0.784.405 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1999 |
Nr. 175 |
ausgegeben am 27. August 1999 |
Europäisches Übereinkommen
über das grenzüberschreitende Fernsehen
Abgeschlossen in Strassburg am 5. Mai 1989
Zustimmung des Landtags: 21. April 1999
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 1999
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, dass die Würde und der gleiche Wert jedes Menschen Grundbestandteile dieser Grundsätze darstellen;
in der Erwägung, dass die Freiheit der Meinungsäusserung und Information, wie sie in Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist, einer der wesentlichen Grundsätze einer demokratischen Gesellschaft und eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Entwicklung jedes Menschen ist;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen des freien Flusses von Informationen und Ideen und der Unabhängigkeit der Rundfunkveranstalter, die eine unerlässliche Grundlage für ihre Rundfunkpolitik darstellen;
in Bestätigung der Bedeutung des Rundfunks für die kulturelle Entwicklung und die freie Meinungsbildung unter Bedingungen, die Pluralismus und Chancengleichheit für alle demokratischen Gruppen und politischen Parteien gewährleisten;
überzeugt, dass die ständige Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie dazu beitragen sollte, das Recht zu fördern, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen, Informationen und Ideen, aus welcher Quelle sie auch stammen mögen, zu äussern, zu beschaffen, zu empfangen und zu übermitteln;
in dem Wunsch, der Öffentlichkeit eine immer grössere Auswahl an Programmen zur Verfügung zu stellen und dabei das europäische Erbe zu mehren und das audiovisuelle Schaffen in Europa zu entwickeln, sowie in dem Entschluss, dieses kulturelle Ziel durch das Bemühen um die Steigerung der Produktion und der Verbreitung qualitativ hochwertiger Sendungen zu erreichen und dadurch den Erwartungen der Öffentlichkeit auf dem Gebiet der Politik, der Bildung und der Kultur Rechnung zu tragen;
in der Erkenntnis, dass es notwendig ist, die gemeinsame allgemeine Rahmenregelung zu festigen;
eingedenk der Entschliessung Nr. 2 und der Erklärung der Ersten Europäischen Ministerkonferenz über Massenmedienpolitik;
in dem Wunsch, die in den bestehenden Europaratsempfehlungen über die Grundsätze der Fernsehwerbung, über die Gleichstellung von Frau und Mann in den Medien, über die Nutzung von Satellitenkapazität für Fernsehen und Hörfunk sowie über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa verankerten Grundsätze weiter zu entwickeln -
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I
Art. 1
Ziel und Zweck
Dieses Übereinkommen befasst sich mit den Programmen, die verbreitet werden. Es verfolgt den Zweck, zwischen den Vertragsparteien die grenzüberschreitende Verbreitung und Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen zu erleichtern.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:
a) "Verbreitung" die Erstausstrahlung von Fernsehprogrammen, die zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind, über terrestrische Sender, über Kabel oder über Satelliten jeder Art in verschlüsselter oder unverschlüsselter Form. Der Ausdruck schliesst Fernmeldedienste, die auf individuellen Abruf geleistet werden, nicht ein;
b) "Weiterverbreitung" den Empfang und - ungeachtet der eingesetzten technischen Mittel - die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder wichtigen Teilen solcher Programme, die von Rundfunkveranstaltern für den Empfang durch die Allgemeinheit verbreitet werden;
c) "Rundfunkveranstalter" die natürliche oder juristische Person, die Fernsehprogramme für den Empfang durch die Allgemeinheit zusammenstellt und sie verbreitet oder vollständig und unverändert durch einen Dritten verbreiten lässt;
d) "Programm" die Gesamtheit der Sendungen eines bestimmten Programms, das durch einen Rundfunkveranstalter im Sinne des Bst. c bereitgestellt wird;
e) "europäische audiovisuelle Werke" kreative Arbeiten, deren Produktion oder Koproduktion von europäischen natürlichenoder juristischen Personen kontrolliert wird;
f) "Werbung" jede öffentliche Äusserung zur Förderung des Verkaufs, des Kaufs oder der Miete oder Pacht eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung zur Unterstützung einer Sache oder Idee oder zur Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden gewünschten Wirkung, wofür dem Werbetreibenden gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung Sendezeit zur Verfügung gestellt wird;
g) "Sponsern" die Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke oder das Erscheinungsbild der Person zu fördern.
Art. 3
Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt für jedes Programm, das durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei über Kabel, über terrestrische Sender oder über Satelliten verbreitet oder weiterverbreitet wird und das direkt oder indirekt in einer oder mehreren anderen Vertragsparteien empfangen werden kann.
Art. 4
Freiheit des Empfangs und der Weiterverbreitung
Die Vertragsparteien sichern die freie Meinungsäusserung und die Informationsfreiheit in Übereinstimmung mit Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; sie gewährleisten die Freiheit des Empfangs und schränken die Weiterverbreitung von Programmen, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht ein.
Art. 5
Pflichten der sendenden Vertragsparteien
1) Jede sendende Vertragspartei sorgt durch geeignete Mittel und durch ihre zuständigen Stellen dafür, dass alle Programme, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich im Sinne des Art. 3 verbreitet werden, den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen.
2) Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist die sendende Vertragspartei:
a) im Fall einer terrestrischen Verbreitung die Vertragspartei, in der die Erstausstrahlung durchgeführt wird;
b) im Fall der Verbreitung über Satelliten
i) die Vertragspartei, in der sich die Aufwärtsverbindung zum Satelliten befindet;
ii) die Vertragspartei, die das Recht auf Nutzung einer Frequenz oder einer Satellitenkapazität gewährt, wenn sich die Aufwärtsverbindung in einem Staat befindet, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist;
iii) die Vertragspartei, in welcher der Rundfunkveranstalter seinen Sitz hat, wenn die Zuständigkeit nach den Ziffern i und ii nicht festgelegt ist.
3) Wenn Programme, die aus Staaten verbreitet werden, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei im Sinne des Art. 3 weiterverbreitet werden, stellt diese Vertragspartei, indem sie als sendende Vertragspartei handelt, durch geeignete Mittel und durch ihre zuständigen Stellen sicher, dass den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprochen wird.
Art. 6
Transparenz
1) Die Verantwortlichkeiten des Rundfunkveranstalters werden in der von der zuständigen Behörde jeder Vertragspartei ausgestellten Bewilligung oder in dem mit dieser Behörde geschlossenen Vertrag oder durch eine andere rechtliche Massnahme eindeutig und hinreichend festgelegt.
2) Die zuständige Behörde der sendenden Vertragspartei stellt auf Ersuchen Informationen über den Rundfunkveranstalter zur Verfügung. Diese Informationen umfassen zumindest den Namen oder die Bezeichnung, den Sitz und die Rechtsstellung des Rundfunkveranstalters, den Namen des gesetzlichen Vertreters, die Zusammensetzung des Kapitals sowie Art, Zweck und Modalität der Finanzierung des Programms, das der Rundfunkveranstalter bereitstellt oder bereitzustellen beabsichtigt.
Kapitel II
Bestimmungen zur Programmgestaltung
Art. 7
Verantwortlichkeiten des Rundfunkveranstalters
1) Alle Sendungen eines Programms müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.
Insbesondere dürfen sie:
a) nicht unsittlich sein und namentlich keine Pornographie enthalten;
b) Gewalt nicht unangemessen herausstellen und nicht geeignet sein, zum Rassenhass aufzustacheln.
2) Alle Sendungen eines Programms, die geeignet erscheinen, die körperliche, geistig-seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, wenn anzunehmen ist, dass sie aufgrund der Sende- und Empfangszeit von Kindern oder Jugendlichen gesehen werden.
3) Der Rundfunkveranstalter sorgt dafür, dass Nachrichtensendungen die Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen und die freie Meinungsbildung fördern.
Art. 8
Recht auf Gegendarstellung
1) Jede sendende Vertragspartei stellt sicher, dass jede natürliche oder juristische Person ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts beziehungsweise Sitzes die Möglichkeit hat, im Hinblick auf Sendungen, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich im Sinne des Art. 3 verbreitet oder weiterverbreitet werden, ein Recht auf Gegendarstellung auszuüben oder andere vergleichbare gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Mittel in Anspruch zu nehmen. Sie sorgt insbesondere dafür, dass die für die Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung vorgesehenen Fristen und anderen Modalitäten so gestaltet sind, dass dieses Recht wirksam ausgeübt werden kann. Die wirksame Inanspruchnahme dieses Rechts oder anderer vergleichbarer gerichtlicher oder verwaltungsrechtlicher Mittel wird sowohl hinsichtlich der Fristen als auch hinsichtlich der Anwendungsmodalitäten gewährleistet.
2) Zu diesem Zweck wird der Name des Rundfunkveranstalters, der für das Programm verantwortlich ist, darin in regelmässigen Abständen in geeigneter Weise angegeben.
Art. 9
Zugang der Öffentlichkeit zu bedeutenden Ereignissen
Jede Vertragspartei prüft die rechtlichen Massnahmen, mit denen vermieden werden soll, das Recht der Öffentlichkeit auf Information dadurch in Frage zu stellen, dass ein Rundfunkveranstalter Exklusivrechte zur Verbreitung oder Weiterverbreitung im Sinne des Art. 3 bei Ereignissen von grossem Interesse für die Öffentlichkeit so ausübt, dass einem wesentlichen Teil der Öffentlichkeit in einer oder mehreren anderen Vertragsparteien die Möglichkeit genommen wird, dieses Ereignis im Fernsehen zu verfolgen.
Art. 10
Kulturelle Ziele
1) Jede sendende Vertragspartei sorgt im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür, dass die Rundfunkveranstalter den Hauptanteil ihrer Sendezeit europäischen Werken vorbehalten; ausgenommen ist die für Nachrichten, Sportereignisse, Spielshows, Werbung oder Teletextdienste vorgesehene Sendezeit. Dieser Anteil soll unter Berücksichtigung der Verantwortung des Rundfunkveranstalters gegenüber seinem Publikum in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise auf der Grundlage geeigneter Kriterien erreicht werden.
2) Können sich eine empfangende und eine sendende Vertragspartei über die Anwendung des Abs. 1 nicht einigen, so kann auf Verlangen einer der beiden Parteien der Ständige Ausschuss ersucht werden, ein Gutachten zu der Angelegenheit abzugeben. Eine solche Meinungsverschiedenheit kann nicht dem in Art. 26 vorgesehenen Schiedsverfahren unterworfen werden.
3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam nach den geeignetsten Mitteln und Verfahren zu suchen, um ohne Benachteiligung einzelner Rundfunkveranstalter die Tätigkeit und die Entwicklung der europäischen Produktion zu unterstützen, insbesondere in Vertragsparteien mit geringer Produktionskapazität für audiovisuelle Werke oder begrenztem Sprachraum.
4) Die Vertragsparteien bemühen sich im Geist der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung, der diesem Übereinkommen zugrundeliegt, zu vermeiden, dass Programme, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich im Sinne des Art. 3 verbreitet oder weiterverbreitet werden, die Vielfalt der Presse und die Entwicklung der Filmindustrie gefährden. Daher darf kein Kinofilm vor Ablauf von zwei Jahren nach seiner Erstaufführung im Kino durch diese Programme verbreitet werden, sofern nicht die Rechteinhaber und der Rundfunkveranstalter etwas anderes vereinbaren; bei Kinofilmen, die in Zusammenarbeit mit dem Rundfunkveranstalter hergestellt wurden, beträgt diese Frist ein Jahr.
Kapitel III
Art. 11
Allgemeine Normen
1) Jede Werbung muss fair und ehrlich sein.
2) Werbung darf nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.
3) Werbung, die sich an Kinder richtet oder Kinder einsetzt, muss alles vermeiden, was deren Interessen schaden könnte und muss deren besondere Beeindruckbarkeit berücksichtigen.
4) Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben.
Art. 12
Dauer
1) Die Werbedauer darf 15 % der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Dieser Prozentsatz darf jedoch auf 20 % angehoben werden, wenn Werbeformen wie direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen eingeschlossen werden; die Dauer der Spotwerbung darf aber 15 % nicht überschreiten.
2) Die Dauer der Spotwerbung innerhalb eines gegebenen Einstundenzeitraums darf 20 % nicht überschreiten.
3) Werbeformen, wie direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen, dürfen eine Stunde am Tag nicht überschreiten.
Art. 13
Form und Aufmachung
1) Werbung muss klar als solche erkennbar und durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. Grundsätzlich wird sie in Blöcken gesendet.
2) Unterschwellige Werbung ist verboten.
3) Schleichwerbung, insbesondere die Darstellung von Erzeugnissen oder Dienstleistungen in Sendungen zu Werbezwecken, ist verboten.
4) In der Werbung dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmässig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
Art. 14
Einfügung der Werbung
1) Werbung wird zwischen Sendungen eingefügt. Unter den in den Abs. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen kann Werbung auch in Sendungen eingefügt werden, sofern der Gesamtzusammenhang und der Wert der Sendung sowie die Rechte der Rechteinhaber nicht beeinträchtigt werden.
2) In Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder in Sportsendungen und Übertragungen ähnlich gegliederter Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, darf Werbung nur zwischen den eigenständigen Teilen oder in die Pausen eingefügt werden.
3) Die Verbreitung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme (mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarsendungen) darf unter der Voraussetzung, dass diese länger dauern als 45 Minuten, einmal je vollständigem 45-Minuten-Zeitraum unterbrochen werden. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn diese Werke mindestens 20 Minuten länger dauern als zwei oder mehr vollständige 45-Minuten-Zeiträume.
4) Werden andere als die von Abs. 2 erfassten Sendungen durch Werbung unterbrochen, so soll der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung mindestens 20 Minuten betragen.
5) Die Übertragung von Gottesdiensten darf nicht durch Werbung unterbrochen werden. Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dokumentarsendungen, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden, wenn sie kürzer als 30 Minuten sind. Dauern sie 30 Minuten oder länger, so gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4.
Art. 15
Werbung für bestimmteErzeugnisse
1) Werbung für Tabakerzeugnisse ist verboten.
2) Werbung für alle Arten von alkoholischen Getränken muss folgenden Regeln entsprechen:
a) sie darf sich nicht eigens an Minderjährige richten; niemand, der wie ein Minderjähriger aussieht, darf in der Werbung mit dem Konsum alkoholischer Getränkein Zusammenhang gebracht werden;
b) sie darf den Konsum von Alkohol nicht mit körperlicher Leistung oder mit Autofahren in Verbindung bringen;
c) sie darf nicht vorgeben, dass Alkohol therapeutische Eigenschaften besitzt oder ein Anregungs- oder Beruhigungsmittel oder ein Mittel zur Lösung persönlicher Probleme ist;
d) sie darf nicht zum unmässigen Konsum von Alkohol ermutigen oder Abstinenz oder Mässigung in einem negativen Licht erscheinen lassen;
e) sie darf den Alkoholgehalt von Getränken nicht ungebührlich betonen.
3) Werbung für Medikamente und medizinische Behandlungen, die in der sendenden Vertragspartei nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist verboten.
4) Werbung für alle anderen Medikamente und medizinischen Behandlungen muss klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäss und nachprüfbar sein und der Forderung entsprechen, dass sie für den Menschen nicht schädlich sind.
Art. 16
Werbung, die sich eigens an eine einzelne Vertragspartei richtet
1) Um Wettbewerbsverzerrungen und die Gefährdung des Fernsehsystems einer Vertragspartei zu vermeiden, darf Werbung, die sich eigens und häufig an Zuschauer in einer einzelnen Vertragspartei ausserhalb der sendenden Vertragspartei richtet, die für die Fernsehwerbung geltenden Vorschriften dieser Vertragspartei nicht umgehen.
2) Abs. 1 gilt nicht,
a) wenn die betreffenden Vorschriften die Werbung, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich der sendenden Vertragsparteien verbreitet wird, schlechter stellen als die Werbung, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich dieser empfangenden Vertragspartei verbreitet wird, oder
b) wenn die betreffenden Vertragsparteien zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen haben.
Kapitel IV
Art. 17
Allgemeine Normen
1) Eine Sendung oder eine Folge von Sendungen, die insgesamt oder teilweise gesponsert werden, müssen durch entsprechende Kennzeichnungen zu Beginn und/oder am Ende der Sendung eindeutig als solche bezeichnet werden.
2) Inhalt und Zeitplanung gesponserter Sendungen dürfen unter keinen Umständen durch den Sponsor so beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters im Hinblick auf die Sendungen beeinträchtigt werden.
3) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten ermutigen, namentlich nicht durch besondere verkaufsfördernde Hinweise auf derartige Erzeugnisse oder Dienstleistungen in diesen Sendungen.
Art. 18
Verbotenes Sponsern
1) Sendungen dürfen nicht durch natürliche oder juristische Personen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit in der Herstellung oder dem Verkauf von Erzeugnissen oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht, für die Werbung aufgrund des Art. 15 verboten ist.
2) Das Sponsern von Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen ist verboten.
Kapitel V
Gegenseitige Hilfeleistung
Art. 19
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien
1) Die Vertragsparteien kommen überein, sich gegenseitig bei der Durchführung dieses Übereinkommens zu unterstützen.
2) Zu diesem Zweck
a) benennt jeder Vertragsstaat eine oder mehrere Behörden, deren Namen und Anschrift er dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde mitteilt;
b) gibt jeder Vertragsstaat, der mehr als eine Behörde benannt hat, in seiner Mitteilung nach Bst. a die Zuständigkeit jeder Behörde an.
3) Eine von einer Vertragspartei benannte Behörde
a) liefert die in Art. 6 Abs. 2 vorgesehenen Informationen;
b) liefert auf Ersuchen einer von einer anderen Vertragspartei benannten Behörde Informationen über das innerstaatliche Recht und die innerstaatlichen Gepflogenheiten in den von diesem Übereinkommen erfassten Bereichen;
c) arbeitet mit den von den anderen Vertragsparteien benannten Behörden zusammen, soweit dies nützlich ist und namentlich, wenn dies die Wirksamkeit der zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Massnahmen fördern kann;
d) prüft jede Schwierigkeit, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergibt und auf die sie durch eine von einer anderen Vertragspartei benannte Behörde hingewiesen wird.
Kapitel VI
Art. 20
Ständiger Ausschuss
1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ein Ständiger Ausschuss eingesetzt.
2) Jede Vertragspartei kann im Ständigen Ausschuss durch einen oder mehrere Delegierte vertreten sein. Jede Delegation hat eine Stimme. Innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs übt die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ihr Stimmrecht mit einer Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind; die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft übt ihr Stimmrecht in den Fällen nicht aus, in denen die betreffenden Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
3) Jeder in Art. 29 Abs. 1 bezeichnete Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, kann im Ständigen Ausschuss als Beobachter vertreten sein.
4) Der Ständige Ausschuss kann den Rat von Sachverständigen einholen, um seine Aufgaben zu erfüllen. Er kann aus eigenem Antrieb oder auf Ersuchen des betreffenden Gremiums jedes internationale oder nationale staatliche oder nichtstaatliche Gremium, das in den von diesem Übereinkommen erfassten Bereichen fachlich qualifiziert ist, einladen, sich durch einen Beobachter auf einer oder einem Teil einer seiner Sitzungen vertreten zu lassen. Der Beschluss, solche Sachverständigen oder solche Gremien einzuladen, wird mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder des Ständigen Ausschusses gefasst.
5) Der Ständige Ausschuss wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Seine erste Sitzung findet innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Danach tritt er zusammen, sobald ein Drittel der Vertragsparteien oder das Ministerkomitee des Europarats dies verlangt, oder auf Veranlassung des Generalsekretärs des Europarats nach Art. 23 Abs. 2 oder auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien nach Art. 21 Bst. c und Art. 25 Abs. 2.
6) Der Ständige Ausschuss ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn auf einer Sitzung die Mehrheit der Vertragsparteien vertreten ist.
7) Vorbehaltlich des Abs. 4 dieses Artikels und des Art. 23 Abs. 3 werden die Beschlüsse des Ständigen Ausschusses mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
8) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens gibt sich der Ständige Ausschuss eine Geschäftsordnung.
Art. 21
Aufgaben des Ständigen Ausschusses
Der Ständige Ausschuss hat die Aufgabe, die Anwendung dieses Übereinkommens zu überwachen. Er kann
a) gegenüber den Vertragsparteien Empfehlungen in Bezug auf die Anwendung des Übereinkommens abgeben;
b) etwa notwendige Änderungen des Übereinkommens anregen und nach Art. 23 vorgeschlagene Änderungen prüfen;
c) auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien Fragen zur Auslegung des Übereinkommens prüfen;
d) alle Anstrengungen unternehmen, um eine gütliche Beilegung jeder Schwierigkeit zu gewährleisten, die nach Art. 25 an ihn verwiesen wird;
e) gegenüber dem Ministerkomitee Empfehlungen abgeben, damit andere als die in Art. 29 Abs. 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladen werden.
Art. 22
Berichte des Ständigen Ausschusses
Nach jeder Sitzung übermittelt der Ständige Ausschuss den Vertragsparteien und dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht über seine Beratungen und etwa gefasste Beschlüsse.
Kapitel VII
Art. 23
Änderungen
1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.
2) Jeder Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, der ihn den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und allen Nichtmitgliedstaaten, die nach Art. 30 diesem Übereinkommen beigetreten sind oder zum Beitritt eingeladen wurden, übermittelt. Der Generalsekretär des Europarats beruft frühestens zwei Monate nach Übermittlung des Vorschlags eine Sitzung des Ständigen Ausschusses ein.
3) Der Ständige Ausschuss prüft jede vorgeschlagene Änderung und legt den mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder beschlossenen Wortlaut dem Ministerkomitee zur Genehmigung vor. Nach der Genehmigung wird der Wortlaut den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.
4) Jede Änderung tritt am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunktin Kraft, zu dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär die Annahme der Änderung angezeigt haben.
Kapitel VIII
Behauptete Verletzungen dieses Übereinkommens
Art. 24
Behauptete Verletzungen dieses Übereinkommens
1) Stellt eine Vertragspartei eine Verletzung dieses Übereinkommens fest, so unterrichtet sie die sendende Vertragspartei von der behaupteten Verletzung; die beiden Vertragsparteien bemühen sich, die Schwierigkeit auf der Grundlage der Art. 19, 25 und 26 auszuräumen.
2) Ist die behauptete Verletzung offensichtlich, ernsthaft und schwerwiegend, so dass wichtige Fragen von öffentlichem Interesse berührt und Art. 7 Abs. 1 oder 2, Art. 12, Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 oder Art. 15 Abs. 1 oder 3 betroffen sind, und dauert sie zwei Wochen nach der Unterrichtung noch an, so kann die empfangende Vertragspartei die Weiterverbreitung des beanstandeten Programms vorläufig aussetzen.
3) In allen anderen Fällen behaupteter Verletzung mit Ausnahme der in Abs. 4 vorgesehenen kann die empfangende Vertragspartei die Weiterverbreitung des beanstandeten Programms acht Monate nach der Unterrichtung vorläufig aussetzen, wenn die behauptete Verletzung weiterhin andauert.
4) Die vorläufige Aussetzung der Weiterverbreitung ist im Fall behaupteter Verletzung des Art. 7 Abs. 3 oder des Art. 8, 9 oder 10 nicht erlaubt.
Kapitel IX
Beilegung von Streitigkeiten
Art. 25
Vergleich
1) Bei einer Schwierigkeit, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergibt, bemühen sich die betroffenen Parteien um eine gütliche Beilegung.
2) Sofern nicht eine der betroffenen Parteien Einspruch erhebt, kann der Ständige Ausschuss sich den betroffenen Parteien zur Verfügung stellen und die Frage prüfen, um so bald wie möglich eine zufriedenstellende Lösung zu erzielen und gegebenenfalls ein Gutachten zu der Angelegenheit abzugeben.
3) Jede betroffene Partei verpflichtet sich, dem Ständigen Ausschuss unverzüglich alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Abs. 2 erforderlichen Informationen und Mittel zur Verfügung zu stellen.
Art. 26
Schiedsverfahren
1) Können die betroffenen Parteien die Streitigkeit nicht nach Art. 25 beilegen, so können sie diese einvernehmlich einem Schiedsverfahren unterwerfen, dessen Verfahrensbestimmungen im Anhang zu diesem Übereinkommen enthalten sind. Falls ein solches Einvernehmen nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens zustandekommt, kann die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Parteien einem Schiedsverfahren unterworfen werden.
2) Jede Vertragspartei kann jederzeit erklären, dass sie die Anwendung des im Anhang zu diesem Übereinkommen vorgesehenen Schiedsverfahrens von Rechts wegen ohne besondere Übereinkunft gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt.
Kapitel X
Andere internationale Übereinkünfte und das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien
Art. 27
Andere internationale Übereinkünfte oder Absprachen
1) In ihren gegenseitigen Beziehungen wenden die Vertragsparteien, die Mitglieder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, Gemeinschaftsvorschriften an und wenden daher die sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Bestimmungen nur insoweit an, als es zu einem bestimmten Regelungsgegenstand keine Gemeinschaftsvorschrift gibt.
2) Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, internationale Übereinkünfte zu schliessen, die seine Bestimmungen vervollständigen oder weiterentwickeln oder ihren Anwendungsbereich ausdehnen.
3) Im Fall zweiseitiger Übereinkünfte ändert dieses Übereinkommen nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus solchen Übereinkünften ergeben und die den Genuss der Rechte oder die Wahrnehmung der Pflichten nach diesem Übereinkommen durch andere Vertragsparteien nicht beeinträchtigen.
Art. 28
Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien
Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, strengere oder ausführlichere Bestimmungen als die in diesem Übereinkommen enthaltenen auf Programme anzuwenden, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich im Sinne des Art. 3 verbreitet werden.
Kapitel XI
Art. 29
Unterzeichnung und Inkrafttreten
1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem sieben Staaten, davon mindestens fünf Mitgliedstaaten des Europarats, nach Abs. 1 ihreZustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
3) Ein Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder zu jedem späteren Zeitpunkt vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat erklären, dass er das Übereinkommen vorläufig anwendet.
4) Für jeden in Abs. 1 bezeichneten Staat oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die später ihre Zustimmung ausdrücken, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Art. 30
Beitritt von Nichtmitgliedstaaten
1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsstaaten durch einen mit der in Art. 20 Bst. d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden anderen Staat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
2) Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
Art. 31
Geltungsbereichsklauseln
1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3) Jede nach den Abs. 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 32
Vorbehalte
1) Bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
a) kann jeder Staat erklären, dass er sich das Recht vorbehält, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Massgabe des Art. 15 Abs. 2 enthalten, in seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht;
b) kann das Vereinigte Königreich erklären, dass es sich das Recht vorbehält, die in Art. 15 Abs. 1 vorgesehene Verpflichtung, Werbung für Tabakerzeugnisse zu verbieten, hinsichtlich der Werbung für Zigarren und Pfeifentabak, die von der Independent Broadcasting Authority über terrestrische Mittel in seinem Hoheitsgebiet gesendet wird, nicht zu erfüllen.
Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
2) Gegen einen nach Abs. 1 angebrachten Vorbehalt sind Einsprüche nicht zulässig.
3) Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Abs. 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
4) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.
Art. 33
Kündigung
1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 34
Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder zum Beitritt eingeladen wurde,
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Art. 29, 30 und 31;
d) jeden nach Art. 22 verfassten Bericht;
e) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Zu Urkund dessenhaben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 5. Mai 1989 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
1) Der Antrag auf ein Schiedsverfahren wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert. Er enthält den Namen der anderen Streitpartei und den Gegenstand der Streitigkeit. Der Generalsekretär übermittelt die auf diese Weise eingegangenen Informationen allen Vertragsparteien dieses Übereinkommens.
2) Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei Vertragsparteien wird, wenn eine von ihnen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und diese selbst Vertragspartei ist, der Antrag auf ein Schiedsverfahren sowohl an diesen Mitgliedstaat als auch an die Gemeinschaft gerichtet; diese notifizieren gemeinsam innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags dem Generalsekretär, ob der Mitgliedstaat oder die Gemeinschaft oder aber der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam eine Streitpartei bilden. Erfolgt innerhalb der genannten Frist keine solche Notifikation, so gelten der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft als ein und dieselbe Streitpartei hinsichtlich der Anwendung der die Bildung und das Verfahren des Schiedsgerichts bestimmenden Vorschriften. Dasselbe gilt, wenn der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam als Streitpartei auftreten. In dem in diesem Absatz vorgesehenen Fall wird die in Abs. 4 Satz 1 gesetzte Frist von einem Monat auf zwei Monate verlängert.
3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern; jede der Streitparteien ernennt einen Schiedsrichter; die beiden so ernannten Schiedsrichter benennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der Vorsitzender des Schiedsgerichts ist. Der Vorsitzende darf nicht Staatsangehöriger einer der beiden Streitparteien sein; er darf nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der beiden Parteien haben oder von einer von ihnen beschäftigt sein oder mit dem Fall in einer anderen Eigenschaft befasst gewesen sein.
4) Hat eine der Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Antrags durch den Generalsekretär des Europarats keinen Schiedsrichter ernannt, so wird dieser auf Antrag der anderen Partei durch den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte innerhalb eines weiteren Monats ernannt. Ist der Präsident des Gerichtshofs verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer der Streitparteien, so nimmt der Vizepräsident oder der rangälteste Richter des Gerichtshofs, der zur Verfügung steht und nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien ist, die Ernennung vor. Dasselbe Verfahren wird angewendet, wenn innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht benannt ist.
5) Die Abs. 3 und 4 finden sinngemäss Anwendung, um einen freiwerdenden Sitz zu besetzen.
6) Zwei oder mehr Parteien, die einvernehmlich feststellen, dass sie dieselben Interessen verfolgen, ernennen gemeinsam einen Schiedsrichter.
7) Die Streitparteien und der Ständige Ausschuss stellen dem Schiedsgericht alle Mittel zur Verfügung, die zur wirksamen Durchführung des Verfahrens erforderlich sind.
8) Das Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung. Es entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Sein Schiedsspruch ist endgültig und bindend.
9) Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, der ihn allen Vertragsparteien dieses Übereinkommens übermittelt.
10) Jede Streitpartei trägt die Kosten des von ihr ernannten Schiedsrichters; die Kosten des anderen Schiedsrichters sowie alle sonstigen durch das Schiedsverfahren verursachten Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen.
Vorbehalte und Erklärungen Liechtensteins
"Das Fürstentum Liechtenstein behält sich das Recht vor, sich in seinem Hoheitsgebiet der Weiterverbreitung von Programmen zu widersetzen, die Werbung für alkoholische Getränke in Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 2 dieses Übereinkommens enthalten, auch wenn diese Weiterverbreitung lediglich liechtensteinische Rechtsvorschriften verletzt."
"Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, dass es die Anwendung des im Anhang zum Übereinkommen vorgesehenen Schiedsverfahrens von Rechts wegen ohne besondere Übereinkunft gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt."