935.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 166 ausgegeben am 1. September 2000
Tourismus-Gesetz
vom 15. Juni 2000
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Dieses Gesetz bezweckt, unter Beachtung der Grundsätze von Art. 2 Abs. 1, die Förderung des Tourismus und regelt dessen Finanzierung und Organisation.
Art. 2
Grundsätze
1) Die Förderung des Tourismus orientiert sich an den Grundsätzen einer nachhaltigen touristischen Entwicklung, die auf die Anliegen der natürlichen sowie der gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt Rücksicht nimmt.
2) Ziel ist im Sinne einer Hilfe zur Selbsthilfe die Erhaltung und Förderung leistungs- und entwicklungsfähiger Gastro-, Hotellerie- und Tourismusunternehmen.
3) Neben einer Ausschöpfung der direkten und indirekten Wertschöpfung aus dem Tourismus soll auch im Sinne einer Stärkung des Lebens- und Wirtschaftsraumes Liechtenstein eine Verbesserung der Freizeitqualität für die Bevölkerung und der Aufenthaltsqualität für die Geschäftsbesucher erreicht werden.
4) Die Positionierung und Pflege der Marke Liechtenstein hat in Abstimmung mit der allgemeinen Image- und Bekanntheitswerbung für den Lebens- und Wirtschaftsraum Liechtenstein zu erfolgen.
Art. 3
Träger
Träger der Tourismusförderung sind der Staat, Liechtenstein Tourismus, die lokalen Verkehrsvereine sowie die Gemeinden.
II. Liechtenstein Tourismus
A. Allgemeines
Art. 4
Rechtsform, Sitz, Begriffe
1) "Liechtenstein Tourismus" ist eine selbständige Anstalt öffentlichen Rechtes. Sie wird in diesem Gesetz mit Liechtenstein Tourismus bezeichnet.
2) Sie hat ihren Sitz in Vaduz.
3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die darin verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen für Personen männlichen und weiblichen Geschlechtes.
Art. 5
Zweck
Zweck von Liechtenstein Tourismus ist:
a) das Marketing für den Tourismus in Liechtenstein in Abstimmung und Verbindung mit dem allgemeinen Standortmarketing für Liechtenstein sicherzustellen;
b) die Information und die Förderung der Kooperation in der Tourismus-Branche;
c) die Gästeinformation;
d) die Interessenswahrnehmung des Liechtensteiner Tourismus in regionalen und internationalen Tourismus-Organisationen;
e) die Förderung der touristischen Infrastruktur und Angebote in Liechtenstein sowie der Verkauf von touristischen Produkten.
Art. 6
Mittelverwendung, Rechnungslegung, Betriebsführung
1) Liechtenstein Tourismus verwendet die ihr gemäss diesem Gesetz zustehenden Mittel im Rahmen eines Leistungsauftrages, welchen die Regierung auf Vorschlag des Verwaltungsrates erlässt.
2) Liechtenstein Tourismus führt eine Kostenrechnung nach Kostenträgern und Projekten.
3) Liechtenstein Tourismus ist nach allgemein anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.
B. Organisation
Art. 7
Organe
Die Organe von Liechtenstein Tourismus sind:
a) der Verwaltungsrat;
b) der Geschäftsführer;
c) die Kontrollstelle.
Verwaltungsrat
Art. 8
a) Zusammensetzung, Bestellung, Beschlussfähigkeit, Sitzungen, Entschädigung
1) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus einem Vertreter der Regierung, einem Vertreter der Gewerbe- und Wirtschaftskammer, einem Vertreter der Sektion Gastronomie der Gewerbe- und Wirtschaftskammer, einem Vertreter der Verkehrsvereine sowie einem Vertreter der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer. Die Regierung kann zwei weitere Mitglieder bestellen. Es ist darauf zu achten, dass die touristischen Regionen des Landes angemessen vertreten sind.
2) Der Verwaltungsrat wird von der Regierung gemäss den Vorschlägen nach Abs. 1 jeweils für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Regierung bestimmt den Vorsitzenden. Im übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.
3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
4) Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern oder auf Antrag des Geschäftsführers einberufen.
5) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nimmt der Geschäftsführer mit beratender Stimme teil.
6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates beziehen die gleichen Taggelder und Reiseentschädigungen wie die Mitglieder des Landtages. Der Präsident erhält für seine Tätigkeit überdies eine angemessene Entschädigung, die vom Verwaltungsrat festgelegt wird.
Art. 9
b) Aufgaben
1) Dem Verwaltungsrat obliegen folgende Aufgaben:
a) die Oberleitung von Liechtenstein Tourismus und der Erlass eines Reglementes über die Kompetenzen des Geschäftsführers sowie die Erteilung der nötigen Weisungen an den Geschäftsführer;
b) die Erarbeitung eines Leistungsauftrages zu Handen der Regierung;
c) der Erarbeitung des Leitbildes für Liechtenstein Tourismus zu Handen der Regierung und die Erarbeitung der Strategie von Liechtenstein Tourismus einschliesslich des Marketingkonzeptes und der Verkaufsstrategie;
d) die Beschlussfassung über alle die Förderung des Tourismus betreffenden Fragen im Rahmen dieses Gesetzes, soweit nicht die Regierung oder die Geschäftsstelle von Liechtenstein Tourismus zuständig ist;
e) Vorschläge bezüglich der Orts- und Landesplanung, soweit diese den Tourismus betreffen, bei den Landes- bzw. Gemeindebehörden einzureichen; der Verwaltungsrat wird von den Gemeinden und den Landesbehörden bei Projekten, die den Tourismus betreffen, angehört;
f) die Anerkennung von Verkehrsvereinen und die Genehmigung der Statuten;
g) die Genehmigung der Rechenschaftsberichte der anerkannten Verkehrsvereine;
h) die Veranlagung der Tourismusumlagen;
i) die Festlegung der Organisation;
k) die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Budgetierung, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung;
l) die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers und gegebenenfalls seines Stellvertreters;
m) die Aufsicht über die operative Tätigkeit und den Geschäftsführer sowie gegebenenfalls den Stellvertreter;
n) der Erlass des Besoldungsreglementes;
o) die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Jahresbericht samt Jahresrechnung zu Handen der Regierung;
p) die jährliche Durchführung eines Tourismustages (Versammlung der Tourismuswirtschaft).
Art. 10
Aufgaben des Geschäftsführers
1) Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle von Liechtenstein Tourismus und bereitet die Tätigkeit des Verwaltungsrates vor.
2) Dem Geschäftsführer obliegen die Führungsverantwortung und die Entscheidungsbefugnis in allen operativen Fragen.
3) Bei Bedarf kann vom Verwaltungsrat ein stellvertretender Geschäftsführer bestellt werden.
4) Dem Geschäftsführer obliegen insbesondere:
a) die Organisation, die Führung und die Überwachung des gesamten Betriebes einschliesslich der Informationsbüros samt Rechnungswesen;
b) die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes samt Jahresrechnung sowie die Einreichung an den Verwaltungsrat;
c) die Anstellung und die Entlassung des Personals und die Festlegung der Löhne im Rahmen des vom Verwaltungsrat erarbeiteten Besoldungsreglementes;
d) die Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrates und der Vollzug seiner Beschlüsse;
e) die Vertretung von Liechtenstein Tourismus nach aussen;
f) der Verkauf von touristischen Produkten.
5) Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und der Angestellten werden, soweit sie nicht bereits durch Gesetz oder Reglement bestimmt sind, durch Arbeitsvertrag geregelt.
Art. 11
Kontrollstelle
1) Die Regierung bestimmt eine anerkannte externe Revisionsgesellschaft als Kontrollstelle.
2) Die Kontrollstelle hat zu ermitteln, ob die Jahresrechnung nach Form und Inhalt gemäss den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt ist und die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Verordnungen eingehalten worden sind.
III. Aufsicht
Art. 12
Aufsichtsbehörde
1) Die Regierung ist die Aufsichtsbehörde von Liechtenstein Tourismus.
2) Der Regierung obliegen insbesondere:
a) die Festlegung des Leistungsauftrages auf Vorschlag des Verwaltungsrates;
b) die Genehmigung des Jahresvoranschlages, der Jahresrechnung sowie des Jahresberichtes;
c) der Erlass des Leitbildes von Liechtenstein Tourismus;
d) die Bestellung des Verwaltungsrates;
e) die Genehmigung der Bestellung und der Abberufung des Geschäftsführers und gegebenenfalls des Stellvertreters;
f) die Genehmigung des Besoldungsreglementes;
g) die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheidungen des Verwaltungsrates.
3) Die Regierung kann die Aufsicht mit Verordnung an eine Amtsstelle übertragen. Die Oberaufsicht liegt jedenfalls bei der Regierung.
IV. Verkehrsvereine
Art. 13
Organisation
1) Die Tourismusförderung im örtlichen Bereich wird durch die Verkehrsvereine getragen. Ein Verkehrsverein kann auch zwei oder mehrere Gemeinden umfassen.
2) In einer Gemeinde kann vom Verwaltungsrat nur ein Verkehrsverein anerkannt werden.
3) Die Statuten der anerkannten Verkehrsvereine, die insbesondere Zweck, Aufgaben und Organisation zu umschreiben haben, bedürfen der Genehmigung des Verwaltungsrates.
4) Hauptaufgaben der Verkehrsvereine sind die Förderung des Tourismus auf lokaler Ebene insbesondere durch die Beratung der Tourismusbetriebe und der Gemeindebehörden sowie die Information über das lokale Tourismusangebot.
5) Die anerkannten Verkehrsvereine sind gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.
V. Finanzierung
A. Beiträge des Staates
Art. 14
Beiträge
1) Der Staat fördert den Tourismus durch die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten von Liechtenstein Tourismus.
2) Der Staat verdoppelt die Einkünfte von Liechtenstein Tourismus aus der Tourismusumlage und den Beherbergungstaxen, soweit sie Liechtenstein Tourismus zufliessen (Art. 20).
3) Der Staat kann für spezielle Aufgaben oder für freiwillige Marketingbeiträge Dritter Sonderbeiträge gewähren.
B. Tourismusumlagen
Art. 15
Umlagepflicht; Verteilung
1) Die am Tourismus interessierten Geschäftsbetriebe zahlen zur Aufbringung der Mittel für die Tourismusförderung eine jährlich festzusetzende und einzuhebende Umlage.
2) Die Höhe der Tourismusumlage beträgt maximal 4000 Franken.
3) Die Tourismusumlagen sind so festzusetzen, dass damit, unter Berücksichtigung der übrigen Einnahmen von Liechtenstein Tourismus, die Kosten von Liechtenstein Tourismus gedeckt werden können.
4) Das Nähere wird von der Regierung mit Verordnung geregelt.
Art. 16
Veranlagung
1) Die Umlage wird jährlich im Nachhinein vom Verwaltungsrat veranlagt. Er hat dabei einerseits Erwerb oder Umsatz und andererseits die vermuteten Geschäftsinteressen des Umlagepflichtigen am Tourismus zu berücksichtigen.
2) Das Nähere wird von der Regierung mit Verordnung geregelt.
Art. 17
Vorschreibung und Einzug
Die Vorschreibung und der Einzug der Tourismusumlagen erfolgen aufgrund der Veranlagung des Verwaltungsrates.
Art. 18
Beschwerderecht
Gegen die Vorschreibung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
C. Beherbergungstaxen
Art. 19
Taxpflicht
1) Wer gegen Entgelt Personen beherbergt, die nicht im Gemeindegebiet wohnen, hat für jede Nächtigung eine Beherbergungstaxe einzuheben und periodisch abzuliefern.
2) Die Beherbergungstaxe darf zwei Franken pro Nächtigung nicht übersteigen.
Art. 20
Verwendung
Die Beherbergungstaxe fällt zu 60 % Liechtenstein Tourismus und zu 40 % den lokalen Verkehrsvereinen zu.
Art. 21
Höhe und Einhebung
1) Die Beherbergungstaxe ist aufgrund der Meldescheine oder der Hotelbesetzungslisten zu berechnen. Die Regierung kann andere geeignete Verfahren zur Berechnung der Beherbergungstaxen für zulässig erklären.
2) Die Regierung hat mit Verordnung das Nähere über die Höhe, die Einhebung und die Ablieferung der Beherbergungstaxe sowie über die Kontrolle zu regeln.
Art. 22
Haftung
Wer die Beherbergungstaxe nicht entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Verordnung einhebt und abliefert, haftet für die ausfallenden Beträge.
VI. Meldewesen
Art. 23
Grundsatz und Durchführung
1) Wer gegen Entgelt Personen beherbergt, ist verpflichtet, diese im Meldeverfahren zu registrieren oder registrieren zu lassen.
2) Die Meldungen sind dem Amt für Volkswirtschaft und der Landespolizei zu übermitteln.
3) Die Gemeinden sind bei der Durchführung des Meldewesens zur Mitwirkung verpflichtet.
4) Die Regierung erlässt mit Verordnung die zur Durchführung des Meldewesens notwendigen Vorschriften.
Art. 24
Überprüfungsrecht
Das Amt für Volkswirtschaft, die Landespolizei, die Gemeinden und Liechtenstein Tourismus sind berechtigt, die Erfüllung der Meldepflicht jederzeit zu überprüfen.
VII. Strafbestimmungen, Administrativmassnahmen
Art. 25
Übertretungen
Wer vorsätzlich gegen Art. 19 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 und 2 sowie gegen die aufgrund von Art. 29 erlassenen Vorschriften verstösst, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken bestraft.
Art. 26
Administrativmassnahmen
1) Die Regierung kann bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer darauf gestützten Verordnung, die vorübergehende Schliessung des Betriebes oder den Entzug der Gewerbebewilligung verfügen.
2) Die Bestimmungen des Gewerbegesetzes bleiben vorbehalten.
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 27
Personal
Liechtenstein Tourismus übernimmt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das Personal der Fremdenverkehrszentrale.
Art. 28
Übrige Verträge und Mobiliar
Liechtenstein Tourismus tritt in die bestehenden Verträge der Fremdenverkehrszentrale ein und übernimmt das Mobiliar der Fremdenverkehrszentrale und der Verkehrsbüros Vaduz und Malbun.
Art. 29
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen und trifft alle zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Massnahmen.
Art. 30
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. September 1971 über den Fremdenverkehr, LGBl. 1971 Nr. 42, wird aufgehoben.
Art. 31
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef