0.110.033.45
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 142 ausgegeben am 22. August 2001
Kundmachung
vom 14. August 2001
des Beschlusses Nr. 8/2001
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 31. Januar 2001
Zustimmung des Landtags: 17. Mai 2001
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. September 2001
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 8/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 8/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 8/2001
vom 31. Januar 2001
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2000 vom 25. Februar 2000 geändert.
2. Die Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen1 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX Kapitel III des Abkommens wird nach Nummer 21ab (Richtlinie 1999/13/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"21ac. 399 L 0094:Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
Brüssel, den 31. Januar 2001
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16.

2   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.