0.110.032.85
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 119 ausgegeben am 29. Juni 2000
Kundmachung
vom 13. Juni 2000
des Beschlusses Nr. 42/1999 des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. März 1999
Zustimmung des Landtags: 17. Juni 1999
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 42/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 42/1999 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 42/1999
vom 26. März 1999
über die Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz amArbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/98 vom 30. Oktober 19981 geändert.
Die Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub2 und die Richtlinie 97/75/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zur Änderung und Ausdehnung der Richtlinie 96/34/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub auf das Vereinigte Königreich3 sind in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 31 (Richtlinie 97/81/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"32. 396 L 0034: Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 4), geändert durch:
- 397 L 0075: Richtlinie 97/75/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 (ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 24).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
Für die EFTA-Staaten wird in § 4 Nummer 6 des Anhangs der Richtlinie "Kommission" durch "EFTA-Überwachungsbehörde" und die Angabe "des Europäischen Gerichtshofs" durch die Angabe "des EFTA-Gerichtshofs" ersetzt."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 96/34/EG und 97/75/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. März 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 26. März 1999
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 56.

2   ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 4.

3   ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 24.