0.110.032.93
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 127 ausgegeben am 29. Juni 2000
Kundmachung
vom 13. Juni 2000
des Beschlusses Nr. 186/1999
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 17. Dezember 1999
Zustimmung des Landtags: 16. März 2000
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 186/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 186/1999 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 186/1999
vom 17. Dezember 1999
zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/1999 vom 30. September 1999 geändert.
Die Richtlinie 1999/60/EG des Rates vom 17. Juni 1999 zur Änderung hinsichtlich der in Ecu ausgedrückten Beträge der Richtlinie 78/660/EWG1 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXII des Abkommens wird Nummer 4 (Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates) wie folgt geändert:
1. Vor den Anpassungen wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 399 L 0060: Richtlinie 1999/60/EG des Rates vom 17. Juni 1999 zur Änderung hinsichtlich der in Ecu ausgedrückten Beträge der Richtlinie 78/660/EWG (ABl. L 162 vom 26.6.1999, S. 65)."
2. Folgende Anpassung wird angefügt:
"c) In Art. 2 werden die Worte "gemäss der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften" in Bezug auf die EFTA-Staaten durch "in den einzelnen EFTA-Staaten amtlich veröffentlichte" ersetzt."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 1999/60/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. Dezember 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 17. Dezember 1999
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 162 vom 26.6.1999, S. 65.