| 0.110.033.30 | ||
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt | ||
| Jahrgang 2001 | Nr. 38 | ausgegeben am 16. Februar 2001 |
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5309 bis 5311
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Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:
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- in Verbindung mit Kautschukfäden
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Herstellen aus einfachen Garnen1
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- andere
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Herstellen aus1:
- Kokosgarnen,
- Jutegarnen,
- natürlichen Fasern,
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet
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