0.110.033.17
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 239 ausgegeben am 13. Dezember 2000
Kundmachung
vom 13. Dezember 2000
der Beschlüsse Nr. 86/2000, 89/2000, 90/2000, 92/2000, 96/2000, 98/2000 und 99/2000
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. Oktober 2000
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. Oktober 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 7 die Beschlüsse Nr. 86/2000, 89/2000, 90/2000, 92/2000, 96/2000, 98/2000 und 99/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 86/2000, 89/2000, 90/2000, 92/2000, 96/2000 und 98/2000 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 86/2000
vom 27. Oktober 2000
zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98, in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 65/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 2. August 20001 geändert.
2. Der Beschluss Nr. 174 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 20. April 1999 über die Auslegung des Art. 22a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/712 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Der Beschluss Nr. 175 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 23. Juni 1999 zur Auslegung des Begriffs "Sachleistungen" bei Krankheit und Mutterschaft nach Art. 19 Abs. 1 und 2, Art. 22, Art. 22a, Art. 22b, Art. 25 Abs. 1, 3 und 4, Art. 26, Art. 28 Abs. 1, Art. 28a, Art. 29, Art. 31, Art. 34a und Art. 34b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und zur Ermittlung der Erstattungsbeträge nach Art. 93, 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sowie die nach Art. 102 Abs. 4 dieser Verordnung zu zahlenden Vorschüsse3 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens werden nach Nummer 3.52 (Beschluss Nr. 173) folgende Nummern eingefügt:
"3.53 32000 D 0141: Beschluss Nr. 174 vom 20. April 1999 über die Auslegung des Art. 22a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 47 vom 19.2.2000, S. 30),
3.54 32000 D 0142: Beschluss Nr. 175 vom 23. Juni 1999 zur Auslegung des Begriffs 'Sachleistungen' bei Krankheit und Mutterschaft nach Art. 19 Abs. 1 und 2, Art. 22, Art. 22a, Art. 22b, Art. 25 Abs. 1, 3 und 4, Art. 26, Art. 28 Abs. 1, Art. 28a, Art. 29, Art. 31, Art. 34a und Art. 34b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und zur Ermittlung der Erstattungsbeträge nach Art. 93, 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sowie die nach Art. 102 Abs. 4 dieser Verordnung zu zahlenden Vorschüsse (ABl. L 47 vom 19.2.2000, S. 32)."
Art. 2
Der Wortlaut der Beschlüsse Nrn. 174 und 175 in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 27. Oktober 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 89/2000
vom 27. Oktober 2000
zur Änderung des Anhangs VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen)des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98, in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 190/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 17. Dezember 1999 geändert.
2. Die Richtlinie 98/21/EG der Kommission vom 8. April 19985, die Richtlinie 98/63/EG der Kommission vom 3. September 19986 und die Richtlinie 1999/46/EG der Kommission vom 21. Mai 19997 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sind in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang VII des Abkommens werden unter Nummer 4 (Richtlinie 93/16/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 398 L 0021:Richtlinie 98/21/EG der Kommission vom 8. April 1998 (ABl. L 119 vom 22.4.1998, S. 15),
- 398 L 0063: Richtlinie 98/63/EG der Kommission vom 3. September 1998 (ABl. L 253 vom 15.9.1998, S. 24),
- 399 L 0046: Richtlinie 1999/46/EG der Kommission vom 21. Mai 1999 (ABl. L 139 vom 2.6.1999, S. 25)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 98/21/EG, 98/63/EG und 1999/46/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen8.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 27. Oktober 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 90/2000
vom 27. Oktober 2000
zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98, in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 67/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 2. August 20009 geändert.
2. Die Entscheidung Nr. 1215/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Verlängerung der Entscheidung Nr. 710/97/EG über ein koordiniertes Genehmigungskonzept für satellitengestützte persönliche Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft10 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird unter Nummer 5ca (Entscheidung Nr. 710/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) vor den Anpassungen Folgendes eingefügt:
", geändert durch:
- 32000 D 1215: Entscheidung Nr. 1215/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 (ABl. L 139 vom 10.6.2000, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung Nr. 1215/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen11.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 27. Oktober 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 92/2000
vom 27. Oktober 2000
zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98, in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 67/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 2. August 200012 geändert.
2. Die Empfehlung 2000/417/EG der Kommission vom 25. Mai 2000 betreffend den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss: Wettbewerbsorientierte Bereitstellung einer vollständigen Palette elektronischer Kommunikationsdienste einschliesslich multimedialer Breitband- und schneller Internet-Dienste13 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 26h (Empfehlung 98/322/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"26i. 32000 X 0417: Empfehlung 2000/417/EG der Kommission vom 25. Mai 2000 betreffend den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss: Wettbewerbsorientierte Bereitstellung einer vollständigen Palette elektronischer Kommunikationsdienste einschliesslich multimedialer Breitband- und schneller Internet-Dienste (ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 44)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2000/417/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen14.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 27. Oktober 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 96/2000
vom 27. Oktober 2000
zur Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98, in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 97/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 16. Juli 199915 geändert.
2. Die Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG)16 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 16h (Richtlinie 98/24/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"16i. 399 L 0092: Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 57)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen17.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 27. Oktober 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 98/2000
vom 27. Oktober 2000
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98, in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 80/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 2. Oktober 2000 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1618/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 über die Kriterien für die Bewertung der Qualität der strukturellen Unternehmensstatistik18 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 1c (Verordnung (EG) Nr. 2707/98 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1d. 399 R 1618: Verordnung (EG) Nr. 1618/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 über die Kriterien für die Bewertung der Qualität der strukturellen Unternehmensstatistik (ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 11)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1618/1999 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen19.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 27. Oktober 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 99/2000
vom 27. Oktober 2000
zur Änderung des Protokolls 30 des EWR-Abkommens mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98, in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Das Protokoll 30 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/94 vom 8. Februar 199420 geändert.
2. Das Statistische Programm des EWR ist am Statistischen Programm der Gemeinschaft 1998-2002 (Entscheidung 1999/126/EG des Rates)21 auszurichten und sollte die zum Zwecke der Beschreibung und Überwachung aller relevanten wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Aspekte des Europäischen Wirtschaftsraums erforderlichen Bestandteile enthalten.
3. Das Statistische Programm des EWR sollte den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken22 Rechnung tragen.
4. Das Protokoll 30 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 1998 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
Das Protokoll 30 des Abkommens wird gemäss den Art. 2 und 3 geändert.
Art. 2
Die Abs. 1 bis 9 des Protokolls 30 des Abkommens werden durch folgende Absätze ersetzt:
"1) Eine Konferenz von Vertretern der nationalen statistischen Einrichtungen der Vertragsparteien, des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) und des "Office of the Statistical Adviser of the EFTA States (OSA-EFTA)" leitet die statistische Zusammenarbeit, entwickelt Programme und Verfahren für die statistische Zusammenarbeit, die eng mit denen der Gemeinschaft abgestimmt sind, und überwacht ihre Durchführung. Diese Konferenz und der Ausschuss für das Statistische Programm erfüllen ihre Aufgaben für die Zwecke dieses Protokolls auf gemeinsamen Sitzungen als ASP/EWR-Konferenz gemäss der Geschäftsordnung, die sich die ASP/EWR-Konferenz gibt.
2) Das mit der in Abs. 7 genannten Entscheidung aufgestellte Statistische Programm der Gemeinschaft 1998-2002 ist der Rahmen für die statistischen Massnahmen des EWR im Zeitraum 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002. Sämtliche Hauptbereiche und Arbeitsthemen des Statistischen Programms der Gemeinschaft 1998-2002 gelten als relevant für die EWR-Zusammenarbeit im Bereich Statistik und stehenden EFTA-Staaten uneingeschränkt zur Beteiligung offen.
Ab 1. Januar 1998 wird als Nebenprodukt des Jahresarbeitsprogramms, das die Kommission gemäss der in Abs. 7 genannten Entscheidung aufstellt, gleichzeitig ein eigenes Statistisches Jahresarbeitsprogramm für den EWR erarbeitet. Dieses Statistische Jahresarbeitsprogramm für den EWR wird jeweils der ASP/EWR-Konferenz zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Es enthält insbesondere Angaben zu den unter die Programmthemen fallenden Massnahmen, die für den EWR relevant sind und für die EWR-Zusammenarbeit im Programmzeitraum Priorität besitzen.
3) Mit Beginn der Zusammenarbeit bei den in Abs. 2 genannten Programmen und Massnahmen nehmen die EFTA-Staaten uneingeschränkt, jedoch ohne Stimmrecht, an allen EG-Aus schüssen und anderen Gremien teil, die die EG-Kommission bei der Verwaltung und Entwicklung dieser Programme und Massnahmen unterstützen.
4) Die statistischen Angaben aus den EFTA-Staaten werden von diesen zur Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung an Eurostat weitergeleitet. Zu diesem Zweck arbeitet OSA-EFTA eng mit den EFTA-Staaten und Eurostat zusammen, um sicherzustellen, dass die Daten aus den EFTA-Staaten ordnungsgemäss übermittelt und über die üblichen Vertriebskanäle unter den verschiedenen Benutzergruppen als Teil der EWR-Statistiken verbreitet werden.
Für die Handhabung von Statistiken aus den EFTA-Staaten gilt die in Abs. 7 genannte Verordnung des Rates.
5) Ab 1. Januar 1998 leisten die EFTA-Staaten entsprechend Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzierungsvorschriften einen Finanzbeitrag in Höhe von 75 % des unter der Haushaltslinie B5-6 0 0 "Politik auf dem Gebiet der statistischen Information mit Beteiligung der Drittstaaten" des Gemeinschaftshaushalts ausgewiesenen Betrags.
Die EFTA-Staaten übernehmen die Eurostat entstehenden zusätzlichen Kosten der Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung der Daten aus ihren Ländern gemäss der einschlägigen Vereinbarung zwischen dem EFTA-Sekretariat und Eurostat über den in diesem Absatz genannten Finanzbeitrag der EFTA-Staaten.
Die EFTA-Staaten leisten entsprechend Art. 82 Abs. 1 Bst. b des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den Gemeinkosten, die der Gemeinschaft neben den Kosten der Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung der Daten entstehen.
6) Die in Abs. 1 genannte ASP/EWR-Konferenz prüft die Fortschritte der statistischen Massnahmen im Rahmen des EWR auf Antrag des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und auf alle Fälle im Jahr 2000 und im Jahr 2003. Insbesondere prüft sie die Verwirklichung der für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 vorgesehenen Ziele, Prioritäten und Massnahmen und legt dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss einen Bericht zur Genehmigung vor.
7) Folgende Rechtsakte der Gemeinschaft sind Gegenstand dieses Protokolls:
- 397 R 0322: Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1);
- 399 D 0126: Entscheidung 1999/126/EG des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 1998-2002 (ABl. L 42 vom 16.2.1999, S. 1)."
Art. 3
Der Anhang des Protokolls 30 des Abkommens wird gestrichen.
Art. 4
Die von den Vertragsparteien des Abkommens vereinbarte und in der Vereinbarten Niederschrift zum Protokoll 30 der Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgeführte Liste der Ausschüsse gilt gemäss Abs. 3 des Protokolls 30 in der durch diesen Beschluss geänderten Fassung unbeschadet der Teilnahme der EFTA-Staaten an anderen EG-Ausschüssen oder -Gremien.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen23.
Er gilt ab 1. Januar 1998.
Art. 6
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 27. Oktober 2000
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 250 vom 5.10.2000, S. 46.

2   ABl. L 47 vom 19.2.2000, S. 30.

3   ABl. L 47 vom 19.2.2000, S. 32.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

5   ABl. L 119 vom 22.4.1998, S. 15.

6   ABl. L 253 vom 15.9.1998, S. 24.

7   ABl. L 139 vom 2.6.1999, S. 25.

8   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

9   ABl. L 250 vom 5.10.2000, S. 50.

10   ABl. L 139 vom 10.6.2000, S. 1.

11   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

12   ABl. L 250 vom 5.10.2000, S. 50.

13   ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 44.

14   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

15   ABl. L 296 vom 23.11.2000, S. 75.

16   ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 57.

17   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

18   ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 11.

19   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

20   ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 66.

21   ABl. L 42 vom 16.2.1999, S. 1.

22   ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

23   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.