216.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 279 ausgegeben am 22. Dezember 2000
Gesetz
vom 26. Oktober 2000
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 113 Abs. 4
4) Sitzverlegungen innerhalb der Landesgrenzen sind dem Öffentlichkeitsregister zur Eintragung anzumelden.
Art. 116 Abs. 1, 2 und 6
1) Zur Gründung einer Verbandsperson bedarf es schriftlicher Statuten, soweit das Gesetz es nicht anders vorsieht.
2) Aufgehoben
6) Die Statuten und ihre Änderung sind in allen Fällen von einem Gründer oder Mitglied zu unterschreiben.
Art. 118 Abs. 1
1) Soweit eine Eintragung in das Öffentlichkeitsregister zur Erlangung der Persönlichkeit erforderlich ist oder eine solche freiwillig verlangt wird, erfolgt sie am Sitz der Verbandsperson unter Beilage der Statuten zur Aufbewahrung bei den Registerakten und unter Angabe der eintragungsfähigen Tatsachen oder Verhältnisse, und der Personen, aus denen die Organe der Verwaltung und allenfalls der Revisionsstelle bestehen.
Art. 120 Abs. 2
2) Mit den Abänderungen der Statuten wird in gleicher Weise wie mit den ursprünglichen Statuten, insoweit sie abgeändert sind, durch die zeichnungsberechtigten Personen verfahren. Die Statuten sind im vollen Wortlaut in der jeweils geltenden Fassung beim Öffentlichkeitsregister zu hinterlegen.
Art. 120a
III. Angaben auf Briefen und Bestellscheinen
1) Auf allen Briefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, und auf Bestellscheinen, die von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung verwendet werden, müssen die jeweilige Rechtsform, der Sitz der Gesellschaft, das Register, bei dem die Gesellschaft eingetragen ist, und die Nummer, unter der die Gesellschaft dort eingetragen ist, angegeben werden.
2) Ist auf diesen Schriftstücken das Gesellschaftskapital angeführt, so ist das gezeichnete und das einbezahlte Kapital anzugeben.
3) Auf allen Briefen und Bestellscheinen gemäss Abs. 1, die von einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft im Sinne von Abs. 1 mit Sitz im Ausland verwendet werden, müssen zusätzlich zu den Angaben über die Gesellschaft das Register, bei dem die Zweigniederlassung eingetragen ist, und die Nummer, unter der sie selbst eingetragen ist, angegeben werden.
Art. 121 Sachüberschrift
IV. Zahl der Mitglieder
Art. 122 Sachüberschrift, Abs. 3 und 4
V. Mindestgrundkapital bzw. Mindesteigenvermögen und dergleichen
3) Wenn das Mindestgrundkapital (Mindesteigenvermögen) unter die vorgeschriebene Summe heruntersinkt, so können bei Vorliegen wichtiger Gründe Mitglieder oder Gläubiger gleich wie bei Fehlen der erforderlichen Zahl der Mitglieder im Rechtsfürsorgeverfahren beim Gerichte den Auflösungsantrag stellen.
4) Wo das Gesetz vom Grundkapital spricht, ist darunter eine ziffernmässige, in Geld ausgedrückte Summe, wo es von Eigenvermögen spricht, ein in beliebigen Sachen oder Rechten bestehendes Vermögen zu verstehen, das lediglich zu Bilanzierungs- und anderen Zwecken in Geld abgeschätzt zu werden pflegt.
Art. 123 Abs. 1 Ziff. 3 und 5 und Abs. 4
1) Die Verbandspersonen werden aufgelöst:
3. durch gerichtliches Urteil, wenn ein unbeschränkt haftendes Mitglied aus wichtigen, in den Verhältnissen der Verbandsperson gelegenen Gründen, oder wenn Mitglieder, die wenigstens einen Zehntel des Grundkapitals bzw. des Eigenvermögens (nicht vorgeschriebenes, in Ziffern auszudrückendes Geldkapital) der Verbandsperson vertreten, oder wo ein solches nicht vorhanden ist, mindestens ein Zehntel der Mitglieder zu Vermeidung drohenden schweren Schadens die Auflösung nach vorgängiger Sicherstellung für allfälligen Schaden verlangen; der Richter kann jedoch statt der Auflösung andere Massnahmen, wie Auflösung oder Ausschliessung der klagenden Mitglieder unter Einhaltung der Vorschriften für die Herabsetzung des Eigenkapitals, Verkauf der Mitgliedschaftsanteile zugunsten der klagenden Mitglieder, Bestellung eines Verwalters anordnen;
5. durch gerichtliches Urteil, wenn alle an der Gründung beteiligten Gesellschafter geschäftsunfähig waren.
4) Bei stillschweigender Fortsetzung einer Verbandsperson über die in den Statuten festgesetzte Zeit hinaus kann, bei sonstiger Verwirkung dieses Rechtes, eine der im ersten Absatze unter Ziff. 3 angeführte Minderheit innerhalb sechs Monaten seit Ablauf jener Zeit die Auflösung verlangen, sofern nicht deren Auslösung oder Ausschliessung unter Einhaltung der allfälligen Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals nach Ermessen des Richters erfolgt.
Art. 124 Abs. 1 Einleitungssatz
1) Wenn der tatsächliche Gegenstand einer Verbandsperson widerrechtlich oder unsittlich ist, erfolgt die Entziehung der Rechtsfähigkeit und die Auflösung ohne Entschädigung:
Art. 135a
b) Liquidationsbilanz
1) Die Liquidationsbilanz setzt sich, soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind oder sich aus den Umständen ergeben, aus den Aktiven einerseits und den Schulden an Dritte, worunter nicht das Eigenkapital, besondere Fonds ohne Persönlichkeit oder ohne treuhänderische Zweckbestimmung fallen, als Passiven andererseits zusammen.
2) Für die Bewertung in der Liquidationsbilanz ist bei sämtlichen Vermögensgegenständen ohne Unterschied der Veräusserungswert zur Zeit der Bilanzziehung massgebend.
3) Die zeitlich ausgleichende Verteilung von Organisationskosten, von Kursverlusten, die bei Begebung von Obligationen entstanden sind, sowie von Abschreibungen und dergleichen ist unstatthaft.
4) Ebenso dürfen stille Reserven nicht mehr beibehalten werden.
Art. 136 Sachüberschrift
c) Verfahren
Art. 137 Sachüberschrift
d) Sicherung von Gläubigern
Art. 138 Sachüberschrift und Abs. 4
e) Verteilung des Vermögens und Löschung
4) Die Liquidatoren haben die Löschung der Verbandsperson nach Beendigung ihrer Tätigkeit beim Öffentlichkeitsregister anzumelden. Dies ist bei Verbandspersonen, die der Veröffentlichungspflicht unterliegen, im Sinne von Art. 955a bekannt zu machen.
Art. 151
3. Eigene Anteile
1) Eine Verbandsperson darf mangels anderer Bestimmungen des Gesetzes oder der Statuten eigene Anteile weder entgeltlich erwerben noch zum Pfand nehmen.
2) Dieses Verbot findet keine Anwendung:
1. wenn die Erwerbung zu einer nach gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift vorgesehener Amortisation vorgenommen wird;
2. wenn sie in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gesetzes und der Statuten zum Zwecke der teilweisen Rückzahlung des Grundkapitals vorgenommen wird;
3. wenn sie zur Befriedigung eigener Forderungen der Verbandsperson erfolgt und zur Wahrung der Interessen der Verbandsperson notwendig ist;
4. wenn die Erwerbung oder die Pfandnahme mit dem Betrieb eines nach den Statuten zum Gegenstand des Unternehmens gehörigen Geschäftszweiges verbunden ist;
5. wenn sie mit derjenigen einer Sachgesamtheit stattfindet.
3) Die zurückerworbenen Anteile sind in den Fällen nach Abs. 2 Ziff. 1 und 2 sofort für jede weitere Veräusserung unbrauchbar zu machen, und in den Fällen nach Abs. 2 Ziff. 3 bis 5 mit tunlichster Beschleunigung weiter zu veräussern.
4) Die sich im Besitz einer Verbandsperson befindlichen eigenen Anteile sind bei der Verteilung von Gewinn und sonstigen Leistungen aus der Mitgliedschaft, auch in Bezug auf Liquidationsanteile, nicht zu berücksichtigen.
5) Zur Umgehung des Gesetzes oder der Statuten können von einer Verbandsperson an den ihr gehörenden eigenen Anteilen auch keine Treuhänder bestellt werden.
6) Wo ein gesetzlicher Reservefonds vorgeschrieben ist, darf der Fonds nur mit Zustimmung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes in eigenen Anteilen ganz oder teilweise angelegt werden.
7) Vorbehalten bleiben die sonstigen Bestimmungen über die eigenen Anteile.
Art. 165 Abs. 2
2) Für die auf das Grundkapital oder Eigenvermögen anrechenbare Sacheinlage kann die Verbandsperson nach ihrer Entstehung aus der Gewährleistung wegen Mängeln nach den Grundsätzen des Kaufvertrages ein Minderungs- und Schadenersatzrecht, nicht aber die Wandlung, und wenn die Einlage gänzlich wertlos ist, den Anspruch auf Leistung der Einlage in Geld erheben.
Art. 179a
6. Vorlage der Jahresrechnung
Sofern die Verbandsperson zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist (Art. 1045), sind der Entwurf zur Jahresrechnung und zutreffendenfalls der Jahresbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres dem obersten Organ zur Genehmigung zu unterbreiten, sofern nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen.
Art. 180a
1) Wenigstens ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugtes Mitglied der Verwaltung einer Verbandsperson muss ein dauernd im Inland wohnhafter Staatsangehöriger eines EWR-Mitgliedstaates sein und die inländische Berufszulassung als Rechtsanwalt, Rechtsagent, Treuhänder, oder Wirtschaftsprüfer besitzen.
2) Gleichgestellt sind im Inland wohnhafte Personen, die einen den Anforderungen von Abs. 1 entsprechenden, von der Regierung, durch Gesetz oder Staatsvertrag anerkannten Ausbildungsnachweis besitzen, zu einem Rechtsanwalt, Rechtsagenten, Treuhänder, Wirtschaftsprüfer, zu einer Treuhandgesellschaft oder Revisionsgesellschaft oder zu einer Bank in einem hauptberuflichen Dienstverhältnis stehen und ihre Tätigkeit im Sinne von Abs. 1 im Rahmen dieses Dienstverhältnisses ausüben. Für Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates sind, ist die Niederlassungsbewilligung erforderlich.
3) Von der Verpflichtung gemäss Abs. 1 sind Verbandspersonen ausgenommen, die aufgrund des Gewerbegesetzes oder eines anderen Spezialgesetzes einen befähigten Geschäftsführer besitzen müssen.
Sachüberschrift vor Art. 182
b) Befugnisse und Pflichten
Art. 182 Sachüberschrift und Abs. 1
aa) Im Allgemeinen
1) Die Verwaltung hat alle Befugnisse und Pflichten, die nicht einem anderen Organ übertragen oder vorbehalten sind, wie beispielsweise auch die Bestellung und der Widerruf der Prokura. Sie hat insbesondere auch für die Erhaltung des Grundkapitals sowie für die Sicherstellung und den Erfolg des Unternehmens im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten und der dargebotenen Möglichkeiten besorgt zu sein.
Art. 182a
bb) Einhaltung der Vorschriften über die Rechnungslegung
Das Mitglied der Verwaltung einer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichteten Verbandsperson (Art. 1045), das die Voraussetzungen gemäss Art. 180a erfüllt, hat dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftsbücher zu den amtlichen Überprüfungen innert angemessener Frist am Sitz der Gesellschaft zur Verfügung stehen.
Art. 182b
cc) Einhaltung der Deklarationspflicht
1) Die Verwaltung von im Öffentlichkeitsregister eingetragenen juristischen Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und deren statutarischer Zweck den Betrieb eines solchen Gewerbes nicht zulässt, hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres beim Öffentlichkeitsregister eine von dem Mitglied, das die Voraussetzungen gemäss Art. 180a erfüllt, zu unterfertigende oder mitzuunterfertigende Erklärung einzureichen, in der bestätigt wird, dass:
a) auf Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres eine Vermögensaufstellung vorliegt; und
b) die Gesellschaft im vorangegangenen Geschäftsjahr kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben hat.
2) Die Verpflichtung zur Einreichung der in Abs. 1 genannten Erklärung besteht nicht, wenn aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen jährlich die Jahresrechnung bei der Steuerverwaltung einzureichen ist.
3) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat die fristgerechte Einhaltung der in Abs. 1 statuierten Einreichungspflicht zu überwachen. Wird die Erklärung nicht fristgerecht eingereicht, hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt die säumige Gesellschaft zu mahnen und bei fortdauernder Säumigkeit und Ablauf mindestens weiterer zwölf Monate von Amts wegen das Auflösungs- und Liquidationsverfahren einzuleiten. Die Verhängung einer Busse gemäss § 66a (Schlussabteilung) bleibt vorbehalten.
4) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat das Recht, die gemäss Abs. 1 eingereichte Erklärung innert einer Frist von zwei Jahren im Sinne der Abs. 5 und 6 zu überprüfen. Eine Überprüfung entfällt, wenn die Erklärung von einem bewilligten bzw. zugelassenen Wirtschaftsprüfer oder einer Revisionsgesellschaft bestätigt wird.
5) Ergibt eine Überprüfung, dass eine Vermögensaufstellung im Sinne von Abs. 1 nicht vorgelegt werden kann, so hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt eine Nachfrist zur Vorlegung der Vermögensaufstellung oder einer Bestätigung gemäss Abs. 4 zu setzen und nach unbenütztem Ablauf dieser Frist von Amts wegen das Auflösungs- und Liquidationsverfahren einzuleiten.
6) Ergibt eine Überprüfung der Vermögensaufstellung, dass die Gesellschaft ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben hat, so hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt der Steuerverwaltung Meldung zu erstatten.
Art. 182c
dd) Zwischendividenden
1) Die Ausschüttung von Zwischendividenden (Interimsdividenden, Zwischenausschüttungen, Abschlagszahlungen auf den laufenden Gewinn) während des Geschäftsjahres ist zulässig.
2) Zwischendividenden können bei Verbandspersonen, die zur ordnungsmässigen Rechnungslegung (Art. 1045) verpflichtet sind, nur aufgrund eines Zwischenabschlusses (Zwischenbilanz und Zwischenerfolgsrechnung) ausgeschüttet werden.
3) Die Statuten können bestimmen, dass die Verwaltung an bestimmten Terminen während des Geschäftsjahres ohne vorgängigen Beschluss des obersten Organes Zwischendividenden auf den laufenden Gewinn oder aus Gewinnvorträgen früherer Jahre oder aus besonderen Reservefonds austeilen darf.
4) Zwischendividenden dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn dadurch das Grundkapital und allfällige gesetzliche Reserven nicht angetastet werden.
Art. 182d
ee) Einsicht in Jahresrechnung durch Mitglieder
1) Die Verwaltung von Verbandspersonen, die zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet sind (Art. 1045), ist von Gesetzes wegen dafür besorgt, dass die Jahresrechnung und zutreffendenfalls der konsolidierte Geschäftsbericht, unter Anzeige an die Mitglieder gemäss den Statuten mindestens zwanzig Tage vor der Versammlung des obersten Organs, das über die Genehmigung der Jahresrechung zu entscheiden hat, beziehungsweise vor der Fassung eines Beschlusses im Zirkularweg und ausserdem noch während eines Vierteljahres nach der Versammlung zur Einsicht der Mitglieder gehalten wird.
2) Jedes Mitglied der Gesellschaft kann von Gesetzes wegen unter Nachweis seiner Beteiligung eine Abschrift der Jahresrechnung und zutreffendenfalls des Jahresberichts und des konsolidierten Geschäftsberichts oder des Berichts über den Geschäftsverlauf des Verwaltungsrates verlangen.
Art. 182e
ff) Kapitalverlust, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit
1) Zeigt bei einer Verbandsperson die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Grundkapitals nicht mehr gedeckt ist, orientiert die Verwaltung unverzüglich die Mitglieder des obersten Organes und teilt ihnen mit, welche Sanierungsmassnahmen ergriffen werden sollen.
2) Besteht begründete Besorgnis, dass eine Verbandsperson überschuldet oder zahlungsunfähig ist, so erstellt die Verwaltung unverzüglich je eine Zwischenbilanz zu Fortführungs- und zu Liquidationswerten. Die Verwaltung hat gleichzeitig eine Versammlung des obersten Organes einzuberufen und diese Sanierungsmassnahmen zu beantragen.
3) Die Zwischenbilanz ist bei Verbandspersonen von einer Revisionsstelle im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften zu prüfen:
1. wenn Anleihensobligationen ausgegeben wurden;
2. wenn die Kapitalanteile börsenkotiert sind; oder
3. bei mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064.
4) Alle übrigen Verbandspersonen sind von der gesetzlichen Revisionsstelle zu überprüfen.
Art. 182f
gg) Benachrichtigung des Gerichts
1) Ergibt sich aus den Zwischenbilanzen zu Fortführungs- und zu Liquidationswerten, dass die Verbandsperson überschuldet ist, oder ist sie zahlungsunfähig, so hat die Verwaltung das Gericht zu benachrichtigen.
2) Das Gericht ist nicht zu benachrichtigen, sofern Gläubiger der Verbandsperson im Ausmass der Unterdeckung zu Fortführungswerten im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten und ihre Forderungen stunden oder konkrete Aussicht besteht, dass die Überschuldung beziehungsweise die Zahlungsunfähigkeit innerhalb von zwei Monaten seit Erstellung der Zwischenbilanzen beziehungsweise seit Feststellung der Zahlungsunfähigkeit behoben wird.
3) Besteht eine Nachschusspflicht, so ist das Gericht erst zu benachrichtigen, wenn die Überschuldung beziehungsweise die Zahlungsunfähigkeit nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung durch die Nachschusspflichtigen behoben wird.
Art. 182g
hh) Eröffnung oder Aufschub des Konkurses
1) Das Gericht eröffnet auf die Benachrichtigung hin den Konkurs. Es kann ihn auf Antrag der Verwaltung oder eines Gläubigers aufschieben, falls Aussicht auf Sanierung besteht; in diesem Falle trifft es Massnahmen zur Erhaltung des Vermögens.
2) Das Gericht kann einen Beistand bestellen und entweder der Verwaltung die Verfügungsbefugnis entziehen oder deren Beschlüsse von der Zustimmung des Beistands abhängig machen. Es umschreibt die Aufgaben des Beistands.
3) Der Konkursaufschub muss nur veröffentlicht werden, wenn dies zum Schutze Dritter erforderlich ist.
Art. 186 Abs. 2 und 3
2) Kann infolgedessen ein gültiger Beschluss nicht gefasst werden, so ist das Geschäft einem statutarisch vorgesehenen, und mangels einer solchen Bestimmung, dem obersten Organ zu unterbreiten, das einen oder mehrere Spezialbevollmächtigte mit der Vertretung der Verbandsperson betraut oder das Geschäft selbst erledigt.
3) Diese Vorschrift findet keine Anwendung bei abweichender Bestimmung der Statuten oder bei Verbandspersonen mit weniger als dreissig Mitgliedern.
Art. 187 Abs. 1, 3 und 5
1) Die Organe sowie die andern zur gesamten Geschäftsführung und Vertretung berufenen Personen (Vertretungsorgane) sind gutgläubigen Dritten gegenüber von Gesetzes wegen befugt, sämtliche Geschäfte für die Verbandsperson abzuschliessen. Vorbehalten bleiben gesetzliche und statutarische Bestimmungen bezüglich der Art der Ausübung der Vertretung.
3) Im Verhältnis der Vertretungsorgane zur Verbandsperson sind diese verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch die Statuten oder entsprechende Beschlüsse der zuständigen Organe getroffen wurden.
5) Die Vertretungsbefugnis der Handlungsbevollmächtigten richtet sich nach der ihnen erteilten Vollmacht, im Zweifel erstreckt sie sich auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
Art. 187a
e) Einschränkungen der Vertretungswirkung
1) Die Verbandsperson wird durch Handlungen von Vertretungsorganen, die die Befugnisse überschreiten, die nach dem Gesetz diesen Organen zugewiesen sind oder zugewiesen werden können, nicht verpflichtet.
2) Die Verbandsperson wird durch Handlungen von Vertretungsorganen, die den Rahmen des Unternehmensgegenstands überschreiten, nicht verpflichtet, wenn sie beweist, dass dem Dritten bekannt war oder nach den Umständen bekannt sein musste, dass durch die Handlung der Unternehmensgegenstand überschritten wurde. Zur Beweisführung reicht die Bekanntmachung der Statuten sowie entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe nicht aus.
3) Überschreitet das Vertretungsorgan seine intern durch die Statuten oder durch Beschlüsse der zuständigen Organe festgelegten Kompetenzen, so wird die Verbandsperson durch solche Handlungen nicht verpflichtet, wenn sie beweist, dass dem Dritten bekannt war oder nach den Umständen bekannt sein musste, dass durch die Handlung die intern festgelegten Kompetenzen überschritten wurden.
Art. 188 Sachüberschrift und Abs. 1
f) Ausübung
1) Die Statuten sollen bei jeder Verbandsperson bestimmen, in welcher Form die Verwaltung ihren Willen zu erklären hat, wer zeichnungsberechtigt ist und, wenn mehrere zeichnungsberechtigt sind, ob ein Einzelner oder mehrere zusammen (kollektiv) die rechtsverbindliche Unterschrift abgeben. Bei der Aktiengesellschaft, der Kommanditaktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben die Statuten solche Bestimmungen jedenfalls zu enthalten.
Art.189 Sachüberschrift
g) Legitimation und Unterschrift
Sachüberschrift vor Art. 191a
III. Revisionsstelle
Art. 191a
1. Ausübung der Revisionsstelle
1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind zur Ausübung der Funktion einer Revisionsstelle befähigt:
1. Wirtschaftsprüfer;
2. Revisionsgesellschaften;
3. Treuhänder;
4. Verbandspersonen und Treuunternehmen mit einer Treuhänderbewilligung.
2) Wo das Gesetz von anerkannter Revisionsstelle oder von Sachverständigen spricht, sind darunter Personen gemäss Gesetz über Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften zu verstehen, sofern von dem Vorgang Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 und Art. 182e Abs. 3 betroffen sind.
Sachüberschrift vor Art. 192
Aufgehoben
Art. 192
2. Bestellung
1) Das oberste Organ kann als Revisionsstelle einen oder mehrere Revisoren wählen, die weder der Verwaltung angehören noch letzterer unterstehende Angestellte der Verbandsperson sein dürfen und ihre Befugnisse und Pflichten gemäss Gesetz, Statuten, allenfalls Beschlüssen des obersten Organs entgeltlich oder unentgeltlich ausüben.
2) Die Revisionsstelle darf keine Anteilsrechte, auch nicht über Drittpersonen, an der zu prüfenden Gesellschaft halten, durch welche sie in irgend einer Weise einen Einfluss auf die Verwaltung oder die Leitung der Gesellschaft ausüben könnte.
3) Nicht gewählt werden darf eine Revisionsstelle, an der die zu prüfende Gesellschaft Anteilsrechte, auch über Drittpersonen, hält, durch welche sie in irgend einer Weise einen Einfluss auf die Verwaltung oder die Leitung der Revisionsgesellschaft ausüben könnte.
4) Es kann in den Statuten auch für einzelne Geschäftszweige, Geschäftsabteilungen oder Geschäftsniederlassungen eine besondere Revisionsstelle mit eigener Verantwortlichkeit vorgesehen werden.
5) Die Statuten können, abgesehen von der Beteiligung des Gemeinwesens, auch andern Dritten, wie Darlehens- und Obligationsgläubigern, gemeinnützigen Unternehmungen, das Recht zur Bestellung einzelner Mitglieder der Revisionsstelle oder ihres Vorsitzenden einräumen (gebundene Revisionsstelle).
6) Für Gesellschaften, die zur Offenlegung gemäss Art. 1057 verpflichtet sind, ist eine Revisionsstelle zwingend vorzusehen. Als Revisionsstelle muss ein Wirtschaftsprüfer oder eine Revisionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften eingesetzt werden.
7) Ist gemäss Gesetz oder Statuten die Revisionsstelle nicht bestellt oder nicht vollzählig, so hat das Gericht im Rechtsfürsorgeverfahren auf Antrag eines Beteiligten der Verbandsperson zur Bestellung oder Ergänzung der Revisionsstelle eine dreimonatliche Frist zu bestimmen, und, wenn die Frist fruchtlos verstrichen ist, für die Zeit bis zur Vornahme der Bestellung die erforderlichen Mitglieder der Revisionsstelle selbst zu ernennen.
8) Eine Verbandsperson, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder deren statutarischer Zweck den Betrieb eines solchen Gewerbes zulässt, muss eine Revisionsstelle gemäss Abs. 1 bestellen.
9) Die Beschlüsse oder sonstigen Urkunden über die Bestellung, das Ausscheiden der Revisionsstelle sowie die Personalien der Revisoren sind beim Öffentlichkeitsregister anzumelden und zu hinterlegen.
Sachüberschrift vor Art. 193
Aufgehoben
Art. 193
3. Stellung
1) Die Revisionsstelle kann bei Gesellschaften mit Persönlichkeit und ihnen gleichgestellten Verbandspersonen das erste Mal nicht länger als für ein Jahr und später nicht länger als für drei Jahre besetzt werden.
2) Diese letztere Dauer gilt im Zweifel für die Revisionsstelle bei allen Verbandspersonen.
3) Die Mitglieder der Revisionsstelle können die Ausübung ihrer Obliegenheiten, soweit es sich nicht um Vertretung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden handelt oder die Statuten es nicht anders vorsehen, nicht übertragen.
4) Die für die Mitglieder der Revisionsstelle aufgestellten Vorschriften gelten entsprechend für ihre Stellvertreter, wenn sie als solche auftreten oder auftreten sollen.
5) Soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind, tritt die Revisionsstelle nach aussen als Einheit auf und wird durch ihren Vorsitzenden vertreten.
Art. 194
Aufgehoben
Sachüberschrift vor Art. 195
4. Aufgaben
Art. 195
a) Im Allgemeinen
1) Die Jahresrechnung und gegebenenfalls der Jahresbericht sowie zutreffendenfalls die konsolidierte Jahresrechnung und der konsolidierte Jahresbericht der Aktiengesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Kommanditaktiengesellschaft sowie von Gesellschaften ohne Persönlichkeit, sofern deren unbeschränkt haftende Teilhaber Verbandspersonen im Sinne von Art. 1063 sind, sind durch die bestellte Revisionsstelle darauf zu prüfen, ob sie Gesetz und Statuten entsprechen.
2) Andere Verbandspersonen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, unterliegen den Bestimmungen gemäss Abs. 1, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
3) Zum Zwecke der Prüfung kann die Revisionsstelle oder einzelne ihrer Mitglieder verlangen, dass ihr die Geschäftsbücher und Belege vorgelegt werden, dass sie zu der Inventur soweit möglich zugezogen und dass ihr von der Vewaltung über einzelne bestimmte Gegenstände Aufschluss erteilt werde.
4) Die Revisionsstelle kann die Behandlung bestimmter Prüfungsgegenstände durch die Verwaltung oder die Aufnahme solcher in die Tagesordnung des obersten Organes zwecks Beratung und Beschlussfassung verlangen.
Art. 196
b) Berichterstattung
1) Bei Gesellschaften mit Persönlichkeit und ihnen gleichgestellten Verbandspersonen hat die Revisionsstelle dem obersten Organ über die ihr von der Verwaltung vorgelegte Jahresrechnung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, welcher über Folgendes Auskunft zu geben hat:
1. ob ihrer Meinung nach die dem obersten Organ vorgelegte Jahresrechnung und gegebenenfalls der Jahresbericht Gesetz und Statuten der Gesellschaft entsprechen;
2. ob die Jahresrechnung und gegebenenfalls der Jahresbericht mit den Büchern und dem Inventar übereinstimmen;
3. ob die Revisionsstelle dem obersten Organe beantragt, die Jahresrechnung mit oder ohne Einschränkungen zu genehmigen oder dieselbe an die Verwaltung zurückzuweisen;
4. ob die Revisionsstelle mit den Vorschlägen der Verwaltung bezüglich der Gewinnverteilung einverstanden ist, oder ob sie einen anderen Verteilungsmodus empfiehlt.
2) Sofern eine konsolidierte Jahresrechnung zu erstellen ist, gelten Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 sinngemäss. Sofern ein Jahresbericht und ein konsolidierter Jahresbericht zu erstellen sind, muss der schriftliche Bericht auch darüber Auskunft geben, ob diese Unterlagen mit der Jahresrechnung respektive der konsolidierten Jahresrechnung in Einklang stehen.
3) Wo eine Revisionsstelle vorgeschrieben ist, darf ohne vorgängige Vorlegung eines solchen Berichtes vom obersten Organe die Jahresrechnung nicht genehmigt werden. Ausserdem muss der Revisor bei mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 2 und 3 an der Versammlung des obersten Organes anwesend sein. Ist kein Revisor anwesend, ist der Beschluss des obersten Organes anfechtbar. Auf die Anwesenheit eines Revisors kann das oberste Organ durch einstimmigen Beschluss verzichten.
4) Eine gleiche Minderheit, die die Einberufung des obersten Organes verlangen kann, hat das Recht, die Revisionsstelle auf bestimmte, zu prüfende Gegenstände aufmerksam zu machen, mit der Massgabe, dass diese der nächsten Versammlung des obersten Organes, zwecks Beschlussfassung, Bericht zu erstatten hat.
Art. 198
5. Weitergehende Statutenbestimmungen
1) Den Statuten bleibt es vorbehalten, über die Organisation der Revisionsstelle weitergehende Bestimmungen zu treffen, deren Befugnisse und Pflichten auszudehnen und insbesondere die Vornahme von Zwischenrevisionen vorzusehen.
2) Neben den ordentlichen Revisoren (Revisionsstelle) kann das oberste Organ jederzeit zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile derselben besondere Kommissäre oder Sachverständige ernennen.
Art. 199 Sachüberschrift und Abs. 3
6. Aufsichtsrat
3) Die Aufsichtsratsmitglieder müssen ins Öffentlichkeitsregister eingetragen werden.
Art. 202 bis 209
Aufgehoben
Art. 210 Abs. 1
1) Ist durch Beschluss des zuständigen Organs irgend einer Verbandsperson ein Antrag auf Bestellung von sachverständigen Revisoren abgelehnt worden, oder ist der rechtzeitig gestellte Antrag nicht zur Abstimmung gelangt, so kann von Gesetzes wegen innerhalb von zwei Monaten seit der Ablehnung oder Versammlung auf Antrag von Mitgliedern, die mindestens ein Zehntel des Grundkapitals beziehungsweise des Eigenvermögens oder der Stimmen vertreten, das Landgericht im Rechtsfürsorgeverfahren einen oder mehrere Revisoren bestellen, wenn die Mitglieder gleichzeitig glaubhaft machen, dass Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Statuten stattgefunden haben.
Art. 214 Abs. 2
2) Es können auch unveräusserliche Arbeitsanteile auf den Namen gemäss statutarischer Anordnung als Eigentum des Einzelnen oder einer Genossenschaft aufgrund der Arbeitsleistung derart vorgesehen werden, dass kein Anteil am Grundkapital beziehungsweise Eigenvermögen besteht, wohl aber ein Anspruch auf die persönlichen Rechte aus der Mitgliedschaft, auf Gewinn, Bezugsrechte und ein Anteil beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder auf das Liquidationsergebnis, mit oder ohne Vorrecht, der sonstigen Kapital- beziehungsweise Vermögensanteile.
Art. 219 Abs. 1 Ziff. 3
1) Wer bei der Gründung einer Gesellschaft mit Persönlichkeit oder einer ihr gleichgestellten Verbandsperson tätig ist, haftet für Schadenersatz:
3. wenn er die Zahlungs- beziehungsweise sonstige Leistungsunfähigkeit der Zeichner auf das Grundkapital oder Eigenvermögen kannte;
Art. 221 Abs. 2
2) Ein Grossanteilshaber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer aufgrund eigenen Anteilsbesitzes oder aufgrund eines andern Rechtstitels über das Stimmrecht für wenigstens den zehnten Teil oder doch einen so grossen Teil des Grundkapitals beziehungsweise Eigenvermögens der Verbandsperson verfügt, dass die ihm zustehenden Stimmen mit Rücksicht auf die Höhe des Grundkapitals oder Eigenvermögens, das erfahrungsgemäss bei Versammlungen des obersten Organs der betreffenden Gesellschaft vertreten ist, ausschlaggebend ins Gewicht fallen.
Art. 226 Abs. 1
1) Die Haftung der nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen steht unter den Bestimmungen über die Haftung aus Vertrag und verjährt in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen dem Beschädigten bekannt wurde. Handelt es sich um wissentlich falsche Angaben oder absichtliche Schadenszufügung, so verjährt die Haftung in zehn Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen bekannt wurde.
Art. 239
1. Bestellungspflicht
1) Inländische Verbandspersonen mit Ausnahme der Vereine und Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen haben einen dauernd im Inlande wohnhaften Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates zur Vertretung der Verbandsperson gegenüber den Behörden als Repräsentanten zu bestellen.
2) Statt dessen kann als Repräsentant auch eine inländische Verbandsperson bezeichnet werden, welche für sich eine natürliche Person als Repräsentanten im Sinne von Abs. 1 bestellt.
3) Unbeschadet der Vorschrift über die Bestellung eines Beistands kann die Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels im Verwaltungsverfahren durch die Regierung überwacht werden.
4) Die Bestellungspflicht kann mit Zustimmung der Regierung entfallen, falls die übrige Vertretung der Verbandsperson als Ersatz für den Repräsentanten hinreichend Gewähr bietet. Die Regierung kann mit Verordnung diese Zustimmung an eine Amtsstelle unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung zur selbständigen Erledigung übertragen.
Art. 261 Abs. 1 und 3
1) Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Firma, deren zum Voraus bestimmtes Kapital (Aktienkapital) in Teilsummen (Aktien) zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet.
3) Vorbehalten bleiben die abweichenden Vorschriften über die besonderen Verbandspersonen gemäss ausländischem Recht, die Investmentunternehmen mit veränderlichem Aktienkapital, die Nebenleistungsaktien und dergleichen.
Art. 262 Abs. 1, 2 und 4
1) Das zum Voraus bestimmte Aktienkapital einer Aktiengesellschaft kann statt in Teilsummen in Bruchteile (Quoten), welche gleich oder verschieden sein können, zerlegt werden (Aktien ohne Nennwert).
2) Die Quotenaktie lautet auf einen Bruchteil des Aktienkapitals, ohne dass sie eine bestimmte Teilsumme daneben enthalten muss.
4) Bei den als Quotenaktien ausgegebenen Wertpapieren ist nebst der Quote in Worten auch die Summe des Aktienkapitals und der allfälligen Reserven anzugeben.
Art. 264 Abs. 2
2) Dagegen ist die Generalversammlung befugt, auf dem Wege der Statutenänderung bei unverändert bleibendem Aktienkapital eine Zerlegung der Aktien in solche von kleinerem Nennwert oder in Aktienanteile oder unter Zustimmung der Aktionäre eine Zusammenlegung derselben zu solchen von grösserem Nennwert vorzunehmen.
Art. 265 Abs. 1 und 2
1) Eine Herabsetzung des Nennwertes der einzelnen Aktien ist zulässig, wenn die bisherige Höhe des Aktienkapitals dadurch unverändert gehalten wird, dass gleichzeitig neue Aktien in der Höhe des Betrages oder der Quote der vorgenommenen Reduktion der bisherigen Aktien ausgegeben werden.
2) Dagegen darf eine Herabsetzung des Nennwertes der einzelnen Aktien ohne eine solche gleichzeitige neue Ausgabe von Aktien nur unter Beobachtung der Vorschriften vorgenommen werden, die über die Rückzahlung und Herabsetzung des Aktienkapitals aufgestellt sind.
Art. 266 Abs. 1, 2 und 3
1) Die Ausgabe für einen geringeren als den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert bei Quotenaktien ist nur bei Namenaktien, die mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar sind und nur an Personen, die sich berufsmässig mit der Unterbringung von Aktien befassen, zulässig. Dieser Vorgang ist vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu genehmigen.
2) Die Umwandlung solcher Namenaktien in andere kann erfolgen durch Herabsetzung des statutarischen Aktienkapitals auf das tatsächlich eingezahlte oder noch vorhandene oder wenn das statutarische Aktienkapital durch weitere Zuwendung aus Gewinn und dergleichen tatsächlich vorhanden ist.
3) Sind Aktien unter dem Nennwert oder dem rechnerischen Wert bei Quotenaktien ausgegeben worden, so muss in der Bilanz der Nennwert oder der rechnerische Wert aller ausgegebenen Aktien unter die Passivseite aufgenommen werden.
Art. 272 Abs. 1
1) An Angestellte und Arbeiter eines Unternehmens können nach Massgabe der durch die Statuten vorgesehenen näheren Bestimmungen Arbeitsaktien überlassen werden, auch ohne dass bei der Ausgabe eine Feststellung der Zeichnung und der Kapitaleinzahlung von mindestens 25 %, sowie eine Eintragung ins Öffentlichkeitsregister zu erfolgen hat.
Art. 274 Abs. 1 und 3
1) Sobald die Arbeitsaktien mit 25 % einbezahlt sind, ist die durch sie bewirkte Kapitalerhöhung im Öffentlichkeitsregister einzutragen.
3) Mit der Einzahlung von je weiteren 25 % hat jeweils eine neue Eintragung ins Öffentlichkeitsregister stattzufinden.
Art. 277
Aufgehoben
Art. 278
Aufgehoben
Art. 279
1. Gesetzlich notwendiger Inhalt
1) Die Statuten der Aktiengesellschaft müssen Angaben oder Bestimmungen über Folgendes enthalten:
1. die Firma;
2. den Sitz der Gesellschaft;
3. den Zweck der Gesellschaft;
4. die Gründer;
5. die Höhe des Aktienkapitals und den Betrag der darauf geleisteten Einlagen;
6. sofern die Gesellschaft über ein genehmigtes und/oder ein bedingtes Kapital verfügt, die Höhe des genehmigten und/oder des bedingten Kapitals;
7. die Anzahl, den Nennwert oder die Quote und die Art der Aktien sowie die damit verbundenen Rechte;
8. die Einberufung der Generalversammlung, das Stimmrecht der Aktionäre und die Beschlussfassung;
9. die Zahl und die Art und Weise der Bestellung der Mitglieder der Verwaltung, Vertretung, Aufsicht oder Kontrolle sowie die Verteilung der Zuständigkeit zwischen diesen Organen (soweit sich dies nicht aus dem Gesetz ergibt);
10. die Art und Weise der Ausübung der Vertretung;
11. die Art und Weise, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen an die Aktionäre und an Dritte erfolgen;
12. mindestens annähernd den Gesamtbetrag aller Kosten, die aus Anlass der Gründung der Gesellschaft von dieser zu tragen sind oder ihr in Rechnung gestellt werden, und zwar gegebenenfalls auch, wenn sie vor dem Zeitpunkt entstehen, in dem die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt.
2) Als wesentlich im Sinne des Vernichtbarkeitsverfahrens (Art. 125 ff.) gelten die Bestimmungen von Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 5.
Art. 280
2. Gegebenenfalls aufzunehmende Bestimmungen
1) Bestimmungen oder Angaben, die nach Gesetzesvorschrift nur gültig sind, wenn sie in den Statuten (Beistatuten) vorgesehen werden, sind insbesondere folgende:
1. Angaben betreffend die nicht baren Einlagen unter Nennung des Namens der Einleger, Sachübernahmen unter Mitteilung des Übernahmepreises, Annahme von Aktien oder sonstigen Leistungen an Zahlungsstatt unter Nennung der Zahl der Aktien sowie genaue Angaben über jegliche Art von Gründervorteilen;
2. von den gesetzlichen Bestimmungen zulässige abweichende Vorschriften über Statutenrevision, Geschäftserweiterung oder Geschäftsverengung;
3. Vorschriften über die genehmigte und bedingte Kapitalerhöhung;
4. sofern eine Gesellschaft Arbeitnehmer am Kapital der Unternehmung beteiligt, Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen über die Mindesteinzahlungspflicht, die Kapitalerhöhung (Art. 173, Art. 295 Abs. 1 und 7, Art. 295a und 295b), den Erwerb eigener Aktien (Art. 306a Abs. 1 Ziff. 1 und 2) und das Bezugsrecht für Aktionäre;
5. Sofern eine Gesellschaft neben Kapitalaktien Arbeitsaktien zugunsten der Gesamtheit der Arbeitnehmer, die bei der Generalversammlung durch Bevollmächtigte mit Stimmrecht vertreten wird, ausgibt, Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen über die Kapitalherabsetzung (Art. 173, Art. 355 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 358 und Art. 359) und den Erwerb eigener Aktien (Art. 306a Abs. 1 Ziff. 1);
6. Zulässigkeit und Vorschriften bezüglich der Umwandlung von Aktien;
7. die Anzahl der Aktien, die allenfalls von den Mitgliedern der Verwaltung zu hinterlegen sind;
8. Bauzinsversprechen;
9. Begrenzung der Zeitdauer des Unternehmens;
10. Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Einzahlung auf die Aktien;
11. Entlastung von der Pflicht zur Einzahlung über die Hälfte oder eine höhere Quote des Aktienkapitals hinaus;
12. Verbot der Übertragung von Namenaktien oder ihre Beschränkung;
13. Ausgabe von Gründeranteilscheinen, Genussscheinen und Genussaktien sowie die Ausgabe von Vorzugs- und Stammaktien unter dem Nennwert oder Aktien mit mehrfachem Stimmrecht, Nebenleistungsaktien oder Anleihens- oder ähnlichen Obligationen, mit denen Wandels- oder Optionsrechte verbunden sind, unter jeweiliger Angabe der Zahl der Aktien jeder Gattung;
14. Beschränkung des Stimm- und Vertretungsrechts der Aktionäre;
15. die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die Generalversammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann;
16. die Ermächtigung zur Übertragung einzelner Befugnisse der Verwaltung auf einzelne Mitglieder oder Dritte und Bestellung einer Direktion;
17. über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Vorschriften betreffend die Organisation der Revisionsstelle und die Ausdehnung der Befugnisse und Pflichten derselben;
18. Vorschriften zur Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rechnungslegung und Prüfung und die Berechnung und Auszahlung des Gewinnes.
2) Die in Abs. 1 Ziff. 1 bis 6, 9, 12 und 13 genannten Bestimmungen und Angaben müssen in den Statuten selbst oder in Beistatuten, die öffentlich zu beurkunden sind und gemäss Art. 955a Ziff. 2 offengelegt werden, vorgesehen werden.
Art. 281 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 und Abs. 2
1) Für die Errichtung der Aktiengesellschaft bedarf es unter Vorbehalt der Simultangründung:
1. der Festsetzung der Statuten durch die Gründer in öffentlicher Urkunde, wobei der Statutenentwurf durch die Gründer unterzeichnet werden muss;
2. der Zeichnung der das Aktienkapital bildenden Aktien;
2) Bei der Gründung muss die Aktiengesellschaft wenigstens zwei Gründer zählen.
Art. 283 Abs. 3
3) Von dem gezeichneten Aktienkapital ist bei der Zeichnung oder spätestens an der konstituierenden Generalversammlung ein Betrag von mindestens 25 % auf jede Aktie bei einer in der Einladung anzugebenden Stelle zur ausschliesslichen Verfügung der künftigen Verwaltung der Gesellschaft einzubezahlen, soweit der von den Zeichnern für die Mindesteinzahlung geschuldete Betrag an die von der Gesellschaft zu übernehmenden, nicht in Geld bestehenden Vermögenswerte gedeckt ist.
Art. 284 Abs. 1 und 3
1) Nach dem Schluss der Aktienzeichnung hat eine nach den gesetzlichen und statutarischen Vorschriften einzuberufende Generalversammlung der Zeichner aufgrund der ihr vorzulegenden Bescheinigungen durch Beschluss festzustellen, dass das Aktienkapital vollständig gezeichnet und dass der statutarische Mindestbetrag, mindestens aber 25 % auf jede Aktie in bar einbezahlt oder durch die in den Statuten näher beschriebenen Sacheinlagen gedeckt ist.
3) Über den Entwurf ist abzustimmen und über den Beschluss sowie die endgültige Fassung der Statuten eine öffentliche Urkunde aufzunehmen.
Sachüberschrift vor Art. 285
4. Verfahren bei Sacheinlagen und Sachübernahmen
Art. 285
a) Sachverständigenbericht
1) Handelt es sich um die Einbringung von Sachen oder Rechten gegen Verrechnung mit einem Teil des Aktienkapitals, oder sollen einzelnen Aktionären besondere Vorteile gewährt werden, so hat ein Sachverständiger der Generalversammlung vor der Beschlussfassung schriftlich Bericht zu erstatten.
2) Der Sachverständigenbericht an die Generalversammlung hat zu enthalten:
1. die Beschreibung des Gegenstandes jeder Einlage;
2. die bei der Wertermittlung der Einlagen angewandten Bewertungsmethoden;
3. die Angabe, ob die ermittelten Werte wenigstens der Zahl und dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und gegebenenfalls dem Mehrbetrag der dafür auszugebenden Aktien entsprechen;
4. die Auskünfte über die gewährten Gründervorteile sowie deren Grund und Angemessenheit.
3) Dieser Bericht muss schon von Beginn der Zeichnungsfrist an im Original oder in beglaubigter Vervielfältigung bei jeder Zeichnungsstelle zur Einsicht aufgelegt werden. Er ist im Sinne von Art. 955a Ziff. 2 bekannt zu machen.
Art. 285a
b) Sachübernahmen
1) Sacheinlagen gleichgestellt wird der Erwerb von Vermögensgegenständen (Sachübernahmen) von den Gründern, welche einem Gegenwert von mehr als einem Zehntel des gezeichneten Kapitals entsprechen.
2) Werden solche Sachübernahmen innerhalb von zwei Jahren nach der Gründung der Gesellschaft getätigt, so bedürfen sie der Zustimmung der Generalversammlung.
3) Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar auf den Vermögenserwerb im Rahmen der laufenden Geschäfte der Gesellschaft, auf den Vermögenserwerb an der Börse und auf den Erwerb, der auf Anordnung oder unter Aufsicht einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts erfolgt.
Art. 286
c) Ausnahmen
Von einem Sachverständigenbericht im Sinne von Art. 285 Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn neun Zehntel des Nennwertes oder des rechnerischen Wertes (bei Quotenaktien) aller Aktien an eine oder mehrere Gesellschaften mit Persönlichkeit gegen Sacheinlagen ausgegeben werden und wenn:
1. die Gründer auf die Erstellung des Sachverständigenberichts verzichten und dieser Verzicht im Sinne von Art. 955a Ziff. 2 bekannt gemacht wird;
2. die einlegenden Gesellschaften über nach Gesetz oder Statuten nicht ausschüttbare Reserven verfügen, die mindestens dem Nennwert oder dem rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) der gegen die Sacheinlagen ausgegebenen Aktien entsprechen;
3. die einlegenden Gesellschaften sich verpflichten, bis zum unter Ziff. 2 hiervor genannten Betrag für die Schulden der Gesellschaft einzustehen, die vom Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien gegen Sacheinlagen bis zu einem Jahr nach der Bekanntmachung des Jahresabschlusses, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, in dem die Einlagen geleistet worden sind, entstehen, wobei jede Übertragung dieser Aktien innerhalb dieser Frist unzulässig ist, und diese Verpflichtung im Sinne von Art. 955a Ziff. 2 bekannt gemacht wird;
4. die einlegenden Gesellschaften eine Reserve in der Höhe von dem unter Ziff. 2 hiervor genannten Betrag bilden. Die Ausschüttung dieser Reserve kann frühestens nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Bekanntmachung des Jahresabschlusses der Gesellschaft, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, in dem die Einlagen geleistet worden sind, oder gegebenenfalls nach einem späteren Zeitpunkt, zu dem alle innerhalb der Frist geltend gemachten Ansprüche aus der unter Ziff. 3 hiervor genannten Verpflichtungen erfüllt sind, erfolgen.
Art. 286a
d) Einlagefrist für Sacheinlagen
Sacheinlagen müssen innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Öffentlichkeitsregister vollständig geleistet werden.
Art. 287 Sachüberschrift, Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2
e) Beschlussfassung der Generalversammlung
1) Die Bestimmungen der Statuten über die Sacheinlagen, Übernahmen und Gründervorteile bedürfen in der nach Schluss der Aktienzeichnung abzuhaltenden Generalversammlung einer besonderen Genehmigung, für die von Gesetzes wegen folgende Vorschriften gelten:
4. über den Beschluss ist eine öffentliche oder von allen Zustimmenden zu unterzeichnende Urkunde zu errichten, und es ist derselben der Sachverständigenbericht im Original beizufügen.
2) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn eine öffentliche Zeichnung von Aktien nicht stattgefunden hat.
Art. 288 Abs. 1, 3 und 4
1) Die Errichtung der Aktiengesellschaft kann in der Weise erfolgen, dass sämtliche Gründer, wenigstens zwei an der Zahl, in öffentlicher und von ihnen unterzeichneter Urkunde eine Aktiengesellschaft zu gründen erklären und darin gleichzeitig die Statuten derselben festgesetzt werden, die Übernahme sämtlicher Aktien und die Einzahlung von mindestens 25 % oder gegebenenfalls auch mehr auf jede Aktie, sei es in bar oder durch Überlassung von Sacheinlagen gemäss Sachverständigenbericht aufgrund von Bankausweisen und dergleichen bestätigen, eine Zubilligung von Gründervorteilen genehmigen und die notwendigen Organe der Gesellschaft bestellen.
3) Handelt es sich um die Einbringung von Sachen oder Rechten gegen Verrechnung mit einem Teil des Aktienkapitals, so hat ein Sachverständiger der Gründerversammlung vor der Beschlussfassung schriftlich Bericht zu erstatten. In dem Bericht ist der Gegenstand jeder Einlage zu beschreiben, anzugeben, welche Bewertungsmethoden bei der Ermittlung des Wertes angewandt worden sind, und anzugeben, ob die Werte, zu denen diese Verfahren führen, wenigstens der Zahl und dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) und gegebenenfalls dem Mehrbetrag der dafür auszugebenden Aktien entspricht. Der Bericht ist im Sinne von Art. 955a Ziff. 2 bekannt zu machen.
4) Art. 285 bis 286a sind anwendbar.
Art. 290 Abs. 1 und 3
1) Der Anmeldung durch die zeichnungsberechtigten Mitglieder der Verwaltung muss unter Beilage des vollständigen Errichtungsakts eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der Statuten und des Protokolls der Generalversammlung oder der Urkunde oder eine Erklärung beigefügt sein, enthaltend:
1. die Feststellung, dass der gesamte Betrag des Aktienkapitals, unter Vorbehalt der Ausgabe unter dem Nennwert und der Ermächtigung der Verwaltung zur Ausgabe weiteren Aktienkapitals ohne Generalversammlungsbeschluss, durch Unterschriften gedeckt ist;
2. die Feststellung, dass mindestens fünfundzwanzig Prozent oder ein höherer, statutarisch festgesetzter Mindestbetrag auf jede Aktie wirklich eingezahlt oder durch Sacheinlagen gedeckt sind;
3. den Nachweis, dass die Verwaltung und die Revisionsstelle besetzt sind, unter Angabe von Namen, Vornamen und Wohnort, bei den Mitgliedern der Verwaltung überdies der Staatsangehörigkeit, beziehungsweise von Firma und Sitz der Mitglieder;
4. gegebenenfalls die Beschlüsse der Generalversammlung betreffend die Einlagen, Übernahmen und Gründervorteile und die darauf bezüglichen Sachverständigenberichte.
3) Die Statuten und das Protokoll der Generalversammlung oder die Urkunde oder die Erklärung sind nach erfolgter Eintragung im Sinne von Art. 955a Ziff. 2 bekannt zu machen.
Art. 291
2. Eintragung und Veröffentlichung
1) In das Öffentlichkeitsregister sind einzutragen und im Auszug in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen:
1. das Datum der Annahme der Statuten;
2. die Firma und die Rechtsform sowie der Sitz der Gesellschaft;
3. der Gegenstand und gegebenenfalls die Zeitdauer des Unternehmens;
4. die Höhe des Aktienkapitals und der Betrag der darauf geleisteten Einlagen;
5. die Anzahl, der Nennwert oder die Quote sowie die Art der Aktien, der Beschränkungen der Übertragbarkeit sowie die Vorzugsrechte und Umwandlungsrechte einzelner Kategorien;
6. der Gegenstand der Sacheinlage und die dafür ausgegebenen Aktien, der Gegenstand der Sachübernahme und die Gegenleistung der Gesellschaft sowie den Inhalt und Wert der besonderen Vorteile;
7. die Anzahl der Genussscheine mit Angabe des Inhalts der damit verbundenen Rechte;
8. die Mitglieder der Verwaltung, der Aufsicht und die Vertreter mit Angabe von Namen, Vornamen, Wohnort und Staatsangehörigkeit beziehungsweise der Firma und des Sitzes;
9. die Art der Ausübung der Vertretung;
10. der Name oder die Firma der Revisionsstelle, unter Angabe des Wohnsitzes, des Sitzes oder einer im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Zweigniederlassung;
11. die Form, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen an die Aktionäre und Dritte erfolgen.
2) Für Sitzunternehmungen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft genügt die Bekanntmachung des Eintrags im Sinne von Art. 955a Ziff. 2.
Sachüberschrift vor Art. 291a
IV. Zweigniederlassungen
Art. 291a
1. Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum
1) Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften, deren Sitz sich im Europäischen Wirtschaftsraum befindet, sind unter Bezugnahme auf die Eintragung der Gesellschaft in das Öffentlichkeitsregister einzutragen.
2) Die Anmeldung geschieht durch die gemäss Statuten vertretungsberechtigten Personen im Namen der Verwaltung und unter Beilage eines Registerauszugs der Gesellschaft oder etwas Gleichwertigem.
3) In das Öffentlichkeitsregister sind einzutragen und im Auszug in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen:
1. die Anschrift der Zweigniederlassung;
2. der Gegenstand der Zweigniederlassung;
3. das Register und die Registernummer der Eintragung der Hauptniederlassung;
4. die Firma der Hauptniederlassung sowie die Firma der Zweigniederlassung falls sie sich von derjenigen der Hauptniederlassung unterscheidet;
5. die Mitglieder der Verwaltung und der zur Vertretung bestellten Personen der Hauptniederlassung, mit Angabe von Namen, Vornamen, Wohnort und Staatsangehörigkeit beziehungsweise die Firma und der Sitz;
6. die zur ständigen Vertretung bestellten Personen der Zweigniederlassung mit Angabe von Namen, Vornamen, Wohnort und Staatsangehörigkeit unter Angabe ihrer Befugnisse;
7. allenfalls die Auflösung der Hauptniederlassung, die Namen, Vornamen und den Wohnort der Liquidatoren sowie den Abschluss der Liquidation beziehungsweise die Löschung der Gesellschaft;
8. ein die Hauptniederlassung betreffendes Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder ähnliches Verfahren;
9. die Aufhebung der Zweigniederlassung.
4) Für Sitzunternehmungen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft genügt die Bekanntmachung des Eintrags im Sinne von Art. 955a Ziff. 2.
5) Die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung sind gemäss Art. 1128 bekannt zu machen.
6) Bestehen mehrere Zweigniederlassungen derselben Hauptniederlassung, so genügt die Bekanntmachung der Unterlagen gemäss Art. 955a Ziff. 2 für eine der Zweigniederlassungen. Für die übrigen Zweigniederlassungen beschränkt sich die Bekanntmachung auf die Angabe der Registernummer der Zweigniederlassung, die die genannten Unterlagen veröffentlicht.
7) Weicht die Offenlegung bei der Zweigniederlassung von der Offenlegung bei der ausländischen Hauptniederlassung ab, so ist für den Geschäftsverkehr mit der Zweigniederlassung die Offenlegung bei der Zweigniederlassung massgebend.
Art. 291b
2. Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
1) Wenn eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft, deren Rechtsform mit derjenigen der Aktiengesellschaft vergleichbar ist, neben ihrem Hauptsitz (Sitz), der ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums liegt, Zweigniederlassungen hat, so sind ausser den Vorschriften des Art. 291a folgende Vorschriften zu beachten.
2) Der Errichtungsakt und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes sind, die Statuten der Hauptniederlassung sowie jede Änderung dieser Unterlagen sind beim Öffentlichkeitsregister einzureichen und im Sinne von Art. 955a Ziff. 2 bekannt zu machen.
3) In das Öffentlichkeitsregister sind zusätzlich einzutragen und zu veröffentlichen:
1. das Recht des Staates, dem die Hauptniederlassung unterliegt;
2. die Rechtsform, der Sitz und der Gegenstand der Hauptniederlassung sowie jährlich den Betrag des Aktienkapitals, sofern diese Angaben nicht in den unter Abs. 2 genannten Unterlagen gemacht werden;
3. der Umfang der Vertretungsbefugnis der Verwaltung und der Vertreter der Hauptniederlassung sowie die Art der Ausübung der Vertretung bei der Hauptniederlassung;
4. die Art der Ausübung der Vertretung bei der Zweigniederlassung.
Art. 291c
V. Umwandlung in eine Aktiengesellschaft
Für die Umwandlung einer Verbandsperson in eine Aktiengesellschaft sind insbesondere die Vorschriften über die Form und den Inhalt der Statuten, über den Gegenstand des Unternehmens, über die Gründerhaftung, über das Mindestkapital, über die Bar- oder Sacheinlagen und über die Einlagepflicht wie bei der Gründung einer Aktiengesellschaft zu beachten.
Sachüberschriften vor Art. 292
C. Schutz des Aktienkapitals und der Aktionäre
I. Schutz wohlerworbener Rechte
Art. 292 Abs. 3
3) Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
Art. 294 Sachüberschrift und Abs. 1
II. Geschäftserweiterung und Geschäftsverengung
1) Eine Erweiterung des Geschäftsbereiches der Gesellschaft durch Aufnahme verwandter Gegenstände oder eine Verengung desselben, die Veränderung der Firma oder des Sitzes der Gesellschaft, oder die Auflösung vor dem in den Statuten festgesetzten Termin kann, wenn die Statuten oder das Gesetz es nicht anders bestimmen, nur in einer Generalversammlung beschlossen werden, in der mindestens zwei Drittel sämtlicher Aktien vertreten sind.
Art. 295 Abs. 1, 5, 6 und 7
1) Eine bestehende Aktiengesellschaft kann neue Aktien, soweit hiernach nicht besondere Vorschriften aufgestellt sind, nur unter Beobachtung der für die Gründung der Aktiengesellschaft aufgestellten Vorschriften ausgeben, ohne dass das in den Statuten angegebene Aktienkapitalvoll einbezahlt sein muss.
5) Wird eine Kapitalerhöhung nicht voll gezeichnet, so wird das Kapital nur dann um den Betrag der eingegangenen Zeichnungen erhöht, wenn die Ausgabebedingungen dies ausdrücklich vorsehen.
6) Die Kapitalerhöhung kann allein oder in Verbindung mit einer Herabsetzung des bestehenden Aktienkapitalserfolgen wie beispielsweise bei Sanierungen.
7) Der Kapitalerhöhungsbeschluss wie auch die Durchführung der Erhöhung ist im Sinne von Art. 955a Ziff. 2 bekannt zu machen.
Sachüberschrift vor Art. 295a
2. Genehmigtes Kapital
Art. 295a
a) Allgemeine Voraussetzungen
1) Die Generalversammlung kann, sofern die Ermächtigung nicht bereits im Errichtungsakt oder in den Statuten enthalten ist, durch Statutenänderung den Verwaltungsrat ermächtigen, das Aktienkapital bis zu einem bestimmten Betrag zu erhöhen. Die Statuten geben den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) an, um den der Verwaltungsrat das Aktienkapital erhöhen kann. Das genehmigte Kapital darf die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals nicht übersteigen.
2) Die Ermächtigung wird für eine Höchstdauer von fünf Jahren erteilt. Sie kann von der Generalversammlung jeweils für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängert werden. Sie ist im Sinne von Art. 955a Ziff. 2 bekannt zu machen.
Art. 295b
b) Anpassung der Statuten
1) Nach jeder Kapitalerhöhung setzt der Verwaltungsrat den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) des genehmigten Kapitals in den Statuten entsprechend herab.
2) Nach Ablauf der für die Durchführung der Kapitalerhöhung festgelegten Frist wird die Bestimmung über die genehmigte Kapitalerhöhung auf Beschluss des Verwaltungsrates aus den Statuten gestrichen.
Sachüberschrift vor Art. 296
3. Als Gegenleistung von Sacheinlagen und Rechten
Art. 296 Sachüberschrift und Abs. 3 bis 6
a) Im Allgemeinen
3) Die Angaben über die eingebrachten Sachen und Rechte sind in die Statuten aufzunehmen, und es ist, wie bei der Gründung der Gesellschaft, der Generalversammlung vor der Beschlussfassung durch einen unabhängigen Sachverständigen schriftlich Bericht zu erstatten. In dem Bericht ist der Gegenstand jeder Einlage zu beschreiben und anzugeben, welche Bewertungsmethoden bei der Ermittlung des Wertes angewandt worden sind und ob die so ermittelten Werte wenigstens der Zahl und dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) und gegebenenfalls dem Mehrbetrag der dafür auszugebenden Aktien entsprechen.
4) Sind im Rahmen einer genehmigten Kapitalerhöhung die Gegenstände der Sacheinlagen zum Zeitpunkt der Ermächtigung bekannt, so ist der Sachverständigenbericht der Generalversammlung vor der Beschlussfassung, andernfalls dem Verwaltungsrat vorzulegen.
5) Dieser Bericht muss schon von Beginn der Zeichnungsfrist an im Original oder in beglaubigter Vervielfältigung bei jeder Zeichnungsstelle zur Einsicht aufgelegt werden. Er ist im Sinne von Art. 955a Ziff. 2 bekannt zu machen.
6) Die Abs. 3 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn die Kapitalerhöhung zur Durchführung einer Fusion, einer öffentlichen Übernahme oder eines Umtauschangebotes mit dem Zweck erfolgt, das Entgelt an die Aktionäre einer der beteiligten Gesellschaften zu leisten.
Art. 296a
b) Ausnahmen vom Sachverständigenbericht
Von einem Sachverständigenbericht im Sinne von Art. 296 Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn alle Aktien an eine oder mehrere Gesellschaften mit Persönlichkeit gegen Sacheinlagen ausgegeben werden und wenn:
1. alle Aktionäre der empfangenden Gesellschaft auf die Erstellung des Sachverständigenberichts verzichten und dieser Verzicht im Sinne von Art. 955a Ziff. 2 bekannt gemacht wird;
2. die einlegenden Gesellschaften über nach Gesetz oder Statuten nicht ausschüttbare Reserven verfügen, die mindestens dem Nennwert oder dem rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) der gegen die Sacheinlagen ausgegebenen Aktien entsprechen;
3. die einlegenden Gesellschaften sich verpflichten, bis zum unter Ziff. 2 hiervor genannten Betrag für die Schulden der Gesellschaft einzustehen, die vom Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien gegen Sacheinlagen bis zu einem Jahr nach der Bekanntmachung des Jahresabschlusses, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, in dem die Einlagen geleistet worden sind, entstehen, wobei jede Übertragung dieser Aktien innerhalb dieser Frist unzulässig ist, und diese Verpflichtung im Sinne von Art. 955a Abs. 1 Ziff. 2 bekannt gemacht wird;
4. die einlegenden Gesellschaften eine Reserve in der Höhe von dem unter Ziff. 2 hiervor genannten Betrag bilden. Die Ausschüttung dieser Reserve kann frühestens nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Bekanntmachung des Jahresabschlusses der Gesellschaft, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, in dem die Einlagen geleistet worden sind, oder gegebenenfalls nach einem späteren Zeitpunkt, zu dem alle innerhalb der Frist geltend gemachten Ansprüche aus der unter Ziff. 3 hiervor genannten Verpflichtungen erfüllt sind, erfolgen.
Art. 296b
c) Leistungsfrist für Sacheinlagen
Sacheinlagen müssen innerhalb von fünf Jahren nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss vollständig geleistet werden.
Art. 297 Sachüberschrift und Abs. 1 Ziff. 1, 1a, 4 und 5
4. Ausgabe ohne Bar- oder Sacheinlage
1) Die Ausgabe neuer Aktien, sei es, dass sie zu den alten hinzutreten oder dass sie in gleicher oder veränderter Zahl oder Quote oder in gleichem oder verändertem Betrag die alten ersetzen, kann ohne Einzahlung von Barkapital und ohne Einbringung von Sachen erfolgen:
1. wenn an Stelle von Gesellschaftsschulden den zustimmenden Gläubigern Aktien mit oder ohne Vorzug ausgegeben werden (Schuldentilgung durch Aktien);
1a. wenn im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung Wandelrechte ausgeübt werden;
4. bei der Herabsetzung des Aktienkapitals und des Aktienbetrages (Abstempelung oder Abwertung);
5. bei der Umänderung des Aktienkapitals oder eines Teils desselben in eine andere Währung und ebenso der Aktiennennwerte oder Aktienquote (Umstempelung);
Sachüberschrift vor Art. 297a
5. Bedingte Kapitalerhöhung
Art. 297a
a) Grundsatz
1) Die Generalversammlung kann eine bedingte Kapitalerhöhung beschliessen, indem sie in den Statuten den Gläubigern von neuen Anleihens- oder ähnlichen Obligationen gegenüber der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften sowie den Arbeitnehmern Rechte auf den Bezug neuer Aktien (Wandel- oder Optionsrechte) einräumt.
2) Das Aktienkapital erhöht sich ohne weiteres in dem Zeitpunkt und in dem Umfang, als diese Wandel- oder Optionsrechte ausgeübt und die Einlagepflichten durch Verrechnung oder Einzahlung erfüllt werden.
Art. 297b
b) Schranken
1) Der Nennbetrag oder der rechnerische Wert (bei Quotenaktien), um den das Aktienkapital bedingt erhöht werden kann, darf die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals nicht übersteigen.
2) Die geleistete Einlage muss mindestens dem Nennwert oder dem rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) entsprechen.
Art. 297c
c) Statutarische Grundlage
1) Die Statuten müssen angeben:
1. den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert der bedingten Kapitalerhöhung;
2. die Anzahl, den Nennwert oder die Quote sowie die Art der Aktien;
3. den Kreis der Wandel- oder der Optionsberechtigten;
4. die Aufhebung der Bezugsrechte der bisherigen Aktionäre;
5. die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien;
6. die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien.
2) Werden die Anleihens- oder ähnliche Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, nicht den Aktionären vorweg zur Zeichnung angeboten, so müssen die Statuten überdies angeben:
1. die Voraussetzungen für die Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte;
2. die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist.
3) Wandel- oder Optionsrechte, die vor der Eintragung der Statutenbestimmungen über die bedingte Kapitalerhöhung im Öffentlichkeitsregister eingeräumt werden, sind nichtig.
Art. 297d
d) Schutz der Aktionäre
1) Sollen bei einer bedingten Kapitalerhöhung Anleihens- oder ähnliche Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, ausgegeben werden, so sind diese Obligationen vorweg den Aktionären entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung gemäss Art. 303 und Art. 303a zur Zeichnung anzubieten.
2) Dieses Vorwegzeichnungsrecht kann gemäss Art. 303b beschränkt oder aufgehoben werden.
3) Durch die für eine bedingte Kapitalerhöhung notwendige Aufhebung des Bezugsrechtes sowie durch eine Beschränkung oder Aufhebung des Vorwegzeichnungsrechts der Aktionäre für Anleihens- oder ähnliche Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, darf niemand in unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt werden.
Art. 297e
e) Schutz der Wandel- oder Optionsberechtigten
1) Dem Gläubiger oder dem Arbeitnehmer, dem ein Wandel- oder Optionsrecht zum Erwerb von Namensaktien zusteht, kann die Ausübung dieses Rechtes nicht wegen einer Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien verwehrt werden, es sei denn, dass dies in den Statuten und im Emissionsprospekt vorbehalten wird.
2) Wandel- oder Optionsrechte dürfen durch die Erhöhung des Aktienkapitals, durch die Ausgabe neuer Wandel- oder Optionsrechte oder auf andere Weise nur beeinträchtigt werden, wenn der Konversionspreis gesenkt oder den Berechtigten auf andere Weise ein angemessener Ausgleich gewährt wird, oder wenn die gleiche Beeinträchtigung auch die Aktionäre trifft.
Sachüberschrift vor Art. 297f
f) Durchführung der Kapitalerhöhung
Art. 297f
aa) Ausübung der Rechte; Einlage
1) Wandel- oder Optionsrechte werden durch eine schriftliche Erklärung ausgeübt, die auf die Statutenbestimmung über die bedingte Kapitalerhöhung hinweist; verlangt das Gesetz einen Emissionsprospekt, so nimmt die Erklärung auch auf diesen Bezug.
2) Die Leistung der Einlage durch Geld oder Verrechnung muss bei einem Bankinstitut erfolgen, das dem Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften unterstellt ist.
3) Die Aktionärsrechte entstehen mit der Erfüllung der Einlagepflicht.
Art. 297g
bb) Prüfungsbestätigung
1) Ein Sachverständiger prüft nach Abschluss jedes Geschäftsjahres, auf Verlangen des Verwaltungsrates schon vorher, ob die Ausgabe der neuen Aktien dem Gesetz, den Statuten und, wenn ein solcher erforderlich ist, dem Emissionsprospekt entsprochen hat.
2) Der Sachverständige bestätigt dies schriftlich.
Art. 297h
cc) Anpassung der Statuten
1) Nach Eingang der Prüfungsbestätigung stellt der Verwaltungsrat in öffentlicher Urkunde Anzahl, Nennwert oder Quote und Art der neu ausgegebenen Aktien sowie die Vorrechte einzelner Kategorien und den Stand des Aktienkapitals am Schluss des Geschäftsjahres oder im Zeitpunkt der Prüfung fest. Er nimmt die nötigen Statutenanpassungen vor.
2) In der öffentlichen Urkunde stellt die Urkundsperson fest, dass die Prüfungsbestätigung die verlangten Angaben enthält.
Art. 297i
dd) Eintragung in das Öffentlichkeitsregister
Der Verwaltungsrat meldet dem Öffentlichkeitsregister spätestens drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres die Statutenänderung an und reicht die öffentliche Urkunde und die Prüfungsbestätigung ein.
Art. 297k
ee) Streichung
1) Sind die Wandel- oder Optionsrechte erloschen und wird dies von einem Sachverständigen in einem schriftlichen Bericht bestätigt, so hebt der Verwaltungsrat die Statutenbestimmungen über die bedingte Kapitalerhöhung auf.
2) In der öffentlichen Urkunde hält die Urkundsperson fest, dass der Bericht des Sachverständigen die verlangten Angaben enthält.
Art. 299 Abs. 1 und 2
1) Die Generalversammlung kann nach Massgabe der Statuten oder auf dem Weg der Statutenänderung die Aufnahme neuen Aktienkapitals oder eine Änderung an dem bestehenden Aktienkapital durch Ausgabe von Vorzugsaktien (Prioritätsaktien), unter Beobachtung der Vorschriften über die Bezugsrechte, beschliessen. Der Beschluss ist im Sinne von Art. 955a Ziff. 2 bekannt zu machen.
2) Bei der Ausgabe von Vorzugsaktien kann deren Umwandlung in andere Aktien (insbesondere in Stammaktien) oder in Obligationen mit oder ohne Stimmrecht oder Gewinnbeteiligung vorbehalten werden. Für Aktiengesellschaften mit veränderlichem Aktienkapital gelten die Vorschriften des Gesetzes über Investmentunternehmen.
Art. 300 Abs. 2
2) Aufgehoben
Sachüberschrift vor Art. 301a
V. Ausgabe von Gratisaktien
Art. 301a
1. Generalversammlung
1) Die Generalversammlung kann nach Massgabe der ursprünglichen Statuten oder auf dem Wege der Statutenänderung eine Kapitalerhöhung in der Form beschliessen, dass Aktionären oder Dritten Aktien, deren Beträge aus neben dem Aktienkapital zur Verfügung stehenden Fonds, Gewinnreserven und dergleichen von der Gesellschaft selbst gedeckt werden, ohne Gegenleistung oder nur gegen Spesenvergütung ausgefolgt werden (Gratisaktien). Der Beschluss ist im Sinne von Art. 955a Ziff. 2 bekannt zu machen.
2) Die Deckung des Erhöhungsbetrages wird mit der Jahresrechnung in der von den Aktionären genehmigten Fassung oder, wenn der Bilanzstichtag mehr als sechs Monate zurückliegt, mit einem geprüften Zwischenabschluss nachgewiesen.
Art. 302 Sachüberschrift und Abs. 1
2. Ausgabe
1) Aktien, die den Aktionären oder Dritten ohne Gegenleistung oder nur gegen Spesenvergütung ausgefolgt und deren Beträge aus neben dem Aktienkapital zur Verfügung stehenden Fonds, Gewinnreserven und dergleichen von der Gesellschaft selbst gedeckt werden (Gratisaktien), dürfen nach Massgabe der ursprünglichen oder abgeänderten Statuten ausgegeben werden.
Sachüberschrift vor Art. 303
VI. Bezugsrecht und Bezugspflicht
Art. 303
1. Bezugsrecht
1) Jeder Aktionär hat Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der seiner bisherigen Beteiligung entspricht.
2) Das Angebot zur Ausübung des Bezugsrechts sowie eine Frist, die nicht kürzer sein darf als vierzehn Tage, innerhalb derer das Bezugsrecht ausgeübt werden kann, ist in den amtlichen Publikationsorganen bekannt zu machen. Sind sämtliche Aktien der Gesellschaft Namenaktien, ist eine schriftliche Unterrichtung aller Aktionäre ausreichend.
3) Über das Bezugsrecht der Aktionäre können besondere übertragbare Wertpapiere ausgegeben werden.
Art. 303a
2. Ausnahmen
Art. 303 ist nicht anwendbar auf Aktien, bei denen das Recht auf Dividenden und/oder das Recht an der Verteilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Liquidation teilzunehmen, eingeschränkt ist.
Art. 303b
3. Ausschluss vom Bezugsrecht
1) Der Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitalskann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen das Bezugsrecht ganz oder zum Teil ausschliessen. Der Beschluss ist im Sinne von Art. 955 Ziff. 2 bekannt zu machen.
2) Der Verwaltungsrat hat der Generalversammlung vor der Beschlussfassung einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Bezugsrechts vorzulegen. In dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabekurs zu begründen.
3) Der Beschluss der Generalversammlung über die Einführung eines genehmigten Kapitals bzw. über eine bedingte Kapitalerhöhung kann unter Beachtung der in Abs. 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen den Verwaltungsrat ermächtigen, das Bezugsrecht im Rahmen des genehmigten Kapitals ganz oder zum Teil auszuschliessen. Die Ermächtigung wird für eine Höchstdauer von fünf Jahren erteilt. Sie kann jeweils für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängert werden.
4) Ein Ausschluss des Bezugsrechts liegt nicht vor, wenn die Aktien nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss von einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären nach Massgabe des Art. 303 zum Bezug anzubieten.
Art. 303c
4. Anwendbarkeit
Art. 303 bis 303b gelten sinngemäss für die Ausgabe aller Wertpapiere, die in Aktien umgewandelt werden können oder mit einem Bezugsrecht auf Aktien verbunden sind, nicht aber für die Umwandlung dieser Wertpapiere oder die Ausübung der Bezugsrechte.
Art. 303d
5. Bezugspflicht
Für Namenaktionäre kann eine Pflicht zum Bezug neuer Aktien in einem in den Statuten festgesetzten Umfang nach den Vorschriften bei den Nebenleistungsaktien auferlegt werden.
Art. 304
VII. Genussscheine
1) Die Statuten können die Schaffung von Genussscheinen zugunsten von Personen vorsehen, die mit der Gesellschaft durch frühere Kapitalbeteiligung oder als Aktionär, Gläubiger, Arbeitnehmer oder in ähnlicher Weise verbunden sind. Sie haben die Zahl der ausgegebenen Genussscheine und den Inhalt der damit verbundenen Rechte anzugeben.
2) Durch die Genussscheine können den Berechtigten nur Ansprüche auf einen Anteil am Bilanzgewinn oder am Liquidationsergebnis oder auf den Bezug neuer Aktien verliehen werden.
3) Der Genussschein darf keinen Nennwert haben; er darf weder Partizipationsschein genannt noch gegen eine Einlage ausgegeben werden, die unter den Aktiven der Bilanz ausgewiesen wird.
4) Die Berechtigten bilden von Gesetzes wegen eine Gemeinschaft, für welche die Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen sinngemäss gelten. Den Verzicht auf einzelne oder alle Rechte aus den Genussscheinen können jedoch nur die Inhaber der Mehrheit aller im Umlauf befindlichen Genussscheintitel verbindlich beschliessen.
5) Zugunsten der Gründer der Gesellschaft dürfen Genussscheine nur aufgrund der ursprünglichen Statuten geschaffen werden.
Sachüberschrift vor Art. 304a
VIII. Partizipationsscheine
Art. 304a
1. Begriff; anwendbare Vorschriften
1) Die Statuten können ein Partizipationskapital vorsehen, das in Teilsummen (Partizipationsscheine) zerlegt ist. Diese Partizipationsscheine werden gegen Einlage ausgegeben, haben einen Nennwert und gewähren kein Stimmrecht.
2) Die Bestimmungen über das Aktienkapital, die Aktie und den Aktionär gelten, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, auch für das Partizipationskapital, den Partizipationsschein und den Partizipanten.
3) Die Partizipationsscheine sind als solche zu bezeichnen.
Art. 304b
2. Partizipations- und Aktienkapital
1) Das Partizipationskapital darf das Doppelte des Aktienkapitals nicht übersteigen.
2) Die Bestimmungen über das Mindestkapital und über die Mindestgesamteinlage finden keine Anwendung.
3) In den Bestimmungen über die Einschränkungen des Erwerbs eigener Aktien, die allgemeine Reserve, die Einleitung einer amtlichen Revision gegen den Willen der Generalversammlung und über die Meldepflicht bei Kapitalverlust ist das Partizipationskapital dem Aktienkapital zuzuzählen.
4) Eine genehmigte oder eine bedingte Erhöhung des Aktien- und des Partizipationskapitals darf insgesamt die Hälfte der Summe des bisherigen Aktien- und Partizipationskapitals nicht übersteigen.
5) Partizipationskapital kann im Verfahren der genehmigten oder bedingten Kapitalerhöhung geschaffen werden.
Sachüberschrift vor Art. 304c
3. Rechtsstellung des Partizipanten
Art. 304c
a) Im Allgemeinen
1) Der Partizipant hat kein Stimmrecht und, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, keines der damit zusammenhängenden Rechte.
2) Als mit dem Stimmrecht zusammenhängende Rechte gelten das Recht auf Einberufung einer Generalversammlung, das Teilnahmerecht, das Recht auf Auskunft, das Recht auf Einsicht und das Antragsrecht.
3) Gewähren ihm die Statuten kein Recht auf Auskunft oder Einsicht oder kein Antragsrecht auf Einleitung einer amtlichen Revision, so kann der Partizipant Begehren um Auskunft oder Einsicht oder um Einleitung einer amtlichen Revision schriftlich zu Handen der Generalversammlung stellen.
Art. 304d
b) Bekanntgabe von Einberufung und Beschlüssen der Generalversammlung
1) Den Partizipanten muss die Einberufung der Generalversammlung zusammen mit den Verhandlungsgegenständen und den Anträgen bekannt gegeben werden.
2) Jeder Beschluss der Generalversammlung ist unverzüglich am Gesellschaftssitz und bei den eingetragenen Zweigniederlassungen zur Einsicht der Partizipanten aufzulegen. Die Partizipanten sind in der Bekanntgabe darauf hinzuweisen.
Art. 304e
c) Vertretung im Verwaltungsrat
Die Statuten können den Partizipanten einen Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat einräumen.
Sachüberschrift vor Art. 304f
d) Vermögensrechte
Art. 304f
aa) Im Allgemeinen
1) Die Statuten dürfen die Partizipanten bei der Verteilung des Bilanzgewinnes und des Liquidationsergebnisses sowie beim Bezug neuer Aktien nicht schlechter stellen als die Aktionäre.
2) Bestehen mehrere Kategorien von Aktien, so müssen die Partizipationsscheine zumindest der Kategorie gleichgestellt sein, die am wenigsten bevorzugt ist.
3) Statutenänderungen und andere Generalversammlungsbeschlüsse, welche die Stellung der Partizipanten verschlechtern, sind nur zulässig, wenn sie auch die Stellung der Aktionäre, denen die Partizipanten gleichstehen, entsprechend beeinträchtigen.
4) Sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, dürfen die Vorrechte und die statutarischen Mitwirkungsrechte von Partizipanten nur mit Zustimmung einer besonderen Versammlung der betroffenen Partizipanten und der Generalversammlung der Aktionäre beschränkt oder aufgehoben werden.
Art. 304g
bb) Bezugsrechte
1) Wird ein Partizipationskapital geschaffen, so haben die Aktionäre ein Bezugsrecht wie bei der Ausgabe neuer Aktien.
2) Die Statuten können vorsehen, dass Aktionäre nur Aktien und Partizipanten nur Partizipationsscheine beziehen können, wenn das Aktien- und das Partizipationskapital gleichzeitig und im gleichen Verhältnis erhöht werden.
3) Wird das Partizipationskapital oder das Aktienkapital allein oder verhältnismässig stärker als das andere erhöht, so sind die Bezugsrechte so zuzuteilen, dass Aktionäre und Partizipanten am gesamten Kapital gleich wie bis anhin beteiligt bleiben können.
Art. 305 Sachüberschrift und Abs. 1 und 4
IX. Beurkundung und Eintragung von Statutenänderungen
1) Über jeden Beschluss der Generalversammlung oder der Verwaltung, der eine Abänderung der Bestimmungen der Statuten zum Gegenstand hat, ist eine öffentliche Urkunde zu errichten.
4) Nach jeder Änderung ist die aktuelle Fassung der Statuten im Sinne von Art. 955a Ziff. 2 bekannt zu machen.
Art. 306
X. Zeichnung eigener Aktien
1) Die Aktiengesellschaft oder Dritte, welche im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Gesellschaft handeln, dürfen keine Aktien der Gesellschaft zeichnen.
2) Zeichnet eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Gesellschaft, die nicht dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates unterliegt, deren Rechtsform jedoch den genannten Rechtsformen vergleichbar ist, Aktien einer Aktiengesellschaft und verfügt diese Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte der erstgenannten Gesellschaft oder kann sie auf diese unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben, kommt dies der Zeichnung eigener Aktien gemäss Abs. 1 gleich. Den in Satz 1 genannten Gesellschaften sind gleichgestellt Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften, sofern alle deren unbeschränkt haftenden Gesellschafter Gesellschaften im Sinne von Satz 1 oder Gesellschaften sind, die nicht dem Rechte eines EWR-Mitgliedstaates unterliegen, deren Rechtsform jedoch den Rechtsformen gemäss Satz 1 vergleichbar ist. Die Zeichnung ist nur nach Massgabe von Art. 306d Abs. 3 erlaubt (Aussetzung der Stimmrechte bei mittelbarer Stimmenmehrheit oder mittelbarem beherrschendem Einfluss).
3) Art. 306b Abs. 1 Ziff. 10 ist anwendbar.
4) Sind die Aktien der Gesellschaft durch eine Person gezeichnet, die im eigenen Namen, aber auf Rechnung dieser Gesellschaft handelt, so gilt die Zeichnung als für eigene Rechnung des Zeichners vorgenommen.
5) Werden unter Verletzung dieser Bestimmungen Aktien gemäss Abs. 2 gezeichnet, so haften die Gründer oder im Falle der Kapitalerhöhung die Mitglieder des Verwaltungsrates auf die volle Einlage. Dies gilt nicht für diejenigen Gründer oder Mitglieder des Verwaltungsrates, welche beweisen, dass sie kein Verschulden trifft.
Sachüberschrift vor Art. 306a
XI. Erwerb eigener Aktien
Art. 306a
1. Grundsatz
1) Die Aktiengesellschaft oder Dritte, welche im eigenen Namen aber auf Rechnung der Gesellschaft handeln, dürfen Aktien der Gesellschaft nur erwerben, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
1. wenn die Generalversammlung die Genehmigung erteilt; die Genehmigung enthält die Einzelheiten des Erwerbs, insbesondere die Höchstzahl der zu erwerbenden Aktien, die Geltungsdauer der Genehmigung, welche höchstens achtzehn Monate betragen darf und legt bei entgeltlichem Erwerb den niedrigsten und höchsten Gegenwert fest;
2. wenn der Nennwert oder der rechnerische Wert (bei Quotenaktien) der erworbenen Aktien einschliesslich der Aktien, welche die Gesellschaft selbst oder Dritte in eigenem Namen aber auf Rechnung der Gesellschaft früher erworben haben und noch halten, 10 % des Aktienkapitals nicht übersteigen;
3. wenn das Nettoaktivvermögen, wie es der Jahresabschluss ausweist, den Betrag des gezeichneten Aktienkapitals zuzüglich der Reserven, deren Ausschüttung das Gesetz oder die Statuten nicht gestatten, durch den Erwerb nicht unterschreitet;
4. wenn es sich um den Erwerb von voll einbezahlten Aktien handelt.
2) Wenn der Erwerb notwendig ist, um einen schweren, unmittelbar bevorstehenden Schaden von der Gesellschaft abzuwenden, so genügt es, wenn der Verwaltungsrat die nächste Generalversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs, über die Zahl und den Nennwert oder den rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) der erworbenen Aktien, über deren Anteil am Aktienkapital sowie über den Gegenwert der Aktien unterrichtet.
3) Erwirbt eine in Art. 306 Abs. 2 erwähnte Gesellschaft Aktien einer Aktiengesellschaft und verfügt diese Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte der anderen Gesellschaft oder kann sie auf diese unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben, so kommt dies dem Erwerb eigener Aktien gleich. Der Erwerb ist nur nach Massgabe von Art. 306d Abs. 3 erlaubt (Aussetzung der Stimmrechte bei mittelbarer Stimmenmehrheit oder mittelbarem beherrschendem Einfluss).
Art. 306b
2. Ausnahmen
1) Der Erwerb eigener Aktien ist ohne Berücksichtigung von Art. 306a zulässig, wenn er:
1. zu einer nach gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift vorgesehenen Amortisation vorgenommen wird;
2. in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gesetzes und der Statuten zum Zwecke der teilweisen Rückzahlung des Aktienkapitals vorgenommen wird;
3. durch eine Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt;
4. bei voll einbezahlten Aktien entweder unentgeltlich geschieht oder von Banken oder anderen Finanzgesellschaften aufgrund einer Einkaufskommission erfolgt;
5. aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer gerichtlichen Entscheidung zum Schutz der Minderheitsaktionäre erfolgt, insbesondere im Falle der Fusion, der Änderung des Zwecks oder der Rechtsform, der Verlegung des Sitzes ins Ausland oder der Einführung von Beschränkungen der Übertragbarkeit von Aktien;
6. dazu dient, die Aktien aus der Hand eines Aktionärs zu erwerben, der seine Einlage nicht leistet;
7. dazu dient, Minderheitsaktionäre verbundener Gesellschaften zu entschädigen;
8. dazu dient, voll einbezahlte Aktien bei einer gerichtlichen Versteigerung zum Zwecke der Erfüllung einer Forderung der Gesellschaft gegen den Eigentümer dieser Aktien zu erwerben;
9. dazu dient, voll einbezahlte Aktien eines Investmentunternehmens mit festem Kapital im Sinne des Gesetzes über Investmentunternehmen auf den Wunsch der Anleger hin zu erwerben, direkt oder über eine mit ihr verbundene Gesellschaft. Dieser Erwerb darf nicht dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen den Betrag des Aktienkapitals zuzüglich der Reserven, deren Ausschüttung das Gesetz nicht gestattet, unterschreitet;
10. auf Rechnung einer anderen Person als des Erwerbers geht und die betreffende Person weder die Aktiengesellschaft noch eine andere Gesellschaft ist, an der diese Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt oder auf die sie unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann; oder wenn die andere Gesellschaft in ihrer Eigenschaft oder im Rahmen ihrer Tätigkeit als berufsmässiger Wertpapierhändler Aktien erwirbt, sofern sie Mitglied einer in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen oder tätigen Wertpapierbörse ist oder von einer für die Beaufsichtigung von berufsmässigen Wertpapierhändlern zuständigen Stelle eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen ist oder beaufsichtigt wird;
11. erfolgt, bevor die einschränkenden Bestimmungen in Art. 306a in Kraft getreten sind.
2) Die zurückerworbenen Aktien sind in den Fällen von Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sofort für jede weitere Veräusserung unbrauchbar zu machen.
Art. 306c
3. Veräusserung und Einziehung eigener Aktien
1) Hat die Gesellschaft eigene Aktien unter Verstoss gegen Art. 306a und 306b erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräussert werden.
2) Übersteigt der Nennbetrag oder der rechnerische Wert der Aktien, welche die Gesellschaft nach Art. 306b Abs. 1 Ziff. 3 bis 8 in zulässiger Weise erworben hat und noch besitzt, 10 % des Aktienkapitals, so muss der Teil der Aktien, der diesen Satz übersteigt, innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb der Aktien veräussert werden.
3) Sind eigene Aktien innert der in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräussert worden, so sind sie im Rahmen eines Herabsetzungsverfahrens zu vernichten.
Art. 306d
4. Folgen des Erwerbs und des Besitzes
1) Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu.
2) Die Gesellschaft hat für ihre eigenen Aktien einen dem Anschaffungswert entsprechenden Betrag in eine nicht verfügbare Reserve einzustellen.
3) Verfügt eine Aktiengesellschaft mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte einer Gesellschaft oder kann sie über diese einen beherrschenden Einfluss mittelbar ausüben, so werden die mit den Aktien der Aktiengesellschaft verbundenen Stimmrechte, über die die andere Gesellschaft verfügt, ausgesetzt (Art. 306 Abs. 2 und Art. 306a Abs. 4).
Art. 306e
5. Umgehungsgeschäfte
1) Ein Rechtsgeschäft, das die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder die Leistung einer Sicherheit durch die Gesellschaft an einen Dritten zum Zweck des Erwerbs von Aktien dieser Gesellschaft zum Gegenstand hat, ist nichtig. Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte im Rahmen der laufenden Geschäfte von Banken oder anderen Finanzgesellschaften sowie für die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens, oder für die Leistung einer Sicherheit zum Zweck des Erwerbs von Aktien durch Arbeitnehmer der Gesellschaft oder einer mit ihr verbundenen Gesellschaft; auch in diesen Fällen ist das Rechtsgeschäft jedoch nichtig, wenn es dazu führt, dass das Nettoaktivvermögen den Betrag des gezeichneten Kapitals zuzüglich der Reserven, deren Ausschüttung das Gesetz oder die Statuten nicht gestatten, unterschreitet.
2) Auf Geschäfte, die im Rahmen von Art. 306b Abs. 1 Ziff. 9 getätigt werden, wird Abs. 1 nicht angewandt.
Art. 306f
6. Inpfandnahme eigener Aktien
1) Dem Erwerb eigener Aktien ist die Inpfandnahme eigener Aktien gleichgestellt.
2) Ausgenommen sind Inpfandnahmen eigener Aktien im Rahmen der laufenden Geschäfte von Banken und anderen Finanzgesellschaften.
Sachüberschrift vor Art. 309
II. Reserven
Art. 309
1. Gesetzliche Reserve
1) Aus dem Reingewinn ist jährlich ein Betrag von einem Zwanzigstel von Gesetzes wegen der gesetzlichen Reserve zuzuweisen, bis diese die Höhe von einem Zehntel des Aktienkapitals erreicht hat.
2) Werden Aktien unter dem Nennwert ausgegeben, so muss aus dem Reingewinn jährlich ein Betrag von einem weiteren Zwanzigstel von Gesetzes wegen der gesetzlichen Reserve zugewiesen werden, bis der Nennwert der Aktien erreicht ist.
3) Ein bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert derselben hinaus erzielter Mehrerlös ist, soweit er nicht zur Deckung der Emissionskosten oder zu Abschreibungen oder zu Wohlfahrtszwecken oder für die Gewinnbeteiligung der Arbeitnehmer Verwendung findet, den Kapitalreserven zuzuweisen. Ebenso verhält es sich mit dem Betrag, der von den geleisteten Einzahlungen auf hinfällig erklärten Aktien übrig bleibt, nachdem ein etwaiger Mindererlös aus den dafür ausgegebenen Aktien gedeckt worden ist.
4) Die gesetzliche Reserve und die Kapitalreserven dürfen, soweit diese zusammen die Hälfte des Aktienkapitals nicht übersteigen, nur zur Deckung von Verlusten oder für Massnahmen verwendet werden, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäftsganges das Unternehmen durchzuhalten, der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken oder ihre Folgen zu mildern.
Art. 311 Abs. 1
1) Die Dividende darf erst festgesetzt werden, nachdem die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Einlagen in die gesetzliche Reserve und in die statutarischen Reserve- und andern Fonds vom Reingewinn in Abzug gebracht sind.
Art. 311a
4. Verrechnung von Verlusten
1) Verluste aus der Berichts- oder früheren Perioden können vorgetragen werden.
2) Verluste aus Vorperioden sind mit dem Gewinn der Berichtsperiode zu verrechnen.
3) Werden Verluste mit Reserven verrechnet, so ist folgende Reihenfolge einzuhalten:
1. Statutarische und sonstige Reserven mit entsprechender Zweckbestimmung;
2. Gesetzliche Reserve;
3. Kapitalreserve.
Sachüberschriften vor Art. 312
III. Dividenden, Bauzinsen, Tantiemen usw.
1. Dividenden
Art. 312
a) Grundsatz
1) Zinsen dürfen für das Aktienkapital weder bezahlt noch zugesichert werden.
2) Dividendenzahlungen erfolgen nur aus dem Reingewinn, der sich aus der Jahresrechnung ergibt, zuzüglich Gewinnvortrag sowie Entnahmen aus hierfür gebildeten Reserven, unter Anrechnung der Verluste früherer Geschäftsjahre sowie Zuweisungen an gesetzliche oder statutarische Reserven.
3) Dividendenzahlungen dürfen, ausgenommen in den Fällen einer Kapitalherabsetzung, an die Aktionäre nicht erfolgen, wenn dadurch das Nettoaktivvermögen gemäss Jahresabschluss den Betrag des Aktienkapitalszuzüglich der Reserven, deren Ausschüttung das Gesetz oder die Statuten nicht gestatten, unterschreitet.
4) Die Statuten können bestimmen, dass die Verwaltung, aufgrund einer Zwischenbilanz, aus dem im vergangenen Geschäftsjahr zurückgestellten Gewinnvortrag sowie Entnahmen aus hierfür gebildeten Reserven zuzüglich des seit dem letzten Geschäftsjahren erzielten Zwischenergebnisses, unter Anrechnung der Verluste aus früheren Geschäftsjahren sowie Zuweisungen an gesetzliche oder statutarische Reserven, während des Jahres Dividenden in einem näher bezeichneten Umfang ausschütten darf.
5) Die besonderen Vorschriften über die Erhöhung des Aktienkapitals aus Gesellschaftsmitteln bleiben vorbehalten.
6) Die Dividenden sind mangels anderer statutarischer Bestimmung in Geld auszubezahlen.
7) Die Statuten können die Auszahlung der Dividenden mittels Kupon oder aber in anderer Weise wie mittels Schecks und dergleichen vorsehen.
8) Die vor Eröffnung eines Konkurses der Gesellschaft gesetz- und statutengemäss zur Auszahlung beschlossene Dividende kann als Konkursforderung geltend gemacht werden.
Art. 312a
b) Ausnahmen
1) Art. 312 Abs. 3 ist nicht anzuwenden für Investmentunternehmen mit festem Kapital im Sinne des Gesetzes über Investmentunternehmen.
2) Wenn das Nettoaktivvermögen für Investmentunternehmen den in Art. 312 Abs. 3 angeführten Betrag unterschreitet, darf eine Dividendenzahlung an die Aktionäre nur geleistet werden, wenn dadurch das gesamte Aktivvermögen gemäss Jahresrechnung den eineinhalbfachen Betrag der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemäss Jahresrechnung nicht unterschreitet.
3) Wird der im vorangehenden Absatz genannte Betrag unterschritten, so ist ein entsprechender Vermerk in die Jahresrechnung aufzunehmen.
Art. 313 Abs. 3
3) Erfolgt eine Erweiterung des Unternehmens durch die Ausgabe neuer Aktien, so kann im Kapitalerhöhungsbeschluss den neuen Aktien eine bestimmte Verzinsung zu Lasten des Anlagekontos für die Zeit bis zur Betriebsöffnung der neuen Anlage zugestanden werden. Art. 312 Abs. 2 ist zu beachten.
Art. 317 Abs. 2
2) Dieser Betrag kann ihm ausser im Falle der Herabsetzung des Aktienkapitals weder erlassen noch gestundet werden, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Haftung des Aktionärs.
Art. 334 Abs. 1
1) Das Stimmrecht beginnt von Gesetzes wegen, sobald auf die Aktie mindestens 25 % einbezahlt sind.
Art. 335 Abs. 4
4) Mit Zustimmung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes kann nach näherer Bestimmung der Statuten auch den Gläubigern von Anleihens- oder ähnlichen Obligationen, mit denen Wandels- oder Optionsrechte verbunden sind, ein gleiches oder verschiedenes Stimmrecht eingeräumt werden.
Art. 336 Sachüberschrift und Abs. 1 und 4
a) Recht auf Bekanntgabe des Geschäftsberichts
1) Spätestens zwanzig Tage vor der ordentlichen Generalversammlung ist der Geschäftsbericht samt Revisionsbericht zur Einsicht der Aktionäre am statutarischen Sitz der Gesellschaft aufzulegen und leicht zugänglich zu machen. Das gleiche gilt auch für den konsolidierten Geschäftsbericht und den konsolidierten Revisionsbericht.
4) Aufgehoben
Art. 338 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3
2) Zu ihren Befugnissen gehören:
1. die Wahl der Verwaltung und die Besetzung der Revisionsstelle;
2. die Abnahme des Geschäftsberichtes und des konsolidierten Geschäftsberichtes sowie die Festsetzung der Dividende;
3. die Entlastung der Verwaltung;
Art. 344 Abs. 2
2) Aktiengesellschaften mit einem Aktienkapital von mindestens einer Million Franken müssen einen Verwaltungsrat von wenigsten drei Mitgliedern besitzen, sofern es sich nicht lediglich um Gesellschaften handelt, die im Inland nur ihren Sitz mit oder ohne Geschäftsräumlichkeiten haben oder Vermögensverwaltungen besorgen, nicht aber sonstige Geschäfte im Land betreiben.
Art. 347
d) Ausschüsse des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, die den Geschäftsgang speziell zu beaufsichtigen, die dem Verwaltungsrat zu unterbreitenden Geschäfte vorzubereiten, diesem über alle wichtigen Fragen, insbesondere auch über die Aufstellung des Geschäftsberichtes und des konsolidierten Geschäftsberichts, Bericht zu erstatten und die Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates zu überwachen haben.
Art. 349 Abs. 2
2) Er ist dafür verantwortlich, dass die Protokolle der Generalversammlung und der Verwaltung, sowie die notwendigen Geschäftsbücher regelrecht geführt und der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften aufgestellt, geprüft und, soweit erforderlich, veröffentlicht werden.
Art. 350
III. Revisionsstelle
1) Das oberste Organ hat in allen Fällen eine Revisionsstelle zu wählen.
2) Als Revisionsstelle von mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 muss ein Wirtschaftsprüfer oder eine Revisionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften eingesetzt werden. Die Prüfung des konsolidierten Geschäftsberichtes ist Wirtschaftsprüfern und Revisionsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften vorbehalten.
3) Die Revisionsstelle von Gesellschaften im Sinne des vorangehenden Absatzes darf keine Aktien der zu prüfenden Gesellschaft besitzen, ausser an der Börse kotierten Aktien mit breiter Streuung, aufgrund derer kein Einfluss irgendwelcher Art auf Verwaltung und Leitung möglich ist.
4) Die Revisionsstelle von Gesellschaften im Sinne von Abs. 2 muss von der zu prüfenden Gesellschaft und von Aktionären, die mehr als 20 % der Gesellschaft halten, unabhängig sein. Insbesondere muss auch ihre funktionelle (von den Verwaltungs-, Vertretungs- und Aufsichtsorganen) sowie wirtschaftliche Unabhängigkeit (die Einnahmen der Revisionsstelle aus ihrer Prüfungstätigkeit dürfen höchstens zu 10 % aus der Prüfung und Beratung der zu prüfenden Gesellschaft stammen) sichergestellt sein.
5) Die prüfende Person darf in ihren Feststellungen weder von Gesellschaftern noch Mitgliedern von zugelassenen Revisionsgesellschaften noch von den Mitgliedern des mit deren Verwaltung, Leitung oder Aufsicht beauftragten Organe, welche die vom Gesetz geforderten Qualifikationen nicht persönlich erfüllen, beeinträchtigt werden.
6) Die Namen und Adressen aller zugelassenen Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften sowie deren handelnden Wirtschaftsprüfer werden durch Auflage einer Liste bei der Regierung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Der gleichen Offenlegungspflicht unterliegen die Angaben über die Gesellschafter der Revisionsgesellschaft und die Mitglieder der Verwaltungs- und Leitungsorgane der Revisionsgesellschaft.
Art. 351
I. Wesen und Art der Fusion
1) Aktiengesellschaften können durch Auflösung ohne Liquidation vereinigt werden. Die Fusion kann erfolgen:
1. durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) als Ganzes auf eine andere Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft an die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft oder Gesellschaften und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung, die 10 % des Nennbetrags oder des rechnerischen Wertes (bei Quotenaktien) der gewährten Aktien nicht übersteigt (Fusion durch Übernahme);
2. durch Gründung einer neuen Aktiengesellschaft, auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden Gesellschaften als Ganzes gegen Gewährung von Aktien der neuen Gesellschaft und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung, die 10 % des Nennbetrags oder des rechnerischen Wertes (bei Quotenaktien) der gewährten Aktien nicht übersteigt (Fusion durch Vereinigung).
2) Die Fusion ist auch zulässig, wenn die übertragenden oder sich vereinigenden Gesellschaften sich in Liquidation befinden und noch nicht mit der Verteilung ihres Vermögens an die Aktionäre begonnen wurde.
Sachüberschrift vor Art. 351a
II. Fusion durch Übernahme
Art. 351a
1. Vorbereitung der Fusion
1) Die Verwaltungsräte der an der Fusion beteiligten Gesellschaften erstellen einen Fusionsplan.
2) Der Plan muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. die Rechtsform, die Firma und den Sitz der an der Fusion beteiligten Gesellschaften;
2. die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jeder übertragenden Gesellschaft als Ganzes an die übernehmende Gesellschaft gegen Gewährung von Aktien der übernehmenden Gesellschaft an die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft;
3. das Umtauschverhältnis der Aktien und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung;
4. die Einzelheiten für die Übertragung der Aktien der übernehmenden Gesellschaft;
5. den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien das Recht auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren sowie alle Besonderheiten in Bezug auf diesen Anspruch;
6. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaften als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten;
7. die Rechte, welche die übernehmende Gesellschaft einzelnen Aktionären mit Sonderrechten und den Inhabern anderer Wertpapiere gewährt sowie die für diese Personen vorgesehenen Massnahmen;
8. jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Kontrollorgans der an der Fusion beteiligten Gesellschaften oder einem Sachverständigen im Sinne von Art. 351c gewährt wird.
3) Der Fusionsplan bedarf der öffentlichen Beurkundung.
Art. 351b
2. Fusionsbericht
Die Verwaltungsräte jeder der an der Fusion beteiligten Gesellschaften haben einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Fusionsplan und insbesondere das Umtauschverhältnis der Aktien rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung ist hinzuweisen.
Art. 351c
3. Prüfung der Fusion
1) Der Fusionsplan ist für jede der an der Fusion beteiligten Gesellschaften durch einen oder mehrere unabhängige Sachverständige zu prüfen.
2) Die Sachverständigen werden für jede der beteiligten Gesellschaften von deren Verwaltungsrat bestellt. Die Prüfung durch einen oder mehrere Sachverständige für alle beteiligten Gesellschaften reicht aus, wenn diese Sachverständigen auf gemeinsamen Antrag der Verwaltungsräte durch das Gericht bestellt werden.
3) Jeder Sachverständige hat das Recht, bei den beteiligten Gesellschaften alle Auskünfte und Unterlagen zu erhalten, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind.
4) Die Sachverständigen haben über das Ergebnis der Prüfung den Aktionären schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht kann auch gemeinsam erstattet werden. Er ist mit einer Erklärung darüber abzuschliessen, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Aktien angemessen ist. Dabei ist anzugeben:
1. nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis ermittelt worden ist;
2. aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist;
3. welches Umtauschverhältnis sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewendet worden sind, jeweils ergeben würde; zugleich ist darzulegen, welches Gewicht den verschiedenen Methoden bei der Bestimmung des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses und der ihm zugrunde liegenden Werte beigemessen worden ist und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung aufgetreten sind.
5) In dem Bericht brauchen Tatsachen nicht aufgenommen zu werden, deren Bekanntwerden geeignet ist, einer der beteiligten Gesellschaften eine erhebliche Schädigung zuzufügen. In diesem Falle sind in dem Bericht die Gründe, aus denen die Tatsachen nicht aufgenommen worden sind, darzulegen.
Art. 351d
4. Vorbereitung der Generalversammlung
1) Der Fusionsplan ist von jeder Gesellschaft mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Zustimmung beschliessen soll, dem Öffentlichkeitsregister einzureichen und im Sinne von Art. 955a Ziff. 2 bekannt zu machen.
2) Mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über den Fusionsplan beschliessen soll, sind am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen:
1. der Fusionsplan;
2. die Jahresrechnungen und die Jahresberichte der an der Fusion beteiligten Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre;
3. falls sich der letzte Jahresabschluss auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor dem Abschluss des Fusionsplans abgelaufen ist, eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats liegt, welcher dem Abschluss oder der Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz);
4. die Berichte der Verwaltungsräte nach Art. 351b;
5. die Prüfungsberichte nach Art. 351c.
3) Die Zwischenbilanz ist nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz der Gesellschaft angewendet worden sind. Ein Inventar ist jedoch nicht erforderlich. Die Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden. Dabei sind jedoch Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz zu berücksichtigen.
4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
Art. 351e
5. Beschlüsse der Generalversammlungen
1) Der Fusionsplan (und die zur Durchführung gegebenenfalls erforderlichen Statutenänderungen) wird nur wirksam, wenn die Generalversammlung jeder fusionierenden Gesellschaft ihm zustimmt.
2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel des vertretenen Aktienkapitals umfasst. Ist mindestens die Hälfte des Aktienkapitals vertreten, so genügt eine einfache Stimmenmehrheit, sofern die Statuten kein höheres Zustimmungserfordernis vorsehen.
3) Die Zustimmung der Generalversammlung der übernehmenden Gesellschaft ist nicht erforderlich, wenn:
1. die Bekanntmachung des Fusionsplans durch die übernehmende Gesellschaft mindestens einen Monat vor der Generalversammlung der übertragenden Gesellschaften, die über den Fusionsplan beschliessen soll, erfolgt;
2. jeder Aktionär der übernehmenden Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt am Sitz der Gesellschaft in die Unterlagen gemäss Art. 351d Abs. 2 Einsicht nehmen kann.
4) In Fällen des Abs. 3 können ein oder mehrere Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des Aktienkapitals der übernehmenden Gesellschaft vertreten, die Einberufung einer Generalversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zum Fusionsplan beschlossen wird.
Art. 351f
6. Kapitalerhöhung
Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Fusion das Aktienkapital, so bedarf es keiner Aktienzeichnung, und bestehende Bezugsrechte und Bezugspflichten sind auf diese neuen Aktien nicht anwendbar.
Art. 351g
7. Anmeldung der Fusion
1) Die Auflösung der übertragenden Gesellschaft und die Übernahme ihres Vermögens durch die andere Gesellschaft ist von jeder bezüglichen Verwaltung zur Eintragung in das Öffentlichkeitsregister anzumelden. Die Verwaltung der übernehmenden Gesellschaft ist berechtigt, die Eintragung ins Öffentlichkeitsregister der übertragenden Gesellschaften anzumelden.
2) Der Anmeldung sind im Original oder in beglaubigter Abschrift der Fusionsplan sowie die Fusionsbeschlüsse beizufügen.
3) Jede übertragende Gesellschaft hat der Anmeldung eine Bilanz dieser Gesellschaft beizufügen (Schlussbilanz). Für diese Bilanz gelten die Vorschriften über die Jahresbilanz und über die Prüfung der Jahresbilanz sinngemäss. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt darf die Fusion nur eintragen, wenn die Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.
Art. 351h
8. Eintragung der Fusion
1) Die Fusion darf für die übernehmende Gesellschaft im Öffentlichkeitsregister erst eingetragen werden, nachdem sie für die übertragenden Gesellschaften eingetragen worden ist. Mit der Eintragung für die übernehmende Gesellschaft wird sie wirksam.
2) Mit der Eintragung der Fusion in das Öffentlichkeitsregister erfolgt der Vermögensübergang einschliesslich Verbindlichkeiten an die übernehmende Gesellschaft. Jedoch kann die übernehmende Gesellschaft über die Vermögensgegenstände, zu deren Übergang eine Eintragung in öffentlichen Registern wie Grundbuch oder dergleichen erforderlich ist, erst verfügen, wenn der vorgeschriebene Übergang in den öffentlichen Registern eingetragen ist.
3) Mit der Eintragung der Fusion erlöschen die übertragenden Gesellschaften. Die Aktionäre der übertragenden Gesellschaften werden Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft; dies gilt jedoch nicht, soweit die übernehmende Gesellschaft oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelt, Aktien der übertragenden Gesellschaften besitzt oder soweit eine übertragende Gesellschaft eigene Aktien oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelt, Aktien dieser Gesellschaft besitzt.
4) Nach erfolgter Eintragung der Fusion werden die zur Abfindung bestimmten Aktien der übernehmenden Gesellschaft den Aktionären der aufgelösten Gesellschaften nach Massgabe des Fusionsplans übertragen.
5) Für jede der beteiligten Gesellschaften ist die Fusion im Sinne von Art. 955a Ziff. 2 bekannt zu machen.
Art. 351i
9. Gläubigerschutz
1) Den Gläubigern der an der Fusion beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Fusion durch die Gesellschaft, deren Gläubiger sie sind, zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie nachweisen, dass durch die Fusion die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.
2) Der vorangehende Absatz ist nicht anzuwenden auf Anleihensgläubiger, sofern die Gläubigerversammlung oder jeder Anleihensgläubiger einzeln der Fusion zugestimmt hat.
3) Das Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse erhalten, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht wird.
Art. 351k
10. Schutz der Inhaber von Sonderrechten
1) Die übernehmende Gesellschaft hat den Inhabern von Wertpapieren, die mit Sonderrechten verbunden, jedoch keine Aktien sind, Rechte zu gewähren, die denen in den übertragenden Gesellschaften gleichwertig sind.
2) Solche gleichwertigen Rechte müssen nicht gewährt werden, wenn eine Versammlung der Inhaber der Wertpapiere oder jeder Inhaber einzeln der Änderung dieser Rechte zugestimmt hat oder wenn die Inhaber einen Anspruch auf Rückkauf ihrer Wertpapiere durch die übernehmende Gesellschaft haben.
Art. 351l
11. Verantwortlichkeit
1) Die Mitglieder der Verwaltung einer übertragenden Gesellschaft sind gegenüber den Aktionären dieser Gesellschaft unbeschränkt und solidarisch für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliches oder fahrlässiges Verhalten bei der Vorbereitung und Durchführung der Fusion verursachen.
2) Die Sachverständigen gemäss Art. 351c sind gegenüber den Aktionären der übertragenden Gesellschaften unbeschränkt und solidarisch für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliches oder fahrlässiges Verhalten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachen.
3) Mitglieder der Verwaltung sowie Sachverständige, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ihre Sorgfaltspflichten beachtet haben, sind von der Ersatzpflicht befreit.
4) Die Ansprüche aus Abs. 1 und 2 verjähren im Falle der vorsätzlichen Schädigung in zehn Jahren und im Falle der fahrlässigen Schädigung in zwei Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der Fusion im Öffentlichkeitsregister nach Art. 955a Ziff. 2 als bekannt gemacht gilt.
Art. 351m
12. Nichtigkeit der Fusion
1) Bei fehlender öffentlicher Beurkundung des Fusionsplans sowie bei Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Fusionsbeschlüsse kann der Richter auf Klage einer betroffenen Partei unter Anhörung der Verwaltung der übernehmenden Gesellschaft die Fusion für nichtig erklären.
2) Kann der Mangel behoben werden, so räumt der Richter den beteiligten Gesellschaften dazu eine angemessene Frist ein.
3) Das die Nichtigkeit der Fusion erklärende Urteil ist im Sinne von Art. 955a Ziff. 2 bekannt zu machen.
4) Rechtsgültige Verpflichtungen der übernehmenden Gesellschaft, die nach der Bekanntmachung der Fusion, aber vor der Bekanntmachung des Urteils des Richters im Sinne von Abs. 3 entstanden sind, werden von der Nichtigkeit nicht betroffen. Die beteiligten Gesellschaften haften für diese Verpflichtungen solidarisch.
5) Das Klagerecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens sechs Monate nach der Bekanntmachung der Fusion gestellt wird. Ergänzend finden die Vorschriften über die Anfechtungsklage Anwendung.
Sachüberschrift vor Art. 351n
13. Aufnahme in besonderen Fällen
Art. 351n
a) Mehrheit des Aktienkapitals in der Hand der übernehmenden Gesellschaft
1) Befinden sich bei Übertrag sämtlicher Aktiven und Passiven wenigstens neun Zehntel des Aktienkapitals einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft und/oder in der Hand von Personen, welche diese Aktien im eigenen Namen, aber für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft halten, so ist die Zustimmung der Generalversammlung der übernehmenden Gesellschaft zur Fusion (Art. 351e) nicht erforderlich.
2) Ein oder mehrere Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des Aktienkapitalsder übernehmenden Gesellschaft vertreten, haben jedoch das Recht, die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zur Fusion beschlossen wird.
3) Die übernehmende Gesellschaft hat die in Art. 351d Abs. 1 und 2 Ziff. 1 bis 3 vorgesehenen Massnahmen mindestens einen Monat vor der Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft, die über den Fusionsplan beschliessen soll, vorzukehren. Art. 351d Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
4) Auf die Erstellung des Fusionsberichts (Art. 351b) sowie der Prüfung der Fusion (Art. 351c) sowie auf die Anwendung von Art. 351d Abs. 2 bis 4 kann verzichtet werden, wenn die übernehmende Gesellschaft bereit ist, den Minderheitsaktionären der übertragenden Gesellschaft ihre Aktien zu einem dem Wert der Aktien entsprechenden Entgelt abzunehmen.
5) Werden sich die Parteien nicht einig, so bestimmt auf Antrag der Richter im Rechtsfürsorgeverfahren den Wert dieser Aktien.
Art. 351o
b) Sämtliche Aktien in der Hand der übernehmenden Gesellschaft
1) Befinden sich bei Übertrag sämtlicher Aktiven und Passiven alle Aktien einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft und/oder in der Hand von Personen, welche diese Aktien im eigenen Namen, aber für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft halten, so ist die Zustimmung der Generalversammlungen zur Fusion gemäss Art. 351e nicht erforderlich.
2) Ein oder mehrere Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des Aktienkapitals der übernehmenden Gesellschaft vertreten, haben jedoch das Recht, die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zur Fusion beschlossen wird.
3) Die übernehmende Gesellschaft hat die in Art. 351d Abs. 1 und 2 Ziff. 1 bis 3 vorgesehenen Massnahmen mindestens einen Monat vor der Anmeldung zur Eintragung der Fusion (Art. 351g) vorzukehren. Art. 351d Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
4) Die Bestimmungen über den Umtausch der Aktien (Art. 351a Abs. 2 Ziff. 3 bis 5), den Fusionsbericht (Art. 351b), die Prüfung der Fusion (Art. 351c), sowie Art. 351d Abs. 2 Ziff. 4 und 5, Art. 351h Abs. 3 Satz 2 und die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Verwaltung und der Sachverständigen (Art. 351l) sind nicht anwendbar.
Art. 352
III. Fusion durch Vereinigung
1) Bei der Fusion von Aktiengesellschaften durch Bildung einer neuen Aktiengesellschaft gelten mit Ausnahme von Art. 351e Abs. 3 und 4 die Vorschriften über die Fusion durch Übernahme sinngemäss. Jede der sich vereinigenden Gesellschaften gilt als übertragende und die neue Gesellschaft als übernehmende Gesellschaft.
2) Der Fusionsplan und gegebenenfalls auch der Errichtungsakt und die Statuten der neuen Gesellschaft bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung jeder der übertragenden Gesellschaften.
3) Für die Bildung der neuen Gesellschaft gelten die Vorschriften über die Gründung der Aktiengesellschaft sinngemäss. Auf den Sachverständigenbericht für die Sacheinlagen kann verzichtet werden.
4) Überdies gelten folgende Bestimmungen:
1. Die Gesellschaften setzen in öffentlicher Urkunde die Statuten der neuen Gesellschaft fest, bestätigen die Übernahme sämtlicher Aktien und deren Einzahlung durch die Einbringung des Vermögens der bisherigen Gesellschaften und ernennen die notwendigen Organe der neuen Gesellschaft.
2. Die Statuten sowie die Errichtungsurkunde der neuen Gesellschaft bedürfen der Zustimmung der Generalversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften.
3. Aufgrund der Fusionsbeschlüsse haben die Verwaltungsräte der sich vereinigenden Gesellschaften die neue Gesellschaft beim Öffentlichkeitsregister zur Eintragung anzumelden.
4. Mit der Eintragung der neuen Gesellschaft erfolgt der Vermögensübergang einschliesslich der Verbindlichkeiten an die neue Gesellschaft. Jedoch kann die übernehmende Gesellschaft über die Vermögensgegenstände, zu deren Übergang eine Eintragung in öffentlichen Registern wie Grundbuch oder dergleichen erforderlich ist, erst verfügen, wenn der vorgeschriebene Übergang in den öffentlichen Registern eingetragen ist.
5. Mit der Eintragung der neuen Gesellschaft erlöschen die sich vereinigenden Gesellschaften. Die Aktionäre der sich vereinigenden Gesellschaften werden Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft; dies gilt jedoch nicht, soweit die übernehmende Gesellschaft oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelt, Aktien der sich vereinigenden Gesellschaften besitzt oder soweit eine übertragende Gesellschaft eigene Aktien oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelt, Aktien dieser Gesellschaft besitzt.
6. Nach erfolgter Eintragung der neuen Gesellschaft werden die Aktien der neuen Gesellschaft nach Massgabe des Fusionsplans gegen Ablieferung der alten Aktien übertragen.
7. Der Verwaltungsrat der neuen Gesellschaft meldet für jede der sich vereinigenden Gesellschaften die Auflösung und die Übernahme durch die neue Gesellschaft zur Eintragung ins Öffentlichkeitsregister an. Die Eintragung darf erst erfolgen, wenn die neue Gesellschaft eingetragen worden ist.
8. Für jede der beteiligten Gesellschaften ist die Fusion im Sinne von Art. 955a Ziff. 2 bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann für alle Gesellschaften von der neuen Gesellschaft veranlasst werden.
Art. 353 Sachüberschrift
IV. Übernahme durch eine Kommanditaktiengesellschaft
Sachüberschrift vor Art. 355
H. Rückzahlung und sonstige Herabsetzung des Aktienkapitals
Art. 355
I. Rückzahlungs- und Herabsetzungsbeschluss usw.
1) Eine Rückzahlung des Aktienkapitalsan die Aktionäre oder eine Herabsetzung desselben kann mit Ausnahme der Anordnung durch eine gerichtliche Entscheidung nur aufgrund einer statutarischen Bestimmung mit einem den gesetzlichen und statutarischen Erfordernissen entsprechenden Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen auf sich vereinigt, erfolgen. Der Beschluss ist in den amtlichen Publikationsorganen im Sinne von Art. 955a Ziff. 1 zu veröffentlichen.
2) In der Einladung zur Generalversammlung müssen zumindest der Zweck der Herabsetzung und das Verfahren für ihre Durchführung angegeben werden.
3) Die Generalversammlung darf die Kapitalherabsetzung nur beschliessen, wenn durch einen besonderen Revisionsbericht festgestellt ist, dass die Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Aktienkapitals voll gedeckt sind. Der Revisionsbericht muss von einer anerkannten Revisionsstelle oder einem Sachverständigen (Art. 191a Abs. 2) erstattet werden, die an der Generalversammlung, die den Beschluss fasst, anwesend sein müssen.
4) Den Gläubigern, deren Forderungen begründet wurden, bevor der Beschluss bekannt gemacht worden ist, muss, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach der dritten Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit geleistet werden, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die schon angemessene Sicherheiten haben oder wenn diese in Anbetracht des Gesellschaftsvermögens nicht notwendig sind.
5) Zahlungen an die Aktionäre dürfen aufgrund der Herabsetzung des Aktienkapitalserst nach Ablauf der den Gläubigern gesetzten Frist und nach Befriedigung oder Sicherstellung der angemeldeten Gläubiger geleistet werden oder nachdem ein Gericht festgestellt hat, dass ihrem Antrag nicht entsprochen zu werden braucht. Auch eine Befreiung der Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen wird nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt und nicht vor Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger wirksam, die sich rechtzeitig gemeldet haben.
Art. 355a
II. Vereinfachte Kapitalherabsetzung bei Verlusten
1) Die Aufforderung an die Gläubiger und ihre Befriedigung oder Sicherstellung können unterbleiben, wenn die Kapitalherabsetzung zum Zweck hat, Verluste auszugleichen oder Beträge einer speziellen Reserve zuzuführen. Im Beschluss ist festzusetzen, dass die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet. Der Beschluss ist im Sinne von Art. 955a Ziff. 1 bekannt zu machen.
2) Der Betrag der Reserve darf 10 % des herabgesetzten Aktienkapitalsnicht übersteigen. Sie darf nur dazu verwendet werden, Verluste auszugleichen oder durch Umwandlung von Reserven das Aktienkapital zu erhöhen.
3) Die Beträge, die aus der vereinfachten Kapitalherabsetzung bei Verlusten gewonnen werden, dürfen nicht zu Zahlungen an die Aktionäre und nicht dazu verwendet werden, die Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu befreien.
4) Sind verschiedene Gattungen von Aktien ausgegeben worden, und handelt es sich dabei nicht um Vorzugsaktien in Bezug auf das Liquidationsergebnis oder ist es anlässlich der Ausgabe nicht anders bestimmt worden, so werden bei der Kapitalherabsetzung die früher ausgegebenen Aktien vor den später ausgegebenen betroffen.
Art. 356
III. Kapitalrückzahlung unter Vorbehalt der Wiedereinzahlung
1) Die Generalversammlung kann nach Massgabe der ursprünglichen Statuten oder auf dem Weg der Statutenänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen beschliessen, dass ohne Einhaltung der für die Rückzahlung an die Aktionäre vorgesehenen Bestimmungen ein Teil des Aktienkapitals, das jedoch nicht unter 25 % beziehungsweise 50 %, wenn Inhaberaktien ausgegeben worden sind, auf jede Aktie heruntergehen darf, an die Aktionäre zurückbezahlt wird unter dem ausdrücklichen Vorbehalt späterer Wiedereinzahlung auf Verlangen eines im Beschluss bezeichneten Organs. Der Beschluss ist im Sinne von Art. 955a Ziff. 2 bekannt zu machen.
2) Die Kapitalrückzahlung kann nur mit Mitteln erfolgen, die gemäss Art. 312 ausgeschüttet werden können.
3) Die betroffenen Aktionäre behalten ihre Rechte gegenüber der Gesellschaft, mit Ausnahme des Rechts auf Teilnahme an der Ausschüttung einer ersten Dividende für Aktien, die nicht von der Kapitalrückzahlung betroffen sind.
Art. 357 Sachüberschrift und Abs. 1
IV. Zusammenlegung und Verminderung der Zahl der Aktien
1) Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Herabsetzung des Aktienkapitals vorhanden, so kann eine solche unter Zustimmung der Aktionäre auch auf dem Weg der Zusammenlegung der Aktien durchgeführt werden.
Sachüberschrift vor Art. 358
V. Amortisation
Art. 358
1. Die zwangsweise Amortisation
1) Die zwangsweise Amortisation von Aktien ist unter Beachtung folgender Voraussetzungen zulässig:
1. Sie ist vor der Zeichnung der einzuziehenden Aktien durch die Statuten vorgeschrieben oder zugelassen.
2. Falls sie von den Statuten lediglich zugelassen wird, ist sie von der Generalversammlung zu beschliessen, es sei denn, dass die betroffenen Aktionäre sie einstimmig genehmigt haben.
3. Das Gesellschaftsorgan, das über die zwangsweise Amortisation beschliesst, legt Bedingungen und Durchführung dieser Massnahme fest, soweit dies nicht bereits in den Statuten geschehen ist.
4. Art. 355 Abs. 4 und 5 sind anwendbar, es sei denn, es handelt sich um voll eingezahlte Aktien, die der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder die mit Hilfe von Mitteln, die nach Art. 312 ausgeschüttet werden dürfen, eingezogen werden; in diesen Fällen ist ein Betrag in Höhe des Nennbetrags oder des rechnerischen Werts (bei Quotenaktien) aller eingezogenen Aktien in eine Reserve einzubringen. Diese Reserve darf, ausser im Falle der Herabsetzung des gezeichneten Kapitals, nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden; sie darf nur dazu verwendet werden, Verluste auszugleichen oder durch Umwandlung von Reserven das gezeichnete Kapital zu erhöhen.
5. Der Beschluss über die zwangsweise Amortisation ist im Sinne von Art. 955a Ziff. 2 zu veröffentlichen.
2) Art. 173 ist nur auf den Fall des Abs. 1 Ziff. 2 anwendbar, wobei die Beschlüsse im Sinne von Art. 355 Abs. 1 zu fassen sind. Im Übrigen ist Art. 355 Abs. 1 und Art. 355a nicht anwendbar.
3) Die eingezogenen Aktien sind zu vernichten, und das Aktienkapital wird entsprechend herabgesetzt.
Art. 359
2. Freiwillige Aktienamortisation
1) Im Fall der Kapitalherabsetzung durch Amortisation von Aktien, die von der Gesellschaft selbst oder einer im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelnden Person erworben worden sind, muss die Amortisation durch die Generalversammlung beschlossen werden.
2) Art. 355 Abs. 4 und 5 sind anwendbar, es sei denn, es handelt sich um voll eingezahlte Aktien, die der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder die mit Hilfe von Mitteln, die nach Art. 312 ausgeschüttet werden dürfen, eingezogen werden; in diesen Fällen ist ein Betrag in Höhe des Nennbetrags oder des rechnerischen Werts (bei Quotenaktien) aller eingezogenen Aktien in eine Reserve einzubringen. Diese Reserve darf, ausser im Falle der Herabsetzung des gezeichneten Kapitals, nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden; sie darf nur dazu verwendet werden, Verluste auszugleichen oder durch Umwandlung von Reserven das gezeichnete Kapital zu erhöhen.
3) Art. 355a ist in den Fällen des Abs. 1 nicht anzuwenden. Sofern mehrere Gattungen von Aktien vorhanden sind, gelten die Vorschriften des Art. 173. Die Beschlüsse sind im Sinne von Art. 355 Abs. 1 zu fassen und entsprechend Art. 955a Ziff. 1 bekannt zu machen.
Sachüberschrift vor Art. 361
I. Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital (Anlagegesellschaft)
Art. 361
I. Im Allgemeinen
1) Die Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital darf nur als Anlagegesellschaft im Sinne der Vorschriften über Investmentunternehmen betrieben werden. Die Anteile lauten auf den Inhaber und haben keinen Nennwert.
2) In den Statuten einer Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital kann, abweichend von den Vorschriften über ein festes Aktienkapital bestimmt werden, dass die Erhöhung des Aktienkapitals durch allmähliche Ausgabe neuer Aktien an bisherige Aktionäre oder Dritte und die Herabsetzung des Aktienkapitals durch allmähliche gänzliche oder teilweise Rückzahlung des Aktienkapitals durch Einlösung von Aktien erfolgen kann, ohne dass hierbei das für die Erhöhung oder Herabsetzung des Aktienkapitals in den vorausgehenden Artikeln vorgesehene Verfahren eingehalten werden muss. Bei der Ausgabe neuer Aktien entfällt das Bezugsrecht bestehender Aktionäre.
3) Für die Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital kommen, soweit es nicht anders vorgesehen ist, die übrigen Vorschriften über die Aktiengesellschaften zur Anwendung.
Art. 362
Aufgehoben
Sachüberschrift vor Art. 363
II. Herabsetzung
Art. 363
1. Aufbewahrung bei Rückzahlung
Die durch Rückzahlung von der Gesellschaft erworbenen Aktien kann diese zwecks Wiederausgabe aufbewahren, sie dürfen aber nicht als Mitgliedschaftsrechte behandelt werden.
Art. 364 Abs. 1
1) Wenn eine Herabsetzung des Aktienkapitals unter Verletzung der gesetzlichen oder statutarischen Bestimmungen erfolgt ist, so haften die schuldigen Mitglieder der Organe, sowie der Aktionär, der eine Leistung empfangen hat, unbeschränkt und solidarisch für den der Gesellschaft absichtlich oder fahrlässig zugefügten Schaden nach den Vorschriften über die Verantwortlichkeit.
Art. 365
III. Zwangsreservefonds
Aktiengesellschaften mit veränderlichem Aktienkapital benötigen keinen Reservefonds.
Art. 366
IV. Umwandlung
1) Sofern durch allmähliche Rückzahlung das Aktienkapital aufgezehrt wird und nicht Genussaktien ausgegeben worden sind, haben die Statuten zu bestimmen, in welcher Rechtsform das Unternehmen weiter bestehen soll, wie als Anstalt, Stiftung und dergleichen.
2) Die Umwandlung ohne Liquidation einer Gesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital in eine Aktiengesellschaft mit unveränderlichem Aktienkapital bedingt eine Statutenänderung, die erforderliche Änderung der Firma nebst der Anmeldung zum Öffentlichkeitsregister.
3) Die Umwandlung ohne Liquidation einer Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital in eine Genossenschaft mit Anteilen ohne Haftungs- und Nachschusspflicht, ist zu jeder Zeit aufgrund eines Gesellschaftsbeschlusses mit Statutenänderung und Anmeldung zum Öffentlichkeitsregister möglich.
Art. 367
Aufgehoben
Art. 368 Abs. 1 und 3
1) Die Kommanditaktiengesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Aktienkapital in Aktien zerlegt ist, und bei der ein oder mehrere Mitglieder den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt und solidarisch gleich einem Kommanditierten haftbar sind.
3) Für die Kommanditaktiengesellschaft kommen, soweit es nicht anders vorgesehen ist, die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft zur Anwendung.
Art. 373 Abs. 5
5) Die Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft kann jederzeit nach der für Statutenänderung vorgesehenen Vorschrift mittels öffentlicher Urkunde ohne Liquidation erfolgen, wenn die Aktientitel vernichtet werden und die erforderlichen Anmeldungen zum Öffentlichkeitsregister erfolgen.
Art. 382
Aufgehoben
Art. 383 Abs. 2
2) Wenn die Statuten ein festes Grundvermögen vorsehen, so gelangen überdies die Bestimmungen über die Herabsetzung und Rückzahlung des Aktienkapital bei der Aktiengesellschaft zur Anwendung.
Art. 389 Abs. 1
1) Eine oder mehrere Personen, Firmen oder privat- oder öffentlich-rechtliche Verbandspersonen können zu einem beliebigen Zweck mit eigener Firma und einem zum Voraus bestimmten Kapital (Stammkapital) eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung bilden.
Art. 390 Abs. 2 Ziff. 4 bis 8, Abs. 3 und 4
2) Die Statuten müssen als wesentliche Bestimmungen, soweit sich nicht aus den einzelnen Punkten selbst Ausnahmen ergeben, angeben:
4. die Firma der Gesellschaft;
5. den Sitz, gegebenenfalls den Hauptsitz der Gesellschaft;
6. die Dauer, auf die die Gesellschaft beschränkt sein soll, wenn eine solche Beschränkung angesetzt werden will;
7. von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über die Art der Ausübung der Vertretung;
8. die Art und Weise, wie die Bekanntmachungen an die Gesellschafter oder Dritte erfolgen.
3) Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 gelten als wesentlich im Sinne des Vernichtbarkeitsverfahrens.
4) Die Statuten sind nach erfolgter Eintragung im Sinne von Art. 955a Ziff. 2 bekannt zu machen.
Art. 391 Abs. 2
2) Aufgehoben
Art. 394 Abs. 3 bis 5
3) Statutarische Bestimmungen über die Ausgabe von auf den Namen lautenden Stammanteilscheinen und Änderungen betreffend die eingetragenen und die veröffentlichten Verhältnisse stehen unter denselben Vorschriften.
4) Für Sitzunternehmungen in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung genügt die Bekanntmachung des Eintrags im Sinne von Art. 955a Ziff. 2.
5) Der Eintrag der Gesellschafter und ihrer Stammeinlagen kann in einer besonderen vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt geführten Liste nach den für die Genossenschafterliste aufgestellten Vorschriften entsprechend erfolgen.
Art. 394a
VI. Zweigniederlassungen
Für die Eintragung und Offenlegung von Zweigniederlassungen, die von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland errichtet werden, finden die Vorschriften über die Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften entsprechende Anwendung.
Art. 396 Abs. 4
4) Sind alle Anteile in einer Hand vereinigt, so stehen dem einzigen Gesellschafter die Befugnisse der Generalversammlung alleine zu. Die Beschlüsse sind schriftlich abzufassen.
Sachüberschrift vor Art. 400
III. Kontrolle
Art. 400
1. Im Allgemeinen
1) Durch die Statuten muss entweder den nicht geschäftsführenden Gesellschaftern die Befugnis der Kontrolle gleich den nichtgeschäftsführenden Kollektivgesellschaftern zugewiesen oder eine Revisionsstelle vorgesehen werden.
2) Auf diese finden die Vorschriften über die Revisionsstelle unter den allgemeinen Vorschriften Anwendung.
Art. 400a
2. Besondere Revisionsstelle
1) Als Revisionsstelle von mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 muss ein Wirtschaftsprüfer oder eine Revisionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften eingesetzt werden. Die Prüfung des konsolidierten Geschäftsberichtes ist Wirtschaftsprüfern und Revisionsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften vorbehalten.
2) Die Revisionsstelle von Gesellschaften im Sinne von Abs. 1 darf keine Anteile der zu prüfenden Gesellschaft besitzen, ausser von an der Börse kotierten Anteile mit breiter Streuung, aufgrund derer kein Einfluss irgendwelcher Art auf Verwaltung und Leitung möglich ist.
3) Sie muss von der zu prüfenden Gesellschaft und von Anteilseignern, die mehr als 20 % der Gesellschaft halten, unabhängig sein. Insbesondere muss auch ihre funktionelle (von den Verwaltungs-, Vertretungs- und Aufsichtsorganen) sowie wirtschaftliche Unabhängigkeit (die Einnahmen der Revisionsstelle aus ihrer Prüfungstätigkeit dürfen höchstens zu 10 % aus der Prüfung und Beratung der zu prüfenden Gesellschaft stammen) sichergestellt sein.
4) Die prüfende Person darf in ihren Feststellungen weder von Gesellschaftern noch Mitgliedern von zugelassenen Revisionsgesellschaften noch von deren Mitglieder des mit deren Verwaltung, Leitung oder Aufsicht beauftragten Organs, welche die vom Gesetz geforderten Qualifikationen nicht persönlich erfüllen, beeinträchtigt werden.
5) Die Namen und Adressen aller zugelassenen Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften sowie deren handelnde Wirtschaftsprüfer gemäss den vorausgehenden Absätzen sind der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Dies erfolgt durch Auflage einer Liste bei der Regierung. Der gleichen Offenlegungspflicht unterliegen die Gesellschafter der Revisionsgesellschaft und die Mitglieder der Verwaltungs- und Leitungsorgane der Revisionsgesellschaft.
Art. 418 Abs. 3
3) Die Amortisation von Gesellschaftsanteilen ist nur aus dem Reingewinn und nur insoweit statthaft, als sie in den Statuten vorgesehen wird, wobei ergänzend die in Art. 151 aufgestellten Vorschriften anzuwenden sind.
Art. 418a
VII. Verträge mit dem einzigen Gesellschafter
Verträge zwischen dem einzigen Gesellschafter und der Gesellschaft sind schriftlich abzufassen. Ausgenommen sind Verträge, welche unter normalen Bedingungen abgeschlossene laufende Geschäfte betreffen.
Art. 419 Abs. 4
4) Nach jeder Änderung ist die aktuelle Fassung der Statuten im Sinne von Art. 955a Ziff. 2 bekannt zu machen.
Art. 421 Abs. 3
3) Die Vorschriften bei Aktiengesellschaften über die Anleihens- oder ähnliche Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, sind anwendbar.
Art. 422 Abs. 2 und 3
2) Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Herabsetzung des Aktienkapitals von Aktiengesellschaften für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechende Anwendung.
3) Die Herabsetzung des Stammkapitals kann gleichzeitig in Verbindung mit einer Kapitalerhöhung stattfinden, in welchem Falle die Vorschriften über die Gläubigeraufforderung keine Anwendung finden.
Art. 425 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 und Abs. 6
1) Die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Gesamtrechtsnachfolger kann ohne Liquidation unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
1. Das Stammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf nicht geringer sein als das Aktienkapital der Aktiengesellschaft.
3. Diese Beteiligung muss mindestens drei Viertel des Aktienkapitals der bisherigen Gesellschaft darstellen.
6) Die bei den einzelnen Verbandspersonen aufgestellten zwingenden Vorschriften bleiben vorbehalten.
Art. 471 Abs. 2
2) Dem obersten Organ allein kommen mangels statutarischer Bestimmung zu:
a) die Wahl der Verwaltung und erforderlichenfalls der Revisionsstelle;
b) die Abnahme des Geschäftsberichtes und des konsolidierten Geschäftsberichts, erforderlichenfalls die Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinns und die Entlastung der Verwaltung und Revisionsstelle;
c) die Vornahme von Statutenänderungen;
d) die Aufstellung der leitenden Grundsätze für die Geschäftsführung und für Anstellungsbedingungen der Hilfskräfte und die Genehmigung der allgemeinen Betriebsreglemente;
e) die Beschlussfassung über die Auflösung.
Art. 476 Abs. 1
1) Aufgehoben
Art. 477 Abs. 2
2) Genossenschaften mit mindestens fünfhundert Mitgliedern haben eine fachmännische Revision durchführen zu lassen gleich Genossenschaften, deren Grundkapital einschliessliche der fremden ungedeckten Gelder mindestens eine Million Franken beträgt.
Art. 497 Abs. 3
3) Ein festes oder veränderliches Grundkapital ist im Übrigen nicht erforderlich, aber zulässig.
Art. 536 Abs. 5
5) Eine Anstalt kann auch mit einem veränderlichen Anstaltsfonds, wie bei der Aktiengesellschaft (Art. 363 bis 366), errichtet werden; dies ist zum Öffentlichkeitsregister zwecks Eintragung und Veröffentlichung anzumelden.
Art. 547
Aufgehoben
Art. 590 bis 595
Aufgehoben
Art. 693 Abs. 1, 2, 3 und 4
1) Aufgehoben
2) Aufgehoben
3) Aufgehoben
4) Soweit der Gewinn reicht, dürfen jedem Gesellschafter nach der Höhe seines Kapitalanteils, ohne Rücksicht auf die Verminderung des Kapitalanteils durch den Verlust aus dem Bilanzjahre, Zinsen gemäss Vertrag, mangels vertraglicher Abrede zu 4 %, gutgeschrieben werden.
Art. 932a § 26 Abs. 1
1) Aufgehoben
Überschrift vor 18. Titel
5. Abteilung
Das Öffentlichkeitsregister, die Firmen und die Rechnungslegung
Art. 944 Abs. 2
2) Das Öffentlichkeitsregister besteht aus einem Hauptregister, einem alphabetischen Verzeichnis der registrierten Firmen und dem Registerakt, in dem die Belege enthalten sind.
Sachüberschrift vor Art. 949
3. Hauptregister, Akteund alphabetisches Verzeichnis
Art. 949 Abs. 1 und 2
1) Das Hauptregister wird in Form einer Kartei geführt, wobei für jede eingetragene Firma ein eigenes Karteiblatt anzulegen ist, aus dem die wesentlichen Rechtsverhältnisse dieser Firma zu ersehen sind, so insbesondere:
1. der Firmenname;
2. der Sitz;
3. der Repräsentant;
4. das Gründungsdatum und das Datum der Statuten;
5. das Kapital samt der Anmerkung, ob dieses voll oder nur zu einem bestimmten Prozentsatz eingezahlt ist, die Stückelung des Kapitals und der Nominalwert der einzelnen Anteile sowie diesbezügliche Änderungen;
6. die Personalien der vertretungsberechtigten Personen;
7. die Form der Kundmachungen;
8. alle Änderungen der Statuten und der vertretungsberechtigten Personen;
9. das Datum und die Grundlage der Auflösung;
10. Name und Anschrift des Liquidators;
11. das Datum der Löschung samt dem Grund für die Löschung.
2) Die Regierung bestimmt mit Weisungen alles Weitere über die Führung und den Inhalt des Öffentlichkeitsregisters im Rahmen von Abs. 1.
Art. 950
b) Eintragung im Hauptregister, Belegakte und Abschrift
1) Anmeldungen zur Eintragung und Löschung werden nach Prüfung ihrer Zulässigkeit durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt in der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldungen ohne Aufschub in das Hauptregister eingetragen.
2) Belege, auf deren Vorlage hin die Eintragung in das Register einschliesslich der Genossenschafterliste erfolgt oder deren Hinterlegung beim Öffentlichkeitsregister das Gesetz vorschreibt, sind in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift zweckmässig zu ordnen und im Registerakt zu verwahren. Die Akte muss zudem eine aktuelle Abschrift des Registerinhalts enthalten.
Art. 951
c) Alphabetisches Verzeichnis
Zum Hauptregister wird ein alphabetisches Verzeichnis, getrennt oder mit ihm verbunden, der eingetragenen Firmen geführt.
Art. 954 Abs. 1 und 4
1) Alle Eintragungen im Öffentlichkeitsregister und alle Urkunden und Angaben, deren Hinterlegung das Gesetz vorschreibt, sind durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt in den amtlichen Publikationsorganen öffentlich bekannt zu machen, soweit es das Gesetz nicht anders vorsieht.
4) Handelt es sich um Bekanntmachungen von Sitzunternehmungen im Sinne von Art. 955 oder von Unternehmen, die keine Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind, so kann sie das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt unterlassen, wenn die Bekanntmachung der gleichen Tatsachen oder Verhältnisse durch eine andere Behörde, wie beispielsweise im Konkursverfahren, erfolgt.
Art. 955
b) Bei Sitzunternehmungen
Hat eine Gesellschaft ohne Persönlichkeit mit Firma oder eine Verbandsperson oder eine andere Unternehmung mit Ausnahme der Aktiengesellschaft, der Kommanditaktiengesellschaft sowie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Inland lediglich ihren Sitz mit oder ohne Geschäftsräumen, ohne einen tatsächlichen Geschäftsbetrieb im Inland auszuüben, oder bezweckt sie die Kapitalanlage im Ausland, Übernahme von ausländischen Effekten, Vermögensverwaltung, Kontrolle oder Finanzierung ausländischer Unternehmungen oder Beteiligungen an solchen und dergleichen, so kann die Bekanntmachung, wenn es im Gesetz nicht anders bestimmt ist, statt in amtlichen Publikationsorganen durch Anschlag an der Gerichtstafel für eine Woche, allenfalls nach Ermessen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes erfolgen.
Art. 955a
c) Bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung erfolgt die Bekanntmachung von Eintragungen im Öffentlichkeitsregister sowie von Urkunden und Angaben, deren Hinterlegung das Gesetz vorschreibt, wie folgt:
1. durch Veröffentlichung der Eintragung sowie der Urkunden und Angaben in den amtlichen Publikationsorganen, oder
2. durch Veröffentlichung eines Hinweises auf die Eintragung und auf die hinterlegten Urkunden und Angaben in den amtlichen Publikationsorganen, sofern dies im Gesetz vorgesehen ist.
Art. 955b
d) Übrige, tätige Gesellschaften
Sofern keine Sitzunternehmung im Sinne von Art. 955 und auch keine Gesellschaft der in Art. 955a genannten Rechtsform vorliegt, erfolgt die Bekanntmachung im Sinne von Art. 955a Ziff. 1, soweit es das Gesetz nicht anders vorsieht.
Sachüberschrift vor Art. 956
e) Wirkung
Art. 956 Abs. 4 und 5
4) Im Falle eines Widerspruchs zwischen Eintragung und Bekanntmachung können sich gutgläubige Dritte gegenüber demjenigen, in dessen Angelegenheit die Eintragung vorgenommen wurde, auch auf den Inhalt der Bekanntmachung berufen.
5) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat alles Notwendige vorzukehren, um Widersprüche zwischen der Eintragung und der Bekanntmachung zu verhindern. Einzelheiten kann die Regierung mit Verordnung regeln.
Art. 959
3. Formelle Vorschriften
1) Soweit die Regierung es nicht anders anordnet, müssen die vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu führenden Hauptregister nach amtlichem Muster eingerichtet sein.
2) Nehmen die Eintragungen über eine Firma oder eine sonst eingetragene Tatsache oder ein Verhältnis mit der Zeit mehr als eine ganze Karteikarte ein, so sind sie auf einer neuen Karteikarte unter Verweisung auf die frühere fortzusetzen.
3) Sind so zahlreiche Änderungen oder Löschungen vorgekommen, dass durch weitere Eintragungen die Übersichtlichkeit beeinträchtigt würde, so sind die noch gültigen ebenfalls auf einer neuen Karteikarte unter Verweisung auf die frühere fortzusetzen.
Art. 997 Abs. 2 und 3
2) In die Registerakten, mit Ausnahme von Erhebungen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes, kann mit dessen Bewilligung von Interessenten Einsicht genommen werden. Bei Weigerung ist Beschwerde zulässig.
3) Die Akteneinsicht ist zu verweigern, wenn ein berechtigtes Interesse nicht glaubhaft gemacht wird oder wenn sie nur zum Rechtsmissbrauch oder zur Verfolgung unlauterer Zwecke dient.
Art. 998 Abs. 1, 2 und 2a
1) Amtliche Abschriften und Zeugnisse aus dem Hauptregister sind auf mündliches oder schriftliches Gesuch gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühren zu erteilen. Die Beglaubigung der Abschrift bzw. des Zeugnisses kann verlangt werden.
2) Abschriften aus dem Registerakt können mit Bewilligung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes in beglaubigter oder nicht beglaubigter Form gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühren ausgefolgt werden. Gegen unberechtigte Weigerung ist Beschwerde zulässig. Die Ausfolgung von Abschriften aus dem Registerakt ist zu verweigern, wenn ein berechtigtes Interesse nicht glaubhaft gemacht wird, oder wenn sie zur Verfolgung rechtsmissbräuchlicher oder unlauterer Zwecke dient.
2a) Handelt es sich um die Übersendung von Abschriften aus den Registerakten einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so sind diese Abschriften dem Gesuchsteller auf sein schriftliches Gesuch hin auch ohne Bescheinigung eines berechtigten Interesses zu übermitteln. Die Richtigkeit der übersandten Abschriften ist zu beglaubigen, sofern der Gesuchsteller nicht auf diese Beglaubigung verzichtet.
Art. 1001 Sachüberschrift und Abs. 2
II. Bedeutung der Eintragung und Bekanntmachung
2) Ist eine eintragungsfähige Tatsache eingetragen und bekannt gemacht worden, so muss ein Dritter sie im Geschäfts- und Prozessverkehr gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen konnte.
Art. 1002 Abs. 1
1) Eine in das Register eintragungspflichtige Tatsache, welche aber nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, kann von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden.
Art. 1023 Abs. 1
1) Aktiengesellschaften und Genossenschaften können ihre Firma frei wählen. Aktiengesellschaften müssen in der Firma entweder das unabgekürzte Wort "Aktiengesellschaft" oder die Abkürzung "AG" bzw. bei Sitzunternehmungen auch die entsprechenden fremdsprachigen Ausdrücke enthalten. Die Genossenschaften müssen in der Firma die unabgekürzten Worte "eingetragene Genossenschaft" enthalten.
Art. 1027
c) Veränderliches Aktienkapital
1) Hat eine Aktiengesellschaft gemäss den Statuten ein veränderliches Aktienkapital, so muss die Firma auch den Zusatz "mit veränderlichem Aktienkapital" enthalten.
2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn statutarisch die Veränderlichkeit nur in der allmählichen Erhöhung des Grundkapitals besteht.
Überschriften vor Art. 1045
20. Titel
Rechnungslegung
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften zur Rechnungslegung
Art. 1045
A. Rechnungslegungspflicht
1) Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Öffentlichkeitsregister eintragen zu lassen (Art. 946) und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 107),ist zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet.
2) Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne von Art. 1063 Abs. 2 sind auch dann zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet, wenn sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.
Sachüberschrift vor Art. 1046
B. Geschäftsbücher, Inventar
Art. 1046
I. Geschäftsbücher
1) Die Geschäftsbücher müssen so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln können. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
2) Bei der Führung der Geschäftsbücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen ist eine lebende Sprache zu verwenden. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig feststehen.
3) Die Eintragungen in den Geschäftsbüchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
4) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
Art. 1046bis
Aufgehoben
Art. 1047
II. Inventar
Wer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist, hat auf den Zeitpunkt der entsprechenden Eintragung im Öffentlichkeitsregister und sodann am Ende eines jeden Geschäftsjahres ein genaues Verzeichnis über sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden zu erstellen und dabei deren Wert im Einzelnen anzugeben.
Sachüberschriften vor Art. 1048
C. Jahresrechnung
I. Allgemeine Vorschriften zur Jahresrechnung
Art. 1048
1. Bestandteile
1) Wer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist, hat auf den Zeitpunkt der entsprechenden Eintragung im Öffentlichkeitsregister eine Bilanz und sodann auf das Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresrechnung zu erstellen.
2) Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung und, falls erforderlich, einem Anhang; sie ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erstellen.
3) Das Geschäftsjahr darf zwölf Monate nicht überschreiten. In begründeten Fällen, insbesondere in Bezug auf das erste Geschäftsjahr oder bei der Änderung des Bilanzstichtages, darf das Geschäftsjahr auch bis maximal 18 Monate dauern.
Art. 1049
2. Sprache und Währungseinheit
1) Die Jahresrechnung und, sofern er aufgrund der Bestimmungen dieses Titels erstellt werden muss, der Jahresbericht sind in deutscher Sprache und in Schweizer Franken, EURO oder US-Dollar aufzustellen.
2) Sitzunternehmungen dürfen die Unterlagen gemäss Abs. 1 auch ausschliesslich in englischer, französischer, italienischer, spanischer oder portugiesischer Sprache sowie in jeder frei konvertierbaren Fremdwährung aufstellen.
3) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Fremdsprachen für die Aufstellung der Unterlagen gemäss Abs. 1 zulassen.
Sachüberschrift vor Art. 1050
II. Ordnungsmässige Rechnungslegung; Gliederung; Bewertung; Anhang
Art. 1050
1. Ordnungsmässige Rechnungslegung
1) Die Jahresrechnung ist nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung zu erstellen.
2) Sie muss klar, übersichtlich und vollständig sein. Sie hat sämtliche Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten; Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
Art. 1051
2. Gliederung
1) Die Bilanz hat das Verhältnis zwischen Aktiven und Passiven, die Erfolgsrechnung hat das Verhältnis zwischen Aufwendungen und Erträgen zum Ausdruck zu bringen.
2) Die Bilanz weist das Umlauf- und das Anlagevermögen, das Fremd- und das Eigenkapital sowie die Rechnungsabgrenzungsposten aus.
3) Für die Zuordnung der Vermögensgegenstände zum Umlauf- oder Anlagevermögen ist ihre Zweckbestimmung massgebend.
4) Unter dem Anlagevermögen sind nur die Vermögensgegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
Sachüberschrift vor Art. 1052
3. Bewertung
Art. 1052
a) Allgemeine Vorschriften
1) Die Vermögensgegenstände sind höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren; sind diese höher als der am Bilanzstichtag allgemein geltende Marktpreis, so ist dieser massgebend.
2) Die Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag zu bilanzieren; das Eigenkapital ist zum Nennbetrag bzw. mindestens zu seinem historischen Wert zu bilanzieren.
3) Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen müssen vorgenommen werden, soweit sie betriebswirtschaftlich notwendig sind. Darüber hinausgehende, durch zusätzliche Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen gebildete stille Reserven sind zulässig.
Art. 1053
b) Aktivierbare Kosten
Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes sowie Forschungs- und Entwicklungskosten dürfen aktiviert werden; sie sind, vom Zeitpunkt ihrer Aktivierung an gerechnet, innerhalb von fünf Jahren abzuschreiben.
Art. 1054
c) Geschäfts- oder Firmenwert
Als Geschäfts- oder Firmenwert darf der Unterschiedsbetrag angesetzt werden, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt. Die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes darf planmässig auf die Geschäftsjahre verteilt werden, in denen er voraussichtlich genutzt wird.
Art. 1055
4. Anhang
Der Anhang hat die folgenden Angaben zu enthalten:
1. die Gesamtbeträge der Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und Pfandbestellungen sowie allfällige weitere Eventualverbindlichkeiten;
2. die Brandversicherungswerte der Sachanlagen.
Art. 1056
III. Unterzeichnung
Die Jahresrechnung und, sofern sie aufgrund der Bestimmungen dieses Titels erstellt werden müssen, die konsolidierte Jahresrechnung, der Jahresbericht und der konsolidierte Jahresbericht sind bei Personengesellschaften von sämtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern und bei Verbandspersonen und Treuunternehmen von den mit der Verwaltungbetrauten Personen zu unterzeichnen.
Sachüberschrift vor Art. 1057
D. Weitere Pflichten
Art. 1057
I. Offenlegungspflicht
Wenn Anleihensobligationen mit öffentlicher Zeichnung ausgegeben wurdenoder Gesellschaftsanteile an einer Börse zugelassen sind, ist die Jahresrechnung nach der Abnahme durch das oberste Organ zusammen mit dem Prüfungsbericht entweder in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen oder jedem, der es innerhalb eines Jahres seit Abnahme verlangt, auf dessen Kosten in einer Ausfertigung zuzustellen, sofern diese Unterlagen nicht gemäss Art. 1122 ff. offengelegt werden müssen.
Art. 1058
II. Prüfungspflicht
1) Die Jahresrechnung und die konsolidierte Jahresrechnung, soweit eine solche aufgrund der Bestimmungen dieses Titels erstellt werden muss, ist durch einen Revisor oder ein Revisionsunternehmen zu prüfen. Es ist, sofern aufgrund der Bestimmungen dieses Titels ein Jahresbericht und ein konsolidierter Jahresbericht erstellt werden muss, auch zu prüfen, ob der Jahresbericht in Einklang mit der Jahresrechnung und der konsolidierte Jahresbericht in Einklang mit der konsolidierten Jahresrechnung steht.
2) Personengesellschaften haben die Unterlagen gemäss Abs. 1 nur dann durch einen Revisor oder ein Revisionsunternehmen prüfen zu lassen, wenn sie gemäss den Bestimmungen dieses Titels offengelegt werden müssen.
Art. 1059
III. Aufbewahrungspflicht
1) Wer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist, hat die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege während zehn Jahren aufzubewahren.
2) Die Jahresrechnung und, sofern sie aufgrund der Bestimmungen dieses Titels erstellt werden müssen, die konsolidierte Jahresrechnung, der Jahresbericht und der konsolidierte Jahresbericht sind im Original aufzubewahren; die übrigen Geschäftsbücher, die Geschäftspapiere und die Buchungsbelege können als Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern aufbewahrt werden, wenn die Aufzeichnungen mit den Unterlagen übereinstimmen und jederzeit lesbar gemacht werden können. Die Regierung bestimmt mit Verordnung die näheren Voraussetzungen.
3) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Eintragungen vorgenommen wurden, die Geschäftspapiere ein- oder ausgegangen und die Buchungsbelege entstanden sind.
Art. 1060
IV. Vorlagepflicht
1) Wer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist, kann bei Streitigkeiten über Rechtsverhältnisse, die aus dem Betriebe eines Geschäftes herrühren, dazu angehalten werden, die Geschäftsbücher, Geschäftspapiere und Buchungsbelege auf Antrag oder von Amtes wegen vorzulegen. Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern sind so vorzulegen, dass sie ohne Hilfsmittel lesbar sind.
2) Die besonderen Vorschriften, wie namentlich des streitigen Verfahrens oder des Rechtsfürsorgeverfahrens, über die Vorlegung von Urkunden bleiben unberührt.
3) Die Geschäftsunterlagen können weder auf dem Wege der Zwangsvollstreckung noch des Konkurses verwertet werden, es sei denn, dass das Unternehmen als Ganzes veräussert würde und sie zur Fortführung unentbehrlich sind. Ein Retentionsrecht kann nicht geltend gemacht werden.
Art. 1061
V. Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen
1) Werden in einem amtlichen Verfahren die Geschäftsunterlagen vorgelegt, so ist in diese, soweit der Verfahrensgegenstand betroffen ist, allenfallsunter Zuziehung der Parteien,Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug anzufertigen.
2) Der übrige Inhalt der Geschäftsunterlagen ist dem Gericht nur insoweit offenzulegen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmässigen Führung notwendig ist.
3) Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, in ehegüterrechtlichen und Gesellschaftsteilungssachen oder wo sonst eine Pflicht zur Rechnungslegung oder Auskunftserteilung besteht, kann das Gericht im Rechtsfürsorgeverfahren oder im streitigen Verfahren die Vorlegung der Geschäftsunterlagen zur Kenntnisnahme von ihrem Inhalt anordnen.
Art. 1062
E. Strafbestimmungen
Vorbehalten bleiben Strafbestimmungen über die Verletzung der in diesem Titel vorgesehenen Pflichten.
Art. 1062a
F. Internationales Recht
1) Den Vorschriften dieses Titels unterstehen auch inländische Zweigniederlassungen von ausländischen Unternehmen.
2) Die Beweiskraft der Geschäftsunterlagen im Inlande richtet sich auch für ausländische Unternehmen nach liechtensteinischem Rechte.
3) Die Verpflichtung zur Vorlage von Geschäftsunterlagen beurteilt sich, wenn eine unter Strafe stehende öffentlich-rechtliche Pflicht in Frage kommt, nach dem für Geschäftsniederlassungen massgebenden Gesetz, dagegen die Vorlagepflicht in einem Streit- oder Rechtsfürsorgeverfahren gegenüber einer Partei nach dem Recht des Prozessgerichts.
Überschriften vor Art. 1063
2. Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen
1. Unterabschnitt
Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahresbericht)
Art. 1063
A. Geltungsbereich
1) Die ergänzenden Vorschriften dieses Abschnittes gelten für Gesellschaften in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Kommanditaktiengesellschaft sowie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
2) Die ergänzenden Vorschriften gelten auch für die Kollektivgesellschaftund die Kommanditgesellschaft, sofern alle ihre unbeschränkt haftenden Gesellschafter Gesellschaftenim Sinne von Abs. 1 oder Gesellschaften sind, die nicht dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates unterliegen, deren Rechtsform jedoch den Rechtsformen gemäss Abs. 1 vergleichbar ist. Dasselbe gilt für Gesellschaften, deren unbeschränkt haftende Gesellschafter Gesellschaften im Sinne von Satz 1 sind. Die ergänzenden Vorschriften gelten auch für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, sofern alle ihre unbeschränkt haftenden Gesellschafter Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften im Sinne von Satz 1 sind.
Art. 1063bis
Aufgehoben
Art. 1064
B. Umschreibung der Grössenklassen
1) Kleine Gesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 5.55 Millionen SchweizerFranken Bilanzsumme;
2. 11.1 Millionen SchweizerFranken Nettoumsatzerlöse (Art. 1081) im dem Bilanzstichtagvorangehenden Geschäftsjahr;
3. im Durchschnitt des Geschäftsjahres 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
2) Mittelgrosse Gesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 22.2 Millionen SchweizerFranken Bilanzsumme;
2. 44.4 Millionen SchweizerFranken Nettoumsatzerlöse (Art. 1081) im dem Bilanzstichtagvorangehenden Geschäftsjahr;
3. im Durchschnitt des Geschäftsjahres 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
3) Grosse Gesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 2 bezeichneten Merkmale überschreiten.
4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Abs. 1 bis 3 treten nur ein, wenn sie an den Bilanzstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Bei der erstmaligen Anwendung der Abs. 1 bis 3 treten die Rechtsfolgen bereits ein, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1, 2 oder 3 am ersten Bilanzstichtag vorliegen.
5) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche Schwellenwerte gemäss Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sowie Abs. 2 Ziff. 1 und 2 anzuwenden sind, wenn die Jahresrechnung nicht in Schweizer Franken erstellt wird.
Sachüberschrift vor Art. 1065
C. Allgemeine Vorschriften zum Geschäftsbericht
Art. 1065
I. Bestandteile
1) Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 haben einen Geschäftsbericht zu erstellen.
2) Der Geschäftsbericht setzt sich aus der Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, die eine Einheit bilden, und dem Jahresbericht zusammen.
3) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 brauchen keinen Jahresbericht zu erstellen.
Art. 1066
II. Ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
1) Die Jahresrechnung hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln.
2) Reicht die Anwendung der Vorschriften dieses Titels nicht aus, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslageim Sinne von Abs. 1 zu vermitteln, so sind im Anhang zusätzlicheAngaben zu machen.
3) Ist in Ausnahmefällen die Anwendung einer Vorschrift dieses Titels mit der in Abs. 1 vorgesehenen Verpflichtung unvereinbar, so muss von der betreffenden Vorschrift abgewichen werden, um sicherzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne von Abs. 1 vermittelt wird. Die Abweichung ist im Anhang anzugeben und zu begründen; ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist darzustellen.
Sachüberschrift vor Art. 1067
D. Gliederung
Art. 1067
I. Allgemeine Grundsätze
1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Erfolgsrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.
2) In der Bilanz sowie in der Erfolgsrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahres anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies im Anhang anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag angepasst, so ist auch dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.
3) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Bilanz, ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung einer klaren und übersichtlichen Jahresrechnung erforderlich ist. Eigene Aktien oder Anteile sowie Anteile an verbundenen Unternehmen dürfen nur unter den dafür vorgesehenen Posten ausgewiesen werden.
4) In der Bilanz und in der Erfolgsrechnung sind die Posten, die in den Gliederungsschemata vorgesehen sind, gesondert und in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen. Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird.
5) Gliederung und Bezeichnung der mit arabischen Ziffern versehenen Posten der Bilanz und der Erfolgsrechnung sind zu ändern, wenn dies wegen der Besonderheiten der Gesellschaft zur Aufstellung einer klaren und übersichtlichen Bilanz und Erfolgsrechnung erforderlich ist.
6) Die mit arabischen Ziffern versehenen Posten der Bilanz und der Erfolgsrechnung können zusammengefasst ausgewiesen werden, wenn
1. sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne von Art. 1066 nicht erheblich ist, oder
2. dadurch die Klarheit der Darstellung vergrössert wird; in diesem Falle müssen die zusammengefassten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden.
7) Ein Posten der Bilanz oder der Erfolgsrechnung, der keinen Betrag ausweist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass im vorhergehenden Geschäftsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.
Sachüberschrift vor Art. 1068
II. Bilanz
Art. 1068
1. Gliederungsschemata
1) Die Bilanz kann in Konto- oder Staffelform aufgestellt werden.
2) Bei der Aufstellung in Kontoform sind auszuweisen:
Aktiven
A. Anlagevermögen
I. Immaterielle Anlagewerte
1. Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes
2. Forschungs- und Entwicklungskosten
3. Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte und Werte, soweit sie entgeltlich erworben wurden
4. Geschäfts- oder Firmenwert
5. Geleistete Anzahlungen
II. Sachanlagen
1. Grundstücke, Rechte an Grundstücken,grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschliesslich der Bauten auf fremden Grundstücken
2. Technische Anlagen und Maschinen
3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau
III. Finanzanlagen
1. Anteile an verbundenen Unternehmen
2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
3. Beteiligungen
4. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
5. Wertpapiere des Anlagevermögens
6. Sonstige Ausleihungen
7. Eigene Aktien oder Anteile
B. Umlaufvermögen
I. Vorräte
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
2. Unfertige Erzeugnisse
3. Fertige Erzeugnisse und Waren
4. Geleistete Anzahlungen
II. Forderungen
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
4. Sonstige Forderungen
III. Wertpapiere
1. Anteile an verbundenen Unternehmen
2. Eigene Aktien oder Anteile
3. Sonstige Wertpapiere
IV. Guthaben bei Banken, Postscheckguthaben, Schecks und Kassenbestand
C. Rechnungsabgrenzungsposten
Passiven
A. Eigenkapital
I. Gezeichnetes Kapital
II. Kapitalreserven
III. Gewinnreserven
1. Gesetzliche Reserve
2. Reserve für eigene Aktien oder Anteile
3. Statutarische Reserven
4. Sonstige Reserven
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
V. Jahresgewinn/Jahresverlust
B. Rückstellungen
1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
2. Steuerrückstellungen
3. Sonstige Rückstellungen
C. Verbindlichkeiten
1. Anleihen, davon konvertibel
2. Verbindlichkeiten gegenüber Banken
3. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
5. Verbindlichkeiten aus Wechseln
6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
8. Sonstige Verbindlichkeiten, davon Verbindlichkeiten aus Steuern und Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit
D. Rechnungsabgrenzungsposten
3) Bei der Aufstellung in Staffelform sind auszuweisen:
A. Anlagevermögen
I. Immaterielle Anlagewerte
1. Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes
2. Forschungs- und Entwicklungskosten
3. Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte und Werte, soweit sie entgeltlich erworben wurden
4. Geschäfts- oder Firmenwert
5. Geleistete Anzahlungen
II. Sachanlagen
1. Grundstücke, Rechte an Grundstücken,grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschliesslich der Bauten auf fremden Grundstücken
2. Technische Anlagen und Maschinen
3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau
III. Finanzanlagen
1. Anteile an verbundenen Unternehmen
2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
3. Beteiligungen
4. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
5. Wertpapiere des Anlagevermögens
6. Sonstige Ausleihungen
7. Eigene Aktien oder Anteile
B. Umlaufvermögen
I. Vorräte
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
2. Unfertige Erzeugnisse
3. Fertige Erzeugnisse und Waren
4. Geleistete Anzahlungen
II. Forderungen
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
4. Sonstige Forderungen
III. Wertpapiere
1. Anteile an verbundenen Unternehmen
2. Eigene Aktien oder Anteile
3. Sonstige Wertpapiere
IV. Guthaben bei Banken, Postscheckguthaben, Schecks und Kassenbestand
C. AktiveRechnungsabgrenzungsposten
D. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
1. Anleihen, davon konvertibel
2. Verbindlichkeiten gegenüber Banken
3. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
5. Verbindlichkeiten aus Wechseln
6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
8. Sonstige Verbindlichkeiten, davon Verbindlichkeiten aus Steuern und Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit
E. Umlaufvermögen (einschliesslich der aktiven Rechnungsabgrenzungsposten), das die Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr übersteigt
F. Gesamtbetrag des Vermögens (einschliesslich der aktiven Rechnungsabgrenzungsposten) nach Abzug der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
G. Verbindlichkeiten mit einerRestlaufzeit von über einem Jahr
1. Anleihen, davon konvertibel
2. Verbindlichkeiten gegenüber Banken
3. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
5. Verbindlichkeiten aus Wechseln
6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
8. Sonstige Verbindlichkeiten, davon Verbindlichkeiten aus Steuern und Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit
H. Rückstellungen
1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
2. Steuerrückstellungen
3. Sonstige Rückstellungen
I. PassiveRechnungsabgrenzungsposten
K. Eigenkapital
I. Gezeichnetes Kapital
II. Kapitalreserven
III. Gewinnreserven
1. Gesetzliche Reserve
2. Reserve für eigene Aktien oder Anteile
3. Statutarische Reserven
4. Sonstige Reserven
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
V. Jahresgewinn/Jahresverlust
4) Kleine Gesellschaften brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die mit Buchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.
Sachüberschrift vor Art. 1069
2. Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
Art. 1069
a) Bilanz nach Gewinnverwendung
Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" und "Jahresgewinn/Jahresverlust" der Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust"; ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" einzubeziehen und in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.
Art. 1070
b) Anlagespiegel
In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahres sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe gesondert aufzuführen. Die Abschreibungen des Geschäftsjahres sind entweder in der Bilanz bei dem betreffenden Posten zu vermerken oder im Anhang in einer der Gliederung des Anlagevermögens entsprechenden Aufgliederung anzugeben.
Art. 1071
c) Forderungen und Verbindlichkeiten
1) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten der Postengruppe B. II. zu vermerken.
2) Bei Anwendung von Art. 1068 Abs. 2 ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten der Verbindlichkeiten und für diese Posten insgesamt zu vermerken, in welcher Höhe Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr enthalten sind.
Art. 1072
d) Aktivierbare Kosten; Ausschüttungssperre
Werden Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes oder Forschungs- und Entwicklungskosten in der Bilanz ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnreserven zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrages dem bilanzierten Wert (Buchwert) mindestens entsprechen.
Art. 1073
e) Beteiligungen und verbundene Unternehmen
1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer Gesellschaft, die insgesamt den fünften Teil des nominellen Kapitals dieser Gesellschaft überschreiten.
2) Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Titels sind Mutter- und Tochterunternehmen, die unabhängig vom Bestehen einer Konsolidierungspflicht und unabhängig von Rechtsform und Sitz des Mutterunternehmens in einer Beziehung nach Art. 1097 Abs. 1 stehen. Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten dabei stets als Tochterunternehmen des obersten Mutterunternehmens.
Art. 1074
f) Eigenkapital
1) Das gezeichnete Kapital ist das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt ist. Die ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind vor dem Anlagevermögen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen; die davon eingeforderten Einlagen sind zu vermerken. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen dürfen auch vom Posten "Gezeichnetes Kapital" offen abgesetzt werden; in diesem Falle ist der verbleibende Betrag als Posten "Eingefordertes Kapital" in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen und ist ausserdem der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.
2) Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von nach Art. 151 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 erworbenen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte offen vom Posten "Gezeichnetes Kapital" als Kapitalherabsetzung abzusetzen. Wird der Nennbetrag oder der rechnerische Wert von eigenen Anteilen gemäss vorstehendem Satz abgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennwert oder dem rechnerischen Wert dieser Anteile und ihrem Kaufpreis mit dem Posten "Sonstige Reserven" zu verrechnen; weitergehende Anschaffungskosten sind als Aufwand des Geschäftsjahres zu berücksichtigen.
3) Als Kapitalreserve sind auszuweisen:
1. der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschliesslich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird;
2. der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungs- und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
3. der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter mit oder ohne Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten.
4) Als Gewinnreserven dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Dazu gehören aus dem Ergebnis zu bildende gesetzliche undstatutarische Reserven, die Reserve für eigene Aktien oder Anteile und sonstige Gewinnreserven.
5) In die Reserve für eigene Aktien oder Anteile ist der Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für eigene Aktien oderAnteile anzusetzenden Betrag entspricht. Die Reserve darf nur aufgelöst werden, soweit die eigenen Aktien oderAnteile ausgegeben, veräussert oder eingezogen werden oder soweit auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird. Die Reserve, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen ist, darf aus vorhandenen Gewinnreserven gebildet werden, soweit diese frei verfügbar sind. Die Reserve für eigene Aktien oder Anteile ist auch für Aktien oder Anteile eines herrschenden oder eines mit Mehrheit beteiligten Unternehmens zu bilden.
Art. 1075
g) Rückstellungen
1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste zu bilden, die am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes ihres Eintritts unbestimmt sind.
2)Rückstellungen dürfen ausserdem für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet werden, die am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes ihres Eintritts unbestimmt sind.
3) Rückstellungen dürfen nicht Wertberichtigungen oder Abschreibungen sein und nur für die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Zwecke gebildet werden.
Art. 1076
h) Rechnungsabgrenzungsposten
1) Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind Ausgaben vor dem Bilanzstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwendungen für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, sowie Erträge, die erst nach dem Bilanzstichtag fällig werden.
2) Als passive Rechnungsabgrenzungsposten sind Einnahmen vor dem Bilanzstichtag auszuweisen, soweit sie Erträge für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, sowie Aufwendungen vor dem Bilanzstichtag, welche erst nach diesem Tag zu Ausgaben führen.
3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der erhaltene Betrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden. Er ist in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmässige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.
Art. 1077
i) Steuerabgrenzung
1) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu niedrig, weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn niedriger als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu niedrige Steueraufwand des Geschäftsjahres und früherer Geschäftsjahre in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so ist in Höhe der voraussichtlichen Steuerbelastung nachfolgender Geschäftsjahre eine Rückstellung zu bilden und in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Die Rückstellung ist aufzulösen, sobald die höhere Steuerbelastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist.
2) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu hoch, weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn höher als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu hohe Steueraufwand des Geschäftsjahres und früherer Geschäftsjahre in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so darf in Höhe der voraussichtlichen Steuerentlastung nachfolgender Geschäftsjahre ein Abgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz gebildet werden. Dieser Posten ist unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen und im Anhang zu erläutern. Wird ein solcher Posten ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnreserven zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrages dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen. Der Betrag ist aufzulösen, sobald die Steuerentlastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist. Wird ein solcher Posten nicht gebildet, ist der Betrag im Anhang anzugeben und zu erläutern.
Sachüberschrift vor Art. 1078
III. Erfolgsrechnung
Art. 1078
1. Gliederung im Allgemeinen
Die Erfolgsrechnung ist in Konto- oder Staffelform entweder nach dem Gesamtkosten- oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen.
Art. 1079
2. Gliederungsschemata für die Kontoform
1) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens in Kontoform sind auszuweisen:
A. Aufwendungen
1. Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
2. Materialaufwand:
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
3. Personalaufwand:
a) Löhne und Gehälter
b) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung
4. Abschreibungen und Wertberichtigungen:
a) Auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen
b) Auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese diein der Gesellschaft üblichen Wertberichtigungen überschreiten
5. Sonstige betriebliche Aufwendungen
6. Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertberichtigungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
7. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
8. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
9. Ausserordentliche Aufwendungen
10. Ertragssteuern
11. Sonstige Steuern
12. Jahresgewinn
B. Erträge
1. Nettoumsatzerlöse
2. Erhöhung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
3. Andere aktivierte Eigenleistungen
4. Sonstige betriebliche Erträge
5. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
6. Erträge aus anderen Wertpapieren und Forderungendes Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
7. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
8. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
9. Ausserordentliche Erträge
10. Jahresverlust
Kleine und mittelgrosse Gesellschaften dürfen die Posten A.1 und A.2 sowie die Posten B.1 bis B.4 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohertrag" oder gegebenenfalls "Rohaufwand" zusammenfassen.
2) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens in Kontoform sind auszuweisen:
A. Aufwendungen
1. Aufwendungen für die zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen(einschliesslich der Abschreibungen und Wertberichtigungen)
2. Vertriebskosten (einschliesslich der Abschreibungen und Wertberichtigungen)
3. Allgemeine Verwaltungskosten (einschliesslich der Abschreibungen und Wertberichtigungen)
4. Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertberichtigungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
5. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
6. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
7. Ausserordentliche Aufwendungen
8. Ertragssteuern
9. Sonstige Steuern
10. Jahresgewinn
B. Erträge
1. Nettoumsatzerlöse
2. Sonstige betriebliche Erträge
3. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
4. Erträge aus anderen Wertpapieren und Forderungendes Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
5. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
6. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
7. Ausserordentliche Erträge
8. Jahresverlust
Kleine und mittelgrosse Gesellschaften dürfen die Posten A.1, B.1 und B.2 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohertrag" oder gegebenenfalls "Rohaufwand" zusammenfassen.
Art. 1080
3. Gliederungsschemata für die Staffelform
1) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens in Staffelform sind auszuweisen:
1. Nettoumsatzerlöse
2. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
3. Andere aktivierte Eigenleistungen
4. Sonstige betriebliche Erträge
5. Materialaufwand:
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
6. Personalaufwand:
a) Löhne und Gehälter
b) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung
7. Abschreibungen und Wertberichtigungen:
a) Auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen
b) Auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese diein der Gesellschaft üblichenWertberichtigungen überschreiten
8. Sonstige betriebliche Aufwendungen
9. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Forderungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
11. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertberichtigungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
15. Ausserordentliche Erträge
16. Ausserordentliche Aufwendungen
17. Ausserordentliches Ergebnis
18. Ertragssteuern
19. Sonstige Steuern
20. Jahresgewinn/Jahresverlust
Kleine und mittelgrosse Gesellschaften dürfen die Posten 1 bis 5 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen.
2) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens in Staffelform sind auszuweisen:
1. Nettoumsatzerlöse
2. Aufwendungen für die zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen(einschliesslich der Abschreibungen und Wertberichtigungen)
3. Bruttoergebnis vom Umsatz
4. Vertriebskosten (einschliesslich der Abschreibungen und Wertberichtigungen)
5. Allgemeine Verwaltungskosten (einschliesslich der Abschreibungen und Wertberichtigungen)
6. Sonstige betriebliche Erträge
7. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
8. Erträge aus anderen Wertpapieren und Forderungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
9. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
10. Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertberichtigungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
11. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
12. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
13. Ausserordentliche Erträge
14. Ausserordentliche Aufwendungen
15. Ausserordentliches Ergebnis
16. Ertragssteuern
17. Sonstige Steuern
18. Jahresgewinn/Jahresverlust
Kleine und mittelgrosse Gesellschaften dürfen die Posten 1, 2, 3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen.
Sachüberschrift vor Art. 1081
4. Vorschriften zu einzelnen Posten der Erfolgsrechnung
Art. 1081
a) Nettoumsatzerlöse
Als Nettoumsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft typischen Erzeugnissen, Waren und Dienstleistungen nach Abzug der Erlösschmälerungen und der Mehrwertsteuer auszuweisen.
Art. 1082
b) Ausserplanmässige Abschreibungen und Wertberichtigungen
Ausserplanmässige Abschreibungen nach Art. 1085 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie Wertberichtigungen nach Art. 1085 Abs. 3 Satz 3 sind jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
Art. 1083
c) Ausserordentliche Erträge und Aufwendungen
Unter den Posten "Ausserordentliche Erträge" und "Ausserordentliche Aufwendungen" sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die ausserhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft anfallen. Die Posten sind hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art im Anhang zu erläutern, soweit die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Gleiches gilt für Erträge und Aufwendungen, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind.
Sachüberschrift vor Art. 1084
E. Bewertung
Art. 1084
I. Allgemeine Grundsätze
1) Bei der Bewertung der in der Jahresrechnung ausgewiesenen Posten gilt insbesondere Folgendes:
1. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen.
2. Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
3. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Bilanzstichtag einzeln zu bewerten.
4. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Jahresrechnung bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Bilanzstichtag realisiert sind.
5. Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen in der Jahresrechnung zu berücksichtigen.
6. In der Anwendung der Bewertungsmethoden soll Stetigkeit bestehen.
2) Von den Grundsätzen des Abs. 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
Art. 1085
II. Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden
1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen und Wertberichtigungen nach den Abs. 2 und 3 anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, zu ihrem Barwert und Rückstellungen nur in Höhe des notwendigen Betrags anzusetzen.
2) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmässige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich wirtschaftlich genutzt werden kann. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, müssen bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausserplanmässige Abschreibungen vorgenommen werden, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizumessen ist. Bei Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens dürfen ausserdem ausserplanmässige Abschreibungenvorgenommen werden, um diese Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizumessen ist, wenn es sich nicht um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt.
3) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Wertberichtigungen vorzunehmen, um sie mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Bilanzstichtag beizumessen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. Ausserdem dürfen Wertberichtigungen vorgenommen werden, soweit diese nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind, um zu verhindern, dass in der nächsten Zukunft der Wertansatz dieser Vermögensgegenstände aufgrund von Wertschwankungen geändert werden muss. Die Wertberichtigungen sind in der Bilanz von den betreffenden Vermögensgegenständen offen abzusetzen oder im Anhang auszuweisen.
4) Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen im Sinne von Art. 1052 Abs. 3 Satz 2 dürfen nicht vorgenommen werden.
Art. 1086
III. Steuerrechtliche Abschreibungen und Wertberichtigungen
1) Abschreibungen und Wertberichtigungen dürfen auch vorgenommen werden, um Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der auf einer nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibung oder Wertberichtigung beruht.
2) Im Anhang ist der Betrag der im Geschäftsjahr allein nach steuerrechtlichen Vorschriften vorgenommenen Abschreibungen und Wertberichtigungen, getrennt nach Anlage- und Umlaufvermögen, anzugeben, soweit er sich nicht aus der Bilanz oder der Erfolgsrechnung ergibt, und hinreichend zu begründen.
Art. 1087
IV. Anschaffungskosten
1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
2) Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkostensowie die nachträglichen Anschaffungskosten.
3) Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.
Art. 1088
V. Herstellungskosten
1) Herstellungskosten sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, für seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören dieeinem einzelnen Vermögensgegenstand unmittelbar zurechenbaren Material- und Fertigungskosten sowie die Sonderkosten der Fertigung.
2) Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile dereinem einzelnen Vermögensgegenstand nur mittelbar zurechenbaren Material-, Fertigungs- und Verwaltungsgemeinkosten eingerechnet werden; diese Aufwendungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Vertriebskosten dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.
3) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, dürfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstandes.
Art. 1089
VI. Bewertungsvereinfachungsverfahren
1) Für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie aller beweglichen Vermögensgegenstände einschliesslich der Wertpapiere darf unterstellt werden, dass die zuerst oder die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräussert worden sind; zulässig ist auch die Bewertung zu gewogenen Durchschnittswerten.
2) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe dürfen, wenn sie regelmässig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Grösse, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt.
Art. 1090
VII. Wertaufholungsgebot
1) Werden bei Vermögensgegenständen Abschreibungen und Wertberichtigungen nach Art. 1085 Abs. 2 Satz 3 und 4 oder Art. 1085 Abs. 3 oder Art. 1086 Abs. 1 vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, dass die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibungen und Wertberichtigungen im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen und Wertberichtigungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
2) Von der Zuschreibung nach Abs. 1 darf abgesehen werden, wenn der niedrigere Wertansatz bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung beibehalten werden kann und wenn Voraussetzung für die Beibehaltung ist, dass der niedrigere Wertansatz auch in der Bilanz beibehalten wird.
3) Im Anhang ist der Betrag der im Geschäftsjahr aus steuerrechtlichen Gründen unterlassenen Zuschreibungen anzugeben und hinreichend zu begründen.
Sachüberschrift vor Art. 1091
F. Anhang
Art. 1091
I. Im Allgemeinen
1) In den Anhang sind ausser den Angaben gemäss Art. 1055 Bst. b diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu einzelnen Posten der Bilanz oder der Erfolgsrechnung vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Erfolgsrechnung aufgenommen wurden.
2) Im Anhang müssen
1. die auf die Posten der Bilanz und der Erfolgsrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden;
2. die Grundlagen für die Umrechnung in Schweizer Franken bzw. in die bei der Erstellung der Jahresrechnung verwendete ausländische Währungseinheit angegeben werden, soweit die Jahresrechnung Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf eine andere Währung lauten oder ursprünglich auf eine andere Währung lauteten;
3. Abweichungen von den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen (Art. 1084 Abs. 2) sowie von Bilanzierungsmethoden angegeben und begründet werden; ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen;
4. bei Anwendung einer Bewertungsmethode nach Art. 1089 die Unterschiedsbeträge pauschal für die jeweilige Gruppe angegeben werden, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung aufgrund des letzten vor dem Bilanzstichtag bekannten Börsenkurses oder Marktpreises einen erheblichen Unterschied aufweist;
5. Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten gemacht werden;
6. alle Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Pfandbestellungen und weiteren Eventualverbindlichkeiten, gegliedert nach den Arten der Verpflichtungen und unter Angabe der gewährten dinglichen Sicherheiten, angegeben werden. Bestehen diese Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen, so ist dies gesondert anzugeben;
7. die Zahl und der Nennbetrag oder der rechnerische Wert (bei Quotenaktien) der Aktien und Partizipationsscheine jeder Gattung angegeben werden, sofern sich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben; davon sind Aktien und Partizipationsscheine, die bei einer bedingten Kapitalerhöhung oder im Rahmen einer genehmigten Kapitalerhöhung im Geschäftsjahr gezeichnet wurden, jeweils gesondert anzugeben;
8. die Zahl der Wandelschuldverschreibungen und vergleichbaren Wertpapiere unter Angabe der Rechte, die sie verbriefen, angegeben werden;
9. Genussrechte, Rechte aus Verlustscheinen und ähnliche Rechte unter Angabe der Art und Zahl der jeweiligen Rechte sowie der im Geschäftsjahr neu entstandenen Rechte angegeben werden.
Art. 1092
II. Sonstige Pflichtangaben
Ferner sind im Anhang anzugeben:
1. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten
a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren,
b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche dingliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;
2. die Aufgliederung der in Ziff. 1 verlangten Angaben für jeden Posten der Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema, sofern sich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben;
3. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen und auch nicht nach Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 6 anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist; davon sind Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen gesondert anzugeben;
4. die Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft typischen Erzeugnissen und von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft typischen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden;
5. in Ergänzung der Angaben nach Art. 1086 Abs. 2 und Art. 1090 Abs. 3 das Ausmass, in dem das Jahresergebnis dadurch beeinflusst wurde, dass bei Vermögensgegenständen im Geschäftsjahr oder in früheren Geschäftsjahren Abschreibungen und Wertberichtigungen nach Art. 1086 Abs. 1 und Art. 1090 Abs. 2 aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften vorgenommen oder beibehalten wurden; ferner das Ausmass erheblicher künftiger Belastungen, die sich aus einer solchen Bewertung ergeben;
6. in welchem Umfang die Ertragssteuern das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und das ausserordentliche Ergebnis belasten;
7. die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,getrennt nach Gruppen;
8. bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (Art. 1079 Abs. 2 und Art. 1080 Abs. 2) der Personalaufwand des Geschäftsjahres, gegliedert nach Art. 1079 Abs. 1 Ziff. A.3 bzw. Art. 1080 Abs. 1 Ziff. 6;
9. für die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils für jede Personengruppe
a) die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden. Ausser den Bezügen für das Geschäftsjahr sind die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in keiner Jahresrechnung angegeben worden sind;
b) die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen; Bst. a Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Ferner ist der Betrag der für diese Personengruppe gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen anzugeben;
c) die gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Garantieverpflichtungen;
d) die Angaben gemäss Bst. a und b brauchen nicht gemacht zuwerden, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines bestimmten Mitgliedes dieser Organe feststellen lassen;
10. Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen die Gesellschaft oder eine für Rechnung der Gesellschaft handelnde Person mindestens ein Fünftel der Anteile besitzt; ausserdem sind die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen anzugeben, für das eine Jahresrechnung vorliegt; Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Gesellschaft ist;
11. die Erläuterung von Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten "Sonstige Rückstellungen" nicht gesondert ausgewiesen werden, aber einen nicht unerheblichen Umfang haben;
12. bei Anwendung des Art. 1054 Satz 2 die Gründe für die planmässige Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts;
13. die Erläuterung des Inhalts der Posten "Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes" und "Forschungs- und Entwicklungskosten";
14. Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das die konsolidierte Jahresrechnung für den grössten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das die konsolidierte Jahresrechnung für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Falle der Offenlegung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten konsolidierten Jahresrechnungen der Ort, wo diese erhältlich sind.
Art. 1093
III. Beteiligungsliste
Die in Art. 1092 Ziff. 10 verlangten Angaben dürfen statt im Anhang auch in einer Beteiligungsliste gesondert gemacht werden. Die Beteiligungsliste ist Bestandteil des Anhangs. Auf die Beteiligungsliste und den Ort ihrer Hinterlegung ist im Anhang hinzuweisen.
Art. 1094
IV. Unterlassen von Angaben
1) Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, als es für das Wohl des Fürstentums Liechtenstein erforderlich ist.
2) Die Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse nach Art. 1092 Ziff. 4 kann unterbleiben, soweit die Aufgliederung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem Unternehmen, von dem die Gesellschaft mindestens ein Fünftel der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufügen.
3) Die Angaben nach Art. 1092 Ziff. 10 können unterbleiben, soweit sie
1. für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft von untergeordneter Bedeutung sind, oder
2. geeignet sind, der Gesellschaft oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen.
4) Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses gemäss Art. 1092 Ziff. 10 kann ebenfalls unterbleiben, wenn das Unternehmen, über das zu berichten ist, seine Jahresrechnung nicht offenzulegen hat und die berichtende Gesellschaft sowie für ihre Rechnung handelnde Personen weniger als die Hälfte der Anteile besitzen.
5) Die Anwendung der Ausnahmeregelungen nach Abs. 2 und 3 Ziff. 2 ist im Anhang anzugeben.
6) Beteiligungsgesellschaften (Art. 1098), die von der Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes befreit sind, brauchen die in Art. 1092 Ziff. 10 verlangten Angaben nur für Mehrheitsbeteiligungen zu machen.
Art. 1095
V. Grössenabhängige Erleichterungen
Kleine Gesellschaften brauchen die Angaben nach Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 4, 8 und 9, nach Art. 1092 Ziff. 2 bis 8, 9 Bst. a, b und d, 11 und 13 sowie nach Art. 1070, 1077 und 1083 nicht zu machen. Mittelgrosse Gesellschaften brauchen die Angaben nach Art. 1092 Ziff. 4 nicht zu machen.
Art. 1096
G. Jahresbericht
1) Im Jahresbericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.
2) Der Jahresbericht soll auch eingehen auf:
1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind;
2. die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft;
3. den Bereich Forschung und Entwicklung;
4. den Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft, die sie, ein abhängiges oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Unternehmen oder ein anderer für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens erworben oder als Pfand genommen hat; dabei sind die Zahl und der Nennbetrag oder der rechnerische Wert (bei Quotenaktien) dieser Aktien sowie deren Anteil am Aktienkapital, für erworbene Aktien ferner der Zeitpunkt des Erwerbs und die Gründe für den Erwerb anzugeben. Sind solche Aktien im Geschäftsjahr erworben oder veräussert worden, so ist auch über den Erwerb oder die Veräusserung unter Angabe der Zahl und des Nennbetrags oder des rechnerischen Wertes (bei Quotenaktien) dieser Aktien, des Anteils am Aktienkapital und des Erwerbs- oder Veräusserungspreises sowie über die Verwendung des Erlöses zu berichten; diese Bestimmung ist sinngemäss auch auf eigene Partizipationsscheine anzuwenden;
5. bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft.
3) Kleine Gesellschaften haben die Angaben gemäss Abs. 2 Ziff. 4 im Anhang zu machen.
Überschriften vor Art. 1097
2. Unterabschnitt
Konsolidierter Geschäftsbericht (Konsolidierte Jahresrechnung und konsolidierter Jahresbericht)
A. Geltungsbereich
Art. 1097
I. Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes
1) Ein Unternehmen (Mutterunternehmen) im Sinne von Art. 1063 mit statutarischem Sitz im Inland ist zur Aufstellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes, bestehend aus einer konsolidierten Jahresrechnung und einem konsolidierten Jahresbericht, verpflichtet, wenn ihm bei einem Unternehmen (Tochterunternehmen)
1. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht oder
2. das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorganes zu bestellen oder abzuberufen, und es gleichzeitig Gesellschafter ist, oder
3. das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Statutenbestimmung dieses Unternehmens auszuüben, und es gleichzeitig Gesellschafter ist, oder
4. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern dieses Unternehmens, dessen Gesellschafter es ist, zusteht.
2) Als Rechte, die einem Mutterunternehmen nach Abs. 1 zustehen, gelten auch die einem Tochterunternehmen zustehenden Rechte und die den für Rechnung des Mutterunternehmens oder von Tochterunternehmen handelnden Personen zustehenden Rechte. Den einem Mutterunternehmen an einem anderen Unternehmen zustehenden Rechten werden die Rechte hinzugerechnet, über die es oder ein Tochterunternehmen aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern dieses Unternehmens verfügen kann. Abzuziehen sind Rechte, die
1. mit Anteilen verbunden sind, die von dem Mutterunternehmen oder von Tochterunternehmen für Rechnung einer anderen Person gehalten werden, oder
2. mit Anteilen verbunden sind, die als Sicherheit gehalten werden, sofern diese Rechte nach Weisung des Sicherungsgebers oder, wenn eine Bank die Anteile als Sicherheit für ein Darlehen hält, im Interesse des Sicherungsgebers ausgeübt werden.
3) Für die Anwendung von Abs. 1 Ziff. 1 und 4 sind vonder Gesamtzahl aller Stimmrechte die Stimmrechte aus eigenen Anteilen abzuziehen, die dem Tochterunternehmen selbst, einem seiner Tochterunternehmen oder einer anderen Person für Rechnung dieser Unternehmen gehören.
Sachüberschrift vor Art. 1098
II. Ausnahmen
Art. 1098
1. Befreiung von Beteiligungsgesellschaften
1) Ein Unternehmen (Beteiligungsgesellschaft, Holdinggesellschaft), dessen einziger Zweck im Erwerb, in der Verwaltung und in der Verwertung von Beteiligungen an anderen Unternehmen (Tochterunternehmen) besteht, ist von der Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes befreit, wenn es
1. während des Geschäftsjahres weder mittelbar noch unmittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingegriffen hat und
2. das mit der Beteiligung verbundene Stimmrecht bei der Bestellung der mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Aufsicht betrauten Personen dieser Unternehmen während des Geschäftsjahres sowie der fünf vorangehenden Geschäftsjahre nicht ausgeübt hat und
3. Darlehen nur an solche Unternehmen gewährt hat, an denen es eine Beteiligung besitzt.
2) Falls die Ausübung der mit der Beteiligung verbundenen Stimmrechte gemäss Abs. 1 Ziff. 2 für die Tätigkeit des Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorganes des Tochterunternehmens nötig war, ist die Holdinggesellschaft nur so weit von der Konsolidierungspflicht befreit, als keiner ihrer Mehrheitsbeteiligten und kein Mitglied eines Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorganes der Holdinggesellschaft oder ihrer Mehrheitsbeteiligten den Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorganen des Tochterunternehmens angehört und die so bestellten Mitglieder dieser Organe ihr Amt ohne Einmischung oder Einflussnahme der Holdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen ausgeübt haben.
3) Darlehen an andere Unternehmen als solche im Sinne von Abs. 1 Ziff. 3 dürfen gewährt werden, müssen aber bis zum Bilanzstichtag für das vorhergehende Geschäftsjahr wieder zurückgezahlt worden sein.
4) Die Einhaltung der Befreiungsvoraussetzungen ist jährlich durch einen Revisor oder ein Revisionsunternehmen zu überprüfen und zu bestätigen.
5) Die Befreiung von der Konsolidierungspflicht ist vorgängig vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu genehmigen. Dieses prüft die Einhaltung der Voraussetzungen gemäss Abs. 1 bis 3 aufgrund der von einem Revisor oder einem Revisionsunternehmen abgegebenen Bestätigung gemäss Abs. 4.
Art. 1099
2. Befreiung von Zwischengesellschaften mit EWR-Muttergesellschaften
1) Ein Mutterunternehmen (Zwischengesellschaft), das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ist, braucht einen konsolidierten Geschäftsbericht nicht aufzustellen, wenn ein den Anforderungen des Abs. 2 entsprechender konsolidierter Geschäftsbericht seines Mutterunternehmens einschliesslich des Prüfungsberichtes nach den für den entfallenden konsolidierten Geschäftsbericht massgeblichen Vorschriften in deutscher Sprache offengelegt und die allfällige Übersetzung dieser Unterlagen beglaubigt wird. Ein befreiender konsolidierter Geschäftsbericht kann von jedem Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform und Grösse aufgestellt werden, wenn das Unternehmen als Gesellschaft im Sinne von Art. 1063 mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat zur Aufstellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes unter Einbeziehung des zu befreienden Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen verpflichtet wäre.
2) Der konsolidierte Geschäftsbericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat befreiende Wirkung, wenn
1. das zu befreiende Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den befreienden konsolidierten Geschäftsbericht unbeschadet der Art. 1103 und Art. 1104 einbezogen worden sind,
2. der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht im Einklang mit den Richtlinien 83/349/EWG und 84/253/EWG nach dem für das den befreienden konsolidierten Geschäftsbericht aufstellende Mutterunternehmen massgeblichen Recht aufgestellt und von einem zugelassenen Revisor oder Revisionsunternehmen geprüft worden ist und
3. der Anhang der Jahresrechnung des zu befreienden Unternehmens folgende Angaben enthält:
a) Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden konsolidierten Geschäftsbericht aufstellt,
b) einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen konsolidierten Geschäftsbericht aufzustellen, und
c) eine Erläuterung der im befreienden konsolidierten Geschäftsbericht vom liechtensteinischen Recht abweichend angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden.
3) Die Befreiung nach Abs. 1 darf trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 von einem Mutterunternehmen nicht in Anspruch genommen werden, wenn Gesellschafter, denen bei Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften mindestens 10 % und bei Gesellschaften anderer Rechtsformen mindestens 20 % der Anteile an dem zu befreienden Mutterunternehmen gehören, spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des Geschäftsjahres die Aufstellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes beantragt haben. Gehören dem Mutterunternehmen mindestens neunzig vom Hundert der Anteile an dem zu befreienden Mutterunternehmen, so darf Abs. 1 nur angewendet werden, wenn die anderen Gesellschafter der Befreiung zugestimmt haben.
Art. 1100
3. Befreiung von Zwischengesellschaften mit Nicht-EWR-Muttergesellschaften
1) Art. 1099 ist auf den konsolidierten Geschäftsbericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Staat, der nicht EWR-Mitgliedstaat ist, mit der Massgabe anzuwenden, dass der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht, in den das zu befreiende Unternehmen (Zwischengesellschaft) sowie alle seine Tochterunternehmen einbezogen sind,
1. nach dem mit den Anforderungen der Richtlinie 83/349/EWG übereinstimmenden Recht eines EWR-Mitgliedstaates aufgestellt worden oder einem nach diesem Recht eines EWR-Mitgliedstaates aufgestellten konsolidierten Geschäftsbericht gleichwertig ist und
2. von einem Revisor geprüft worden ist, der eine den Vorschriften der Richtlinie 84/253/EWG entsprechende oder eine den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Befähigung hat.
2) Die Regierung umschreibt auf dem Verordnungswege die Voraussetzungen, unter denen ein nicht nach dem auf der Umsetzung der Richtlinien 83/349/EWG und 84/253/EWG beruhenden Recht eines EWR-Mitgliedstaates erstellter und geprüfter konsolidierter Geschäftsbericht als gleichwertig mit einem nach liechtensteinischem Recht erstellten und geprüften konsolidierten Geschäftsbericht zu betrachten ist.
Art. 1100a
4. Befreiung von der Aufstellungspflicht
1) Ein Mutterunternehmen, dessen Gesellschaftsanteile an einer Börse zugelassen sind oder das Anleihensobligationen mit öffentlicher Zeichnung ausgegeben hat, braucht einen konsolidierten Geschäftsbericht nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts nicht aufzustellen, wenn es einen den Anforderungen des Abs. 2 entsprechenden konsolidierten Geschäftsbericht aufstellt und in deutscher Sprache gemäss Art. 1122 ff. offenlegt. Bei der Offenlegung des befreienden konsolidierten Geschäftsberichtes ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um einen nicht nach liechtensteinischem Recht aufgestellten konsolidierten Geschäftsbericht handelt.
2) Der konsolidierte Geschäftsbericht hat befreiende Wirkung, wenn
1. das Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den befreienden konsolidierten Geschäftsbericht unbeschadet der Art. 1103 und Art. 1104 einbezogen worden sind,
2. der konsolidierte Geschäftsbericht
a) nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt worden ist,
b) im Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG steht,
3. die Aussagekraft des unter Anwendung der international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze aufgestellten konsolidierten Geschäftsberichtes der Aussagekraft eines nach den Vorschriften dieses Unterabschnittes aufgestellten konsolidierten Geschäftsberichtes gleichwertig ist,
4. der Anhang oder die Erläuterungen zum konsolidierten Geschäftsbericht die folgenden Angaben enthält:
a) die Bezeichnung der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze,
b) eine Erläuterung der vom liechtensteinischen Recht abweichenden Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden, und
5. der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht geprüft worden ist und vom Revisor oder Revisionsunternehmen ausserdem bestätigt worden ist, dass die Bedingungen für die Befreiung erfüllt sind.
3) Als international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze im Sinne von Abs. 2 Ziff. 2 Bst. a gelten die International Accounting Standards (IAS) und die Generally Accepted Accounting Principles der USA (US-GAAP).
Art. 1101
5. Grössenabhängige Befreiung
1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen konsolidierten Geschäftsbericht aufzustellen, befreit, wenn:
1. am Bilanzstichtag seiner Jahresrechnung und am vorhergehenden Bilanzstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
a) die Bilanzsummen der Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 26.64 Millionen Schweizer Franken;
b) die Nettoumsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehen wären, übersteigen im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr insgesamt nicht 53.28 Millionen Schweizer Franken;
c) das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehen wären, haben im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr im Durchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt; oder
2. am Bilanzstichtag einer von ihm aufzustellenden konsolidierten Jahresrechnung und am vorhergehenden Bilanzstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
a) die Bilanzsumme übersteigt nicht 22.2 Millionen Schweizer Franken;
b) die Nettoumsatzerlöse im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr übersteigen nicht 44.4 Millionen Schweizer Franken;
c) das Mutterunternehmen und die in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehenden Tochterunternehmen haben im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr im Durchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.
2) Ausser in den Fällen des Abs. 1 ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht, einen konsolidierten Geschäftsbericht aufzustellen, befreit, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nur am Bilanzstichtag oder nur am vorhergehenden Bilanzstichtag erfüllt sind und das Mutterunternehmen am vorhergehenden Bilanzstichtag von der Pflicht, einen konsolidierten Geschäftsbericht aufzustellen, befreit war.
3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn am Bilanzstichtag Aktien oder andere von dem Mutterunternehmen oder einem in die konsolidierte Jahresrechnung des Mutterunternehmens einzubeziehenden Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere an einer Börse in einem EWR-Mitgliedstaat zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen sind oder die Zulassung zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt beantragt ist.
4) Die Regierung legt auf dem Verordnungswege fest, welche Schwellenwerte gemäss Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a und b sowie Ziff. 2 Bst. a und b anzuwenden sind, wenn die konsolidierte Jahresrechnung nicht in Schweizer Franken erstellt wird.
Sachüberschrift vor Art. 1102
B. Konsolidierungskreis
Art. 1102
I. Einzubeziehende Unternehmen
1) In die konsolidierte Jahresrechnung sind das Mutterunternehmen sowie alle seine Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz der Tochterunternehmen einzubeziehen, sofern die Einbeziehung nicht nach Art. 1103 und 1104 unterbleibt. Dabei gilt jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als solches des Mutterunternehmens, das an der Spitze der zu konsolidierenden Unternehmen steht.
2) Hat sich die Zusammensetzung der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen im Laufe des Geschäftsjahres wesentlich geändert, so sind in die konsolidierte Jahresrechnung Angaben aufzunehmen, die es ermöglichen, die aufeinanderfolgenden konsolidierten Jahresrechnungen sinnvoll zu vergleichen. Dieser Verpflichtung kann auch dadurch entsprochen werden, dass die entsprechenden Beträge der vorhergehenden konsolidierten Jahresrechnung an die Änderungen angepasst werden.
Art. 1103
II. Verbot der Einbeziehung
1) Ein Tochterunternehmen darf in die konsolidierte Jahresrechnung nicht einbezogen werden, wenn sich seine Tätigkeit von der Tätigkeit der anderen einzubeziehenden Unternehmen derart unterscheidet, dass die Einbeziehung in die konsolidierte Jahresrechnung mit der Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehenden Unternehmen zu vermitteln, unvereinbar ist; Art. 1117 über die Einbeziehung von assoziierten Unternehmen bleibt unberührt.
2) Abs. 1 ist nicht allein deshalb anzuwenden, weil die in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehenden Unternehmen teils Industrie-, teils Handels- und teils Dienstleistungsunternehmen sind oder weil diese Unternehmen jeweils unterschiedliche Erzeugnisse herstellen, mit unterschiedlichen Erzeugnissen Handel treiben oder Dienstleistungen unterschiedlicher Art erbringen.
3) Die Anwendung des Abs. 1 ist im Anhang anzugeben und zu begründen. Wird die Jahresrechnung oder die konsolidierte Jahresrechnung eines nach Abs. 1 nicht einbezogenen Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht offengelegt, so ist sie gemeinsam mit der konsolidierten Jahresrechnung beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt einzureichen oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu halten. Im letzteren Falle muss eine Abschrift dieser Unterlagen auf blossen Antrag erhältlich sein; das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungskosten nicht übersteigen.
Art. 1104
III. Verzicht auf die Einbeziehung
1) Ein Tochterunternehmen braucht in die konsolidierte Jahresrechnung nicht einbezogen zu werden, wenn:
1. erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in Bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses Unternehmens nachhaltig beeinträchtigen; oder
2. die für die Aufstellung der konsolidierten Jahresrechnung erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismässig hohe Kosten oder Verzögerungen zu erhalten sind; oder
3. die Anteile an dem Tochterunternehmen ausschliesslich zum Zwecke ihrer Weiterveräusserung gehalten werden; oder
4. das Tochterunternehmen für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist.
2) Entsprechen mehrere Tochterunternehmen der Voraussetzung von Abs. 1 Ziff. 4, so sind diese Unternehmen in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehen, wenn sie zusammen nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
3) Die Anwendungvon Abs. 1 ist im Anhang zu begründen.
Sachüberschrift vor Art. 1105
C. Inhalt und Form der konsolidierten Jahresrechnung
Art. 1105
I. Inhalt
1) Die konsolidierte Jahresrechnung besteht aus der konsolidierten Bilanz, der konsolidierten Erfolgsrechnung und dem Anhang, die eine Einheit bilden.
2) Die konsolidierte Jahresrechnung ist klar und übersichtlich aufzustellen. Sie hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen zu vermitteln. Reicht die Anwendung der Vorschriften dieses Titels nicht aus, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Sinne von Satz 2 zu vermitteln, so sind im Anhang zusätzlicheAngaben zu machen. Ist in Ausnahmefällen die Anwendung einer Vorschrift dieses Titels mit der in Satz 2 vorgesehenen Verpflichtung unvereinbar, so muss von der betreffenden Vorschrift abgewichen werden, um sicherzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne von Satz 2 vermittelt wird. Die Abweichung ist im Anhang anzugeben und zu begründen; ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist darzustellen.
3) In der konsolidierten Jahresrechnung ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären. In der Anwendung der Konsolidierungsmethoden soll Stetigkeit bestehen. Abweichungen von Satz 2 sind in Ausnahmefällen zulässig. Sie sind im Anhang anzugeben und zu begründen. Ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen ist anzugeben.
Art. 1106
II. Anzuwendende Vorschriften; Erleichterungen
1) Auf die konsolidierte Jahresrechnung sind, soweit ihre Eigenart keine Abweichung bedingt oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, Art. 1050 Abs. 1 und 2, Art. 1051 Abs. 3 und 4, Art. 1067, Art. 1068 Abs. 1, 2 und 3, Art. 1069 bis Art. 1071, Art. 1073 Abs. 1, Art. 1074 Abs. 1, Art. 1075, Art. 1076 Abs. 1 und 2, Art. 1078, Art. 1079 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, Art. 1080 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, Art. 1081, Art. 1083, Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 6 und Art. 1092 Ziff. 6 entsprechend anzuwenden.
2) Bei der Gliederung der konsolidierten Bilanz dürfen die Vorräte in einem Posten zusammengefasst werden, wenn deren Aufgliederung wegen besonderer Umstände mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre.
3) Der Anhang der konsolidierten Jahresrechnung und der Anhang der Jahresrechnung des Mutterunternehmens dürfen zusammengefasst werden. In diesem Fall müssen die konsolidierte Jahresrechnung und die Jahresrechnung des Mutterunternehmens gemeinsam offengelegt werden. Bei Anwendung des Satzes 1 dürfen auch die Prüfungsberichte zusammengefasst werden.
Art. 1107
III. Stichtag für die Aufstellung
1) Die konsolidierte Jahresrechnung ist auf den Stichtag der Jahresrechnung des Mutterunternehmens oder auf den hiervon abweichenden Stichtag der Jahresrechnungen der bedeutendsten oder der Mehrzahl der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen aufzustellen; die Abweichung vom Bilanzstichtag des Mutterunternehmens ist im Anhang anzugeben und zu begründen.
2) Die Jahresrechnungen der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen sollen auf den Stichtag der konsolidierten Jahresrechnung aufgestellt werden. Liegt der Bilanzstichtag eines Unternehmens um mehr als drei Monate vor dem Stichtag der konsolidierten Jahresrechnung, so ist dieses Unternehmen aufgrund eines auf den Stichtag und den Zeitraum der konsolidierten Jahresrechnung aufgestellten Zwischenabschlusses in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehen.
3) Wird bei abweichenden Bilanzstichtagen ein Unternehmen nicht aufgrund eines auf den Stichtag und den Zeitraum der konsolidierten Jahresrechnung aufgestellten Zwischenabschlusses in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogen, so sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmens, die zwischen dem Bilanzstichtag dieses Unternehmens und dem Bilanzstichtag der konsolidierten Jahresrechnung eingetreten sind, in der konsolidierten Bilanz und der konsolidierten Erfolgsrechnung zu berücksichtigen oder im Anhang anzugeben.
Sachüberschrift vor Art. 1108
D. Vollkonsolidierung
Art. 1108
I. Konsolidierungsgrundsätze; Vollständigkeitsgebot
1) In der konsolidierten Jahresrechnung ist die Jahresrechnung des Mutterunternehmens mit den Jahresrechnungen der Tochterunternehmen zusammenzufassen. An die Stelle der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an den einbezogenen Tochterunternehmen treten die Aktiven und Passiven der Tochterunternehmen.
2) Die Aktiven und Passiven sowie die Erträge und Aufwendungen der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen sind unabhängig von ihrer Berücksichtigung in den Jahresrechnungen dieser Unternehmen vollständig zuübernehmen. Nach dem Recht des Mutterunternehmens zulässige Bilanzierungswahlrechte dürfen in der konsolidierten Jahresrechnung unabhängig von ihrer Ausübung in den Jahresrechnungen der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden.
Art. 1109
II. Kapitalkonsolidierung
1) Die Buchwerte der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Tochterunternehmen werden mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des Eigenkapitals der Tochterunternehmen verrechnet.
2) Das Eigenkapital ist zum Betrag anzusetzen, der dem Buchwert der in die konsolidierte Jahresrechnung aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten entspricht. Die sich bei der Verrechnung nach Abs. 1 ergebenden Unterschiedsbeträge werden, soweit möglich, unmittelbar unter den Posten der konsolidierten Bilanz verbucht, deren Wert höher oder niedriger ist als ihr Buchwert.
3) Das Eigenkapital kann auch zum Betrag angesetzt werden, der dem Wert der in die konsolidierte Jahresrechnung aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten entspricht.
4) Die Verrechnung nach den Abs. 2 und 3 erfolgt aufgrund der entsprechenden Werte zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung des Tochterunternehmens in die konsolidierte Jahresrechnung oder zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder, beim Erwerb der Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten, zu dem Zeitpunkt, in dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist. Der gewählte Zeitpunkt ist im Anhang anzugeben.
5) Ein nach Abs. 2 verbleibender oder nach Abs. 3 entstehender Unterschiedsbetrag ist in der konsolidierten Bilanz, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Geschäfts- oder Firmenwert und, wenn er auf der Passivseite entsteht, als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung auszuweisen. Der Posten, die angewendeten Methoden und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Anhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind die verrechneten Beträge im Anhang anzugeben.
6) Abs. 1 ist nicht auf Anteile an dem Mutterunternehmen anzuwenden, die dem Mutterunternehmen oder einem in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Tochterunternehmen gehören. Solche Anteile sind in der konsolidierten Bilanz als eigene Anteile gesondert auszuweisen.
Art. 1110
III. Schuldenkonsolidierung
1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.
2) Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von untergeordneter Bedeutung sind.
Art. 1111
IV. Behandlung der Zwischenergebnisse
1) In die konsolidierte Jahresrechnung zu übernehmende Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwischen in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen beruhen, sind in der konsolidierten Bilanz mit einem Betrag anzusetzen, zu dem sie in der auf den Stichtag der konsolidierten Jahresrechnung aufgestellten Jahresbilanz dieses Unternehmens angesetzt werden könnten, wenn die in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen auch rechtlich ein einziges Unternehmen bildeten.
2) Die Anwendung von Abs. 1 kann entfallen, wenn:
1. die Lieferung oder Leistung zu üblichen Marktbedingungen vorgenommen worden ist und die Ermittlung des nach Abs. 1 vorgeschriebenen Wertansatzes einen unverhältnismässig hohen Aufwand erfordern würde; in diesem Fall ist dies im Anhang anzugeben und, wenn der Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen wesentlich ist, zu erläutern; oder
2. die Behandlung der Zwischenergebnisse nach Abs. 1 für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von untergeordneter Bedeutung ist.
Art. 1112
V. Aufwands- und Ertragskonsolidierung
1) In der konsolidierten Erfolgsrechnung sind:
1. bei den Nettoumsatzerlösen die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als Erhöhung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind;
2. andere Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind.
2) Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von untergeordneter Bedeutung sind.
Art. 1113
VI. Steuerabgrenzung
1) Ist das in der konsolidierten Jahresrechnung ausgewiesene Jahresergebnis aufgrund von Massnahmen, die nach den Vorschriften dieses Unterabschnittesdurchgeführt worden sind, niedriger oder höher als die Summe der Einzelergebnisse der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen, so ist der sich für das Geschäftsjahr und frühere Geschäftsjahre ergebende Steueraufwand, wenn er im Verhältnis zum Jahresergebnis zu hoch ist, durch Bildung eines Abgrenzungspostens auf der Aktivseite oder, wenn er im Verhältnis zum Jahresergebnis zu niedrig ist, durch Bildung einer Rückstellung anzupassen, soweit sich der zu hohe oder zu niedrige Steueraufwand in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich ausgleicht.
2) Der Posten ist in der konsolidierten Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Er darf mit den Posten nach Art. 1077 zusammengefasst werden.
Art. 1114
VII. Anteile anderer Gesellschafter
1) In der konsolidierten Bilanz ist für nicht dem Mutterunternehmen gehörende Anteile an in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten für die Anteile anderer Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am Eigenkapital unter entsprechender Bezeichnung innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen.
2) In der konsolidierten Erfolgsrechnung ist der im Jahresergebnis enthaltene, anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn und der auf sie entfallende Verlust nach dem Posten "Jahresgewinn/Jahresverlust" unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen.
Sachüberschrift vor Art. 1115
E. Bewertung
Art. 1115
I. Einheitliche Bewertung
1) Die in die konsolidierte Jahresrechnung nach Art. 1108 Abs. 2 übernommenen Aktiven und Passiven der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen sind nach den auf die Jahresrechnung des Mutterunternehmens anwendbaren oder anderen aufgrund der Richtlinie 78/660/EWGzulässigen Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten. Abweichungen von den auf die Jahresrechnung des Mutterunternehmens angewandten Bewertungsmethoden sind im Anhang anzugeben und zu begründen. Nach dem Recht des Mutterunternehmens zulässige Bewertungswahlrechte dürfen in der konsolidierten Jahresrechnung unabhängig von ihrer Ausübung in den Jahresrechnungen der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden.
2) Sind in die konsolidierte Jahresrechnung aufzunehmende Aktiven und Passiven des Mutterunternehmens oder der Tochterunternehmen in den Jahresrechnungen dieser Unternehmen nach Methoden bewertet worden, die sich von denen unterscheiden, die auf die konsolidierte Jahresrechnung anzuwenden sind oder die in Ausübung von Bewertungswahlrechten auf die konsolidierte Jahresrechnung angewendet werden, so sind die abweichend bewerteten Aktiven und Passiven nach den auf die konsolidierte Jahresrechnung angewandten Bewertungsmethoden neu zu bewerten und mit den neuen Wertansätzen in die konsolidierte Jahresrechnung zu übernehmen. Eine einheitliche Bewertung nach Satz 1 braucht nicht vorgenommen zu werden, wenn ihre Auswirkungen für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von untergeordneter Bedeutung sind. Darüber hinaus sind Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig; sie sind im Anhang anzugeben und zu begründen.
3) Wurden in die konsolidierte Jahresrechnung zu übernehmende Vermögensgegenstände in der Jahresrechnung eines in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmens mit einem nur nach Steuerrecht zulässigen Wert angesetzt, weil dieser Wertansatz sonst nicht bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung berücksichtigt werden würde, so dürfen diese Wertansätze unverändert in die konsolidierte Jahresrechnung übernommen werden. Der Betrag der im Geschäftsjahr nach Satz 1 in den Jahresrechnungen vorgenommenen Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie der Betrag der im Geschäftsjahr unterlassenen Zuschreibungen sind im Anhang anzugeben; die Massnahmen sind zu begründen.
Art. 1116
II. Behandlung des Unterschiedsbetrages
1) Ein nach Art. 1109 Abs. 5 auf der Aktivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag ist nach Art. 1054 zu behandeln. Er darf nicht mit den Reserven verrechnet werden.
2) Ein nach Art. 1109 Abs. 5 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag darf ergebniswirksam nur aufgelöst werden, soweit
1. eine zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Konsolidierung erwartete ungünstige Entwicklung der künftigen Ertragslage des Unternehmens eingetreten ist oder zu diesem Zeitpunkt erwartete Aufwendungen zu berücksichtigen sind oder
2. am Bilanzstichtag feststeht, dass er einem realisierten Gewinn entspricht.
Sachüberschrift vor Art. 1117
F. Assoziierte Unternehmen
Art. 1117
I. Definition; Befreiung
1) Wird von einem in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen ein massgeblicher Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik eines nicht einbezogenen Unternehmens, an dem das Unternehmen nach Art. 1073 Abs. 1 beteiligt ist, ausgeübt (assoziiertes Unternehmen), so ist diese Beteiligung in der konsolidierten Bilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen. Ein massgeblicher Einfluss wird vermutet, wenn ein Unternehmen bei einem anderen Unternehmen mindestens ein Fünftel der Stimmrechte der Gesellschafter innehat;dabei ist Art. 1097 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
2) Auf eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen müssen Abs. 1 und Art. 1118 nicht angewendet werden, wenn die Beteiligung für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von untergeordneter Bedeutung ist.
Art. 1118
II. Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrages
1) Eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der konsolidierten Bilanz entweder
1. mit dem Buchwert oder
2. mit dem Betrag, der dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens entspricht,
anzusetzen. Bei Ansatz mit dem Buchwert nach Satz 1 Ziff. 1 ist der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Wert und dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens bei erstmaliger Anwendung dieser Vorschriften in der konsolidierten Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Bei Ansatz mit dem anteiligen Eigenkapital nach Satz 1 Ziff. 2 ist das Eigenkapital mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn die Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten des assoziierten Unternehmens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen an dem nach Abs. 3 gewählten Zeitpunkt beizumessen ist; der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Wertansatz und dem Buchwert der Beteiligung ist bei erstmaliger Anwendung dieser Vorschriften in der konsolidierten Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Die angewandte Methode ist im Anhang anzugeben.
2) Der Unterschiedsbetrag nach Abs. 1 Satz 2 ist den Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten des assoziierten Unternehmens insoweit zuzuordnen, als deren Wert höher oder niedriger ist als der bisherige Wertansatz. Der nach Satz 1 zugeordnete oder der sich nach Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 ergebende Betrag ist entsprechend der Behandlung der Wertansätze dieser Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten in der Jahresrechnung des assoziierten Unternehmens in der konsolidierten Jahresrechnung fortzuführen, abzuschreiben oder aufzulösen. Auf einen nach Zuordnung nach Satz 1 verbleibenden Unterschiedsbetrag und einen Unterschiedsbetrag nach Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz ist Art. 1116 entsprechend anzuwenden.
3) Der Wertansatz der Beteiligung und die Unterschiedsbeträge werden aufgrund der Wertansätze zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von Art. 1117 Abs. 1 auf die Beteiligung oder zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder, beim Erwerb der Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen assoziiertes Unternehmen geworden ist, ermittelt. Der gewählte Zeitpunkt ist im Anhang anzugeben.
4) Der nach Abs. 1 ermittelte Wertansatz einer Beteiligung ist in den Folgejahren um den Betrag der Eigenkapitalveränderungen, die den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens entsprechen, zu erhöhen oder zu vermindern; auf die Beteiligung entfallende Gewinnausschüttungen sind abzusetzen. In der konsolidierten Erfolgsrechnung ist das auf Beteiligungen an assoziierten Unternehmen entfallende Ergebnis unter einem gesonderten Posten auszuweisen.
5) Wendet das assoziierte Unternehmen in seiner Jahresrechnung von der konsolidierten Jahresrechnung abweichende Bewertungsmethoden an, so dürfen abweichend bewertete Aktiven oder Passiven für die Zwecke der Abs. 1 bis 4 nach den auf die konsolidierte Jahresrechnung angewandten Bewertungsmethoden bewertet werden. Wird die Bewertung nicht angepasst, so ist dies im Anhang anzugeben. Art. 1111 über die Behandlung der Zwischenergebnisse ist entsprechend anzuwenden, soweit die für die Beurteilung massgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind. Die Zwischenergebnisse dürfen auch anteilig entsprechend den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens weggelassen werden.
6) Es ist jeweils die letzte Jahresrechnung des assoziierten Unternehmens zugrunde zu legen. Stellt das assoziierte Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung auf, so ist von dieser und nicht von der Jahresrechnung des assoziierten Unternehmens auszugehen.
Sachüberschrift vor Art. 1119
G. Anhang
Art. 1119
I. Im Allgemeinen; Angaben zum Beteiligungsbesitz
1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu einzelnen Posten der konsolidierten Bilanz oder der konsolidierten Erfolgsrechnung vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die konsolidierte Bilanz oder in die konsolidierte Erfolgsrechnung aufgenommen wurden. Im Anhang müssen
1. die auf die Posten der konsolidierten Bilanz und der konsolidierten Erfolgsrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden;
2. die Grundlagen für die Umrechnung in Schweizer Franken bzw. in die bei der Erstellung der konsolidierten Jahresrechnung verwendete ausländische Währungseinheit angegeben werden, soweit die konsolidierte Jahresrechnung Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf eine andere Währung lauten oder ursprünglich auf eine andere Währung lauteten;
3. Abweichungen vonden allgemeinen Bewertungsgrundsätzen (Art. 1084 Abs. 2) sowie von Bilanzierungs- und Konsolidierungsmethoden angegeben und begründet werden; ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen ist gesondert darzustellen.
2) Im Anhang sind ausserdem anzugeben:
1. Name und Sitz der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen, der Anteil am Kapital der Tochterunternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird, sowie der zur Einbeziehung in die konsolidierte Jahresrechnung verpflichtende Sachverhalt, sofern die Einbeziehung nicht auf einer der Kapitalbeteiligung entsprechenden Mehrheit der Stimmrechte beruht. Diese Angaben sind auch für Tochterunternehmen zu machen, die nach Art. 1103 und 1104 nicht einbezogen worden sind;
2. Name und Sitz der assoziierten Unternehmen sowie der Anteil am Kapital der assoziierten Unternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird. Die Anwendung von Art. 1117 Abs. 2 ist jeweils anzugeben und zu begründen;
3. Name und Sitz anderer als der unter den Ziff. 1 und 2 bezeichneten Unternehmen, bei denen das Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder eine für Rechnung dieser Unternehmen handelnde Person mindestens ein Fünftel der Anteile besitzt, unter Angabe des Anteils am Kapital sowie der Höhe des Eigenkapitals und des Ergebnisses des letzten Geschäftsjahres, für das eine Jahresrechnung aufgestellt worden ist. Diese Angaben brauchen nicht gemacht zu werden, wenn sie für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von untergeordneter Bedeutung sind. Das Eigenkapital und das Ergebnis brauchen nicht angegeben zu werden, wenn das in Anteilsbesitz stehende Unternehmen seine Jahresrechnung nicht offenzulegen hat und das Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder die Person weniger als die Hälfte der Anteile an diesem Unternehmen besitzen.
3) Die in Abs. 2 verlangten Angaben brauchen insoweit nicht gemacht zu werden, als damit gerechnet werden muss, dass durch die Angaben dem Mutterunternehmen, einem Tochterunternehmen oder einem anderen in Abs. 2 bezeichneten Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.
4) Die in Abs. 2 verlangten Angaben dürfen statt im Anhang auch in einer Beteiligungsliste gesondert aufgeführt werden. Die Beteiligungsliste ist Bestandteil des Anhangs. Auf die Beteiligungsliste und den Ort ihrer Hinterlegung ist im Anhang hinzuweisen.
Art. 1120
II. Sonstige Pflichtangaben
1) Im Anhang sind ferner anzugeben:
1. der Gesamtbetrag der in der konsolidierten Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag der in der konsolidierten Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten, die von in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen durch Pfandrechte oder ähnliche dingliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;
2. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der konsolidierten Bilanz erscheinen und nicht nach Art. 1106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 6 anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von Bedeutung ist; davon sind Pensionsverpflichtungen und Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen, die nicht in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogen werden, jeweils gesondert anzugeben;
3. die Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen typischen Erzeugnissen und von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen typischen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden;
4. die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen während des Geschäftsjahres, getrennt nach Gruppen, sowie der Personalaufwand des Geschäftsjahres, sofern er nicht gesondert in der konsolidierten Erfolgsrechnung ausgewiesen ist;
5. das Ausmass, in dem das Jahresergebnis der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen dadurch beeinflusst wurde, dass bei Vermögensgegenständen im Geschäftsjahr oder in früheren Geschäftsjahren Abschreibungen und Wertberichtigungen nach Art. 1086 Abs. 1 und Art. 1090 Abs. 2 oder in entsprechender Anwendung aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften vorgenommen oder beibehalten wurden; ferner das Ausmass erheblicher künftiger Belastungen, die sich für die Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen aus einer solchen Bewertung ergeben;
6. für die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung des Mutterunternehmens jeweils für jede Personengruppe
a) die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden. Ausser den Bezügen für das Geschäftsjahr sind die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in keiner konsolidierten Jahresrechnung angegeben worden sind;
b) die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährten Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen; Bst. a Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Ferner ist der Betrag der für diese Personengruppe gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen und der Betrag der für diese Verpflichtungen nicht gebildeten Rückstellungen anzugeben;
c) die vom Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Garantieverpflichtungen;
7. der Bestand an Anteilen an dem Mutterunternehmen, die das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen oder ein anderer für Rechnung eines in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmens erworben oder als Pfand genommen hat; dabei sind die Zahl und der Nennbetrag oder der rechnerische Wert (bei Quotenaktien) dieser Anteile sowie deren Anteil am Kapital anzugeben.
2) Die Nettoumsatzerlöse brauchen nicht nach Abs. 1 Ziff. 3 aufgegliedert zu werden, soweit damit gerechnet werden muss, dass durch die Aufgliederung einem in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen.Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.
Art. 1121
H. Konsolidierter Jahresbericht
1) Im konsolidierten Jahresbericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.
2) Der konsolidierte Jahresbericht soll auch eingehen auf:
1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind;
2. die voraussichtliche Entwicklung der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen;
3. den Bereich Forschung und Entwicklung der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen.
3) Art. 1106 Abs. 3 darf auch für den Jahresbericht angewendet werden.
Überschriften vor Art. 1122
3. Unterabschnitt
Offenlegung
A. Grundsatz
I. Geschäftsbericht
Art. 1122
1. Jahresrechnung
1) Die gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 haben dieordnungsgemäss gebilligteJahresrechnung und den Prüfungsbericht spätestens vor Ablauf des fünfzehnten Monats nach dem Bilanzstichtag beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt einzureichen; gleichzeitig ist der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresgewinnes oder Jahresverlustes einzureichen, sofern diese Angaben nicht in der Jahresrechnung enthalten sind. Die gesetzlichen Vertreter haben nach der Einreichung der in Satz 1 bezeichneten Unterlagen in den amtlichen Publikationsorganen bekannt zu machen, unter welcher Registernummer diese Unterlagen beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt eingereicht worden sind. Auf begründeten Antrag hin kann das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt die Frist zur Einreichung der Unterlagen erstrecken.
2) Auf Gesellschaften, deren Anleihensobligationen oder Gesellschaftsanteile an einer Börse zugelassen sind, ist Abs. 1 mit der Massgabe anzuwenden, dass die darin bezeichneten Unterlagen zunächst in den amtlichen Publikationsorganen bekannt zu machen sind und die Bekanntmachung unter Beifügung der bezeichneten Unterlagen beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt einzureichen ist; die Bekanntmachung nach Abs. 1 Satz 2 entfällt. Die Beteiligungsliste nach Art. 1093 braucht nicht in den amtlichen Publikationsorganen bekannt gemacht zu werden.
3) Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 Abs. 2 dürfen die in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen statt der Einreichung und Bekanntmachung nach Abs. 1 am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme für jedermann bereithalten, sofern
1. alle ihre unbeschränkt haftenden Gesellschafter Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 Abs. 1 sind, die dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaates als des Fürstentums Liechtenstein unterliegen, und keine dieser Gesellschaften die bezeichneten Unterlagen der betreffenden Gesellschaft mit ihren eigenen Unterlagen veröffentlicht oder
2. alle ihre unbeschränkt haftenden Gesellschafter Gesellschaften sind, welche nicht dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates unterliegen, deren Rechtsform jedoch den Rechtsformen gemäss Art. 1063 Abs. 1 vergleichbar ist.
4) Im Falleder Anwendung von Abs. 3 muss eine Ausfertigung der Jahresrechnung auf blossen Antrag erhältlich sein. Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungskosten nicht übersteigen.
Art. 1123
2. Jahresbericht
Der von mittelgrossen und grossen Gesellschaften zu erstellende Jahresbericht muss nicht beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt eingereicht werden; er ist jedoch am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme für jedermann bereitzuhalten. Eine vollständige oder teilweise Ausfertigung des Jahresberichtes muss auf blossen Antrag erhältlich sein. Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungskosten nicht übersteigen.
Sachüberschrift vor Art. 1124
II. Konsolidierter Geschäftsbericht
Art. 1124
1. Konsolidierte Jahresrechnung
1) Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft, die eine konsolidierte Jahresrechnung aufzustellen hat, haben dieordnungsgemäss gebilligtekonsolidierte Jahresrechnung und den Prüfungsbericht spätestens vor Ablauf des fünfzehnten Monats nach dem Bilanzstichtag beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt einzureichen. Die gesetzlichen Vertreter haben nach der Einreichung der in Satz 1 bezeichneten Unterlagen in den amtlichen Publikationsorganen bekannt zu machen, unter welcher Registernummer diese Unterlagen beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt eingereicht worden sind. Art. 1122 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
2) Wenn eine der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Gesellschaften Anleihensobligationen mit öffentlicher Zeichnung ausgegeben hat oder ihre Gesellschaftsanteile an einer Börse zugelassen sind, ist Abs. 1 mit der Massgabe anzuwenden, dass die darin bezeichneten Unterlagen zunächst in den amtlichen Publikationsorganen bekannt zu machen sind und die Bekanntmachung unter Beifügung der bezeichneten Unterlagen beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt einzureichen ist; die Bekanntmachung nach Abs. 1 Satz 2 entfällt. Die Beteiligungsliste nach Art. 1119 Abs. 4 muss nicht in den amtlichen Publikationsorganen bekannt gemacht werden.
Art. 1125
2. Konsolidierter Jahresbericht
Der konsolidierte Jahresbericht muss nicht beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt eingereicht werden; er ist jedoch am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme für jedermann bereitzuhalten. Eine vollständige oder teilweise Ausfertigung des konsolidierten Jahresberichtes muss auf blossen Antrag erhältlich sein. Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungskosten nicht übersteigen.
Sachüberschrift vor Art. 1126
B. Erleichterungen
Art. 1126
I. Grössenabhängige Erleichterungen für kleine Gesellschaften
Auf kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 ist Art. 1122 Abs. 1mit der Massgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter nur die nach Art. 1068 Abs. 4 verkürzte Bilanz und den nach Art. 1095 Satz 1 verkürzten Anhang einzureichen haben. Soweit sich der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über seine Verwendung aus der eingereichten Bilanz oder dem eingereichten Anhang nicht ergeben, sind auch diese Unterlagen einzureichen. Der Anhang muss die die Erfolgsrechnung betreffenden Angaben nicht enthalten.
Art. 1127
II. Grössenabhängige Erleichterungen für mittelgrosse Gesellschaften
Auf mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 2 ist Art. 1122 Abs. 1 mit der Massgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter
1. die Bilanz nur in der für kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 nach Art. 1068 Abs. 4 vorgeschriebenen Form einreichen müssen.
a) Bei Anwendung des Art. 1068 Abs. 2 sind in der Bilanz oder im Anhang jedoch die folgenden Posten zusätzlich gesondert anzugeben:
Auf der Aktivseite
A.I.1 Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes
A.I.4 Geschäfts- oder Firmenwert
A.II.1 Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschliesslich der Bauten auf fremden Grundstücken
A.II.2 Technische Anlagen und Maschinen
A.II.3 Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
A.II.4 Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau
A.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen
A.III.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen
A.III.3 Beteiligungen
A.III.4 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
A.III.7 Eigene Aktien oder Anteile
B.II.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen
B.II.3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
B.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen
B.III.2 Eigene Aktien oder Anteile
Auf der Passivseite
C.1 Anleihen, davon konvertibel
C.2 Verbindlichkeiten gegenüber Banken
C.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
C.7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
b) Bei Anwendung des Art. 1068 Abs. 3 sind in der Bilanz oder im Anhang die folgenden Posten zusätzlich gesondert anzugeben:
A.I.1 Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes
A.I.4 Geschäfts- oder Firmenwert
A.II.1 Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschliesslich der Bauten auf fremden Grundstücken
A.II.2 Technische Anlagen und Maschinen
A.II.3 Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
A.II.4 Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau
A.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen
A.III.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen
A.III.3 Beteiligungen
A.III.4 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
A.III.7 Eigene Aktien oder Anteile
B.II.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen
B.II.3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
B.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen
B.III.2 Eigene Aktien oder Anteile
D.1 Anleihen, davon konvertibel
D.2 Verbindlichkeiten gegenüber Banken
D.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
D.7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
G.1 Anleihen, davon konvertibel
G.2 Verbindlichkeiten gegenüber Banken
G.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
G.7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
c) Für die gesondert anzugebenden Posten der Forderungen und Verbindlichkeiten sind auch die Angaben gemäss Art. 1071 zu machen.
2. den Anhang ohne die Angaben nach Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 8 und 9, Art. 1092 Ziff. 2, 4 und 5 sowie Art. 1077 einreichen dürfen.
Art. 1128
C. Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit Sitz im Ausland
1) Bei einer inländischen Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, die einer Gesellschaft im Sinne von Art. 1063 vergleichbar ist, haben deren gesetzliche Vertreter ihren nach dem für sie massgeblichen Recht erstellten, geprüften und offengelegten Geschäfts- und konsolidierten Geschäftsbericht und die Prüfungsberichte nach Art. 1122 bis 1125, 1129 und 1130 Abs. 1 offenzulegen.
2) Die Unterlagen gemäss Abs. 1 sind, wenn sie nicht in deutscher Sprache erstellt worden sind, in einer vom Registeramt der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt einzureichen. Von der Beglaubigung des Registeramtes ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen.
Art. 1129
D. Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung; Veröffentlichung und Vervielfältigung aufgrund des Gesellschaftsvertrages, der Statuten oder aus anderen Gründen
1) Bei der vollständigen oder teilweisen Offenlegung der Jahresrechnung und der konsolidierten Jahresrechnung und bei der Veröffentlichung oder Vervielfältigung in anderer Form aufgrund des Gesellschaftsvertrages oder der Statuten sind die folgenden Vorschriften einzuhalten:
1. Die Jahresrechnung und die konsolidierte Jahresrechnung sind so wiederzugeben, dass sie den für ihre Aufstellung massgeblichen Vorschriften entsprechen, soweit nicht Erleichterungen nach Art. 1126 und 1127 in Anspruch genommen werden; sie haben in diesem Rahmen vollständig und richtig zu sein.
2. Zusätzlich ist jeweils der vollständige Wortlaut des durch einen Revisor oder ein Revisionsunternehmen abgegebenen Prüfungsberichtes wiederzugeben.
3. Wird die Jahresrechnung wegen der Inanspruchnahme von Erleichterungen nur teilweise offengelegt und bezieht sich der Prüfungsbericht auf die vollständige Jahresrechnung, so ist hierauf hinzuweisen.
2) Werden die Jahresrechnung oder die konsolidierte Jahresrechnung in Veröffentlichungen oder Vervielfältigungen, die nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Statuten vorgeschrieben sind, nicht in der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Form wiedergegeben, so ist jeweils in einer Überschrift darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um eine der gesetzlichen Form entsprechende Veröffentlichung handelt. Ein Prüfungsbericht darf nicht beigefügt werden; es ist jedoch anzugeben, ob der Prüfungsbericht uneingeschränkt oder eingeschränkt abgegeben oder ob die Jahresrechnung oder die konsolidierte Jahresrechnung zurückgewiesen wurde. Ferner ist anzugeben, unter welcher Registernummer die Einreichung beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt erfolgt ist oder dass die Einreichung noch nicht erfolgt ist.
3) Abs. 1 ist auf den Jahresbericht, den konsolidierten Jahresbericht, den Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und den Beschluss über seine Verwendung sowie auf die Beteiligungsliste entsprechend anzuwenden.
Art. 1130
E. Prüfungspflicht des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes
1) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt prüft, ob die eingereichten Unterlagen vollzählig sind und, sofern vorgeschrieben, bekannt gemacht worden sind. Fehlende Unterlagen sind unter Gewährung einer angemessenen Frist nachträglich einzuverlangen.
2) Gibt die Prüfung nach Abs. 1 Anlass zu der Annahme, dass von der Grösse der Gesellschaft abhängige Erleichterungen nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt von der Gesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist Angaben über die Nettoumsatzerlöse und die durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verlangen. Unterlässt die Gesellschaft die fristgemässe Mitteilung, so gelten die Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen.
Überschriften vor Art. 1131
3. Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für bestimmte Wirtschaftszweige
1. Unterabschnitt
Banken und Finanzgesellschaften
Art. 1131
A. Geltungsbereich; anzuwendende Vorschriften; Ausnahmen
1) Für Banken und Finanzgesellschaften im Sinne von Art. 3 des Gesetzes über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz) gelten unabhängig von ihrer Rechtsform, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ausser den Vorschriften des 1. Abschnittes dieses Titels die Vorschriften des 2. Abschnittes dieses Titels für grosse Gesellschaften sowie Art. 10 des Bankengesetzes. Als Banken und Finanzgesellschaften im Sinne dieses Unterabschnittes gelten auch Mutterunternehmen, deren einziger Zweck oder überwiegender Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen (Beteiligungsgesellschaften), sofern diese Tochterunternehmen ausschliesslich oder überwiegend Banken oder Finanzgesellschaften sind.
2) Art. 1051 Abs. 3 und 4, Art. 1057, 1064, 1065 Abs. 3, Art. 1067 Abs. 5 und 6, Art. 1068, 1070, 1071, 1074 Abs. 1 Satz 2, Art. 1078 bis 1081, 1092 Ziff. 1, 2, 4, 8 und 9 Bst. c, Art. 1094 Abs. 2, Art. 1095, 1098, 1101, 1106 Abs. 2, Art. 1115 Abs. 3, Art. 1119 Abs. 4, Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 1, 3, 5 sowie 6 Bst. c und Abs. 2, Art. 1122 bis 1128 und 1130 Abs. 2 sind nicht anwendbar.
3) Von Banken und Finanzgesellschaften ist der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht gemäss Art. 1099 Abs. 2 und Art. 1100a Abs. 2, unbeschadet der übrigen Voraussetzungen, im Einklang mit der Richtlinie 86/635/EWG zu erstellen.
Art. 1132
B. Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken
1) Auf der Passivseite der Bilanz darf zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken ein Posten "Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken" gebildet werden, soweit dies aus Gründen der Vorsicht wegen der besonderen Risiken des Bankgeschäftes erforderlich ist.
2) Zuführungen zu den Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken oder die Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken sind in der Erfolgsrechnung gesondert auszuweisen.
Sachüberschrift vor Art. 1133
C. Bewertungsvorschriften
Art. 1133
I. Bewertung von Vermögensgegenständen
1) Für die Anwendung von Art. 1085 Abs. 2 gelten immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen gemäss Art. 1068 Abs. 2 und 3 Posten A.I. und II. sowie Beteiligungen stets als Anlagevermögen.
2) Für die Anwendung von Art. 1085 Abs. 3 gelten alle nicht in Abs. 1 genannten Vermögensgegenstände, insbesondere Forderungen und Wertpapiere, stets als Umlaufvermögen, es sei denn, dass sie bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Falle sind sie nach Abs. 1 zu bewerten.
3) Das Wahlrecht, Vermögensgegenstände des Finanzanlagevermögens mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizumessen ist, wenn es sich nicht um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt, gilt für alle Beteiligungen sowie Anteile an verbundenen Unternehmen und Wertpapiere, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
4) In Abweichung von Art. 1085 Abs. 1 sind festverzinsliche Wertpapiere, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, und deren Haltung bis zur Endfälligkeit beabsichtigt ist, stets zum Rückzahlungsbetrag zu bewerten. Sind die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere höher als der Rückzahlungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag zeitanteilig und spätestens zum Zeitpunkt der Rückzahlung dieser Wertpapiere abzuschreiben. Sind die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere niedriger als der Rückzahlungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag zeitanteilig über die gesamte Restlaufzeit bis zur Rückzahlung als Ertrag zu verbuchen. Der Unterschiedsbetrag gemäss Satz 2 und 3 ist gesondert im Anhang auszuweisen.
5) In Abweichung von Art. 1085 Abs. 1 sind Positionen im Rahmen des Handelsgeschäftes (Handelsbestand) stets zum Marktkurs des Bilanzstichtages zu bewerten, sofern sie an einer anerkannten Börse oder auf einem repräsentativen Markt gehandelt werden. Als Positionen im Rahmen des Handelsgeschäftes gelten nur solche, die nicht bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
Art. 1134
II. Währungsumrechnung
1) Auf andere als auf die Währung der Rechnungslegung lautende Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten sowie am Bilanzstichtag noch nicht abgewickelte Kassageschäfte sind mit dem Kassakurs des Bilanzstichtages in die Währung der Rechnungslegung umzurechnen. Termingeschäfte sind zum Terminkurs des Bilanzstichtages in die Währung der Rechnungslegung umzurechnen.
2) Aufwendungen und Erträge, die sich aus der Währungsumrechnung ergeben, sind in der Erfolgsrechnung zu berücksichtigen.
Art. 1135
III. Steuerrechtliche Abschreibungen und Wertberichtigungen
Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens im Rahmen der konsolidierten Jahresrechnung ist die Berücksichtigung von nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäss Art. 1086 Abs. 1 und Art. 1090 Abs. 2 in Abweichung von Art. 1115 Abs. 3 nicht erlaubt.
Art. 1136
D. In den Konsolidierungskreis einzubeziehende Unternehmen
1) Eine unterschiedliche Tätigkeit im Sinne des Art. 1103 Abs. 1 liegt nicht vor, wenn das Tochterunternehmen einer Bank oder Finanzgesellschaft eine Tätigkeit ausübt, die eine unmittelbare Verlängerung der Banktätigkeit oder eine Hilfstätigkeit in Bezug auf diese darstellt wie das Leasing, das Factoring, die Verwaltung von Investmentfonds oder von Rechenzentren oder eine ähnliche Tätigkeit.
2) Bezieht eine Bank oder Finanzgesellschaft ein Tochterunternehmen, das eine Bank oder Finanzgesellschaft ist, nach Art. 1104 Abs. 1 Ziff. 3 in seine konsolidierte Jahresrechnung nicht ein und ist der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des genannten Unternehmens zurückzuführen, so hat es die Jahresrechnung dieses Unternehmens seiner konsolidierten Jahresrechnung beizufügen und im Anhang zur konsolidierten Jahresrechnung zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützungsaktion zu machen.
Überschriften vor Art. 1137
2. Unterabschnitt
Versicherungsunternehmen
Art. 1137
A. Geltungsbereich; anzuwendende Vorschriften;Ausnahmen
1)Für inländische Versicherungsunternehmen und ausländische Versicherungsunternehmen, die gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zur gesonderten Rechnungslegung über die inländische Geschäftstätigkeit verpflichtet sind, gelten unabhängig von ihrer Rechtsform, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ausser den Vorschriften des 1. Abschnittes dieses Titels die Vorschriften des 2. Abschnittes dieses Titels für grosse Gesellschaften sowie Art. 16 und 39 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Als Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Unterabschnittes gelten auch Mutterunternehmen, deren einziger Zweck oder überwiegender Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen (Beteiligungsgesellschaften), sofern diese Tochterunternehmen ausschliesslich oder überwiegend Versicherungsunternehmen sind.
2)Art. 1051 Abs. 3 und 4, Art. 1057, 1064, 1065 Abs. 3, Art. 1067 Abs. 5 und 6, Art. 1068, 1070, 1071, 1074 Abs. 1 Satz 2, Art. 1078 bis 1081, Art. 1092 Ziff. 4, Art. 1094 Abs. 2, Art. 1095, 1098, 1101, 1106 Abs. 2, Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2, Art. 1122 Abs. 3 und 4, Art. 1126 bis 1128 und 1130 Abs. 2 sind nicht anwendbar. Die Angaben gemäss Art. 1092 Ziff. 8 sind zu machen.
3) Art. 1089 Abs. 2 ist bei Vorliegen der darin angeführten Voraussetzungen auf alle Sachanlagen und Vorräte, jedoch nicht auf Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleiche Rechte und Bauten anwendbar.
4) Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 6 gilt nicht für Verpflichtungen, die im Rahmen des Versicherungsgeschäfts entstehen.
5) Von Versicherungsunternehmen ist der befreiende konsolidierte Geschäfsbericht gemäss Art. 1099 Abs. 2 und Art. 1100a Abs. 2, unbeschadet der übrigen Voraussetzungen, im Einklang mit der Richtlinie 91/674/EWG zu erstellen.
6) Art. 1107 Abs. 2 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die darin angegebene Frist von drei Monaten sechs Monate beträgt.
7) Art. 1111 Abs. 2 Ziff. 1 ist auch anwendbar, wenn die Ermittlung des nach Abs. 1 vorgeschriebenen Wertansatzes keinen unverhältnismässig hohen Aufwand erfordern würde, aber durch das Geschäft Rechtsansprüche zugunsten der Versicherungsnehmer begründet worden sind. Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben und, wenn der Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen wesentlich ist, zu erläutern.
8) Art. 1115 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Aktiven, deren Wertänderungen Rechte von Versicherungsnehmern beeinflussen oder begründen, wenn ihre Bewertung in den Jahresrechnungen der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen auf der Anwendung versicherungsspezifischer Vorschriften beruht, und für Passiven, deren Bewertung in den Jahresrechnungen der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen auf der Anwendung solcher Vorschriften beruht. Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.
Art. 1138
B. Bewertungsvorschriften
1) Für die Anwendung von Art. 1085 Abs. 2 gelten immaterielle Anlagewerte, alle Kapitalanlagen, andere Sachanlagen sowie Vorräte als Anlagevermögen. Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen sind jedoch nach den für diese Kapitalanlagen geltenden speziellen Vorschriften zu bewerten. Das Wahlrecht, Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizumessen ist, wenn es sich nicht um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt, gilt für alle Kapitalanlagen mit Ausnahme jener für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen sowie der Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleichen Rechte und Bauten und ferner für eigene Aktien oder Anteile.
2) Für die Anwendung von Art. 1085 Abs. 3 gelten alle Forderungen, die nicht zu den Kapitalanlagen gehören, mit Ausnahme des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten gezeichneten Kapitals sowie laufende Guthaben bei Banken, Postscheckguthaben, Schecks und der Kassenbestand als Umlaufvermögen.
3) Art. 1137 ist entsprechend anzuwenden.
Sachüberschrift vor § 65 Schlussabteilung
VI. Ordnungswidrigkeiten; Übertretungen
§ 66 Schlussabteilung
2. Rechnungslegung
1) Wer gemäss den Vorschriften über die Rechnungslegung der Pflicht zur Führung von Geschäftsbüchern oder deren Ersatz und der Aufbewahrung derselben nebst Geschäftsbriefen und anderer Geschäftskorrespondenz gleich welcher Form vorsätzlich nicht nachkommt, wird vom Landgericht auf Antrag oder von Amts wegen im Rechtsfürsorgeverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken.
2) Wer seiner Pflicht zur Offenlegung oder anderen Pflichten gemäss den Vorschriften der Art. 1122 bis 1130 vorsätzlich nicht nachkommt, wird vom Landgericht auf Antrag oder von Amts wegen im Rechtsfürsorgeverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken.
3) Die Ordnungsbussen nach den Abs. 1 und 2 können fortgesetzt verhängt werden, bis entweder die Pflichten nach Abs. 1 oder 2 erfüllt wurden oder der Nachweis geleistet ist, dass eine Pflicht gemäss Abs. 1 oder 2 nicht besteht.
4) Wird den in Abs. 1 oder 2 enthaltenen Pflichten im Geschäftsbetriebe einer Verbandsperson nicht nachgekommen, so findet die Strafbestimmung auf die Direktoren, Bevollmächtigten, Liquidatoren, Mitglieder der Verwaltungsorgane Anwendung, die die Pflicht nicht befolgt haben.
5) Werden die Handlungen im Geschäftsbetriebe einer Gesellschaft ohne Persönlichkeit mit Firma begangen, so findet die Strafbestimmung auf die schuldigen Gesellschafter oder verantwortliche Dritte Anwendung.
6) Vorbehalten bleibt die strafgerichtliche Verfolgung.
7) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn andere nach diesem Gesetz zulässige Formen von Gesellschaften oder Verbandspersonen gebildet werden.
§ 66a Schlussabteilung
3. Deklarationspflicht
1) Wer wider besseres Wissen eine Erklärung gemäss Art. 182b Abs. 1 abgibt, die inhaltlich unrichtig ist, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
2) Wer vorsätzlich eine Bestätigung gemäss Art. 182b Abs. 4 abgibt, die inhaltlich unrichtig ist, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, wird er vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
3) Disziplinäre Massnahmen bleiben vorbehalten.
4) § 66 Abs. 4 und 5 finden sinngemäss Anwendung.
§ 66bis Schlussabteilung
Aufgehoben
§ 66b Schlussabteilung
4. Angaben auf Briefen und Bestellscheinen
1) Wird der in Art. 120a festgehaltenen Pflicht der Einhaltung bestimmter Angaben auf Briefen und Bestellscheinen nicht Folge geleistet, so wird die Verbandsperson oder Zweigniederlassung vom Landgericht auf Antrag oder von Amts wegen im Rechtsfürsorgeverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken bestraft.
2) Diese Ordnungsbusse kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.
II.
Übergangsbestimmungen
§ 1
Anpassung der Statuten und des Aktienkapitals
1) Die Art. 279 Abs. 1 Ziff. 4 und 12, sowie Art. 280 Abs. 1 Ziff. 1 am Ende (genaue Angaben über jegliche Art von Gründervorteilen in den Statuten) sind nicht anwendbar auf Aktiengesellschaften, welche bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden.
2) Im Übrigen müssen beim Inkrafttreten bestehende Verbandspersonen ihre Statuten innert 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den neuen Bestimmungen anpassen.
3) Beim Inkrafttreten bestehende Aktiengesellschaften haben die Höhe des einbezahlten Aktienkapitals innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Mindesterfordernisse der Art. 283 Abs. 3, Art. 284 Abs. 1 und Art. 288 Abs. 1 anzupassen.
§ 2
Begriffsänderungen
1) Wo in Gesetzen oder Verordnungen von "Kontrollstelle" im Sinne von Art. 192 des Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, zuletzt geändert durch LGBl. 1980 Nr. 39, die Rede ist, tritt an deren Stelle der Begriff "Revisionsstelle" im Sinne von Art. 191a dieses Gesetzes.
2) Wo in Gesetzen oder Verordnungen auf die Vorschriften über das kaufmännische Verrechnungswesen verwiesen wird, so ist dies als Verweis auf den durch dieses Gesetz geänderten 20. Titel (Rechnungslegung) des Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, zuletzt geändert durch LGBl. 1998 Nr. 27, zu verstehen.
§ 3
Kaufmännische Befähigung
Wer am 31. Dezember 1999 eine im Sinne von Art. 180a von der Regierung anerkannte kaufmännische Befähigung besitzt, kann während der Fortdauer der kaufmännischen Befähigung weiterhin für diejenigen Verbandspersonen, bei denen er am 31. Dezember 1999 Mitglied der Verwaltung ist, Verwaltungsratsmitglied im Sinne von Art. 180a bleiben.
§ 4
Revisionsstelle
Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäss Art. 39a des Gesetzes vom 13. November 1968 über die Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Wirtschaftsprüfer und Patentanwälte zur Ausübung der Funktion der Revisionsstelle befugten Personen und Unternehmen sind im bisherigen Umfang weiter dazu berechtigt.
§ 5
Anlagespiegel
Wenn bei der erstmaligen Anwendung von Art. 1070 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens nicht ohne ungerechtfertigte Kosten oder Verzögerungen festgestellt werden können, darf der Restbuchwert am Anfang des Geschäftsjahres als Anschaffungs- oder Herstellungskosten betrachtet werden. Die Anwendung von Satz 1 ist im Anhang anzugeben.
§ 6
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über die Befreiung von Zwischengesellschaften mit Nicht-EWR-Muttergesellschaften von der Konsolidierungspflicht (Art. 1100 Abs. 2) und die Höhe der Schwellenwerte für nicht in Schweizer Franken erstellte Jahresrechnungen und konsolidierte Jahresrechnungen (Art. 1064 und 1101).
§ 7
Erstmalige Anwendung der Vorschriften
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Rechnungslegung sind erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die nach dem 1. Januar 2001 beginnen.
III.
Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Wirtschaftsprüfer und Patentanwälte, der Rechtssicherungsordnung, des Mehrwertsteuergesetzes und des Gesetzes über Investmentunternehmen
1. Das Gesetz vom 13. November 1968 über die Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Wirtschaftsprüfer und Patentanwälte, LGBl. 1968 Nr. 33, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
2. Die Rechtssicherungsordnung vom 9. Februar 1923, LGBl. 1923 Nr. 8, wird wie folgt abgeändert:
Art. 81 Abs. 2 und 3
2) Zuständig zur öffentlichen Beurkundung sind der Landrichter, der Vermittler sowie in Öffentlichkeitsregister- und Grundbuchsachen der Leiter des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes und sein Stellvertreter. Die Regierung kann diese Befugnis, soweit es sich um Öffentlichkeitsregister- und Grundbuchsachen handelt, weiteren Mitarbeitern des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes verleihen.
3) Für die Beurkundung der Zeichnungsberechtigung einer Person, die im Öffentlichkeitsregister eingetragen ist, sind neben dem Landrichter auch der Leiter der Landgerichtskanzlei, der Vermittler und der Leiter des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes und sein Stellvertreter befugt. Die Regierung kann diese Befugnis weiteren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Landgerichtskanzlei verleihen.
Art. 86 Abs. 1 und 3
1) Vom Landgericht und vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt erfolgt die auszugsweise Eintragung der Urkunde in ein Protokoll.
3) In Bezug auf Gründungsurkunden, insbesondere von Statuten einer Gesellschaft im Sinne der Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts genügt die auszugsweise Eintragung der Urkunde oder ein eindeutiger Hinweis auf dieselbe im Protokoll. Die Regierung kann nähere Vorschriften durch Verordnung erlassen.
3. Das Gesetz vom 16. Juni 2000 über die Mehrwertsteuer (MWSTG), LGBl. 2000 Nr. 163, wird wie folgt abgeändert:
Art. 57 Abs. 2
2) Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen während zehn Jahren ordnungsgemäss aufzubewahren. Die Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts über die Aufbewahrungspflicht bleiben vorbehalten. Die mit unbeweglichen Gegenständen zusammenhängenden Geschäftsunterlagen sind indessen während 20 Jahren aufzubewahren. Ist nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die Verjährung der Steuerforderung, auf welche sich die Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen beziehen, noch nicht eingetreten, so dauert die Aufbewahrungspflicht bis zum Eintritt dieser Verjährung.
4. Das Gesetz vom 3. Mai 1996 über Investmentunternehmen (IUG), LGBl. 1996 Nr. 89, wird wie folgt geändert:
Art. 8a
Angaben auf Briefen
1) Auf Geschäftsbriefen von Investmentunternehmen mit festem Kapital muss die Bezeichnung "Investmentunternehmen" angeführt werden. Auf Geschäftsbriefen von Investmentunternehmen mit veränderlichem Kapital ist ein entsprechender Zusatz anzubringen.
2) Ist auf diesen Schriftstücken das Gesellschaftskapital angeführt, so ist das gezeichnete und das einbezahlte Kapital anzugeben. Bei Investmentunternehmen mit veränderlichem Kapital ist jährlich das Nettovermögen neu anzugeben.
Art. 20 bis 22
Aufgehoben
Art. 66 Abs. 4, 5, 6 und 7
4) Wird der in Art. 8a festgehaltenen Pflicht der Einhaltung bestimmter Angaben auf Briefen nicht Folge geleistet, so wird das Investmentunternehmen von der Regierung mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken bestraft. Diese Ordnungsbusse kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.
5) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
6) Die in Abs. 1 genannten Vergehenstatbestände verjähren in zwei Jahren.
7) Im Übrigen findet der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
IV.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 31. Dezember 2000 in Kraft.
2) Art. 57 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef