| 831.20 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2001 |
Nr. 17 |
ausgegeben am 1. Februar 2001 |
Gesetz
vom 14. Dezember 2000
betreffend die Abänderung des Gesetzes
über die Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung, LGBl. 1960 Nr. 5, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Aufgehoben
1) Die Mitglieder der Regierung, die Mitglieder des Aufsichtsrates, der Direktor, die Angestellten der Anstalt sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte können nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein.
Aufgaben des Verwaltungsrates
Dem Verwaltungsrat obliegen die Aufgaben gemäss Art. 7 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Weiter obliegt ihm die Festsetzung der Höhe der Beiträge gemäss Art. 82.
1) Der Direktor sorgt für die ordnungsgemässe und zweckmässige Erfüllung der Aufgaben der Anstalt. Er vollzieht ausserdem die Beschlüsse des Verwaltungsrates.
1) Die Mitglieder der Regierung, die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Direktor und die Angestellten der Anstalt sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte können nicht Mitglieder des Aufsichtsrates sein.
Aufgehoben
Schweigepflicht
Bezüglich der Schweigepflicht sind die Vorschriften von Art. 19 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar.
Aufgehoben
Beiträge des Staates
1) Die Aufwendungen für den Lohnzuschuss werden vom Staat erbracht.
2) Die Aufwendungen für die übrigen Leistungen werden aus den Beiträgen gemäss Art. 27 erbracht. Decken die Beiträge nach Art. 27 die jährlichen Ausgaben für die übrigen Leistungen nicht, so übernimmt der Staat das jährliche Defizit bis zu einer Höhe von 50 % des Gesamtaufwandes für die übrigen Leistungen.
3) Die Beiträge des Staates werden aus den allgemeinen Staatsmitteln aufgebracht und sind in den jährlichen Voranschlag aufzunehmen.
Aufgehoben
Überschriften vor Art. 33
B. Die Eingliederung
I. Der Anspruch im Allgemeinen
Eingliederung vor Rente
Die Leistungen der Eingliederung haben Vorrang vor Rentenleistungen.
Grundsätze des Leistungsanspruches
1) Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern oder zu erhalten. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Aktivitätsperiode zu berücksichtigen.
2) In den in diesem Gesetz oder in den von der Regierung durch Verordnung bezeichneten Fällen besteht der Anspruch auf Leistungen auch unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben.
3) Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in folgenden Leistungsarten:
a) berufliche Massnahmen;
b) Lohnzuschuss;
c) Aussetzen der Rentenzahlung auf Antrag;
d) Hilfsmittel;
e) Taggeld;
f) Spesenersatz.
Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht der Versicherten
1) Wer Anspruch auf Leistungen (Eingliederungsmassnahmen oder Renten) erhebt, ist verpflichtet, bei der Abklärung der Verhältnisse und bei der Durchführung zumutbarer Massnahmen aktiv mitzuwirken sowie wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft zu geben.
2) Wer Anspruch auf Leistungen (Eingliederungsmassnahmen oder Renten) erhebt, ist zudem verpflichtet, auch selbst aus eigenem Antrieb alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Folgen der Invalidität bestmöglichst zu mildern oder zu beheben. Massnahmen, die bei voraussichtlichem Verlauf keine unverhältnismässige Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, gelten als zumutbar.
3) Wenn die antragstellende Person ihre Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nach Abs. 1 oder 2 verletzt oder sich einer im Sinne von Art. 66 angeordneten Revision einer Leistung entzieht oder widersetzt, so fordert die Anstalt sie unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Androhung der Säumnisfolgen zur Mitwirkung auf. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so kann die Anstalt aufgrund der Aktenlage entscheiden oder die Anträge zurückweisen sowie laufende Leistungen dauernd oder vorübergehend einstellen oder herabsetzen.
Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
1) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben Personen, sofern und solange sie bei der Anstalt versichert sind. Für Personen, die deshalb nicht mehr bei der Anstalt versichert sind, weil sie ihre Erwerbstätigkeit in Liechtenstein als Folge des Eintritts der Invalidität aufgeben mussten, kann die Regierung durch Verordnung vorsehen, dass auch sie anspruchsberechtigt sind.
2) Ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht nicht, wenn gegenüber einer ausländischen Stelle ein gesetzlicher Anspruch auf eine gleichartige Leistung im Rahmen der sozialen Sicherheit besteht.
Überschriften vor Art. 37
Aufgehoben
Entstehen und Erlöschen des Anspruchs
1) Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht, sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand angezeigt sind, frühestens jedoch ab dem ersten Tag des Monats der Antragstellung. Vorbehalten bleiben besondere Regelungen im Rahmen dieses Gesetzes.
2) Der Anspruch erlischt, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für die entsprechende Leistung nicht mehr erfüllt sind; der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem eine behinderte Person eine Altersrente nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vorbezieht oder in welchem sie das ordentliche Rentenalter im Sinne des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erreicht.
Grundsätzlicher Leistungsumfang
1) Zwischen der Dauer und den Kosten einer einzelnen Massnahme und dem zu erwartenden Nutzen muss ein angemessenes Verhältnis bestehen.
2) Die Eingliederung hat durch einfache und zweckmässige Massnahmen bei der nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle zu erfolgen; bei darüber hinausgehenden Massnahmen hat die versicherte Person die zusätzlichen Kosten selbst zu tragen. Es besteht kein Anspruch auf Massnahmen, welche zur Erreichung des Eingliederungszieles nicht notwendig sind, sowie auf Ersatz von Kosten, die nicht invaliditätsbedingt notwendig sind.
3) Bei Durchführung von Massnahmen, welche Gegenstände oder Dienstleistungen ersetzen, die auch ohne Behinderung nötig wären, kann der betreffenden Person eine Kostenbeteiligung auferlegt werden.
4) In den in diesem Gesetz bezeichneten Fällen hat die betreffende Person einen Selbstbehalt zu tragen.
II. Berufliche Massnahmen
Katalog der beruflichen Massnahmen
Die beruflichen Massnahmen bestehen aus:
a) Berufs- und Laufbahnberatung;
b) Arbeitsvermittlung und Arbeitsversuche;
c) berufliche Ausbildung;
d) Kapitalhilfe für Selbständigerwerbende.
Aufgehoben
Berufs- und Laufbahnberatung
1) Personen, die wegen ihrer Behinderung in ihrer Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit beeinträchtigt und daher auf spezialisierte Berufsberatung angewiesen sind, haben Anspruch auf Berufsberatung. Die Berufsberatung, die auch die Laufbahnberatung einschliesst, dient der Erfassung der Persönlichkeit und der Feststellung der beruflichen Fähigkeiten, welche als Grundlage für die Wahl einer geeigneten Berufstätigkeit oder für die Arbeitsvermittlung dienen.
2) Die Berufsberatung erfolgt durch die üblichen Methoden und Vorkehren in Form einer ambulant durchgeführten Berufsberatung. Die Regierung regelt durch Verordnung die Möglichkeit weitergehender stationärer Abklärungen bei spezialisierten Stellen.
Arbeitsvermittlung und Arbeitsversuche
1) Personen, die wegen ihrer Behinderung in ihrer Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit beeinträchtigt sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche nach geeigneter Arbeit.
2) Zur Abklärung der Verhältnisse, insbesondere zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit, können Arbeitsversuche durchgeführt werden. Die Durchführung der Arbeitsversuche kann bei spezialisierten Abklärungsstellen, bei Institutionen mit geschützten Arbeitsplätzen, bei Unternehmen der privaten Wirtschaft oder bei öffentlichen Verwaltungs-, Gerichts- oder Dienstleistungsinstitutionen erfolgen. Arbeitsversuche, die im Sinne von Art. 45quater zum Zweck der Vorbereitung eines in Frage kommenden Arbeitsverhältnisses bei einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber vorgenommen werden, gelten ebenfalls als Abklärungsmassnahmen. Die Regierung regelt durch Verordnung die Dauer, die Verlängerung sowie den vorzeitigen Abbruch eines Arbeitsversuches.
3) Die Regierung kann durch Verordnung vorsehen, dass zusätzliche Kosten, die bei erfolgreicher Arbeitsvermittlung oder bei Durchführung eines Arbeitsversuches für die behinderte Person anfallen, in angemessenem Umfang übernommen werden.
Berufliche Erstausbildung
1) Behinderte Personen, die noch nicht in ökonomisch relevantem Ausmass erwerbstätig waren und denen wegen einer erheblichen Behinderung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Ausmass zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser behinderungsbedingten Mehrkosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht (Erstausbildung).
2) Der Erstausbildung im Sinne des Abs. 1 sind gleichgestellt:
a) die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte;
b) die berufliche Neuausbildung behinderter Personen, die nach Eintritt der Behinderung eine ungeeignete und auf Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
c) die berufliche Weiterausbildung, sofern dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich wesentlich verbessert werden kann.
3) Im Rahmen der beruflichen Erstausbildung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kostenübernahme für Massnahmen, die der Vermittlung des schulischen Grundwissens im Rahmen der Schulpflicht dienen. Die Regierung regelt durch Verordnung jene Fälle, in denen ausnahmsweise auch schulische Massnahmen als Ergänzung der beruflichen Erstausbildung durchgeführt werden können; sie kann zudem vorsehen, dass dem Ausbildungsbetrieb Beiträge für die besondere Mühe der Ausbildung geleistet werden können.
Berufliche Umschulung
1) Personen, die vor dem Eintritt der Behinderung in ökonomisch relevantem Ausmass erwerbstätig waren, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten sämtlicher Massnahmen berufsbildender Art, die notwendig und geeignet sind, gezielt eine neue Erwerbsmöglichkeit zu eröffnen, welche der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig ist, wenn die folgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
a) die behinderte Person weist trotz eigener Bemühungen sowie gegebenenfalls trotz Durchführung von Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Arbeitsversuchen ohne eine Umschulung einen Invaliditätsgrad von mindestens 20 % im Sinne von Art. 53 auf;
b) durch die Umschulung lässt sich bei einer unmittelbar drohenden Einbusse der Erwerbsfähigkeit die bisherige Erwerbstätigkeit erhalten oder es lässt sich bei einer bestehenden Einbusse der Erwerbsfähigkeit diese voraussichtlich wesentlich verbessern.
2) Der Umschulung im Sinne des Abs. 1 sind gleichgestellt:
a) die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf;
b) die Ausbildung in eine verglichen mit dem vor Eintritt der Behinderung ausgeübten Beruf anspruchsvollere Ausbildung, sofern Art und Schwere der Behinderung derart gravierend sind, dass nur eine derartige Ausbildung zu einer angemessenen Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit führt und sofern die behinderte Person die notwendige Eignung und Neigung für einen solchen Beruf aufweist;
c) die berufliche Ausbildung einer Person, welche unmittelbar vor dem Eintritt der Behinderung eine sozial wertvolle Tätigkeit ohne Bezahlung ausgeübt hat, wie bspw. Familienarbeit, und diese Tätigkeit beenden will, um erwerbstätig zu werden.
3) Die Regelungen von Art. 42 Abs. 3 über schulische Massnahmen sowie Beiträge an den Ausbildungsbetrieb gelten sinngemäss auch für die Umschulung.
Aufgehoben
Kapitalhilfe für Selbständigerwerbende
Eingliederungsfähigen Invaliden kann eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer selbständigen Tätigkeit sowie zur Finanzierung invaliditätsbedingter betrieblicher Umstellungen ausgerichtet werden. Die Regierung regelt durch Verordnung die weiteren Bedingungen und umschreibt die Formen der Kapitalhilfe.
III. Lohnzuschuss
Geförderter Personenkreis
1) Anspruch auf Lohnzuschuss besteht für im Lande beschäftigte Personen, die einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % im Sinne von Art. 53 aufweisen.
2) Die Regierung kann durch Verordnung vorsehen, dass die Ausrichtung eines Lohnzuschusses für beschränkte Zeit auch in folgenden Fällen möglich ist:
a) Ausübung der Arbeitstätigkeit im Ausland;
b) vorübergehende Entsendung zur Arbeit im Ausland;
c) Absinken des Invaliditätsgrades unter 40 %.
Anspruch auf Lohnzuschuss
1) Der Anspruch auf Lohnzuschuss besteht,
a) wenn die antragstellende Person bei einem Unternehmen der privaten Wirtschaft oder bei einer öffentlichen Verwaltungs-, Gerichts- oder Dienstleistungsinstitution beschäftigt wird und
b) wenn die antragstellende Person an diesem Arbeitsplatz voraussichtlich eine bleibende wirtschaftliche Minderleistung im Vergleich zu einer nicht invaliden Arbeitskraft erbringen wird und
c) sofern ein Arbeitsverhältnis von mindestens sechs Monaten beabsichtigt ist und
d) solange die antragstellende Person die Arbeit in diesem Unternehmen auch tatsächlich ausführt.
2) Die Regierung kann durch Verordnung für begründete Fälle Ausnahmen von den in Abs. 1 erwähnten Anspruchsvoraussetzungen und weitere ergänzende Regelungen vorsehen, so namentlich für folgende Fälle:
a) Lohnzuschuss bei Unterbrechung der Arbeitstätigkeit (bspw. bei krankheitsbedingter Unterbrechung der Arbeitstätigkeit);
b) Lohnzuschuss bei innerbetrieblicher Versetzung an einen schlechter entlöhnten Arbeitsplatz.
3) Der Anspruch auf Lohnzuschuss besteht nicht:
a) wenn die antragstellende Person an einem geschützten Arbeitsplatz bei einem Unternehmen beschäftigt wird, welches in erster Linie geschützte Arbeitsverhältnisse für Personen anbietet, die in der privaten Wirtschaft nicht oder nur schwer vermittelbar sind;
b) in den Fällen beruflicher Erstausbildung (Art. 42) und beruflicher Umschulung (Art. 43).
Auszahlung des Lohnzuschusses
Die Auszahlung des Lohnzuschusses erfolgt an das Unternehmen (Arbeitgeberin oder Arbeitgeber); in begründeten Fällen können Ausnahmen getroffen werden. Die Abrechnung über den Lohnzuschuss erfolgt jeweils nach Abschluss des Kalenderjahres. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung; sie kann dabei insbesondere Akontozahlungen vorsehen.
Arbeitsversuch zur Vorbereitung eines erstmalig vereinbarten Arbeitsverhältnisses
1) Zum Zweck der Vorbereitung eines in Frage kommenden zwischen der antragstellenden Person und einem Unternehmen erstmalig vereinbarten Arbeitsverhältnisses kann ein Arbeitsversuch im Sinne von Art. 41 vorgenommen werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass die antragstellende Person in diesem Unternehmen nach Abschluss des Arbeitsverhältnisses beschäftigt werden kann.
2) Das Unternehmen hat im Zusammenhang mit diesem Arbeitsversuch keine Auslagen zu tragen oder zu erstatten, auch wenn es nach Abschluss des Arbeitsversuches nicht zu einem konkreten Arbeitsverhältnis zwischen der antragstellenden Person und dem Unternehmen kommt. Sofern jedoch die Gründe dafür, dass es nach Abschluss des Arbeitsversuches nicht zu einem Arbeitsverhältnis von wenigstens sechs Monaten kommt, vom Unternehmen selbst zu vertreten sind, so kann die Anstalt das Unternehmen durch Verfügung zum Ersatz der Barauslagen verpflichten, welche der Anstalt im Zusammenhang mit diesem Arbeitsversuch entstanden sind; bezüglich der Verjährung des Rückforderungsanspruches findet Art. 82 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung. Gegen diese Verfügung stehen die Rechtsmittel gemäss Art. 78 offen.
Lohnzuschuss bei erstmalig vereinbartem Arbeitsverhältnis
1) Bei einem zwischen der antragstellenden Person und einem Unternehmen erstmalig vereinbarten Arbeitsverhältnis wird der Lohnzuschuss für die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses nach dem Ausmass der Behinderung und der Art der Tätigkeit bemessen. Der Lohnzuschuss beträgt in diesen Fällen höchstens 60 % des vom Unternehmen an die antragstellende Person ausgerichteten Bruttolohnes.
2) Ab dem siebten Monat der Ausrichtung von Lohnzuschuss finden die Regelungen über den Lohnzuschuss bei Eintritt der Invalidität während aufrechtem Arbeitsverhältnis Anwendung.
3) Das Unternehmen hat den von der Anstalt ausgerichteten Lohnzuschuss nicht zurückzuerstatten, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Sofern jedoch das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von zwölf Monaten aus Gründen, die vom Unternehmen selbst zu vertreten sind, endet, so kann die Anstalt das Unternehmen durch Verfügung zur Rückerstattung des Lohnzuschusses verpflichten; bezüglich der Verjährung des Rückforderungsanspruches findet Art. 82 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung. Gegen diese Verfügung stehen die Rechtsmittel gemäss Art. 78 offen.
Lohnzuschuss bei Eintritt der Invalidität während aufrechtem Arbeitsverhältnis
Wenn die Invalidität während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses eintritt, ist die Höhe des Lohnzuschusses im Einzelfall zu bemessen und entspricht dem Lohnbestandteil, für den die antragstellende Person nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit dem Unternehmen keine Gegenleistung erbringen kann (Soziallohn). Der Lohnzuschuss beträgt in diesen Fällen höchstens 50 % des Bruttolohnes.
Abgrenzung des erstmalig vereinbarten Arbeitsverhältnisses vom aufrechten Arbeitsverhältnis
Die Regierung trifft durch Verordnung Regelungen zur Abgrenzung eines erstmalig vereinbarten Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 45quater und 45quinquies von einem aufrechten Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 45sexies. Sie kann dabei insbesondere Voraussetzungen vorsehen, bei denen Arbeitsversuche im Sinne von Art. 45quater und Lohnzuschuss im Sinne von Art. 45quinquies auch dann möglich sind, wenn die Arbeitstätigkeit wegen des Eintritts einer Invalidität unterbrochen wird und später eine Wiedereingliederung in ein Arbeitsverhältnis bei demselben Unternehmen angestrebt wird.
Höchstgrenze des Lohnzuschusses
Für die Bemessung des Lohnzuschusses wird als obere Grenze der Bruttojahreslohn berücksichtigt, den die betreffende Person ohne Invalidität erzielen würde. Es wird höchstens ein Bruttojahreslohn von 106 800 Franken berücksichtigt; wird die antragstellende Person nicht während des ganzen Kalenderjahres beschäftigt, so wird die Höchstgrenze von 106 800 Franken entsprechend reduziert. Die Regierung passt den Ansatz von 106 800 Franken durch Verordnung an die Lohnentwicklung an.
IV. Aussetzen der Rentenzahlung auf Antrag
Voraussetzungen
1) Bezügerinnen oder Bezüger von Renten können verlangen, dass die Auszahlung der Rente vorübergehend eingestellt wird. Bezügerinnen oder Bezüger von ganzen Renten können anstelle der Einstellung der Rentenzahlung verlangen, dass vorübergehend anstelle einer ganzen Rente eine halbe Rente oder eine Viertelsrente ausgerichtet wird. Bezügerinnen oder Bezüger von halben Renten können anstelle der Einstellung der Rentenzahlung verlangen, dass vorübergehend anstelle einer halben Rente eine Viertelsrente ausgerichtet wird.
2) Die Rente wird ab dem von der betroffenen Person festgesetzten Termin wieder im früheren Umfang ausgerichtet, frühestens jedoch für den Zeitraum ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Wiederausrichtung der Rente im früheren Umfang verlangt wird. Der bisherige Rentenanspruch gilt als erloschen, sofern nicht binnen drei Jahren die Wiederausrichtung der Rente im früheren Umfang beantragt wird.
3) Die Bestimmungen über die Revision der Rente bleiben vorbehalten.
Aufgehoben
V. Hilfsmittel
Hilfsmittelliste
1) Behinderte Personen haben im Rahmen einer von der Regierung durch Verordnung aufzustellenden Liste Anspruch auf Hilfsmittel.
2) Diese Hilfsmittelliste umfasst folgende Hilfsmittel: für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung oder Ausbildung, zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und für die Selbstsorge. Behinderte Personen, die infolge Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen der von der Regierung aufzustellenden Hilfsmittelliste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit und unabhängig von der Möglichkeit der Eingliederung ins Erwerbsleben Anspruch auf die entsprechenden Hilfsmittel.
3) Den behinderten Personen steht für die Durchführung der Massnahmen die Wahl unter den diplomierten Ärzten frei. Nach Möglichkeit ist auch die freie Wahl unter den zugelassenen Abgabestellen für Hilfsmittel zu gewähren.
4) Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften und regelt dabei insbesondere:
a) die Höhe der Beiträge;
b) die Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an behinderte Personen zur Leihe oder zu Eigentum;
c) die Sorgfaltspflicht der behinderten Personen bei Verwendung der Hilfsmittel;
d) die Abgeltung von Kosten für Gebrauchstraining, Reparatur und Betrieb;
e) die Abgeltung von Kosten für Hilfsmittel, die zwar in der Hilfsmittelliste nicht enthalten sind, aber demselben Zweck dienen wie ein in der Hilfsmittelliste aufgeführtes Hilfsmittel;
f) die Weiterverwendung leihweise abgegebener Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.
Weitere Regelungen im Zusammenhang mit Hilfsmitteln
1) Behinderte Personen haben in den von der Regierung durch Verordnung zu regelnden Fällen Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen Kosten für besondere Dienstleistungen, die von Drittpersonen erbracht werden und anstelle eines Hilfsmittels, zur Ergänzung eines Hilfsmittels oder zur Eingliederung notwendig sind (insbesondere Kosten im Zusammenhang mit der Überwindung des Arbeitsweges).
2) Hat eine behinderte Person auf eigene Kosten ein Hilfsmittel angeschafft, auf welches sie Anspruch hat, so können ihr Amortisationsbeiträge geleistet werden.
3) Im Rahmen dieses Gesetzes besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel, die den in Art. 47 Abs. 2 genannten Zweck (Ausübung der Erwerbstätigkeit, Tätigkeit im Aufgabenbereich, Schulung oder Ausbildung, funktionelle Angewöhnung, Fortbewegung, Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt, Selbstsorge) unmittelbar erfüllen. Es besteht kein Anspruch auf Geräte, die überwiegend der medizinischen Leidensbehandlung dienen (Behandlungsgeräte).
4) Bei einer bloss vorübergehenden Behinderung besteht kein Anspruch auf Hilfsmittel.
5) Die Regierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen und die Höhe der Beiträge festsetzen.
VI. Taggeld
Anspruch auf Taggeld
1) Eine behinderte Person hat während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung an der Arbeitsausübung verhindert ist oder in ihrer gewohnten Tätigkeit mindestens zu 50 % arbeitsunfähig ist. Behinderte Personen, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, bis zu ihrem vollendetem 20. Altersjahr, sowie behinderte Personen, die eine berufliche Erstausbildung absolvieren, haben Anspruch auf Taggeld, wenn sie eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse erleiden.
2) Es besteht kein Anspruch auf Taggeld bei Ausrichtung einer Kapitalhilfe für Selbständigerwerbstätige. Die Ausrichtung von Lohnzuschuss sowie das Aussetzen der Rentenzahlung auf Antrag lösen keinen Taggeldanspruch aus.
3) Der Taggeldanspruch entsteht frühestens ab dem ersten Tag des Monats, welcher auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
4) Die Regierung kann durch Verordnung ergänzende Regelungen über den Taggeldanspruch treffen, so insbesondere für folgende Fälle:
a) nicht zusammenhängende Tage, für die Anspruch auf Taggeld besteht;
b) Versicherte, die auf die Durchführung von Massnahmen nach diesem Gesetz warten;
c) Versicherte, die sich Untersuchungen oder Abklärungen unterziehen;
d) Versicherte, die wegen einer während des Bezuges von Taggeld eingetretenen Krankheit oder wegen eines während des Bezuges von Taggeld eingetretenen Unfalls nicht in der Lage sind, sich weiterhin der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, Untersuchungen oder Abklärungen zu unterziehen;
e) die Ermittlung der ganzen und halben Tage, für die Anspruch auf Taggeld besteht.
Aufgehoben
Höhe des Taggeldes
1) Das Taggeld entspricht 80 % des massgebenden Erwerbseinkommens (Bemessungsgrundlage), mindestens aber dem Betrag eines unmittelbar vor dem Taggeldanspruch ausgerichteten Taggeldes der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung. Ein Mehrbetrag des Jahresverdienstes, der über dem in Art. 45octies festgehaltenen Grenzwert liegt, wird nicht berücksichtigt.
2) Bemessungsgrundlage der Taggelder für Erwerbstätige bildet das Erwerbseinkommen, das die behinderte Person durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielt hat.
3) Bemessungsgrundlage der Taggelder für Behinderte, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, bis zu deren vollendetem 20. Altersjahr, sowie für Behinderte in beruflicher Erstausbildung bildet jenes Erwerbseinkommen, das sie ohne Behinderung während der angestrebten Ausbildung erzielen könnten.
4) In den übrigen Fällen erhalten die Behinderten den Mindestansatz des Taggeldes.
5) Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften zur Regelung der Einzelheiten und des Verfahrens, insbesondere über:
a) die Festsetzung des anrechenbaren Erwerbseinkommens für die Bemessung der Taggelder;
b) die Festsetzung des höchstens zu berücksichtigenden Tagesverdienstes im Verhältnis zum höchstens zu berücksichtigenden Jahresverdienst im Sinne von Abs. 1;
c) die Festsetzung eines Mindestansatzes für Taggelder;
d) die Festsetzung der Taggelder für behinderte Personen, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, bis zu deren vollendetem 20. Altersjahr, sowie für Behinderte in beruflicher Erstausbildung;
e) die Anrechnung eines Erwerbseinkommens, und zwar auch in den Fällen, in denen Personen während der Dauer ihres Taggeldanspruches auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verzichten, obwohl ihnen trotz ihrer Behinderung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zumutbar wäre;
f) die Anpassung der verschiedenen Ansätze an die Lohn- und Preisentwicklung.
Aufgehoben
Aufgehoben
Kinderzuschläge
1) Für jedes Kind, für das im Falle des Todes der versicherten Person eine Waisenrente im Sinne des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beansprucht werden könnte, wird zum Taggeld gemäss Art. 50 Abs. 1 ein Kinderzuschlag ausgerichtet, wobei die Leistungen aus Taggeld und Kinderzuschlag das massgebende Erwerbseinkommen gemäss Art. 50 Abs. 2 und 3 nicht übersteigen dürfen.
2) Die Höhe der Kinderzuschläge gemäss Abs. 1 regelt die Regierung durch Verordnung und passt diese Ansätze der Lohn- und Preisentwicklung an.
Beiträge an Sozialversicherungen
Von den Taggeldern einschliesslich Kinderzuschlägen müssen Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung sowie die Familienausgleichskasse bezahlt werden. Das Taggeld sowie die Kinderzuschläge gelten als massgebender Lohn im Sinne von Art. 38 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Überschrift vor Art. 52bis
VII. Spesenersatz
Spesenersatz bei Durchführung von Eingliederungsmassnahmen sowie Abklärungsmassnahmen
1) Die den Versicherten bei der Abklärung des Leistungsanspruches und der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigerweise entstehenden nachfolgend aufgeführten Spesen werden abzüglich des Selbstbehaltes gemäss Abs. 2 vergütet:
a) Reisekosten;
b) Kosten für Verpflegung (Zehrgeld) bei längeren Reisen;
c) Kosten für Verpflegung und Unterkunft bei Übernachtung ausserhalb der üblichen Wohnstätte;
d) Materialkosten (Schulmaterial, Werkzeuge, Berufskleider und dergleichen).
2) Die Regierung regelt durch Verordnung die Einzelheiten. Sie kann dabei insbesondere vorsehen, dass die Anstalt anstelle einer Abgeltung der tatsächlich vergütbaren Spesen eine pauschalierte Spesenabgeltung vornimmt. Die Regierung kann zudem durch Verordnung vorsehen, dass geringfügige Auslagen für kurze Fahrten nicht vergütet werden.
Versicherungsklausel; Mindestbeitragsdauer; Massgebende Invalidität
1) Anspruch auf Invalidenrente haben Personen, welche die Versicherungsklausel nach Abs. 2 sowie die Mindestbeitragsdauer nach Abs. 3 erfüllen und im Sinne von Abs. 4 in rentenbegründendem Ausmass invalid sind.
2) Die Versicherungsklausel gilt als erfüllt, wenn:
a) die betreffende Person bei Beginn der Jahresfrist gemäss Art. 54 dieses Gesetzes versichert ist; oder
b) die betreffende Person bei Beginn der Jahresfrist gemäss Art. 54 dieses Gesetzes in einem Staat lebt oder arbeitet, mit dem eine zwischenstaatliche Vereinbarung über die soziale Sicherheit besteht; oder
c) die betreffende Person bei Beginn der Jahresfrist gemäss Art. 54 dieses Gesetzes im Sinne der Rechtsvorschriften über die staatliche Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung eines Staates, mit dem eine zwischenstaatliche Vereinbarung über die soziale Sicherheit besteht, versichert ist; oder
d) die betreffende Person bei Antragstellung während wenigstens einem Viertel der Anzahl von Jahren Beiträge geleistet hat, wie dies angesichts ihres Jahrgangs möglich ist.
3) Die Mindestbeitragsdauer gilt als erfüllt, wenn:
a) die betreffende Person bis zum Beginn des Rentenanspruchs im Sinne von Art. 54 während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet hat; oder
b) die betreffende Person vor dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres in rentenbegründendem Ausmass arbeitsunfähig wird und bei Beginn des Rentenanspruchs im Sinne von Art. 54 bei der Anstalt versichert ist; oder
c) die betreffende Person bei Beginn der rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit bei der Anstalt versichert ist und sie nachträglich innerhalb der Verjährungs- und Verwirkungsfristen von Art. 46bis des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Beiträge für die verbleibenden Monate zur Erfüllung der Mindestbeitragsdauer entrichtet; in diesem Fall sind die Beiträge für die verbleibenden Monate zur Erfüllung der Mindestbeitragsdauer bei vor Eintritt der rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit erwerbstätigen Personen auf dem vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten Erwerbseinkommen und bei vor Eintritt der rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit nicht erwerbstätigen Personen nach den vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 43 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu bemessen.
4) Eine Person gilt als in rentenbegründendem Ausmass invalid, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Die Rente wird nach dem Grad der Invalidität abgestuft:
a) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % aber weniger als 50 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente;
b) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % aber weniger als 66 2/3 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente;
c) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente.
5) Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, werden nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
6) Für die Bemessung der Invalidität wird das Invalideneinkommen (Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte) in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen (Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre).
7) Die Regierung umschreibt mit Verordnung das massgebende Erwerbseinkommen und erlässt ergänzende Vorschriften über die Bemessung der Invalidität, namentlich für Versicherte, die vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig oder noch in Ausbildung begriffen waren.
2) Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht, jedoch frühestens von jenem Monat an, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch auf Rente entsteht nicht, solange die betreffende Person ein Taggeld nach Art. 49 beanspruchen kann.
1) Der Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tode der berechtigten Person. Vorbehalten bleiben Art. 66 über die Revision der Rente sowie Art. 46 über das Erlöschen des bisherigen Rentenanspruches bei Aussetzen der Rentenzahlung auf Antrag.
Aufgehoben
Höhe der Invalidenrenten
1) Die ganzen Invalidenrenten entsprechen in ihrer Höhe den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die halben Invalidenrenten entsprechen in ihrer Höhe dem halben Betrag der Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Viertelsrenten entsprechen in ihrer Höhe einem Viertel des Betrages der Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
2) Hat eine versicherte Person mit vollständiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht vollendet, so betragen ihre Invalidenrente und allfällige Kinderrenten mindestens 133 1/3 % der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten. Dies gilt auch für Personen, deren Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 53 Abs. 3 Bst. b als erfüllt gilt.
Kürzung der Rente bei Zusammentreffen von Lohnzuschuss und Rente
Wenn die Leistungen der Rente (inkl. Weihnachtsgeld) und des Lohnzuschusses zusammentreffen, so ist der Rentenbetrag (inkl. Weihnachtsgeld) zu kürzen oder die Ausrichtung der Rente (inkl. Weihnachtsgeld) auszusetzen, soweit die betreffende Person mit ihren Einkünften aus Rente und Lohn (inkl. Lohnzuschuss) ein Einkommen erzielt, das höher ist als das Erwerbseinkommen, das sie ohne Invalidität erzielen würde. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
III. Die Revision der Leistungen
Voraussetzungen
Ändert sich bei einer Rente der Grad der Invalidität oder bei einer anderen Dauerleistung der anspruchsbegründende Sachverhalt in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Leistung für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.
Verhältnis zu anderen Zweigen der sozialen Sicherheit und zur Sozialhilfe
Die Regierung ordnet das Verhältnis zu anderen Zweigen der sozialen Sicherheit sowie zur Sozialhilfe und erlässt ergänzende Vorschriften zur Verhinderung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen von Leistungen. Für die Sicherung und Verrechnung der Leistungen findet Art. 54 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
Auskunfts- und Meldepflicht
Die Regelungen von Art. 83quater des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend die Auskunfts- und Meldepflicht gelten sinngemäss. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Gewährleistung zweckmässiger Verwendung der Leistungen
Für die Gewährleistung zweckmässiger Verwendung der Leistungen findet Art. 79 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
Aufgehoben
2) Leistungen gleicher Art, in deren Rahmen die Ansprüche übergehen, sind namentlich:
a) einerseits von der Anstalt zu erbringende Vergütungen für Eingliederungskosten und andererseits vom Dritten zu erbringende Vergütungen für Eingliederungskosten;
b) einerseits von der Anstalt zu erbringende Taggelder und andererseits vom Dritten für die gleiche Zeitdauer zu erbringender Ersatz für Arbeitsunfähigkeit;
c) einerseits von der Anstalt zu erbringende Renten sowie Weihnachtsgeld und andererseits vom Dritten zu erbringender Ersatz für Erwerbsunfähigkeit.
Überschrift vor Art. 77bis
6. Teil
Verfahren, Rechtspflege und Strafbestimmungen
Akteneinsicht
1) Personen, die Antrag auf Leistungen nach diesem Gesetz erheben, haben Anspruch auf Akteneinsicht und können auf entsprechendes Gesuch hin die Akten ihres Falles einsehen.
2) Für die Einsichtnahme in die Akten wird weder Taggeld noch Spesenersatz ausgerichtet.
Anhörung der antragstellenden Person
1) Bevor die Anstalt über die Ablehnung eines Leistungsbegehrens oder über den Entzug oder die Herabsetzung einer bisherigen Leistung beschliesst, hat sie der betreffenden Person oder deren Vertreterin bzw. deren Vertreter Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu äussern.
2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn die Anstalt offensichtlich nicht leistungspflichtig ist.
3) Für die Anhörung wird weder ein Taggeld noch ein Spesenersatz ausgerichtet.
Verfügungen der Anstalt
Die Verfügungen der Anstalt sind schriftlich auszufertigen und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Verfügungen, die dem Begehren der antragstellenden Person nicht oder nur teilweise entsprechen, sind ausreichend und allgemein verständlich zu begründen.
Aufgehoben
II. Beiträge an Institutionen sowie an die Sonderschulung
Beiträge an Eingliederungsstätten, Werkstätten, Wohnheime, Tagesstätten und an die Sonderschulung
1) Die Anstalt entrichtet Baubeiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Eingliederungsstätten, Werkstätten, Wohnheimen und Tagesstätten für Invalide. Sie entrichtet zudem Baubeiträge an gemeinnützige private Sonderschulen.
2) Die Anstalt entrichtet Betriebsbeiträge an den Betrieb von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Eingliederungsstätten, Werkstätten, Wohnheimen und Tagesstätten für Invalide. Sie entrichtet zudem Beiträge an den Betrieb von Sonderschulen sowie an die Integration behinderter Kinder in die öffentlichen und privaten Regelschulen.
3) Beiträge werden zugesprochen, wenn der entsprechende Betrieb, der die Dienstleistungen erbringt, den Anforderungen der Qualität und Wirtschaftlichkeit entspricht und wenn zudem ein Bedarf nachgewiesen ist. Die Regierung regelt die Einzelheiten und setzt die Höhe der Beiträge durch Verordnung fest. Sie kann die Gewährung von Beiträgen von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit weiteren Auflagen verbinden.
1) Die Anstalt gewährt Vereinigungen der privaten Invalidenhilfe Beiträge, insbesondere an die Kosten der Durchführung folgender Aufgaben:
a) Beratung und Betreuung Invalider;
b) Beratung der Angehörigen Invalider;
c) Kurse zur Ertüchtigung Invalider sowie Kurse zur Schulung von Angehörigen Invalider in ihren Betreuungsaufgaben;
d) Aus- und Weiterbildung von Lehr- und Fachpersonal zur Betreuung, Ausbildung und beruflichen Eingliederung Invalider;
e) Unterstützung Invalider durch Geldleistungen für ihre besonderen invaliditätsbedingten Ausgaben oder durch Sachleistungen.
§ 1
Eingliederungsmassnahmen
1) Bei Eingliederungsmassnahmen, die eine behinderte Person für den Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bezieht, ist der Anspruch und die Höhe der Leistung nach bisherigem Recht zu bestimmen.
2) Bei laufenden Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Abs. 1, auf die nach diesem Gesetz kein Anspruch mehr besteht, entfällt der Anspruch ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, auch wenn der bisherige Anspruch bereits durch Verfügung festgestellt worden ist. Die nachfolgenden Abs. 4 und 5 bleiben vorbehalten.
3) Bei laufenden Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Abs. 1, auf die auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Anspruch besteht, ist die Höhe der Leistung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes neu zu bestimmen, auch wenn die bisherige Höhe der Leistung bereits durch Verfügung festgestellt worden ist. Die nachfolgenden Abs. 4 und 5 bleiben vorbehalten.
4) Der Anspruch auf Sonderschulung besteht weiterhin nach den Regelungen des bisherigen Art. 44 und der damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2001. Personen, die im Zusammenhang mit Sonderschulmassnahmen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Taggeld bezogen haben, haben auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin Anspruch auf Taggeld bis zum Abschluss des Besuches der Sonderschule.
5) Die Anstalt kann in begründeten Fällen, insbesondere zum Zwecke der Vermeidung unverhältnismässiger Umtriebe, die Leistungen weiterhin nach bisherigem Recht ausrichten, wenn die betreffende Person dadurch nicht benachteiligt wird.
§ 2
Abklärungsmassnahmen
Für Abklärungsmassnahmen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt werden, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, auch wenn der Anspruch auf diese Massnahmen bereits durch Verfügung nach bisherigem Recht festgestellt worden ist.
§ 3
Versicherungsklausel
Die Regelung von Art. 53 Abs. 2 über die Versicherungsklausel gilt auch für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretenen Versicherungsfälle, begründet aber keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes. Rechtskräftig abgeschlossene Verfahren werden auf Antrag neuerlich behandelt; der Entscheidung über neue Anträge steht dabei die Rechtskraft früherer Entscheidungen nicht entgegen.
§ 4
Mindestbeitragsdauer
Die Regelung von Art. 53 Abs. 3 über die Mindestbeitragsdauer gilt auch für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretenen Versicherungsfälle, begründet aber keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes. Rechtskräftig abgeschlossene Verfahren werden auf Antrag neuerlich behandelt; der Entscheidung über neue Anträge steht dabei die Rechtskraft früherer Entscheidungen nicht entgegen. Bei nachträglicher Entrichtung von Beiträgen im Sinne des Art. 53 Abs. 3 Bst. c sind dabei die Verjährungs- und Verwirkungsfristen von Art. 46bis des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beachten.
§ 5
Auflösung der Invalidenversicherungs-Kommission
Die Invalidenversicherungs-Kommission wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst.
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Mai 2001 in Kraft.
2) Art. 81 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef