172.014.5
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 136 ausgegeben am 4. Juli 2000
Gesetz
vom 17. Mai 2000
über das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Grundsatz
1) Das Grundbuchamt und das Öffentlichkeitsregisteramt werden zu einem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zusammengelegt.
2) Dieses Gesetz regelt die Organisation und Leitung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes.
3) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt ist eine Amtsstelle der Landesverwaltung gemäss Verwaltungsorganisationgesetz.
4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten, auf Personen bezogenen männlichen Begriffen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2
Aufgaben des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes
1) Die Obliegenheiten des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes bestehen:
a) in der Anlage und Nachführung des Grundbuches für das ganze Land nach den Bestimmungen des Sachenrechtes und seiner Ausführungsbestimmungen;
b) in der Anlage und Nachführung des Öffentlichkeitsregisters für das ganze Land nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechtes und seiner Ausführungsbestimmungen.
2) Auf die Registerführung findet das Rechtsfürsorgeverfahren Anwendung.
Art. 3
Organisation des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes
1) Die Zuteilung der Aufgaben, die Stellvertretung sowie das Zeichnungsrecht werden von der Regierung mit Regierungsbeschluss näher geregelt.
2) Die Regierung kann mit Verordnung Aufgaben, die gemäss Gesetz bisher vom Grundbuchführer oder vom Öffentlichkeitsregisterführer wahrgenommen wurden, an Beamte und Angestellte des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes übertragen.
Art. 4
Aufsicht und Disziplinarrecht
1) Die Leitung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes sowie die Führung des Grundbuches und des Öffentlichkeitsregisters unterliegen der Aufsicht durch die Regierung.
2) Die Beamten und Angestellten des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes unterstehen der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit nach dem Beamtengesetz.
Art. 5
Rechtsmittel
1) Gegen Verfügungen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes, insbesondere bei Abweisung einer Anmeldung, ist binnen 14 Tagen ab Zustellung die Beschwerde an das Landgericht zulässig. Dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt steht auf jeden Fall das Recht auf Gegenäusserung zu.
2) Gegen die Amtsführung kann Aufsichtsbeschwerde an die Regierung erhoben werden.
Art. 6
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Art. 547 bis 551 und 554 des Sachenrechtes vom 31. Dezember 1922, LGBl. 1923 Nr. 4;
b) Art. 957 und 958 des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der Fassung des Gesetzes vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39.
Art. 7
Änderung von Bezeichnungen
1) Wo in Gesetzen oder Verordnungen vom Grundbuchamt, Grundbuchführer, Öffentlichkeitsregisteramt, Öffentlichkeitsregisterführer oder Registerführer (mit Ausnahme beim Zivilstandsamt) die Rede ist, tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 an deren Stelle das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt.
2) In Art. 37 Abs. 2, Art. 337 Abs. 1, Art. 540, Art. 578 Abs. 2, Art. 588 Abs. 1, Art. 612 Abs. 1 und Art. 614 Abs. 2 und 3 des Sachenrechtes wird die Bezeichnung "Grundbuchführer" durch "Leiter des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes" ersetzt. In Art. 932a § 54 Abs. 2, Art. 966 Abs. 1, Art. 974 Abs. 3 und Art. 979 Abs. 4 des Personen- und Gesellschaftsrechtes wird die Bezeichnung "Registerführer" durch "Leiter des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes" ersetzt.
Art. 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef