0.110.032.66 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2000 |
Nr. 25 |
ausgegeben am 21. Januar 2000 |
Kundmachung
vom 11. Januar 2000
der Beschlüsse Nr. 156/1999 bis 164/1999, 167/1999, 170/1999, 171/1999 und 174/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. November 1999
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 27. November 1999
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 13 die Beschlüsse Nr. 156/1999 bis 164/1999, 167/1999, 170/1999, 171/1999 und 174/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 156/1999 bis 164/1999, 167/1999, 170/1999 und 171/1999 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 156/1999
vom 26. November 1999
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung undZertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 143/1999 vom 5. November 1999 geändert.
Die Richtlinie 1999/7/EG der Kommission vom 26. Januar 1999 zur Anpassung der Richtlinie 70/311/EWG des Rates über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt
1 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 6 (Richtlinie 70/311/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 1999/7/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 26. November 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 157/1999
vom 26. November 1999
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung undZertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 143/1999 vom 5. November 1999 geändert.
Die Richtlinie 1999/14/EG der Kommission vom 16. März 1999 zur Anpassung der Richtlinie 77/538/EWG des Rates über Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt
2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Richtlinie 1999/15/EG der Kommission vom 16. März 1999 zur Anpassung der Richtlinie 76/759/EWG des Rates über Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt
3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Richtlinie 1999/16/EG der Kommission vom 16. März 1999 zur Anpassung der Richtlinie 77/540/EWG des Rates über Parkleuchten für Kraftfahrzeuge an den technischen Fortschritt
4 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Richtlinie 1999/17/EG der Kommission vom 18. März 1999 zur Anpassung der Richtlinie 76/761/EWG des Rates über Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie über Glühlampen für diese Scheinwerfer an den technischen Fortschritt
5 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Richtlinie 1999/18/EG der Kommission vom 18. März 1999 zur Anpassung der Richtlinie 76/762/EWG des Rates über Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und über Glühlampen für diese Scheinwerfer an den technischen Fortschritt
6 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird Nummer 29 (Richtlinie 77/538/EWG des Rates) wie folgt geändert:
1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
2. Die Anpassung erhält folgenden Wortlaut:
"In Anhang I wird unter Nummer 4.2.1 Folgendes angefügt:
'IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen'."
Art. 2
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird Nummer 24 (Richtlinie 76/759/EWG des Rates) wie folgt geändert:
1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
2. Die Anpassung erhält folgenden Wortlaut:
"In Anhang I wird unter Nummer 4.2.1 Folgendes angefügt:
'IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen'."
Art. 3
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird Nummer 31 (Richtlinie 77/540/EWG des Rates) wie folgt geändert:
1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
2. Die Anpassung erhält folgenden Wortlaut:
"In Anhang I wird unter Nummer 4.2.1 Folgendes angefügt:
'IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen'."
Art. 4
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird Nummer 26 (Richtlinie 76/761/EWG des Rates) wie folgt geändert:
1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
2. Die Anpassung erhält folgenden Wortlaut:
"In Anhang I wird unter den Nummern 5.2.1 und 6.2.1 Folgendes angefügt:
'IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen'."
Art. 5
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird Nummer 27 (Richtlinie 76/762/EWG des Rates) wie folgt geändert:
1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
2. Die Anpassung erhält folgenden Wortlaut:
"In Anhang I wird unter Nummer 4.2.1 Folgendes angefügt:
'IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen'."
Art. 6
Der Wortlaut der Richtlinien 1999/14/EG, 1999/15/EG, 1999/16/EG, 1999/17/EG und 1999/18/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den entsprechenden Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 7
Dieser Beschluss tritt am 27. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 8
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 26. November 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 158/1999
vom 26. November 1999
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung undZertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/1999 vom 24. September 1999 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 330/1999 der Kommission vom 12. Februar 1999 zur Änderung des Anhangs VI Teil C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
7 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 18 (Richtlinie 79/112/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 330/1999 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 26. November 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 159/1999
vom 26. November 1999
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung undZertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/1999 vom 24. September 1999 geändert.
Die Richtlinie 1999/10/EG der Kommission vom 8. März 1999 über Ausnahmen von Art. 7 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Lebensmitteln
8 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 18 (Richtlinie 79/112/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 26. November 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 160/1999
vom 26. November 1999
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung undZertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/1999 vom 24. September 1999 geändert.
Die Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte
9 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die in das Abkommen aufgenommene Richtlinie 77/436/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaffee-Extrakte und Zichorien-Extrakte wird durch die Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit Wirkung vom 13. September 2000 aufgehoben und ist folglich aus dem Abkommen zu streichen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII wird nach Nummer 54s (Richtlinie 98/53/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"54t.
399 L 0004: Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte (
ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 26)."
Art. 2
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird Nummer 14 (Richtlinie 77/436/EWG des Rates) mit Wirkung vom 13. September 2000 gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 27. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 26. November 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 161/1999
vom 26. November 1999
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung undZertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 105/1999 vom 24. September 1999 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 508/1999 der Kommission vom 4. März 1999 zur Änderung der Anhänge I bis IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
10 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 508/1999 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 26. November 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 162/1999
vom 26. November 1999
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung undZertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/1999 vom 28. Mai 1999 geändert.
Die Richtlinie 98/101/EG der Kommission vom 22. Dezember 1998 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt
11 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 11 (Richtlinie 91/157/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 98/101/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 26. November 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 163/1999
vom 26. November 1999
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung undZertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/1999 vom 28. Mai 1999 geändert.
Die Richtlinie 1999/1/EG der Kommission vom 21. Januar 1999 zur Aufnahme des Wirkstoffs Kresoxymmethyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
12 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 1999/1/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 26. November 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 164/1999
vom 26. November 1999
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/1999 vom 24. September 1999 geändert.
Die Entscheidung 98/734/EG der Kommission vom 30. November 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für terrestrische Satellitenfunkanlagen (LMES) zum Betrieb in den Frequenzbändern 1,5/1,6 GHz
13 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVIII des Abkommens wird nach Nummer 4zz (Entscheidung 98/578/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"4zza.
398 D 0734: Entscheidung 98/734/EG der Kommission vom 30. November 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für terrestrische Satellitenfunkanlagen (LMES) zum Betrieb in den Frequenzbändern 1,5/1,6 GHz (
ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 37)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 98/734/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 26. November 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 167/1999
vom 26. November 1999
zur Änderung des Anhang IV (Energie)des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/1999 vom 26. März 1999 geändert.
2. Die Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über grosse Netze
14 wird in Anhang IV des Abkommens aufgenommen.
3. Der Anhang der Richtlinie 90/547/EWG enthält ein Verzeichnis der Gesellschaften und grossen Netze der Gemeinschaft, die unter diese Richtlinie fallen, und die entsprechenden Gesellschaften und grossen Netze der EFTA-Staaten sind in der Anlage 1 des Anhangs IV des Abkommens aufgeführt.
4. Gemäss Nummer 8 Anpassung a Ziff. iii des Anhangs IV des Abkommens kann jede der betroffenen Gesellschaften beantragen, dass im Handel zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten die Transitbedingungen Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sind, das vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss festzulegen ist.
5. Mit dem Beschluss 92/167/EWG vom 4. März 1992 über die Einsetzung eines Sachverständigengremiums für den Elektrizitätstransit über grosse Netze
15 hat die Europäische Kommission beschlossen, das Sachverständigengremium auch als Schlichtungsstelle zu nutzen, wie sie gemäss Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 90/547/EWG vorgesehen ist.
6. Für den Handel zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten ist ein Schlichtungsausschuss einzusetzen, der die Schlichtungsanträge der betroffenen Einrichtungen bearbeitet.
7. Das Schlichtungsverfahren der Nummer 8 Anpassung a Ziff. iii des Anhangs IV ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang IV des Abkommens unter Nummer 8 (Richtlinie 90/547/EWG des Rates) Anpassung a Ziff. iii erhält der Satzteil "Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sind, das vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss festzulegen ist" folgende Fassung:
"Gegenstand des Schlichtungsverfahrens der Anlage 4 sind".
Art. 2
Anhang IV des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 26. November 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 167/1999
Dem Anhang IV des Abkommens wird folgende neue Anlage 4 angefügt:
Im Handel mit Elektrizität zwischen den EFTA-Staaten und der Gemeinschaft sind die Transitbedingungen auf Antrag der betroffenen Gesellschaften Gegenstand des folgenden Schlichtungsverfahrens.
Art. 1
Bei Bedarf wird auf Initiative der Europäischen Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde ein Schlichtungsausschuss, nachstehend "Ausschuss" genannt, eingesetzt.
Art. 2
Aufgaben
Der Ausschuss hat die Aufgabe, auf Antrag der in Verhandlung stehenden Parteien Schlichtungsvorschläge zu spezifischen Durchleitungsanträgen auszuarbeiten.
Art. 3
Zusammensetzung
Der Ausschuss setzt sich aus folgenden acht Mitgliedern zusammen:
- drei Vertreter von Hochspannungsnetzen, die nicht an den Verhandlungen über den fraglichen spezifischen Durchleitungsantrag beteiligt sind. Diese Vertreter müssen über eine weithin anerkannte Kompetenz und Berufserfahrung im Bereich Elektrizitätstransit verfügen. Sie werden vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter des Ausschusses unter den achtzehn Vertretern der Hochspannungsnetze der Gemeinschaft und der EFTA-Staaten ausgewählt. Diese achtzehn Vertreter sind zum einen die fünfzehn Vertreter der grossen Netze, die Mitglieder des Sachverständigengremiums für den Elektrizitätstransit über grosse Netze
16 sind, und zum anderen drei von der EFTA-Überwachungsbehörde vorgeschlagene Vertreter der Hochspannungsnetze in den EFTA-Staaten;
- je ein Vertreter der Europäischen Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde;
- zwei unabhängige Sachverständige: je einer aus der Gemeinschaft und aus den EFTA-Staaten. Diese werden vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter aus der Liste ausgewählt, die gemeinsam von der Europäischen Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde aufgestellt und im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird;
- ein Vertreter von Eurelectric/Nordel, der gemeinsam vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter ernannt wird.
Die Ausschussmitglieder dürfen keine Staatsangehörige eines an den Verhandlungen über den fraglichen Durchleitungsantrag beteiligten Staates sein noch in diesem ihren ständigen Wohnort haben. Interessenkonflikte sind, bereits dem Anschein nach, zu vermeiden.
Art. 4
Arbeitsweise
1) Den Vorsitz im Ausschuss führen:
- der Vertreter der Kommission, wenn die antragstellende Einrichtung ihren Sitz in der Gemeinschaft hat;
- der Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde, wenn die antragstellende Einrichtung ihren Sitz in den EFTA-Staaten hat.
Gemeinsam setzen diese beiden Vertreter den Ausschuss ein.
2) Die Behörde, die nicht den Vorsitz führt, stellt den Berichterstatter, während die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses von der Behörde, die den Vorsitz führt, wahrgenommen werden.
3) Die Ausschusssitzungen finden entweder in Brüssel oder an einem anderen vom Vorsitzenden und Berichterstatter vereinbarten Ort statt.
4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 5
Schlichtung
1) Nur die an dem Streit über einen bestimmten Transitantrag beteiligten Parteien können den Ausschuss anrufen.
2) Weder der Vorsitzende noch der Berichterstatter haben Stimmrecht.
3) Jeder Schlichtungsantrag muss bearbeitet werden.
4) Die Vertreter der Netze, die an einer Verhandlung über den spezifischen Transitantrag, für den das Schlichtungsverfahren beantragt wurde, beteiligt sind, werden aufgefordert, ihren Standpunkt vorzutragen.
5) Nach Erörterung im Ausschuss formuliert der Berichterstatter einen Schlichtungsvorschlag, der geeignet ist, bei den sechs stimmberechtigten Mitgliedern Zustimmung zu finden. Wird kein Konsens erzielt, formuliert der Berichterstatter einen Schlichtungsvorschlag, der geeignet ist, bei einer Mehrheit der sechs stimmberechtigten Mitglieder Zustimmung zu finden. In diesem Fall werden die Standpunkte der in der Minderheit befindlichen Mitglieder im Protokoll festgehalten.
6) Der Vorsitzende unterbreitet den Parteien den Schlichtungskompromiss nebst eventuellen Minderheitsstandpunkten so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag der Einreichung des Schlichtungsantrags.
7) Der Schlichtungsvorschlag ist rechtlich nicht bindend.
8) Vertreter der Mitgliedstaaten, in denen die an einem Transitantrag beteiligten Parteien ansässig sind, können als Beobachter an dem Schlichtungsverfahren teilnehmen.
Art. 6
Vertraulichkeit
Die Ausschussmitglieder und die Beobachter sind gehalten, Informationen, die sie durch ihre Arbeit im Ausschuss erhalten, nicht weiterzugeben, wenn der Vorsitzende sie darüber unterrichtet, dass die erbetene Stellungnahme oder die gestellte Frage eine vertraulich zu behandelnde Materie betrifft."
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 170/1999
vom 26. November 1999
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr)des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 33/1997 vom 29. Mai 1997
17 geändert.
Die Richtlinie 1999/52/EG der Kommission vom 26. Mai 1999 zur Anpassung der Richtlinie 96/96/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt
18 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 16a (Richtlinie 96/96/EG des Rates) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 1999/52/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 26. November 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 171/1999
vom 26. November 1999
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr)des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 25/1997 vom 30. April 1997
19 geändert.
Die Entscheidung 1999/569/EG der Kommission vom 28. Juli 1999 über die Eckwerte des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung
20 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 37a (Richtlinie 96/48/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 1999/569/EG der Kommission, berichtigt durch ABl. L 236 vom 7.9.1999, in isländischer und norwegischer Sprache, der den entsprechenden Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 26. November 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 174/1999
vom 26. November 1999
zur Änderung des Protokolls 47 (über dieBeseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/1999 vom 28. Mai 1999 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 2770/98 der Kommission vom 21. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste
21 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anlage 1 des Protokolls 47 des Abkommens wird unter Nummer 26 (Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2770/98 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 26. November 1999
(Es folgen die Unterschriften)
16
Beschluss 92/167/EWG der Kommission vom 4. März 1992 (
ABl. L 74 vom 20.3.1992, S. 43).