0.110.032.67
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 26 ausgegeben am 21. Januar 2000
Kundmachung
vom 11. Januar 2000
des Beschlusses Nr. 173/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. November 1999
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 173/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 173/1999 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 173/1999
vom 26. November 1999
über die Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeitin bestimmten Bereichen ausserhalb dervier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Das Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/94 vom 7. Juni 19941 geändert.
2. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf den allgemeinen Rahmen für Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher (Beschluss Nr. 283/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2) auszudehnen.
3. Das Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2000 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
In Art. 6 des Protokolls 31 zum Abkommen werden nach Abs. 2 folgende Absätze angefügt:
"3) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2000 an den Gemeinschaftsmassnahmen, die auf dem folgenden Rechtsakt sowie den davon abgeleiteten Rechtsakten beruhen:
- 399 D 0283: Beschluss Nr. 283/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999 über einen allgemeinen Rahmen für Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher (ABl. L 34 vom 9.2.1999, S. 1).
4) Die EFTA-Staaten leisten entsprechend Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den in Abs. 3 genannten Tätigkeiten.
5) Die volle Mitwirkung der EFTA-Staaten in den EG-Ausschüssen und anderen Gremien, welche die Kommission bei der Verwaltung und Entwicklung der in Abs. 3 genannten Tätigkeiten unterstützen, ist mit dem Beginn der Zusammenarbeit bei diesen Tätigkeiten gewährleistet."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 26. November 1999
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 198 vom 30.7.1994, S. 142.

2   ABl. L 34 vom 9.2.1999, S. 1.