952.01 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2000 |
Nr. 238 |
ausgegeben am 13. Dezember 2000 |
Verordnung
vom 5. Dezember 2000
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankenverordnung)
Aufgrund von Art. 67 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz), LGBl. 1992 Nr. 108, in der Fassung des Gesetzes vom 19. November 1998, LGBl. 1998 Nr. 223, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. Februar 1994 zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankenverordnung), LGBl. 1994 Nr. 22, in der Fassung der Verordnung vom 2. März 1999, LGBl. 1999 Nr. 86, wird wie folgt abgeändert:
Überschriften vor Art. 18
C. Einlagensicherung und Anlegerschutz
1. In Liechtenstein bewilligte Banken
Überschrift vor Art. 18g
2. Zweigstellen von Banken und Wertpapierfirmen aus dem
Europäischen Wirtschaftsraum
Art. 18g
Grundsatz
1) Liechtensteinische Zweigstellen von Banken und Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes können sich zur Ergänzung der im Herkunftmitgliedstaat vorhandenen Deckung freiwillig der liechtensteinischen Einlagensicherung bzw. dem liechtensteinischen Anlegerschutzsystem anschliessen, sofern die Höhe und/oder der Umfang - einschliesslich der Quote - des liechtensteinischen Systems die Höhe und/oder den Umfang der Deckung im Herkunftmitgliedstaat überschreitet.
2) Für die Mitgliedschaft von liechtensteinischen Zweigstellen von Banken und Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes sind objektive und allgemein geltende Bedingungen anzuwenden.
3) Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass alle mit der Mitgliedschaft einhergehenden Verpflichtungen erfüllt und insbesondere alle Beiträge und sonstigen Gebühren entrichtet werden.
4) Kommt eine Zweigstelle den Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einlagensicherung bzw. dem Anlegerschutz nicht nach, ist die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates, welche die Zulassung erteilt hat, hiervon in Kenntnis zu setzen. Diese ergreift im Zusammenwirken mit der liechtensteinischen Sicherungseinrichtung alle erforderlichen Massnahmen, um die Erfüllung der Verpflichtungen sicherzustellen.
5) Kommt eine Zweigstelle trotz dieser Massnahmen ihren Verpflichtungen nicht nach, so kann sie nach Ablauf einer angemessenen Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, welche die Zulassung erteilt hat, von der Sicherungseinrichtung ausgeschlossen werden.
6) Einlagen, welche vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses getätigt wurden, bleiben bis zu ihrer Fälligkeit unter dem Schutz der freiwilligen Einlagensicherung. Die Einleger sind vom Wegfall der ergänzenden Deckung in geeigneter Weise zu unterrichten.
7) Wertpapiergeschäfte, welche vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses getätigt wurden, verbleiben nach diesem Zeitpunkt in der Deckung des Anlegerschutzsystems, dem sich die Zweigstelle freiwillig angeschlossen hat. Die Anleger sind vom Wegfall der ergänzenden Deckung und vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Änderung in geeigneter Weise zu unterrichten.
8) Bestehen in Liechtenstein mehrere Sicherungssysteme, soll sich die Zweigstelle dem System anschliessen, das für den Institutstyp vorgesehen ist, dem sie zuzurechnen ist oder am ehesten entspricht.
9) Die Bestimmungen von Art. 18 bis 18f gelten sinngemäss.
Art. 18h
Zusammenarbeit der Sicherungseinrichtungen
1) Beantragt eine Zweigstelle gemäss Art. 18g Abs. 1 den Anschluss an die liechtensteinische Einlagensicherung bzw. an das liechtensteinische Anlegerschutzsystem, haben diese gemeinsam mit dem System des Herkunftmitgliedstaates geeignete Regeln und Verfahren für die Zahlung von Entschädigungen an die Einleger und Anleger dieser Zweigstelle festzulegen.
2) Ungeachtet dessen hat die liechtensteinische Sicherungseinrichtung das uneingeschränkte Recht, den angeschlossenen Zweigstellen ihre eigenen objektiven und allgemein geltenden Vorschriften aufzuerlegen. Insbesondere hat sie das Recht, die Übermittlung aller einschlägigen Angaben zu fordern und diese im Benehmen mit den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates zu überprüfen.
3) Die liechtensteinische und die Sicherungseinrichtung des Herkunftmitgliedstaates arbeiten eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Einleger und Anleger unverzüglich und ordnungsgemäss entschädigt werden. Es sind insbesondere Vereinbarungen darüber zu treffen, wie etwaige Gegenforderungen, die nach den Vorschriften des einen oder anderen Systems Anlass zu einer Aufrechnung geben können, sich auf die Entschädigung des Einlegers oder Anlegers aus jedem der beiden Systeme auswirken.
Art. 18i
Abwicklung
1) Die liechtensteinische Sicherungseinrichtung erfüllt die Forderungen auf Zahlung einer ergänzenden Entschädigung, wenn die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates die Erklärung über die Nichtverfügbarkeit der Einlagen abgegeben haben oder nachdem sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über die Feststellung bzw. Entscheidung im Sinne von Art. 18 Abs. 3 informiert wurde.
2) Die liechtensteinische Sicherungseinrichtung hat weiterhin das uneingeschränkte Recht, vor der Zahlung einer ergänzenden Entschädigung gemäss ihren eigenen Regeln und Verfahren zu prüfen, ob der Einleger bzw. Anleger anspruchsberechtigt ist.
3) Die liechtensteinische Sicherungseinrichtung ist berechtigt, Zweigstellen mit den Kosten der ergänzenden Deckung in angemessener Weise zu belasten. Hierbei ist die vom System des Herkunftmitgliedstaates geleistete Deckung mitzuberücksichtigen.
4) Die liechtensteinische Sicherungseinrichtung kann zur Vereinfachung der Kostenberechnung davon ausgehen, dass ihre Verbindlichkeiten unter allen Umständen auf den Teil der Sicherung begrenzt sind, der über die vom System des Herkunftmitgliedstaates geleistete Deckung hinausgeht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Herkunftmitgliedstaat tatsächlich eine Entschädigung für in Liechtenstein gehaltene Einlagen und bestehende Forderungen von Anlegern zahlt oder nicht.
Überschrift vor Art. 18k
3. Zweigstellen liechtensteinischer Banken im
Europäischen Wirtschaftsraum
Art. 18k
Grundsatz
Im Falle von liechtensteinischen Banken, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Zweigstelle als Bank oder Wertpapierfirma haben, gelten die Bestimmungen der Art. 18g bis 18i sinngemäss.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Mit dieser Verordnung werden Art. 4 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (
ABl. Nr. L 135 vom 31.5.1994, S. 5; EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 19a.01) sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (
ABl. Nr. L 84 vom 26.3.1997, S. 22; EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 30c.01) umgesetzt.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef