| 831.20 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2000 |
Nr. 43 |
ausgegeben am 11. Februar 2000 |
Gesetz
vom 16. Dezember 1999
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung, LGBl. 1960 Nr. 5, in der Fassung des Gesetzes vom 4. November 1981, LGBl. 1982 Nr. 14, und des Gesetzes vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 47, wird wie folgt abgeändert:
c) Beiträge an die erstmalige berufliche Ausbildung von Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr, soweit sie dem Antrag der Abklärungsstelle entsprechen;
2. Sonderfälle
1) War eine versicherte Person mit vollendetem 20. Altersjahr vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig und kann ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, so wird die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichgestellt.
2) Nichterwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr mit einem körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden gelten als invalid, wenn der Gesundheitsschaden wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.
Art. 34 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und Abs. 2
1) Ausländische Staatsangehörige, Flüchtlinge und Staatenlose mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein haben bis zum letzten Tag des Monats, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen gemäss Art. 31 Abs. 2 erfüllen oder wenn:
a) bei Eintritt der Invalidität Vater und Mutter versichert sind und als ausländische Staatsangehörige, Flüchtlinge oder Staatenlose während mindestens einem vollen Jahr Beiträge geleistet oder ununterbrochen während einem Jahr in Liechtenstein zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt haben und
2) Liechtensteinische Staatsangehörige, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und die zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland haben, sind hinsichtlich der Eingliederungsmassnahmen den Versicherten gleichgestellt, sofern sie sich in Liechtenstein aufhalten. Ist bei Eintritt der Invalidität ihr Vater oder ihre Mutter versichert, so werden die Eingliederungsmassnahmen auch im Ausland gewährt.
1) Versicherte haben bis zum letzten Tag des Monats, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen.
Art. 44 Sachüberschrift, Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und b
Sonderschulung
1) An die Sonderschulung bildungsfähiger versicherter Personen, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, werden Beiträge gewährt. Zur Sonderschulung gehört die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Elementarfächern nicht oder nur beschränkt möglich ist, die Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt.
2) Die Beiträge umfassen:
a) ein Schulgeld, bei dessen Festsetzung eine Beteiligung des Landes und der Gemeinden entsprechend ihren Aufwendungen für die Schulung einer nicht invaliden versicherten Person vor dem vollendeten 20. Altersjahr zu berücksichtigen ist;
b) ein Kostgeld, wenn die versicherte Person vor dem vollendeten 20. Altersjahr wegen der Sonderschulung nicht zu Hause verpflegt werden kann oder auswärts untergebracht werden muss, wobei einer angemessenen Kostenbeteiligung der Eltern Rechnung zu tragen ist;
1) Die versicherte Person hat während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist. Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, wird ein Taggeld ausgerichtet, wenn sie eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleiden.
2) Bemessungsgrundlage der Taggelder für Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie für Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, bildet jenes Erwerbseinkommen, das sie ohne Invalidität während der angestrebten Ausbildung erzielen könnten.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef