0.110.032.56
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1999 Nr. 223 ausgegeben am 15. Dezember 1999
Kundmachung
vom 7. Dezember 1999
des Beschlusses Nr. 70/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Juni 1999
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 70/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 70/1999
vom 2. Juni 1999
über die Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/1999 vom 26. Februar 1999 geändert.
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die Gemeinschaftstätigkeiten in Bezug auf Analyse, Forschung und Zusammenarbeit im Bereich der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts (Beschluss 98/171/EG des Rates1) auszudehnen.
Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 1999 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
In Art. 15 des Protokolls 31 des Abkommens werden nach Abs. 4 folgende Absätze angefügt:
"5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 1999 an den in Abs. 8 genannten Gemeinschaftstätigkeiten.
6) Die EFTA-Staaten beteiligen sich finanziell gemäss Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens an den in Abs. 8 genannten Gemeinschaftstätigkeiten.
7) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit des EG-Ausschusses, der die EG-Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der in Abs. 8 genannten Tätigkeiten unterstützt.
8) Die Vertragsparteien sind insbesondere bestrebt, die Zusammenarbeit im Rahmen der auf dem folgenden Rechtsakt beruhenden Gemeinschaftstätigkeiten auszubauen:
- 398 D 0171: Beschluss 98/171/EG des Rates vom 23. Februar 1998 über Gemeinschaftstätigkeiten in Bezug auf Analyse, Forschung und Zusammenarbeit im Bereich der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts (ABl. L 63 vom 4.3.1998, S. 26)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Er gilt ab 1. Januar 1999.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 2. Juni 1999
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 63 vom 4.3.1998, S. 26.