0.110.032.53
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1999 Nr. 218 ausgegeben am 26. November 1999
Kundmachung
vom 16. November 1999
der Beschlüsse Nr. 102/1999 bis 114/1999, 116/1999, 119/1999, 120/1999 und 122/1999 bis 124/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 24. September 1999
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 25. September 1999
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 19 die Beschlüsse Nr. 102/1999 bis 114/1999, 116/1999, 119/1999, 120/1999 und 122/1999 bis 124/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 102/1999 bis 114/1999, 116/1999, 119/1999, 120/1999 und 122/1999 bis 124/1999 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 102/1999
vom 24. September 1999
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/1999 vom 16. Juli 1999 geändert.
Die Richtlinie 98/77/EG der Kommission vom 2. Oktober 1998 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt1 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 3 (Richtlinie 70/220/EWG des Rates) Folgendes angefügt:
"- 398 L 0077: Richtlinie 98/77/EG der Kommission vom 2. Oktober 1998 (ABl. L 286 vom 23.10.1998, S. 34).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Anhang XIII wird der Nummer 5.2 Folgendes angefügt:
"IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen"".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 98/77/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 24. September 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 103/1999
vom 24. September 1999
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/1999 vom 16. Juli 1999 geändert.
Die Richtlinie 98/86/EG der Kommission vom 11. November 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 46 (Richtlinie 89/107/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 398 L 0086: Richtlinie 98/86/EG der Kommission vom 11. November 1998 (ABl. L 334 vom 9.12.1998, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 98/86/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 24. September 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 104/1999
vom 24. September 1999
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/1999 vom 16. Juli 1999 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 1367/98 der Kommission vom 29. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates3 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 398 R 1367: Verordnung (EG) Nr. 1367/98 der Kommission vom 29. Juni 1998 (ABl. L 185 vom 30.6.1998, S. 11)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1367/98 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 24. September 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 105/1999
vom 24. September 1999
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/1999 vom 25. Juni 1999 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 2560/98 der Kommission vom 27. November 1998 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs4 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Verordnung (EG) Nr. 2686/98 der Kommission vom 11. Dezember 1998 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs5 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Verordnung (EG) Nr. 2692/98 der Kommission vom 14. Dezember 1998 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs6 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Verordnung (EG) Nr. 2728/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs7 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XIII unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 398 R 2560: Verordnung (EG) Nr. 2560/98 der Kommission vom 27. November 1998 (ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 28),
- 398 R 2686: Verordnung (EG) Nr. 2686/98 der Kommission vom 11. Dezember 1998 (ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 20),
- 398 R 2692: Verordnung (EG) Nr. 2692/98 der Kommission vom 14. Dezember 1998 (ABl. L 338 vom 15.12.1998, S. 5),
- 398 R 2728: Verordnung (EG) Nr. 2728/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 (ABl. L 343 vom 18.12.1998, S. 8)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 2560/98, (EG) Nr. 2686/98, (EG) Nr. 2692/98 und (EG) Nr. 2728/98 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 24. September 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 106/1999
vom 24. September 1999
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/1997 vom 28. November 19978 geändert.
Die Entscheidung 1999/177/EG der Kommission vom 8. Februar 1999 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Kunststoffkästen und -paletten gelten9 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVII nach Nummer 7b (Entscheidung 97/138/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"7c. 399 D 0177: Entscheidung 1999/177/EG der Kommission vom 8. Februar 1999 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Kunststoffkästen und -paletten gelten (ABl. L 56 vom 4.3.1999, S. 47)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 1999/177/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 24. September 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 107/1999
vom 24. September 1999
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/1999 vom 28. Mai 1999 geändert.
Die Entscheidung 98/515/EG der Kommission vom 17. Juni 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Basisanschluss an das europaweite diensteintegrierende Digitalnetz (ISDN) - (Änderung 1)10 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 98/518/EG der Kommission vom 17. Juni 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für ISDN-Paketvermittlung mit Primärmultiplexanschluss11 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 98/520/EG der Kommission vom 17. Juni 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Primärmultiplexanschluss an das europaweite diensteintegrierende Digitalnetz (ISDN) - (Änderung 1)12 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 98/521/EG der Kommission vom 17. Juni 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für ISDN-Paketvermittlung mit Basisanschluss13 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Mit der Entscheidung 98/515/EG der Kommission werden die Entscheidung 97/346/EG der Kommission vom 20. Mai 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Basisanschluss an das europaweite diensteintegrierende digitale Netz (ISDN) und die Entscheidung 94/797/EG der Kommission über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Basisanschluss an das europaweite diensteintegrierende digitale Netz (ISDN) aufgehoben. Die Entscheidung 97/346/EG der Kommission ist Teil des Abkommens und ist daher im Rahmen des Abkommens aufzuheben. Die Entscheidung 94/797/EG der Kommission wurde im EWR mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 117/98 vom 18. Dezember 1998 aufgehoben.
Mit der Entscheidung 98/520/EG der Kommission werden die Entscheidung 97/347/EG der Kommission über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Multiplexanschluss an das europaweite diensteintegrierende digitale Netz (ISDN) und die Entscheidung 94/796/EG der Kommission über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Primärmultiplexanschluss an das europaweite diensteintegrierende digitale Netz (ISDN) aufgehoben. Die Entscheidung 97/347/EG der Kommission ist Teil des Abkommens und ist daher im Rahmen des Abkommens aufzuheben. Die Entscheidung 94/796/EG der Kommission wurde im EWR mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 117/98 vom 18. Dezember 1998 aufgehoben -
beschliesst:
Art. 1
1. In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVIII nach Nummer 4zh (Entscheidung 97/751/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"4zi. 398 D 0515: Entscheidung 98/515/EG der Kommission vom 17. Juni 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Basisanschluss an das europaweite diensteintegrierende Digitalnetz (ISDN) - (Änderung 1) (ABl. L 232 vom 19.8.1998, S. 7)."
2. In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVIII nach Nummer 4zk (Entscheidung 98/517/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"4zl. 398 D 0518: Entscheidung 98/518/EG der Kommission vom 17. Juni 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für ISDN-Paketvermittlung mit Primärmultiplexanschluss (ABl. L 232 vom 19.8.1998, S. 14)."
3. In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVIII nach Nummer 4zm (Entscheidung 98/519/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"4zn. 398 D 0520: Entscheidung 98/520/EG der Kommission vom 17. Juni 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Primärmultiplexanschluss an das europaweite diensteintegrierende Digitalnetz (ISDN) - (Änderung 1) (ABl. L 232 vom 19.8.1998, S. 19).
4zo. 398 D 0521: Entscheidung 98/521/EG der Kommission vom 17. Juni 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für ISDN-Paketvermittlung mit Basisanschluss (ABl. L 232 vom 19.8.1998, S. 22)."
Art. 2
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVIII die Nummern 4ze (Entscheidung 97/346/EG der Kommission) und 4zf (Entscheidung 97/347/EG der Kommission) gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Entscheidungen 98/515/EG, 98/518/EG, 98/520/EG und 98/521/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 25. September 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 24. September 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 108/1999
vom 24. September 1999
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/1999 vom 28. Mai 1999 geändert.
Die Entscheidung 98/516/EG der Kommission vom 17. Juni 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für terrestrische Satellitenfunkanlagen niedriger Geschwindigkeit (LMES) zum Betrieb in den Frequenzbändern 11/12/14 GHz14 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 98/517/EG der Kommission vom 17. Juni 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für portable SNG-Funkanlagen (SNG TES) zum Betrieb in den Frequenzbändern 11-12/13-14 GHz15 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 98/519/EG der Kommission vom 17. Juni 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Satellitenantennen (VSAT) zum Betrieb in den Frequenzbändern 11/12/14 GHz16 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 98/533/EG der Kommission vom 3. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Mobilfunkanlagen (MES) einschliesslich Handfunkgeräten in satellitengestützten persönlichen Kommunikationsnetzen (S-PCN), die über den mobilen Satellitenfunkdienst (MSS) in den Frequenzbändern 1,6/2,4 GHz betrieben werden17, ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 98/534/EG der Kommission vom 3. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Mobilfunkanlagen (MES) einschliesslich Handfunkgeräten in satellitengestützten persönlichen Kommunikationsnetzen (S-PCN), die über den mobilen Satellitenfunkdienst (MSS) im Frequenzband 2 GHz betrieben werden18, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
1. In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVIII nach Nummer 4zi (Entscheidung 98/515/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"4zj. 398 D 0516: Entscheidung 98/516/EG der Kommission vom 17. Juni 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für terrestrische Satellitenfunkanlagen niedriger Geschwindigkeit (LMES) zum Betrieb in den Frequenzbändern 11/12/14 GHz (ABl. L 232 vom 19.8.1998, S. 10).
4zk. 398 D 0517: Entscheidung 98/517/EG der Kommission vom 17. Juni 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für portable SNG-Funkanlagen (SNG TES) zum Betrieb in den Frequenzbändern 11-12/13-14 GHz (ABl. L 232 vom 19.8.1998, S. 12)."
2. In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVIII nach Nummer 4zl (Entscheidung 98/518/EG der Kommission ) folgende Nummer eingefügt:
"4zm. 398 D 0519: Entscheidung 98/519/EG der Kommission vom 17. Juni 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Satellitenantennen (VSAT) zum Betrieb in den Frequenzbändern 11/12/14 GHz (ABl. L 232 vom 19.8.1998, S. 17)."
3. In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVIII nach Nummer 4zp (Entscheidung 98/522/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"4zq. 398 D 0533: Entscheidung 98/533/EG der Kommission vom 3. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Mobilfunkanlagen (MES) einschliesslich Handfunkgeräten in satellitengestützten persönlichen Kommunikationsnetzen (S-PCN), die über den mobilen Satellitenfunkdienst (MSS) in den Frequenzbändern 1,6/2,4 GHz betrieben werden (ABl. L 247 vom 5.9.1998, S. 11).
4zr. 398 D 0534: Entscheidung 98/534/EG der Kommission vom 3. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Mobilfunkanlagen (MES) einschliesslich Handfunkgeräten in satellitengestützten persönlichen Kommunikationsnetzen (S-PCN), die über den mobilen Satellitenfunkdienst (MSS) im Frequenzband 2 GHz betrieben werden (ABl. L 247 vom 5.9.1998, S. 13)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 98/516/EG, 98/517/EG, 98/519/EG, 98/533/EG und 98/534/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den entsprechenden Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 24. September 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 109/1999
vom 24. September 1999
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/1999 vom 28. Mai 1999 geändert.
Die Entscheidung 98/522/EG der Kommission vom 17. Juni 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Anforderungen an Empfangsgeräte des europäischen öffentlichen terrestrischen Funkrufsystems (ERMES) (2. Ausgabe)19 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Mit der Entscheidung 98/522/EG der Kommission wird mit Wirkung vom 24. April 1999 die Entscheidung 95/290/EG der Kommission vom 17. Juli 1995 über eine gemeinsame technische Vorschrift über Anforderungen an Empfangsgeräte für das europäische terrestrische und öffentliche Funkrufsystem ERMES (European Radio) aufgehoben, die Teil des Abkommens ist und die daher im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVIII nach Nummer 4zo (Entscheidung 98/521/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"4zp. 398 D 0522: Entscheidung 98/522/EG der Kommission vom 17. Juni 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Anforderungen an Empfangsgeräte des europäischen öffentlichen terrestrischen Funkrufsystems (ERMES) (2. Ausgabe) (ABl. L 232 vom 19.8.1998, S. 25)."
Art. 2
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVIII die Nummer 4j (Entscheidung 95/290/EG der Kommission) mit Wirkung vom 24. April 1999 gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Entscheidung 98/522/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 25. September 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 24. September 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 110/1999
vom 24. September 1999
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/1999 vom 28. Mai 1999 geändert.
Die Entscheidung 98/542/EG der Kommission vom 4. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Telefonieanwendungen für das öffentliche, europaweite, zellulare, terrestrische Digital-Mobilfunknetz, Phase II (2. Ausgabe)20 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 98/543/EG der Kommission vom 4. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Anforderungen an Telefonieanwendungen von Mobilstationen für öffentliche digitale, zellulare Telekommunikationsnetze der Phase II, die im DCS-1800-Band betrieben werden (2. Ausgabe)21, ist in das Abkommen aufzunehmen.
Mit der Entscheidung 98/542/EG der Kommission werden die Entscheidung 96/629/EG der Kommission vom 23. Oktober 1996 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Telefonieanwendungen für das öffentliche, europaweite, zellulare, terrestrische Digital-Mobilfunknetz, Phase II und die Entscheidung 97/527/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Anforderungen an Telefonieanwendungen des europaweiten, öffentlichen zellularen, terrestrischen Digital-Mobilfunks (2. Ausgabe) aufgehoben, die Teil des Abkommens sind und die daher im Rahmen des Abkommens aufzuheben sind.
Mit der Entscheidung 98/543/EG der Kommission wird die Entscheidung 97/529/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Anforderungen an Telefonieanwendungen von Mobilstationen für öffentliche digitale, zellulare Telekommunikationsnetze der Phase II, die im DCS-1800-Band betrieben werden, aufgehoben, die Teil des Abkommens ist und die daher im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVIII nach Nummer 4zr (Entscheidung 98/534/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"4zs. 398 D 0542: Entscheidung 98/542/EG der Kommission vom 4. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Telefonieanwendungen für das öffentliche, europaweite, zellulare, terrestrische Digital-Mobilfunknetz, Phase II (2. Ausgabe) (ABl. L 254 vom 16.9.1998, S. 28).
4zt. 398 D 0543: Entscheidung 98/543/EG der Kommission vom 4. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Anforderungen an Telefonieanwendungen von Mobilstationen für öffentliche digitale, zellulare Telekommunikationsnetze der Phase II, die im DCS-1800-Band betrieben werden (2. Ausgabe) (ABl. L 254 vom 16.9.1998, S. 32)."
Art. 2
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVIII die Nummern 4n (Entscheidung 96/629/EG der Kommission), 4v (Entscheidung 97/527/EG der Kommission) und 4x (Entscheidung 97/529/EG der Kommission) gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Entscheidungen 98/542/EG und 98/543/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 25. September 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 24. September 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 111/1999
vom 24. September 1999
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/1999 vom 28. Mai 1999 geändert.
Die Entscheidung 98/482/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für die Bedingungen des Anschaltens von Endeinrichtungen (ausgenommen Geräte, die Sprachtelefoniedienste in gerechtfertigten Fällen unterstützen), bei denen die Netzadressierung gegebenenfalls durch Zeichengabe im Zweitonmehrfrequenzwahlverfahren erfolgt, an analoge öffentliche Fernsprechnetze22 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVIII nach Nummer 4zt (Entscheidung 98/543/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"4zu. 398 D 0482: Entscheidung 98/482/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für die Bedingungen des Anschaltens von Endeinrichtungen (ausgenommen Geräte, die Sprachtelefoniedienste in gerechtfertigten Fällen unterstützen), bei denen die Netzadressierung gegebenenfalls durch Zeichengabe im Zweitonmehrfrequenzwahlverfahren erfolgt, an analoge öffentliche Fernsprechnetze (ABl. L 216 vom 4.8.1998, S. 8)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 98/482/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 24. September 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 112/1999
vom 24. September 1999
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/1999 vom 28. Mai 1999 geändert.
Die Entscheidung 98/574/EG der Kommission vom 16. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für allgemeine Anschaltebedingungen für den europaweiten, öffentlichen, zellularen, terrestrischen Digital-Mobilfunk, Phase II (2. Ausgabe)23 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 98/575/EG der Kommission vom 16. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für allgemeine Anschaltebedingungen für Mobilstationen, die für öffentliche digitale, zellulare Telekommunikationsnetze der Phase II im GSM-1800-Band bestimmt sind (2. Ausgabe)24 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 98/576/EG der Kommission vom 16. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Anschaltebedingungen für Endeinrichtungen zum Anschluss an öffentliche Fernsprechnetze (PSTN) unter Einbeziehung einer analogen Handgerätefunktion25 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 98/577/EG der Kommission vom 16. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Satellitenantennen (VSAT) zum Betrieb in den Frequenzbändern 4 GHz und 6 GHz26 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 98/578/EG der Kommission vom 16. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für terrestrische Satellitenfunkanlagen niedriger Geschwindigkeit (LMES) zum Betrieb in den Frequenzbändern 1,5/1,6 GHz27 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVIII nach Nummer 4zu (Entscheidung 98/482/EG des Rates) folgende Nummern eingefügt:
"4zv. 398 D 0574: Entscheidung 98/574/EG der Kommission vom 16. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für allgemeine Anschaltebedingungen für den europaweiten, öffentlichen, zellularen, terrestrischen Digital-Mobilfunk, Phase II (2. Ausgabe) (ABl. L 278 vom 15.10.1998, S. 30).
4zw. 398 D 0575: Entscheidung 98/575/EG der Kommission vom 16. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für allgemeine Anschaltebedingungen für Mobilstationen, die für öffentliche digitale, zellulare Telekommunikationsnetze der Phase II im GSM-1800-Band bestimmt sind (2. Ausgabe) (ABl. L 278 vom 15.10.1998, S. 35).
4zx. 398 D 0576: Entscheidung 98/576/EG der Kommission vom 16. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Anschaltebedingungen für Endeinrichtungen zum Anschluss an öffentliche Fernsprechnetze (PSTN) unter Einbeziehung einer analogen Handgerätefunktion (ABl. L 278 vom 15.10.1998, S. 40).
4zy. 398 D 0577: Entscheidung 98/577/EG der Kommission vom 16. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Satellitenantennen (VSAT) zum Betrieb in den Frequenzbändern 4 GHz und 6 GHz (ABl. L 278 vom 15.10.1998, S. 43).
4zz. 398 D 0578: Entscheidung 98/578/EG der Kommission vom 16. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für terrestrische Satellitenfunkanlagen niedriger Geschwindigkeit (LMES) zum Betrieb in den Frequenzbändern 1,5/1,6 GHz (ABl. L 278 vom 15.10.1998, S. 46)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 98/574/EG, 98/575/EG, 98/576/EG, 98/577/EG und 98/578/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 24. September 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 113/1999
vom 24. September 1999
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/1999 vom 28. Mai 1999 geändert.
Die Entscheidung 1999/89/EG der Kommission vom 25. Januar 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bausätze für Fertigtreppen28 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 1999/90/EG der Kommission vom 25. Januar 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Dichtungsbahnen29 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 1999/91/EG der Kommission vom 25. Januar 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Wärmedämmprodukte30 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XXI unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 399 D 0089: Entscheidung 1999/89/EG der Kommission vom 25. Januar 1999 (ABl. L 29 vom 3.2.1999, S. 34),
- 399 D 0090: Entscheidung 1999/90/EG der Kommission vom 25. Januar 1999 (ABl. L 29 vom 3.2.1999, S. 38), berichtigt im ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 80,
- 399 D 0091: Entscheidung 1999/91/EG der Kommission vom 25. Januar 1999 (ABl. L 29 vom 3.2.1999, S. 44), berichtigt im ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 80."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 1999/89/EG, 1999/90/EG und 1999/91/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 24. September 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 114/1999
vom 24. September 1999
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/1999 vom 28. Mai 1999 geändert.
Die Entscheidung 1999/92/EG der Kommission vom 25. Januar 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend leichte Verbundbalken und -stützen auf Holzbasis31 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 1999/93/EG der Kommission vom 25. Januar 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Türen, Fenster, Fensterläden, Rolläden, Tore und Beschläge32 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 1999/94/EG der Kommission vom 25. Januar 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend vorgefertigten Normal-, Leicht- oder Porenbeton33 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XXI unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 399 D 0092:Entscheidung 1999/92/EG der Kommission vom 25. Januar 1999 (ABl. L 29 vom 3.2.1999, S. 49),
- 399 D 0093:Entscheidung 1999/93/EG der Kommission vom 25. Januar 1999 (ABl. L 29 vom 3.2.1999, S. 51), berichtigt im ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 80,
- 399 D 0094:Entscheidung 1999/94/EG der Kommission vom 25. Januar 1999 (ABl. L 29 vom 3.2.1999, S. 55), berichtigt im ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 80."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 1999/92/EG, 1999/93/EG und 1999/94/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 24. September 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 116/1999
vom 24. September 1999
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Anhänge II und XIII des Abkommens wurden durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 119/1998 vom 18. Dezember 1998 geändert.
Die Richtlinie 98/85/EG der Kommission vom 11. November 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung34 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Folgendes wird in Anhang II des Abkommens in Kapitel XXXII (Schiffsausrüstung) unter Nummer 1 (Richtlinie 96/98/EG des Rates) und in Anhang XIII des Abkommens unter Nummer 56d (Richtlinie 96/98/EG des Rates) angefügt:
", geändert durch:
- 398 L 0085: Richtlinie 98/85/EG der Kommission vom 11. November 1998 (ABl. L 315 vom 25.11.1998, S. 14)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 98/85/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 24. September 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 119/1999
vom 24. September 1999
über die Änderung des Anhangs XI(Telekommunikationsdienste)des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/1999 vom 25. Juni 1999 geändert.
Die Entscheidung Nr. 128/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über die koordinierte Einführung eines Drahtlos- und Mobilkommunikationssystems (UMTS) der dritten Generation in der Gemeinschaft35 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Bestimmungen über internationale Aspekte der Entscheidung Nr. 128/1999/EG sind für die Zwecke des EWR-Abkommens anzupassen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5cc (Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und vor der Überschrift "Postdienste" Folgendes eingefügt:
"5cd. 399 D 0128: Entscheidung Nr. 128/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über die koordinierte Einführung eines Drahtlos- und Mobilkommunikationssystems (UMTS) der dritten Generation in der Gemeinschaft (ABl. L 17 vom 22.1.1999, S. 1).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Das Recht der EFTA-Staaten, in eigenem Namen Massnahmen in Bezug auf UMTS-Dienste und UMTS-Ausrüstung in Drittländern zu ergreifen oder bilaterale und multilaterale Übereinkünfte über das UMTS mit Drittländern auszuhandeln, wird von Art. 9 nicht berührt. Die Kommission und die EFTA-Staaten halten einander auf dem Laufenden und nehmen auf Verlangen einer der Parteien Konsultationen innerhalb des Gemeinsamen EWR-Ausschusses auf."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung Nr. 128/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 24. September 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 120/1999
vom 24. September 1999
über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/1998 vom 30. April 199836 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Massnahmen für die Binnenschiffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs37, die Verordnung (EG) Nr. 805/1999 der Kommission vom 16. April 1999 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Massnahmen für die Binnenschiffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs38 und die Verordnung (EG) Nr. 812/1999 der Kommission vom 19. April 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt39 sind in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 45 (Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 399 R 0812: Verordnung (EG) Nr. 812/1999 der Kommission vom 19. April 1999 (ABl. L 103 vom 20.4.1999, S. 5)."
Art. 2
In Anhang XIII des Abkommens werden nach Nummer 45 (Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"45a. 399 R 0718: Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Massnahmen für die Binnenschiffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 90 vom 2.4.1999, S. 1).
45b. 399 R 0805: Verordnung (EG) Nr. 805/1999 der Kommission vom 16. April 1999 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Massnahmen für die Binnenschiffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 64)."
Art. 3
Nummer 45a (Richtlinie 96/75/EG des Rates) in Anhang XIII des Abkommens wird Nummer 45c.
Art. 4
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 805/1999 und (EG) Nr. 812/1999 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 25. September 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 6
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 24. September 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 122/1999
vom 24. September 1999
über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/1999 vom 16. Juli 1999 geändert.
Die Entscheidung 1999/178/EG der Kommission vom 17. Februar 1999 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse40 und die Entscheidung 1999/179/EG der Kommission vom 17. Februar 1999 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Schuhe41 sind in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens werden nach Nummer 2em (Entscheidung 98/634/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"2en. 399 D 0178: Entscheidung 1999/178/EG der Kommission vom 17. Februar 1999 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (ABl. L 57 vom 5.3.1999, S. 21).
2eo. 399 D 0179: Entscheidung 1999/179/EG der Kommission vom 17. Februar 1999 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Schuhe (ABl. L 57 vom 5.3.1999, S. 31)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 1999/178/EG und 1999/179/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 24. September 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 123/1999
vom 24. September 1999
über die Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/1999 vom 29. Januar 1999 geändert.
Zur Aufrechterhaltung der Homogenität des Abkommens im Bereich Statistik und zur Gewährleistung der Kohärenz und der Vergleichbarkeit der erhobenen und verbreiteten statistischen Daten zum Zwecke der Beschreibung und Überwachung aller relevanten wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Aspekte des Europäischen Wirtschaftsraums ergibt sich die Notwendigkeit, zwei Rechtsakte, die die Europäische Gemeinschaft seit den letzten Änderungen des Anhangs XXI erlassen hat, in Anhang XXI des Abkommens einzubeziehen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 410/9842 und (EG) Nr. 448/9843 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 24. September 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/1999
Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
A. Unternehmensstatistik
Unter Nummer 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates) wird vor den Anpassungen Folgendes eingefügt:
", geändert durch:
- 398 R 0410: Verordnung (EG, Euratom) Nr. 410/98 des Rates vom 16. Februar 1998 (ABl. L 52 vom 21.2.1998, S. 1)."
B. Wirtschaftsstatistik
Unter Nummer 19d (Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates) wird vor den Anpassungen Folgendes eingefügt:
", geändert durch:
- 398 R 0448: Verordnung (EG) Nr. 448/98 des Rates vom 16. Februar 1998 (ABl. L 58 vom 27.2.1998, S. 1)."
Anhang 19
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 124/1999
vom 24. September 1999
über die Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/1999 vom 29. Januar 1999 geändert.
Zur Aufrechterhaltung der Homogenität des Abkommens im Bereich Statistik und zur Gewährleistung der Kohärenz und der Vergleichbarkeit der erhobenen und verbreiteten statistischen Daten zum Zwecke der Beschreibung und Überwachung aller relevanten wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Aspekte des Europäischen Wirtschaftsraums ergibt sich die Notwendigkeit, mehrere Rechtsakte, die die Europäische Gemeinschaft seit den letzten Änderungen des Anhangs XXI erlassen hat, in Anhang XXI des Abkommens einzubeziehen.
In Anbetracht der jeweiligen besonderen Situation Islands und Liechtensteins erscheint eine Beschränkung ihrer statistischen Auskunftspflicht angezeigt.
Die von den EFTA-Staaten gemäss Art. 4 Bst. d des Protokolls 1 des Abkommens gemeinsam eingeführten Verfahren bleiben von den Ausnahmeregelungen, die den Mitgliedstaaten nach Art. 1 der Entscheidung 98/385/EG der Kommission gewährt werden, unberührt -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 98/385/EG der Kommission44, der Verordnung (EG) Nr. 1687/98 des Rates45, der Verordnung (EG) Nr. 1688/98 des Rates46, der Verordnung (EG) Nr. 1232/98 der Kommission47 und der Entscheidung 98/582/EG des Rates48 in isländischer und norwegischer Sprache, der den entsprechenden Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 24. September 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 124/1999
Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
A. Verkehrs- und Tourismusstatistik
Nummer 7b (Richtlinie 95/64/EG des Rates) wird wie folgt geändert:
i) Vor den Anpassungen wird Folgendes eingefügt:
", geändert durch:
- 398 D 0385: Entscheidung 98/385/EG der Kommission vom 13. Mai 1998 (ABl. L 174 vom 18.6.1998, S. 1).";
ii) Anpassung b wird gestrichen.
B. Wirtschaftsstatistik
Unter Nummer 19b (Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
", geändert durch:
- 398 R 1687:Verordnung (EG) Nr. 1687/98 des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 214 vom 31.7.1998, S. 12),
- 398 R 1688: Verordnung (EG) Nr. 1688/98 des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 214 vom 31.7.1998, S. 23)."
C. Nomenklaturen
Unter Nummer 20b (Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates) wird vor der Anpassung Folgendes eingefügt:
", geändert durch:
- 398 R 1232: Verordnung (EG) Nr. 1232/98 der Kommission vom 17. Juni 1998 (ABl. L 177 vom 22.6.1998, S. 1)."
D. Landwirtschaftsstatistik
Unter Nummer 22 (Entscheidung 97/80/EG der Kommission) wird vor den Anpassungen Folgendes eingefügt:
", geändert durch:
- 398 D 0582: Entscheidung 98/582/EG des Rates vom 6. Oktober 1998 (ABl. L 281 vom 17.10.1998, S. 36)."

1   ABl. L 286 vom 23.10.1998, S. 34.

2   ABl. L 334 vom 9.12.1998, S. 1.

3   ABl. L 185 vom 30.6.1998, S. 11.

4   ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 28.

5   ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 20.

6   ABl. L 338 vom 15.12.1998, S. 5.

7   ABl. L 343 vom 18.12.1998, S. 8.

8   ABl. L 193 vom 9.7.1998, S. 50.

9   ABl. L 56 vom 4.3.1999, S. 47.

10   ABl. L 232 vom 19.8.1998, S. 7.

11   ABl. L 232 vom 19.8.1998, S. 14.

12   ABl. L 232 vom 19.8.1998, S. 19.

13   ABl. L 232 vom 19.8.1998, S. 22.

14   ABl. L 232 vom 19.8.1998, S. 10.

15   ABl. L 232 vom 19.8.1998, S. 12.

16   ABl. L 232 vom 19.8.1998, S. 17.

17   ABl. L 247 vom 5.9.1998, S. 11.

18   ABl. L 247 vom 5.9.1998, S. 13.

19   ABl. L 232 vom 19.8.1998, S. 25.

20   ABl. L 254 vom 16.9.1998, S. 28.

21   ABl. L 254 vom 16.9.1998, S. 32.

22   ABl. L 216 vom 4.8.1998, S. 8.

23   ABl. L 278 vom 15.10.1998, S. 30.

24   ABl. L 278 vom 15.10.1998, S. 35.

25   ABl. L 278 vom 15.10.1998, S. 40.

26   ABl. L 278 vom 15.10.1998, S. 43.

27   ABl. L 278 vom 15.10.1998, S. 46.

28   ABl. L 29 vom 3.2.1999, S. 34.

29   ABl. L 29 vom 3.2.1999, S. 38.

30   ABl. L 29 vom 3.2.1999, S. 44.

31   ABl. L 29 vom 3.2.1999, S. 49.

32   ABl. L 29 vom 3.2.1999, S. 51.

33   ABl. L 29 vom 3.2.1999, S. 55.

34   ABl. L 315 vom 25.11.1998, S. 14.

35   ABl. L 17 vom 22.1.1999, S. 1.

36   ABl. L 310 vom 19.11.1998, S. 19.

37   ABl. L 90 vom 2.4.1999, S. 1.

38   ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 64.

39   ABl. L 103 vm 20.4.1999, S. 5.

40   ABl. L 57 vom 5.3.1999, S. 21.

41   ABl. L 57 vom 5.3.1999, S. 31.

42   ABl. L 52 vom 21.2.1998, S. 1.

43   ABl. L 58 vom 27.2.1998, S. 1.

44   ABl. L 174 vom 18.6.1998, S. 1.

45   ABl. L 214 vom 31.7.1998, S. 12.

46   ABl. L 214 vom 31.7.1998, S. 23.

47   ABl. L 177 vom 22.6.1998, S. 1.

48   ABl. L 281 vom 17.10.1998, S. 36.