht kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäss Abs. 1 oder 2 den beabsichtigten Erwerb einer qualifizierten Beteiligung oder deren Erhöhung untersagen, wenn sich der Einfluss der Personen zum Schaden einer umsichtigen und soliden Führung und Geschäftstätigkeit auswirkt. Wird der beabsichtigte Erwerb nicht untersagt, kann ein Termin gesetzt werden, bis zu welchem der Erwerb vollzogen sein muss.
4) Die Meldepflichten gemäss Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Schwellen. Die verbleibende Höhe der Beteiligung ist anzugeben.
5) Banken und Finanzgesellschaften haben der Dienststelle für Bankenaufsicht jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jede Über- und Unterschreitung der Schwellen im Sinne von Abs. 1, 2 und 4 unverzüglich mitzuteilen, sobald sie davon Kenntnis erhalten.
6) Banken und Finanzgesellschaften haben die Dienststelle für Bankenaufsicht mindestens einmal jährlich über Namen und Anschriften der Aktionäre, die qualifizierte Beteiligungen halten, zu unterrichten, sowie über deren Betrag, wie er sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Generalversammlung der Aktionäre getroffenen Feststellungen ergibt.
7) Die Dienststelle für Bankenaufsicht konsultiert die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes vor einer allfälligen Untersagung eines Beteiligungserwerbs, wenn es sich beim Erwerber der in den in Abs. 1 und 2 genannten Beteiligungen handelt um:
a) eine in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassene Bank oder Wertpapierfirma; oder
b) ein Mutterunternehmen einer in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassenen Bank oder Wertpapierfirma; oder
c) eine natürliche oder juristische Person, die eine in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassene Bank oder Wertpapierfirma kontrolliert, und wenn aufgrund des Erwerbs die Bank, an der der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, zu einem Tochterunternehmen wird oder vom Erwerber kontrolliert wird.
8) Besteht die Gefahr, dass der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluss den im Interesse einer umsichtigen und soliden Führung und Geschäftstätigkeit der Bank oder Finanzgesellschaft zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, hat die Dienststelle für Bankenaufsicht die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustandes erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, insbesondere die Suspendierung des Stimmrechts für Anteile, die von den betreffenden Personen gehalten werden.
9) Die Dienststelle für Bankenaufsicht trifft die erforderlichen Massnahmen gegen die in Abs. 1 und 2 genannten Personen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Mitteilung nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäss Abs. 3 erwerben. Die Stimmrechte für jene Anteile, die von den betreffenden Personen gehalten werden, werden ausgesetzt. Eine Stimmrechtsausübung ist nichtig.
H. Wertpapierdienstleistungen
Organisation
Institute, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, haben die folgenden Anforderungen dauernd einzuhalten:
a) ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung;
b) angemessene interne Kontrollverfahren, insbesondere eine Regelung für persönliche Transaktionen der Mitarbeiter;
c) geeignete Vorkehrungen für die den Anlegern gehörenden Wertpapiere, um deren Eigentumsrechte, insbesondere für den Fall der Insolvenz, zu schützen und zu verhindern, dass die Wertpapiere der Anleger ohne ausdrückliche Zustimmung für eigene Rechnung verwendet werden;
d) geeignete Vorkehrungen für die den Anlegern gehörenden Gelder, um deren Rechte zu schützen und zu verhindern, dass die Gelder der Anleger für eigene Rechnung verwendet werden;
e) ausreichende Aufzeichnungen über die ausgeführten Transaktionen, um eine Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zu ermöglichen;
f) angemessene Vorkehrungen, damit das Risiko von Interessenkonflikten mit den Kunden oder zwischen verschiedenen Kunden, die den Interessen der Kunden schaden, möglichst gering ist.
Journalführung
1) Institute, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, haben die eingegangenen Aufträge und die getätigten börslichen und ausserbörslichen Abschlüsse für sämtliche Wertpapiere in einem Journal aufzuzeichnen, unabhängig davon, ob die Wertpapiere an einer Börse zum Handel zugelassen sind oder nicht.
2) Für die eingegangenen Aufträge sind im Journal festzuhalten:
a) die Identifikation der Wertpapiere;
b) der Zeitpunkt des Auftragseingangs;
c) die Bezeichnung des Auftraggebers;
d) die Bezeichnung der Geschäfts- und der Auftragsart;
e) der Umfang des Auftrags.
3) Für die getätigten Abschlüsse sind im Journal festzuhalten:
a) der Zeitpunkt der Ausführung;
b) der Umfang der Ausführung;
c) der erzielte bzw. der zugeteilte Kurs;
d) der Ausführungsort;
e) die Bezeichnung der Gegenpartei;
f) das Valutadatum.
4) Die eingegangenen Aufträge und die getätigten Abschlüsse sind in standardisierter Form aufzuzeichnen, so dass der Dienststelle für Bankenaufsicht auf deren Verlangen Auskünfte vollständig und unverzüglich geliefert werden können.
5) Alle einschlägigen Angaben im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen gemäss Art. 35b sind mindestens fünf Jahre für die Dienststelle für Bankenaufsicht zur Verfügung zu halten, unabhängig davon, ob diese Geschäfte an einer Börse abgewickelt wurden oder nicht.
6) Institute, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, haben allfällige Meldepflichten an ausländischen Börsenplätzen einzuhalten.
Wohlverhaltensregeln
1) Institute, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, haben die folgenden Wohlverhaltensregeln dauernd einzuhalten:
a) bei der Ausübung der Tätigkeit muss recht und billig in bestmöglichem Interesse der Kunden und der Integrität des Marktes gehandelt werden;
b) die Tätigkeit ist mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im bestmöglichen Interesse der Kunden und der Integrität des Marktes auszuüben;
c) die für einen erfolgreichen Abschluss der Tätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren müssen vorhanden sein und sind wirksam einzusetzen;
d) von den Kunden müssen Angaben über ihre finanzielle Lage, ihre Erfahrungen mit Wertpapiergeschäften und ihre mit den gewünschten Transaktionen verfolgten Ziele verlangt werden;
e) bei den Verhandlungen mit den Kunden sind alle zweckdienlichen Informationen in geeigneter Form mitzuteilen;
f) die Vermeidung von Interessenkonflikten ist anzustreben, und, wenn sich diese nicht vermeiden lassen, ist dafür zu sorgen, dass die Kunden nach Recht und Billigkeit behandelt werden;
g) allen für die Ausübung der Tätigkeit geltenden Vorschriften muss im bestmöglichen Interesse der Kunden und der Integrität des Marktes nachgekommen werden.
Diese Wohlverhaltensregeln gelten auch für Nebendienstleistungen gemäss Art. 35b Bst. b.
2) Die Wohlverhaltensregeln gemäss Abs. 1 müssen so angewandt werden, dass der Professionalität der Person Rechnung getragen wird, für die das Wertpapiergeschäft erbracht wird.
3) Die Professionalität bestimmt sich nach dem Anleger, von dem der Auftrag ausgeht, unabhängig davon, ob er direkt vom Anleger selbst oder indirekt über Dritte erteilt wird.
4) Die Dienststelle für Bankenaufsicht ergreift geeignete Massnahmen, um Unregelmässigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, die gegen diese Wohlverhaltensregeln oder gegen andere aus Gründen des Gemeinwohls erlassene Vorschriften verstossen, insbesondere die Untersagung von neuen Geschäften.
5) Soweit für die Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse erforderlich, werden die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates von der Dienststelle für Bankenaufsicht über die nach Abs. 4 ergriffenen Massnahmen unterrichtet, die die gegenüber der Wertpapierfirma verhängten Sanktionen oder Beschränkungen ihrer Tätigkeiten beinhalten.
I. Datenverarbeitung
Datenverarbeitung im Ausland
1) Eine Auslagerung der Datenverarbeitung ins Ausland ist nur zulässig, wenn:
a) die liechtensteinischen und ausländischen Vorschriften betreffend Buchführung, bankinterne Organisation, Geheimhaltung und Datenschutz eingehalten werden;
b) alle Transaktionen in Liechtenstein initiiert werden und der Kundenkontakt in der alleinigen Zuständigkeit der liechtensteinischen Bank oder Finanzgesellschaft verbleibt;
c) die Buchhaltung in Liechtenstein geführt und die Revision in keiner Weise erschwert oder eingeschränkt wird;
d) die Revisionsstelle und die Dienststelle für Bankenaufsicht jederzeit die erforderlichen Auskünfte von der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde über die Ordnungsmässigkeit der dortigen Datenverarbeitung erhalten;
e) alljährlich im Revisionsbericht in einem besonderen Abschnitt über die Einhaltung der vorstehenden Bedingungen berichtet und die Gesetzes- und Ordnungsmässigkeit der Datenverarbeitung im Ausland bestätigt wird;
f) die Zusammenarbeit der liechtensteinischen und ausländischen Revisionsstellen gewährleistet ist und erstere jederzeit die Möglichkeit hat, vor Ort im Ausland Prüfungshandlungen vorzunehmen;
g) die zuständige ausländische Aufsichtsbehörde dieser Ausgliederung zustimmt und bestätigt, dass die entsprechenden Sicherheitsdispositive ihren Anforderungen entsprechen;
h) der betreffende ausländische Staat liechtensteinischen Banken für deren Datenverarbeitung das Gegenrecht gewährleistet;
i) die Kunden der Bank über die Datenverarbeitung im Ausland in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deutlich hervorgehoben und in unmittelbarer Nähe der Unterschrift, ausdrücklich hingewiesen werden. Das Einverständnis ist durch Unterschrift des Kunden unter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzuholen.
2) Die Dienststelle für Bankenaufsicht kann die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen verlangen.
Überschriften vor Art. 28
III. Zulassungen
A. Bewilligungsgesuche
Art. 28 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 Bst. e
Gesuchsunterlagen
1) Das Gesuch für eine Bewilligung als Bank oder Finanzgesellschaft muss die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen hinreichend dokumentieren. Dem Gesuch sind insbesondere beizulegen:
2) Das Gesuch für eine Bewilligung als externe Revisionsstelle von Banken oder Finanzgesellschaften muss die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen hinreichend dokumentieren. Dem Gesuch sind insbesondere beizulegen:
e) alle Unterlagen, aus denen sich die Erfüllung der in Art. 40 bis 42 genannten Voraussetzungen ergibt.
Erleichterungen und Verschärfungen
1) Die Regierung bewilligt Erleichterungen bei Zulassungen nur, wenn:
a) dies im Bankengesetz vorgesehen ist; und
b) der Gesuchsteller nachweist, dass die Befolgung der gesetzlichen Auflagen für ihn mit unverhältnismässigen Nachteilen verbunden wäre.
2) Verschärfungen kann die Regierung nur anordnen, wenn:
a) dies im Bankengesetz vorgesehen ist; und
b) der Zweck der bankengesetzlichen Vorschriften nur auf diesem Weg erreicht werden kann.
Ausnahmen von der Pflicht zur Errichtung einer internen Revision
1) Erscheint die Errichtung einer betriebseigenen internen Revision als nicht angemessen, können die Aufgaben der internen Revision übertragen werden an:
a) die interne Revision der Muttergesellschaft oder die interne Revision einer anderen in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Gesellschaft, sofern es sich bei diesen um eine Bank, eine Finanzgesellschaft oder einen anderen staatlich beaufsichtigten Finanzintermediär (z.B. Versicherungsunternehmen) handelt;
b) eine von der Regierung gemäss Bankengesetz anerkannte Revisionsstelle, welche von der bankengesetzlichen Revisionsstelle der Bank oder Finanzgesellschaft unabhängig ist;
c) unabhängige Dritte, wenn die bankengesetzliche Revisionsstelle bestätigt, dass sie über gründliche Kenntnisse des Bankwesens und der Bankrevision verfügen, und wenn die Dienststelle für Bankenaufsicht zustimmt.
2) Die Dienststelle für Bankenaufsicht kann für die Vorschriften gemäss Abs. 1 aufgrund eines begründeten Gesuches Ausnahmen bewilligen. Die Revisionsstelle hat sich dazu zu äussern.
1) Die interne Revision verfügt über ein unbeschränktes Einsichtsrecht innerhalb der Bank oder Finanzgesellschaft und zumindest aller gemäss Art. 6q konsolidierungspflichtigen Unternehmen. Die Geschäftsleitung und die Mitarbeiter der Bank oder Finanzgesellschaft erteilen ihr alle Auskünfte, die sie zur Erfüllung ihrer Prüfungspflichten benötigt.
2) Die Tätigkeit der internen Revision erstreckt sich zumindest auf alle gemäss Art. 6q konsolidierungspflichtigen Unternehmen.
3) Die Revisionsstelle hat das Recht, in sämtliche Unterlagen und Arbeitspapiere der internen Revision Einsicht zu nehmen. Die Berichte der internen Revision sind der Dienststelle für Bankenaufsicht auf Verlangen vorzuweisen.
3) Banken und Finanzgesellschaften müssen bis spätestens zwei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der Dienststelle für Bankenaufsicht und der externen Revisionsstelle die Ertrags- und Risikokennzahlen gemäss Anhang 4 mitteilen. Der Berechnung der Ertrags- und Risikokennzahlen müssen die tatsächlichen Werte zugrunde gelegt werden. Die Dienststelle für Bankenaufsicht kann im Bedarfsfall weitere Unterlagen oder Angaben verlangen.
Überschrift vor Art. 35a
D. Verhältnis zum Europäischen Wirtschaftsraum
Tätigkeiten von Banken und Finanzgesellschaften
1) Für folgende Tätigkeiten von Banken im Europäischen Wirtschaftsraum gilt die gegenseitige Anerkennung:
a) Entgegennahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern;
b) Ausleihungen, insbesondere Konsumentenkredite, Hypothekardarlehen, Factoring mit und ohne Rückgriff und Handelsfinanzierung (einschliesslich Forfaitierung);
c) Finanzierungsleasing;
d) Dienstleistungen zur Durchführung des Zahlungsverkehrs;
e) Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln (Kreditkarten, Reiseschecks und Bankschecks);
f) Bürgschaften und Eingehung von Verpflichtungen;
g) Handel für eigene Rechnung oder im Auftrag der Kundschaft:
aa) Geldmarktinstrumente (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate usw.);
bb) Geldwechselgeschäfte;
cc) Termingeschäfte (financial futures) und Optionsgeschäfte;
dd) Wechselkurs- und Zinssatzinstrumente;
ee) Wertpapiergeschäfte;
h) Teilnahme an der Wertpapieremission und den diesbezüglichen Dienstleistungen;
i) Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und in damit verbundenen Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zusammenschlüsse und Übernahme von Unternehmen;
k) Geldmaklergeschäfte im Interbankenmarkt;
l) Portfolioverwaltung und -beratung;
m) Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung;
n) Handelsauskünfte;
o) Schliessfachverwaltungsdienste.
2) Für Finanzgesellschaften im Europäischen Wirtschaftsraum gilt die gegenseitige Anerkennung für die in Abs. 1 Bst. b bis o genannten Tätigkeiten.
Tätigkeiten von Wertpapierfirmen
Für folgende Tätigkeiten von Wertpapierfirmen im Europäischen Wirtschaftsraum gilt die gegenseitige Anerkennung:
a) Wertpapierdienstleistung: jede der unter Ziff. 1 genannten, für Dritte erbrachte Dienstleistung, die sich auf eines der unter Ziff. 2 genannten Instrumente bezieht:
1. Dienstleistungen:
1.1 Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die eines oder mehrere der in Ziff. 2 genannten Instrumente zum Gegenstand haben, für Rechnung von Anlegern sowie Ausführung solcher Aufträge für fremde Rechnung;
1.2 Handel mit jedem der in Ziff. 2 genannten Instrumente für eigene Rechnung;
1.3 individuelle Verwaltung einzelner Portefeuilles mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portefeuilles eines oder mehrere der in Ziff. 2 genannten Instrumente enthalten;
1.4 Übernahme (underwriting) der Emission eines oder mehrerer der in Ziff. 2 genannten Instrumente und/oder Plazierung dieser Emission;
2. Instrumente:
2.1 Wertpapiere und Anteile an Investmentunternehmen;
2.2 Geldmarktinstrumente;
2.3 Finanzterminkontrakte (Futures) einschliesslich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung;
2.4 Zinsterminkontrakte (FRA's);
2.5 Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien- oder Aktienindexbasis (equity swaps);
2.6 Kauf- oder Verkaufsoptionen auf alle unter Ziff. 2 fallende Instrumente einschliesslich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung, insbesondere Devisen- und Zinsoptionen;
b) Nebendienstleistungen von Wertpapierfirmen:
1. Verwahrung und Verwaltung eines oder mehrerer der in Bst. a Ziff. 2 genannten Instrumente;
2. Schliessfachvermietung;
3. Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger für die Durchführung von Geschäften mit einem oder mehrerer der in Bst. a Ziff. 2 genannten Instrumente, wobei das kredit- bzw. darlehensgewährende Unternehmen an diesen Geschäften beteiligt ist;
4. Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der industriellen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -aufkäufen;
5. Dienstleistungen im Zusammenhang mit Übernahmetransaktionen (underwriting);
6. Anlageberatung über eines oder mehrere der in Bst. a Ziff. 2 genannten Instrumente;
7. Devisengeschäfte, wenn diese im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen stehen;
c) Wertpapiere sind:
1. Aktien und andere, Aktien gleichzustellende Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden;
2. Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden;
3. alle anderen üblicherweise gehandelten Titel, die zum Erwerb solcher Wertpapiere durch Zeichnung oder Austausch berechtigen oder zu einer Barzahlung führen.
Zahlungsmittel sind keine Wertpapiere;
d) Geldmarktinstrumente sind üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelte Gattungen von Instrumenten.
Amtliche Auskünfte
1) Bei der Überwachung der Tätigkeit der Banken, die insbesondere durch die Errichtung von Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes Geschäfte betreiben, arbeitet die Dienststelle für Bankenaufsicht mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes eng zusammen.
2) Sie tauscht die erforderlichen Informationen, insbesondere über die Leitung, Verwaltung und Eigentumsverhältnisse, aus, die die Aufsicht über die Banken und die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erleichtern können, sowie alle Informationen, die geeignet sind, die Aufsicht über diese Banken, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherung und Begrenzung von Grosskrediten, verwaltungsmässige und buchhalterische Organisation und interne Kontrolle, zu erleichtern.
Bewilligungsvoraussetzungen
1) Eine Bewilligung nach Art. 37 des Bankengesetzes wird nur erteilt an:
a) Revisionsverbände, denen wenigstens zwölf Banken angeschlossen sind, und die sich über eigene Mittel von wenigstens einer Million Franken ausweisen oder eine Kaution von einer Million Franken leisten. Sie müssen über eine organisatorisch selbständige interne Revision verfügen; oder
b) Treuhand- und Revisionsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft, welche ein einbezahltes Aktienkapital von wenigstens einer Million Franken ausweisen. Treuhand- und Revisionsgesellschaften, die lediglich Finanzgesellschaften prüfen, müssen ein Aktienkapital von wenigstens 200 000 Franken ausweisen.
2) Für ihre Anerkennung muss eine Revisionsstelle, neben den in Art. 37 des Bankengesetzes umschriebenen, folgende zusätzliche Bedingungen erfüllen:
a) die Organisation ihres Betriebs muss die sachgemässe und dauernde Erfüllung der Revisionsaufträge gewährleisten; sie ist in den Statuten bzw. dem Gesellschaftsvertrag oder in einem Reglement genau zu umschreiben;
b) die Mitglieder der Geschäftsleitung müssen einen guten Ruf besitzen und mehrheitlich über gründliche Kenntnisse im Revisions-, Bank-, Finanz- oder Rechtswesen verfügen;
c) die leitenden Revisoren müssen einen guten Ruf und ein liechtensteinisches, ein eidgenössisches Wirtschaftsprüferdiplom oder ein gleichwertiges ausländisches Diplom besitzen und eine gründliche Kenntnis des Bankgeschäfts und der Bankrevision nachweisen;
d) die Revisionsstelle muss sich verpflichten, sich auf Dienstleistungen für Dritte zu beschränken und Geschäfte auf eigene Rechnung und Gefahr zu unterlassen, soweit sie nicht für den Betrieb der Gesellschaft nötig sind (z.B. Anlage der eigenen Mittel);
e) die Revisionsstelle muss über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflicht verfügen.
3) Die Dienststelle für Bankenaufsicht legt ein Verzeichnis der anerkannten Revisionsstellen an, das Interessenten zur Verfügung gestellt wird.
2) Die aus den Aufträgen einer Bank oder Finanzgesellschaft und der mit ihnen verbundenen Unternehmen unter normalen Verhältnissen zu erwartenden jährlichen Honorareinnahmen dürfen nicht mehr als 10 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen der Revisionsstelle ausmachen. Die Dienststelle für Bankenaufsicht kann Ausnahmen bewilligen.
3) Die Mitglieder der Verwaltung und Geschäftsleitung und die Angestellten der Revisionsstelle oder der internen Revision eines Revisionsverbandes müssen von der zu prüfenden Bank oder Finanzgesellschaft und den mit diesen verbundenen Gesellschaften unabhängig sein.
Weitere Pflichten der Revisionsstelle
1) Die Revisionsstelle führt im Laufe des Rechnungsjahres unangemeldete Zwischenrevisionen durch. Sie kann davon absehen, wenn die Bank oder Finanzgesellschaft eine unabhängige interne Revision besitzt, welche ihre Berichte dem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie der Revisionsstelle erstattet.
2) Hat die Revisionsstelle einer Bank oder Finanzgesellschaft zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes eine Frist gesetzt, so hat sie unmittelbar nach deren Ablauf eine entsprechende Nachrevision durchzuführen. Ergibt sich, dass Auflagen nicht erfüllt wurden, so ist der letzte ordentliche Revisionsbericht und ein Sonderbericht über die Nachrevision ohne Verzug der Dienststelle für Bankenaufsicht zuzustellen.
3) Benachrichtigt die Revisionsstelle die Dienststelle für Bankenaufsicht im Sinne von Art. 39 Abs. 2, 3 und 4 des Bankengesetzes sofort, so hat sie dies schriftlich unter Beilage des letzten ordentlichen Revisionsberichtes zu tun.
Pflichten der Banken und Finanzgesellschaften
1) Die Banken und Finanzgesellschaften haben jeweils zu Beginn eines Rechnungsjahres eine anerkannte Revisionsstelle mit der Prüfung des Geschäftsberichtes und des konsolidierten Geschäftsberichtes zu beauftragen.
2) Die Bank oder die Finanzgesellschaft holt die Zustimmung der Dienststelle für Bankenaufsicht ein, bevor sie erstmals eine Revisionsstelle bezeichnet oder eine neue Revisionsstelle beauftragt. Die Dienststelle für Bankenaufsicht verweigert die Zustimmung, wenn die vorgesehene Revisionsstelle unter den gegebenen Verhältnissen nicht Gewähr für eine ordnungsgemässe Revision bietet.
3) Beabsichtigt die Bank oder die Finanzgesellschaft, ihre Revisionsstelle zu wechseln, so hat sie die Gründe der Dienststelle für Bankenaufsicht mitzuteilen.
4) Nimmt eine Revisionsstelle die Revision einer Bank oder einer Finanzgesellschaft nicht ordnungsgemäss vor, so kann die Dienststelle für Bankenaufsicht von der Bank oder der Finanzgesellschaft verlangen, dass sie zu Beginn des folgenden Rechnungsjahres eine andere Revisionsstelle mit der Prüfung ihres Geschäftsberichtes und ihres konsolidierten Geschäftsberichtes beauftragt.
5) Bei einem Wechsel der Revisionsstelle hat die Bank oder die Finanzgesellschaft der neu gewählten Revisionsstelle den letzten Revisionsbericht zur Verfügung zu stellen.
Allgemeine Anforderungen
1) Im Revisionsbericht ist klar darzustellen, ob die Vorschriften über die Geschäftstätigkeit nach Art. 4 bis 14a des Bankengesetzes eingehalten wurden, und ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nach Art. 15 bis 26a des Bankengesetzes weiterhin gegeben sind.
2) Der Revisionsbericht muss darüber hinaus die allgemeine Vermögenslage der Bank oder der Finanzgesellschaft klar erkennen lassen. Er hat in erster Linie festzustellen, ob die in der ordnungsgemäss aufgestellten Bilanz ausgewiesenen Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passiven Rechnungsabgrenzungsposten durch die vorhandenen Aktiven gedeckt und ob die ausgewiesenen eigenen Mittel erhalten sind.
3) Der Revisionsbericht hat zu Beginn, mit Hinweis auf die entsprechenden Stellen des Berichtes, eine Zusammenfassung der Beanstandungen und Einschränkungen wiederzugeben.
4) Die Revisionsstelle hat die Aktiven, Passiven und Ausserbilanzgeschäfte selbständig zu bewerten. Die Bank oder die Finanzgesellschaft muss dafür die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5) Die Berichte der internen Revision sind von der Revisionsstelle in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Die Revisionsstelle kann verlangen, dass sie ihr laufend zugestellt werden. Sie bleibt jedoch für die in Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Feststellungen verantwortlich.
6) Der leitende Revisor muss erklären, ob er von der Bank oder Finanzgesellschaft alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen nach Art. 11 Abs. 2 und 3 des Bankengesetzes erhalten hat.
7) Der Revisionsbericht ist vom leitenden Revisor und von der Revisionsstelle zu unterzeichnen.
Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen
Im Revisionsbericht sind regelmässig und im Einzelnen die folgenden, die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung betreffenden Punkte zu behandeln:
a) Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit nach Art. 29 und 30;
b) Gesetzmässigkeit der Statuten und des Geschäftsreglements nach Art. 31;
c) Gesetzmässigkeit, Zweckmässigkeit und Funktionieren der inneren Organisation einschliesslich Angemessenheit des EDV-Systems der Bank oder Finanzgesellschaft unter besonderer Berücksichtigung der Überwachung und Kontrolle der Geschäftstätigkeit und Rechnungslegung durch betriebliche Organisationsmassnahmen nach Art. 31 bis 35;
d) Erfüllung der Meldepflichten nach Art. 26 und 26a des Bankengesetzes;
e) Angemessenheit des internen Kontrollsystems und der Ertragsüberwachung;
f) enge Verbindungen nach Art. 20 des Bankengesetzes;
g) solide und umsichtige Führung durch die Aktionäre nach Art. 24 Abs. 3 des Bankengesetzes.
Überprüfung der Geschäftstätigkeit
Im Revisionsbericht sind regelmässig und im einzelnen die folgenden, die Geschäftstätigkeit betreffenden Punkte, wenn nötig mit Zahlenangaben, zu behandeln:
a) Eigene Mittel nach Art. 4 bis 7a;
b) Mindestliquidität nach Art. 8 bis 17; Verpflichtungen, welche die Grenze nach Art. 15 Abs. 1 übersteigen, sowie deren Angemessenheit im Hinblick auf die Risikoverteilung bei den kurzfristigen Verbindlichkeiten; Angemessenheit der Liquiditätsvorsorge auf konsolidierter Basis nach Art. 5 Abs. 2 des Bankengesetzes;
c) Zuweisung an die gesetzlichen Reserven nach Art. 6 des Bankengesetzes;
d) Risikoverteilung nach Art. 19 bis 20, insbesondere das Risikomanagement nach Art. 19n;
e) Organgeschäfte nach Art. 21;
f) Ordnungsmässigkeit des Geschäftsberichts und des konsolidierten Geschäftsberichts nach Form und Inhalt nach Art. 22 bis 24m;
g) Zusammenstellung aller Risiken einschliesslich der Risiken aus Ausserbilanzgeschäften und festen Termingeschäften und der nötigen Wertberichtigungen auf den Aktiven sowie der zu ihrer Deckung vorhandenen Rückstellungen und stillen Reserven;
h) Behandlung der Zinsen auf gefährdeten Forderungen und der Zinsen, deren Eingang fraglich ist;
i) Deckung der Risiken der Aval-, Bürgschafts-, Garantie- und Akkreditivverpflichtungen der Bank oder Finanzgesellschaft;
k) Umfang und ordnungsgemässe Behandlung der Treuhandgeschäfte; Angemessenheit des Schutzes der Treugeber vor dem Risiko der Verrechnung ihrer Guthaben mit Forderungen des Empfängers des Treuhandgeschäftes gegen die Bank oder Finanzgesellschaft;
l) Verhältnis der Aktiven im Ausland (ausschliesslich Schweiz) zu den Gesamtaktiven. Die Auslandsaktiven sind zu unterteilen in solche, deren Kapital und Erträge uneingeschränkt transferierbar sind, und andere;
m) Bestimmungen über die Kapitalausfuhr aufgrund des Währungsvertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
n) Gesamtbetrag der von der Bank oder Finanzgesellschaft weiterverpfändeten oder in Report gegebenen Faustpfänder, der darauf gewährten und erhaltenen Vorschüsse sowie die Vorschriften nach Art. 25 bis 27;
o) Vorschriften über die Einlagensicherung und den Anlegerschutz nach Art. 7 des Bankengesetzes und Art. 18 bis 18f;
p) Zweckmässigkeit und Zuverlässigkeit der Organisation und Überwachung des Depotgeschäfts, wobei ausdrücklich festzustellen ist, ob die Sicherheit der Kundendepots hinlänglich gewährleistet ist;
q) Beteiligungen nach Art. 20a;
r) Organisation des Wertpapiergeschäftes, Journalführung und Wohlverhaltensregeln nach Art. 27b, 27c und 27d;
s) qualifizierte Beteiligungen nach Art. 27a;
t) Datenverarbeitung im Ausland nach Art. 14a des Bankengesetzes und Art. 27e;
u) Modellverfahren nach Ziff. 24 ff. von Anhang 1.
1) Der Revisionsbericht muss spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres bei der Dienststelle für Bankenaufsicht eingereicht und gleichzeitig bei den Mitgliedern des Verwaltungsrates und bei der Kontrollstelle in Umlauf gesetzt oder für diese Organe zur Einsicht aufgelegt werden. Jedes Mitglied dieser Organe hat die Einsichtnahme unterschriftlich zu bestätigen. Der Revisionsbericht ist in einer Sitzung des Verwaltungsrats, auf Wunsch der Revisionsstelle im Beisein eines Vertreters ihrerseits, unter Protokollaufnahme zu besprechen.
1) Hat der Kommissär ein Gutachten über eine aussergerichtliche Sanierung nach Art. 51 des Bankengesetzes erstattet, so ist dieses während 20 Tagen beim Landgericht zur Einsicht der Gesellschafter und Gläubiger aufzulegen.
Die Anhänge werden wie folgt geändert:
Anhang 1
Richtlinien zur Eigenmittelunterlegung von Marktrisiken gemäss Art. 6k bis 6q
I. Im Allgemeinen
1. Gegenstand und Zweck der Richtlinien
1) Die vorliegenden Richtlinien regeln die Messung und Eigenmittelunterlegung von Zinsänderungs- und Aktienkursrisiken im Handelsbuch sowie von Währungs-, Gold- und Rohstoffrisiken im gesamten Institut. Als "Institut" im Sinne dieser Richtlinien gilt jede Bank und jede Finanzgesellschaft.
2) Die Richtlinien konkretisieren die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung (Art. 5 Abs. 5 i.V.m. Art. 6k bis 6q) und beschreiben die beiden zur Messung und Eigenmittelunterlegung des Marktrisikos vorgesehenen Verfahren, nämlich das Standardverfahren und das Modellverfahren, sowie die Methoden zur Berechnung der konsolidierten Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken (vgl. Art. 6p).
3) Neben der in diesen Richtlinien geregelten Unterlegung von Marktrisiken nach Art. 5 Abs. 5 sind allfällige Kreditrisiken aus Positionen in Zins- oder Aktieninstrumenten im Handelsbuch sowie aus Positionen in Währungs-, Gold- und Rohstoffinstrumenten im gesamten Institut nach Art. 5 Abs. 2 zu unterlegen.
2. Handelsbuch
1) Gemäss Art. 7a Bst. e umfasst das Handelsbuch jene Positionen, bei denen sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) die Positionen werden aktiv bewirtschaftet und vom Institut mit der Absicht gehalten, von Marktpreisschwankungen zu profitieren;
b) das Institut beabsichtigt, die Positionsrisiken auf kurze Sicht zu halten;
c) die Positionsrisiken können an einer anerkannten Börse oder an einem repräsentativen Markt gehandelt werden;
d) die Positionen werden täglich zu Marktpreisen bewertet.
2) Handelsbuchpositionen nach Art. 7a Bst. e stellen grundsätzlich "Handelsgeschäfte" im Sinne von Anhang 3 (Richtlinien zu den Rechnungslegungsvorschriften, Ziff. 40 Abs. 1) dar. Eine Ausnahme bilden nach dem Niederstwertprinzip zu bewertende Handelsbestände (Ziff. 6 Abs. 2 von Anhang 3), die keine Handelsbuchpositionen nach Art. 7a Bst. e darstellen.
3) Für die Zuordnung der Positionen zum Handelsbuch hat das Institut angemessene und einheitliche Kriterien zu definieren. Erforderlich sind zudem Kontrollsysteme, welche die Einhaltung dieser Kriterien sowie die ordnungsmässige und willkürfreie Behandlung interner Geschäfte (internal trades) sicherstellen.
3. De-Minimis-Regel für Aktien- und Zinsinstrumente
1) Ein Institut muss die Eigenmittelanforderungen für Zinsänderungs- und Aktienkursrisiken nicht nach dem Standard- oder Modellverfahren bestimmen, wenn das Handelsbuch (Art. 7a Bst. e) zu keiner Zeit 6 % der Summe aller bilanziellen und ausserbilanziellen Positionen und zu keiner Zeit 30 Mio. Schweizer Franken überschreitet (Art. 6k Abs. 2).
2) Die massgebende Grösse des Handelsbuches entspricht dabei der Summe der absoluten Marktwerte sämtlicher Long- und Short-Positionen in den Basisinstrumenten zuzüglich der deltagewichteten Kontraktvolumen (Marktwert der den derivativen Finanzinstrumenten zugrundeliegenden Basiswerten) sämtlicher derivativer Finanzinstrumente im Handelsbuch. Dabei können sich ausgleichende Positionen gemäss Ziff. 6.1 und Ziff. 10.1 unberücksichtigt bleiben. Abweichend von Ziff. 6.1 Bst. b cc) können Swaps, FRAs und Forwards unabhängig von der Laufzeit bis zur nächsten Zinsneufestsetzung resp. bis zur Fälligkeit dann gegeneinander aufgerechnet werden, wenn die Zinsneufestsetzungs- resp. Fälligkeitstermine innerhalb von 10 Tagen liegen.
3) Die Summe aller bilanziellen und ausserbilanziellen Positionen entspricht der Bilanzsumme des letzten Quartalsabschlusses zuzüglich Eventualverbindlichkeiten, Unwiderruflichen Zusagen, Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen, Verpflichtungskrediten und Kontraktvolumen aller offenen derivativen Finanzinstrumente.
4) Die De-Minimis-Regel kann nur für die Eigenmittelanforderungen für Zins- und Aktieninstrumente im Handelsbuch in Anspruch genommen werden. Die Anforderungen für Währungs- und Rohstoffrisiken sind in jedem Fall nach dem Standard- oder dem Modellverfahren zu bestimmen.
5) Institute, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, berechnen die Eigenmittelanforderungen für Zins- und Aktieninstrumente im Handelsbuch analog den Anforderungen für diese Instrumente ausserhalb des Handelsbuch nach Art. 6 bis 6i. Sie haben durch die Festlegung der Risikopolitik, der Limitenstruktur für die Händler und die Risikokontrolle zu gewährleisten, dass die Grenzwerte nie erreicht werden.
II. Standardverfahren
A. Einleitung
4. Im Allgemeinen
1) Im Rahmen des Standardverfahrens werden die Eigenmittelanforderungen für jede Risikofaktorkategorie (Zinsänderungs-, Aktienkurs-, Währungs- und Rohstoffrisiko) separat, gemäss den in Ziff. 5 bis 23.3 definierten Verfahren berechnet.
2) Im Gegensatz zum Modellverfahren werden für Institute, die das Standardverfahren anwenden, grundsätzlich keine spezifischen qualitativen Anforderungen vorgegeben, die zusätzlich zu den allgemeinen Mindestanforderungen gemäss den "Richtlinien für das Risikomanagement im Handel und bei der Verwendung von Derivaten" der Schweizerischen Bankiervereinigung einzuhalten sind. Die einzige Ausnahme bilden die Bestimmungen zur Sicherheit der Datenintegrität gemäss Ziff. 33 dieses Anhangs.
B. Zinsänderungsrisiko
5. Im Allgemeinen
1) In die Berechnung des Zinsänderungsrisikos im Handelsbuch sind sämtliche festverzinslichen und zinsvariablen Schuldtitel, einschliesslich Derivate, einzubeziehen, sowie alle übrigen Positionen, die zinsinduzierte Risiken aufweisen.
2) Die Eigenmittelanforderungen für Zinsänderungsrisiken setzen sich aus zwei separat zu berechnenden Komponenten zusammen:
a) den Anforderungen für das spezifische Risiko: erfasst und unterlegt werden sämtliche Risiken, die auf andere Faktoren als auf Veränderungen der allgemeinen Zinsstruktur zurückzuführen sind;
b) den Anforderungen für das allgemeine Marktrisiko: erfasst und unterlegt werden jene Risiken, die auf eine Veränderung der allgemeinen Zinsstruktur zurückgeführt werden können.
3) Die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko werden pro Emittent, jene für das allgemeine Marktrisiko pro Währung separat berechnet. Eine Ausnahme besteht für das allgemeine Marktrisiko in Währungen, die in geringem Umfang gehandelt werden (Ziff. 8 Abs. 2).
4) Weisen Zinsinstrumente neben den hier behandelten Zinsänderungsrisiken noch andere Risiken, wie z. B. Währungsrisiken, auf, so sind diese anderen Risiken gemäss den entsprechenden Bestimmungen in Ziff. 9 bis 23.3zu erfassen.
6. Abbildung der Positionen
1) Für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Marktrisiko und das spezifische Risiko sind zunächst alle Positionen zu Marktwerten zu bewerten. Fremdwährungen müssen zum aktuellen Kassakurs in Schweizer Franken umgerechnet werden.
2) Das Unterlegungs- und Messsystem schliesst alle zinssensitiven Derivate und ausserbilanziellen Instrumente im Handelsbuch ein (Optionen sind nach den in Ziff. 21 bis 23.3 aufgeführten Methoden zu behandeln). Diese sind als Positionen abzubilden, die dem Barwert des tatsächlichen oder fiktiven Basisinstrumentes (Kontraktvolumen, d. h. Marktwert der zugrundeliegenden Basiswerte) entsprechen, und anschliessend nach den dargestellten Verfahren für das allgemeine Marktrisiko und das spezifische Risiko zu behandeln.
3) Von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Marktrisiko und für das spezifische Risiko ausgenommen sind einander ganz oder fast ausgleichende Positionen in identischen Instrumenten, welche die unter Ziff. 6.1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Bei der Berechnung der Anforderungen für spezifische Risiken sind jene Derivate nicht zu berücksichtigen, die auf Referenzsätzen basieren (z.B. Zinsswaps, Währungsswaps, FRAs, Forward-Devisenkontrakte, Zinsfutures, Futures auf einen Zinsindex, etc.).
6.1 Zulässige Aufrechnung von sich ausgleichenden Positionen
Bei folgenden, sich ausgleichenden Positionen ist eine Aufrechnung zulässig:
a) einander betragsmässig ausgleichende Positionen in einem Future oder Forward und dem dazugehörigen Basisinstrument, d. h. allen lieferbaren Titeln. Beide Positionen müssen jedoch auf dieselbe Währung lauten. Zu beachten ist, dass Futures und Forwards als Kombination einer Long- und einer Short-Position zu behandeln sind (vgl. Ziff. 6.2) und deshalb bei der Aufrechnung mit einer entsprechenden Kassaposition im Basisinstrument eine der beiden Positionen des Future oder Forwards bestehen bleibt;
b) entgegengesetzte Positionen in Derivaten, die sich auf die gleichen Basisinstrumente beziehen und auf dieselbe Währung lauten. Zusätzlich müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
aa) Futures: identische Basisinstrumente und Fälligkeitstermine, die nicht mehr als sieben Tage auseinander liegen;
bb) Swaps und FRAs: identische Referenzsätze (zinsvariable Positionen) und fixe Zinssätze, die nicht mehr als 15 Basispunkte auseinander liegen;
cc) Swaps, FRAs und Forwards: nächste Zinsneufestsetzungstermine bzw. - bei festverzinslichen Positionen oder Forwards - Fälligkeitstermine liegen innerhalb folgender Grenzen:
- weniger als ein Monat nach Stichtag: derselbe Tag;
- zwischen einem Monat und einem Jahr nach Stichtag: 7 Tage;
- über einem Jahr nach Stichtag: 30 Tage.
6.2 Futures, Forwards und FRAs
1) Futures, Forwards und FRAs werden als Kombination einer Long- und einer Short-Position behandelt. Die Laufzeit eines Future, Forward oder eines FRA entspricht der Zeit bis zur Belieferung bzw. Ausübung des Kontrakts zuzüglich - gegebenenfalls - der Laufzeit des Basisinstruments.
2) Eine Long-Position in einem Zinsfuture ist beispielsweise abzubilden als
a) eine fiktive Long-Position in dem zugrundeliegenden Zinsinstrument mit einer Zinsfälligkeit zu dessen Verfall und
b) eine Short-Position in einem fiktiven Staatspapier mit demselben Betrag und Fälligkeit am Erfüllungstag des Future.
3) Können unterschiedliche Instrumente geliefert werden, um den Kontrakt zu erfüllen, kann das Institut wählen, welches lieferbare Finanzinstrument in die Berechnungen eingehen soll. Dabei sind jedoch die von der Börse festgelegten Konversionsfaktoren zu berücksichtigen. Bei einem Future auf einen Index von Unternehmensanleihen werden die Positionen zum Marktwert des fiktiven Basisportfolios abgebildet.
6.3 Swaps
1) Swaps werden als zwei fiktive Positionen in Staatspapieren mit den entsprechenden Fälligkeiten abgebildet. Ein Zinsswap, bei dem ein Institut einen variablen Zins erhält und einen festen Zins zahlt, wird beispielsweise behandelt als
a) eine Long-Position in einem zinsvariablen Instrument mit einer Laufzeit, die dem Zeitraum bis zur nächsten Zinsneufestsetzung entspricht und
b) eine Short-Position in einem festverzinslichen Instrument mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des Swaps entspricht.
2) Ist bei einem Swap eine Seite an eine andere Referenzgrösse wie z. B. einen Aktienindex gebunden, so wird der Zinsbestandteil mit einer Restlaufzeit (Zinsfälligkeit) berücksichtigt, die der Laufzeit des Swaps oder dem Zeitraum bis zur nächsten Zinsneufestsetzung entspricht, während der Aktienbestandteil nach der Regelung für Aktien zu behandeln ist. Bei Zins-/Währungsswaps sind die Long- und Short-Positionen in den Berechnungen für die betreffenden Währungen zu berücksichtigen.
3) Institute mit wesentlichen Swapbüchern, die nicht von den in Ziff. 6.1 behandelten Aufrechnungsmöglichkeiten Gebrauch machen, können die in die Fristigkeits- bzw. Durationsfächer einzuordnenden Positionen auch mit sogenannten Sensitivitätsmodellen oder "Pre-processing Models" berechnen. Es bestehen folgende Möglichkeiten:
a) Berechnung der Barwerte der durch jeden Swap bewirkten Zahlungsströme, indem jede einzelne Zahlung mit dem entsprechenden Zerocouponäquivalent abgezinst wird. Die über die einzelnen Swaps pro Laufzeitband aggregierten Netto-Barwerte werden in das entsprechende Laufzeitband für niederverzinsliche Anleihen (d. h. Coupon < 3 %) eingeordnet und nach der Laufzeitmethode behandelt (vgl. Ziff. 8.1);
b) Berechnung der Sensitivität der Netto-Barwerte der einzelnen Zahlungsströme anhand der in der Durationsmethode angegebenen Renditeänderungen. Die Sensitivitäten sind dann in die entsprechenden Zeitbänder einzuordnen und nach der Durationsmethode zu behandeln (vgl. Ziff. 8.2).
7. Spezifisches Risiko
1) Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko wird die Nettoposition pro Emittent nach Art. 6g bestimmt. Eine Ausnahme besteht, falls für Optionen das vereinfachte Verfahren angewendet wird (siehe Ziff. 23.1). In diesem Fall werden die Anforderungen für das allgemeine Marktrisiko und für das spezifische Risiko der Positionen gleichzeitig bestimmt, und die Berücksichtigung der Optionspositionen bei der Ermittlung der Nettopositionen gemäss Art. 6g entfällt. Innerhalb einer Kategorie - Zinsinstrumente von Emittenten, qualifizierte, sonstige oder High-Yield-Zinsinstrumente nach Abs. 2 - können alle Zinsinstrumente desselben Emittenten aufgerechnet werden, unabhängig von ihrer Laufzeit. Dem einzelnen Institut bleibt es zudem freigestellt, sämtliche Zinsinstrumente eines Emittenten jener Kategorie nach Abs. 2 zuzuordnen, welche dem höchsten Unterlegungssatz für ein im relevanten Portfolio enthaltenes Zinsinstrument des betreffenden Emittenten entspricht. Das Institut hat sich auf eine Methode festzulegen und diese stetig anzuwenden.
2) Die Anforderungen für das spezifische Risiko ergeben sich durch Multiplikation der Nettoposition pro Emittent mit folgenden Sätzen (Art. 6l Abs. 2):
a) Zinsinstrumente von Emittenten nach Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1.2 und 1.3: 0 %;
b) qualifizierte Zinsinstrumente nach Art. 7a Bst. f: 2.5 %;
c) sonstige Zinsinstrumente: 8 %;
d) High-Yield-Zinsinstrumente nach Art. 7a Bst. g: 10 %.
Der vom Institut gehaltene Bestand an eigenen Schuldtiteln ist bei der Berechnung des spezifischen Risikos nicht zu berücksichtigen.
3) Qualifiziert sind Zinsinstrumente, die eines der folgenden Kriterien erfüllen (Art. 7a Bst. f):
a) Investment-Grade-Rating oder höher von mindestens zwei von der Dienststelle für Bankenaufsicht anerkannten Rating-Agenturen; oder
b) Investment-Grade-Rating oder höher von einer von der Dienststelle für Bankenaufsicht anerkannten Rating-Agentur, ohne dass ein tieferes Rating von einer von der Dienststelle für Bankenaufsicht anerkannten Rating-Agentur vorliegt; oder
c) ohne Rating, aber mit einer Verfallsrendite und einer Restlaufzeit, die mit jenen von Titeln mit Investment-Grade-Rating vergleichbar sind, und Handel eines Titels dieses Emittenten an einer anerkannten Börse oder an einem repräsentativen Markt nach Art. 7a Bst. d.
4) Als von der Dienststelle für Bankenaufsicht anerkannte Rating-Agenturen im Sinne von Art. 7a Bst. f gelten bis auf weiteres:
a) Dominion Bond Rating Service (DBRS), Limited, Toronto;
b) IBCA Limited, London;
c) Mikuni & Co., Limited, Tokio;
d) Moody's Investors Service, Inc., New York;
e) Standard & Poor's Rating Services (S & P), New York;
f) Thomson Bank Watch (TBW), Inc., New York.
5) Als Instrumente mit Investment-Grade-Rating sind demnach langfristige Zinsinstrumente mit einem Rating wie "BBB" (DBRS, IBCA, Mikuni, S & P und TBW) oder "Baa" (Moody's) und höher sowie kurzfristige Zinsinstrumente mit einem Rating wie "Prime-3" (Moody's), "A-3" (S & P und IBCA), "M-4" (Mikuni), "R-2 high" (DBRS), "TBW-3" (TBW) und höher zu betrachten.
6) Langfristige High-Yield-Zinsinstrumente sind Zinsinstrumente, die eines der folgenden Kriterien erfüllen (Art. 7a Bst. g):
a) Rating wie "CCC", "Caa" oder tiefer für langfristige bzw. ein entsprechendes Rating für kurzfristige Zinsinstrumente von einer von der Dienststelle für Bankenaufsicht anerkannten Rating-Agentur; oder
b) ohne Rating, aber mit einer Verfallsrendite und einer Restlaufzeit, die mit jenen von Titeln mit einem Rating wie "CCC", "Caa" oder tiefer für langfristige bzw. einem entsprechenden Rating für kurzfristige Zinsinstrumente vergleichbar sind.
7) Dies bedeutet, dass langfristige Zinsinstrumente mit einem Rating wie "CCC" (DBRS, IBCA, Mikuni, S & P und TBW) oder "Caa" (Moody's) und tiefer als High-Yield-Zinsinstrumente gelten. Auf kurzfristige Zinsinstrumente ist der High-Yield-Satz anwendbar, wenn das Rating "C" (S & P), "D" (IBCA), "M-D" (Mikuni), "R-3" (DBRS) oder tiefer ist. Nach den Rating-Symbolen von Moody's resp. TBW sind für kurzfristige Zinsinstrumente keine Grenzen für High-Yield-Zinsinstrumente identifizierbar, da alle Papiere mit einem Rating tiefer als Investment Grade ("Prime-3" resp. "TBW-3") mit "Not Prime" resp. "TBW-4" geratet werden. Instrumente, die ein Not-Prime-Rating von Moody's resp. ein TBW-4-Rating von TBW aufweisen, gelten deshalb als Zinsinstrumente ohne Rating.
8. Allgemeines Marktrisiko
1) Es stehen grundsätzlich zwei Methoden zur Messung und Unterlegung des allgemeinen Marktrisikos zur Verfügung: die "Laufzeitmethode" und die "Durationsmethode" (Art. 6l Abs. 3).
2) Die Eigenmittelanforderungen sind für jede Währung getrennt mittels eines Fristigkeitsfächers zu berechnen. Währungen, in denen das Institut eine geringe Geschäftstätigkeit aufweist, können in einem Fristigkeitsfächer zusammengefasst werden. In diesem Fall ist kein Nettopositionswert, sondern ein absoluter Positionswert zu ermitteln, d. h. sämtliche Netto-Long- oder Netto-Short-Positionen aller Währungen in einem Laufzeitband sind unabhängig von ihrem Vorzeichen zu addieren, und es sind keine weiteren Aufrechnungen gestattet.
8.1 Laufzeitmethode
1) Die Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Marktrisiko werden bei Anwendung der Laufzeitmethode wie folgt berechnet:
a) Einordnung der zu Marktwerten bewerteten Positionen in die Laufzeitbänder: sämtliche Long- und Short-Positionen sind in die entsprechenden Laufzeitbänder des Fristigkeitsfächers einzuordnen. Festverzinsliche Instrumente werden nach ihrer Restlaufzeit bis zur Endfälligkeit und zinsvariable Instrumente nach der Restlaufzeit bis zum nächsten Zinsneufestsetzungstermin klassifiziert. Die Grenzen der Laufzeitbänder sind unterschiedlich definiert für Instrumente, deren Coupons gleich oder grösser sind als 3 % und für solche, deren Coupons kleiner sind als 3 % (vgl. Tabelle 1 in Bst. b). Die Laufzeitbänder sind drei unterschiedlichen Zonen zugeordnet.
b) Gewichtung pro Laufzeitband: um der Kurssensivität in Bezug auf Zinsänderungen Rechnung zu tragen, werden die Positionen in den einzelnen Laufzeitbändern mit den in Tabelle 1 aufgeführten Risikogewichtungsfaktoren multipliziert.
|
Coupon >= 3 %
|
Coupon < 3 %
|
Risiko-
gewichtungs-
faktor
|
Angenommene Rendite-
änderung
|
|
über
|
bis und mit
|
über
|
bis und mit
|
|
|
Zone 1
|
|
1 Monat
|
|
1 Monat
|
0.00 %
|
|
|
1 Monat
|
3 Monate
|
1 Monat
|
3 Monate
|
0.20 %
|
1.00 %
|
|
3 Monate
|
6 Monate
|
3 Monate
|
6 Monate
|
0.40 %
|
1.00 %
|
|
6 Monate
|
12 Monate
|
6 Monate
|
12 Monate
|
0.70 %
|
1.00 %
|
Zone 2
|
1 Jahr
|
2 Jahre
|
1.0 Jahre
|
1.9 Jahre
|
1.25 %
|
0.90 %
|
|
2 Jahre
|
3 Jahre
|
1.9 Jahre
|
2.8 Jahre
|
1.75 %
|
0.80 %
|
|
3 Jahre
|
4 Jahre
|
2.8 Jahre
|
3.6 Jahre
|
2.25 %
|
0.75 %
|
Zone 3
|
4 Jahre
|
5 Jahre
|
3.6 Jahre
|
4.3 Jahre
|
2.75 %
|
0.75 %
|
|
5 Jahre
|
7 Jahre
|
4.3 Jahre
|
5.7 Jahre
|
3.25 %
|
0.70 %
|
|
7 Jahre
|
10 Jahre
|
5.7 Jahre
|
7.3 Jahre
|
3.75 %
|
0.65 %
|
|
10 Jahre
|
15 Jahre
|
7.3 Jahre
|
9.3 Jahre
|
4.50 %
|
0.60 %
|
|
15 Jahre
|
20 Jahre
|
9.3 Jahre
|
10.6 Jahre
|
5.25 %
|
0.60 %
|
|
|
über 20 Jahre
|
10.6 Jahre
|
12.0 Jahre
|
6.00 %
|
0.60 %
|
|
|
|
12.0 Jahre
|
20.0 Jahre
|
8.00 %
|
0.60 %
|
|
|
|
|
über 20 Jahre
|
12.50 %
|
0.60 %
|
Tabelle 1: Laufzeitmethode: Laufzeitbänder und Risikogewichtungsfaktoren
c) Vertikale Aufrechnung: aus sämtlichen gewichteten Long- und Short-Positionen wird in jedem Laufzeitband die Nettoposition ermittelt. Die risikogewichtete geschlossene Position (als geschlossene Position wird der kleinere der absoluten Beträge der Summen jeweils gegeneinander aufgerechneter gewichteten Long- und Short-Positionen bezeichnet) ist für jedes Laufzeitband mit einer Eigenmittelanforderung von 10 % zu belegen. Dies dient der Berücksichtigung des Basis- und des Zinsstrukturrisikos innerhalb des jeweiligen Laufzeitbandes.
d) Horizontale Aufrechnung: zur Ermittlung der gesamten Netto-Zinsposition sind auch Aufrechnungen zwischen entgegengesetzten Positionen unterschiedlicher Fristigkeit möglich, wobei die resultierenden geschlossenen Positionen wiederum mit einer Eigenmittelanforderung belastet werden. Dieser Prozess wird als horizontale Aufrechnung bezeichnet. Die horizontale Aufrechnung erfolgt in zwei Stufen: zunächst innerhalb jeder der drei Zonen und anschliessend zwischen den Zonen.
Zoneninterne horizontale Aufrechnung: die risikogewichteten offenen Nettopositionen der einzelnen Laufzeitbänder werden innerhalb ihrer jeweiligen Zone zu einer Zonen-Nettoposition aggregiert und untereinander aufgerechnet. Die aus der Aufrechnung resultierenden geschlossenen Positionen sind für jede Zone mit Eigenmittelanforderungen zu belegen. Diese betragen 40 % für die Zone 1 und je 30 % für die Zonen 2 und 3.
Horizontale Aufrechnung zwischen unterschiedlichen Zonen: unter der Voraussetzung gegenläufiger Vorzeichen können die Zonen-Nettopositionen benachbarter Zonen gegeneinander aufgerechnet werden. Daraus resultierende geschlossene Nettopositionen sind mit einer Eigenmittelanforderung von 40 % zu belegen. Eine aus der Aufrechnung zweier benachbarter Zonen übrigbleibende offenen Position verbleibt in ihrer jeweiligen Zone und bildet die Basis einer allfälligen weiteren Aufrechnung. Allfällige geschlossene Nettopositionen aus einer Aufrechnung zwischen den nicht benachbarten Zonen 1 und 3 sind mit einer Eigenmittelanforderungen von 150 % zu belegen.
2) Die Eigenmittelanforderungen für das Zinsrisiko in einer bestimmten Währung gemäss der Laufzeitmethode ergeben sich demzufolge aus der Summe folgender, unterschiedlich zu gewichtender Komponenten:
|
Komponenten
|
Gewichtungsfaktor
|
1.
|
Netto-Long- bzw. Netto-Short-Position insgesamt
|
100%
|
2.
|
Vertikale Aufrechnung:
Gewichtete geschlossene Position in jedem Laufzeitband
|
10%
|
3.
|
Horizontale Aufrechnung:
Geschlossene Position in der Zone 1
Geschlossene Position in der Zone 2
Geschlossene Position in der Zone 3
Geschlossene Position aus Aufrechnungen zwischen benachbarten Zonen
Geschlossene Position aus Aufrechnung zwischen nicht benachbarten Zonen
|
40%
30%
30%
40%
150%
|
4.
|
gegebenenfalls Zuschlag für Optionspositionen (gemäss Ziff. 23.1, 23.2b und 23.2c oder 23.3)
|
100%
|
Tabelle 2:Komponenten der Eigenmittelanforderungen
|
3) Die Aufrechnungen kommen nur dann zur Anwendung, wenn innerhalb eines Laufzeitbandes, innerhalb einer Zone oder zwischen den Zonen Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen gegeneinander aufgerechnet werden können. Ein Beispiel zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen nach der Laufzeitmethode befindet sich in Beilage 1.
8.2 Durationsmethode
1) Institute, welche über die entsprechenden organisatorischen, personellen und technischen Kapazitäten verfügen, können alternativ zur Laufzeitmethode die Durationsmethode anwenden. Haben sie sich für die Durationsmethode entschieden, so dürfen sie nur in begründeten Fällen zurück zur Laufzeitmethode wechseln. Die Durationsmethode ist grundsätzlich von sämtlichen Niederlassungen und für sämtliche Produkte anzuwenden.
2) Nach dieser Methode wird die Kurssensitivität jedes Finanzinstrumentes separat berechnet. Es besteht auch die Möglichkeit, das Finanzinstrument in seine Zahlungsströme aufzuspalten und die Duration für jeden einzelnen Zahlungsstrom zu berücksichtigen. Die Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Marktrisiko berechnen sich wie folgt:
a) Berechnung der Kurssensitivitäten: die Kurssensitivität wird für jedes Instrument bzw. dessen Zahlungsströme separat berechnet, wobei abhängig von der Duration die in Tabelle 3 aufgeführten, unterschiedlichen Renditeänderungen zu unterstellen sind. Die Kurssensitivität ergibt sich durch Multiplikation des Marktwertes des Instrumentes bzw. Zahlungsstromes mit seiner modifizierten Duration und der angenommenen Renditeänderung. Die modifizierte Duration ist nach folgender Formel zu berechnen:
Bei Instrumenten mit variabler Verzinsung berechnet das Institut unter Zugrundelegung des Marktwertes jedes Instrumentes dessen Rendite unter der Annahme, dass das Kapital fällig wird, sobald der Zinssatz (für den darauffolgenden Zeitraum) geändert werden darf.
b) Einordnung der Kurssensitivitäten in die Zeitbänder: die resultierenden Sensitivitäten werden in einen auf der modifizierten Duration des Instrumentes bzw. des Zahlungsstromes basierenden Fächer mit 15 Zeitbändern eingetragen.
|
|
|
Angenomme
Renditeänderung
|
|
über
|
bis und mit
|
|
Zone 1
|
|
1 Monat
|
1.00%
|
|
1 Monat
|
3 Monate
|
1.00%
|
|
3 Monate
|
6 Monate
|
1.00%
|
|
6 Monate
|
12 Monate
|
1.00%
|
Zone 2
|
1.0 Jahre
|
1.9 Jahre
|
0.90%
|
|
1.9 Jahre
|
2.8 Jahre
|
0.80%
|
|
2.8 Jahre
|
3.6 Jahre
|
0.75%
|
Zone 3
|
3.6 Jahre
|
4.3 Jahre
|
0.75%
|
|
4.3 Jahre
|
5.7 Jahre
|
0.70%
|
|
5.7 Jahre
|
7.3 Jahre
|
0.65%
|
|
7.3 Jahre
|
9.3 Jahre
|
0.60%
|
|
9.3 Jahre
|
10.6 Jahre
|
0.60%
|
|
10.6 Jahre
|
12 Jahre
|
0.60%
|
|
12 Jahre
|
20 Jahre
|
0.60%
|
|
|
über 20 Jahre
|
0.60%
|
Tabelle 3: Durationsmethode: Laufzeitbänder und Renditeänderung
|
c) Vertikale Aufrechnung: die vertikale Aufrechnung innerhalb der einzelnen Zeitbänder ist analog der Laufzeitmethode vorzunehmen, wobei jedoch die risikogewichtete geschlossene Position für jedes Laufzeitband mit einer Eigenmittelanforderung von 5 % zu belegen ist.
d) Horizontale Aufrechnung: die horizontale Aufrechnung zwischen den Zeitbändern und den Zonen erfolgt analog der Laufzeitmethode.
3) Der Eigenmittelbedarf für das allgemeine Marktrisiko pro Währung ergibt sich nach der Durationsmethode somit aus der Summe der Nettoposition, den verschiedenen Aufrechnungen und gegebenenfalls einem Zuschlag für Optionspositionen gemäss Ziff. 23.1, 23.2b und 23.2c oder 23.3. Bei der Ermittlung des Eigenmittelbedarfes ist Tabelle 2 (Ziff. 8.1 Abs. 2), einschliesslich der darin enthaltenen Gewichtungsfaktoren, ausgenommen desjenigen für die vertikale Aufrechnung, für den Abs. 2 Bst. c massgebend ist, anzuwenden.
C. Aktienkursrisiko
9. Im Allgemeinen
1) Für die Bestimmung der Eigenmittelanforderungen für Aktienkursrisiken sind sämtliche Positionen in Aktien, Derivaten sowie Positionen, die sich wie Aktien verhalten, einzubeziehen (im Folgenden werden diese generell als Aktien bezeichnet). Ebenfalls wie Aktien zu behandeln sind Anteile von Anlagefonds, es sei denn, sie werden in ihre Bestandteile aufgesplittet, und die einzelnen Bestandteile werden gemäss den Bestimmungen für die entsprechenden Risikokategorien unterlegt.
2) Die Eigenmittelanforderungen für Aktienkursrisiken setzen sich aus den beiden folgenden, separat zu berechnenden Komponenten zusammen:
a) den Anforderungen für spezifische Risiken: erfasst und unterlegt werden jene Risiken, die auf den Emittenten der Aktien zurückzuführen sind, und nicht durch allgemeine Marktschwankungen erklärt werden können;
b) den Anforderungen für das allgemeine Marktrisiko: erfasst und unterlegt werden Risiken in der Form von Schwankungen des jeweiligen nationalen Aktienmarktes oder des Aktienmarktes eines einheitlichen Währungsraumes.
3) Weisen Positionen neben den hier behandelten Aktienkursrisiken noch andere Risiken, wie z.B. Währungsrisiken oder Zinsänderungsrisiken auf, sind diese gemäss den entsprechenden Abschnitten dieser Richtlinien zu erfassen.
10. Abbildung der Positionen
1) Sämtliche Positionen sind zunächst zu Marktwerten zu bewerten. Fremdwährungspositionen müssen zum Kassakurs in Schweizer Franken umgerechnet werden.
2) Indexpositionen können wahlweise entweder als Indexinstrumente behandelt oder in die einzelnen Aktienpositionen aufgesplittet und wie normale Aktienpositionen behandelt werden. Das Institut hat sich jedoch auf eine Methode festzulegen und diese stetig anzuwenden.
3) Aktienderivate und ausserbilanzielle Positionen, deren Werte von Aktienkursveränderungen beeinflusst werden, sind zum Marktwert der tatsächlichen oder fiktiven Basisinstrumente (Kontraktvolumen, d. h. Marktwert der zugrundeliegenden Basiswerte) in das Messsystem aufzunehmen. Aktien- und Aktienindexoptionen werden nach den in Ziff. 21 bis 23.3 aufgeführten Methoden behandelt.
10.1 Zulässige Aufrechnung von sich ausgleichenden Positionen
Gegenläufige Positionen (unterschiedliche Positionen in Derivaten oder in Derivaten und entsprechenden Basisinstrumenten) in jeder identischen Aktie oder jedem identischen Aktienindex können gegeneinander aufgerechnet werden. Zu beachten ist, dass Futures und Forwards als Kombination einer Long- und einer Short-Position abzubilden sind (vgl. Ziff. 10.2) und deshalb die Zinsposition bei der Aufrechnung mit einer entsprechenden Kassaposition im Basisinstrument bestehen bleibt.
10.2 Futures- und Forward-Kontrakte
Futures- und Forward-Kontrakte sind als Kombination einer Long- bzw. einer Short-Position in einer Aktie, einem Aktienkorb oder einem Aktienindex einerseits und einer fiktiven Staatsanleihe andererseits zu behandeln. Aktienpositionen werden dabei zum aktuellen Marktpreis, Aktienkorb- oder Aktienindexpositionen als zu Marktpreisen bewerteter aktueller Wert des fiktiven zugrundeliegenden Aktienportefeuilles erfasst.
10.3 Swaps
Aktienswaps werden ebenfalls als Kombination einer Long- und einer Short-Position abgebildet. Dabei kann es sich entweder um eine Kombination aus zwei Aktien-, Aktienkorb- oder Aktienindexpositionen oder um eine Kombination aus einer Aktien-, Aktienkorb- oder Aktienindexposition und einer Zinsposition handeln.
11. Spezifisches Risiko
1) Zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko wird die Nettoposition pro Emittent nach Art. 6g bestimmt, d. h. Positionen mit unterschiedlichem Vorzeichen für denselben Emittenten können aufgerechnet werden. Eine Ausnahme besteht, falls für Optionen das vereinfachte Verfahren angewendet wird. In diesem Fall werden die Anforderungen für das allgemeine Marktrisiko und für das spezifische Risiko der Positionen gleichzeitig bestimmt und die Berücksichtigung der Optionspositionen bei der Ermittlung der Nettoposition gemäss Art. 6g entfällt.
2) Die Eigenmittelanforderungen entsprechen 8 % der Nettoposition pro Emittent (Art. 6l Abs. 4).
3) Für diversifizierte und liquide Aktienportfolios reduzieren sich die Anforderungen für die spezifischen Risiken auf 4 % der Nettoposition pro Emittent. Ein diversifiziertes und liquides Aktienportfolio liegt nach Art. 7a Bst. h vor, wenn die Aktien börsenkotiert sind und keine Position eines einzelnen Emittenten 5 % des globalen Aktienportfolios oder eines Subportfolios übersteigt. Referenzgrösse zur Überprüfung der 5 %-Grenze ist dabei die Summe der absoluten Werte der Nettopositionen aller Emittenten. Das globale Aktienportfolio kann in zwei Subportfolios aufgeteilt werden, so dass das eine der beiden Subportfolios "diversifiziert und liquide" ist und die spezifischen Risiken innerhalb dieses Portfolios lediglich mit 4 % unterlegt werden müssen.
4) Werden Aktienindexkontrakte nicht in ihre Bestandteile aufgesplittet, ist eine Netto-Long- bzw. Netto-Short-Position in einem Aktienindexkontrakt, der ein breit diversifiziertes Aktienportfolio repräsentiert, mit 2 % eigenen Mitteln zu unterlegen. Der Satz von 2 % ist jedoch beispielsweise auf Sektorindizes nicht anwendbar. Für das Kriterium der Diversifikation gelangen im Fall von Aktienindexkontrakten nicht die Bestimmungen gemäss Abs. 3 zur Anwendung.
12. Allgemeines Marktrisiko
Die Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Marktrisiko betragen 8 % der Nettoposition pro nationalen Aktienmarkt oder pro einheitlichen Währungsraum (Art. 6l Abs. 5). Es ist für jeden nationalen Aktienmarkt eine separate Berechnung vorzunehmen, wobei Long- und Short-Positionen in Instrumenten unterschiedlicher Emittenten desselben nationalen Marktes aufgerechnet werden können.
D. Währungsrisiko
13. Im Allgemeinen
In die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Währungsrisiko sind alle Positionen in Fremdwährungen und Gold einzubeziehen.
14. Bestimmung der Nettoposition
1) Die Nettoposition eines Instituts in einer Währung berechnet sich nach Art. 6g. Sie entspricht der Summe aus folgenden Positionen:
a) Nettokassaposition, d. h. alle Aktiven abzüglich aller Passiven (einschliesslich der aufgelaufenen und noch nicht fälligen Zinsen in der betreffenden Währung);
b) Nettoterminposition, d. h. alle ausstehenden abzüglich aller zu zahlenden Beträge im Rahmen aller in dieser Währung getätigten Termingeschäfte. Einzusetzen sind die Nettobarwerte, d. h. die mit den aktuellen Fremdwährungs-Zinssätzen abgezinsten Positionen. Weil es sich um Barwerte handelt, werden auch Terminpositionen zum Kassakurs in Schweizer Franken umgerechnet und nicht zum Terminkurs;
c) unwiderrufliche Garantien (und vergleichbare Instrumente), die mit Sicherheit in Anspruch genommen werden und wahrscheinlich uneinbringlich sind;
d) Nettobetrag bekannter, zukünftiger und bereits voll abgesicherter Erträge und Aufwendungen; nicht abgesicherte zukünftige Erträge und Aufwendungen können wahlweise - dann jedoch durchgängig und stetig - berücksichtigt werden;
e) Devisenoptionen gemäss Ziff. 21 bis 23.3.
2) Somit ergibt sich pro Währung eine Netto-Long- oder Netto-Short-Position. Diese werden zum jeweiligen Kassakurs in Schweizer Franken umgerechnet.
3) Korbwährungen können als eigenständige Währung behandelt oder in ihre Währungsbestandteile zerlegt werden. Die Behandlung hat jedoch durchgängig und stetig nach der gleichen Methode zu erfolgen.
4) Positionen in Gold (Kassa- und Terminpositionen) sind in eine Standardmasseinheit umzurechnen (in der Regel Unzen oder Kilogramm). Abs. 1 ist sinngemäss anzuwenden. Die Nettoposition ist dann zum jeweiligen Kassapreis zu bewerten. Allfällige Zinsänderungs- und/oder Währungsrisiken aus Termingeschäften in Gold sind gemäss den entsprechenden Abschnitten dieser Richtlinien zu erfassen. Die Institute können Positionen in Gold wahlweise - dann jedoch durchgängig und stetig - zusätzlich als Fremdwährungspositionen behandeln.
15. Ausnahmen
Folgende Positionen können mit Zustimmung der Dienststelle für Bankenaufsicht von der Berechnung ausgenommen werden:
a) Positionen, die bei der Berechnung der Eigenmittelausstattung von den eigenen Mitteln nach Art. 4d abgezogen werden;
b) andere Beteiligungen, die zu Anschaffungskosten ausgewiesen sind;
c) Positionen, die dauerhaft (d. h. es handelt sich nicht um Handelspositionen) und nachweislich der Absicherung der Eigenkapitalquote gegen Wechselkurseffekte dienen.
16. Bestimmung der Eigenmittelanforderungen
Die Eigenmittelanforderungen für Fremdwährungen und Gold betragen 10 %:
a) der in Schweizer Franken umgerechneten Summe der Netto-Long- bzw. Netto-Short-Währungspositionen, je nachdem welche grösser ist (Art. 6m Abs. 1); zuzüglich
b) der Netto-Gold-Position, ohne Beachtung des Vorzeichens (Art. 6m Abs. 2).
E. Rohstoffrisiko
17. Im Allgemeinen
1) In diesem Abschnitt werden die Eigenmittelanforderungen für Positionen in Rohstoffen einschliesslich Edelmetallen, ausgenommen Gold (vgl. Ziff. 13 bis 16), definiert. Sämtliche bilanziellen und ausserbilanziellen Positionen, deren Wert von Veränderungen der Rohstoffpreise beeinflusst wird, sind zu berücksichtigen. Rohstoffe sind definiert als physische Güter, die an einem Sekundärmarkt gehandelt werden oder gehandelt werden können, wie zum Beispiel Agrarerzeugnisse, Mineralien und Edelmetalle.
2) Das Standardverfahren für das Rohstoffrisiko eignet sich nur für Institute mit nicht wesentlichen Rohstoffpositionen. Institute mit absolut oder relativ wesentlichen Handelsbuchpositionen in Rohstoffen müssen das Modellverfahren anwenden. Zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für Risiken aus Positionen in Rohstoffen muss grundsätzlich folgenden Risiken Rechnung getragen werden (vgl. auch Ziff. 30):
a) dem Risiko von Veränderungen der Kassapreise;
b) dem "Forward Gap Risk", d. h. dem Risiko von Veränderungen des Terminpreises aus Gründen, die nicht durch Zinssatzänderungen erklärt werden können;
c) dem Basisrisiko zur Erfassung des Risikos von Veränderungen der Preisbeziehungen zwischen zwei ähnlichen, aber nicht identischen Rohstoffen;
d) dem Risiko einer zu geringen Liquidität, das auf bestimmten Märkten bestehen kann, für den Fall, dass Verkaufspositionen eher als Kaufpositionen fällig werden.
3) Die im Zusammenhang mit Rohstoffgeschäften entstehenden Zinsänderungs- und Währungsrisiken sind gemäss den entsprechenden Abschnitten dieser Richtlinien zu behandeln.
18. Bestimmung der Nettoposition
1) Sämtliche Rohstoffpositionen sind gemäss Tabelle 4 einer Rohstoff-Gruppe zuzuordnen. Innerhalb der Gruppe kann die Nettoposition nach Art. 6g berechnet werden, d. h. Long- und Short-Positionen dürfen aufgerechnet werden. In die Berechnung der Rohstoff-Nettoposition einzubeziehen sind auch Warenpensions- und Warenverleihgeschäfte.
Kategorie
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Rohstoff-Gruppe
|
Rohöl
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Einteilung nach geographischen Kriterien, d. h. z. B. Dubai (Persischer Golf), Brent (Europa und Afrika), WTI (Amerika), Tapis (Asien - Pazifik), etc.
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Raffinerieprodukte
|
Einteilung nach Qualität, d. h. z. B. Benzin, Naphta, Flugbenzin, Heizöl leicht (inkl. Diesel), Heizöl schwer, etc.
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Erdgas
|
Erdgas
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Edelmetalle
|
Einteilung nach chemischen Elementen, d. h. Silber, Platin, etc.
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Buntmetall
|
Einteilung nach chemischen Elementen, d. h. Aluminium, Kupfer, Zink, etc.
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Landwirtschaftliche Produkte
|
Einteilung nach Grundprodukten, jedoch ohne Differenzierung nach Qualität, d. h. Soja (inkl. Bohnen, Öl, Mehl), Mais, Zucker, Kaffee, Baumwolle, etc.
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Tabelle 4:Rohstoff-Gruppen
|
2) Sämtliche Rohstoffpositionen (Kassa- und Terminpositionen) sind in eine Standardmasseinheit (Barrel, Kilogramm, etc.) umzurechnen und zum aktuellen Kassapreis zu bewerten.
19. Rohstoffderivate
1) Futures- und Forward-Kontrakte sind als Kombination einer Long- bzw. einer Short-Position in einem Rohstoff einerseits und einer fiktiven Staatsanleihe andererseits zu behandeln.
2) Rohstoff-Swaps mit einem festen Preis auf der einen und dem jeweiligen Marktpreis auf der anderen Seite sind als eine Reihe von Positionen zu berücksichtigen, die dem Nominalbetrag des Kontraktes entsprechen. Dabei ist jede Zahlung im Rahmen des Swaps als eine Position zu betrachten. Eine Long-Position ist gegeben, wenn das Institut einen festen Preis zahlt und einen variablen erhält (Short-Position: vice versa). Rohstoff-Swaps, die verschiedene Rohstoffe betreffen, sind getrennt in den entsprechenden Gruppen zu erfassen.
3) Rohstoff-Futures und -Forwards werden analog den Aktien-Futures und -Forwards behandelt.
4) Optionen auf Rohstoffe werden nach den in Ziff. 21 bis 23.3 aufgeführten Methoden behandelt.
20. Bestimmung der Eigenmittelanforderungen
Die Anforderungen für das Rohstoffrisiko betragen 20 % der Nettoposition pro Rohstoff-Gruppe (Art. 6m Abs. 3). Um dem Basis- und Zeitstrukturrisiko Rechnung zu tragen, bestehen zusätzliche Anforderungen in der Höhe von 3 % der Bruttopositionen (Summe der absoluten Werte der Long- und Short-Positionen) aller Rohstoff-Gruppen.
F. Optionen
21. Abgrenzung
Bei Finanzinstrumenten, die ein Optionselement enthalten, das nicht materiell und dominant in Erscheinung tritt, ist das Optionselement im Sinne der Eigenmittelvorschriften nicht zwingend als Option zu behandeln. Der jeweiligen spezifischen Charakteristik des Finanzinstruments entsprechend dürfen Wandelanleihen als Obligationen oder als Aktien behandelt werden. Obligationen mit vorzeitigem Kündigungsrecht des Emittenten können als reine Obligationen behandelt und basierend auf dem wahrscheinlichsten Rückzahlungszeitpunkt in das entsprechende Laufzeitband eingeordnet werden.
22. Behandlung von Finanzinstrumenten mit Optionscharakter
1) Tritt der Optionscharakter materiell und dominant in Erscheinung, sind die betreffenden Finanzinstrumente wie folgt zu behandeln:
a) analytische Zerlegung in Optionen und Grundinstrumente; oder
b) Approximation ihrer Risikoprofile mittels synthetischer Portfolios aus Optionen und Grundinstrumenten.
2) Die Unterlegungspflicht derart identifizierter Optionen bestimmt sich nach Ziff. 23.
23. Verfahren zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen
Zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen auf Optionspositionen sind drei Verfahren zulässig: Das vereinfachte Verfahren für Institute, die nur gekaufte Optionen verwenden, und das Delta-Plus-Verfahren sowie die Szenario-Analyse für alle anderen Institute.
23.1 Vereinfachtes Verfahren
1) Beim vereinfachten Verfahren sind Optionen sowohl bezüglich des spezifischen Risikos als auch des allgemeinen Marktrisikos nicht in das Standardverfahren einzubeziehen; sie werden mit separat berechneten Eigenmittelanforderungen belegt. Die dabei errechneten Risikowerte werden dann zu den Eigenmittelanforderungen für die einzelnen Kategorien, d. h. Zinsinstrumente, Aktien, Fremdwährungen, Gold und Rohstoffe, hinzuaddiert.
a) Gekaufte Call- oder Put-Optionen: die Eigenmittelanforderungen entsprechen dem kleineren Betrag aus
aa) dem Marktwert der Option; oder
bb) dem Marktwert des Basisinstrumentes (Kontraktvolumen, d. h. Marktwert der zugrundeliegenden Basiswerte) multipliziert mit der Summe der Sätze für das allgemeine Marktrisiko und - falls gegeben - für das spezifische Risiko in Bezug auf das Basisinstrument.
b) Kassa-Long-Position und gekaufte Put-Option oder Kassa-Short-Position und gekaufte Call-Option: die Eigenmittelanforderungen entsprechen dem Marktwert des Basisinstrumentes (Kontraktvolumen, d. h. Marktwert der zugrundeliegenden Basiswerte) multipliziert mit der Summe der Sätze für das allgemeine Marktrisiko und - falls gegeben - für das spezifische Risiko in Bezug auf das Basisinstrument abzüglich des inneren Wertes der Option. Die gesamten Anforderungen können dabei aber keinen negativen Wert annehmen. Die entsprechenden Basisinstrumente sind nicht mehr in das Standardverfahren einzubeziehen.
2) Ein Beispiel zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen nach dem vereinfachten Verfahren befindet sich in Beilage 2.
23.2 Delta-Plus-Verfahren
1) Werden Optionen nach dem Delta-Plus-Verfahren behandelt, sind sie als Positionen abzubilden, die dem mit dem Delta (Sensitivität des Optionspreises gegenüber Veränderungen des Preises des Basisinstruments) multiplizierten Marktwert des Basisinstrumentes (Kontraktvolumen, d. h. Marktwert der zugrundeliegenden Basiswerte) entsprechen. Abhängig vom Basisinstrument werden sie in die Eigenmittelberechnung für das spezifische Risiko und das allgemeine Marktrisiko gemäss Ziff. 5 bis 20 einbezogen. Da die Risiken von Optionen mit dem Delta jedoch nicht ausreichend erfasst werden, müssen die Institute auch das Gamma-Risiko (Risiko aufgrund nicht-linearer Beziehungen zwischen Optionspreisänderungen und Veränderungen des Preises des Basisinstruments) und das Vega-Risiko (Risiko aufgrund der Sensitivität der Optionspreise gegenüber Veränderungen der Volatilität des Basisinstrumentes) berechnen.
2) Ein Beispiel zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem Delta-Plus-Verfahren befindet sich in Beilage 3.
23.2a Delta-Risiko
1) Die Eigenmittelanforderungen für das Delta-Risiko von Optionen auf Zinsinstrumente, Aktien, Devisen und Rohstoffe (einschliesslich Optionsscheine auf Zinsinstrumente und Aktien) basieren auf den deltagewichteten Positionen.
2) Die deltagewichteten Optionen auf Schuldtitel oder Zinssätze werden bei der Berechnung des allgemeinen Marktrisikos den in Ziff. 8.1 und 8.2 beschriebenen Laufzeitbändern für Zinsinstrumente zugeordnet und - falls gegeben - ebenso bei der Berechnung des spezifischen Risikos berücksichtigt. Optionen auf Derivate sind wie die entsprechenden Derivate selbst doppelt abzubilden. So wird eine gekaufte Call-Option auf einen im Juni fälligen Drei-Monats-Zinsfuture im April - auf Basis ihres Delta-Äquivalents - als Long-Position mit einer Laufzeit von fünf Monaten und als Short-Position mit einer Laufzeit von zwei Monaten betrachtet. Die verkaufte Option wird auf entsprechende Weise als Long-Position mit einer Laufzeit von zwei Monaten und als Short-Position mit einer Laufzeit von fünf Monaten eingeordnet.
3) Optionen auf Aktien, Devisen, Gold und Rohstoffe gehen ebenfalls als deltagewichtete Position in die unter Ziff. 9 bis 23.3 beschriebenen Messgrössen für das Marktrisiko ein.
23.2b Gamma-Risiko
1) Für jede einzelne Option ist der Gamma-Effekt gemäss folgender Definition zu berechnen:
Gamma-Effekt = 0.5 x χ x VB2,
wobei χ den Gamma-Wert und VB die Veränderung des Basisinstrumentes der Option bezeichnet. VB wird durch Multiplikation des Marktwertes des (fiktiven) Basisinstrumentes (Kontraktvolumen, d. h. Markwert der zugrundeliegenden Basiswerte) mit folgenden Sätzen berechnet:
a) Zinsoptionen: Risikogewicht gemäss Tabelle 1 (abhängig von der Laufzeit des (fiktiven) Basisinstruments);
b) Optionen auf Aktien oder Aktienindizes: 8 %;
c) Optionen auf Devisen oder Gold: 10 %;
d) Optionen auf Rohstoffe: 20 %.
2) Aus den Gamma-Effekten ist für "gleiche" Kategorien von Basisinstrumenten ein Netto-Gamma-Effekt zu berechnen. Die einzelnen Kategorien sind wie folgt definiert:
a) Zinsinstrumente derselben Währung und desselben Laufzeitbandes (siehe Tabelle 1);
b) Aktien und Aktienindizes desselben nationalen Marktes oder desselben einheitlichen Währungsraumes;
c) Fremdwährungen jedes identischen Währungspaares;
d) Gold; und
e) Rohstoffe, gemäss Tabelle 3.
3) In die Eigenmittelberechnung sind nur die negativen Netto-Gamma-Effekte einzubeziehen und als Absolutwerte zu den gesamten Eigenmittelanforderungen zu summieren.
4) Die hier dargelegte Methode zur Berechnung der Gamma-Eigenmittelanforderungen berücksichtigt nur das allgemeine Marktrisiko. Institute, die über wesentliche Positionen in Optionen auf einzelne Aktien oder Schuldtitel verfügen, müssen jedoch bei der Berechnung der Gamma-Effekte die spezifischen Risiken mitberücksichtigen.
23.2c Vega-Risiko
1) Für jede einzelne Option ist der Vega-Effekt gemäss folgender Definition zu berechnen:
Vega-Effekt = 0.25 x Ï… x Volatilität,
wobei Ï… den Vega-Wert bezeichnet. Durch Addition aller Vega-Effekte von Long-Positionen (gekaufte Optionen) und Subtraktion aller Vega-Effekte von Short-Positionen (verkaufte Optionen) ist für jede Kategorie von Basisinstrumenten (gemäss Ziff. 23.2b Abs. 2) ein Netto-Vega-Effekt zu bestimmen. Die gesamten Eigenmittelanforderungen für das zu unterlegende Vega-Risiko ergeben sich aus der additiven Aggregation der absoluten Beträge der über alle Kategorien berechneten Netto-Vega-Effekte.
2) Die Berechnung der Vega-Effekte hat anhand impliziter Volatilitäten zu erfolgen. Bei illiquiden Optionsinstrumenten können ausnahmsweise andere Verfahren zur Bestimmung der Volatilitätsstruktur angewendet werden.
23.3 Szenario-Analyse
1) Bei Bestimmung der Eigenmittelanforderungen für Options- und dazugehörige Absicherungspositionen mittels Szenario-Analyse ist für jede Kategorie von Basisinstrumenten oder -sätzen (gemäss Ziff. 23.2b Abs. 2) die potentielle Wertveränderung für alle möglichen Kombinationen von Veränderungen des Basisinstrumentes oder -satzes (1. Dimension) und der Volatilität (2. Dimension) im Rahmen einer separaten, vorgegebenen Matrix zu berechnen. Bei Zinsinstrumenten besteht die Möglichkeit, nicht für die Instrumente jedes Laufzeitbandes eine separate Analyse durchzuführen, sondern die Laufzeitbänder in Gruppen zusammenzufassen. Es dürfen jedoch höchstens drei Laufzeitbänder zu einer Gruppe zusammengefasst werden, und es müssen mindestens sechs verschiedene Gruppen gebildet werden. Bei Devisenoptionen darf die Arbitragerelation zwischen den Basisinstrumenten in der Szenario-Definition berücksichtigt werden. In diesem Fall können die Szenarien einheitlich gegen den USD definiert werden.
2) Die beiden Dimensionen der zu verwendenden Matrizen sind wie folgt definiert:
a) 1. Dimension: Veränderung des Wertes des Basisinstrumentes oder
-satzes
Innerhalb der vorgegebenen Spanne sind die Berechnungen für mindestens sieben verschiedene Wertveränderungen (einschliesslich einer Veränderung von 0 %) durchzuführen, wobei die unterstellten Wertveränderungen gleich grosse Intervalle aufweisen müssen. Die Spannen sind wie folgt definiert:
aa) Zinsoptionen: ± Renditeänderung gemäss Tabelle 3; werden mehrere Laufzeitbänder zu einer Gruppe zusammengefasst, gilt für die Gruppe der höchste der Sätze der zusammengefassten Laufzeitbänder;
bb) Optionen auf Aktien oder Aktienindizes: ± 8 %;
cc) Optionen auf Devisen oder Gold: ± 10 %;
dd) Optionen auf Rohstoffe: ± 20 %.
Berechnungen anhand dieser Wertveränderungen berücksichtigen nur das allgemeine Marktrisiko, nicht aber das spezifische Risiko. Die Bestimmung der Anforderungen für das spezifische Risiko haben deshalb separat zu erfolgen, basierend auf den deltagewichteten Positionen (vgl. Ziff. 7 und 11).
b) 2. Dimension: Veränderung der Volatilität
Bezüglich der Variation der Volatilität müssen für mindestens drei Punkte Berechnungen durchgeführt werden: Eine unveränderte Volatilität sowie relative Volatilitätsänderungen von ± 25 %.
Nach Berechnung der Matrix enthält jede Zelle den Nettogewinn oder -verlust der Optionen und der dazugehörigen Absicherungsinstrumente. Die für jede Kategorie von Basisinstrumenten berechneten Eigenmittelanforderungen entsprechen dann dem höchsten der in der Matrix enthaltenen Verluste.
Die Szenario-Analyse hat anhand impliziter Volatilitäten zu erfolgen. Bei illiquiden Optionsinstrumenten können ausnahmsweise andere Verfahren zur Bestimmung der Volatilitätsstruktur angewendet werden.
III. Modellverfahren
A. Im Allgemeinen
24. Bewilligung und Definitionen
1) Die Dienststelle für Bankenaufsicht kann einem Institut auf Antrag die Bewilligung erteilen, die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken mittels institutsspezifischer Risikoaggregationsmodelle zu berechnen (Art. 6n Abs. 1).
2) Unter Risikoaggregationsmodellen werden dabei mathematische-statistische Verfahren zur Ermittlung potentieller Wertveränderungen von Portfolios auf der Basis von Veränderungen der jeweils risikobestimmenden Faktoren verstanden.
3) Als Value-at-Risk (VaR) wird dabei jener Wert bezeichnet, der sich für eine vorgegebene Zeitperiode mit einem bestimmten Konfidenzniveau als maximale Wertminderung der Gesamtposition ergibt.
B. Bewilligungsverfahren
25. Bewilligungsvoraussetzungen und Bewilligungserteilung
1) Will ein Institut das Modellverfahren anwenden, so hat es einen Antrag an die Dienststelle für Bankenaufsicht zu stellen sowie die von der Dienststelle für Bankenaufsicht verlangte Dokumentation einzureichen.
2) Die Dienststelle für Bankenaufsicht stützt sich bei ihrer Entscheidung über die Bewilligung des Modellverfahrens für ein bestimmtes Institut auf die Ergebnisse von unter ihrer Federführung gemeinsam mit der bankengesetzlichen Revisionsstelle durchgeführten Prüfungen. Die Dienststelle für Bankenaufsicht kann sich zudem auf die Prüfungsergebnisse ausländischer Aufsichtsbehörden, einer anderen als der bankengesetzlichen Revisionsstelle oder übriger fachkundiger und unabhängiger Experten stützen.
3) Die Bewilligung für die Anwendung des Modellverfahrens kann an bestimmte Auflagen geknüpft werden.
4) Die Kosten der Modellprüfungen bei der Bewilligungserteilung sowie später notwendiger Prüfungen sind vom geprüften Institut zu tragen.
5) Die Dienststelle für Bankenaufsicht erteilt die Bewilligung für die Anwendung des Modellverfahrens nur, falls die folgenden Voraussetzungen dauerhaft erfüllt sind:
a) das Institut verfügt über eine ausreichende Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die mit komplexen Modellen umgehen können, und zwar nicht nur im Handelsbereich, sondern auch in der Risikokontrolle, der internen Revision und dem Back-Office;
b) sowohl der Handelsbereich als auch das Back-Office und die Risikokontrolle verfügen über eine hinreichende Informatik-Infrastruktur;
c) das Risikoaggregationsmodell beruht, bezogen auf die spezifischen Aktivitäten des Instituts [Zusammensetzung des Handelsbuches und Rolle in den einzelnen Märkten (Market Maker, Dealer, End User)], auf einem soliden Konzept und ist korrekt implementiert;
d) die Messgenauigkeit des Risikoaggregationsmodells ist hinreichend. Die Dienststelle für Bankenaufsicht kann verlangen, dass das Risikoaggregationsmodell zunächst während einer bestimmten Zeitperiode überwacht und unter realen Bedingungen getestet wird, bevor es zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken eingesetzt wird;
e) die im Sinne von Mindestanforderungen vorgegebenen Risikofaktoren sind im Risikoaggregationsmodell erfasst (vgl. Ziff. 30);
f) das Risikoaggregationsmodell entspricht den vorgegebenen quantitativen Mindestanforderungen (vgl. Ziff. 31);
g) die vorgegebenen qualitativen Mindestanforderungen werden eingehalten (vgl. Ziff. 32 bis 40).
6) Nach erteilter Bewilligung für die Anwendung des Modellverfahrens ist die Dienststelle für Bankenaufsicht zu benachrichtigen, wann immer:
a) wesentliche Änderungen am Risikoaggregationsmodell vorgenommen werden; oder
b) die Risikopolitik geändert wird.
7) Die Dienststelle für Bankenaufsicht entscheidet, ob und welche weiteren Prüfungen erforderlich sind.
C. Bestimmung der Eigenmittelanforderungen
26. Im Allgemeinen
Die Eigenmittelanforderungen für Zins- und Aktienkursrisiken im Handelsbuch und für Währungs- und Rohstoffrisiken im ganzen Institut ergeben sich aus der Aggregation der VaR-basierten Eigenmittelanforderungen und allfälliger zusätzlicher Anforderungen für spezifische Risiken von Aktien- und Zinsinstrumenten.
27. VaR-basierte Komponente und Multiplikationsfaktor
1) Die VaR-basierten Eigenmittelanforderungen an einem bestimmten Tag entsprechen dem grösseren der beiden folgenden Beträge (Art. 6n Abs. 2):
a) dem im Rahmen des Modellverfahrens berechneten VaR für das am Vortag gehaltene Portfolio;
b) dem Durchschnitt der im Rahmen des Modellverfahrens täglich berechneten VaR-Werte der 60 unmittelbar vorangehenden Handelstage, multipliziert mit dem von der Dienststelle für Bankenaufsicht festgelegten, institutsspezifischen Multiplikationsfaktor.
2) Der institutsspezifische Multiplikationsfaktor beträgt mindestens 3. Seine genaue Höhe hängt dabei unter anderem ab von:
a) der Erfüllung der qualitativen Mindestanforderungen (Ziff. 32 bis 40); und
b) der Prognosegenauigkeit des Risikoaggregationsmodells, die mittels des sogenannten Backtesting (Ziff. 37, 37.1 und 37.2) getestet wird.
28. Anforderungen für spezifische Risiken
1) Institute, die spezifische Risiken weder in der Form residualer Risiken noch in der Form von Event und Default Risks (vgl. Ziff. 30 Abs. 2 Bst. f) modellieren, bestimmen die Eigenmittelanforderungen für spezifische Risiken nach dem Standardverfahren.
2) Institute, die spezifische Risiken entsprechend den Voraussetzungen der Ziff. 30 und Ziff. 37.1 modellieren, sich dabei jedoch auf die Erfassung residualer Risiken beschränken und Event und Default Risks nicht oder nur teilweise erfassen, unterliegen zusätzlichen Eigenmittelanforderungen für die spezifischen Risiken von Aktien- und Zinsinstrumenten. Diese können wahlweise nach einer der beiden folgenden Methoden festgelegt werden:
a) Betrag des VaR für die Aktien- und Zinsportfolios;
b) Betrag des im VaR für die Aktien- und Zinsportfolios enthaltenen spezifischen Risikos.
Für die Bestimmung der zusätzlichen Anforderungen entspricht in diesem Fall der Betrag des vom Risikoaggregationsmodell für ein Aktien- und Zinsportfolio erfassten spezifischen Risikos:
c) der Erhöhung des VaR für das entsprechende Subportfolio durch den Einbezug spezifischer Risiken;
d) der Differenz zwischen dem VaR für das entsprechende Portfolio und dem VaR, der resultiert, wenn sämtliche Positionen substituiert werden durch Positionen, deren Wertveränderung ausschliesslich durch Veränderungen des Aktienmarktindexes oder der Referenzzinskurve bestimmt werden; oder
e) dem Ergebnis der analytischen Separation von allgemeinem Marktrisiko und spezifischem Risiko im Rahmen eines bestimmten Modells.
Bei der Bestimmung dieser zusätzlichen Anforderungen ist für Aktien das allgemeine Marktrisiko mittels eines einzigen Risikofaktors zu definieren: einem repräsentativen Marktindex oder dem ersten Faktor resp. einer linearen Kombination von Faktoren im Rahmen eines empirischen Faktormodells. Für Zinsinstrumente entspricht das allgemeine Marktrisiko der Veränderung der auf einem etablierten liquiden Markt basierenden Referenzkurve pro Währung.
Das Institut muss sich dauerhaft für eine Methode zur Bestimmung der zusätzlichen Anforderungen für spezifische Risiken entscheiden.
3) Erbringt ein Institut gegenüber der Dienststelle für Bankenaufsicht den Nachweis, dass nicht nur residuale Risiken, sondern auch Event und Default Risks vollständig modelliert werden (vgl. Ziff. 30und Ziff. 37.1), kann es von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen für spezifische Risiken befreit werden. Bis zum Erlass von allgemeinen Anforderungen für die Modellierung von Event und Default Risks durch die Europäische Union bzw. den Basler Ausschuss ist eine Befreiung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen für spezifische Risiken nur möglich, wenn die Modellierung der Event und Default Risks nach einer vom Basler Ausschuss anerkannten Methodik erfolgt.
29. Kombination von Modell- und Standardverfahren
1) Institute, die interne Modelle verwenden wollen, müssen grundsätzlich über ein Risikoaggregationsmodell verfügen, das zumindest für die allgemeinen Marktrisiken alle Risikofaktorkategorien (Währungen, Zinssätze, Aktienkurse, Rohstoffpreise) abdeckt.
2) In der Phase, in der ein Institut zum Modellverfahren übergeht, kann die Dienststelle für Bankenaufsicht ihm erlauben, Modellverfahren und Standardverfahren zu kombinieren, unter der Bedingung, dass innerhalb derselben Risikofaktorkategorie dasselbe Verfahren angewendet wird, d. h. entweder das Modellverfahren oder das Standardverfahren.
3) Sind die Positionen in einer bestimmten Risikofaktorkategorie (wie z. B. dem Rohstoffrisiko) absolut und relativ betrachtet unbedeutend, kann die Dienststelle für Bankenaufsicht einem Institut zudem gestatten, diese nicht ins Modellverfahren zu integrieren, sondern separat nach dem Standardverfahren zu behandeln.
4) Werden Modellverfahren und Standardverfahren kombiniert, entsprechen die gesamten Eigenmittelanforderungen der Summe der nach dem Standardverfahren und der nach dem Modellverfahren berechneten Komponente.
D. Risikofaktoren im Risikoaggregationsmodell
30. Zu erfassende Risikofaktoren
1) Grundsätzlich muss das Risikoaggregationsmodell sämtliche Risikofaktoren berücksichtigen, welche die relevanten Positionen des Institutes beeinflussen. Eine Ausnahme besteht für die spezifischen Risiken von Aktien- und Zinsinstrumenten, deren Eigenmittelanforderungen auch nach dem Standardverfahren berechnet werden können (vgl. Ziff. 28).
2) Für die einzelnen Risikofaktorkategorien gelten folgende Mindestanforderungen:
a) Zinsänderungsrisiken: zu erfassen sind die Zinsstrukturrisiken in jeder Währung, in der nennenswerte zinssensitive Positionen gehalten werden. Dabei gilt:
aa) die Modellierung der Zinsterminstruktur hat nach einem anerkannten Verfahren zu erfolgen;
bb) die Anzahl und Verteilung der Laufzeitbänder (Time Bands) muss dem Umfang der Struktur des Geschäftes angemessen sein; die Anzahl muss mindestens sechs betragen, um die Volatilitätsänderungen der Zinssätze im Verlauf der Kurve zu erfassen;
cc) das Risikoaggregationsmodell muss Spread-Risiken erfassen. Diese bestehen darin, dass Wertveränderungen von Cash Flows mit gleicher Fälligkeit und Währung, aber Schuldnern unterschiedlicher (Rating-) Kategorien nicht vollständig korreliert sind.
b) Währungsrisiken: zu berücksichtigen sind Risikofaktoren für die Wechselkurse zwischen der Inlandwährung und jeder Fremdwährung, in der das Institut ein nennenswertes Engagement hält. Auf Gold wird ein besonderer Risikofaktor angewandt.
c) Aktienkursrisiken: das Risikoaggregationsmodell muss mindestens für jeden nationalen Aktienmarkt oder einheitlichen Währungsraum, an dem nennenswerte Positionen gehalten werden, einen Risikofaktor (z. B. einen Aktienmarktindex) berücksichtigen. Denkbar sind auch auf Sektor- oder Branchenindizes basierende Risikofaktordefinitionen.
d) Rohstoffrisiken: Risikofaktoren sind für jede Rohstoffgruppe (vgl. die Definition der Rohstoffgruppen gemäss Standardverfahren, Ziff. 18 Abs. 1, Tabelle 4) zu modellieren. Zusätzlich muss das Risikoaggregationsmodell die Risiken in der Form von unerwarteten Veränderungen des sogenannten Convenience Yield, d. h. von nicht zinsinduzierten, unterschiedlichen Entwicklungen von Kassa- und Terminpreisen, berücksichtigen. Ausserdem zu berücksichtigen sind Markteigenheiten, wie insbesondere Liefertermine und der dem Händler überlassene Spielraum bei der Glattstellung von Positionen.
e) Risiken von Optionspositionen: für Optionen muss das VaR-Mass neben den Delta-Risiken zusätzlich mindestens folgende Risiken erfassen:
aa) Gamma-Risiken: Risiken aufgrund nicht-linearer Beziehungen zwischen Optionspreisänderungen und Veränderungen des Preises des Basisinstrumentes;
bb) Vega-Risiken: Risiken aufgrund der Sensitivität der Optionspreise gegenüber Veränderungen der Volatilität des Basisinstrumentes. Institute mit grossen und komplexen Optionsportfolios müssen die Volatilitätsrisiken der Optionspositionen angemessen nach verschiedenen Laufzeiten berücksichtigen.
f) Spezifische Risiken von Aktien- und Zinsinstrumenten: spezifische Risiken entsprechen jenen Anteilen an der Gesamtvolatilität, die auf Ereignisse im Zusammenhang mit den Emittenten der einzelnen Instrumente zurückzuführen sind und nicht unmittelbar durch allgemeine Marktfaktoren erklärt werden können. Für die Bestimmung der Eigenmittelanforderungen wird weiter unterschieden zwischen:
aa) Spezifischen Risiken in der Form residualer Risiken: als residuales Risiko wird jener Anteil an der Volatilität der Preisveränderungen von Aktien- oder Zinsinstrumenten bezeichnet, der empirisch im Kontext eines Ein- oder Mehr-Faktor-Modells nicht durch allgemeine Marktfaktoren erklärt werden kann;
bb) Spezifische Risiken in der Form von Event und Default Risks: spezifische Event Risks entsprechen dem Risiko, dass sich der Preis eines bestimmten Aktien- oder Zinsinstrumentes aufgrund von Ereignissen im Zusammenhang mit dem Emittenten abrupt verändert, und zwar in einem Ausmass, das in der Regel durch die Analyse historischer Preisveränderungen nicht erklärt werden kann. Neben dem Default Risk stellen jegliche abrupte Preisänderungen im Zusammenhang mit schockähnlichen Ereignissen, wie z. B. einem Übernahmeangebot, Event Risks dar.
Eine angemessene Modellierung spezifischer Risiken in der Form residualer Risiken setzt voraus, dass das Modell sämtlichen quantitativen und qualitativen Mindestanforderungen (zu den besonderen Anforderungen an das Backtesting im Rahmen der Modellierung spezifischer Risiken vgl. Ziff. 37.1) genügt, sowie dass es
- die historische Veränderung des Portfoliowertes zu einem grossen Teil erklärt,
- nachweislich Konzentrationen erfasst, d. h. sensitiv ist gegenüber Veränderungen der Portfoliozusammensetzung und
- sich auch in Phasen angespannter Marktsituationen als robust erweist.
Eine vollständige Erfassung spezifischer Risiken setzt voraus, dass sowohl die residualen Risiken als auch die Event und Default Risks vom Risikoaggregationsmodell erfasst werden.
E. Quantitative Mindestanforderungen
31. Quantitative Mindestanforderungen
Zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken wird kein bestimmter Risikoaggregationsmodell-Typ vorgeschrieben. Institute können den VaR auf der Basis von Varianz-Kovarianz-Modellen, historischen Simulationen, Monte-Carlo-Simulationen etc. bestimmen. Das Risikoaggregationsmodell muss jedoch in jedem Fall die folgenden quantitativen Mindestanforderungen erfüllen:
a) Periodizität der Berechnungen: der VaR ist täglich auf der Basis der Positionen des Vortages zu berechnen;
b) Konfidenzniveau: die Berechnung des VaR hat für ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Vertrauensniveau von 99 % zu erfolgen;
c) Haltedauer: bei der Berechnung des VaR ist von einer Veränderung der Risikofaktoren auszugehen, die einer Veränderung über einen Zeitraum von zehn Tagen entspricht. Zulässig sind auch VaR, die z. B. aufgrund einer Haltedauer von einem Tag ermittelt und durch Multiplikation mit √10 in einen einer Haltedauer von zehn Tagen entsprechenden Wert umgerechnet werden. Institute mit bedeutenden Optionspositionen müssen jedoch mit der Zeit dazu übergehen, die nicht-lineare Beziehung zwischen Optionspreisänderungen und Veränderungen des Preises des entsprechenden Basisinstrumentes mittels zehntägiger Veränderungen der Risikofaktoren im Risikoaggregationsmodell zu erfassen;
d) Historischer Beobachtungszeitraum und Aktualisierung der Datenreihen: der Beobachtungszeitraum zur Prognose zukünftiger Veränderungen resp. Volatilitäten der Risikofaktoren inkl. der Korrelationen zwischen diesen, welcher der VaR-Berechnung zugrunde gelegt wird, muss mindestens ein Jahr betragen. Werden die einzelnen Tagesbeobachtungen mit unterschiedlichen Gewichten in der Volatilitäts- und Korrelationsberechnung berücksichtigt (weighting), muss der gewichtete durchschnittliche Beobachtungszeitraum ("weighted lag") mindestens sechs Monate betragen (d. h. im gewogenen Durchschnitt liegen die einzelnen Werte mindestens sechs Monate zurück). Die Datenreihen müssen mindestens quartalsweise, falls es die Marktbedingungen erfordern, jedoch unverzüglich aktualisiert werden;
e) Korrelationen: die VaR-Berechnung kann unter Berücksichtigung von empirischen Korrelationen sowohl innerhalb der allgemeinen Risikofaktorkategorien (d. h. Zinssätze, Wechselkurse, Aktienkurse, Rohstoffpreise einschliesslich damit zusammenhängender Volatilitäten) als auch zwischen den Risikofaktorkategorien erfolgen, falls das Korrelations-Messsystem des Institutes auf einem soliden Konzept beruht und korrekt implementiert ist. Die Korrelationen sind mit besonderer Sorgfalt laufend zu überwachen. Vor allem die Wirkung abrupter Veränderungen der Korrelationen zwischen den Risikofaktorkategorien auf den VaR sind zudem im Rahmen von Stresstests regelmässig zu berechnen und zu beurteilen. Erfolgt die VaR-Berechnung ohne Berücksichtigung empirischer Korrelationen zwischen den allgemeinen Risikofaktorkategorien, sind die VaR für die einzelnen Risikofaktorkategorien durch Addition zu aggregieren.
F. Qualitative Mindestanforderungen
32. Im Allgemeinen
Zusätzlich zu den allgemeinen Mindestanforderungen entsprechend den "Richtlinien für das Risikomanagement im Handel und bei der Verwendung von Derivaten" der Schweizerischen Bankiervereinigung müssen Institute, die das Modellverfahren anwenden wollen, die folgenden Voraussetzungen gemäss Ziff. 33 bis 40 erfüllen.
33. Datenintegrität
Das Institut hat nachzuweisen, dass es über solide, dokumentierte, intern geprüfte und genehmigte Verfahren verfügt, die gewährleisten, dass sämtliche Transaktionen vollständig, korrekt und zeitnah erfasst, bewertet und zur Risikomessung aufbereitet werden. Manuelle Korrekturen von Daten sind zu dokumentieren, so dass die Ursache sowie der genaue Inhalt der Korrekturen nachvollzogen werden können. Im Einzelnen gelten folgende Grundsätze:
a) alle Transaktionen sind täglich mit der Gegenpartei abzustimmen. Die Bestätigung von Transaktionen sowie deren Abstimmung ist von einer von der Handelsabteilung unabhängigen Einheit vorzunehmen. Unstimmigkeiten sind unverzüglich abzuklären;
b) es müssen Verfahren vorhanden sein, welche die Angemessenheit, Einheitlichkeit, Stetigkeit, Aktualität sowie Unabhängigkeit der in den Bewertungsmodellen verwendeten Daten sicherstellen;
c) sämtliche Positionen sind so aufzubereiten, dass sie risikomässig vollständig erfasst werden.
34. Unabhängige Risikokontrollabteilung
1) Das Institut muss über eine Risikokontrollabteilung verfügen, die über eine ausreichende Zahl qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügt, vom Handel unabhängig ist und direkt an das für die Risikokontrolle zuständige Mitglied der Geschäftsleitung rapportiert.
2) Die Risikokontrolle hat insbesondere folgende Funktionen zu erfüllen:
a) Gestaltung und Implementierung der Risikoüberwachungssysteme (Handels- und Kontrollsysteme);
b) enge Kontrolle des Tagesgeschäftes (Limiten, P&L, etc.) unter Einbezug der Messgrösse für das Marktrisiko;
c) tägliche VaR-Berechnungen, Analysen, Kontrollen und Meldungen:
aa) tägliche Erstellung eines Berichtes über die Ergebnisse des Risikoaggregationsmodells sowie Analyse der Ergebnisse einschliesslich des Verhältnisses zwischen VaR und Handelslimiten;
bb) tägliches Reporting an das zuständige Mitglied der Geschäftsleitung;
d) Durchführung eines regelmässigen Backtesting gemäss Ziff. 37, 37.1 und 37.2;
e) Durchführung eines regelmässigen Stresstesting gemäss Ziff. 38;
f) Prüfung und Zulassung von:
aa) Risikoaggregationsmodellen;
bb) Bewertungsmodellen (Valuation Models) zur täglichen P&L-Berechnung;
cc) Modellen zur Generierung von Inputfaktoren (z. B. Yield Curve Models);
g) laufende Überprüfung und Anpassung der Dokumentation des Risikoüberwachungssystems (Handels- und Kontrollsysteme).
35. Geschäftsleitung
Für die Geschäftsleitung gelten im Rahmen des Modellverfahrens die folgenden Bestimmungen:
a) das zuständige Mitglied der Geschäftsleitung muss von der Risikokontrollabteilung täglich direkt und in geeigneter Form über die Ergebnisse des Risikoaggregationsmodells informiert werden und diese einer kritischen Würdigung unterziehen;
b) das zuständige Mitglied der Geschäftsleitung, das die täglichen Berichte der unabhängigen Risikokontrollabteilung würdigt, muss die Befugnis besitzen, sowohl die Reduktion der Positionen einzelner Händler als auch die Reduktion des gesamten Risikoengagements des Institutes durchzusetzen;
c) das zuständige Mitglied der Geschäftsleitung muss von der Risikokontrollabteilung periodisch über die Ergebnisse des Backtesting sowie des Stresstesting informiert werden und diese kritisch würdigen.
36. Risikoaggregationsmodell, tägliches Risikomanagement und Limitensysteme
Für die Beziehung zwischen Risikoaggregationsmodell, täglicher Risikokontrolle und Limiten gelten folgende Grundsätze:
a) das Risikoaggregationsmodell muss eng in die tägliche Risikokontrolle integriert sein und hat als Grundlage für die Meldung von Risikoengagements an die Geschäftsleitung zu dienen. Insbesondere müssen seine Ergebnisse integraler Bestandteil der Planung, Überwachung und Steuerung des Marktrisikoprofils des Institutes sein;
b) es muss ein eindeutiges und dauerhaftes Verhältnis zwischen den internen Handelslimiten und dem VaR (wie er zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken verwendet wird) bestehen. Diese Beziehung muss sowohl den Händlern als auch der Geschäftsleitung bekannt sein;
c) die Limiten sind regelmässig zu überprüfen;
d) die bei Limitenüberschreitungen auszulösenden Verfahren und allfällige Sanktionen müssen klar definiert und dokumentiert sein.
37. Backtesting
Ein Institut, welches das Modellverfahren anwendet, muss über regelmässige, solide, stetige, dokumentierte und intern geprüfte Backtesting-Verfahren verfügen. Das Backtesting dient grundsätzlich dazu, Hinweise über die Qualität und Genauigkeit eines Risikomesssystems zu erhalten.
37.1 Backtesting im Allgemeinen
1) Das Verfahren des Backtesting vergleicht rückblickend die Handelserträge einer definierten Zeitperiode mit dem Streubereich des Handelsertrages, der für diese Periode mit Hilfe des Risikoaggregationsmodells prognostiziert wurde. Das Ziel des Verfahrens besteht darin, mit bestimmten Irrtumswahrscheinlichkeiten aussagen zu können, ob die vom Risikoaggregationsmodell ermittelten VaR tatsächlich 99 % der Handelsergebnisse des Institutes abdecken. Aus Gründen der statistischen Verlässlichkeit der Aussagen werden der tägliche Handelserfolg und der tägliche VaR während einer längeren Beobachtungsperiode verglichen.
2) Im Rahmen des Modellverfahrens wird ein standardisiertes Backtesting-Verfahren zur Festlegung des institutsspezifischen Multiplikators (vgl. Ziff. 27 Abs. 2) verlangt. Dessen Parameter sind in Ziff. 37.2 definiert. Unabhängig davon sollen die Institute Backtesting-Verfahren jedoch auch auf tieferer als nur auf der Ebene des globalen Risikoaggregationsmodells anwenden, beispielsweise für einzelne Risikofaktoren oder Produktekategorien, um Fragen der Risikomessung zu untersuchen. Dabei können im Backtesting andere Parameter als jene für das standardisierte Backtesting-Verfahren verwendet werden.
3) Institute, die nicht nur die Anforderungen für die allgemeinen Markt-risiken, sondern auch jene für spezifische Risiken mittels eines Risikoaggregationsmodells bestimmen, müssen zusätzlich über Backtesting-Verfahren verfügen, die Aufschluss geben über die Adäquanz der Modellierung spezifischer Risiken. Insbesondere sind für Subportfolios (Aktien- und Zinsportfolios, die durchgängig in der gleichen Weise ausgewählt werden müssen), die spezifische Risiken enthalten, separate Backtests duchzuführen, die Ergebnisse zu analysieren und der Dienststelle für Bankenaufsicht sowie der bankengesetzlichen Revisionsstelle auf Verlangen zu melden.
37.2 Backtesting und Festlegung des institutsspezifischen Multiplikationsfaktors
1) Zur Festlegung des institutsspezifischen Multiplikationsfaktors ist das Backtesting unter Berücksichtigung folgender Vorgaben durchzuführen:
a) der Test muss auf den unter Berücksichtigung der Modellanforderungen gemäss Ziff. 30 und 31 berechneten VaR basieren. Der einzige Unterschied besteht darin, dass nicht eine Haltedauer von zehn Tagen, sondern lediglich von einem Tag zu unterstellen ist;
b) das Backtesting ist anhand
aa) tatsächlicher Handelsergebnisse, d. h. inklusive der Ergebnisse des Intraday-Handels und inklusive der Provisions- und Kommissionserträge,
bb) um diese Effekte bereinigter Handelsergebnisse oder
cc) hypothetischer Handelsergebnisse, ermittelt durch Neubewertung der am Vortag im Bestand des Institutes befindlichen Finanzinstrumenten zu Marktpreisen
durchzuführen. Das Institut muss grundsätzlich in der Lage sein, beide Verfahren anzuwenden. Das Verfahren muss als solide bezeichnet werden können und die verwendeten Ertragszahlen dürfen das Testergebnis nicht systematisch verzerren. Es ist zudem über die Zeit ein einheitliches Verfahren anzuwenden, d. h. es steht dem Institut nicht frei, die Backtesting-Methodik ohne Absprache mit der Dienststelle für Bankenaufsicht zu ändern;
c) die zu verwendende Stichprobe setzt sich aus den 250 vorangegangenen Beobachtungen zusammen.
2) Der täglich intern gemeldete VaR sowie das Handelsergebnis sind am Tag ihrer Berechnung in einer Weise festzuhalten, dass sie irreversibel und für die Dienststelle für Bankenaufsicht und die bankengesetzliche Revisionsstelle jederzeit einsehbar sind.
3) Das Institut vergleicht das Handelsergebnis täglich mit dem für den Vortag ermittelten VaR. Fälle, in denen ein Handelsverlust den entsprechenden VaR übertrifft, werden als Ausnahmen bezeichnet. Die Prüfung und Dokumentation dieser Ausnahmen (für die Beobachtungen für die 250 vorangegangenen Handelstage) ist mindestes quartalsweise vorzunehmen. Das Ergebnis dieser quartalsweisen Prüfung ist der Dienststelle für Bankenaufsicht und der bankengesetzlichen Revisionsstelle zu melden (vgl. Ziff. 41).
4) Die durch das Backtesting bedingte, institutsspezifische Erhöhung des Multiplikationsfaktors richtet sich nach der Anzahl der Ausnahmen innerhalb der Beobachtungen für die 250 vorangegangenen Handelstage. Die Dienststelle für Bankenaufsicht kann bei der vom Backtesting abhängigen Erhöhung des Multiplikationsfaktors einzelne Ausnahmen unberücksichtigt lassen, wenn das Institut nachweist, dass die Ausnahme nicht auf eine mangelnde Genauigkeit (Prognosequalität) des Risikoaggregationsmodells zurückzuführen ist.
Anzahl der Ausnahmen
|
Erhöhung des
Multiplikationsfaktors
|
4 und weniger
|
0.00
|
5
|
0.40
|
6
|
0.50
|
7
|
0.65
|
8
|
0.75
|
9
|
0.85
|
10 und mehr
|
1.00
|
Tabelle 5:Institutsspezifischer Multiplikationsfaktor
|
5) Falls die Zahl von vier Ausnahmen für den relevanten Beobachtungszeitraum überschritten wird, bevor 250 Beobachtungen vorliegen, ist der Dienststelle für Bankenaufsicht unverzüglich (aber nicht später als nach fünf Arbeitstagen) Meldung zu erstatten. Das Institut hat ab diesem Tag den VaR mit dem entsprechend erhöhten Multiplikator (vgl. Tabelle 5) zu berechnen, bis die Dienststelle für Bankenaufsicht eine definitive Entscheidung getroffen hat.
6) Wird für ein Institut aufgrund des Backtesting ein institutsspezifischer Multiplikationsfaktor grösser als 3 festgesetzt, wird erwartet, dass die Ursachen der unpräzisen Schätzungen des Risikoaggregationsmodells eruiert und nach Möglichkeit behoben werden. Die Festlegung des Multiplikators auf 4 erfordert zwingend eine rasche und sorgfältige Überprüfung des Modells. Die Mängel sind zügig zu beheben, da andernfalls die Voraussetzungen für die Bestimmung der Eigenmittelanforderungen nach dem Modellverfahren als nicht mehr erfüllt gelten.
7) Eine Reduktion des Multiplikationsfaktors durch die Dienststelle für Bankenaufsicht erfolgt erst dann, wenn das Institut nachweist, dass der Fehler behoben ist und das revidierte Modell eine angemessene Prognosequalität aufweist.
38. Stresstesting
1) Ein Institut, welches das Modellverfahren anwendet, muss über regelmässige, solide, stetige, dokumentierte und intern geprüfte Stresstesting-Verfahren verfügen. Wichtige Ziele des Stresstesting sind abzuschätzen, ob die Eigenmittel grosse potentielle Verluste absorbieren können, sowie die Ableitung potentieller Massnahmen.
2) Die Definition sinnvoller Stressszenarien ist grundsätzlich dem einzelnen Institut überlassen. Es gelten jedoch die folgenden Grundsätze:
a) zu berücksichtigen sind Szenarien, die zu ausserordentlichen Verlusten führen und/oder die Kontrolle der Risiken erschweren oder verunmöglichen können;
b) es sind unterschiedliche Arten von Stressszenarien anzuwenden, insbesondere:
aa) extreme Veränderungen der Marktrisikofaktoren und der Korrelationen zwischen diesen (arbiträr vorgegebene Szenarien oder historische Szenarien entsprechend früheren Perioden erheblicher Marktturbulenzen);
bb) institutsspezifische Szenarien, die angesichts der spezifischen Risikopositionen als besonders gravierend erachtet werden müssen;
c) die Analysen müssen neben extremen Veränderungen der Marktrisikofaktoren und deren Korrelationen untereinander auch Liquiditätsaspekte von Marktstörungen erfassen;
d) die Risiken sämtlicher Positionen sind in das Stresstesting einzubeziehen, insbesondere auch jene von Optionspositionen.
3) Neben den eigentlichen, quantitativen Stresstests und deren Analysen müssen zudem Abläufe vorhanden sein, die sicherstellen, dass die Ergebnisse des Stresstesting die erforderlichen Massnahmen auslösen:
a) die Ergebnisse des Stresstesting müssen vom zuständigen Mitglied der Geschäftsleitung periodisch geprüft werden und sich in der Politik und den Limiten niederschlagen, die von der Geschäftsleitung und vom Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle festgelegt werden;
b) wenn durch das Stresstesting bestimmte Schwachstellen aufgedeckt werden, müssen sofort Schritte ergriffen werden, um diese Risiken angemessen zu begrenzen (z. B. durch Absicherung oder durch Verringerung des Risikoengagements).
39. Dokumentation und internes Kontrollsystem
Das Risikoüberwachungssystem (Handels- und Kontrollsysteme) des Institutes muss ausreichend dokumentiert sein. Dies gilt insbesondere für:
a) die allgemeinen Grundsätze;
b) die Zuständigkeiten und Kompetenzen (Aufbauorganisation);
c) die organisatorischen Abläufe;
d) die quantitativen Grundlagen;
für die täglichen VaR-Berechnungen und -Analysen, das Backtesting und das Stresstesting. Zudem muss das Institut über Kontrollsysteme verfügen, welche die Einhaltung der genannten Grundsätze und Verfahren sicherstellen.
40. Interne Revision
1) Die interne Revision prüft das gesamte Risikoüberwachungssystem (Handels- und Kontrollsystem) regelmässig, mindestens jährlich. Die Prüfung umfasst sowohl die Tätigkeiten der Handels- als auch der Risikokontrollabteilungen. Prüfungsinhalte sind insbesondere die in diesen Richtlinien definierten Bewilligungsvoraussetzungen für das Modellverfahren, vor allem:
a) die Angemessenheit der Dokumentation des Risikoaggregationsmodells und der Risikomanagementprozesse sowie der Organisation der Risikokontrollabteilung;
b) die Integration von Massnahmen in das tägliche Risikomanagement und die Integrität des Managementinformationssystems;
c) die Verfahren, die das Institut bei der Genehmigung von Risikopreisfestsetzungsmodellen und -bewertungssystemen anwendet, die vom Personal des Handels und des Back-Office verwendet werden;
d) die Bandbreite der Marktrisiken, die durch das Risikoaggregationsmodell erfasst werden, und die Verifizierung etwaiger erheblicher Änderungen des Risikomessungsprozesses;
e) die Richtigkeit und Vollständigkeit von Positionsdaten, die Richtigkeit und Angemessenheit von Volatilitäts- und Korrelationsannahmen und die Richtigkeit von Bewertungs- und Risikosensitivitätsberechnungen;
f) die Verifizierungsverfahren, die das Institut anwendet, um Konsistenz, Zeitnähe und Zuverlässigkeit der Datenquellen zu prüfen, die im Rahmen der internen Modelle verwendet werden, einschliesslich der Unabhängigkeit dieser Datenquellen; und
g) die Verifizierungsverfahren, die das Institut anwendet, um das Backtesting zu bewerten, das durchgeführt wird, um die Genauigkeit des Modells zu bewerten.
2) Die Prüfungen von externer und interner Revision sind auch im Bereich des Risikomanagements und der Risikokontrolle grundsätzlich aufeinander abzustimmen und zu koordinieren.
3) Die Berichte der internen Revision sind der Dienststelle für Bankenaufsicht auf Verlangen vorzuweisen.
G. Meldungen
41. Meldungen an die Dienststelle für Bankenaufsicht und die bankengesetzlichen Revisionsstellen
Die Dienststelle für Bankenaufsicht sowie die bankengesetzliche Revisionsstelle sind unverzüglich zu benachrichtigen, wenn:
a) wesentliche Änderungen am Risikoaggregationsmodell vorgenommen werden (vgl. Ziff. 26 bis 29);
b) die Risikopolitik geändert wird (vgl. Ziff. 26 bis 29); oder
c) die Zahl der Ausnahmen beim Backtesting für den relevanten Beobachtungszeitraum vier überschritten hat, bevor 250 Beobachtungen vorliegen (vgl. Ziff. 37, 37.1 und 37.2).
Die Dokumentation des Backtesting-Verfahrens ist mindestens quartalsweise vorzunehmen. Die Ergebnisse sind innerhalb von 15 Handelstagen nach Ende jedes Quartals der Dienststelle für Bankenaufsicht sowie der bankengesetzlichen Revisionsstelle zu melden.
IV. Konsolidierte Eigenmittelanforderungen
A. Im Allgemeinen
42. Berechnung
1) Die konsolidierten Eigenmittelanforderungen für die risikogewichteten Positionen nach Art. 5 Abs. 2 bis 4 werden grundsätzlich nach der Methode der Voll- oder Quotenkonsolidierung (Art. 41b Abs. 1 und 2 des Bankengesetzes) bestimmt.
2) Im Gegensatz dazu können jedoch die konsolidierten Anforderungen für die Marktrisiken nach Art. 5 Abs. 5 nicht in allen Fällen mittels Konsolidierung berechnet werden, sondern es ist ein additives Verfahren anzuwenden.
B. Konsolidierte Anforderungen nach dem Standardverfahren
43. Konsolidierte Bestimmung der Eigenmittelanforderungen
Falls sämtliche rechtlichen Einheiten eines Konzerns das Standardverfahren anwenden und die verfahrenstechnischen Voraussetzungen gegeben sind für eine tägliche Aggregation sämtlicher relevanter Positionen, die in den verschiedenen rechtlichen Einheiten verbucht sind, können die konsolidierten Eigenmittelanforderungen für die Marktrisiken mittels einer konsolidierten Berechnung nach dem Standardverfahren bestimmt werden. D. h., dass zuerst eine konsolidierte Bilanz resp. ein "konsolidiertes Handelsbuch" erstellt wird. Die Berechnung der Anforderungen erfolgt dann für jede Risikofaktorkategorie (Aktien, Zinsinstrumente, Devisen, Gold und Rohstoffe) auf der Basis der konsolidierten Bilanz und des "konsolidierten Handelsbuches".
44. Additive Bestimmung der Eigenmittelanforderungen
Wenden sämtliche rechtlichen Einheiten eines Konzerns das Standardverfahren an und sind die Voraussetzungen für eine konsolidierte Berechnung gemäss Ziff. 43 nicht gegeben, werden die konsolidierten Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken bestimmt, indem die Anforderungen für die einzelnen rechtlichen Einheiten addiert werden. Die Anforderungen sind somit für jede rechtliche Einheit und für jede Risikofaktorkategorie (Aktien, Zinsinstrumente, Devisen, Gold und Rohstoffe) separat zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Nettopositionen sowie bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen dürfen Positionen, die in unterschiedlichen rechtlichen Einheiten verbucht sind, nicht aufgerechnet werden.
C. Konsolidierte Anforderungen nach dem Modellverfahren
45. Konsolidierte Bestimmung der Eigenmittelanforderungen
1) Eine Bestimmung der Eigenmittelanforderungen nach dem Modellverfahren im Sinne einer Konsolidierung setzt voraus, dass die Risiken täglich konzernweit mit einem einheitlichen, integrierten System gemessen, aggregiert und überwacht werden. Im Einzelnen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
a) sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen zur Anwendung des Modellverfahrens gemäss Abschnitt III. werden auf konsolidierter Ebene dauerhaft eingehalten;
b) es bestehen keine rechtlichen oder verfahrenstechnischen Schwierigkeiten, die einer zeitgerechten Integration einzelner Risikopositionen in das konsolidierte Risikokontrollsystem entgegenstehen;
c) die rasche Repatriierung von Gewinnen eines ausländischen Tochterinstitutes ist nicht erschwert.
2) Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, liegt ein konzernweit integriertes Risikoüberwachungssytem vor und die Bestimmung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken auf konsolidierter Ebene kann nach denselben Regeln vorgenommen werden wie für das einzelne Institut, auch wenn die Positionen in unterschiedlichen rechtlichen Einheiten verbucht sind.
46. Additive Bestimmung der konsolidierten Eigenmittelanforderungen
1) Eine additive Bestimmung der konsolidierten Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken ist vorzunehmen, wenn die verschiedenen rechtlichen Einheiten eines Konzerns zwar das Modellverfahren anwenden, die Voraussetzungen der konsolidierten Modellrechnung gemäss Ziff. 45 aber nicht oder nicht vollständig erfüllt sind. In diesem Fall sind zwischen Positionen in rechtlichen Einheiten, die nicht Teil desselben integrierten Risikoüberwachungssystems sind, keinerlei Aufrechnungen sowie Aggregationen unter Berücksichtigung von Korrelationen zulässig.
2) Die Aggregation von nach dem Modellverfahren berechneten Anforderungen einerseits und nach dem Standardverfahren berechneten Anforderungen anderseits erfolgt ebenfalls immer additiv.
Beilage 1:
Beispiel zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen nach der Laufzeitmethode
Ausgangslage der Berechnung bilden die den 15 Laufzeitbändern zugeordneten Long- und Short-Positionen; hier dargestellt anhand der Zonenabgrenzungen für Instrumente mit einem Coupon < 3 %.
Zunächst ist für jedes Laufzeitband eine offene Nettoposition zu berechnen. Diese ist mit dem für das Laufzeitband relevanten Faktor zu gewichten; man erhält so für jedes Laufzeitband eine offene gewichtete Nettoposition. Diese offenen gewichteten Nettopositionen sind über alle Laufzeitbänder miteinander zu addieren. Für das Laufzeitband 6 - 12 Monate beträgt die offene Nettoposition ungewichtet z. B. -200 (= 200 - 400); gewichtet mit dem relevanten Faktor von 0.70 % resultiert -1.40 als offene gewichtete Nettoposition. Als Summe aller 15 gewichteten offenen Nettopositionen ergibt sich die erste Komponente der Eigenmittelanforderungen. Sie beträgt im dargestellten Beispiel 6.80.
Der nächste Schritt beinhaltet die vertikale Aufrechnunginnerhalb jedes Laufzeitbandes. Zu diesem Zweck wird die geschlossene risikogewichtete Position jedes Laufzeitbandes mit einer Eigenmittelanforderung von 10 % belastet. Für das Laufzeitband 1.0 -1.9 Jahre z. B. beträgt die geschlossene Position (kleinerer der absoluten Beträge der Summen jeweils gegeneinander aufgerechneter Long- und Short-Positionen) 100. Gewichtet mit dem relevanten Faktor 1.25 % resultiert die geschlossene risikogewichtete Position im Betrag von 1.25. Mit 10 % multipliziert ergibt das den Summanden des Laufzeitbandes 1.0 - 1.9 Jahre zur Bestimmung der Eigenmittelbelastung für die vertikale Aufrechnung. Durch Addition aller 15 Summanden beträgt diese im dargestellten Beispiel 3.92. Dieser Betrag stellt die zweite Komponente der gesamten Eigenmittelanforderungen dar.
Die horizontale Aufrechnungerfolgt als zweistufiger Prozess; zunächst innerhalb jeder der drei Zonen und anschliessend zwischen den Zonen. Zuerst sind für die zoneninterne horizontale Aufrechnungdie risikogewichteten offenen Positionen der einzelnen Laufzeitbänder innerhalb ihrer jeweiligen Zone zu einer Zonen-Nettoposition zu aggregieren und untereinander aufzurechnen. Die aus der Aufrechnung resultierenden geschlossenen Positionen sind für jede Zone mit Eigenmittelanforderungen zu belegen. Diese betrage 40 % für die Zone 1 und je 30 % für die Zonen 2 und 3. Als Zonen-Nettoposition in Zone 2 ergibt sich beispielsweise 3.25 (= 3.75 + 1.75 - 2.25). Durch die Aufrechnung der drei risikogewichteten offenen Positionen der drei Laufzeitbänder dieser Zone erhält man eine geschlossene Position von 2.25. Mit 30 % gewichtet resultiert somit für die zoneninterne horizontale Aufrechnung der Zone 2 eine Eigenmittelanforderung von 0.675. Die Summe aller dieser Eigenmittelanforderungen für die zoneninterne horizontale Aufrechnung beträgt im Beispiel 8.56. Sie bildet die dritte Komponente der gesamten Eigenmittelanforderung.
Schliesslich ist noch die horizontale Aufrechnung zwischen den Zonenvorzunehmen. Weil die Zonen-Nettopositionen der Zonen 1 (-1.20) und 2 (+3.25) gegenläufige Vorzeichen aufweisen, ist zwischen ihnen eine weitere Aufrechnung möglich. Die aus der Aufrechnung resultierende geschlossene Position von 1.20 ist mit einer Eigenmittelanforderung von 40 %, also insgesamt mit 0.48 zu unterlegen. Die übrigbleibende offene Position (+2.05) verbleibt in ihrer Zone, d. h. in diesem Fall in Zone 2. Sie kann wegen ihres Vorzeichens nicht mit der Zonen-Nettoposition der Zone 3 aufgerechnet werden. Als vierte Komponente der gesamten Eigenmittelanforderung ergibt sich somit 0.48.
Die verbleibenden nicht weiter aufrechenbaren offenen Positionen der Zonen 2 (2.05) und 3 (4.75) entsprechen zusammen der Summe der offenen gewichteten Nettopositionen aller Laufzeitbänder (6.80).
Durch Addition aller vier Komponenten ergibt sich für die gesamten Eigenmittelanforderung eine Summe von 19.76 (= 6.80 + 3.92 + 8.56 + 0.48).
Beilage 2:
Beispiel zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen für Optionen nach dem vereinfachten Verfahren
Die Ausgangslage der Berechnung sei durch ein Portfolio bestehend aus den drei folgenden Positionen gegeben:
a) Long-Position aus 10 Call-Optionen auf die Schweizer Aktie A, Basiswertpreis CHF 5'100, Ausübungspreis CHF 5'300, Markwert einer Option CHF 158.80;
b) Kassa-Long-Positionen aus 15 Kontrakten auf den Aktienindex XY, Marktwert eines Kontraktes CHF 2'160;
c) Long-Position aus 20 Put-Optionen auf den Aktienindex XY, Basiswertpreis CHF 2'160, Ausübungspreis CHF 2'200, Marktwert der Option CHF 63.80.
Zur ersten Optionsposition ist keine entgegengesetzte Kassa-Position im Portfolio vorhanden. Ihre Eigenmittelanforderung entspricht deshalb dem kleineren Betrag aus dem Marktwert der Option bzw. dem mit dem relevanten Unterlegungssatz (hier insgesamt 16 %, als Summe von 8 % für das allgemeine Marktrisiko und 8 % für das spezifische Risiko) multiplizierten Marktpreis des Basisinstrumentes. Im vorliegenden Fall entspricht der erste der Beträge CHF 1'588.00 (= 10 x CHF 158.80) und der zweite CHF 8'160.00 (= 10 x 0.16 x CHF 5'100). Da der erste Betrag kleiner ist, entspricht er in diesem Fall der relevanten Eigenmittelanforderung für diese Position.
Bezüglich des Aktienindexes XY stehen sich je 15 gekaufte Put-Options- und (Long-) Kassa-Positionen gegenüber. Zusätzlich ist noch eine weitere Position aus 5 gekauften Put-Optionen auf den Index vorhanden, die durch keine entsprechende Kassa-Position ergänzt wird.
Für die je 15 Options- und Kassa-Positionen auf den Index XY entspricht die Eigenmittelanforderung dem um den inneren Wert der Optionsposition verminderten, mit dem relevanten Unterlegungssatz (der relevante Unterlegungssatz beträgt in diesem Fall 8 % für das allgemeine Marktrisiko und 2 % für das spezifische Risiko eines Aktienindexes, der ein breit diversifiziertes Aktienportfolio repräsentiert, insgesamt also 10 %) multiplizierten Marktwert des Basisinstrumentes. Im konkreten Fall ergibt sich dafür CHF 2'640.00 (= 15 x 0.10 x CHF 2'160.00 - 15 x [CHF 2'200.00 - CHF 2'160.00]). Die verbleibende Restposition auf 5 Put-Optionen auf den Index ist mit dem kleineren Betrag aus dem Marktwert der Option, CHF 319.00 (= 5 x 63.80), bzw. dem mit dem relevanten Unterlegungssatz multiplizierten Marktpreis des Basiswertinstrumentes, CHF 1'080 (= 5 x 0.10 x CHF 2'160), zu unterlegen. In diesem Fall ist der erste der Beträge kleiner und entspricht deshalb der relevanten Eigenmittelanforderung.
Gesamthaft resultiert für das vorliegende Portfolio eine Eigenmittelanforderung von CHF 4'547.00 (= CHF 1'588.00 + CHF 2'640.00 + CHF 319.00).
Beilage 3:
Beispiel zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen für Optionen nach dem Delta-Plus-Verfahren
Die Ausgangslage der Berechnung sei durch das folgende vier Positionen umfassende Optionsportfolio gegeben (Annahmen: Europäische Optionen, risikofreie Zinssätze (CHF und USD) je 1 %, keine Dividenden):
Position
|
I
|
II
|
III
|
IV
|
Anzahl
|
-10 (short)
|
20 (long)
|
15 (long)
|
100'000 (long)
|
Basiswert
|
CH-Aktie A
|
CH-Aktie B
|
ausl. Aktienindex (alle Werte in CHF)
|
USD/CHF
|
Basiswertpreis
|
13'490
|
1'940
|
3'790
|
1.4385
|
Optionstyp
|
Call
|
Call
|
Put
|
Call
|
Ausübungspreis
|
14'000
|
1'900
|
3'900
|
1.45
|
Restlaufzeit
|
6 Monate
|
4 Monate
|
3 Monate
|
2 Monate
|
Volatilität
|
25.5 %
|
20.5 %
|
22.0 %
|
12.0 %
|
Positionswert
|
-7'802
|
2'310
|
3'350
|
2'388
|
Delta
|
0.4649
|
0.6038
|
-0.5724
|
0.4585
|
Gamma
|
0.0002
|
0.0017
|
0.0009
|
5.6304
|
Vega
|
3'790.73
|
431.62
|
743.51
|
0.2330
|
Deltaäquivalent
|
-62'717
|
23'428
|
32'541
|
65'957
|
EM (Deltaäquiv.)
|
-10'035
|
3'748
|
3'254
|
6'596
|
Gamma-Effekt
|
-951
|
404
|
1'014
|
5'825
|
Vega-Effekt
|
-2'417
|
442
|
613
|
699
|
In einem ersten Schritt sind die Deltaäquivalenteder einzelnen Positionen zu bestimmen. Sie ergeben sich durch Multiplikation der zur Position gehörenden Anzahl Titel mit dem jeweiligen Basiswertpreis und dem zugehörigen Positionsdelta. Die Deltaäquivalente sind anschliessend in die Bestimmung der Nettopositionen für allgemeine Marktrisiken und spezifische Risiken (bei Aktien) einzubeziehen. Das Deltaäquivalent der Position I beträgt beispielsweise: CHF 62'717 (= -10 x CHF 13'490 x 0.4649). Es ist mit einer Eigenkapitalquote von 16 % (8 % für das allgemeine Marktrisiko plus 8 % für das spezifische Risiko) zu belasten, womit bei isolierter Betrachtung der Position insgesamt eine Eigenmittelanforderung in der Höhe des absoluten Betrages von CHF -10'035 (= 0.16 x CHF -62'717) resultieren würde. Genau gleich ist mit den anderen drei Positionen zu verfahren, wobei die Eigenmittelanforderung für die Position II ebenfalls 16 %, für die Positionen III und IV jedoch nur je 10 % (der relevante Unterlegungssatz für Aktienindexpositionen (Position III) beträgt 8 % für das allgemeine Marktrisiko plus 2 % für das spezifische Risiko, jener für Währungspositionen (Position IV) 10 %) beträgt.
Im nächsten Schritt sind die Gamma-Effekteder einzelnen Positionen zu ermitteln. Sie resultieren jeweils aus der Multiplikation der zur Position gehörenden Anzahl Titel mit dem Faktor 0.5, dem zugehörigen Positionsgamma und dem quadrierten Wert des für die anzunehmende Veränderung des Basiswertpreises vorgeschriebenen Betrages. Für die Position II beispielsweise ergibt sich eine Eigenmittelanforderung für den Gamma-Effekt von CHF 404 (= 20 x 0.5 x 0.001678 x [0.08 x CHF 1'940]2). Weil die Positionen I und II beide aus Optionen auf Schweizer Aktien bestehen und damit zur gleichen Kategorie von Basiswerten (gemäss Ziff. 23.2b Abs. 2) gehören, dürfen ihre Gamma-Effekte untereinander aufgerechnet werden. Für die Kategorie Schweizer Aktien resultiert somit ein Netto-Gamma-Effekt von CHF -547 (= CHF 404 - CHF 951). Da dieser Netto-Gamma-Effekt negativ ist, ist er im Gegensatz zu jenen der Positionen III und IV für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen relevant. Sein absoluter Betrag stellt eine Komponente der Eigenmittelanforderungen dar.
Schliesslich sind die Vega-Effektepro Position und pro Kategorie von Basiswerten (im Sinne von Ziff. 23.2b Abs. 2) zu berechnen. Sie ergeben sich durch Multiplikation der zur Position gehörenden Anzahl Titel mit dem Faktor 0.25, dem zugehörigen Positionsvega und der jeweiligen Volatilität. Für Position III beispielsweise ergibt dies CHF 613 (= 15 x 0.25 x 743.51 x 0.22). Der Netto-Vega-Effekt für den Schweizer Anteil am Aktienportfolio beträgt CHF -1'975 (= CHF -2'417 + CHF 442). Analog der Gamma-Effekt-Berechnung stellt auch dieser absolute Betrag eine Komponente der Eigenmittelanforderungen dar.
Damit betragen die Eigenmittelanforderungen für den Gamma-Effekt insgesamt CHF 547 (absoluter Betrag von CHF 404 - CHF 951) und für den Vega-Effekt insgesamt CHF 3'287 (= CHF 1'975 + CHF 613 + CHF 699).
Anhang 3
Richtlinien zu den Rechnungslegungsvorschriften gemäss Art. 22 bis 24m
I. Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung (Art. 24a Abs. 2)
1. Ordnungsmässige Erfassung der Geschäftsvorfälle/Vollständigkeit der Jahresrechnung
1) Alle bis zum Bilanzstichtag abgeschlossenen Geschäfte sind zu erfassen und nach den anerkannten Grundsätzen zu bewerten. Der Erfolg aller abgeschlossenen Geschäftsvorfälle ist in der Erfolgsrechnung einzubeziehen. Die abgeschlossenen Geschäfte werden bis zum Erfüllungs- bzw. Valutatag als Ausserbilanzgeschäfte erfasst. Am Erfüllungs- bzw. Valutatag werden die Geschäfte bilanzwirksam (Beispiel: Ein Devisenkassageschäft wird vom Abschluss- bis zum Erfüllungs- bzw. Valutatag als Termingeschäft ausserhalb der Bilanz erfasst und am Erfüllungstag in die Bilanz einbezogen).
2) Als abgeschlossen gilt ein Geschäft, wenn die zwischen den Vertragsparteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechtes rechtsgültig zustande gekommen sind. Das abgeschlossene Geschäft wird am Erfüllungs- bzw. Valutatag bilanzwirksam. Vor diesem Zeitpunkt wird es als Ausserbilanzgeschäft erfasst.
3) Während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2008 können Geschäfte auch wie bislang üblich am Bilanzstichtag bilanziert werden; im Anhang zur Jahresrechnung gemäss Art. 24e ist unter Abs. 1 Ziff. 2 anzugeben, für welche Geschäftsbereiche dies zutrifft.
2. Klarheit der Angaben
1) Die eindeutige und tatsachengetreue Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist durch eine klare Gliederung und durch eindeutige Bezeichnungen sicherzustellen. Die Mindestgliederung von Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang und Mittelflussrechnung hat für (konsolidierte) Jahresrechnungen von Banken und Finanzgesellschaften gemäss Art. 22 bis 24l zu erfolgen.
2) Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang und Mittelflussrechnung sind gleichwertige Bestandteile der (konsolidierten) Jahresrechnung.
3. Wesentlichkeit der Angaben
1) Die Umschreibung der Wesentlichkeit in Art. 24a Abs. 3 lehnt sich an die Definition der Fachkommission für Empfehlungen zur Rechnungslegung (FER) an. Wesentlich sind demnach alle Sachverhalte, welche die Bewertung und die Darstellung der (konsolidierten) Jahresrechnung oder einzelner ihrer Posten beeinflussen, sofern dadurch die Aussage so verändert wird, dass die Adressaten der (konsolidierten) Jahresrechnung in ihren Entscheiden gegenüber der Bank oder Finanzgesellschaft beeinflusst werden können.
2) Der Grundsatz der Wesentlichkeit ist für die gesamte Rechnungslegung massgebend. Die Wesentlichkeit ist sowohl qualitativ wie auch quantitativ im Einzelfall zu beurteilen.
4. Vorsicht
1) Der Grundsatz der Vorsicht verlangt, dass in allen Fällen, in welchen hinsichtlich der Bewertung und der Risikobeurteilung eine Unsicherheit besteht, von zwei verfügbaren Werten der vorsichtigere zu berücksichtigen ist.
2) Die daraus ableitbaren Niederstwert-, Anschaffungswert-, Realisations- und Imparitätsprinzipien sind im Handelsgeschäft auf im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit gehaltene handelbare Werte dann nicht anzuwenden, wenn diese an einer anerkannten Börse oder an einem repräsentativen Markt gemäss Art. 7a Bst. d gehandelt werden.
5. Fortführung der Unternehmenstätigkeit
Die Bewertung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten hat aufgrund von Fortführungswerten zu erfolgen, sofern weder die Absicht noch die Notwendigkeit einer Liquidation besteht, noch eine solche behördlicherseits angeordnet ist.
6. Stetigkeit in Darstellung und Bewertung
1) Nach dem Grundsatz der Stetigkeit ist jede (konsolidierte) Jahresrechnung in Darstellung und Bewertung nach den gleichen Grundsätzen zu erstellen, um die zeitliche Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Diese Regel darf nur dann durchbrochen werden, wenn sachliche Gründe, die voraussichtlich auch in den Folgejahren gelten, für die Änderung eines Darstellungs- oder Bewertungsprinzipes sprechen. Begründete Änderungen der Grundsätze in Darstellung und Bewertung sind im (konsolidierten) Anhang gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 2 offenzulegen, ihre Folgen sind aufzuzeigen und zu erläutern. Eine Anpassung der Vorjahreszahlen ist hingegen nicht erforderlich.
2) Positionen im Rahmen des Handelsgeschäftes dürfen nur dann zum die Anschaffungskosten übersteigenden Marktkurs des Bilanzstichtages bewertet werden, wenn sie an einer anerkannten Börse oder an einem repräsentativen Markt gemäss Art. 7a Bst. d gehandelt werden. Fehlen diese Voraussetzungen, sind sie nach dem Niederstwertprinzip zu bewerten. Ebenfalls nach dem Niederstwertprinzip zu bewerten sind Bestände des 'Equity Banking'. Als 'Equity Banking' (zum Teil auch als 'Merchant Banking' bezeichnet) gilt dabei ein vollständiger oder teilweiser Kauf von in der Regel nicht börsenkotierten Gesellschaften mit der Absicht, diese mittelfristig zu verkaufen.
3) Bei festverzinslichen Wertpapieren, die dazu bestimmt werden, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, ist bonitätsbedingten Wertveränderungen in gleicher Weise Rechnung zu tragen wie im Kreditgeschäft. Bei festverzinslichen Wertpapieren, die dazu bestimmt werden, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, und deren Haltung bis zur Endfälligkeit nicht beabsichtigt ist, haben die Abschreibungen über den Posten 'Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere' (Posten 13 der Erfolgsrechnung) und die Rückgängigmachung von früheren Abschreibungen über den Posten 'Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren' (Posten 14 der Erfolgsrechnung) zu erfolgen.
4) Wandel- und Optionsanleihen sind nach dem Niederstwertprinzip zu bewerten, es sei denn, die Bank oder Finanzgesellschaft bestimmt zum Bewertungszeitpunkt den Wert der Options- und Zinstitelkomponente und bewertet die Optionskomponente zum Niederstwert und die Zinstitelkomponente nach der 'Accrual Methode'. Die gewählte Methode ist bis zum Verfall der Anleihe beizubehalten.
5) Wird eine Position des Zinsengeschäftes, die nach der 'Accrual Methode' bewertet wird, vor der Endfälligkeit veräussert oder vorzeitig zurückbezahlt, werden realisierte Gewinne und Verluste, welcher der Zinskomponente entsprechen, nicht sofort vereinnahmt, sondern über die Restlaufzeit bis zur Endfälligkeit des Geschäftes abgegrenzt.
6) Verbindlichkeiten, die einen Ursprungswert aufweisen, der tiefer ist als der Nominalwert, können entweder zum Nettowert oder aber brutto mit einem aktiven Berichtigungsposten (Disagio) unter dem Aktivposten 14 'Rechnungsabgrenzungsposten' bilanziert werden. In beiden Fällen ist das Disagio bis zum Endverfall der Anleihe über den Zinsaufwand (Posten 2 der Erfolgsrechnung) nach der 'Accrual Methode' aufzulösen. Dies gilt sinngemäss auch für Agios.
7) Derivative Finanzinstrumente, mit denen die Bank oder Finanzgesellschaft aktiv handelt, sind zum Marktwert zu bewerten, sofern sie an einer Börse kotiert sind oder ein repräsentativer Markt gemäss Art. 7a Bst. d besteht; andernfalls hat die Erfolgsermittlung gemäss dem Niederstwertprinzip zu erfolgen (Kontrakte mit positivem Wiederbeschaffungswert zum Anschaffungs- bzw. tieferen Marktwert; Kontrakte mit negativem Wiederbeschaffungswert zum Anschaffungs- bzw. höheren Marktwert).
8) Derivative Finanzinstrumente, die Anlagen bzw. strategische Positionen darstellen, sind gemäss Niederstwertprinzip zu bewerten. Davon ausgenommen sind Zinsgeschäfte, sofern sie nach der 'Accrual Methode' bewertet werden.
9) Derivative Finanzinstrumente, die zur Absicherung dienen, sind wie das abgesicherte Grundgeschäft gemäss Abs. 7 oder 8 zu bewerten. Die Erfolge aus der Absicherung sind im gleichen Erfolgsposten zu erfassen wie die entsprechenden Erfolge aus dem abzusichernden Geschäft. Im Falle von 'Macro-Hedges' im Zinsengeschäft ist der Saldo im Posten 'Zinsertrag' (Posten 1 der Erfolgsrechnung) bzw. im Posten 'Zinsaufwand' (Posten 2 der Erfolgsrechnung) zu erfassen. Aufgelaufene Zinsen auf Absicherungspositionen, die nach der 'Accrual Methode' bewertet werden, sind nicht unter den Rechnungsabgrenzungsposten zu verbuchen, sondern im 'Ausgleichskonto' unter den 'Sonstigen Vermögensgegenständen' bzw. 'Sonstigen Verbindlichkeiten' zu verrechnen, damit keine Doppelzählung mit bereits bilanzierten Wiederbeschaffungswerten erfolgt. Beim vorzeitigen Verkauf eines nach der 'Accrual Methode' bewerteten Zinsabsicherungsgeschäftes gelten die allgemeinen Vorschriften zur Behandlung von Positionen des Zinsengeschäftes, die nach der 'Accrual Methode' bewertet werden. Verluste aus Absicherungsgeschäften, die aufgrund mangelnder Korrelation zwischen dem Absicherungsinstrument und der abgesicherten Position entstehen, sind sofort erfolgswirksam zu verbuchen.
10) Bei der 'Accrual Methode' wird die Zinskomponente in der Erfolgsrechnung pro rata oder nach der Zinseszinsmethode über die Laufzeit bis zur Endfälligkeit berücksichtigt. Bei der Abgrenzung des Agios bzw. Disagios von festverzinslichen Schuldtiteln über deren Laufzeit wird in diesem Zusammenhang auch von der 'amortized cost method' gesprochen.
11) Das Zinsengeschäft umfasst jene Geschäftsvorfälle, bei denen eine Bank mit den verfügbaren eigenen Mitteln und mit Geldern, die sie von Dritten entgegennimmt, Ausleihungen an Dritte gewährt, verzinsliche Vermögensgegenstände erwirbt sowie das Handelsgeschäft finanziert mit dem Ziel, aus der Differenz zwischen vereinnahmten und bezahlten Zinsen einen positiven Zinsensaldo zu erwirtschaften. Zum Zinsengeschäft gehören auch Erträge und Aufwendungen aus Zinsabsicherungsgeschäften.
7. Periodengerechte Abgrenzungen
Aufwände und Erträge sind auf den Stichtag der (konsolidierten) Jahresrechnung periodengerecht abzugrenzen. Insbesondere sind Rückstellungen und Wertberichtigungen zur Abdeckung von Risiken, welche im Zeitpunkt der Erstellung der Jahresrechnung und des Zwischenabschlusses erkennbar sind und deren Ursachen in der abgelaufenen Geschäftsperiode liegen, vollständig der Erfolgsrechnung der abgelaufenen Geschäftsperiode zu belasten.
8. Unzulässigkeit der Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag
1) Die Verrechnung und Saldierung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag ist grundsätzlich unzulässig.
2) Ausnahmen vom Verrechnungsverbot für Aktiven und Passiven sind zugelassen, wenn sich Forderungen und Verbindlichkeiten aus gleichartigen Geschäften mit der gleichen Gegenpartei, mit gleicher Fälligkeit oder früherer Fälligkeit der Forderung und in der gleichen Währung gegenüberstehen, welche weder am Bilanzstichtag noch bis zum Verfall der verrechneten Transaktionen je zu einem Gegenparteirisiko führen können.
3) Ferner sind folgende weitere Ausnahmen zugelassen:
1. die Verrechnung von Beständen an eigenen Schuldtiteln gemäss Ziff. 26 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 dieses Anhanges mit den entsprechenden Passivposten;
2. die offene Verrechnung von Wertberichtigungen, die einzelnen Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens direkt zugeordnet werden können, mit dem entsprechenden Aktivposten;
3. Aufrechnung (Netting) von positiven und negativen Wiederbeschaffungswerten von derivativen Finanzinstrumenten gemäss Art. 6e;
4. Aufrechnung von in der Berichtsperiode nicht erfolgswirksamen Wertanpassungen im Ausgleichskonto unter den sonstigen Vermögensgegenständen (Aktivposten 13) bzw. sonstigen Verbindlichkeiten (Passivposten 4).
4) In der Erfolgsrechnung bedeutet das Verrechnungsverbot insbesondere, dass die Verrechnung von Ertrag und Geschäftsaufwand, von Zinsertrag und -aufwand, von Kommissionsertrag und -aufwand, von Ertrag und Abschreibungen/Verlusten aus dem Anlagevermögen, von anderem, ordentlichem sowie ausserordentlichem Ertrag und Aufwand unzulässig sind. Vom Verrechnungsverbot für Aufwand und Ertrag sind folgende Ausnahmen zugelassen (siehe auch Ziff. 48 Abs. 2 dieses Anhanges):
1. die Verrechnung von Kursgewinnen und -verlusten aus dem Handelsgeschäft sowie von weiteren, unmittelbar mit dem Handelsgeschäft verbundenen Komponenten (z. B. Schmelzkosten, bezahlte Brokerage Fees etc.);
2. die Verrechnung von Liegenschaftsaufwand und -ertrag;
3. die Verrechnung von Wertanpassungen im Wertpapier- und Edelmetallbestand des Umlaufvermögens gemäss Ziff. 54 Abs. 1 dieses Anhanges;
4. die Verrechnung des Refinanzierungserfolges für Handelsgeschäfte gemäss Ziff. 54 Abs. 4 dieses Anhanges;
5. die Verrechnung von Erfolgen aus Absicherungsgeschäften mit entsprechenden Erfolgen aus dem abzusichernden Geschäft.
9. Wirtschaftliche Betrachtungsweise
Die (konsolidierte) Jahresrechnung hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer Bank bzw. Finanzgesellschaft zu vermitteln. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Erstellung der (konsolidierten) Jahresrechnung der wirtschaftlichen vor der juristischen Betrachtungsweise der Vorrang einzuräumen ist ('substance over form').
II. Stille Reserven
10. Begriff und Bildung von stillen Reserven
1) Unter stillen Reserven versteht man die Differenz zwischen den Buchwerten und den gesetzlich zulässigen Höchstwerten. Nicht zu den stillen Reserven gehören die Zwangsreserven, die als Differenz zwischen den gesetzlichen Höchstwerten und den betriebswirtschaftlichen, wirklichen Werten definiert werden.
2) Banken und Finanzgesellschaften ist es grundsätzlich verboten, in der Jahresrechnung stille Reserven im Sinne der Definition gemäss Abs. 1 Satz 1 zu bilden. Einzig in den folgenden Fällen sind Ausnahmen von diesem Grundsatz gestattet:
1. Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens dürfen auf den gemäss steuerrechtlicher Vorschriften zulässigen Wert abgeschrieben bzw. wertberichtigt werden, da die steuerrechtliche Anerkennung der Abschreibungen und Wertberichtigungen von deren Verbuchung abhängig ist. Zur Zeit bestehen die folgenden steuerrechtlichen Vorschriften:
a) in Bezug auf verschiedene in den Sachanlagen enthaltene Vermögensgegenstände bestehen steuerrechtliche Abschreibungssätze, die höher als die betriebswirtschaftlich erforderlichen sein können;
b) auf Forderungen gegenüber Kunden (Aktivposten 4), die kein Bonitätsrisiko darstellen (Ausnahmen: Forderungen gegenüber Gemeinwesen, öffentlichen Instituten und eigenen Tochterunternehmen), dürfen Wertberichtigungen in Höhe von 10 % im Falle von Forderungen gegenüber liechtensteinischen und schweizerischen Kunden und in Höhe von 15 % bei Forderungen gegenüber allen anderen Kunden steuerfrei vorgenommen werden;
c) auf dem Warenlager kann das sogenannte Warendrittel steuerfrei gebildet werden.
Die nur steuerrechtlich anerkannten Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäss Bst. a und b sind in den Posten 'Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen' (Posten 9 der Erfolgsrechnung) und 'Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken' (Posten 11 der Erfolgsrechnung) zu verbuchen.
2. Werden aufgrund betriebswirtschaftlicher Erfordernisse Abschreibungen und Wertberichtigungen vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, dass sie nicht mehr nötig sind, so brauchen sie nicht rückgängig gemacht zu werden, sofern die dadurch entstehenden stillen Reserven steuerrechtlich anerkannt sind.
3. Stille Reserven dürfen im Rahmen der Bildung von Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken (Passivposten 8) gebildet werden. Die Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken sind dabei immer über den Posten 'Zuführungen zu den Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken/Ertrag aus der Auflösung von Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken' (Posten 21 der Erfolgsrechnung) zu bilden.
3) Die Ausnahmen gemäss Abs. 2 Ziff. 1 und 2 gelten nicht bei der Erstellung der konsolidierten Jahresrechnung.
4) Sowohl bei individuellen als auch bei pauschalen Wertberichtigungen und Rückstellungen ist deren Zweckbestimmung klar festzuhalten, damit deren zweckbestimmte, perioden- und positionsgerechte Verwendung nachvollziehbar und überprüfbar ist.
11. Auflösung von stillen Reserven
1) Als Auflösung von stillen Reserven im Sinne von Ziff. 10 Abs. 2 dieses Anhanges gilt deren Verminderung als Folge:
a) einer erfolgswirksamen Auflösung von stillen Reserven in den Posten 'Forderungen gegenüber Kunden' (Aktivposten 4), 'Sachanlagen' (Aktivposten 10) und 'Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken' (Passivposten 8);
b) einer Realisierung durch Verkauf von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, wobei die Erfassung von Mehrwerten als Folge einer Umschichtung von Anlage- zu Umlaufvermögen einer Realisierung durch Verkauf gleichgesetzt wird.
2) Die erfolgswirksame Auflösung von stillen Reserven in den Posten 'Sachanlagen' (Aktivposten 10) und 'Forderungen gegenüber Kunden' (Aktivposten 4) sowie durch die Erfassung von Mehrwerten als Folge einer Umschichtung von Anlage- zu Umlaufvermögen hat über den Posten 'Ausserordentlicher Ertrag' (Posten 16 der Erfolgsrechnung) zu erfolgen. Die Auflösung von stillen Reserven im Posten 'Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken' (Passivposten 8) hat über den Posten 'Zuführungen zu den Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken/Ertrag aus der Auflösung von Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken' (Posten 21 der Erfolgsrechnung) zu erfolgen.
3) Werden gemäss Ziff. 10 Abs. 2 Ziff. 2 dieses Anhanges gebildete, nur steuerrechtlich zulässige stille Reserven in einem späteren Geschäftsjahr andersweitig verwendet, stellt dies eine Auflösung von stillen Reserven dar, die gemäss Abs. 2 Satz 1 zu verbuchen ist.
4) Werden die in einem Geschäftsjahr neu betriebswirtschaftlich nicht mehr erforderlichen Wertberichtigungen und Rückstellungen im gleichen Geschäftsjahr für die Bildung von betriebsnotwendigen Wertberichtigungen und Rückstellungen mit einem anderen Zweck verwendet (Änderung der Zweckbestimmung), ist dies im Anhang in der Tabelle E "Wertberichtigungen und Rückstellungen/Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken" (Kapitel VIII.) offenzulegen. Die Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken sind immer über den Posten 'Zuführungen zu den Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken/Ertrag aus der Auflösung von Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken' (Posten 21 der Erfolgsrechnung) aufzulösen.
12. Offenlegung
Der Bestand und die Beträge der allein aufgrund von steuerrechtlichen Vorschriften gebildeten und aufgelösten stillen Reserven sind im Anhang im Einzelnen anzugeben und zu erläutern.
III. Gliederung der Bilanz (Art. 24b)
A. Grundsatz
13. Im Allgemeinen
1) Eine für alle Banken und Finanzgesellschaften gültige Mindestgliederung soll eine einfache und verständliche Darstellung der Bilanz gewährleisten. Zusatzangaben über Deckungen, Restlaufzeiten und ähnliche Informationen sind im Anhang aufzuführen.
2) Die nachfolgenden Bestimmungen zum Inhalt der einzelnen Bilanzposten erfassen die wesentlichen Elemente. In den Fällen, in denen die einzubeziehenden Elemente aufgezählt werden, ist die Aufzählung nicht als abschliessend zu betrachten.
B. Vorschriften zu einzelnen Aktivposten
14. Aktivposten 1: Flüssige Mittel
1) Unter dem Posten 'Flüssige Mittel' sind der Kassenbestand sowie die Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern auszuweisen.
2) Als Kassenbestand sind gesetzliche Zahlungsmittel einschliesslich der ausländischen Noten und Münzen sowie Postwertzeichen und Gerichtsgebührenmarken auszuweisen. Zu einem höheren Betrag als dem Nennwert erworbene Gedenkmünzen sowie Goldmünzen, auch wenn es sich um gesetzliche Zahlungsmittel handelt, und Barrengold sind im Posten 'Sonstige Vermögensgegenstände' (Aktivposten 13) zu erfassen.
3) Als Guthaben dürfen nur täglich fällige Guthaben einschliesslich der täglich fälligen Fremdwährungsguthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern der Niederlassungsländer der Bank oder Finanzgesellschaft ausgewiesen werden. Andere Guthaben bei diesen Stellen sind als Forderungen gegenüber Banken (Aktivposten 3) bzw. als Forderungen gegenüber Kunden (Aktivposten 4) auszuweisen.
15. Aktivposten 2: Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind
1) Unter dem Aktivposten 2 (Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralbanken zugelassen sind) sind Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen sowie ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel auszuweisen, die unter Diskontabzug hereingenommen wurden und zur Refinanzierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer zugelassen sind. Schuldtitel öffentlicher Stellen, die die bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind unter den Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren von öffentlichen Emittenten (Aktivposten 5a) auszuweisen, sofern sie börsenfähig sind, andernfalls unter den Forderungen gegenüber Kunden (Aktivposten 4). Öffentliche Stellen im Sinne dieser Vorschrift sind öffentliche Haushalte einschliesslich ihrer Sondervermögen.
2) Ebenfalls unter diesem Posten auszuweisen sind Eigenwechsel an die Order der Bank, die zur Refinanzierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer zugelassen sind, wobei blosse Sicherungswechsel ausser Betracht fallen.
3) Der Bestand an eigenen Akzepten ist nicht auszuweisen. Den Kunden nicht abgerechnete Wechsel, Eigenwechsel der Bank oder Finanzgesellschaft und eigene Ziehungen, die bei der bilanzierenden Bank oder Finanzgesellschaft hinterlegt sind (Depot- oder Kautionswechsel), sind nicht als Wechsel zu bilanzieren.
16. Aktivposten 3: Forderungen gegenüber Banken
1) Als Banken gelten die dem liechtensteinischen Bankengesetz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes unterstellten Institute sowie alle ausländischen Notenbanken, Kredit- und andere Institute, die nach der Gesetzgebung des betreffenden Landes als Banken oder Sparkassen gelten. Multilaterale Entwicklungsbanken gelten ebenfalls als Banken.
2) Als Forderungen gegenüber Banken gelten alle Arten von Forderungen aus Bankgeschäften gegenüber in- und ausländischen Banken einschliesslich der fälligen, aber nicht bezahlten Zinsen aus Forderungen gegenüber Banken und der von Banken eingereichten Wechsel, soweit es sich nicht um Wechsel handelt, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind (Aktivposten 2b). Nicht als Forderungen gegenüber Banken gelten in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbriefte Forderungen, die unter dem Aktivposten 5 auszuweisen sind, sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, die unter dem Aktivposten 6 auszuweisen sind.
17. Aktivposten 4: Forderungen gegenüber Kunden
1) Als Forderungen gegenüber Kunden gelten alle Arten von Forderungen gegenüber in- und ausländischen Nicht-Banken ('Kunden'), soweit sie nicht unter einem anderen Posten auszuweisen sind.
2) Zu den Forderungen gegenüber Kunden zählen insbesondere:
1. Hypothekarforderungen;
2. hypothekarisch gedeckte Forderungen in Form von Kontokorrent-Krediten, einschliesslich Baukrediten vor der Konsolidierung und Betriebskredite;
3. Forderungen der Bank oder Finanzgesellschaft als Leasinggeberin im Rahmen des Finanzierungsleasing;
4. fällige, aber nicht bezahlte Zinsen;
5. von Kunden eingereichte Wechsel, soweit es sich nicht um Wechsel handelt, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind (Aktivposten 2b).
3) Als Hypothekarforderungen gelten insbesondere:
1. direkte und indirekte Grundpfandforderungen in Form von Darlehen gegen Grundpfanddeckung (Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Grundpfandtiteln);
2. Terrainkredite in Form von Darlehen und festen Vorschüssen;
3. Forderungen der Bank oder Finanzgesellschaft als Leasinggeberin aus Immobilien-Finanzleasing-Geschäften;
4. fällige, aber nicht bezahlte Zinsen aus Hypothekarforderungen.
4) Nicht als Forderungen gegenüber Kunden gelten in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbriefte Forderungen, die unter dem Aktivposten 5 auszuweisen sind, sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, die unter dem Aktivposten 6 auszuweisen sind.
18. Aktivposten 5: Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
1) Unter dem Aktivposten 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere' sind insbesondere die folgenden Schuldverschreibungen und Wertrechte auszuweisen, sofern sie festverzinslich und börsenfähig sind: festverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, Schatzwechsel, Schatzanweisungen und andere Geldmarktpapiere (commercial papers, euro notes, certificates of deposit, bons de caisse und ähnliche verbriefte Rechte), Kassenobligationen sowie Geldmarktbuchforderungen. Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen sind unter diesem Aktivposten jedoch nur insoweit einzubeziehen, als sie nicht unter dem Posten 'Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind' (Aktivposten 2a) auszuweisen sind.
2) Als festverzinslich gelten auch Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Grösse, zum Beispiel an einen Interbankzinssatz oder an einen Euro-Geldmarktsatz gebunden ist, sowie Zero-Bonds, ferner Schuldverschreibungen, die einen anteiligen Anspruch auf Erlöse aus einem gepoolten Forderungsvermögen verbriefen.
3) Als börsenfähig gelten Wertpapiere, die die Voraussetzungen einer Börsenzulassung erfüllen; bei Schuldverschreibung genügt es, dass alle Stücke einer Emission hinsichtlich Verzinsung, Laufzeitbeginn und Fälligkeit einheitlich ausgestattet sind.
4) Unter den als Davon-Vermerk anzugebenden eigenen Geldmarktpapieren (Aktivposten 5a bb) und eigenen Schuldverschreibungen (Aktivposten 5b bb) sind zurückgekaufte börsenfähige Geldmarktpapiere und Schuldverschreibungen eigener Emission auszuweisen. Der Bestand an nicht börsenfähigen eigenen Schuldverschreibungen und nicht börsenfähigen eigenen Geldmarktpapieren ist von den begebenen Schuldverschreibungen (Passivposten 3a) und den sonstigen verbrieften Verbindlichkeiten (Passivposten 3b) abzusetzen.
19. Aktivposten 7: Beteiligungen
1) Als Beteiligungen gelten:
1. Anteile an einem Unternehmen, die insgesamt den fünften Teil des nominellen Kapitals dieses Unternehmens überschreiten;
2. im Eigentum der Bank oder Finanzgesellschaft befindliche Beteiligungen mit Infrastrukturcharakter für die Bank oder Finanzgesellschaft, insbesondere Beteiligungen an Gemeinschaftswerken;
3. Forderungen gegenüber Unternehmen, an denen die Bank oder Finanzgesellschaft dauernd beteiligt ist, sofern sie steuerrechtlich Eigenkapital darstellen.
2) Nicht als Beteiligungen gelten zum Wiederverkauf bestimmte Beteiligungen, die im Rahmen einer Sanierung übernommen wurden. Solche Sanierungsbeteiligungen sind unter dem Aktivposten 6 'Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere' auszuweisen.
20. Aktivposten 9: Immaterielle Anlagewerte
Unter dem Posten 'Immaterielle Anlagewerte' sind auszuweisen:
1. Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes;
2. Forschungs- und Entwicklungskosten;
3. Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte und Werte, soweit sie entgeltlich erworben wurden;
4. Geschäfts- oder Firmenwerte, sofern sie entgeltlich erworben wurden;
5. geleistete Anzahlungen.
21. Aktivposten 10: Sachanlagen
1) Unter dem Posten 'Sachanlagen' sind auszuweisen:
1. Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschliesslich der Bauten auf fremden Grundstücken;
2. technische Anlagen und Maschinen;
3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
4. geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau (einschliesslich die Saldi von Bau- und Umbaurechnungen);
5. Einbauten in fremde Liegenschaften;
6. Objekte im Finanzierungsleasing.
Nicht unter dem Posten 'Sachanlagen' (Aktivposten 10) auszuweisen sind aus dem Kreditgeschäft übernommene, zum Wiederverkauf bestimmte Liegenschaften. Sie sind unter dem Aktivposten 13 'Sonstige Vermögensgegenstände' zu erfassen.
2) Von der Bank oder Finanzgesellschaft als Leasingnehmerin im Rahmen eines Finanzierungsleasing (Leasinggeschäft mit Veräusserungscharakter; Eigentumsrechte und -pflichten bei der Bank oder Finanzgesellschaft) genutzte Objekte sind unter dem Aktivposten 'Sachanlagen' zum Barkaufwert zu bilanzieren und in der Darstellung des Anlagevermögens im Anhang gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.4 getrennt auszuweisen. Die Leasingverbindlichkeiten werden unter 'Verbindlichkeiten gegenüber Banken' (Passivposten 1) oder 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden: sonstige Verbindlichkeiten' (Passivposten 2b) ausgewiesen. Abschreibungen auf aktivierten Objekten aus Finanzierungsleasing sind unter 'Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen' (Posten 9 der Erfolgsrechnung) auszuweisen.
3) Im Rahmen eines Operational Leasing (Leasinggeschäft mit Gebrauchsüberlassungscharakter; Eigentumsrechte und -pflichten beim Leasinggeber) von der Bank oder Finanzgesellschaft genutzte Objekte sind nicht zu aktivieren. Die Leasingaufwendungen aus Operational Leasing werden dem Posten 'Sachaufwand' (Posten 8b der Erfolgsrechnung) belastet, und die eingegangenen zukünftigen Verpflichtungen zur Zahlung von Leasingraten sind in der Darstellung des Anlagevermögens im Anhang gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.4 getrennt auszuweisen.
22. Aktivposten 13: Sonstige Vermögensgegenstände
1) Unter dem Aktivposten 'Sonstige Vermögensgegenstände' sind insbesondere auszuweisen:
1. die positiven Wiederbeschaffungswerte aller am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumente aus Eigen- und Kundengeschäften (in Bezug auf die Aufrechnung siehe Ziff. 8 Abs. 3 dieses Anhanges), und zwar unbesehen der erfolgsmässigen Behandlung beispielsweise von Hedgebeständen;
2. der Aktivsaldo des Ausgleichskontos für in der Berichtsperiode nicht erfolgswirksame Wertanpassungen (nicht erfolgswirksame Anpassungen von Wiederbeschaffungswerten derivativer Finanzinstrumente und nicht erfolgswirksame Wertanpassungen aus dem Darlehensgeschäft mit anderen Vermögenswerten als Geld; Zinsmargen und Kostenablösungen auf Pfandbriefdarlehen und Darlehen der Emissionszentralen sowie Zinskomponenten aus vor Endfälligkeit mit Verlust veräusserten oder vorzeitig zurückbezahlten Zinsengeschäften, soweit diese nach der 'Accrual Methode' bewertet wurden;); der Saldo des Ausgleichskontos ist im Anhang offenzulegen;
3. Coupons;
4. die reinen Abrechnungskonti;
5. der Saldo aus dem bankinternen Geschäftsverkehr;
6. Waren;
7. der Verlust gemäss Erfolgsrechnung des Zwischenabschlusses (ist der Verlust des Zwischenabschlusses nicht durch stille Reserven gedeckt, so ist er zwecks Vermeidung des Ausweises nicht mehr intakter Eigenmittel entsprechend des Passivpostens 13 ('Jahresverlust') - bei gleichzeitiger Anpassung der Bezeichnung in 'Halbjahresverlust' - separat auszuweisen).
2) Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente aus Kundengeschäften sind zu bilanzieren, sofern der Bank oder Finanzgesellschaft während der Restlaufzeit des Kontraktes ein Risiko erwachsen kann, falls der Kunde einerseits oder die andere Gegenpartei (Börse, Börsenmitglied, Emittent des Instrumentes, Broker etc.) andererseits allfälligen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Aufgrund dieses Grundsatzes sind die folgenden Regeln anzuwenden:
1. Bei ausserbörslichen Kontrakten (OTC):
a) Die Bank oder Finanzgesellschaft ist Kommissionär:
Die Wiederbeschaffungswerte aus Kommissionsgeschäften sind grundsätzlich zu bilanzieren, es sei denn, die Bank oder Finanzgesellschaft gibt dem Kunden die Gegenpartei namentlich bekannt. In diesem Fall trägt die Bank oder Finanzgesellschaft nur ein Kreditrisiko, sofern der Kontrakt für den Kunden einen Verlust darstellt. Folglich sind nur solche positiven Wiederbeschaffungswerte zu bilanzieren. Als Gegenbuchung gelten die entsprechenden negativen Wiederbeschaffungswerte, d. h. der Gewinn der Gegenpartei, mit der die Bank oder Finanzgesellschaft in eigenem Namen für fremde Rechnung handelt. Sofern hingegen der Kontrakt für den Kunden einen Gewinn darstellt, muss das Geschäft nicht bilanziert werden. Ist eine Bank oder Finanzgesellschaft aus technischen Gründen nicht in der Lage, diese Unterscheidung vorzunehmen, so sind sämtliche Wiederbeschaffungswerte aus Kommissionsgeschäften zu bilanzieren. Die Banken und Finanzgesellschaften halten in den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen (Art. 24e Abs. 1 Ziff. 2) entsprechend fest, nach welchen Grundsätzen sie die Wiederbeschaffungswerte aus Kommissionsgeschäften bilanzieren.
b) Die Bank oder Finanzgesellschaft ist Eigenhändler:
Die Wiederbeschaffungswerte sind zu bilanzieren.
c) Die Bank oder Finanzgesellschaft ist Mäkler:
Die Wiederbeschaffungswerte sind nicht zu bilanzieren.
2. Bei börsengehandelten Kontrakten ('exchange traded'):
a) Die Bank oder Finanzgesellschaft ist Kommissionär:
Die Wiederbeschaffungswerte sind grundsätzlich nicht zu bilanzieren, es sei denn, der aufgelaufene Tagesverlust ('variation margin') ist ausnahmsweise nicht durch die effektiv einverlangte Einschussmarge ('initial margin') vollständig abgedeckt. Ausweispflichtig ist nur der ungedeckte Teil. Im Falle von 'Traded Options' ist der Ausweis nur dann erforderlich, wenn die effektiv einverlangte 'maintenance margin' den Tagesverlust des Kunden nicht vollständig abdeckt. Ausweispflichtig ist auch hier nur der ungedeckte Teil. Tagesgewinne der Kunden sind nie auszuweisen.
3) Handelt es sich bei den unter den sonstigen Vermögensgegenständen bilanzierten positiven Wiederbeschaffungswerten derivativer Finanzinstrumente im Verhältnis zum Postentotal um wesentliche Beträge, so ist der entsprechende Betrag im Anhang offenzulegen, und zwar aufgeteilt in:
1. positive Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente aus dem Handelsgeschäft; und
2. übrige positive Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente.
23. Aktivposten 14: Rechnungsabgrenzungsposten
Unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten sind alle aus periodengerechter Abgrenzung von Zinsen und anderen Erfolgspositionen, Agios auf Aktivpositionen und Disagios auf Passivpositionen, sowie aus übrigen Abgrenzungen entstehenden Aktiven (Transitorische Aktiven) auszuweisen.
C. Vorschriften zu einzelnen Passivposten
24. Passivposten 1: Verbindlichkeiten gegenüber Banken
1) Als Verbindlichkeiten gegenüber Banken gelten alle Arten von Verbindlichkeiten aus Bankgeschäften gegenüber in- und ausländischen Banken, sofern es sich nicht um verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten 3) handelt.
2) Unter den Verbindlichkeiten gegenüber Banken sind auch auszuweisen:
1. Verpflichtungen aus Shortpositionen aufgrund von Kassenleerverkäufen je Valor, soweit nicht erfüllungsstichtag- bzw. valutataggerecht bilanziert wird;
2. passivierte Leasingraten aus von Banken geleasten Objekten, soweit diese unter den Sachanlagen (Aktivposten 10) aktiviert sind;
3. Hypotheken Dritter auf eigenen Liegenschaften.
25. Passivposten 2: Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
1) Als Verbindlichkeiten gegenüber Kunden gelten alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Nicht-Banken ('Kunden'), sofern es sich nicht um verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten 3) handelt und sofern es sich nicht um Verbindlichkeiten handelt, die unter einem anderen Passivposten auszuweisen sind.
2) Unter den Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind auch auszuweisen:
1. Verpflichtungen aus Shortpositionen aufgrund von Kassenleerverkäufen je Valor, soweit nicht erfüllungsstichtag- bzw. valutataggerecht bilanziert wird;
2. passivierte Leasingraten aus von Kunden geleasten Objekten, soweit diese unter den Sachanlagen (Aktivposten 10) aktiviert sind;
3. Hypotheken Dritter auf eigenen Liegenschaften.
3) Als Spareinlagen gelten nur Gelder, die als solche gekennzeichnet werden und Rückzugsbeschränkungen unterliegen.
26. Passivposten 3: Verbriefte Verbindlichkeiten
1) Als verbriefte Verbindlichkeiten sind Schuldverschreibungen und diejenigen Verbindlichkeiten auszuweisen, für die nicht auf den Namen lautende übertragbare Urkunden ausgestellt sind, insbesondere certificates of deposit, bons de caisse sowie Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und eigenen Eigenwechseln.
2) Als begebene Schuldverschreibungen sind auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen sowie Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, unabhängig von ihrer Börsenfähigkeit auszuweisen. Zurückgekaufte, nicht börsenfähige eigene Schuldverschreibungen sind abzusetzen. Zero-Bonds sind einschliesslich der anteiligen Zinsen auszuweisen.
3) Zurückgekaufte, nicht börsenfähige eigene Geldmarktpapiere sind von den sonstigen verbrieften Verbindlichkeiten abzusetzen.
4) Als eigene Akzepte gelten nur Akzepte, die von der Bank oder Finanzgesellschaft zu ihrer eigenen Refinanzierung ausgestellt worden sind und bei denen sie erste Zahlungspflichtige ('Bezogener') ist. Der Bestand an eigenen Akzepten und eigenen Eigenwechseln sowie verpfändete eigene Akzepte und eigene Eigenwechsel gelten nicht als im Umlauf befindlich.
27. Passivposten 4: Sonstige Verbindlichkeiten
1) Unter dem Passivposten 'Sonstige Verbindlichkeiten' sind insbesondere auszuweisen:
1. die negativen Wiederbeschaffungswerte aller am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumente aus Eigen- und Kundengeschäften (in Bezug auf die Aufrechnung siehe Ziff. 8 Abs. 3 und in Bezug auf die Bilanzierung von Wiederbeschaffungswerten aus Kundengeschäften siehe Ziff. 22 Abs. 2 dieses Anhanges);
2. der Passivsaldo des Ausgleichskontos für in der Berichtsperiode nicht erfolgswirksame Wertanpassungen (Anpassungen von Wiederbeschaffungswerten derivativer Finanzinstrumente und Wertanpassungen aus dem Darlehensgeschäft mit anderen Vermögenswerten als Geld); der Saldo des Ausgleichskontos ist im Anhang offenzulegen;
3. die bankeigenen 'Fonds' ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wie Vorsorge- und Wohltätigkeitsfonds;
4. die reinen Abrechnungskonti;
5. der Saldo aus dem bankinternen Geschäftsverkehr;
6. die fälligen, nicht eingelösten Coupons und Schuldverschreibungen;
7. der Gewinn gemäss Erfolgsrechnung des Zwischenabschlusses.
2) Handelt es sich bei den unter den sonstigen Verbindlichkeiten bilanzierten negativen Wiederbeschaffungswerten derivativer Finanzinstrumente im Verhältnis zum Postentotal um wesentliche Beträge, so ist der entsprechende Betrag im Anhang offenzulegen, und zwar aufgeteilt in:
1. negative Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente aus dem Handelsgeschäft; und
2. übrige negative Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente.
28. Passivposten 5: Rechnungsabgrenzungsposten
Für die passiven Rechnungsabgrenzungsposten (Transitorische Passiven) ist Ziff. 23 dieses Anhanges sinngemäss anzuwenden.
29. Passivposten 6: Rückstellungen
1) Rückstellungen dienen der periodenkonformen Erfassung von Aufwendungen und Verlusten, die am Bilanzstichtag dem Grunde, nicht aber der Höhe nach bekannt sind, oder von Verbindlichkeiten und Lasten, die am Bilanzstichtag bereits bestehen, sich nach Betrag und/oder Fälligkeit aber nicht genau bestimmen lassen.
2) Unter den Steuerrückstellungen (Passivposten 6b) sind Rückstellungen für Steuern und latente Steuern auszuweisen.
3) Unter den sonstigen Rückstellungen (Passivposten 6c) sind insbesondere Rückstellungen zu Wiederbeschaffungszwecken, für besondere Anlässe oder für Prozessaufwendungen auszuweisen. Wird unter diesem Posten eine Rückstellung für einen drohenden Verlust aus einem unter dem Strich vermerkten Posten gebildet, so ist der Posten unter dem Strich in Höhe des zurückgestellten Betrages zu kürzen.
30. Passivposten 7: Nachrangige Verbindlichkeiten
Unter den nachrangigen Verbindlichkeiten sind verbriefte und unverbriefte Verbindlichkeiten auszuweisen, die vertragsgemäss im Falle der Liquidation oder des Konkurses erst nach den Forderungen anderer Gläubiger befriedigt werden sollen.
31. Passivposten 8: Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken
1) Die Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken sind zu Lasten des Aufwandes vorsorglich gebildete Rückstellungen zur Absicherung gegen latente Risiken im Geschäftsgang der Bank.
2) Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken dürfen nur über den Posten 'Zuführungen zu den Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken/Ertrag aus der Auflösung von Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken' (Posten 21 der Erfolgsrechnung) gebildet und aufgelöst werden. Es ist jeweils nur der zutreffende Teil der Postenbezeichnung zu verwenden.
32. Passivposten 9: Gezeichnetes Kapital
1) Als gezeichnetes Kapital sind, ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall, alle Beträge auszuweisen, die entsprechend der Rechtsform der Bank oder Finanzgesellschaft als von den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern (Kapitaleigner) gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten.
2) Nicht einbezahltes Garantiekapital ist im Anhang nach der Darstellung gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.10 (siehe Tabelle F, Kapitel VIII.) anzugeben.
33. Passivposten 10: Kapitalreserven
Kapitalreserven bestehen aus dem Mehrerlös (Agio), der bei der Ausgabe von Beteiligungstiteln und bei der Ausübung von Wandel- und Optionsrechten erzielt wird, dem Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Aktien oder Anteile leisten, sowie aus Gewinnen aus dem Rückkauf eigener Aktien oder Anteile.
34. Passivposten 11: Gewinnreserven
1) Die Gewinnreserven setzen sich aus den gesetzlichen Reserven, der Reserve für eigene Aktien oder Anteile, den statutarischen Reserven sowie den sonstigen Reserven zusammen.
2) Die Reserve für eigene Aktien oder Anteile ist durch Umbuchung von den sonstigen Reserven (Passivposten 11d) zu bilden.
3) Im Rahmen der konsolidierten Jahresrechnung gelten die von den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen selbst erarbeiteten Eigenmittel als Gewinnreserven; dazu gehören namentlich Kapitalaufrechnungsdifferenzen aus der Erstkonsolidierung, thesaurierte Gewinne, Fremdwährungsdifferenzen und Betreffnisse aus Veränderungen im Konsolidierungskreis.
D. Vorschriften zu einzelnen Ausserbilanzgeschäften
35. Ausserbilanzposten 1: Eventualverbindlichkeiten
1) Als Eventualverbindlichkeiten sind Vereinbarungen auszuweisen, bei denen eine bereits bestehende Schuld eines Hauptschuldners zugunsten eines Dritten garantiert wird, wie Kreditsicherungsgarantien in Form von Aval-, Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen einschliesslich Garantieverpflichtungen in Form unwiderruflicher Akkreditive, Indossamentsverpflichtungen aus Rediskontierung, Anzahlungsgarantien und ähnliches wie Pfandbestellungen zugunsten Dritter, aufgrund interner Regressverhältnisse nicht bilanzierte Anteile von Solidarschulden (z. B. bei einfachen Gesellschaften) und rechtlich verbindliche Patronatserklärungen.
2) Ebenfalls als Eventualverbindlichkeiten sind Vereinbarungen auszuweisen, bei denen zum Zeitpunkt, in dem das Geschäft abgeschlossen und als Eventualverbindlichkeit ausgewiesen wird, noch keine Schuld des Hauptschuldners zugunsten eines Dritten besteht, jedoch in Zukunft eine solche entstehen kann, z. B. bei Eintreten eines Haftpflichtfalles. Beispiele für diese Art von Eventualverbindlichkeiten sind Bietungsgarantien (bid bonds), Lieferungs- und Ausführungsgarantien (performance bonds), Bauhandwerkerbürgschaften, Letters of Indemnity, übrige Gewährleistungen einschliesslich Gewährleistungen in Form unwiderruflicher Akkreditive und Ähnliches.
3) Beim Ausweis der 'Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten' (Ausserbilanzposten 1b) sind die Beträge mit dem Buchwert der bestellten Sicherheiten anzugeben. Hierzu gehören Sicherungsabtretungen, Sicherungsübereignungen und Kautionen für fremde Verbindlichkeiten sowie Haftungen aus der Bestellung von Pfandrechten an beweglichen Sachen und Rechten wie auch Grundpfandrechten für fremde Verbindlichkeiten.
4) Im weiteren sind als Eventualverbindlichkeiten auch unwiderrufliche Verpflichtungen aus Dokumentarakkreditiven und alle übrigen Eventualverbindlichkeiten auszuweisen.
36. Ausserbilanzposten 2: Kreditrisiken
1) Als Kreditrisiken sind alle unwiderruflichen Verpflichtungen zu erfassen, die Anlass zu einem Kreditrisiko geben können.
2) Im Unterposten 'Unwiderrufliche Zusagen' (Ausserbilanzposten 2a) sind auszuweisen:
1. am Bilanzstichtag nicht benützte, aber verbindlich abgegebene, unwiderrufliche Zusagen zur Erteilung von Krediten oder zu anderen Leistungen. An Kunden und Banken bzw. Finanzgesellschaften erteilte Kreditlimiten, die durch die Bank oder Finanzgesellschaft jederzeit gekündigt werden können, sind nicht auszuweisen, ausser wenn die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist mehr als sechs Wochen beträgt;
2. feste Übernahmezusagen aus Wertpapieremissionen abzüglich feste Zeichnungen;
3. feste Kreditablösezusagen (Kreditzusage an den Käufer, Sicherstellung des Anspruchs des Gläubigers mit einer Bankgarantie). Sind die beiden eine Einheit bildenden Verpflichtungsgeschäfte der Bank so strukturiert, dass weder abwicklungstechnische noch wirtschaftliche noch rechtliche Risiken eintreten können, wird nur die unwiderrufliche Zusage in diesem Unterposten ausgewiesen, weil deren Erfüllung als sicher gilt und die Garantie nur eventuell zu erfüllen ist.
3) Im Unterposten 'Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen' (Ausserbilanzposten 2b) sind Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen auf Aktien und anderen Beteiligungstiteln auszuweisen.
4) Im Unterposten 'Verpflichtungskredite' (Ausserbilanzposten 2c) sind Verpflichtungen aus aufgeschobenen Zahlungen (deffered payments), Akzeptverpflichtungen (nur Verbindlichkeiten aus im Umlauf befindlichen eigenen Akzepten) sowie übrige Verpflichtungskredite auszuweisen, soweit sie nicht mindestens einseitig erfüllt sind.
5) Als 'Verbindlichkeiten aus unechten Pensionsgeschäften' (Ausserbilanzposten 2d) gelten Pensionsgeschäfte im Sinne von Ziff. 46 Abs. 1 und 3 dieses Anhanges.
37. Ausserbilanzposten 3: Derivative Finanzinstrumente
1) Bei derivativen Finanzinstrumenten handelt es sich um Finanzkontrakte, deren Wert vom Preis eines oder mehrerer zugrunde liegender Vermögensgegenstände (Beteiligungstitel, Rohstoffe) oder Referenzsätze (Zinsen, Währungen) abgeleitet wird. Derivative Finanzinstrumente können in folgende zwei Gruppen zusammengefasst werden:
1. Feste Termingeschäfte: börsengehandelte Terminkontrakte (Futures), ausserbörslich gehandelte Terminkontrakte (Forwards), Swaps und Forward Rate Agreements (FRAs);
2. Optionen: ausserbörslich gehandelte Optionen (Over-The-Counter/ OTC Options) und börsengehandelte Optionen (exchange traded Options). Bei den Optionen ist die Unterscheidung zwischen gekauften und geschriebenen Optionskontrakten von Bedeutung.
2) Als börsengehandelt gelten alle derivativen Finanzinstrumente, die an der SOFFEX Swiss Options and Financial Futures Exchange oder an einer anderen Options- und/oder Financial-Futures-Börse, die einer angemessenen staatlichen Aufsicht oder börseneigenen Überwachung des Marktes und der Marktteilnehmer untersteht sowie eine der SOFFEX vergleichbare finanzielle Sicherheit für die Erfüllung der Kontrakte durch eine an jedem Börsenabschluss als Vertragspartei oder Garantin beteiligte Clearingstelle gewährleistet, zugelassen sind. Zudem findet bei börsengehandelten Kontrakten ein tägliches 'Margining', d. h. eine tägliche Neubewertung mit einer allfälligen Margennachforderung, statt.
3) Als ausserbörslich gehandelte (Over-The-Counter/OTC) derivative Finanzinstrumente gelten solche derivativen Finanzinstrumente, die nicht standardisiert sind und nicht an einer im Sinne der Definition von Abs. 2 qualifizierten Börse gehandelt werden. In diesem Sinne gelten auch an Effektenbörsen gehandelte Kassen-, Termin- und Prämiengeschäfte als ausserbörslich gehandelt, da die Voraussetzung der täglichen Margenpflicht nicht erfüllt ist.
4) Als derivative Finanzinstrumente sind auszuweisen:
1. alle am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumente aus Eigen- und Kundengeschäften auf Zinssätzen, Devisen, Edelmetallen, Beteiligungstiteln/Indizes und übrigen Vermögenswerten unter Angabe der positiven und negativen (Brutto-)Wiederbeschaffungswerte sowie der Kontraktvolumen in je einem Totalbetrag;
2. abgeschlossene, am Bilanzstichtag nicht erfüllte Kassageschäfte, sofern erfüllungstag- bzw. valutataggerecht bilanziert wird.
5) Der Wiederbeschaffungswert ('replacement value') entspricht dem Marktwert der offenen derivativen Finanzinstrumente aus Kunden- und Eigengeschäften am Bilanzstichtag. Geschäfte im Auftrag anderer Banken gelten als Kundengeschäfte. Positive Wiederbeschaffungswerte stellen Forderungen und somit ein Aktivum der Bank oder Finanzgesellschaft dar. Negative Wiederbeschaffungswerte stellen Verpflichtungen und somit ein Passivum der Bank oder Finanzgesellschaft dar.
6) Positive Wiederbeschaffungswerte sind dem Kreditrisiko ausgesetzt und stellen den maximal möglichen Buchverlust am Bilanzstichtag dar, den die Bank oder Finanzgesellschaft erleiden würde, falls die Gegenparteien ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen könnten. Gekaufte Optionen sind unter den positiven Wiederbeschaffungswerten einzubeziehen. Die positiven Wiederbeschaffungswerte sind brutto, d. h. ohne Verrechnung mit negativen Werten, auszuweisen.
7) Negative Wiederbeschaffungswerte stellen den Betrag dar, welcher den Gegenparteien bei Nichterfüllung durch die Bank oder Finanzgesellschaft verloren ginge. Geschriebene Optionen sind unter den negativen Wiederbeschaffungswerten einzubeziehen. Die negativen Wiederbeschaffungswerte sind brutto, d. h. ohne Verrechnung mit positiven Werten, auszuweisen. Negative Wiederbeschaffungswerte aus Kundengeschäften sind nach den gleichen Grundsätzen auszuweisen wie die positiven Wiederbeschaffungswerte aus Kundengeschäften.
8) Handelt es sich um ausserbörsliche Kontrakte (OTC) und ist die Bank oder Finanzgesellschaft Kommissionär oder Eigenhändler, sind die Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente aus Kundengeschäften auszuweisen; sie sind nicht auszuweisen, sofern die Bank oder Finanzgesellschaft Mäkler ist. Handelt es sich um börsengehandelte Kontrakte ('exchange traded') und ist die Bank oder Finanzgesellschaft Kommissionär, sind Wiederbeschaffungswerte grundsätzlich nicht auszuweisen, es sei denn, der aufgelaufene Tagesverlust ('variation margin') ist ausnahmsweise nicht durch die effektiv einverlangte Einschussmarge ('initial margin') vollständig abgedeckt. Ausweispflichtig ist nur der ungedeckte Teil. Im Falle von 'Traded Options' ist der Ausweis nur dann erforderlich, wenn die effektiv einverlangte 'maintenance margin' den Tagesverlust des Kunden nicht vollständig abdeckt. Ausweispflichtig ist auch hier nur der ungedeckte Teil. Tagesgewinne der Kunden sind nie auszuweisen.
9) Die gemäss Abs. 4, 6 und 7 auszuweisenden Wiederbeschaffungswerte stimmen nicht zwingend mit jenen überein, die unter dem Posten 'Sonstige Vermögensgegenstände' (Aktivposten 13) bzw. 'Sonstige Verbindlichkeiten' (Passivposten 4) bilanziert werden. Differenzen können sich ergeben aus der Aufrechnung (Netting) von positiven und negativen Wiederbeschaffungswerten in der Bilanz gemäss Art. 6e sowie in den derivativen Finanzinstrumenten aus dem Kundengeschäft.
10) Auszuweisen sind die Kontraktvolumen aller am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumente aus Eigen- und Kundengeschäften. Als Kontraktvolumen gelten die Forderungsseite der den derivativen Finanzinstrumenten zugrunde liegenden Basiswerte bzw. die Nominalwerte ('underlying value' bzw. 'notional amount'), entsprechend den Vorschriften von Art. 6d Abs. 6 Bst. a bis d.
Für Optionen sind folgende Werte massgebend:
1. Kauf Call/Verkauf Put: Forderungsseite = Aktueller Marktwert x Anzahl Basiswerte;
2. Verkauf Call/Kauf Put: Forderungsseite = Ausübungspreis x Anzahl Basiswerte.
Handelt es sich um ausserbörsliche Kontrakte (OTC) und ist die Bank oder Finanzgesellschaft Kommissionär oder Eigenhändler, sind die Kontraktvolumen auszuweisen; sie sind nicht auszuweisen, sofern die Bank oder Finanzgesellschaft Mäkler ist. Handelt es sich um börsengehandelte Kontrakte ('exchange traded') und ist die Bank oder Finanzgesellschaft Kommissionär, sind die Kontraktvolumen nicht auszuweisen.
11) Das Kontraktvolumen entspricht der Forderungsseite der den derivativen Finanzinstrumenten zugrunde liegenden Basiswerte bzw. den Nominalwerten ('underlying value' bzw. 'notional amount'), wobei die Vorschriften von Art. 6d Abs. 6 Bst. a bis d zur Anwendung kommen. Es werden die am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumente aus Kunden- und Eigengeschäften berücksichtigt. Geschäfte im Auftrag anderer Banken gelten als Kundengeschäfte.
12) Eine Bank oder Finanzgesellschaft gilt als Eigenhändler, wenn sie bei Transaktionen auf eigene Rechnung handelt (Eigengeschäft). Im Kundengeschäft handelt die Bank oder Finanzgesellschaft ebenfalls als Eigenhändler, wenn sie als direkter, zwischengeschalteter Vertragspartner zwischen zwei Gegenparteien eintritt. Die Bank oder Finanzgesellschaft muss auch dann den Vertrag gegenüber der einen Gegenpartei erfüllen, wenn die andere nicht erfüllt.
13) Eine Bank oder Finanzgesellschaft handelt als Mäkler ('arranger'), wenn sie im Auftrag eines Kunden gegen Bezahlung einer Vergütung diesen mit einer anderen vertragswilligen Partei zusammenbringt und diese Parteien bei Vertragsverhandlungen berät. Kommt ein Vertrag zustande, dann wird dieser bilateral zwischen den beiden Parteien abgeschlossen. Die Bank oder Finanzgesellschaft übernimmt weder ein Markt- noch ein Kreditrisiko.
14) Kommissionär ('agent') ist, wer gegen eine Kommission in eigenem Namen für Rechnung eines Kunden mit einer anderen Gegenpartei (z. B. Broker) ein Geschäft abschliesst. Da die Bank oder Finanzgesellschaft in eigenem Namen für Rechnung des Kunden handelt, ist sie auch dann zur Erfüllung des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Vertrages verpflichtet, wenn der Kunde nicht erfüllt. Fällt umgekehrt die Gegenpartei aus, so haftet die Bank oder Finanzgesellschaft gegenüber ihrem Kunden nur, wenn sie ihm nicht namentlich bekannt gibt, mit wem sie für seine Rechnung handelt. Gibt die Bank oder Finanzgesellschaft ihrem Kunden nicht namentlich bekannt, mit wem sie für seine Rechnung handelt, so handelt die Bank als Eigenhändler.
38. Ausserbilanzposten 4: Treuhandgeschäfte
1) Treuhandgeschäfte umfassen Anlagen, Kredite und Beteiligungen, welche die Bank oder Finanzgesellschaft im eigenen Namen, jedoch aufgrund eines schriftlichen Auftrages ausschliesslich für Rechnung und Gefahr des Kunden tätigt oder gewährt. Der Auftraggeber trägt das Währungs-, Transfer-, Kurs- und Delkredererisiko; ihm kommt der volle Ertrag des Geschäftes zu. Die Bank oder Finanzgesellschaft bezieht nur eine Kommission.
2) Kommissionserträge aus Treuhandgeschäften sind im Posten 'Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft' (Posten 4 der Erfolgsrechnung) zu erfassen. Erträge aus treuhänderischen Anlagen und deren Vergütung an den Auftraggeber dürften nicht in die Erfolgsrechnung aufgenommen werden.
E. Vorschriften zu verschiedenen Bilanzposten und Ausserbilanzgeschäften
39. Geldmarktpapiere und Geldmarktbuchforderungen
1) Als Geldmarktpapiere gelten verbriefte Forderungen für kurzfristige, in der Regel bis zu einem Jahr, an Schuldner mit guter Bonität zur Verfügung gestellte Geldmittel.
2) Als Geldmarktbuchforderungen gelten kurzfristige, nicht wertpapiermässig verurkundete, sondern in Registern geführte Teilbeträge von Grossdarlehen, die der Emittent bei einer Vielzahl von Anlegern zu einheitlichen Bedingungen aufnimmt und wofür öffentlich geworben wird.
40. Positionen im Rahmen des Handelsgeschäftes; Handelsbestand
1) Als Handelsgeschäft bzw. als Handel gilt das Eingehen von aktiv zu bewirtschaftenden Positionen, welche die Bank oder Finanzgesellschaft mit der Absicht hält, kurzfristig von Marktpreisschwankungen zu profitieren. Geschäftsvorfälle des Handels müssen in Handelsbüchern erfasst werden, die getrennt von den Bankbüchern zu führen sind. Handelsgeschäfte im Sinne dieses Anhangs stellen grundsätzlich Handelsbuchpositionen nach Art. 7a Bst. e dar. Eine Ausnahme bilden nach dem Niederstwertprinzip zu bewertende Handelsbestände (Ziff. 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 dieses Anhangs). Diese stellen keine Handelsbuchpositionen nach Art. 7a Bst. e dar.
2) Im Handelsbestand sind alle im Rahmen des Handelsgeschäftes gehaltenen und im Eigentum der Bank oder Finanzgesellschaft befindlichen Wertpapiere, Wertrechte auf Wertpapiere, Edelmetalle, Devisen, Kombinierte Produkte (z. B. GROIs, IGLUs, BULL-CUM-BEAR-Optionen), bei denen es sich wirtschaftlich betrachtet um Kapitalmarktzinstitel handelt, und sonstigen Finanzinstrumente zu erfassen.
41. Gemeinschaftskredite, Unterbeteiligungen
Als im Rahmen eines Gemeinschaftskredites übernommene Unterbeteiligung im Sinne von Art. 24b Abs. 5 Satz 1 gilt die Übernahme von Anteilen an einem Kreditgeschäft, welches durch eine andere Bank oder Finanzgesellschaft, die federführende Bank oder Finanzgesellschaft, abgeschlossen wurde. Die unterbeteiligte Bank oder Finanzgesellschaft tritt gegenüber dem Schuldner nicht als Kreditgeberin auf. Sie übernimmt für ihren Anteil das Delkredererisiko und hat Anspruch auf den diesem entsprechenden Zinsertrag. Die federführende Bank oder Finanzgesellschaft hat die Unterbeteiligungen vom gesamten Kreditbetrag in Abzug zu bringen.
42. Wertpapiere (Wertschriften; Effekten)
Wertpapiere sind vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Schuld- und Beteiligungstitel. Ihnen gleichgestellt sind nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte).
43. Nachrangige Vermögensgegenstände
Verbriefte und unverbriefte Vermögensgegenstände gelten als nachrangig, wenn aus einer unwiderruflichen schriftlichen Erklärung hervorgeht, dass sie im Falle der Liquidation, des Konkurses oder Nachlassvertrages den Forderungen aller übrigen Gläubiger im Rang nachgehen und dass sie weder mit Forderungen des Schuldners verrechnet noch aus seinen Vermögenswerten sichergestellt werden.
44. Wertberichtigungen
Wertberichtigungen sind Korrekturposten zu Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens für bereits eingetretene Entwertungen oder zu erwartende Vermögenseinbussen. Wertberichtigungen sind bestimmten Aktiven zuzuordnen; sie dürfen nicht auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen werden.
45. Darlehensgeschäfte mit anderen Vermögensgegenständen als Geld
Darlehensgeschäfte mit anderen Vermögensgegenständen als Geld (nicht-monetäre Werte wie Geldmarktpapiere, Wertpapiere, Edelmetalle, Waren etc., zum Beispiel 'Securities lending/borrowing') sind wie folgt auszuweisen:
1. Banken und Finanzgesellschaften, die beim Verleihen oder Borgen von nicht-monetären Vermögensgegenständen als Mäkler ('arranger') auftreten, haben diese Geschäfte nicht zu bilanzieren. Die Verbuchung erfolgt analog den Kommissionsgeschäften;
2. Banken und Finanzgesellschaften, die das Verleihen oder Borgen von nicht-monetären Vermögensgegenständen auf eigene Rechnung und Gefahr tätigen ('principal'), haben ausgeliehene nicht-monetäre Vermögensgegenstände (zum Beispiel 'securities lending') als Forderungen gegenüber Banken (Aktivposten 3) bzw. Kunden (Aktivposten 4) zu bilanzieren; die Verpflichtung aus dem Borgen von nicht-monetären Vermögensgegenständen (zum Beispiel 'securities borrowing') ist demgegenüber als Verbindlichkeit gegenüber Banken (Passivposten 1) bzw. Kunden (Passivposten 2) zu bilanzieren. Geborgte nicht-monetäre Vermögensgegenstände, die nicht weiterverkauft oder weiterverliehen oder nicht zum Ausgleich eines Leerverkaufes verwendet werden, sind (auch bei Verpfändung an Dritte) unter dem entsprechenden Bilanzposten auszuweisen;
3. Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Verleihen oder Borgen von nicht-monetären Vermögensgegenständen müssen zum Marktwert (Kurswert) bewertet werden. Bei der Verleihung von nicht-monetären Vermögensgegenständen, die wie Umlaufvermögen, nicht aber wie Handelsbestände, bewertet werden, dürfen Wertanpassungen aus der Marktbewertung jedoch nicht erfolgswirksam verbucht, sondern müssen pro Saldo in einem Ausgleichskonto geführt werden. Das Ausgleichskonto enthält sämtliche Differenzen zwischen Bilanz- und Erfolgsbewertungen der Bank und ist unter den sonstigen Vermögensgegenständen (Aktivposten 13) bzw. unter den sonstigen Verbindlichkeiten (Passivposten 4) zu bilanzieren. Die erfolgswirksamen Buchungen bei verliehenen nicht-monetären Vermögensgegenständen erfolgen gleich wie bei den nicht verliehenen.
46. Pensionsgeschäfte
1) Pensionsgeschäfte sind Verträge, durch die eine Bank oder Finanzgesellschaft oder der Kunde einer Bank oder Finanzgesellschaft (Pensionsgeber) ihm gehörende Vermögensgegenstände, zum Beispiel Wechsel, Forderungen oder Wertpapiere, einer anderen Bank oder Finanzgesellschaft oder einem seiner Kunden (Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Betrages überträgt und in denen gleichzeitig vereinbart wird, dass die Vermögensgegenstände später gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im Voraus vereinbarten anderen Betrages an den Pensionsgeber zurückübertragen werden müssen oder können.
2) Übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Vermögensgegenstände zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so handelt es sich um ein echtes Pensionsgeschäft.
3) Ist der Pensionsnehmer lediglich berechtigt, die Vermögensgegenstände zu einem vorher bestimmten oder von ihm noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so handelt es sich um ein unechtes Pensionsgeschäft.
4) Im Falle von echten Pensionsgeschäften sind die übertragenen Vermögensgegenstände weiterhin in der Bilanz des Pensionsgebers auszuweisen. Der Pensionsgeber hat in Höhe des für die Übertragung erhaltenen Betrages eine Verbindlichkeit gegenüber dem Pensionsnehmer auszuweisen. Ist für die Rückübertragung ein höherer oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit des Pensionsgeschäftes zu verteilen. Ausserdem hat der Pensionsgeber den Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände im Anhang anzugeben. Der Pensionsnehmer darf die ihm in Pension gegebenen Vermögensgegenstände nicht in seiner Bilanz ausweisen; er hat in Höhe des für die Übertragung gezahlten Betrages eine Forderung gegenüber dem Pensionsgeber in seiner Bilanz auszuweisen. Ist für die Rückübertragung ein höherer oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit des Pensionsgeschäftes zu verteilen.
5) Im Falle von unechten Pensionsgeschäften sind die Vermögensgegenstände nicht in der Bilanz des Pensionsgebers, sondern in der Bilanz des Pensionsnehmers auszuweisen. Der Pensionsgeber hat den für den Fall der Rückübertragung vereinbarten Betrag anzugeben.
6) Devisentermingeschäfte, Börsentermingeschäfte und ähnliche Geschäfte sowie die Ausgabe eigener Schuldverschreibungen auf abgekürzte Zeit gelten nicht als Pensionsgeschäfte im Sinne dieser Vorschrift.
7) Pensionsgeschäfte dienen grundsätzlich zum vorübergehenden Ausgleich oder Ausbau von Wertpapierpositionen. Sie können verbucht werden als:
1. Kassa-Kauf/Verkauf und gleichzeitigem Verkauf/Kauf auf Termin (Swapgeschäft);
2. Wertpapierdarleihe oder -ausleihe mit Bardeckung;
3. Vorschuss gegen Deckung durch Wertpapiere oder Bareinlage mit Verpfändung von eigenen Wertpapieren.
Im Anhang ist bei den Angaben zu den Bilanzierungsgrundsätzen gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 2 die angewandte Buchungspraxis offenzulegen.
47. Täglich fällige Forderungen und Verbindlichkeiten
Als täglich fällig sind nur solche Forderungen und Verbindlichkeiten auszuweisen, über die jederzeit ohne vorherige Kündigung verfügt werden kann oder für die eine Laufzeit oder Kündigungsfrist von 24 Stunden oder von einem Geschäftstag vereinbart worden ist; hierzu rechnen auch die sogenannten Tagesgelder und Gelder mit täglicher Kündigung einschliesslich der über geschäftsfreie Tage angelegten Gelder mit Fälligkeit oder Kündigungsmöglichkeit am nächsten Geschäftstag.
IV. Gliederung der Erfolgsrechnung (Art. 24c)
A. Grundsatz
48. Im Allgemeinen
1) Eine für alle Banken und Finanzgesellschaften gültige Mindestgliederung der Erfolgsrechnung soll den Erfolg der verschiedenen Geschäftsbereiche auf eine für den breiten Leserkreis einfache und verständliche Art darstellen und damit zum besseren Verständnis über die Herkunft der Gewinne der Banken und Finanzgesellschaften führen. Die Erfolgsrechnung ist zwingend nach der Staffelmethode (vertikale Gliederung) zu erstellen.
2) Bei den mit 'Ertrag' und 'Aufwand' bezeichneten Posten ist grundsätzlich das Bruttoprinzip anzuwenden, es sei denn, dass aufgrund der Erläuterungen zu den einzelnen Posten etwas anderes verlangt wird. Bei den mit 'Erfolg' bezeichneten Posten können Ertrag und Aufwand verrechnet werden.
B. Vorschriften zu einzelnen Posten der Erfolgsrechnung
49. Posten 1: Zinsertrag
1) Im Posten 'Zinsertrag' sind Zinserträge und ähnliche Erträge aus dem Bankgeschäft, einschliesslich des Factoring-Geschäftes, auszuweisen, insbesondere alle Erträge aus den in den Posten 'Flüssige Mittel' (Aktivposten 1), 'Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind' (Aktivposten 2), 'Forderungen gegenüber Banken' (Aktivposten 3), 'Forderungen gegenüber Kunden' (Aktivposten 4) und 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere' (Aktivposten 5) bilanzierten Vermögensgegenständen ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden. Hierzu gehören auch Diskontabzüge, Ausschüttungen auf Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen im Bestand, Erträge mit Zinscharakter, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages bei unter dem Rückzahlungsbetrag erworbenen Vermögensgegenständen und bei über dem Rückzahlungsbetrag eingegangenen Verbindlichkeiten entstehen, Zuschreibungen aufgelaufener Zinsen zu Zero-Bonds im Bestand, die sich aus gedeckten Termingeschäften ergebenden, auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäftes verteilten Erträge mit Zinscharakter sowie Gebühren und Kommissionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach der Höhe der Forderung berechnet werden. Ebenfalls unter dem Zinsertrag ist der Refinanzierungserfolg aus Handelspositionen auszuweisen, sofern dieser mit dem Handelserfolg verrechnet wird.
2) Nicht als Zinsertrag zu vereinnahmen, sondern direkt den jeweiligen Wertberichtigungen gutzuschreiben sind Zinsen (einschliesslich Marchzinsen) und entsprechende Kommissionen, deren Eingang gefährdet ist. Als solche gelten Zinsen und Kommissionen, die seit über 90 Tagen fällig, aber nicht bezahlt sind. Im Falle von Kontokorrentkrediten gelten Zinsen und Kommissionen als gefährdet, wenn die erteilte Kreditlimite seit über 90 Tagen überschritten ist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen die künftig auflaufenden Zinsen und Kommissionen so lange nicht mehr dem Zinsertrag (Posten 1 der Erfolgsrechnung) gutgeschrieben werden, bis keine verfallenen Zinsen mehr länger als 90 Tage ausstehend sind. Eine rückwirkende Stornierung der Zinserträge ist nicht zwingend vorgeschrieben. Falls nicht rückwirkend storniert wird, sind die Forderungen aus den bis zum Ablauf der 90-Tage-Frist aufgelaufenen Zinsen (fällige, nicht bezahlte Zinsen und aufgelaufene Marchzinsen) über den Posten 11 ('Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken') abzuschreiben. Eine bezüglich der Frist von dieser Regelung abweichende Behandlung der gefährdeten Zinsen ist im Anhang gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 2 anzugeben.
3) Unter dem Davon-Vermerk 'aus Handelsgeschäften' sind alle aus dem Handelsgeschäft resultierenden Zinserträge nur dann auszuweisen, wenn sie nicht mit dem Refinanzierungsaufwand für Handelsbestände im Posten 'Erfolg aus Finanzgeschäften, davon: aus Handelsgeschäften' (Posten 6 der Erfolgsrechnung) verrechnet werden. Die Refinanzierung der im Handelsgeschäft eingegangenen Positionen soll bei denjenigen Banken und Finanzgesellschaften, die diese Geschäftssparte in einem wesentlichen Ausmass betreiben, mit dem Zinsengeschäft verrechnet werden, wobei dies im Anhang (Art. 24e Abs. 1 Ziff. 2) zu erwähnen und zu begründen ist.
50. Posten 2: Zinsaufwand
1) Im Posten 'Zinsaufwand' sind Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen aus dem Bankgeschäft, einschliesslich des Factoring-Geschäftes, auszuweisen, insbesondere alle Aufwendungen für die in den Posten 'Verbindlichkeiten gegenüber Banken' (Passivposten 1), 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' (Passivposten 2), 'Verbriefte Verbindlichkeiten' (Passivposten 3) und 'Nachrangige Verbindlichkeiten' (Passivposten 7) bilanzierten Verbindlichkeiten ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden. Hierzu gehören auch Diskontabzüge, Ausschüttungen auf begebene Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen, Aufwendungen mit Zinscharakter, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages bei unter dem Rückzahlungsbetrag eingegangenen Verbindlichkeiten und bei über dem Rückzahlungsbetrag erworbenen Vermögensgegenständen entstehen, Zuschreibungen aufgelaufener Zinsen zu begebenen Zero-Bonds, die sich aus gedeckten Termingeschäften ergebenden, auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäftes verteilten Aufwendungen mit Zinscharakter sowie Gebühren und Kommissionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach der Höhe der Verbindlichkeiten berechnet werden.
2) Im Posten 'Zinsaufwand' sind darüber hinaus insbesondere auch Zinsen für Hypotheken Dritter auf eigenen Liegenschaften sowie Zinskomponenten der Immobilien-Finanzleasingraten auszuweisen.
3) Die Verzinsung von Dotations- und Genossenschaftskapital, von Kommanditsumme und Kapitalkonti sowie Garantiekapital ist nicht als Zinsaufwand, sondern als Gewinnverwendung zu behandeln.
51. Posten 3: Laufende Erträge aus Wertpapieren
1) Im Posten 'Laufende Erträge aus Wertpapieren' sind alle Dividenden auf Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie auf Beteiligungen und auf Anteilen an verbundenen Unternehmen auszuweisen. Gleiches gilt für Erträge aus Anteilen von Investmentunternehmen.
2) Als Beteiligungsertrag ist auch der Zinsertrag auf Darlehen, die als Eigenkapital gelten (Ziff. 19 Abs. 1 Ziff. 3 dieses Anhanges), einzubeziehen.
3) Gewinne und Verluste aus Beteiligungsverkäufen sind unter den Posten 'Ausserordentlicher Ertrag' (Posten 16 der Erfolgsrechnung) bzw. 'Ausserordentlicher Aufwand' (Posten 17 der Erfolgsrechnung) zu erfassen.
4) Für den Ausweis der aus dem Handelsgeschäft resultierenden laufenden Erträge im Sinne von Abs. 1 unter dem Davon-Vermerk 'aus Handelsgeschäften' ist sinngemäss Ziff. 49 Abs. 3 dieses Anhanges anwendbar.
52. Posten 4: Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft
1) Im Posten 'Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft' sind nicht nur Kommissionen im engeren Sinne, sondern generell Erträge aus dem ordentlichen Dienstleistungsgeschäft zu erfassen.
2) Im Unterposten 'Kommissionsertrag Kreditgeschäft' sind insbesondere Bereitstellungs-, Kautions-, Bürgschafts- und Akkreditivbestätigungskommissionen sowie Beratungskommissionen und Kommissionen für die Verwaltung von Krediten für Rechnung anderer Kreditgeber auszuweisen.
3) Im Unterposten 'Kommissionsertrag Wertpapier- und Anlagegeschäft' sind insbesondere Depotgebühren, Courtagen, Couponserträge, Kommissionen aus dem Vermögensverwaltungsgeschäft, Kommissionen aus dem Treuhandgeschäft, Beratungskommissionen im Zusammenhang mit dem Anlagegeschäft, Kommissionen aus Erbschafts-, Gesellschaftsgründungs- und Steuerberatungen sowie der Ertrag aus dem Wertpapieremissionsgeschäft, sowohl aus kommissionsweisen Übernahmen als auch aus Festübernahmen, auszuweisen. Wird der Primärhandelserfolg aus dem Wertpapieremissionsgeschäft unter dem Erfolg aus Handelsgeschäften (Davon-Vermerk zu Posten 6 der Erfolgsrechnung) ausgewiesen, ist dies in den Bewertungsgrundsätzen gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 2 festzuhalten.
4) Im Unterposten 'Kommissionsertrag übriges Dienstleistungsgeschäft' sind insbesondere Schrankfachmieten, Kommissionen im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr, Erträge aus dem Wechselinkasso, Dokumentarinkassokommissionen, Kontoführungsgebühren, allfällige Kommissionen aus dem Devisen-, Sorten- und Edelmetallhandel für Dritte sowie Kommissionen für die Vermittlertätigkeit bei Kreditgeschäften, Spar- und Versicherungsverträgen auszuweisen.
53. Posten 5: Kommissionsaufwand
1) Im Posten 'Kommissionsaufwand' sind nicht nur Kommissionen im engeren Sinne, sondern generell Aufwendungen aus dem ordentlichen Dienstleistungsgeschäft zu erfassen. Auszuweisen sind insbesondere Kommissionen und ähnliche Aufwendungen aus den in Ziff. 52 bezeichneten Dienstleistungsgeschäften, insbesondere bezahlte Depotgebühren, bezahlte Courtagen und Retrozessionen, wobei von vornherein vereinbarte Retrozessionen mit den entsprechenden Kommissionserträgen verrechnet werden können.
2) Kommissionen zur Entschädigung eines allenfalls vorhandenen Garantiekapitals sind nicht als Kommissionsaufwand, sondern als Gewinnverwendung zu behandeln.
54. Posten 6: Erfolg aus Finanzgeschäften
1) Als Erfolg aus Finanzgeschäften ist der Saldo der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren des Umlaufvermögens, Finanzinstrumenten, Edelmetallen und Devisen sowie der Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen und der Aufwendungen für Wertberichtigungen bei diesen Vermögensgegenständen auszuweisen; einzubeziehen sind auch die Erträge, die sich aus der Bewertung von Positionen des Handelsbestandes zum über den Anschaffungskosten liegenden Marktwert ergeben. In die Verrechnung sind ausserdem die Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus den in Satz 1 bezeichneten Geschäften und die Erträge aus der Auflösung dieser Rückstellungen einzubeziehen.
2) Als Erfolg aus dem Handelsgeschäft ist der Saldo der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren, Finanzinstrumenten, Edelmetallen und Devisen des Handelsbestandes sowie der Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen und der Aufwendungen für Wertberichtigungen bei diesen Vermögensgegenständen auszuweisen; einzubeziehen sind auch die Erträge, die sich aus der Bewertung von Positionen des Handelsbestandes zum über den Anschaffungskosten liegenden Marktwert ergeben. In die Verrechnung sind ausserdem die Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus den in Satz 1 bezeichneten Geschäften und die Erträge aus der Auflösung dieser Rückstellungen einzubeziehen.
3) Als Erfolg aus dem Handelsgeschäft gelten insbesondere:
1. Kursgewinne und -verluste aus dem Handelsgeschäft mit Wertpapieren und Wertrechten, Buchforderungen, anderen handelbaren Forderungen und Verbindlichkeiten, Devisen und Noten, derivativen Finanzinstrumenten, Waren usw.;
2. Kursgewinne und -verluste auf ausgeliehenen Vermögensgegenständen des Handelsbestandes;
3. Bezugsrechtserlöse;
4. mit dem Handelsgeschäft unmittelbar zusammenhängende, zum Teil in die Kurse eingerechnete Komponenten, wie Brokerage, Transport- und Versicherungsaufwand, Gebühren und Abgaben, Schmelzkosten usw.
4) In den Erfolg aus dem Handelsgeschäft sind ausserdem sowohl die Zins- und Dividendenerträge aus Wertpapierhandelsbeständen als auch der Refinanzierungsaufwand einzubeziehen, wenn Ziff. 49 Abs. 3 dieses Anhanges angewendet wird.
55. Posten 7: Übriger ordentlicher Ertrag
1) Als Liegenschaftenerfolg auszuweisen ist der Nutzungserfolg von eigenen Liegenschaften, die nicht dem Bankbetrieb dienen, insbesondere Mieterträge und Unterhaltskosten für eigene Liegenschaften.
2) Gewinne und Verluste aus Verkäufen von Liegenschaften sind als ausserordentlicher Ertrag (Posten 16 der Erfolgsrechnung) bzw. als ausserordentlicher Aufwand (Posten 17 der Erfolgsrechnung) zu erfassen.
3) Gewinne und Verluste aus Verkäufen von aus dem Kreditgeschäft übernommenen, zum Wiederverkauf bestimmten Liegenschaften sind als anderer ordentlicher Ertrag (Posten 7b der Erfolgsrechnung) bzw. als anderer ordentlicher Aufwand (Posten 10 der Erfolgsrechnung) zu erfassen, da sie keinen Liegenschaftenerfolg darstellen.
56. Posten 8: Geschäftsaufwand
1) Der Posten 'Geschäftsaufwand' setzt sich aus den Unterposten 'Personalaufwand' und 'Sachaufwand' zusammen.
2) Im Personalaufwand sind alle Aufwendungen für die Bankorgane und das Personal einzubeziehen. Dazu zählen insbesondere:
1. Sitzungsgelder und feste Entschädigungen für Bankorgane;
2. Gehälter und Zulagen, AHV-, IV-, ALV- und andere gesetzliche Beiträge;
3. Prämien und freiwillige Zuwendungen an Pensions- und andere Kassen sowie an bankeigene Fonds mit gleichem Zweck, aber ohne Rechtspersönlichkeit, soweit es sich nicht um Ausschüttungen im Rahmen der Gewinnverwendung handelt;
4. Prämien für Lebens- und Rentenversicherungen;
5. Personalnebenkosten einschliesslich direkte Ausbildungs- und Personalrekrutierungskosten.
3) Im Sachaufwand sind insbesondere einzubeziehen:
1. Raumaufwand:
a) bezahlte Mietzinse und Unterhaltskosten für die durch den Bankbetrieb belegten Räumlichkeiten;
b) Aufwand für Operational-Leasing von durch den Bankbetrieb belegten Räumlichkeiten.
2. Aufwand für EDV (einschliesslich Kosten für den Bezug von Dienstleistungen von Rechenzentren), Maschinen, Mobiliar, Fahrzeuge und übrige Einrichtungen sowie Operational-Leasing-Aufwand. Finanzleasingraten sind nicht hier, sondern nach der Annuitätenmethode als Zinsaufwand und Rückzahlung der passivierten Leasingraten zu verbuchen. Abschreibungen, soweit sie nicht geringwertige Wirtschaftsgüter betreffen, sind nicht hier, sondern unter dem Posten 9 der Erfolgsrechnung ('Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen') zu erfassen.
3. übriger Geschäftsaufwand:
a) Büro- und Betriebsmaterial, Drucksachen, Telefon, Telegraf, Fernschreiber, Porti und übrige Transportkosten;
b) Reiseentschädigungen;
c) Versicherungsprämien;
d) Werbeaufwand;
e) Rechts- und Betreibungskosten, Handelsregister- und Grundbuchgebühren;
f) Revisionskosten;
g) Emissionskosten einschliesslich Emissionsabgaben im Zusammenhang mit der Fremdkapitalbeschaffung, ausser im Fall von laufzeitabhängigen Abgaben, welche als Zinsaufwand betrachtet und über die Laufzeit amortisiert werden können;
h) Vergabungen, soweit sie nicht Ausschüttungen im Rahmen der Gewinnverwendung darstellen;
i) Mehrwertsteuer, soweit diese nicht einen Bestandteil des Einstandspreises von Sachanlagen darstellt.
57. Posten 9: Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen
1) Unter dem Posten 'Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen' sind Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte (Aktivposten 9) sowie betriebsnotwendige Abschreibungen auf Sachanlagen (Aktivposten 10) auszuweisen. Ebenfalls unter diesem Posten sind Abschreibungen auf aktivierten Objekten im Finanzierungsleasing auszuweisen.
2) Verluste aus der Veräusserung von Sachanlagen sind als ausserordentlicher Aufwand (Posten 17 der Erfolgsrechnung) zu erfassen.
3) Ist bei der Übernahme von Liegenschaften aus Zwangsverwertungen ohne Drittinteressenten sofort eine Abschreibung der Liegenschaft auf den effektiven Marktwert vorzunehmen, ist diese Abschreibung unter dem Posten 'Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken' (Posten 11 der Erfolgsrechnung) zu verbuchen, da die Abschreibung den Charakter einer bonitätsbedingten Wertberichtigung hat.
58. Posten 11: Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken
1) Als Wertberichtigungen auf Forderungen sind Aufwendungen für in den Posten 'Forderungen gegenüber Banken' (Aktivposten 3) und 'Forderungen gegenüber Kunden' (Aktivposten 4) vorgenomme Wertberichtigungen auszuweisen.
2) Als Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken sind Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken zu verbuchen, die in den Posten 'Eventualverbindlichkeiten' (Ausserbilanzposten 1) und 'Kreditrisiken' (Ausserbilanzposten 2) ausgewiesen sind.
3) Der Betrag der Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken darf nicht mit dem Betrag der Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus der Auflösung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken (Posten 12 der Erfolgsrechnung) verrechnet werden.
4) Die Wertberichtigungen auf Forderungen gegenüber Banken, Kunden und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sowie gegenüber verbundenen Unternehmen sind im Anhang aufzugliedern, sofern sie nicht unwesentlich sind.
59. Posten 12: Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus der Auflösung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken
1) Als Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus der Auflösung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken sind Erträge aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen sowie aus der Auflösung von früher gebildeten betriebswirtschaftlich notwendigen Wertberichtigungen und Rückstellungen im Sinne von Ziff. 58 Abs. 1 und 2 dieses Anhanges auszuweisen.
2) Der Betrag der Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus der Auflösung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken darf nicht mit dem Betrag der Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken (Posten 11 der Erfolgsrechnung) verrechnet werden.
60. Posten 13: Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere
1) Als Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere sind Abschreibungen auf in den Posten 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere' (Aktivposten 5), 'Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere' (Aktivposten 6), 'Beteiligungen' (Aktivposten 7) und 'Anteile an verbundenen Unternehmen' (Aktivposten 8) enthaltenen Vermögensgegenständen auszuweisen. Abschreibungen auf in den Posten 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere' (Aktivposten 5) und 'Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere' (Aktivposten 6) enthaltenen Vermögensgegenstände sind in diesem Posten nur zu berücksichtigen, soweit es sich nicht um Positionen im Rahmen des Finanzgeschäftes (Posten 6 der Erfolgsrechnung) handelt.
2) Der Betrag der Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren darf nicht mit dem Betrag der Erträgeaus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren(Posten 14 der Erfolgsrechnung) verrechnet werden.
3) Die Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere sind im Anhang aufzugliedern, sofern sie nicht unwesentlich sind.
61. Posten 14: Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren
1) Als Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren sind Erträge aus der Rückgängigmachung von früher vorgenommenen Abschreibungen im Sinne von Ziff. 60 Abs. 1 dieses Anhanges auszuweisen.
2) Der Betrag der Erträgeaus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapierendarf nicht mit dem Betrag der Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere (Posten 13 der Erfolgsrechnung) verrechnet werden.
62. Posten 16: Ausserordentlicher Ertrag
1) Als ausserordentlich gelten generell alle periodenfremden und/oder betriebsfremden Erträge, insbesondere:
1. realisierte Gewinne aus der Veräusserung von Beteiligungen und Sachanlagen;
2. Auflösung von aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften vorgenommenen Abschreibungen und Wertberichtigungen (Ziff. 11 Abs. 2 und 3 dieses Anhanges);
3. Aktionärszuschüsse, die im Verlauf des Geschäftsjahres erfolgen.
2) Aktionärszuschüsse, die erst nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen, sind als Verlustabdeckung unter dem Posten 4 gemäss Art. 24c Abs. 2 auszuweisen. Garantien zur Deckung eines Verlustes sind nicht als ausserordentlicher Ertrag zu erfassen, sondern als Anmerkung zu Art. 24c Abs. 2.
63. Posten 17: Ausserordentlicher Aufwand
Als ausserordentlich gelten generell alle periodenfremden und/oder betriebsfremden Aufwendungen, insbesondere realisierte Verluste aus der Veräusserung von Beteiligungen und Sachanlagen.
64. Posten 19: Ertragssteuern
Unter dem Posten 'Ertragssteuern' sind ausser den direkten Ertragssteuern auch entsprechende Zuweisungen an die Rückstellungen für latente Ertragssteuern auszuweisen.
65. Gewinnverwendung/Verlustausgleich
Im Rahmen der Angaben gemäss Art. 24c Abs. 2 sind auch allfällige Garantien zur Deckung eines Verlustes anzumerken.
V. Gliederung der Mittelflussrechnung (Art. 24d)
66. Gliederung der Mittelflussrechnung
1) Tabelle A in Kapitel VIII. gilt als Richtlinie und kann unter Einhaltung der in Art. 24d Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Mindestgliederung den Bedürfnissen der Bank oder Finanzgesellschaft angepasst werden.
2) Die Vorjahreszahlen sind jeweils anzugeben.
VI. Gliederung des Anhanges (Art. 24e)
67. Im Allgemeinen
1) Der Anhang ist Bestandteil der Jahresrechnung. Er ergänzt und erläutert Bilanz und Erfolgsrechnung sowie allenfalls die Mittelflussrechnung und vermittelt damit insbesondere dem fachkundigen Leser einen besseren Einblick in bedeutende Aspekte der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Bank oder Finanzgesellschaft. Der Anhang soll die Bilanz und die Erfolgsrechnung von Detailangaben zugunsten eines besseren Überblicks entlasten.
2) Bei der Festlegung der zwingenden Bestandteile des Anhanges ist der Grösse und Geschäftstätigkeit der einzelnen Bank oder Finanzgesellschaft sowie der Wesentlichkeit Rechnung zu tragen. Der Anhang soll damit für verschiedene Banktypen einen unterschiedlichen Detaillierungsgrad und Umfang aufweisen. Diese Differenzierung soll mit summarischen Angaben über die Geschäftstätigkeit der Bank im Anhang gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 1 begründet werden.
3) Um Bilanz und Erfolgsrechnung von Detailangaben zu entlasten, den Anhang aber trotzdem übersichtlich und lesbar zu gestalten, sind bestimmte Darstellungen des Anhanges in einer inhaltlichen Mindestgliederung definiert worden. Weitere Aufgliederungen und Ergänzungen dieser Darstellungen sind möglich. Ebenso können unwesentliche Positionen sachgerecht zusammengefasst werden.
4) Der Anhang ist in folgende Teilbereiche zu gliedern:
1. Erläuterung zur Geschäftstätigkeit, Personalbestand;
2. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze;
3. Informationen zur Bilanz;
4. Informationen zu den Ausserbilanzgeschäften;
5. Informationen zur Erfolgsrechnung;
6. allfällige weitere wesentliche Angaben, Erläuterungen und Begründungen.
5) Die Form der Darstellung kann innerhalb der vorgeschriebenen Mindestangaben und Reihenfolge frei gewählt werden.
6) Soweit sich aus Anmerkungen oder aus den Tabellen gemäss Kapitel VIII. nicht ausdrücklich das Gegenteil ergibt, sind Zahlenangaben mit den Vorjahreszahlen zu versehen.
7) Die im Anhang verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:
1. Angabe: blosse Nennung ohne weitere Zusätze; je nachdem hat diese quantitativ oder verbal zu erfolgen;
2. Erläuterung: berbale Kommentierung und Interpretation eines Sachverhaltes;
3. Begründung: Offenlegung der Überlegungen und Argumente, die kausal für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen sind. Die Begründung erfolgt verbal. Auswirkungen sind zu quantifizieren;
4. Aufgliederung: quantitative Segmentierung einer Grösse in einzelne Komponenten, so dass deren Zusammenhang ersichtlich wird;
5. Darstellung: tabellarische Aufgliederung in zwei Dimensionen nach einer bestimmten inhaltlichen Mindestgliederung. Die Tabellen gemäss Kapitel VIII. gelten in gestalterischer Hinsicht als Muster, bezüglich des Inhaltes aber als Mindestmass, vorbehaltlich jener betreffend die Mittelflussrechnung (siehe Ziff. 66 dieses Anhanges).
68. Erläuterungen über die Geschäftstätigkeit, Angabe des Personalbestandes (Position 1)
Es sind summarische Angaben über die Geschäftssparten und die Grösse der Bank oder Finanzgesellschaft zu machen. Insbesondere ist zu erwähnen, über welche Geschäftsarten keine Angaben gemacht werden, weil sie unwesentlich sind oder gar nicht vorkommen. Inhalt, Umfang und Detaillierung der Informationen im Anhang sind anzugeben. Der Personalbestand ist teilzeitbereinigt (Lehrlinge zu 50 %) per Ende Geschäftsjahr anzumerken.
69. Angabe der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze (Position 2)
In Bezug auf die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze ist insbesondere anzugeben:
1. Angabe der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze für die einzelnen Bilanz- und Ausserbilanzposten;
2. Begründung von Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlage sowie Angabe und Erläuterung ihrer Auswirkungen;
3. Angaben über die Behandlung gefährdeter Zinsen, falls von der in Ziff. 49 Abs. 2 dieses Anhanges festgehaltenen Praxis abgewichen wird;
4. Angaben zur Behandlung der Refinanzierung von im Handelsgeschäft eingegangenen Positionen (Ziff. 49 Abs. 3 dieses Anhanges);
5. Erläuterungen zum Risikomanagement, insbesondere zur Behandlung des Zinsänderungsrisikos, anderer Marktrisiken und der Kreditrisiken;
6. Erläuterungen zur Geschäftspolitik beim Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten;
7. Angaben zur Erfassung der Geschäftsvorfälle (Ziff. 1 dieses Anhanges).
70. Übersicht der Deckungen von Ausleihungen und Ausserbilanzgeschäften (Position 3.1)
1) Es sind die Deckungen für Forderungen gegenüber Kunden, Hypothekarforderungen, Eventualverbindlichkeiten, unwiderruflichen Zusagen, Nachschussverpflichtungen und Verpflichtungskredite darzustellen, und zwar aufgegliedert nach:
1. hypothekarischer Deckung;
2. anderer Deckung;
3. ohne Deckung;
gemäss der Mindestgliederung nach Tabelle B "Übersicht der Deckungen" (Kapitel VIII.).
2) Als hypothekarische Deckung gilt die feste Übernahme von Grundpfandforderungen sowie von Grundpfandtiteln als Faustpfand oder durch Sicherheitsübereignung. Als andere Deckungen gelten all jene, die nicht den Grundpfanddeckungen zugeordnet werden. Unter "ohne Deckung" sind jene Bestände einzubeziehen, die ohne Sicherheiten gewährt wurden, und solche, deren Sicherheiten formell oder materiell hinfällig geworden sind.
3) Nicht als Deckung gelten Lohn- und Gehaltszession, Güter mit reinem Liebhaberwert, Anwartschaften, Eigenwechsel des Schuldners, gerichtlich angefochtene Forderungen, Aktien der eigenen Bank oder Finanzgesellschaft, sofern nicht an einer anerkannten Börse gehandelt, Beteiligungstitel, Schuldtitel und Garantien des Schuldners oder von mit ihm verbundenen Unternehmen sowie Abtretungen künftiger Forderungen. Die Deckungen sind zum Verkehrswert zu berücksichtigen.
71. Betragsmässige Angabe der Handelsbestände sowie der Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlaufvermögens (ohne Handelsbestände), deren Aufgliederung nach den Bilanzposten, in denen sie enthalten sind, und deren Zusammensetzung im einzelnen; Aufgliederung der Beteiligungen (Position 3.2)
1) Die Handelsbestände sind insgesamt und aufgegliedert nach den Bilanzposten, in denen sie enthalten sind, anzugeben. Die Handelsbestände sind aufzugliedern nach:
1. Schuldtiteln (unterteilt in börsenkotierte und nicht börsenkotierte) mit Angabe des Bestandes an eigenen Anleihens- und Kassenobligationen;
2. Beteiligungstiteln mit Angabe des Bestandes an eigenen Beteiligungstiteln;
3. Edelmetallen;
4. sonstigen Positionen.
Die sonstigen Positionen sind weiter aufzugliedern, sofern sie wesentlich sind. Die ausgeliehenen Handelsbestände und der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem höheren Marktwert sind jeweils anzugeben.
2) Abs. 1 ist sinngemäss auf die Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlaufvermögens (ohne Handelsbestände) anzuwenden.
3) Die Beteiligungen sind aufzugliedern nach solchen mit und solchen ohne Kurswert. Als Beteiligungen mit Kurswert gelten dabei an einer anerkannten Börse oder regelmässig an einem repräsentativen Markt gemäss Art. 7a Bst. d gehandelte Beteiligungstitel.
4) Die Mindestgliederung nach den Tabellen C "Handelsbestände", "Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlaufvermögens (ohne Handelsbestände)" und "Beteiligungen" (Kapitel VIII.) ist massgebend.
72. Angabe von Firmenname, Sitz, Geschäftstätigkeit, Gesellschaftskapital und Beteiligungsquote (Stimm- und Kapitalanteile sowie allfällige vertragliche Bindungen) der Beteiligungen (Position 3.3)
Es sind alle Beteiligungen sowie die wesentlichen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr anzugeben.
73. Anlagespiegel (Position 3.4)
1) Der Anlagespiegel hat die Entwicklung der 'Beteiligungen' (Aktivposten 7), 'Anteile an verbundenen Unternehmen' (Aktivposten 8), 'Immateriellen Anlagewerte' (Aktivposten 9), 'Sachanlagen' (Aktivposten 10) sowie der Wertpapiere und Edelmetalle des Anlagevermögens und der übrigen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aufzuzeigen.
2) Das Anlagevermögen ist aufzugliedern nach:
1. Anschaffungswerten;
2. aufgelaufenen Abschreibungen;
3. Buchwert Ende Vorjahr;
4. Investitionen;
5. Desinvestitionen;
6. Umbuchungen;
7. Zuschreibungen;
8. Abschreibungen des Geschäftsjahres;
9. Buchwert am Ende des Geschäftsjahres;
gemäss der Mindestgliederung nach Tabelle D "Anlagespiegel" (Kapitel VIII.).
3) Wenn bei der erstmaligen Anwendung von Abs. 1 die Anschaffungswerte eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens nicht ohne ungerechtfertigte Kosten oder Verzögerungen festgestellt werden können, kann der Restbuchwert am Anfang des Geschäftsjahres als Anschaffungswert betrachtet werden. Die Anwendung von Satz 1 ist im Anhang anzugeben.
4) Die zum Wiederverkauf bestimmten Liegenschaften und Beteiligungen sind nicht in den Anlagespiegel einzubeziehen; die jeweiligen Gesamtbeträge der zum Wiederverkauf bestimmten Liegenschaften und Beteiligungen sind jedoch anzugeben.
5) Allfällige Fremdwährungsdifferenzen sind in der Spalte "Desinvestitionen" der Tabelle D (Kapitel VIII.) zu erfassen.
6) Als Gesamtbetrag der nicht bilanzierten Leasingverbindlichkeiten sind in der Tabelle D die zukünftigen Verpflichtungen zur Zahlung von Leasingraten für die nicht bilanzierten Objekte im Operational Leasing anzugeben.
74. Angabe der zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten Dritter (einschliesslich Eventualverbindlichkeiten) verpfändeten oder abgetretenen Vermögensgegenstände sowie Vermögensgegenstände unter Eigentumsvorbehalt (Position 3.6)
1) Zu jedem Posten der in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten und der unter den Ausserbilanzgeschäften vermerkten Eventualverbindlichkeiten ist jeweils der Gesamtbetrag der als Sicherheit verpfändeten oder abgetretenen Vermögensgegenstände anzugeben.
2) Es sind der Buchwert der verpfändeten und sicherungsübereigneten Vermögensgegenstände sowie die diesen gegenüberstehenden effektiven Verbindlichkeiten anzugeben.
75. Angabe der Verpflichtungen gegenüber eigenen Vorsorgeeinrichtungen (Position 3.7)
Die Anleihens- und Kassenobligationen der Bank oder Finanzgesellschaft sowie negative Wiederbeschaffungswerte sind ebenfalls einzubeziehen.
76. Darstellung der ausstehenden Obligationenanleihen (Position 3.8)
Anzugeben sind für alle ausstehenden Anleihen einzeln das Ausgabejahr, der Zinssatz, die Art der Anleihe, die Fälligkeit und vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten sowie der ausstehende Betrag. Pfandbriefdarlehen und Darlehen der Emissionszentrale sind je in einem Totalbetrag anzuführen.
77. Darstellung der Rückstellungen, der Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken und der Wertberichtigungen und ihrer Veränderungen im Laufe des Geschäftsjahres (Position 3.9)
1) Es sind die folgenden Positionen darzustellen:
1. Wertberichtigungen und Rückstellungen für Ausfallrisiken (Delkredere- und Länderrisiken);
2. Wertberichtigungen und Rückstellungen für andere Geschäftsrisiken;
3. nur steuerrechtlich zulässige Wertberichtigungen;
4. Rückstellungen für Steuern und latente Steuern;
5. übrige Rückstellungen;
6. Total der Wertberichtigungen und Rückstellungen, abzüglich der Wertberichtigungen;
7. Total Rückstellungen gemäss Bilanz;
8. Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken.
2) Die Positionen gemäss Abs. 1 sind aufzugliedern nach:
1. Stand Ende Vorjahr;
2. zweckkonforme Verwendungen;
3. Änderungen der Zweckbestimmungen (Umbuchungen);
4. Wiedereingänge, gefährdete Zinsen, Währungsdifferenzen;
5. zu Lasten der Erfolgsrechnung neugebildete Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken;
6. zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufgelöste Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken;
7. Stand Ende des Geschäftsjahres;
gemäss der Mindestgliederung nach Tabelle E "Wertberichtigungen und Rückstellungen/Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken" (Kapitel VIII.).
3) Gefährdete Zinsen, die den Kunden belasten, aber nicht als Zinsertrag vereinnahmt werden, sind in der vierten Tabellenkolonne zusammen mit Wiedereingängen und eventuellen Währungsdifferenzen auf Wertberichtigungen und Rückstellungen auszuweisen.
4) In den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Ausfall- und Länderrisiken können sowohl Einzelwertberichtigungen wie pauschale Wertberichtigungen für definierte Risikoarten verbucht werden.
5) Unter Wertberichtigungen und Rückstellungen für andere Geschäftsrisiken sind z. B. Rückstellungen für Abwicklungsrisiken, Wertberichtigungen für mangelnde Marktqualität etc. zu berücksichtigen.
6) Unter übrigen Rückstellungen sind z. B. solche für Prozessaufwendungen, für zweckgebundene Abgangsentschädigungen oder für Bauprojekte einzubeziehen.
7) Sämtliche in den Wertberichtigungen vorhandenen stillen Reserven sind in der Unterposition 'Nur steuerrechtlich zulässige Wertberichtigungen' auszuweisen.
78. Darstellung des Gesellschaftskapitals und Angabe von Kapitaleignern mit Beteiligungen von über 5 % aller Stimmrechte (Position 3.10)
1) Die Zusammensetzung des Gesellschaftskapitals ist aufzugliedern nach:
1. Gesamtnominalwert;
2. Stückzahl der Aktien oder Anteile;
3. dividendenberechtigtem Kapital;
gemäss der Mindestgliederung nach Tabelle F "Gesellschaftskapital" (Kapital VIII.).
2) Nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind sowohl die direkten als auch die indirekten Kapitaleigner anzugeben.
79. Nachweis des Eigenkapitals (Position 3.11)
Das Eigenkapital ist gemäss der Mindestgliederung nach Tabelle G "Nachweis des Eigenkapitals" (Kapitel VIII.) nachzuweisen.
80. Darstellung der Fälligkeitsstruktur des Umlaufvermögens und der Verbindlichkeiten (Position 3.12)
1) Die Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens ('Flüssige Mittel', 'Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind', 'Forderungen gegenüber Banken', 'Forderungen gegenüber Kunden', 'Handelsbestände', 'Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlaufvermögens (ohne Handelsbestände)' und 'übrige Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens') und die Verbindlichkeiten ('Verbindlichkeiten gegenüber Banken', 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' und 'verbriefte Verbindlichkeiten') sind gemäss der Mindestgliederung nach Tabelle H "Fälligkeitsstruktur des Umlaufvermögens und der Verbindlichkeiten" (Kapitel VIII.) wie folgt nach Restlaufzeiten, d. h. nach Kapitalfälligkeiten, aufzugliedern:
1. auf Sicht;
2. kündbar;
3. fällig innert 3 Monaten;
4. fällig nach 3 Monaten bis zu 12 Monaten;
5. fällig nach 12 Monaten bis zu 5 Jahren;
6. fällig nach 5 Jahren;
7. immobilisiert.
2) Kapitalkategorien, die grundsätzlich einer Rückzugsbeschränkung unterliegen, sind vollständig in der Kolonne 'kündbar' der Tabelle H einzusetzen. 'Kündbar' bedeutet, dass erst nach erfolgter Kündigung eine bestimmte Fälligkeit eintritt. Callgelder sind ebenfalls in der Kolonne 'kündbar' einzubeziehen.
3) Handelsbestände, Wertpapiere des Umlaufvermögens (ohne Handelsbestände) sowie physische Edelmetalle, einschliesslich jene zur Deckung der Verpflichtungen aus den Edelmetallkonti, sind vollständig unter Sichtgeldern einzusetzen.
4) Forderungen gegenüber Kunden in Kontokorrent-Form und Baukredite gelten als 'kündbar', Verbindlichkeiten gegenüber Kunden in Kontokorrent-Form gelten als 'auf Sicht' fällig.
5) Bei Forderungen oder Verbindlichkeiten mit Rückzahlungen in regelmässigen Raten gilt als Restlaufzeit der Zeitraum zwischen dem Bilanzstichtag und dem Fälligkeitstag jedes Teilbetrages.
6) Zusätzlich sind anzugeben:
1. die im Posten 'Forderungen gegenüber Kunden' (Aktivposten 4) enthaltenen Forderungen mit unbestimmter Laufzeit;
2. die im Posten 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere' (Aktivposten 5) und im Unterposten 'begebene Schuldverschreibungen' (Passivposten 3a) enthaltenen Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden.
81. Angabe der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und qualifiziert Beteiligten sowie Organkredite (Position 3.13)
1) Zusätzlich zu den gemäss Art. 24b Abs. 2 Bst. a und c geforderten Angaben ist hier der Gesamtbetrag der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen anzugeben; anzugeben ist ebenfalls der Gesamtbetrag der Organkredite und der zugunsten der Organe eingegangenen Garantieverpflichtungen. Zusätzlich ist der Gesamtbetrag der Organkredite und der zugunsten der Organe eingegangenen Garantieverpflichtungen jeweils für jede der in Abs. 3 Satz 4 genannten Personengruppen anzugeben.
2) Als verbundene Unternehmen gelten verbundene Unternehmen im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechtes. Die Liechtensteinische Landesbank AG hat als verbundene Unternehmen öffentlich-rechtliche Anstalten des Landes oder gemischtwirtschaftliche Unternehmen, an welchen das Land Liechtenstein qualifiziert beteiligt ist, einzubeziehen. Die Liechtensteinische Landesbank AG hat die Verbindlichkeiten und Forderungen gegenüber dem Land Liechtenstein gemäss Art. 24b Abs. 2 Bst. a und c auszuweisen.
3) Als Organkredite im Sinne der Rechnungslegung gelten auf Einzelinstitutsebene alle Forderungen der Bank oder Finanzgesellschaft gegenüber Organen der Bank oder Finanzgesellschaft sowie gegenüber Organen der Muttergesellschaft. Wird eine konsolidierte Jahresrechnung einer Subholding veröffentlicht, so sind zusätzlich Forderungen gegenüber Organen der Subholdinggesellschaft zu berücksichtigen. Auf konsolidierter Ebene gelten als Organkredite alle Forderungen der Muttergesellschaft und der einzelnen Gruppengesellschaften gegenüber Organen der Muttergesellschaft. Als Organe gelten Mitglieder des Organs für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle (Verwaltungsrat, auch Bankrat oder Aufsichtsrat), der obersten Geschäftsleitung (Geschäftsführungsorgan), eines Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung sowie der aktienrechtlichen Revisionsstelle und der je von diesen beherrschten Unternehmen.
4) Unabhängig davon, ob sie Organstellung haben oder nicht, sind zusätzlich die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber an der Bank oder Finanzgesellschaft qualifiziert Beteiligten anzugeben. Als qualifiziert Beteiligte gelten natürliche und juristische Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmen an der Bank oder Finanzgesellschaft beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligung).
82. Darstellung der Aktiven und Passiven, aufgegliedert nach In- und Ausland (Position 3.14)
1) Die Aufgliederung der Aktiven und Passiven hat gemäss den Mindestangaben nach Tabelle I "Bilanz nach In- und Ausland" (Kapitel VIII.) zu erfolgen.
2) Die Aufgliederung nach In- und Ausland hat nach dem Domizil des Kunden zu erfolgen. Bei Hypothekarforderungen ist jedoch das Domizil des Objektes massgebend. Die Schweiz zählt als Ausland.
83. Darstellung des Totals der Aktiven, aufgegliedert nach Ländern bzw. Ländergruppen (Position 3.15)
1) Die Aufgliederung der Aktiven hat gemäss den Mindestangaben nach Tabelle J "Aktiven nach Ländern/Ländergruppen" (Kapitel VIII.) zu erfolgen. Der Detaillierungsgrad der Aufgliederung nach Ländern bzw. Ländergruppen kann frei festgelegt werden.
2) Die Aufgliederung hat nach dem Domizil des Kunden zu erfolgen. Bei Hypothekarforderungen ist jedoch das Domizil des Objekts massgebend.
84. Darstellung der Aktiven und Passiven, aufgegliedert nach den für die Bank oder Finanzgesellschaft wesentlichen Währungen (Position 3.16)
Die Aufgliederung hat gemäss den Mindestangaben nach Tabelle K "Bilanz nach Währungen" (Kapitel VIII.) zu erfolgen. Der Detaillierungsgrad der Aufgliederung nach Währungen kann frei festgelegt werden.
85. Aufgliederung der Eventualverbindlichkeiten (Position 4.1)
Bezüglich der Zuordnung einzelner Eventualverbindlichkeiten zu den Kategorien Kreditsicherungsgarantien, Gewährleistungsgarantien, unwiderrufliche Verpflichtungen und übrige Eventualverpflichtungen siehe Ziff. 35 dieses Anhanges.
86. Aufgliederung der Verpflichtungskredite (Position 4.2)
Bezüglich der Zuordnung einzelner Verpflichtungskredite zu den Kategorien Verpflichtungen aus aufgeschobenen Zahlungen, Akzeptverpflichtungen und übrige Verpflichtungskredite siehe Ziff. 36 Abs. 4 dieses Anhanges.
87. Aufgliederung der am Ende des Geschäftsjahres offenen derivativen Finanzinstrumente (Position 4.3)
1) Die am Ende des Geschäftsjahres offenen derivativen Finanzinstrumente sind gemäss der Mindestgliederung nach Tabelle L "Offene derivative Finanzinstrumente" (Kapitel VIII.) aufzugliedern. Für jeden der in Tabelle L vorgesehenen Gliederungsposten ist anzugeben, ob ein wesentlicher Teil davon zur Deckung von Zins-, Währungs- oder Marktpreisschwankungen abgeschlossen wurde und ob ein wesentlicher Teil davon auf Handelsgeschäfte entfällt.
2) Für den Ausweis der Kontraktvolumen sowie der positiven und negativen Wiederbeschaffungswerte ist Ziff. 37 Abs. 4, 6, 7, 8, 9 und 10 dieses Anhanges massgebend.
3) Die noch nicht erfüllten Kassageschäfte sind - sofern sie gemäss Ziff. 1 Abs. 1 dieses Anhanges erfüllungstag- bzw. valutagerecht bilanziert werden - bei den Termingeschäften einzubeziehen.
4) Bei allen Geschäften ist zwischen den ausserbörslichen Geschäften (Over-The-Counter, OTC) und den börsengehandelten (exchange traded) zu unterscheiden. Die noch nicht erfüllten Kassageschäfte gelten als ausserbörsliche Geschäfte.
5) In der Aufgliederung der am Ende des Geschäftsjahres offenen derivativen Finanzinstrumente sind die gemäss Ziff. 22 Abs. 3 und Ziff. 27 Abs. 2 dieses Anhanges zu machenden Angaben in Bezug auf die Offenlegung der bilanzierten Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente sowie des Saldos des Ausgleichskontos zu berücksichtigen.
88. Aufgliederung der Treuhandgeschäfte (Position 4.4)
Die Treuhandgeschäfte sind gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 4.4 aufzugliedern.
89. Aufgliederung des Erfolges aus dem Handelsgeschäft (Position 5.2)
1) Die Aufgliederung des Handelserfolges nach Geschäftssparten ist aufgrund der Organisation dieser Geschäftstätigkeit vorzunehmen. Handelserfolge, die angesichts einer spartenübergreifenden Organisation der Geschäftstätigkeit nicht einer bestimmten Geschäftssparte zugeordnet werden können, sind als Position 'Handel mit vermischten Geschäften' auszuweisen.
2) Der Erfolg aus dem Handel mit Waren ist als übriges Handelsgeschäft auszuweisen.
3) Unter den einzelnen Sparten sind alle Erfolge aus dem Handelsgeschäft zu erfassen, die im Kassageschäft sowie im Geschäft mit Termin- und Optionskontrakten erwirtschaftet werden.
90. Aufgliederung des Personalaufwandes (Position 5.3)
Im Rahmen des Personalaufwandes sind im Unterposten a) 'Löhne und Gehälter' Sitzungsgelder und feste Entschädigungen an Bankbehörden, Gehälter und Zulagen auszuweisen.
91. Aufgliederung des Sachaufwandes (Position 5.4)
Der Sachaufwand ist nach Ziff. 56 Abs. 3 Ziff. 1, 2 und 3 dieses Anhanges aufzugliedern.
VII. Gliederung der konsolidierten Jahresrechnung (Art. 24f bis 24k)
92. Neubewertungsreserven (Art. 24g Abs. 1 Passivposten 13)
Sind in der Jahresrechnung einer in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehenden Gesellschaft Vermögensgegenstände in Übereinstimmung mit den jeweiligen nationalen Vorschriften mit einem über den Anschaffungskosten liegenden Wert bewertet worden (zum Beispiel Liegenschaften und Beteiligungen nach dem Schweizerischen Obligationenrecht) und werden diese Werte in die konsolidierte Jahresrechnung übernommen, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen diesem höheren Wert und dem Anschaffungswert unter diesem Posten auszuweisen.
93. Konsolidierte Mittelflussrechnung (Art. 24i)
1) Tabelle A in Kapitel VIII. gilt als Richtlinie und kann unter Einhaltung der in Art. 24d Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Mindestgliederung den Bedürfnissen der Bank oder Finanzgesellschaft und den Besonderheiten der konsolidierten Jahresrechnung angepasst werden.
2) Die Vorjahreszahlen sind jeweils anzugeben.
94. Anhang der konsolidierten Jahresrechnung (Art. 24k)
1) Die Darstellung des Anlagevermögens bzw. des Nachweises des Eigenkapitals haben nach den Tabellen M bzw. N zu erfolgen (Kapitel VIII.). Die übrigen Darstellungen nach den Tabellen gemäss Kapitel VIII. sind für die konsolidierte Jahresrechnung gleich wie für die Jahresrechnung. Die Tabelle F (Gesellschaftskapital) fällt für die konsolidierte Jahresrechnung weg.
2) Der Goodwill ist zu aktivieren und über die geschätzte Nutzungsdauer abzuschreiben. Die Abschreibung hat nach der linearen Methode zu erfolgen, sofern in besonderen Fällen nicht eine andere Abschreibungsmethode geeigneter ist. Die Abschreibungsperiode darf fünf Jahre nicht überschreiten, ausser wenn eine längere Periode, die nicht länger als 20 Jahre ab Übernahmezeitpunkt dauert, gerechtfertigt ist.
3) Als Goodwill wird die verbleibende Grösse bezeichnet, die sich ergibt, falls bei einer Akquisition die Erwerbskosten höher sind als die übernommenen und nach einheitlichen Richtlinien bewerteten Nettoaktiven.
VIII. Tabellen
Anhang 4
Anhang 4 Abs. 6
6) Grosskreditrisiko (Klumpenrisiko):
Anteil der Großkredite am gesamten Kreditvolumen
|
=
|
Volumen der Grosskredite
gesamtes Kreditvolumen
|
Ein Grosskredit liegt dann vor, wenn ein einzelner Kredit 10 % der anrechenbaren Eigenmittel erreicht (Art. 19).
Anhang 4 Anmerkungen 3. Gedankenstrich
- Die Kennzahlen (1) bis (6) sind per 31. Dezember zu berechnen, die Kennzahl (7) jeweils zum Quartalsende. Die Kennzahl (7) ist bis spätestens einen Monat nach dem Stichtag bei der Dienststelle für Bankenaufsicht einzureichen.
Anhang 5
Gliederung des Revisionsberichts gemäss Art. 48
A. Revisionsbericht
1. Zusammenfassung der Revisionsergebnisse
1.1 Bank bzw. Finanzgesellschaft und Konzern
1.1.1 Wesentliche Eigenheiten
- Haupttätigkeit
- einseitig gelagerte Geschäftsbereiche
- massgebliche Aktionäre
- Abhängigkeiten
- besondere Organgeschäfte
- Beteiligungsgesellschaften
1.1.2 Beanstandungen und Einschränkungen, Fristansetzungen
1.1.3 Beanstandungen und Einschränkungen, Fristansetzungen des Vorjahres
1.2 Bank bzw. Finanzgesellschaft
1.2.1 Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen
- Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit
- Statuten und Reglemente
- Angemessenheit der Organisation (inkl. EDV) und der internen Revision
- Angemessenheit des internen Kontrollsystems und der Ertragsüberwachung
1.2.2 Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang
1.2.3 Risiko-, Ertrags- und Vermögenslage
- Risiken, inkl. deren Deckung und Überwachung
- Budgetierung
- Ertragslage (Kennzahlen gemäss Anhang 4)
1.3 Konsolidierte Überwachung
1.3.1 Konsolidierungskreis
- Liste der konsolidierten Beteiligungen mit Angabe der Revisionsstellen
- Liste der nichtkonsolidierten Beteiligungen (Angabe der Gründe für die Nichtkonsolidierung)
1.3.2 Organisation und Führung
- Angemessenheit der Konzernorganisation
- Missbrauch von Konzerngesellschaften zur Umgehung liechtensteinischer Gesetze und Standesregeln
1.3.3 Eigenmittel, Risikoverteilung, Liquidität
- Eigene Mittel auf konsolidierter Basis
- Ordnungsmässigkeit des konsolidierten Geschäftsberichts
- Grossrisiken auf konsolidierter Basis
- Liquiditätsvorsorge auf konsolidierter Basis
1.3.4 Konsolidierter Geschäftsbericht
1.3.5 Risiko-, Ertrags- und Vermögenslage
- Risiken, inkl. deren Deckung und Überwachung
- Budgetierung
- Ertragslage (Kennzahlen gemäss Anhang 4)
1.3.6 Wesentliche Feststellungen und Empfehlungen
2. Schwerpunktprüfungen
3. Stellungnahme gemäss Art. 45, 46 und 47 und Bestätigung gemäss Art. 44 Abs. 6 und Art. 49 Abs. 1
4. Einhaltung übriger Vorschriften und Standesregeln
- rechtskräftige Verfügungen der Dienststelle für Bankenaufsicht oder der Regierung
- Vorschriften der Schweizerischen Nationalbank
- Standesregeln
5. Mandate der Revisionsstelle
B. Anhang zum Revisionsbericht
1. Bank bzw. Finanzgesellschaft
1.1 Jahresrechnung
1.2 Bewertungsgrundsätze
1.3 Einzelne Positionen der Jahresrechnung
1.4 Kennzahlen gemäss Art. 35 Abs. 3
1.5 Formular "Eigene Mittel"
1.6 Formular "Liquiditätsausweise"
1.7 Devisenstatus
1.8 Länderliste
2. Konzern
2.1 Konsolidierter Geschäftsbericht
2.2 Bewertungs- und Konsolidierungsgrundsätze
2.3 Einzelne Positionen der konsolidierten Jahresrechnung
2.4 Kennzahlen gemäss Art. 35 Abs. 3
2.5 Formular "Eigene Mittel"
2.6 Beurteilung der Liquidität
2.7 Devisenstatus
2.8 Länderliste
1) Die Vorschriften von Art. 4 bis 7a, Art. 19 bis 20 sowie Art. 22 bis 24m sind erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die nach dem 1. Januar 2001 beginnen. Die Vorschriften dürfen jedoch bereits früher angewandt werden.
2) Bei der erstmaligen Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften dürfen die Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken direkt in die gesetzlichen, statutarischen oder sonstigen Reserven überführt werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef