| 741.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2000 |
Nr. 277 |
ausgegeben am 20. Dezember 2000 |
Verordnung
vom 12. Dezember 2000
über die Abänderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Die Verkehrsregelnverordnung vom 1. August 1978 (VRV), LGBl. 1978 Nr. 19, in der Fassung der Verordnung vom 2. August 1994, LGBl. 1994 Nr. 53, wird wie folgt abgeändert:
Art. 81
Beförderung von Eisenbahnwagen und Ladebehältern im kombinierten Verkehr
1) Im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr (Grenzpassage per Bahn) kann die Beförderung von Ladebehältern (Container, Wechselaufbau) oder die Überführung eines Sattelanhängers von oder zu einer beliebigen Umladestation der Bahn im LSVA-Abgabengebiet bis zu einem Gesamtzugsgewicht von 44 t von der Motorfahrzeugkontrolle bewilligt werden.
2) Die Beförderung von Eisenbahnwagen mit Rollschemeln auf der Strasse von oder zu einer beliebigen Umladestation der Bahn im LSVA-Abgabengebiet kann von der Motorfahrzeugkontrolle bewilligt werden.
3) Fahrziel (Empfänger) und genaue Fahrstrecke sind in jedem Fall in der Bewilligung anzugeben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef