| 831.20 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2000 |
Nr. 206 |
ausgegeben am 6. November 2000 |
Gesetz
vom 13. September 2000
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung, LGBl. 1960 Nr. 5, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 68 Abs. 4
4) Die Regierung erlässt durch Verordnung Regelungen über die Koordinierung von Invalidenrenten mit ganz oder teilweise vorbezogenen Altersrenten nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Sie kann dabei vorsehen, dass der Anspruch auf Invalidenrente ganz oder teilweise entfällt, wenn jemand eine Altersrente ganz oder teilweise vorbezieht.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 13. September 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef