In Anhang XIV des Abkommens wird der Wortlaut unter Nummer 11c (Verordnung (EG) Nr. 870/95 der Kommission) durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 1 werden die Worte "Häfen der Gemeinschaft" durch "Häfen in dem unter das EWR-Abkommen fallenden Gebiet" ersetzt.
b) In Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 wird der Satzteil "sofern die betreffenden Vereinbarungen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2843/98 der Kommission gemeldet wurden und diese innerhalb von sechs Monaten keine Einwendungen gegen eine Freistellung erhoben hat" durch "sofern die betreffenden Vereinbarungen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2843/98 und den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 des EWR-Abkommens der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde gemeldet wurden und die zuständige Überwachungsbehörde innerhalb von sechs Monaten keine Einwendungen gegen eine Freistellung erhoben hat" ersetzt.
c) Dem Art. 7 Abs. 1 wird folgender Satzteil angefügt:
"oder der entsprechenden Bestimmung des Protokolls 21 des EWR-Abkommens".
d) In Art. 7 Abs. 3 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
"Sie muss Einwendungen erheben, wenn ein in ihre Zuständigkeit fallender Staat dies binnen drei Monaten nach Übermittlung der in Abs. 1 genannten Anmeldung an die betreffenden Staaten beantragt hat."
e) In Art. 7 Abs. 4 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
"Sind die Einwendungen auf Antrag eines in ihre Zuständigkeit fallenden Staates erhoben worden und erhält dieser seinen Antrag aufrecht, so können sie erst nach Anhörung des Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Seeverkehrs zurückgenommen werden."
f) Dem Art. 7 Abs. 7 wird folgender Satzteil angefügt:
"oder der entsprechenden Bestimmung des Protokolls 21 des EWR-Abkommens".
g) In Art. 12 Satz 1 wird der Satzteil "Gemäss Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 479/92" durch "Entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag der anderen Überwachungsbehörde oder eines in ihre Zuständigkeit fallenden Staates oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse anmeldet," ersetzt."