0.110.033.04
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000Nr. 171ausgegeben am 1. September 2000
Kundmachung
vom 22. August 2000
des Beschlusses Nr. 17/2000
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. Januar 2000
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 17/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 17/2000
vom 28. Januar 2000
über die Änderung des Protokolls 31(über die Zusammenarbeit in bestimmtenBereichen ausserhalb der vier Freiheiten)des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 23/1999 vom 26. Februar 1999 geändert.
2. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf das Mehrjahresprogramm für Studien, Analysen, Prognosen und damit verbundene Arbeiten im Energiebereich (1998-2002) (ETAP-Programm) (Entscheidung 1999/22/EG des Rates 1 ) auszuweiten.
3. Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, damit die Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2000 ausgeweitet werden kann -
beschliesst:
Art. 1
Art. 14 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der folgende Absatz wird eingefügt:
"2b) Ab dem 1. Januar 2000 nehmen die EFTA-Staaten an dem in Abs. 5 Bst. d genannten Gemeinschaftsprogramm und den diesbezüglichen Massnahmen teil."
2. In den Abs. 3 und 4 wird die Angabe "Abs. 5 Bst. a, b und c" durch "Abs. 5 Bst. a, b, c und d" ersetzt.
3. In Abs. 5 wird folgender Buchstabe angefügt:
"d) 399 D 0022: Entscheidung 1999/22/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Festlegung eines Mehrjahresprogramms für Studien, Analysen, Prognosen und damit verbundene Arbeiten im Energiebereich (1998-2002) (ETAP-Programm) (ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 20)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 29. Januar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen2.
Er gilt ab dem 1. Januar 2000.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. Januar 2000
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 20.

2   Das Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.