837.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 209 ausgegeben am 6. November 2000
Gesetz
vom 13. September 2000
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 12. Juni 1969 über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1969 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 11. November 1992, LGBl. 1993 Nr. 2, und des Gesetzes vom 3. Mai 1995, LGBl. 1995 Nr. 168, wird wie folgt abgeändert:
Art. 27 Abs. 1 Bst. b
b) keinen Anspruch auf eine ganze Altersrente hat. Hat der Versicherte Anspruch auf einen Teil einer Altersrente, wird das Taggeld nach Massgabe des Betrages der Rente gekürzt;
Art. 41 Abs. 1
1) Der Versicherte hat innerhalb von zwei Jahren Anspruch auf höchstens 250 Taggelder. Für Versicherte im Alter von 50 bis 59 Jahren beträgt der Taggeldanspruch höchstens 400 Tage. Für Versicherte ab dem 60. Altersjahr, bzw. bis zum Beginn der Anspruchsberechtigung auf eine ganze Altersrente, beträgt der Taggeldanspruch höchstens 500 Tage.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef