212.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 298 ausgegeben am 29. Dezember 2000
Gesetz
vom 23. November 2000
über die Abänderung des Ehegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Ehegesetz vom 13. Dezember 1973, LGBl. 1974 Nr. 20, in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 1998, LGBl. 1999 Nr. 28, wird wie folgt abgeändert:
Art. 74 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 89f
Verfahren bei Uneinigkeit
1) Kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet das Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, und legt den Zeitpunkt der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft fest. Die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge haben dem Gericht auf Verlangen Auskunft über die Ansprüche der versicherten Ehegatten zu geben.
2) Sobald die Entscheidung gemäss Abs. 1 rechtskräftig ist, überweist das Gericht diese von Amtes wegen an die zuständigen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Diese setzen auf der Basis des Scheidungsurteils, des festgelegten Teilungsverhältnisses und des Zeitpunktes der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft die Höhe der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen im Hinblick auf die vorzunehmende Teilung fest.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef