837.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1999 Nr. 209 ausgegeben am 11. November 1999
Gesetz
vom 15. September 1999
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 12. Juni 1969 über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1969 Nr. 41, wird wie folgt abgeändert:
Art. 41quater
Beiträge an die Krankenpflegeversicherung
Die Versicherungskasse übernimmt bei Ganzarbeitslosigkeit den Arbeitgeberbeitrag an die Krankenpflegeversicherung und überweist ihn zusammen mit der Arbeitslosenentschädigung an den Arbeitslosen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2000 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef