172.051.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 233 ausgegeben am 11. Dezember 2000
Verordnung
vom 28. November 2000
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer-
und Dienstleistungsaufträge
Aufgrund von Art. 67 des Gesetzes vom 19. Juni 1998 über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen, ÖAWG), LGBl. 1998 Nr. 135, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 3. November 1998 über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen; ÖAWV), LGBl. 1998 Nr. 189, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6
Zweistufige Anwendung bei Dienstleistungsaufträgen
1) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang Teil A sind und deren Auftragswerte oberhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen oberhalb der Schwellenwerte vergeben.
2) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang Teil B sind und deren Auftragswerte oberhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen unterhalb der Schwellenwerte sowie nach Art. 20 des Gesetzes und Art. 21 und 42 Abs. 1 dieser Verordnung vergeben.
3) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang Teil A und B sind und deren Auftragswerte oberhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.
4) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang Teil A und B sind und deren Auftragswerte unterhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen unterhalb der Schwellenwerte vergeben.
Art. 12
Planungsaufträge
1) Öffentliche Planungsaufträge können für die einzelnen Arbeitsgattungen wie Architektur, Ingenieurplanungen aller Art und Bauleitung jeweils separat vergeben werden.
2) Werden Planungsaufträge auf der Grundlage von Planungswettbewerben vergeben, hat der Auftragnehmer grundsätzlich Anspruch auf den gesamten Planungsauftrag.
3) Als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert gelten Honorare und Provisionen für den gesamten Planungsauftrag.
Art. 14 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. g, Abs. 3 und 4
1) Die Auftraggeber geben der Stabsstelle für das öffentliche Auftragswesen in einer nicht verbindlichen Vorinformation bekannt:
2) Die Auftraggeber haben der Stabsstelle für das öffentliche Auftragswesen in der Vorinformation unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formulare Auskunft zu geben über:
g) die Angabe, ob der öffentliche Auftrag unter das WTO-Übereinkommen fällt.
3) Der Auftraggeber leitet diese Vorinformation an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften weiter, welche diese im Europäischen Amtsblatt und in der Datenbank TED veröffentlicht. 10 Tage vor der Veröffentlichung stellt der Auftraggeber der Stabsstelle für das öffentliche Auftragswesen eine Kopie der Vorinformation zur Kenntnisnahme zu.
4) Die Auftraggeber veröffentlichen die Vorinformation in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen in deutscher sowie in Kurzfassung in englischer, französischer oder spanischer Sprache. Die Kurzfassung hat die wesentlichen Informationen zu enthalten wie insbesondere:
a) den Titel der Vorinformation;
b) den Gegenstand des Auftrages;
c) die Fristen für die Einreichung der Offerten oder Anträge für die Bewerbung;
d) die Adresse, bei der die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können;
e) die Angabe, ob der öffentliche Auftrag unter das WTO-Übereinkommen fällt.
Art. 15 Abs. 1, 2 und 2a
1) Die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte ist in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen in deutscher sowie in Kurzfassung in englischer, französischer oder spanischer Sprache bekannt zu machen. Die Kurzfassung hat die wesentlichen Informationen zu enthalten wie insbesondere:
a) den Titel der Bekanntmachung;
b) den Gegenstand des Auftrages;
c) die Fristen für die Einreichung der Offerten oder Anträge für die Bewerbung;
d) die Adresse, bei der die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können;.
e) die Angabe, ob der öffentliche Auftrag unter das WTO-Übereinkommen fällt.
2) Der Auftraggeber hat bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte zudem den Text der Bekanntmachung i.e.S. an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften weiterzuleiten, welches die Bekanntmachung i.e.S. im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften sowie in der Datenbank TED veröffentlicht. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können. 10 Tage vor der Veröffentlichung stellt der Auftraggeber der Stabsstelle für das öffentliche Auftragswesen eine Kopie der Bekanntmachung i.e.S. zur Kenntnisnahme zu.
2a) Die Übermittlung der Bekanntmachung i.e.S. an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften hat binnen kürzester Frist und in geeigneter Form zu erfolgen. Im Falle des beschleunigten Verfahrens hat die Übermittlung per E-Mail, Fernschreiber, Telegramm oder Telefax zu erfolgen.
Art. 20 Einleitungssatz
Beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren bei Auftragswerten oberhalb der Schwellenwerte fordert der Auftraggeber die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, ihre Offerte einzureichen. Der Aufforderung sind die Ausschreibungsunterlagen beizufügen. Die Aufforderung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Art. 23 Abs. 1 und 2
1) Im Verhandlungsverfahren wendet sich der Auftraggeber an Unternehmer seiner Wahl und verhandelt nach Möglichkeit mit mindestens drei Unternehmern.
2) Beim Verhandlungsverfahren ist unter Bewertung der Zuschlagskriterien zu vergeben. Es ist auf jeden Fall auch mit Bewerbern ausserhalb der jeweiligen Standortgemeinde zu verhandeln.
Art. 24 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. a und Abs. 3 Bst. a
2) Das Verhandlungsverfahren ohne vorgängiger Bekanntmachung i.e.S. darf in folgenden Fällen zur Anwendung gelangen:
a) wenn nach Durchführung eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine oder keine geeigneten Offerten abgegeben worden sind und die ursprünglichen Auftragsbestimmungen nicht grundlegend geändert wurden. Der EFTA-Überwachungsbehörde ist ein Bericht vorzulegen, wenn sie dies wünscht;
3) Das Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung i.e.S. darf in folgenden Fällen zur Anwendung gelangen:
a) wenn nach Durchführung eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemässen Offerten oder nur Offerten abgegeben wurden, die nach den liechtensteinischen Bedingungen unannehmbar sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden;
Art. 27 Abs. 3
3) Planungswettbewerbe erfolgen in der Regel im offenen oder im nicht offenen Verfahren. Für die Wahl der Verfahrensart findet Art. 22 des Gesetzes sinngemäss Anwendung. Im nicht offenen Verfahren erfolgt die Auswahl der Bewerber in der ideen-, konzept- oder projektorientierten Selektion, nach Büroeingang oder durch Losentscheid.
Art. 28
b) Zusammensetzung und Unabhängigkeit des Preisgerichts
1) Das Preisgericht setzt sich aus Preisrichtern zusammen, die von den Teilnehmern unabhängig sind. Das Preisgericht muss jene Qualifikation aufweisen, um eine fachgerechte Beurteilung der Projekte und deren Anforderungen zu gewährleisten. Mehrheitlich muss es von Fachrichtern besetzt sein.
2) Wird von den Teilnehmern des Wettbewerbs eine bestimmte fachliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
3) Das Preisgericht beurteilt die Projekte unter Ausschluss der Teilnehmer und Öffentlichkeit.
Art. 29 Sachüberschrift, Abs. 3
Übermittlung; Fristenlauf
3) Die Auftraggeber können die Übermittlung der Offerte auch auf andere als in Abs. 1 beschriebene Weise zulassen. Die Auftraggeber können in solchen Fällen verlangen, dass die Offerten umgehend schriftlich bestätigt werden.
Art. 30 Abs. 1 und 2
1) Beim offenen Verfahren sind folgende Mindestfristen einzuhalten:
a) 52 Tage für den Eingang der Offerte, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung i.e.S. an;
b) 24 bis 36 Tage für den Eingang der Offerte, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung i.e.S. an, wenn vorgängig eine Vorinformation gemäss Art. 14 erfolgt ist;
c) mindestens 52 Tage und höchstens 12 Monate zwischen Vorinformation und Bekanntmachung i.e.S.;
d) 6 Tage für die Zusendung von Ausschreibungsunterlagen nach Einreichung des entsprechenden Antrages;
e) 6 Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.
2) Können Ausschreibungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte wegen ihres grossen Umfanges nicht innerhalb der in Abs. 1 Bst. d und e festgesetzten Fristen zugesandt bzw. erteilt werden, oder können die Offerten nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in spezielle Ausschreibungsunterlagen an Ort und Stelle erstellt werden, so sind die Fristen nach Abs. 1 Bst. a und b entspechend zu verlängern.
Art. 31 Abs. 1
1) Beim nicht offenen Verfahren sind folgende Mindestfristen einzuhalten:
a) 37 Tage für den Eingang einer Bewerbung, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung i.e.S. an;
b) 40 Tage für den Eingang der Offerte, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Offerteinreichung an;
c) 26 Tage für den Eingang der Offerte, wenn vorgängig eine Vorinformation gemäss Art. 14 erfolgt ist;
d) mindestens 52 Tage und höchstens 12 Monate zwischen Vorinformation und Bekanntmachung i.e.S.;
e) 6 Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.
Art. 33 Abs. 1 und 2
1) Für das offene Verfahren gelten bei Vergaben im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor folgende Mindestfristen:
a) 52 Tage für den Eingang der Offerte, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung i.e.S. an;
b) 24 bis 36 Tage für den Eingang der Offerte, wenn vorgängig eine Vorinformation gemäss Art. 14 erfolgt ist;
c) mindestens 52 Tage und höchstens 12 Monate zwischen Vorinformation und Bekanntmachung i.e.S.;
d) 6 Tage für die Zusendung von Ausschreibungsunterlagen nach Einreichung des entsprechenden Antrages;
e) 6 Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.
2) Für das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung i.e.S. gelten folgende Fristen:
a) 37 Tage für den Eingang einer Bewerbung, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung i.e.S. an; diese Frist darf auf keinen Fall kürzer sein als 24 Tage;
b) Eingang der Offerten: diese Frist kann im Einvernehmen mit den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden; falls kein Einvernehmen zustande kommt, hat sie in der Regel 24 Tage zu betragen und darf in keinem Fall kürzer als 10 Tage sein;
c) 6 Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.
Art. 39 Abs. 1
1) Der Zuschlag erfolgt an jenen Offertsteller, welcher gemäss den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien die wirtschaftlich günstigste Offerte eingereicht hat.
Art. 42 Abs. 2 und 3
2) Der Auftraggeber veröffentlicht spätestens 48 Tage nach erfolgter Vergabe folgende Mitteilung in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen:
a) Art des Vergabeverfahrens;
b) Art und Umfang des Auftrages (der Leistung);
c) Name und Adresse des Auftraggebers;
d) Datum des Zuschlages;
e) Name und Adresse des berücksichtigten Offertstellers;
f) Preis der berücksichtigten Offerte oder die tiefsten und höchsten Preise der in das Vergabeverfahren einbezogenen Offerten.
3) Der öffentliche Auftraggeber teilt dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften den Beschluss und die Gründe mit, dass und weshalb auf die Vergabe eines Auftrages verzichtet wurde und das Verfahren neu eingeleitet wird. Hierfür gilt eine Frist von 14 Tagen ab Beschlussfassung des Auftraggebers. Bewerbern und Offertstellern, die dies wünschen, werden die Gründe ebenfalls mitgeteilt.
Art. 50 Abs. 1
1) Die Auftraggeber übermitteln der Regierung bis 1. April jeden Jahres eine Zusammenstellung über die Vergabe der im vorangegangenen Jahr durchgeführten Vergabeverfahren.
Anhang
Die bisherigen Anhänge 1 und 2 werden aufgehoben und durch folgenden Anhang ersetzt:
Anhang
Teil A
Kategorie
Titel
CPC-Referenz-Nr.
1
Instandhaltung und Reparatur
6112, 6122, 633, 886
2
Landverkehr1 einschliesslich Geld transport und Kurierdienste, ohne Postverkehr
712 (ausser 71235), 7512, 87304
3
Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr
73 (ausser 7321)
4
Postbeförderung im Landverkehr2 sowie Luftpostbeförderung
71235, 7321
5
Fernmeldewesen3
752
6
Finanzielle Dienstleistungen:
a) Versicherungsleistungen
b) Bankenleistungen und Wertpapiergeschäfte4
ex 81
812, 814
7
Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten
84
8
Forschung und Entwicklung5
85
9
Buchführung, -haltung und
-prüfung
862
10
Markt- und Meinungsforschung
864
11
Unternehmungsberatung und verbundene Tätigkeiten6
865, 866
12
Architektur, technische Beratung und Planung: integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung; technische Versuche und Analysen
867
13
Werbung
871
14
Gebäudereinigung und Hausverwaltung
874
82201 bis 82206
15
Verlegen und Drucken gegen
Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage
88442
16
Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen
94
Teil B
Kategorie
Titel
CPC-Referenz-Nr.
17
Gaststätten und Beherbungsgewerbe
64
18
Eisenbahnen
711
19
Schifffahrt
72
20
Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs
74
21
Rechtsberatung
861
22
Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung
872
23
Auskunfts- und Schutzdienste (ohne Geldtransport)
873 (ausser 87304)
24
Unterrichtswesen und Berufsausbildung
92
25
Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen
93
II.
Übergangsbestimmungen
1) Die Fristen gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b und c, Art. 31 Abs. 1 Bst. d, Art. 33 Abs. 1 Bst. b und c sowie Art. 33 Abs. 2 Bst. a und b finden auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch keine Bekanntmachung stattgefunden hat.
2) Art. 50 Abs. 1 findet erstmals für die Zusammenstellung der Vergaben des Jahres 2000 Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef

1   Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.

2   Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.

3   Ohne Fernsprechdienstleistungen, Telex, beweglichen Telefondienst, Funkrufdienst und Satellitenkommunikation.

4   Ohne Verträge über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken.

5   Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als derjenigen, deren Ergebnisse ausschliesslich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.

6   Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.