0.110.033.22
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 7 ausgegeben am 17. Januar 2001
Kundmachung
vom 9. Januar 2001
des Beschlusses Nr. 59/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. Juni 2000
Zustimmung des Landtags: 26. Oktober 2000
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2001
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 411, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 59/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 59/2000 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2000
vom 28. Juni 2000
über die Änderung des Anhangs III (Produkthaftung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang III des Abkommens wurde bisher noch nicht geändert.
2. Die Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang III des Abkommens wird unter "Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird" (Richtlinie 85/374/EWG des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 399 L 0034: Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 (ABl. L 141 vom 4.6.1999, S. 20)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. Juni 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
Brüssel, den 28. Juni 2000
(Es folgen die Unterschriften)

1   LR 170.50

2   ABl. L 141 vom 4.6.1999, S. 20.

3   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.