952.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 189 ausgegeben am 20. Dezember 2001
Verordnung
vom 11. Dezember 2001
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankenverordnung)
Aufgrund von Art. 67 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz), LGBl. 1992 Nr. 108, in der Fassung des Gesetzes vom 19. November 1998, LGBl. 1998 Nr. 223, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. Februar 1994 zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankenverordnung), LGBl. 1994 Nr. 22, in der Fassung der Verordnung vom 2. März 1999, LGBl. 1999 Nr. 86, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6a Ziff. 4.1
4.1 übrige Sachanlagen.
Art. 6c Abs. 4
4) Im Falle von unechten Pensionsgeschäften und reinen Terminrückkäufen sind die Gewichte der betreffenden Vermögensgegenstände und nicht die der jeweiligen Gegenpartei massgebend.
Art. 6e Abs. 7, 8 und 9 Einleitungssatz
7) Für andere Aufrechnungsvereinbarungen als gemäss Abs. 2 Bst. b kann bei Anwendung der Marktbewertungsmethode für die Kontrakte, die in eine Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, der aktuelle Wiederbeschaffungswert mit dem aktuellen hypothetischen positiven Netto-Wiederbeschaffungswert angesetzt werden, der sich aus der Aufrechnungsvereinbarung ergibt; falls sich aus der Aufrechnung eine Nettoverbindlichkeit für die den Netto-Wiederbeschaffungswert berechnende Bank oder Finanzgesellschaft ergibt, wird der aktuelle Wiederbeschaffungswert mit Null angesetzt.
8) Für andere Aufrechnungsvereinbarungen als gemäss Abs. 2 Bst. b können bei Anwendung der Marktbewertungsmethode die Add-ons nach der Gleichung "PCE (red) = 0.4 × PCE (brutto) + 0.6 × NGR × PCE (brutto)" reduziert werden. Dabei ist:
a) PCE (red): reduzierter Wert des Add-ons für alle Kontrakte mit einem bestimmten Vertragspartner im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Aufrechnungsvereinbarung;
b) PCE (brutto): Summe der Add-ons aller Kontrakte mit einem bestimmten Vertragspartner, die in eine rechtsgültige bilaterale Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, und die berechnet werden, indem ihre Nennwerte mit den in der Tabelle gemäss Art. 6d Abs. 4 aufgeführten Prozentsätzen multipliziert werden;
c) NGR: "Netto-brutto-Quotient", entweder getrennt berechnet oder aggregiert, wie nachfolgend definiert:
aa) getrennte Berechnung: der Quotient aus den positiven Netto-Wiederbeschaffungswerten aller Kontrakte mit einer bestimmten Vertragspartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Aufrechnungsvereinbarung (Zähler) und den positiven Brutto-Wiederbeschaffungswerten aller Kontrakte mit der gleichen Vertragspartei im Rahmen einer rechtsgültigen Aufrechnungsvereinbarung (Nenner);
bb) Aggregation: der Quotient aus der Summe der auf bilateraler Basis für alle Vertragsparteien errechneten positiven Netto-Wiederbeschaffungswerte unter Berücksichtigung aller Kontrakte im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Aufrechnungsvereinbarung (Zähler) und den positiven Brutto-Wiederbeschaffungswerten aller Kontrakte im Rahmen einer rechtsgültigen Aufrechnungsvereinbarung (Nenner).
Die einmal gewählte Methode ist konsequent beizubehalten.
Bei der Berechnung des Add-ons nach der vorstehenden Formel können völlig kongruente Kontrakte, die in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, als ein einziger Kontrakt mit einem fiktiven Nennwert, der den Nettoerträgen (Netto-Zahlungsströmen) entspricht, berücksichtigt werden. Völlig kongruente Kontrakte sind Devisentermingeschäfte oder vergleichbare Kontrakte, bei denen der Nennwert den tatsächlichen Zahlungsströmen entspricht, wenn die Zahlungsströme am selben Valutatag und teilweise oder vollständig in derselben Währung fällig werden.
9) Für andere Aufrechnungsvereinbarungen als gemäss Abs. 2 Bst. b können bei Anwendung der Ursprungsmethode völlig kongruente Kontrakte, die in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, als ein einziger Kontrakt mit einem fiktiven Nennwert, der den Nettoerträgen (Netto-Zahlungsströmen) entspricht, berücksichtigt werden; die fiktiven Nennwertbeträge werden mit den Prozentsätzen gemäss Art. 6d Abs. 4 multipliziert. Ausserdem können die anzuwendenden Prozentsätze gemäss nachfolgender Tabelle reduziert werden:
Art. 6g Abs. 1
1) Die Nettoposition wird wie folgt berechnet:
physischer Bestand
(zuzüglich Titelforderungen aus Securities Lending abzüglich Titelverpflichtungen aus Securities Borrowing)
+ nicht erfüllte Kassa- und Terminkäufe
(inkl. Financial Futures und Swaps)
./. nicht erfüllte Kassa- und Terminverkäufe
(inkl. Financial Futures und Swaps)
+ feste Übernahmezusagen aus Emissionen, abzüglich abgegebene Unterbeteiligungen und abzüglich feste Zeichnungen, sofern sie das Preisrisiko der Bank oder Finanzgesellschaft beseitigen
+ Lieferansprüche aus Call-Käufen, deltagewichtet
./. Lieferverpflichtungen aus geschriebenen Calls, deltagewichtet
+ Übernahmeverpflichtungen aus geschriebenen Puts, deltagewichtet
./. Abgabeansprüche aus Put-Käufen, deltagewichtet
Art. 19a Abs. 3
3) Von der Obergrenze nach Abs. 1 ausgenommen sind ausserdem Positionen gemäss Art. 19b Abs. 2, mit Ausnahme der saldierten Forderungen gemäss Art. 6 Abs. 1 Ziff. 2.4 i.V.m. Art. 6e Abs. 2 Bst. a. Art. 19b Abs. 3 ist anzuwenden.
Art. 19b Abs. 2 Bst. a, Abs. 3 und 4
2) Folgende Positionen müssen nicht in die Berechnung nach Abs. 1 einbezogen werden:
a) Forderungen nach Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1, 2.1, 2.2, 2.4, 2.6 und 2.7;
3) Mit 20 % ihres Buchwertes in die Berechnung nach Abs. 1 einbezogen werden können:
a) Forderungen gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften in EWR-Ländern;
b) Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bis zu drei Jahren gegenüber Banken mit Hauptsitz in OECD-Ländern, sofern sie bei diesen keine Eigenmittel darstellen.
4) Art. 19a Abs. 4, 5 und 6 sowie Art. 20 Abs. 1 Bst. a und c sind sinngemäss anwendbar.
Art. 19d Abs. 1 Bst. b, c und d
1) Die Risikoposition einer Gegenpartei setzt sich aus folgenden gegenüber dieser Gegenpartei eingegangenen Positionen zusammen:
b) die in ihr Kreditäquivalent umgerechneten und nach Art. 19e gewichteten Ausserbilanzgeschäfte gemäss Art. 19f bis 19h;
c) die nach Art. 19i berechneten Nettoforderungen aus Darlehens- und Repo-Geschäften mit Effekten, Edelmetallen und Rohstoffen;
d) die nach Art. 19k berechneten Netto-Longpositionen in Effekten.
Art. 19e Abs. 1
1) Die Position einer Gegenpartei ist stets mit einem Risikogewichtungssatz von 100 % in die Risikoposition einzubeziehen.
Art. 19g Abs. 1
1) Bei Eventualverpflichtungen und unwiderruflichen Zusagen wird das Kreditäquivalent berechnet, indem der Nominalwert oder der Barwert des jeweiligen Geschäftes mit dessen Kreditumrechnungsfaktor nach Art. 6c Abs. 2 multipliziert wird.
Art. 19k Abs. 1
1) Die Netto-Longposition der Schuld- und Beteiligungstitel jedes einzelnen Emittenten innerhalb und ausserhalb des Handelsbuches berechnet sich nach Art. 6g. Netto-Long- und Netto-Shortpositionen pro Emittent dürfen dabei nur innerhalb der Risikogewichtungsklassen gemäss Art. 6h Abs. 2 und Art. 6i Abs. 2 miteinander verrechnet werden. Nicht zu konsolidierende Beteiligungen nach Art. 6h Abs. 2 Ziff. 3.1 sind mit 166 2/3 % in die Risikoposition einzubeziehen.
Art. 19n
Meldung der zehn grössten Schuldner bzw. Gruppen verbundener Schuldner
1) Die zehn grössten Schuldner bzw. Gruppen verbundener Schuldner sind dem Amt für Finanzdienstleistungen einmal jährlich für jede einzelne Bank bzw. Finanzgesellschaft und auf konsolidierter Basis zu melden. Als Stichtag für die Ermittlung der meldepflichtigen Angaben gilt der Stichtag des dem Revisionsbericht beigelegten Verzeichnisses der Klumpenrisiken gemäss Art. 19 Abs. 2. Schuldner bzw. Gruppen verbundener Schuldner, bei denen es sich um öffentlich-rechtliche Körperschaften in OECD-Ländern oder um in- und ausländische Banken und Finanzgesellschaften handelt, sind nur zu melden, wenn es sich um Organgeschäfte gemäss Art. 19 Abs. 3 handelt. Forderungen gegenüber Schuldnern bzw. Gruppen verbundener Schuldner, deren Wert eine Million Schweizer Franken und 4 % der anrechenbaren eigenen Mittel gemäss Art. 4 nicht übersteigt, sind nicht zu melden, auch wenn sie unter die zehn grössten fallen.
2) Der Ermittlung der dem Amt für Finanzdienstleistungen zu meldenden Schuldner bzw. Gruppen verbundener Schuldner (Abs. 1) ist die gemäss Art. 19d unter Berücksichtigung nachfolgender Abweichungen berechnete Risikoposition pro Gegenpartei bzw. pro Gruppe verbundener Gegenparteien zugrunde zu legen:
a) die Risikoposition ist vor Abzug allfälliger Einzelwertberichtigungen zu melden;
b) abweichend von Art. 19e Abs. 2 ist eine Forderung in die Risikoposition derjenigen Gegenpartei einzubeziehen, gegenüber welcher die Forderung besteht, und nicht in die Risikoposition derjenigen Gegenpartei, auf die beim Kreditentscheid aufgrund ihrer Bonität abgestellt wurde;
c) Eventualverpflichtungen, unwiderrufliche Zusagen, Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen sind nicht mit dem Kreditäquivalent, sondern zum Nominalwert in die Risikoposition einzubeziehen.
3) Die Meldung gemäss Abs. 1 hat die folgenden Angaben zu enthalten:
a) Namen, Vornamen und Domizil (Wohnsitz/Sitz) der Vertragspartner;
b) Betrag der Risikoposition und die entsprechende bewilligte Gesamtlimite;
c) Betrag allenfalls notwendiger Wertberichtigungen;
d) Hinweis, ob es sich um ein Organgeschäft im Sinne von Art. 19 Abs. 3 handelt.
4) Das Amt für Finanzdienstleistungen kann in begründeten Fällen weitere Angaben, insbesondere über die wirtschaftlich berechtigten Personen, verlangen.
Überschrift vor Art. 21a
E. Risikomanagement
Art. 21a
Risikomanagement
1) Die Bank oder Finanzgesellschaft regelt die Grundzüge des Risikomanagements sowie der Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilligung von risikobehafteten Geschäften in einem Reglement oder in internen Richtlinien. Sie muss insbesondere Markt-, Kredit-, Ausfall-, Abwicklungs-, Liquiditäts- und Imagerisiken sowie operationelle und rechtliche Risiken erfassen, begrenzen und überwachen.
2) Die Geschäftsführung stellt in Bezug auf die mit Risiko verbundenen Geschäfte alle Unterlagen zusammen, die für die Beschlussfassung und die Überwachung erforderlich sind. Diese Unterlagen müssen auch der Revisionsstelle erlauben, sich ein zuverlässiges Urteil über die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der Bank oder Finanzgesellschaft zu bilden.
3) Die Revisionsstelle hat jährlich in ihrem Revisionsbericht zur Angemessenheit und Wirksamkeit der gemäss Abs. 1 und 2 in Bezug auf das Risikomanagement getroffenen Regelungen Stellung zu nehmen.
4) Die Vorschriften der Anhänge 4, 4.1 und 4.2 sind zu befolgen.
Überschrift vor Art. 22
F. Jahresrechnung, konsolidierte Jahresrechnung, Zwischenabschluss, konsolidierter Zwischenabschluss
Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.2, 3.2.1, 3.2.2, 3.3, 3.12, 3.13 und 4.4
1) Der Anhang ist wie folgt zu gliedern und hat mindestens die folgenden Informationen zu enthalten:
3.2 betragsmässige Angabe der Handelsbestände sowie der Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlaufvermögens (ohne Handelsbestände) und des Anlagevermögens, deren Aufgliederung nach den Bilanzposten, in denen sie enthalten sind, und deren Zusammensetzung im Einzelnen; Angaben zu den eigenen Aktien oder Anteilen im Umlauf- (ohne Handelsbestände) und Anlagevermögen; Aufgliederung der Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen;
3.2.1 zusätzlich sind die ausgeliehenen Handelsbestände sowie die ausgeliehenen Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlaufvermögens (ohne Handelsbestände) und des Anlagevermögens anzugeben;
3.2.2 für die Handelsbestände sowie die Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlaufvermögens (ohne Handelsbestände) und die zum Niederstwert bewerteten Wertpapier- und Edelmetallbestände des Anlagevermögens ist zusätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem höheren Marktwert anzugeben;
3.3 Für Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen: Firmenname, Sitz, Geschäftstätigkeit, Gesellschaftskapital und Beteiligungsquote (Stimm- und Kapitalanteile sowie allfällige vertragliche Bindungen);
3.12 Fälligkeitsstruktur der Aktiven und der Verbindlichkeiten;
3.13 Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen gemäss Art. 24b Abs. 2 Bst. a und c sowie gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, gemäss Art. 24b Abs. 2 Bst. b und d, sofern diese Angaben nicht in der Bilanz gemacht werden, und gegenüber qualifiziert Beteiligten sowie Organkredite;
4.4 Treuhandgeschäfte, aufgegliedert in Treuhandanlagen bei Drittbanken, Treuhandanlagen bei verbundenen Banken und Finanzgesellschaften, Treuhandkredite und andere treuhänderische Finanzgeschäfte;
Art. 24n
Frühinformationen
1) Banken und Finanzgesellschaften müssen bis spätestens zwei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres dem Amt für Finanzdienstleistungen die Frühinformationen gemäss Abs. 2 übermitteln. Diese Frist kann vom Amt für Finanzdienstleistungen in begründeten Fällen ausnahmsweise um höchstens 20 Tage verlängert werden.
2) Als Frühinformationen im Sinne von Abs. 1 gelten:
a) Erfolgsrechnung und konsolidierte Erfolgsrechnung, gegliedert nach den jeweils angewendeten Rechnungslegungsvorschriften;
b) folgende Informationen zur Bilanz und zur konsolidierten Bilanz:
aa) Total der Forderungen gegenüber Kunden;
bb) Nominalbetrag der ertragslosen Ausleihungen an Kunden, bei denen der Eingang der Zinsen als gefährdet gilt bzw. bei denen keine Zinsen mehr gerechnet werden;
cc) Bestand der Wertberichtigungen und Rückstellungen für Ausfallrisiken gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.9.1 bzw. Art. 24k per Ende Geschäftsjahr;
dd) Bestand der Wertberichtigungen und Rückstellungen für andere Risiken gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.9.1 bzw. Art. 24k per Ende Geschäftsjahr;
ee) Summe der im Berichtsjahr neu gebildeten Zinsrückstellungen und nicht mehr gerechneten Zinsen;
ff) Bilanzsumme;
c) folgende Informationen zu den Ausserbilanzgeschäften (für die einzelne Bank bzw. Finanzgesellschaft und konsolidiert):
aa) Depotvolumen: Wertschriften- und Edelmetallbestände von Kunden (ohne Banken);
bb) Summe der Treuhandgeschäfte gemäss Art. 24b Abs. 1 bzw. Art. 24g Abs. 1;
cc) Summe der Kontraktvolumen von derivativen Finanzinstrumenten gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 4.3 bzw. Art. 24k;
dd) Summe der positiven Wiederbeschaffungswerte von derivativen Finanzinstrumenten gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 4.3 bzw. Art. 24k;
ee) Summe der negativen Wiederbeschaffungswerte von derivativen Finanzinstrumenten gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 4.3 bzw. Art. 24k;
d) übrige Angaben (für die einzelne Bank bzw. Finanzgesellschaft und konsolidiert):
aa) Personalbestand per Ende Berichtsjahr, davon Personalbestand Inland;
bb) Streitwert der hängigen Prozesse.
3) Das Amt für Finanzdienstleistungen kann im Bedarfsfall weitere Unterlagen oder Angaben verlangen.
4) Die Frühinformationen gemäss Abs. 2 sind von der bankengesetzlichen Revisionsstelle im Rahmen der Prüfung des Geschäftsberichtes und des konsolidierten Geschäftsberichtes nachträglich zu prüfen. Stellt sich heraus, dass die im Geschäftsbericht bzw. im konsolidierten Geschäftsbericht gemachten Angaben von denjenigen gemäss Abs. 2 wesentlich abweichen, sind die Abweichungen von der Revisionsstelle im Revisionsbericht aufzuzeigen und zu begründen.
Überschrift vor Art. 25
G. Verpfändungsverträge
Überschrift vor Art. 27a
H. Qualifizierte Beteiligungen
Überschrift vor Art. 27b
I. Wertpapierdienstleistungen
Überschrift vor Art. 27e
K. Datenverarbeitung
Art. 35
Outsourcing
Für die Auslagerung von Geschäftsbereichen (Outsourcing) gelten die Bestimmungen von Anhang 6.
Art. 45 Abs. 1 Bst. c und e sowie Abs. 2
1) Im Revisionsbericht sind regelmässig und im Einzelnen die folgenden, die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung betreffenden Punkte zu behandeln:
c) Gesetzmässigkeit, Zweckmässigkeit und Funktionieren der inneren Organisation einschliesslich Angemessenheit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagements und des EDV-Systems der Bank oder Finanzgesellschaft unter besonderer Berücksichtigung der Überwachung und Kontrolle der Geschäftstätigkeit und Rechnungslegung durch betriebliche Organisationsmassnahmen nach Art. 31 bis 35;
e) Aufgehoben
2) Abs. 1 Bst. c beinhaltet insbesondere:
a) zur Angemessenheit der elektronischen Datenverarbeitung, vor allem in Bezug auf die Organisation, die Sicherheit, die Kontrolle und die hard- und softwaremässige Ausstattung Stellung zu nehmen;
b) über die Prüfungen in Zusammenhang mit der Einhaltung der für das Outsourcing bestehenden Voraussetzungen (Anhang 6) Bericht zu erstatten; dabei ist Art und Umfang der Outsourcing-Lösungen in den Grundzügen zu beschreiben sowie auf die Einhaltung der in Anhang 6 festgelegten Grundsätze und auf die vorgenommenen Prüfungshandlungen im Einzelnen einzugehen.
Art. 46 Abs. 1 Bst. d, f, g, o und q sowie Abs. 2
1) Im Revisionsbericht sind regelmässig und im Einzelnen die folgenden, die Geschäftstätigkeit betreffenden Punkte, wenn nötig mit Zahlenangaben, zu behandeln:
d) Risikoverteilung nach Art. 19 bis 20;
f) Ordnungsmässigkeit des Geschäftsberichts und des konsolidierten Geschäftsberichts nach Form und Inhalt nach Art. 22 bis 24n;
g) Risikomanagement und Risikolage (Art. 21a), insbesondere Zusammenstellung aller Risiken einschliesslich der Risiken aus Ausserbilanzgeschäften und festen Termingeschäften und der nötigen Wertberichtigungen auf den Aktiven sowie der zu ihrer Deckung vorhandenen Rückstellungen und stillen Reserven;
o) Vorschriften über die Einlagensicherung und den Anlegerschutz nach Art. 7 des Bankengesetzes und Art. 18 bis 18k;
q) Vorschriften über die Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften;
2) Zu den in Abs. 1 Bst. a, d, p und o aufgeführten Punkten ist insbesondere Stellung zu nehmen:
a) zur Einhaltung der Richtlinien zur Eigenmittelunterlegung von Marktrisiken nach dem Standard- und/oder dem Modellverfahren. Wird die De-Minimis-Regel in Anspruch genommen, ist die dauernde Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte zu bestätigen;
b) zur Angemessenheit und zum Funktionieren der internen Kontrolle der Klumpenrisiken (Art. 19 Abs. 2) sowie zur Angemessenheit der internen Beschränkung der für die Bank oder Finanzgesellschaft wesentlichen Marktrisiken (Art. 19l); ausserdem ist die Entwicklung der Klumpenrisiken zu würdigen (Art. 19 Abs. 2);
c) ob eine Bank oder Finanzgesellschaft Direktaufträge von Kunden an Banken zulässt. Insbesondere zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, ob die Verträge zwischen Bank/Finanzgesellschaft und Kunden bzw. Bank/Finanzgesellschaft und Broker folgende Punkte beinhalten und regeln:
aa) Bevollmächtigung des Kunden, gegenüber dem Broker im Namen der Bank bzw. Finanzgesellschaft zu handeln;
bb) Limite des Kunden und Zeitraum, innerhalb welchem der Kunde bis zu dieser Limite gehen kann;
cc) Vorbehalte, dass Direktaufträge des Kunden, welche die Limite überschreiten, von der Bank bzw. Finanzgesellschaft nicht anerkannt werden und die Bank bzw. Finanzgesellschaft nicht verpflichten;
d) ob die Bank über freie anrechenbare eigene Mittel in Höhe von 6 % der (nicht in der Jahresrechnung auszuweisenden) Eventualverbindlichkeiten aus der Einlagensicherung verfügt und ob sich die Liquiditätssituation der Bank derart darstellt, dass im Falle einer Beitragspflicht im Sicherungsfall genügend freie oder kurzfristig beschaffbare flüssige Mittel zur Verfügung stehen.
Anhang 1 Ziff. 1 Abs. 3
3) Neben der in diesen Richtlinien geregelten Unterlegung von Marktrisiken nach Art. 5 Abs. 5 sind alle weiteren Risiken aus Positionen in Zins- oder Aktieninstrumenten im Handelsbuch sowie aus Positionen in Währungs-, Gold- und Rohstoffinstrumenten im gesamten Institut nach Art. 5 Abs. 2 zu unterlegen.
Anhang 1 Ziff. 3
3. De-Minimis-Regel für Aktien- und Zinsinstrumente
1) Ein Institut muss die Eigenmittelanforderungen für Zinsänderungs- und Aktienkursrisiken nicht nach dem Standard- oder Modellverfahren bestimmen, wenn das Handelsbuch (Art. 7a Bst. e) zu keiner Zeit 6 % der um die absoluten Beträge der Eventualverbindlichkeiten, unwiderruflichen Zusagen, Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen, Verpflichtungskredite und Kontraktvolumen aller offenen derivativen Finanzinstrumente ergänzten Bilanzsumme des letzten Quartalsabschlusses und zu keiner Zeit 30 Mio. Schweizer Franken überschreitet (Art. 6k Abs. 2). Die beiden Bedingungen sind kumulativ zu erfüllen und ihre permanente Einhaltung ist durch organisatorische Massnahmen - insbesondere durch die Ausgestaltung des Limitenwesens - sicherzustellen.
2) Die massgebende Grösse des Handelsbuches entspricht dabei der Summe der absoluten Marktwerte sämtlicher Kassapositionen im Handelsbuch zuzüglich der absoluten deltagewichteten Marktwerte sämtlicher den einzelnen Optionspositionen des Handelsbuches zugrunde liegenden Basiswerte zuzüglich der absoluten Marktwerte der jeweils betragsmässig grösseren Komponente sämtlicher Terminpositionen im Handelsbuch (besteht beispielsweise ein Terminkontrakt zum Kauf einer deutschen Aktie gegen 100 Euro in einem Jahr, so ist der aktuelle Terminpreis der entsprechenden Aktie dem aktuellen Terminpreis von 100 Euro gegenüberzustellen; in die für den De-Minimis-Test relevante massgebende Grösse des Handelsbuches hat der grössere dieser beiden Terminpreise einzufliessen). Dabei können sich ausgleichende Positionen gemäss Ziff. 6.1 unberücksichtigt bleiben, wobei die folgenden Punkte zu beachten sind:
a) In Bezug auf die Überprüfung der Einhaltung beider zur Anwendung der De-Minimis-Regel relevanten Grenzwerte (De-Minimis-Test) ist die in Ziff. 6.1 Bst. b Unterbst. aa vorgesehene Aufrechnungsmöglichkeit für Futures nicht auf Zinsfutures begrenzt. Sie gilt analog für Aktien-, Aktienindex-, Devisen-, Gold- und Rohstofffutures.
b) Abweichend von Ziff. 6.1 Bst. b Unterbst. cc können Swaps, FRAs und Forwards unabhängig von der Laufzeit bis zur nächsten Zinsneufestsetzung bzw. bis zur Fälligkeit dann gegeneinander aufgerechnet werden, wenn die Zinsneufestsetzungs- bzw. Fälligkeitstermine innerhalb von 10 Kalendertagen liegen.
Im Weiteren können zur Bestimmung der massgebenden Grösse des Handelsbuches sich ausgleichende Positionen gemäss Ziff. 10.1 unberücksichtigt bleiben. Die Restriktionen von Ziff. 6.1 Bst. b Unterbst. aa gelangen jedoch in Bezug auf Aktien- und Aktienindexfutures komplementär zur Anwendung; d.h., auch Aktien- und Aktienindexfutures müssen für die Zulässigkeit ihrer gegenseitigen Aufrechnung die Anforderung von nicht mehr als sieben Kalendertage auseinander liegenden Fälligkeitsterminen erfüllen. Zudem müssen diese Futures auf die gleiche Währung lauten.
3) Neben den in Ziff. 6.1 und 10.1 vorgesehenen Möglichkeiten sind in Bezug auf den De-Minimis-Test keine weiteren Aufrechnungen von Derivaten mit entsprechenden Basisinstrumenten oder von Derivaten untereinander zulässig. Insbesondere ist die in Ziff. 10 Abs. 2 für das Standardverfahren vorgesehene Aufgliederung von Aktienindizes in Einzelkomponenten in Bezug auf den De-Minimis-Test unzulässig.
4) De-Minimis-Institute dürfen die gemäss Standardverfahren relevanten Gamma- und Vega-Effekte aus Optionspositionen auf Zins- und Aktieninstrumente für die Berechnung ihrer Eigenmittelanforderung vollständig unberücksichtigt lassen (Institute ohne De-Minimis-Qualifikation müssen die Eigenmittelanforderungen für Optionen auf Zins- und Aktieninstrumenten dann nach einem in Ziff. 21 bis 23.3 dargestellten Verfahren berechnen, wenn diese Optionspositionen dem Handelsbuch zugeordnet sind; befinden sich diese dagegen im Bankenbuch, ist keine Unterlegung der entsprechenden Gamma- und Vega-Effekte erforderlich). Für nichtlineare Währungs-, Gold- oder Rohstoffpositionen sind jedoch - unabhängig davon, ob diese dem Banken- oder dem Handelsbuch zugeordnet sind - auch im De-Minimis-Fall die Eigenmittelanforderungen analog zum Standardverfahren zu bestimmen.
5) Die De-Minimis-Regel kann nur für die Eigenmittelanforderung für Zinsänderungs- und Aktienkursrisiken im Handelsbuch in Anspruch genommen werden. Die Anforderungen für Währungs- und Rohstoffrisiken sind in jedem Fall nach dem Standard- oder dem Modellverfahren zu bestimmen.
6) Institute, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, berechnen die Eigenmittelanforderungen für Zinsänderungs- und Aktienkursrisiken im Handelsbuch analog den Anforderungen für Zins- und Aktieninstrumente ausserhalb des Handelsbuches nach Art. 6 bis 6i. Sie haben durch die Festlegung der Risikopolitik, der Limitenstruktur für die Händler und die Risikokontrolle zu gewährleisten, dass die Grenzwerte nie erreicht werden.
Anhang 1 Ziff. 4 Abs. 2
2) Im Gegensatz zum Modellverfahren werden für Institute, die das Standardverfahren anwenden, grundsätzlich keine spezifischen qualitativen Anforderungen vorgegeben, die zusätzlich zu den allgemeinen Mindestanforderungen gemäss den "Richtlinien für das Risikomanagement im Handel und bei der Verwendung von Derivaten" gemäss Anhang 4.2 einzuhalten sind. Die einzige Ausnahme bilden die Bestimmungen zur Sicherstellung der Datenintegrität gemäss Ziff. 33 dieses Anhangs.
Anhang 1 Ziff. 6.1 Bst. b Unterbst. aa und cc
b) entgegengesetzte Positionen in Derivaten, die sich auf die gleichen Basisinstrumente beziehen und auf dieselbe Währung lauten. Zusätzlich besteht eine Aufrechnungsmöglichkeit für Cross-Currency-Beziehungen (siehe im Detail Beilage 5). Zusätzlich müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
aa) Futures: identische Basisinstrumente und Fälligkeitstermine, die nicht mehr als sieben Kalendertage auseinander liegen;
cc) Swaps, FRAs und Forwards: Nächste Zinsneufestsetzungstermine bzw. - bei festverzinslichen Positionen oder Forwards - Fälligkeitstermine liegen innerhalb folgender Grenzen (in Bezug auf die Anwendung im Rahmen des De-Minimis-Tests gelten die in Ziff. 3 Abs. 2 Satz 2 postulierten Grenzen):
- weniger als ein Monat nach Stichtag: derselbe Tag;
- zwischen einem Monat und einem Jahr nach Stichtag: maximal 7 Kalendertage auseinander;
- über einem Jahr nach Stichtag: maximal 30 Kalendertage auseinander.
Anhang 1 Ziff. 6.3 Abs. 3
3) Institute mit wesentlichen Swapbüchern, die nicht von den in Ziff. 6.1 behandelten Aufrechnungsmöglichkeiten Gebrauch machen, können die in die Fristigkeiten- bzw. Durationsfächer einzuordnenden Positionen auch mit sogenannten Sensitivitätsmodellen oder "Preprocessing Models" berechnen. Es bestehen folgende Möglichkeiten:
a) Berechnung der Barwerte der durch jeden Swap bewirkten Zahlungsströme, indem jede einzelne Zahlung mit dem entsprechenden Nullcouponäquivalent abgezinst und dem entsprechenden Laufzeitband (für Anleihen mit Coupon < 3 %) zugeordnet wird (vgl. Ziff. 8.1);
b) Berechnung der Sensitivität der Netto-Barwerte der einzelnen Zahlungsströme anhand der in der Durationsmethode angegebenen Renditeänderungen. Die Sensitivitäten sind dann in die entsprechenden Zeitbänder einzuordnen und nach der Durationsmethode zu behandeln (vgl. Ziff. 8.2).
Wird von einer dieser Möglichkeiten Gebrauch gemacht, so hat die bankengesetzliche Revisionsstelle explizit die Adäquanz der verwendeten Systeme zu verifizieren und zu bestätigen. Insbesondere müssen die berechneten Eigenmittelanforderungen die Sensitivitäten der einzelnen Zahlungsströme in Bezug auf Zinsänderungen adäquat reflektieren.
Anhang 1 Ziff. 7 Abs. 4 Bst. b, Abs. 5 und 7
4) Als vom Amt für Finanzdienstleistungen anerkannte Rating-Agenturen im Sinne von Art. 7a Bst. f gelten bis auf weiteres:
b) Fitch Inc., New York, bzw. Fitch Ratings Limited, London;
5) Als Instrumente mit Investment-Grade-Rating sind demnach langfristige Zinsinstrumente mit einem Rating wie "BBB" (DBRS, Fitch, Mikuni, S & P und TBW) oder "Baa" (Moody's) und höher sowie kurzfristige Zinsinstrumente mit einem Rating wie "Prime-3" (Moody's), "A-3" (S & P und Fitch), "M-4" (Mikuni), "R-2 high" (DBRS), "TBW-3" (TBW) und höher zu betrachten.
7) Dies bedeutet, dass langfristige Zinsinstrumente mit einem Rating wie "CCC" (DBRS, Fitch, Mikuni, S & P und TBW) oder "Caa" (Moody's) und tiefer als High-Yield-Zinsinstrumente gelten. Auf kurzfristige Zinsinstrumente ist der High-Yield-Satz anwendbar, wenn das Rating "C" (S & P), "D" (Fitch), "M-D" (Mikuni), "R-3" (DBRS) oder tiefer ist. Nach den Rating-Symbolen von Moody's bzw. TBW sind für kurzfristige Zinsinstrumente keine Grenzen für High-Yield-Zinsinstrumente identifizierbar, da alle Papiere mit einem Rating tiefer als Investment Grade ("Prime-3" bzw. "TBW-3") mit "Not Prime" bzw. "TBW-4" geratet werden. Instrumente, die ein Not-Prime-Rating von Moody's bzw. ein TBW-4-Rating von TBW aufweisen, gelten deshalb als Zinsinstrumente ohne Rating.
Anhang 1 Ziff. 8 Abs. 2
2) Die Eigenmittelanforderungen sind für jede Währung getrennt mittels eines Fristigkeitenfächers zu berechnen. Währungen, in denen das Institut eine geringe Geschäftstätigkeit aufweist, können in einem Fristigkeitenfächer zusammengefasst werden. In diesem Fall ist kein Nettopositionswert, sondern ein absoluter Positionswert zu ermitteln, d. h. sämtliche Netto-Long- oder Netto-Short-Positionen aller Währungen in einem Laufzeitband sind unabhängig von ihrem Vorzeichen zu addieren, und es sind keine weiteren Aufrechnungen gestattet.
Anhang 1 Ziff. 8.1 Abs. 1 Bst. a, b, c und Abs. 2 Einleitungssatz
1) Die Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Marktrisiko werden bei Anwendung der Laufzeitmethode wie folgt berechnet:
a) Einordnung der zu Marktwerten bewerteten Positionen in die Laufzeitbänder: sämtliche Long- und Short-Positionen sind in die entsprechenden Laufzeitbänder des Fristigkeitenfächers einzuordnen. Festverzinsliche Instrumente werden nach ihrer Restlaufzeit bis zur Endfälligkeit und zinsvariable Instrumente nach der Restlaufzeit bis zum nächsten Zinsneufestsetzungstermin klassifiziert. Die Grenzen der Laufzeitbänder sind unterschiedlich definiert für Instrumente, deren Coupons gleich oder grösser sind als 3 % und für solche, deren Coupons kleiner sind als 3 % (vgl. Tabelle 1 in Bst. b). Die Laufzeitbänder sind drei unterschiedlichen Zonen zugeordnet.
b) Gewichtung pro Laufzeitband: um der Kurssensivität in Bezug auf Zinsänderungen Rechnung zu tragen, werden die Positionen in den einzelnen Laufzeitbändern mit den in Tabelle 1 aufgeführten Risikogewichtungsfaktoren multipliziert.
 
Coupon >= 3 %
Coupon < 3 %
Risikogewichtungs-
faktor
Angenommene Rendite-
änderung
 
über
bis und mit
über
bis und mit
   
Zone 1
 
1 Monat
 
1 Monat
0.00 %
 
 
1 Monat
3 Monate
1 Monat
3 Monate
0.20 %
1.00 %
 
3 Monate
6 Monate
3 Monate
6 Monate
0.40 %
1.00 %
 
6 Monate
12 Monate
6 Monate
12 Monate
0.70 %
1.00 %
Zone 2
1 Jahr
2 Jahre
1.0 Jahre
1.9 Jahre
1.25 %
0.90 %
 
2 Jahre
3 Jahre
1.9 Jahre
2.8 Jahre
1.75 %
0.80 %
 
3 Jahre
4 Jahre
2.8 Jahre
3.6 Jahre
2.25 %
0.75 %
Zone 3
4 Jahre
5 Jahre
3.6 Jahre
4.3 Jahre
2.75 %
0.75 %
 
5 Jahre
7 Jahre
4.3 Jahre
5.7 Jahre
3.25 %
0.70 %
 
7 Jahre
10 Jahre
5.7 Jahre
7.3 Jahre
3.75 %
0.65 %
 
10 Jahre
15 Jahre
7.3 Jahre
9.3 Jahre
4.50 %
0.60 %
 
15 Jahre
20 Jahre
9.3 Jahre
10.6 Jahre
5.25 %
0.60 %
 
20 Jahre
 
10.6 Jahre
12.0 Jahre
6.00 %
0.60 %
     
12.0 Jahre
20.0 Jahre
8.00 %
0.60 %
     
20 Jahre
 
12.50 %
0.60 %
Tabelle 1: Laufzeitmethode: Laufzeitbänder und Risikogewichtungsfaktoren
c) Vertikale Aufrechnung: aus sämtlichen gewichteten Long- und Short-Positionen wird in jedem Laufzeitband die Nettoposition ermittelt. Die risikogewichtete geschlossene Position (als geschlossene Position wird der kleinere der absoluten Beträge der Summen jeweils gegeneinander aufgerechneter gewichteter Long- und Short-Positionen bezeichnet) ist für jedes Laufzeitband mit einer Eigenmittelanforderung von 10 % zu belegen. Dies dient der Berücksichtigung des Basis- und des Zinsstrukturrisikos innerhalb des jeweiligen Laufzeitbandes.
2) Die Eigenmittelanforderungen für das Zinsänderungsrisiko in einer bestimmten Währung gemäss der Laufzeitenmethode ergeben sich demzufolge aus der Summe folgender, unterschiedlich zu gewichtender Komponenten:
Anhang 1 Ziff. 8.2 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b, Abs. 3
2) Nach dieser Methode wird die Kurssensitivität jedes Finanzinstrumentes separat berechnet. Es besteht auch die Möglichkeit, das Finanzinstrument gemäss Ziff. 6.3 Abs. 3 in seine Zahlungsströme aufzuspalten und die Duration für jede einzelne Zahlung zu berücksichtigen. Die Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Marktrisiko berechnen sich wie folgt:
b) Einordnung der Kurssensitivitäten in die Zeitbänder: die resultierenden Sensitivitäten werden in einen auf der modifizierten Duration des Instrumentes bzw. des Zahlungsstromes basierenden Fächer mit 15 Zeitbändern eingetragen.
     
Angenomme
Renditeänderung
 
über
bis und mit
 
Zone 1
 
1 Monat
1.00 %
 
1 Monat
3 Monate
1.00 %
 
3 Monate
6 Monate
1.00 %
 
6 Monate
12 Monate
1.00 %
Zone 2
1.0 Jahre
1.9 Jahre
0.90 %
 
1.9 Jahre
2.8 Jahre
0.80 %
 
2.8 Jahre
3.6 Jahre
0.75 %
Zone 3
3.6 Jahre
4.3 Jahre
0.75 %
 
4.3 Jahre
5.7 Jahre
0.70 %
 
5.7 Jahre
7.3 Jahre
0.65 %
 
7.3 Jahre
9.3 Jahre
0.60 %
 
9.3 Jahre
10.6 Jahre
0.60 %
 
10.6 Jahre
12 Jahre
0.60 %
 
12 Jahre
20 Jahre
0.60 %
 
20 Jahre
 
0.60 %
Tabelle 3: Durationsmethode: Laufzeitbänder und Renditeänderung
3) Die Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Zinsänderungsrisiko pro Währung ergeben sich nach der Durationsmethode somit aus der Summe der Nettoposition, den verschiedenen Aufrechnungen und gegebenenfalls einem Zuschlag für Optionspositionen gemäss Ziff. 23.1, 23.2b und 23.2c oder 23.3. Bei der Ermittlung der Eigenmittelanforderungen ist Tabelle 2 (Ziff. 8.1 Abs. 2), einschliesslich der darin enthaltenen Gewichtungsfaktoren, ausgenommen desjenigen für die vertikale Aufrechnung, für den Abs. 2 Bst. c massgebend ist, anzuwenden.
Anhang 1 Ziff. 9 Abs. 2 Bst. b
b) den Anforderungen für das allgemeine Marktrisiko: erfasst und unterlegt werden Risiken in der Form von Schwankungen des jeweiligen nationalen Aktienmarktes oder des Aktienmarktes eines einheitlichen Währungsraumes. Die physische Zirkulation einer gemeinsamen Währung stellt dabei eine notwendige Voraussetzung für die Anerkennung von Währungsunionen als einheitlichen Währungsraum im Sinne dieser Vorschrift dar.
Anhang 1 Ziff. 10.2
10.2 Futures- und Forward-Kontrakte
Futures- und Forward-Kontrakte sind als Kombination einer Long- bzw. einer Short-Position in einer Aktie, einem Aktienkorb oder einem Aktienindex einerseits und einer fiktiven Staatsanleihe andererseits zu behandeln. Aktienpositionen werden dabei zum aktuellen Marktpreis, Aktienkorb- oder Aktienindexpositionen als zu Marktpreisen bewerteter aktueller Wert des fiktiven zugrundeliegenden Aktienportfolios erfasst.
Anhang 1 Ziff. 12
12. Allgemeines Marktrisiko
Die Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Marktrisiko betragen 8 % der Nettoposition pro nationalen Aktienmarkt oder pro einheitlichen Währungsraum (Art. 6l Abs. 5). Es ist für jeden nationalen Aktienmarkt bzw. einheitlichen Währungsraum eine separate Berechnung vorzunehmen, wobei Long- und Short-Positionen in Instrumenten unterschiedlicher Emittenten desselben nationalen Marktes bzw. einheitlichen Währungsraumes gegeneinander aufgerechnet werden können. Die physische Zirkulation einer gemeinsamen Währung stellt dabei eine notwendige Voraussetzung für die Anerkennung von Währungsunionen als einheitlichen Währungsraum im Sinne dieser Vorschrift dar.
Anhang 1 Ziff. 14 Abs. 4
4) Positionen in Gold (Kassa- und Terminpositionen) sind in eine Standardmasseinheit umzurechnen (in der Regel Unzen oder Kilogramm). Abs. 1 ist sinngemäss anzuwenden. Die Nettoposition ist dann zum jeweiligen Kassapreis zu bewerten. Allfällige Zinsänderungs- und/oder Währungsrisiken aus Termingeschäften in Gold sind gemäss den entsprechenden Abschnitten dieser Richtlinien zu erfassen. Die Institute können ihre Netto-Goldposition wahlweise - dann jedoch durchgängig und stetig - zusätzlich als eine Fremdwährungsposition behandeln. Ein Institut, das z.B. seine Netto-Long-Position in Gold zusätzlich als US-Dollar-Exposition behandeln würde, könnte somit eine allenfalls bereits im Portfolio vorhandene US-Dollar-Short-Position gegen diese zusätzlich integrierte US-Dollar-(Long-)Position aufrechnen. Die zusätzliche Behandlung von Netto-Positionen in Gold als US-Dollar-Exposition müsste jedoch konsequent erfolgen und dürfte nicht je nach Opportunität - z.B. bei bereits vorhandener Netto-Long-Position in US-Dollars - unterbleiben.
Anhang 1 Ziff. 17 Abs. 2 Bst. b
b) dem "Forward Gap Risk", d.h. dem Risiko von Veränderungen des Terminpreises aus Gründen, die nicht durch Zinsänderungen erklärt werden können (wie z.B. Veränderungen der Lagerhaltungskosten);
Anhang 1 Ziff. 20
20. Bestimmung der Eigenmittelanforderungen
Die Anforderungen für das Rohstoffrisiko betragen 20 % der Nettoposition pro Rohstoff-Gruppe (Art. 6m Abs. 3). Um dem Basisrisiko, dem Zinsänderungsrisiko und dem "Forward Gap Risk" Rechnung zu tragen, bestehen zusätzliche Anforderungen in Höhe von 3 % der Bruttopositionen (Summe der absoluten Werte der Long- und Short-Positionen) aller Rohstoff-Gruppen.
Anhang 1 Ziff. 23
23. Verfahren zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen
Zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen für Optionspositionen sind drei Verfahren zulässig: Das vereinfachte Verfahren für Institute, die nur gekaufte Optionen verwenden, und das Delta-Plus-Verfahren sowie die Szenario-Analyse für alle anderen Institute.
Anhang 1 Ziff. 23.1 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b
1) Beim vereinfachten Verfahren sind Optionen sowohl bezüglich des spezifischen Risikos als auch des allgemeinen Marktrisikos nicht in das Standardverfahren einzubeziehen; sie werden mit separat berechneten Eigenmittelanforderungen belegt. Diese werden dann zu den Eigenmittelanforderungen für die einzelnen Kategorien, d.h. Zinsinstrumente, Aktien, Fremdwährungen, Gold und Rohstoffe, hinzuaddiert.
b) Kassa-Long-Position und gekaufte Put-Option oder Kassa-Short-Position und gekaufte Call-Option (Voraussetzung zur Bildung dieser Kombinationen ist nicht das Vorliegen originärer Kassapositionen. Eine Terminposition bzw. die neben der fiktiven Staatsanleihe aus ihr resultierende Kassa-Positions-Komponente darf genauso als Basis zur Bildung von Kombinationspaaren mit Optionsinstrumenten verwendet werden. Die Komponente der fiktiven Staatsanleihe ist dabei nach konventionellen Verfahren für das Zinsänderungsrisiko (vgl. Ziff. 5 ff.) ausserhalb des vereinfachten Verfahrens für die Optionen ebenfalls mit Eigenmitteln zu unterlegen.): die Eigenmittelanforderungen entsprechen dem Marktwert des Basisinstrumentes (Kontraktvolumen, d.h. Marktwert der zugrundeliegenden Basiswerte) multipliziert mit der Summe der Sätze für das allgemeine Marktrisiko und - falls gegeben - für das spezifische Risiko in Bezug auf das Basisinstrument abzüglich des inneren Wertes der Option. Die gesamten Anforderungen können dabei aber keinen negativen Wert annehmen. Die entsprechenden Basisinstrumente sind nicht mehr in das Standardverfahren einzubeziehen.
Anhang 1 Ziff. 23.2a Abs. 3
3) Optionen auf Aktien, Devisen, Gold und Rohstoffe gehen ebenfalls als deltagewichtete Position in die unter Ziff. 9 bis 20 beschriebenen Messgrössen für das Marktrisiko ein.
Anhang 1 Ziff. 23.2b
23.2b Gamma-Risiko
1) Für jede einzelne Option ist der Gamma-Effekt gemäss folgender Definition zu berechnen:
Gamma-Effekt =0.5 × Î³ × VB2,
wobei γ den Gamma-Wert und VB die preisliche Veränderung des (fiktiven) Basisinstrumentes der Option bezeichnet. VB wird durch Multiplikation des Marktwertes dieses Basisinstrumentes (Kontraktvolumen, d.h. Markwert der zugrundeliegenden Basiswerte) mit folgenden Sätzen berechnet:
a) Optionen auf Anleihen bzw. entsprechende Terminkontrakte: Risikogewicht gemäss Tabelle 1 (abhängig von der Laufzeit des (fiktiven) Basisinstruments);
b) Optionen auf Zinssätze bzw. entsprechende Terminkontrakte: zu Optionen auf Anleihen analoge Berechnungsweise, gestützt auf die entsprechende anzunehmende Renditeänderung gemäss Tabelle 3 (VB ergibt sich damit als die durch die entsprechende anzunehmende Renditeänderung gemäss Tabelle 3 implizierte Veränderung des aus dem Basiswert resultierenden Gegenwartswertes);
c) Optionen auf Aktien oder Aktienindizes bzw. entsprechende Terminkontrakte: 8 %;
d) Optionen auf Devisen oder Gold bzw. entsprechende Terminkontrakte: 10 %;
e) Optionen auf Rohstoffe bzw. entsprechende Terminkontrakte: 20 %.
2) Aus den Gamma-Effekten ist für jede Kategorie von Basisinstrumenten ein Netto-Gamma-Effekt zu berechnen. Die einzelnen Kategorien sind dabei wie folgt definiert:
a) Zinsinstrumente derselben Währung und desselben Laufzeitbandes gemäss Tabelle 1 für Institute, welche die Laufzeitmethode verwenden bzw. gemäss Tabelle 3 für Institute, welche die Durationsmethode verwenden;
b) Aktien und Aktienindizes desselben nationalen Marktes oder desselben einheitlichen Währungsraumes;
c) Fremdwährungen jedes identischen Währungspaares;
d) Gold; und
e) Rohstoffe gemäss Tabelle 4.
3) In die Eigenmittelberechnung sind nur die negativen Netto-Gamma-Effekte einzubeziehen und als Absolutwerte zu den gesamten Eigenmittelanforderungen zu addieren.
4) Die hier dargelegte Methode zur Berechnung der Gamma-Eigenmittelanforderungen berücksichtigt nur das allgemeine Marktrisiko. Institute, die über wesentliche Positionen in Optionen auf einzelne Aktieninstrumente oder Schuldtitel verfügen, müssen jedoch bei der Berechnung der Gamma-Effekte die spezifischen Risiken mitberücksichtigen.
Anhang 1 Ziff. 23.3 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz und Bst. a
1) Bei Bestimmung der Eigenmittelanforderungen für Options- und dazugehörige Absicherungspositionen (Beilage 7 präzisiert den Begriff der dazugehörigen Absicherungspositionen und erläutert, in welchen Fällen die Integration von nicht als "dazugehörige Absicherungspositionen" qualifizierten Positionen in das Verfahren der Szenario-Analyse zulässig ist) mittels Szenario-Analyse ist für jede Kategorie von Basisinstrumenten (gemäss Ziff. 23.2b Abs. 2) die potentielle Wertveränderung für alle möglichen Kombinationen von preislichen Veränderungen des Basisinstrumentes (1. Dimension) und der Volatilität (2. Dimension) im Rahmen einer separaten, vorgegebenen Matrix zu berechnen. Bei Zinsinstrumenten besteht die Möglichkeit, nicht für die Instrumente jedes Laufzeitbandes eine separate Analyse durchzuführen, sondern die Laufzeitbänder in Gruppen zusammenzufassen. Es dürfen jedoch höchstens drei Laufzeitbänder zu einer Gruppe zusammengefasst werden, und es müssen mindestens sechs verschiedene Gruppen gebildet werden. Cross-Currency-Beziehungen dürfen im Verfahren der Szenario-Analyse berücksichtigt werden; in Beilage 8 ist die entsprechende Vorgehensweise detailliert dargestellt.
2) Die beiden Dimensionen der zu verwendenden Matrizen sind wie folgt definiert:
a) 1. Dimension: Veränderung des Wertes des Basisinstrumentes
Innerhalb der vorgegebenen Spanne sind die Berechnungen für mindestens sieben verschiedene Wertveränderungen (einschliesslich einer Veränderung von 0%) durchzuführen, wobei die Intervalle zwischen den unterstellten Wertveränderungen gleich gross sein müssen. Die Spannen sind wie folgt definiert:
aa) Zinsoptionen: ± Renditeänderung gemäss Tabelle 3; werden mehrere Laufzeitbänder zu einer Gruppe zusammengefasst, gilt für die Gruppe der höchste der Sätze der zusammengefassten Laufzeitbänder;
bb) Optionen auf Aktien oder Aktienindizes: ± 8 %;
cc) Optionen auf Devisen oder Gold: ± 10 %;
dd) Optionen auf Rohstoffe: ± 20 %.
Berechnungen anhand dieser Wertveränderungen berücksichtigen nur das allgemeine Marktrisiko, nicht aber das spezifische Risiko. Die Bestimmung der Anforderungen für das spezifische Risiko haben deshalb separat zu erfolgen, basierend auf den deltagewichteten Positionen (vgl. Ziff. 7 und 11).
Anhang 1 Ziff. 26
26. Im Allgemeinen
Die Eigenmittelanforderungen für Zinsänderungs- und Aktienkursrisiken im Handelsbuch und für Währungs- und Rohstoffrisiken im ganzen Institut ergeben sich aus der Aggregation der VaR-basierten Eigenmittelanforderungen und allfälliger zusätzlicher Anforderungen für spezifische Risiken von Aktien- und Zinsinstrumenten.
Anhang 1 Ziff. 28 Abs. 2
2) Institute, die spezifische Risiken entsprechend den Voraussetzungen von Ziff. 30 und Ziff. 37.1 modellieren, sich dabei jedoch auf die Erfassung residualer Risiken beschränken und Event und Default Risks nicht oder nur teilweise erfassen, unterliegen zusätzlichen Eigenmittelanforderungen für die spezifischen Risiken von Aktieninstrumenten einerseits sowie für die Rating-Spread-Risiken und die spezifischen Risiken von Zinsinstrumenten andererseits. Diese können wahlweise nach einer der beiden folgenden Methoden festgelegt werden:
a) Betrag des VaR für die Aktien- und Zinsportfolios;
b) Betrag des im VaR für die Aktienportfolios enthaltenen spezifischen Risikos bzw. Betrag des im VaR für die Zinsportfolios enthaltenen Rating-Spread- und spezifischen Risikos. Für die Bestimmung der zusätzlichen Anforderungen entspricht in diesem Fall der Betrag der vom Risikoaggregationsmodell für ein Aktienportfolio erfassten spezifischen Risiken bzw. der für ein Zinsportfolio erfassten Rating-Spread- und spezifischen Risiken:
aa) der Erhöhung des VaR für das entsprechende Subportfolio durch den Einbezug spezifischer Risiken für Aktieninstrumente bzw. von Rating-Spread- und spezifischen Risiken für Zinsinstrumente;
bb) der Differenz zwischen dem VaR für das entsprechende Portfolio und dem VaR, der resultiert, wenn sämtliche Positionen substituiert werden durch Positionen, deren Wertveränderung ausschliesslich durch Veränderungen des Aktienmarktindexes oder der Referenzzinskurve bestimmt werden; oder
cc) dem Ergebnis der analytischen Separation zwischen dem allgemeinem Marktrisiko für Aktieninstrumente sowie dem durch die Referenzzinskurve implizierten Risiko für Zinsinstrumente einerseits und den modellmässig erfassten spezifischen Risiken von Aktieninstrumenten sowie den modellmässig erfassten, nicht durch die Referenzzinskurve implizierten Risiken für Zinsinstrumente andererseits.
Bei der Bestimmung dieser zusätzlichen Anforderungen ist für Aktien das allgemeine Marktrisiko mittels eines einzigen Risikofaktors zu definieren: einem repräsentativen Marktindex oder dem ersten Faktor bzw. einer linearen Kombination von Faktoren im Rahmen eines empirischen Faktormodells. Die für Zinsinstrumente pro Währung zu verwendenden Referenzzinskurven müssen jeweils auf einem etablierten liquiden Markt basieren.
Das Institut muss sich dauerhaft für eine Methode zur Bestimmung der zusätzlichen Anforderungen für spezifische Risiken entscheiden.
Anhang 1 Ziff. 30 Abs. 2 Bst. a Unterbst. bb und cc sowie Bst. f Einleitungssatz
bb) die Anzahl und Verteilung der Laufzeitbändermuss dem Umfang und der Struktur des Geschäftes angemessen sein; die Anzahl muss mindestens sechs betragen, um die Volatilitätsänderungen der Zinssätze im Verlauf der Kurve zu erfassen;
cc) das Risikoaggregationsmodell muss durch Verwendung separater Risikofaktoren Rating-Spread-Risiken erfassen. Diese bestehen darin, dass Wertveränderungen von Cash Flows mit gleicher Fälligkeit und Währung, aber Schuldnern unterschiedlicher (Rating-)Kategorien nicht vollständig korreliert sind.
f) Spezifische Risiken von Aktien- und Zinsinstrumenten: Spezifische Risiken entsprechen jenen Anteilen an der Gesamtvolatilität, die auf Ereignisse im Zusammenhang mit den Emittenten der einzelnen Instrumente zurückzuführen sind und nicht unmittelbar durch allgemeine Marktfaktoren (d.h. für Aktieninstrumente durch einen repräsentativen Marktindex oder durch den ersten Faktor bzw. einer linearen Kombination von Faktoren eines Faktormodells bzw. für Zinsinstrumente durch die Referenzzinskurve und die Rating-Spread-Kurven) erklärt werden können. Für die Bestimmung der Eigenmittelanforderungen wird weiter unterschieden zwischen:
Anhang 1 Ziff. 31 Bst. d
d) Historischer Beobachtungszeitraum und Aktualisierung der Datenreihen: der Beobachtungszeitraum zur Prognose zukünftiger Veränderungen bzw. Volatilitäten der Risikofaktoren inkl. der Korrelationen zwischen diesen, welcher der VaR-Berechnung zugrunde gelegt wird, muss mindestens ein Jahr betragen. Werden die einzelnen Tagesbeobachtungen mit unterschiedlichen Gewichten in der Volatilitäts- und Korrelationsberechnung berücksichtigt, muss der gewichtete durchschnittliche Beobachtungszeitraum mindestens sechs Monate betragen (d.h. im gewogenen Durchschnitt liegen die einzelnen Werte mindestens sechs Monate zurück). Die Datenreihen müssen mindestens quartalsweise, falls es die Marktbedingungen erfordern, jedoch unverzüglich aktualisiert werden;
Anhang 1 Ziff. 32
32. Im Allgemeinen
Zusätzlich zu den allgemeinen Mindestanforderungen entsprechend den "Richtlinien für das Risikomanagement im Handel und bei der Verwendung von Derivaten" gemäss Anhang 4.3 müssen Institute, die das Modellverfahren anwenden wollen, die folgenden Voraussetzungen gemäss Ziff. 33 bis 40 erfüllen.
Anhang 1 Ziff. 34 Abs. 2 Bst. f Unterbst. bb
bb) Bewertungsmodellen zur täglichen P&L-Berechnung;
Anhang 1 Ziff. 37.2 Abs. 1 Bst. b Unterbst. cc und Abs. 6
1) Zur Festlegung des institutsspezifischen Multiplikationsfaktors ist das Backtesting unter Berücksichtigung folgender Vorgaben durchzuführen:
b) das Backtesting ist anhand
cc) hypothetischer Handelsergebnisse, ermittelt durch Neubewertung der am Vortag im Bestand des Institutes befindlichen Finanzinstrumente zu Marktpreisen
6) Falls die Zahl von vier Ausnahmen für den relevanten Beobachtungszeitraum überschritten wird, bevor 250 Beobachtungen vorliegen, ist dem Amt für Finanzdienstleistungen unverzüglich (aber nicht später als nach fünf Arbeitstagen) Meldung zu erstatten. Das Institut hat ab diesem Tag den VaR mit dem entsprechend erhöhten Multiplikator (vgl. Tabelle 5) zu berechnen, bis das Amt für Finanzdienstleistungen eine definitive Entscheidung getroffen hat. Die Mängel sind umgehend zu beheben, da andernfalls die Voraussetzungen für die Bestimmung der Eigenmittelanforderungen nach dem Modellverfahren als nicht mehr erfüllt gelten.
Anhang 1 Ziff. 41 Bst. a und b
a) wesentliche Änderungen am Risikoaggregationsmodell vorgenommen werden (vgl. Ziff. 24 und 25);
b) die Risikopolitik geändert wird (vgl. Ziff. 24 und 25); oder
Anhang 1 Ziff. 44
44. Additive Bestimmung der Eigenmittelanforderungen
Wenden sämtliche rechtlichen Einheiten eines Konzerns das Standardverfahren an und sind die Voraussetzungen für eine konsolidierte Berechnung gemäss Ziff. 43 nicht gegeben, werden die konsolidierten Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken bestimmt, indem die Anforderungen für die einzelnen rechtlichen Einheiten addiert werden. Die Anforderungen sind somit für jede rechtliche Einheit und für jede Risikofaktorkategorie (Aktien, Zinsinstrumente, Devisen, Gold und Rohstoffe) separat zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Nettopositionen sowie bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen dürfen Positionen, die in unterschiedlichen rechtlichen Einheiten verbucht sind, nicht gegeneinander aufgerechnet werden.
Anhang 1 Beilage 3 Einleitungssatz und Tabelle
Die Ausgangslage der Berechnung sei durch das folgende vier Positionen umfassende Optionsportfolio gegeben (Annahmen für die Berechnung: Europäische Optionen, risikofreie Zinssätze: 1 % für CHF, 0 % für USD, keine Dividenden):
Position
I
II
III
IV
Anzahl
-10 (short)
20 (long)
15 (long)
100 000 (long)
Basiswert
CH-Aktie A
CH-Aktie B
ausl. Aktienindex (alle Werte in CHF)
USD/CHF
Basiswertpreis
13 490
1 940
3 790
1.4385
Optionstyp
Call
Call
Put
Call
Ausübungspreis
14 000
1 900
3 900
1.45
Restlaufzeit
6 Monate
4 Monate
3 Monate
2 Monate
Volatilität
25.5 %
20.5 %
22.0 %
12.0 %
Positionswert
-7 802
2 310
3 350
2 388
Delta
0.4649
0.6038
-0.5724
0.4585
Gamma
0.000163
0.001678
0.000941
5.630375
Vega
3 790.73
431.62
743.51
0.2330
Deltaäquivalent
-62 717
23 428
32 541
65 957
EM (Deltaäquiv.)
-10 035
3 748
3 254
6 596
Gamma-Effekt
-951
404
649
5 825
Vega-Effekt
-2 417
442
613
699
Anhang 1 Beilagen 4 bis 12
Beilage 4:
Anwendungsbeispiel zum De-Minimis-Test
Die Berechnung der für den De-Minimis-Test massgebenden Grösse des Handelsbuches soll im Folgenden anhand eines einfachen Beispielportfolios (Hinweis zur Berechnungsweise: Die Berechnung der Restlaufzeit beruht im Beispiel auf der Verwendung effektiver Kalenderdaten) erläutert werden. Das Handelsbuch umfasse sechs Positionen:
Position I: Obligation A
Nominalwert:
5 000 000 CHF
Coupon:
5 %
Restlaufzeit:
3 Jahre
Positionswert:
5 087 500 CHF
Position II: Indexzertifikate auf den Aktienindex SMI
Anzahl:
1 000
Stand SMI:
6 700 CHF
Positionswert:
6 700 000 CHF
Position III: Call-Optionen auf den Aktienindex SMI
Anzahl:
-5 000 Stück (Short-Position,
Ausübungsverhältnis 1:1)
Optionstyp:
europäisch
Basiswertpreis:
6 700 CHF
Ausübungspreis:
7 000 CHF
Restlaufzeit:
6 Monate
Volatilität:
30 % p.a.
Risikofreier Zinssatz:
1 % p.a.
Delta:
0.46877
Positionswert:
-2 258 433 CHF
Deltaäquivalent:
-15 703 880 CHF
Position IV: Devisen-Call-Optionen zum Erwerb von USD
gegen CHF
Anzahl:
1 Mio. (Ausübungsverhältnis 1:1)
Optionstyp:
europäisch
Wechselkurs:
1.3670
Ausübungspreis:
1.3000
Restlaufzeit:
2 Monate
Volatilität:
15 % p.a.
Risikofreier CHF-Zinssatz:
1 % p.a.
Risikofreier USD-Zinssatz:
5 % p.a.
Delta:
0.76540
Positionswert:
69 412 CHF
Deltaäquivalent:
1 046 297 CHF
Position V: Rohöl-Futures
Anzahl:
1 000 Kontrakte zum Kauf von je
1 000 Barrel Rohöl
Termin:
in 3 Monaten
Vereinbarter Terminpreis:
14.70 USD/Barrel
Aktueller Wechselkurs:
1.3670 (CHF/USD)
Aktueller 3m-Terminpreis:
12.50 USD/Barrel
3m-USD-Zinssatz:
5.00 % p.a.
Positionswert:
-2 970 939 CHF
Wert Long-Komponente:
16 880 341 CHF
Wert Short-Komponente:
-19 851 280 CHF
Position VI: Rohöl-Futures
Anzahl:
300 Kontrakte zum Verkauf von je 1 000 Barrel Rohöl
Termin:
in 3 Monaten und 5 Tagen
Vereinbarter Terminpreis:
11.30 USD/Barrel
Aktueller Wechselkurs:
1.3670 (CHF/USD)
Aktueller (3m+5d)-Terminpreis:
12.55 USD/Barrel
(3m+5d)-USD-Zinssatz:
5.02 % p.a.
Positionswert:
-506 042 CHF
Wert Long-Komponente:
4 574 617 CHF
Wert Short-Komponente:
-5 080 659 CHF
Für die Berechnung der massgebenden Grösse des Handelsbuches sind die einzelnen Werte für jede Position gemäss Ziff. 3 Abs. 2zu bestimmen. Dabei dürfen zunächst die sich ausgleichenden Positionen gemäss Ziff. 6.1unberücksichtigt bleiben. Für das dargestellte Beispiel lassen sich daher die beiden Positionen V und VI partiell gegeneinander aufrechnen:
Position
1. Komponente
2. Komponente
V
1 000 000 Barrel Rohöl
-14 700 000 USD
VI
-300 000 Barrel Rohöl
3 390 000 USD
V/VI: nach Aufrechnung
700 000 Barrel Rohöl
-11 310 000 USD
Für die erste Komponente ergibt sich aus der Aufrechnung ein Wert von CHF 11 816 238 (= 700 000 x 12.50 USD / 1.050.25 x 1.3670 CHF/USD); für die zweite Komponente resultiert ein Wert von CHF -15 273 332
(= -11 310 000 USD /1.050.25 x 1.3670 CHF/USD). Da der absolute Wert der zweiten Komponente grösser ist als jener der ersten, fliesst er als für die Positionen V und VI relevanter Betrag in die massgebende Grösse des Handelsbuches ein.
Position I:
5 087 500 CHF
Position II:
6 700 000 CHF
Position III:
15 703 880 CHF short
Position IV:
1 046 297 CHF
Positionen V/VI:
15 273 332 CHF
Im Weiteren handelt es sich im vorliegenden Beispiel bei den Positionen II und III um sich ausgleichende Positionen im Sinne von Ziff. 10.1, womit diese ebenfalls gegeneinander aufgerechnet werden dürfen.
Damit resultiert als für den De-Minimis-Test massgebende Grösse des Handelsbuches die Summe aus den folgenden Positionswerten:
Position I:
5 087 500 CHF
Position II/III:
9 003 880 CHF
Position IV:
1 046 297 CHF
Positionen V/VI:
15 273 332 CHF
Summe:
30 411 009 CHF
Da die so ermittelte Grösse den Betrag von 30 Mio. CHF übersteigt, liegt im Beispiel - unabhängig davon, ob diese 6 % der bilanziellen und ausserbilanziellen Positionen überschreitet oder nicht - keine De-Minimis-Qualifikation vor.
Beilage 5:
Aufrechnungsmöglichkeiten von Cross-Currency-Beziehungen
Der Begriff "entgegengesetzte Positionen in Derivaten", wie er in Ziff. 6.1 Bst. b verwendet wird, bezieht sich grundsätzlich nur auf Derivate, welche sich auf die gleichen Basisinstrumente beziehen und auf dieselbe Währung lauten. Darüber hinaus dürfen jedoch zusätzlich auch Cross-Currency-Beziehungen in ihre Komponenten aufgegliedert und in die Verrechnung miteinbezogen werden. Voraussetzung dafür ist jedoch die Einhaltung der in Ziff. 6.1 Bst. b Unterbst. aa und cc genannten Restriktionen.
Dazu ein erläuterndes Beispiel: Gegeben sind drei Devisentermingeschäfte mit unterschiedlichen Abschlussterminen und identischen Fälligkeitsterminen:
1. Kauf von 20 Mio. USD gegen 17 Mio. EUR
2. Verkauf von 20 Mio. USD gegen 28 Mio. CHF
3. Kauf von 17 Mio. EUR gegen 27 Mio. CHF
Die erste Position darf aufgrund der vorliegenden Cross-Beziehung in die folgenden Transaktionen aufgegliedert werden:
1a. Kauf von 20 Mio. USD gegen CHF (zum entsprechenden Wechselkurs)
1b. Kauf von CHF gegen 17 Mio. EUR (zum entsprechenden Wechselkurs)
Die Positionen 1a und 1b dürfen gemäss Ziff. 6.1 Bst. b Unterbst. cc gegen die Positionen 2 und 3 aufgerechnet werden. Voraussetzung dazu ist, dass die Aufgliederung der Cross-Beziehung umfassend dokumentiert wird.
Die Aufgliederung von Cross-Beziehungen ist ausschliesslich für Devisentermingeschäfte zulässig.
Beilage 6:
Kategorisierung von Aktieninstrumenten
Als nationaler Markt bzw. Währungsraum eines Emittenten international kotierter Aktieninstrumente gilt der jeweilige Heimmarkt des Emittenten. Ein Aktientitel eines japanischen Emittenten ist damit beispielsweise für die Berechnung des allgemeinen Marktrisikos dem japanischen Aktienmarkt zuzuordnen; dies auch dann, wenn der Titel in der Schweiz gegen CHF erworben wurde.
Auch für American Depository Receipts (ADRs) gilt der Heimmarkt des Emittenten der betreffenden Aktie als relevantes Zuordnungskriterium. ADRs dürfen somit nicht mit dem Aktienmarkt der Vereinigten Staaten zugeordneten Aktieninstrumenten verrechnet werden.
Aktienpositionen, die in verschiedenen nationalen Indizes enthalten sind, sind je nach Art ihrer Bewirtschaftung dem jeweiligen nationalen Markt bzw. Währungsraum zuzuordnen. Beispielsweise dürfen Aktienpositionen in ABB-Titeln, die sowohl Bestandteil des Swiss Market Index (SMI) als auch des schwedischen SF-Generalindex sind, gestützt auf die Art ihrer Bewirtschaftung sowohl dem schweizerischen als auch dem schwedischen Aktienmarkt zugeordnet werden. Es ist damit in solchen Spezialfällen grundsätzlich möglich, dass eine Aktienposition in einem bestimmten Titel anteilsmässig verschiedenen nationalen Märkten bzw. Währungsräumen zugeordnet wird. Ausdrücklich untersagt ist jedoch ein von der Bewirtschaftung unabhängiger Wechsel der Zuordnung je nach Opportunität.
Sind Aktienpositionen zusätzlich zu den Aktienkursrisiken auch mit Währungsrisiken behaftet, so sind Letztere gemäss den entsprechenden Bestimmungen zu erfassen (vgl. Ziff. 9 Abs. 3). Als mit einem Währungsrisiko behaftet gilt eine Aktie grundsätzlich dann, wenn die Währung im Heimmarkt des Emittenten einer Fremdwährung entspricht.
Beilage 7:
"Dazugehörige Absicherungspositionen" im Sinne von Ziff. 23.3 Abs. 1
Grundsätzlich ist das Verfahren der Szenario-Analyse zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen für Optionspositionen und allenfalls dazugehörige Absicherungspositionen konzipiert. Als "dazugehörige Absicherungsposition" im Sinne von Ziff. 23.3 Abs. 1 ist eine Position dann qualifiziert, wenn sie der gleichen Kategorie gemäss Ziff. 23.2b Abs. 2 wie die durch sie abzusichernden Positionen angehört und ihr Deltaäquivalent jenes dieser Positionen nicht übersteigt. Das heisst, es ist aufgrund der Kategorisierung von Ziff. 23.2b Abs. 2grundsätzlich zulässig, beispielsweise eine Kassa-Long-Position der Schweizer Aktie X im Rahmen des Szenario-Analyse-Verfahrens als Absicherungsposition (im Sinne einer "dazugehörigen Absicherungsposition") zu einer Short-Position einer Call-Option auf die Schweizer Aktie Y zu betrachten.
Für die Integration von nicht als Absicherungspositionen qualifizierten Instrumenten in die Szenario-Analyse-Matrizen gelangen je nach Risikofaktorkategorie unterschiedliche Regeln zur Anwendung.
A. Aktieninstrumente, Devisen, Gold und Rohstoffe:
Unter der Voraussetzung, dass sich dadurch keine geringeren Eigenmittelanforderungen als nach separater Behandlung gemäss konventionellem Verfahren ergeben würden, dürfen grundsätzlich auch lineare Positionen in Aktieninstrumenten, Devisen, Gold und Rohstoffen, welche sich nicht als Absicherungsposition qualifizieren, in die entsprechenden Szenario-Analyse-Matrizen integriert werden.
B. Zinsinstrumente:
Das Verfahren der Szenario-Analyse für Optionen auf Zinsinstrumente unterscheidet sich bezüglich Aufrechnungsmöglichkeiten wesentlich von den Verfahren für Zinsinstrumente ohne Optionscharakter (Laufzeitmethode und Durationsmethode). Ziff. 23.3 Abs. 1 sieht in Abweichung von diesen Verfahren für Optionen auf Zinsinstrumente die Möglichkeit zur Zusammenfassung von jeweils maximal drei Laufzeitbändern zu einer Gruppe vor, wobei mindestens sechs solcher Laufzeitband-Gruppen zu bilden sind. Aufgrund der dadurch erweiterten Aufrechnungsmöglichkeiten könnten sich - je nach Portfoliozusammensetzung - für Zinsinstrumente ohne Optionscharakter durch die Anwendung des Szenario-Analyse-Verfahrens geringere Eigenmittelanforderungen ergeben als bei korrekter Verwendung der vorgesehenen konventionellen Verfahren. Eine Integration von nicht als Absicherungspositionen im Sinne von Ziff. 23.3 Abs. 1 qualifizierten Zinsinstrumenten in die Szenario-Analyse-Matrizen ist daher nicht gestattet.
Beilage 8:
Cross-Currency-Beziehungen im Verfahren der Szenario-Analyse
Für bestimmte Währungsportfolios ist es unter Umständen aufgrund von Cross-Currency-Interdependenzen ausgeschlossen, dass sich die einzelnen relevanten Wechselkurse unabhängig voneinander entwickeln. In solchen Fällen müssen die Änderungsszenarien nicht zwingend für alle im Portfolio enthaltenen Wechselkurse simuliert werden. Enthält ein Portfolio beispielsweise Devisenoptionen auf die Wechselkurse CHF/USD, USD/EUR und CHF/EUR, so kann grundsätzlich die Simulation von zwei Wechselkursänderungen genügend sein, wenn damit die dritte aufgrund von Cross-Currency-Beziehungen ausreichend mitberücksichtigt wird.
Ein Beispiel: Ein Institut hat Optionen auf drei Wechselkurse: CHF/USD, USD/EUR und CHF/EUR. Es berechnet dafür je eine 3x7-Matrix (3 Volatilitätsänderungen: +25.00 %, 0.00 %, -25.00 %; und 7 Wechselkursänderungen: +10.00 %, +6.67 %, +3.33 %, 0.00 %, -3.33 %, -6.67 %,
-10.00 %):
In der Matrix A (CHF/USD) ergibt sich beispielsweise der maximale Positionsverlust in jenem Feld, das von einer Volatilitätsänderung von -25.00 % und von einer USD-Abwertung gegenüber dem CHF von 3.33 % ausgeht.
Ferner sei angenommen, in Matrix B (USD/EUR) ergebe sich der grösste Positionsverlust in jenem Feld, welches von einer Volatilitätsänderung von +25.00 % und von einer EUR-Abwertung gegenüber dem USD von 3.33 % ausgehe.
In der Matrix C (CHF/EUR) schliesslich sei der grösste Verlust in jenem Feld enthalten, welches von einer Volatilitätsänderung von -25.00 % und von einer EUR-Aufwertung gegenüber dem CHF von 10.00 % ausgehe.
Die so implizierten Veränderungen der drei Wechselkurse können nicht gleichzeitig erfolgen. Eine USD-Abwertung gegenüber dem CHF um 3.33 % und eine EUR-Abwertung gegenüber dem USD um ebenfalls 3.33 % implizieren eine EUR-Abwertung gegenüber dem CHF im Bereich von 6.67 % (die implizierte Abwertung beträgt 6.56 %; in Bezug auf die für die Matrix relevanten Wechselkursänderungen liegt diese am nächsten bei der angenommenen EUR-Abwertung gegenüber dem CHF um 6.67 %) und schliessen eine EUR-Aufwertung gegenüber dem CHF - wie sie in Matrix C angenommen wird - aus.
Eine ausschliessliche Simulierung der CHF/EUR-Wechselkursänderung mit der durch die Cross-Currency-Beziehung implizierten EUR-Abwertung gegenüber dem CHF von 6.67 % macht jedoch nur dann Sinn, wenn die in der Matrix erfassten Positionen dieses Währungspaares in Bezug auf ihre Risikoexposition quantitativ geringer sind als jene der Matrizen A und B. Aus diesem Grund sind die Volumen der einzelnen Positionen aufgrund ihrer absoluten Deltaäquivalente zu berücksichtigen.
Bezeichnen DA, DB und DC die in CHF denominierten absoluten Deltaäquivalente der Positionen aus den einzelnen Matrizen, so darf aufgrund der vorliegenden Cross-Currency-Beziehungen die entsprechende Position in Matrix C maximal bis zum kleineren Prozentsatz aus der Relation DA/DC oder DB/DCnach dem Simulationsfeld jener Spalte der Matrix C berechnet werden, welches von einer EUR-Abwertung gegenüber dem CHF um 6.67 % ausgeht und innerhalb dieser Spalte den grössten Positionsverlust ergibt, also die ungünstigste Volatilitätsänderung impliziert. Ein allfälliger Rest der Position ist konventionell gemäss dem Feld mit dem grössten Positionsverlust in Matrix C zu berechnen; im Beispiel also im Feld, welches von einer Volatilitätsänderung von -25.00 % und von einer EUR-Aufwertung gegenüber dem CHF von 10.00 % ausgeht.
Es ist zu beachten, dass die Art der Wechselkursnotation für die Berechnung der Szenario-Analyse-Matrizen nicht irrelevant ist. Entspricht beispielsweise 1 EUR dem Gegenwert von 1.10 USD, so lässt sich der Wechselkurs entweder in der Form USD/EUR (1.1000) oder in der Form EUR/USD (0.9091) notieren. Aus den Änderungssimulationen ergeben sich dabei nicht identische Werte. Gemäss der Notation USD/EUR resultieren z.B. für simulierte Wechselkursänderungen von +/-10.00 % die Werte von 0.9900 (Änderung um -10.00 %) bzw. von 1.2100 (Änderung um +10.00 %). Wird stattdessen für die Matrix die Notation EUR/USD verwendet, ergeben sich für die analoge Simulation Wechselkurswerte von 0.8182 (Änderung von -10.00 %) bzw. von 1.0000 (Änderung von +10.00 %), was in der Notation USD/EUR den Werten von 1.0000 bzw. 1.2222 entspricht. Diese unterscheiden sich von den direkt für die Notation USD/EUR berechneten Werten (0.9900 bzw. 1.2100).
Für die Szenario-Analyse ist jeweils pro Währungspaar eine bestimmte Notation zu verwenden. Diese darf nicht je nach Opportunität gewechselt werden.
In dieser Beilage werden die "mathematischen" Notationen verwendet. Die üblicherweise in der Praxis wie auch in anderen Abschnitten dieser Richtlinien verwendeten Notationsbezeichnungen weichen zum Teil von diesen ab. So wird der Wechselkurs zwischen USD und CHF in der Regel mathematisch in der Form CHF/USD notiert, aber gemäss Konvention als USD/CHF-Wechselkurs bezeichnet.
Beilage 9:
Beispiel zur Handhabung der Eigenmittelberechnung für Devisenterminkontrakte
Annahme:
Das Handelsbuch enthält 2 Devisenpositionen
Marktdaten:
USD/CHF-Wechselkurs 1.45, USD-Zinssatz 5 %, CHF-Zinssatz 2 %
Kassa:
1 Mio. USD Short-Position
Termin:
Kauf von 1 Mio. USD mit Termin in einem Jahr, USD/CHF-Terminkurs 1.41
Für die Berechnung der Nettoposition zur Bestimmung des Währungsrisikos ist die USD- Termin-Long-Position zum USD-Zinssatz abzudiskontieren, mit der entsprechenden USD-Kassa-Short-Position aufzurechnen und anschliessend mit dem Kassakurs in CHF umzurechnen. Für das obige Beispiel resultiert daraus CHF -69 048 (= USD -47 619 x 1.45 CHF/USD).
Ferner ist für die Unterlegung des Zinsänderungsrisikos aus dem Termingeschäft eine Long-Position in einer USD-Staatsanleihe im Betrag von 1 Mio. USD mit ihrem abdiskontierten Wert von USD 952 381 und eine Short-Position in einer CHF-Staatsanleihe im Betrag von CHF 1.41 Mio. mit ihrem abdiskontierten Wert von CHF 1 382 353 in die entsprechenden Laufzeitbänder des USD- bzw. CHF-Fristigkeitenfächers einzutragen.
Beilage 10:
Berechnung von Gamma- und Vega-Effekten aus Swaptions
Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob die Laufzeit- oder die Durationsmethode angewendet wird. Im Folgenden wird die Problematik anhand einer Long-Position in einer Swaption auf einen Payer-Swap erläutert:
Bei gleichzeitiger Anwendung der Laufzeitmethode und des Delta-Plus-Verfahrens ist zur Bestimmung der Gamma- und Vega-Effekte einer Swaption von der Replikation des der Option zugrunde liegenden Swaps auszugehen. Diese Replikation ergibt zwei fiktive Basisinstrumente mit unterschiedlicher Laufzeit. Die längere der beiden Laufzeiten bestimmt nun die angenommene Renditeänderung (gemäss Tabelle 3 in Ziff. 8.2 Abs. 2 Bst. b), welche zur Berechnung der Gamma- und Vega-Effekte zu verwenden ist.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung:
Gegeben sei eine Long-Position in einer Payer-Swaption mit Fälligkeit in 2 Jahren und einer Laufzeit des Swaps von 3 Jahren ab Fälligkeit der Option. Der Swapsatz betrage 6 %.
Payer-Swap
==>==>==>==>==>==>
======================================> Jahre
0 2 5
Der Basiswert der Option wird als Long-Payer-Swap (bzw. als Short-Receiver-Swap) gemäss Ziff. 6.3 Abs. 1 durch zwei Positionen in fiktiven Staatspapieren abgebildet:
A. Long-Position in einer 6 %-Staatsanleihe mit Restlaufzeit von 2 Jahren
B. Short-Position in einer 6 %-Staatsanleihe mit Restlaufzeit von 5 Jahren
Zur Berechnung der Eigenmittelanforderung der Swaption sind die Positionen A und B je deltagewichtet ihren Laufzeitbändern gemäss Tabelle 1 in Ziff. 8.1 Abs. 1 Bst. b zuzuordnen (erstes Laufzeitband der Zone 2 bzw. erstes Laufzeitband der Zone 3).
Zusätzlich muss für die Swap-Position ein Gamma-Effekt, gestützt auf die angenommene Renditeänderung für das 5y-Laufzeitband (zweites Laufzeitband der Zone 3) gemäss Tabelle 3 in Ziff. 8.2 Abs. 2 Bst. b, berechnet und diesem Gamma-Effekt-Laufzeitband zugeordnet werden, wobei die Positionen der Gamma-Effekt-Laufzeitbänder nicht mit Deltapositionen verrechnet werden dürfen:
Gamma-Effekt = 0.5 x r x VB 2= 0.5 x r (N x Delta r x Summe d)2
Dabei gilt: N = Nominalbetrag des Swaps
Delta r = angenommene Renditeänderung gemäss Tabelle 3 in Ziff. 8.2 Abs. 2 Bst. b
Summe d = Summe der Diskontfaktoren der aus dem Swap resultierenden Zahlungsströme
Alternativ dazu ist es ebenfalls zulässig, die Zuordnung zu einem Laufzeitband analog zur Bestimmung der Eigenmittelanforderung für das Deltaäquivalent vorzunehmen. Im Beispiel wäre damit ebenfalls das erste (statt das zweite) Laufzeitband der Zone 3 relevant. Für die angenommene Renditeänderung Delta r ergäbe sich damit ein Wert von 0.75 % (statt 0.70 %). Entscheidet sich ein Institut für diese alternative Vorgehensweise, so ist diese konsequent für sämtliche Positionen anzuwenden. Ein Wechsel der Vorgehensweise je nach Opportunität ist nicht zulässig.
Gemäss Ziff. 23.2b Abs. 3sind pro Basiswertkategorie im Sinne von Ziff. 23.2b Abs. 2 nur die negativen Netto-Gamma-Effekte in die Eigenmittelberechnung einzubeziehen. Sofern der im Beispiel dargestellte positive Gamma-Effekt der einzige in seinem Laufzeitband ist, ist er daher für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen irrelevant.
Der als 0.25 x v x Volatilität definierte Vega-Effekt (vgl. Ziff. 23.2c Abs. 1) wird demselben Laufzeitband wie der Gamma-Effekt zugeordnet, wobei Verrechnungen der beiden Effekte untereinander selbstverständlich nicht zulässig sind.
Wird anstelle der Laufzeitmethode die Durationsmethode angewendet, so ergeben sich keine wesentlichen Unterschiede zum oben dargestellten Beispiel. Es ist einzig zu beachten, dass die Zuordnung der Positionen A und B - wie auch jene des Gamma- bzw. des Vega-Effektes - nicht aufgrund ihrer Restlaufzeit, sondern gestützt auf ihre (Macaulay-)Duration gemäss Tabelle 3 in Ziff. 8.2 Abs. 2 Bst. b erfolgen muss.
Beilage 11:
Optionen mit fremdwährungsdenominiertem Ausübungspreis
Gemäss Art. 6g in Verbindung mit Ziff. 14 Abs. 1ergibt sich die Nettoposition eines Institutes in einer bestimmten Währung aus diversen Komponenten. Unter anderem gehören dazu die Deltaäquivalente von Optionspositionen.
Neben einer allfälligen Eigenmittelanforderung für die durch das Basisinstrument der Option implizierte Währungsexposition ist - gestützt auf Ziff. 13 und Ziff. 14 Abs. 1 - zusätzlich auch für die durch den Ausübungspreis der Option bedingte Währungsexposition eine Eigenmittelanforderung zu bestimmen. Dabei ist die entsprechende Währungsexposition als Produkt von Optionsdelta und Ausübungspreis zu betrachten; die dafür erforderliche Eigenmittelanforderung beträgt 10 % davon.
Dazu ein Beispiel anhand einer Long-Position in einer Call-Option auf den SMI mit EUR-denominiertem Ausübungspreis:
Anzahl:
10 Stück (Ausübungsverhältnis 1:1)
Optionstyp:
europäisch
Basiswertpreis:
CHF 7 200
Ausübungspreis:
EUR 4 400
Wechselkurs EUR/CHF:
1.60
Restlaufzeit:
12 Monate
SMI-Volatilität:
25 % p.a.
Risikofreier CHF-Zinssatz:
1 % p.a.
Delta:
0.60052
Gamma:
0.00021
Vega:
2 780.72
Optionspreis:
CHF 825.54
Nach dem Delta-Plus-Verfahren (vgl. Ziff. 23.2, Ziff. 23.2a, Ziff. 23.2b und Ziff. 23.2c) ergibt sich die Eigenmittelanforderung für die aus dem Basiswert der Option resultierenden Risiken aus der Summe von drei Komponenten:
1. Delta-Effekt: CHF 4 324 = 10 x (0.08+0.02) x 0.60052 x CHF 7 200
2. Gamma-Effekt: CHF 0 = I min [CHF 0, 10 x 0.5 x 0.00021 x 1/CHF x (0.08 x CHF 7 200)2] I
3. Vega-Effekt: CHF 1 738 = 10 x 0.25 x CHF 2 780.72 x 0.25
Konkret resultiert daraus eine Eigenmittelanforderung von CHF 6 062. Würde anstelle des Delta-Plus-Verfahrens das Verfahren der Szenario-Analyse (vgl. Ziff. 23.3) verwendet, so ergäbe sich aufgrund der Matrix (Matrixfeld bestimmt durch eine Basiswertpreisreduktion von 8 % und eine Volatilitätsreduktion von 25 %) eine Eigenmittelanforderung von CHF 4 724 [= 10 x (CHF 825.54 - CHF 353.12)]. Zusätzlich dazu würde eine ausserhalb der Szenario-Analyse-Matrix zu bestimmende separate Anforderung für das spezifische Risiko im Betrag von CHF 865 (= 10 x 0.02 x 0.60052 x CHF 7 200) bestehen, womit die gesamte Eigenmittelanforderung für die Position gemäss Szenario-Analyse-Verfahren CHF 5 589 (= CHF 4 724 + CHF 865) betragen würde.
Die durch den EUR-denominierten Ausübungspreis implizierte Fremdwährungsexposition bedingt darüber hinaus für jede Option eine zusätzliche Eigenmittelanforderung im Betrag von 10 % ihres deltagewichteten Ausübungspreises; für die ganze Optionsposition entspricht diese dem Betrag von CHF 4 228:
Delta-Effekt: CHF -4 228 = EUR -2 642.29 = 10 x 0.1 x 0.60052 x EUR -4 400
Sind bei einer Option der Basiswert und der Ausübungspreis in der identischen Fremdwährung denominiert - z.B. bei einer Call-Option auf eine ausländische Aktie - so muss im Sinne einer ökonomisch adäquaten Erfassung des Währungsrisikos nicht zwingend das Deltaäquivalent als Komponente für die Bestimmung der Nettoposition in der entsprechenden Fremdwährung berücksichtigt werden. Es ist zulässig, im Sinne einer ökonomisch adäquaten Erfassung anstelle des Deltaäquivalents den Optionspreis zu berücksichtigen, wobei ein Institut sich jedoch diesbezüglich für die Gesamtheit aller Optionen auf ein Verfahren festzulegen hat; ausdrücklich unzulässig ist ein Wechsel des Verfahrens je nach Opportunität.
Dazu ein Beispiel anhand einer Long-Position in einer Call-Option auf einen ausländischen Aktienindex. Die Position sei durch die folgenden Charakteristiken bestimmt:
Anzahl:
1 000 Stück (Ausübungsverhältnis 1:1)
Optionstyp:
europäisch
Basiswertpreis:
JPY 15 500
Ausübungspreis:
JPY 13 000
Wechselkurs JPY/CHF:
1.20
Restlaufzeit:
12 Monate
Volatilität:
25 % p.a.
Risikofreier Zinssatz:
1 % p.a.
Delta:
0.80740249
Gamma:
7.062 x 10-5
Vega:
4 241.3155
Optionspreis:
JPY 3095.1144
Wird die Eigenmittelanforderung für die Position nach dem Delta-Plus-Verfahren (vgl. Ziff. 23.2, Ziff. 23.2a, Ziff. 23.2b und Ziff. 23.2c) bestimmt, ergibt sich diese in Bezug auf die direkt aus der Option resultierenden Risiken aus der Summe von drei Komponenten:
1. Delta-Effekt: 1 251 474 JPY = 1 000 x (0.08+0.02) x 0.80740 x 15 500 JPY
2. Gamma-Effekt: 0 JPY = I min [0 JPY, 1 000 x 0.5 x 0.00007 x 1/JPY x (0.08 x 15 500 JPY)2] I
3. Vega-Effekt: 265 082 JPY = 1 000 x 0.25 x 4 241.32 JPY x 0.25
Konkret resultiert eine Eigenmittelanforderung von CHF 18 199 (= JPY 1 516 556 = JPY 1 251 474 + JPY 0 + JPY 265 082). Würde anstelle des Delta-Plus-Verfahrens das Verfahren der Szenario-Analyse (vgl. Ziff. 23.3) verwendet, so ergäbe sich aufgrund der Matrix (Matrixfeld bestimmt durch eine Basiswertpreisreduktion von 8 % und eine Volatilitätsreduktion von 25 %) eine Eigenmittelanforderung von CHF 14 886 [= JPY 1 240 474 = 1 000 x (JPY 3 095.1144 - JPY 1 854.6406)]. Zusätzlich dazu würde eine ausserhalb der Szenario-Analyse-Matrix zu bestimmende separate Anforderung für das spezifische Risiko im Betrag von CHF 3 004 (= JPY 250 295 = 1 000 x 0.02 x 0.80740 x JPY 15 500) bestehen, womit die gesamte Eigenmittelanforderung für die Position gemäss Szenario-Analyse-Verfahren CHF 17 890 (= CHF 14 886 + CHF 3 004) betragen würde.
Neben diesen direkt optionsbezogenen Risiken ist wiederum zusätzlich auch die Fremdwährungsexposition mit Eigenmitteln zu unterlegen. Eine dem Wortlaut von Ziff. 14 Abs. 1 und Art. 6g folgende, auf dem Deltaäquivalent basierende Berechnung ergäbe dafür eine Eigenmittelanforderung von CHF 2 422 (= JPY 201 851 = JPY 1 251 474 - JPY 1 049 623 = 1 000 x 0.1 x 0.80740 x JPY 15 500 - 1 000 x 0.1 x 0.80740 x JPY 13 000).
Da jedoch die eigentliche Fremdwährungsexposition nicht auf dem Betrag des Deltaäquivalents, sondern auf jenem des Positionswertes besteht, ist es alternativ zulässig, zur Bestimmung der Eigenmittelanforderung für das Währungsrisiko anstelle des Deltaäquivalents den Optionspreis zu berücksichtigen.
Konkret würde sich in diesem Fall ein Betrag von CHF 3 714 ( = JPY 309 511 = 1 000 x 0.1 x JPY 3 095.1144) als durch die JPY-Long-Position implizierte Eigenmittelanforderung ergeben.
Beilage 12:
Hinweise zu diversen Details
Aufrechnung von Zinsänderungsrisikopositionen
Ziff. 7 Abs. 1, Ziff. 8, Ziff. 8.1, Ziff. 8.2: In den Verfahren für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Marktrisiko sind - anders als für das spezifische Risiko - keine Aufrechnungen unterschiedlicher Emissionen des gleichen Emittenten zulässig. Lediglich aus identischen Emissionen stammende Positionen sind gegeneinander aufrechenbar und fliessen als Nettopositionen in die Laufzeitband- bzw. die Durationsmethode ein.
Kategorisierung in Coupons >=3 % bzw. <3 % für die Laufzeitmethode
Für Positionen mit Coupons >=3 % und solche <3 % sind pro Währung nicht zwei verschiedene Laufzeitbandtabellen (Fristigkeitenfächer) zu erstellen, sondern nur jeweils eine pro Währung (vgl. Ziff. 8 Abs. 2). Die Zuordnung zu den einzelnen Laufzeitbändern innerhalb dieser Tabelle erfolgt jedoch je nach Coupon anhand unterschiedlicher Kriterien bezüglich der Laufzeit (vgl. Ziff. 8.1 Abs. 1 Bst. a).
Terminologische Abgrenzung des Begriffes "Marktwert"
Der Marktwert-Begriff gemäss Anhang 1 (vgl. insbesondere Ziff. 8.1 Abs. 1 Bst. a und Ziff. 8.2 Abs. 2 Bst. a) bezieht sich immer auf den ökonomischen Wert einer Position und beinhaltet damit auch aufgelaufene Zinsen. Der "Marktwert" ist somit für Zinsinstrumente in der Regel nicht mit dem am Markt notierten Wert bzw. dem Kurswert identisch.
Behandlung von Aktienfutures
Das Zinsänderungsrisiko von Aktienfutures ist gemäss Ziff. 10.2 zu berücksichtigen. Zur Berücksichtigung allfälliger Währungsrisiken ist aufgrund von Ziff. 14 Abs. 1 die Nettoterminposition als Barwert der mit den aktuellen Fremdwährungs-Zinssätzen abdiskontierten und zum Kassakurs in CHF umgerechneten Nettopositionen mit Eigenmitteln zu unterlegen.
Zinsänderungsrisiko bei Optionen auf Aktienfutures
Bei Optionen auf Aktienfutures oder Aktienindexfutures darf das Zinsänderungsrisiko des Basiswertes für die Bestimmung der Eigenmittelanforderungen unberücksichtigt bleiben. Durch solche Optionen auf Aktientermingeschäfte wird kein Zinsänderungsrisiko begründet, welches sich materiell von jenem einer Optionsposition auf eine Aktieninstrument-Kassaposition unterscheidet. Im Sinne der Richtlinien für das Risikomanagement im Handel und bei der Verwendung von Derivaten (siehe Anhang 4.2) sind diese Risiken jedoch selbstverständlich durch die Institute ebenfalls zu messen und zu überwachen.
Zinsänderungsrisiken von Bankenbuchpositionen
Anhang 1 beschränkt sich in Bezug auf die Erfassung des Zinsänderungsrisikos grundsätzlich auf Handelsbuchpositionen (vgl. Ziff. 1 Abs. 1). Selbstverständlich gilt diese Beschränkung auch für Zinsänderungsrisiken, welche sich aus Gold, Fremdwährungs- oder Rohstoffpositionen im Bankenbuch ergeben. Die bei Termingeschäften im Handelsbuch zu berücksichtigenden synthetischen Staatsanleihen stellen daher für Terminpositionen im Bankenbuch keine Marktrisikopositionen im Sinne von Art. 6k dar. Aus Anhang 1 ergeben sich demnach für diese keine Eigenmittelanforderungen.
Begriff "Zinsinstrument" gemäss Art. 6h
Unter den Begriff "Zinsinstrumente" gemäss Art. 6h fallen grundsätzlich jene Instrumente, bei welchen Zinsänderungsrisiken als Risikofaktor im Vordergrund stehen und die emittentenspezifische Risiken aufweisen. Interest Rate Swaps und Festhypotheken sind zwar beispielsweise gemäss allgemeinem Sprachgebrauch Zinsinstrumente, werden aber im Rahmen der Eigenmittelvorschriften nicht nach Art. 6h behandelt. Wie Caps, Floors oder Zinsfutures birgt jedoch auch ein Interest Rate Swap aufgrund des fehlenden Emittenten kein emittentenspezifisches Risiko und kann daher diesbezüglich mit 0 % gewichtet werden. Auch eine Festhypothek enthält kein emittentenspezifisches Risiko; sie ist jedoch gemäss den Vorschriften für das Kreditrisiko zu unterlegen (Art. 6 Abs. 1 Ziff. 3.1, 4.1 und 5.4).
Anhang 2 Tabelle (Liquiditätsausweis I)
Liquiditätsausweis I
 
Kassenliquidität
in 1000 Fr.
I. Verbindlichkeiten in Schweizerfranken (nach Art. 13) (Durchschnitt aus den drei Monatswerten vor Beginn der Unterlegungsperiode, ohne Edelmetallverpflichtungen):
 
a) Bankenkreditoren, die auf Sicht lauten oder innerhalb dreier Monate fällig werden
01
b) Kreditoren auf Sicht
02
c) Kreditoren auf Zeit, die innerhalb dreier Monate fällig werden
03
d) 20 % der Einlagen auf Spar-, Depositen- und Einlageheften und Einlagekonten (ohne gebundene Vorsorgegelder)
04
Zusammen (Pos. 01-04)
05
gefordert sind (2.5 % von Pos. 05)
06
II. Greifbare Mittel in Schweizerfranken (nach Art. 8) (Durchschnitte aus Tageswerten der Unterlegungsperiode)
 
a) Schweizerische Münzen und Banknoten
07
b) Schweizerische Postcheckguthaben
08
c) Giroguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank
09
d) Giroguthaben bei einer vom Amt für Finanzdienstleistungen anerkannten Clearingzentrale sowie Giroguthaben und Callgelder bei den schweizerischen Kantonalbanken, soweit deren Verbindlichkeiten durch eine Staatsgarantie vollumfänglich gedeckt sind
10
Zusammen (Pos. 07-10)
11
III. Kassenliquidität
 
Überdeckung (Pos. 11 abzüglich Pos. 06)
12
oder
 
Unterdeckung (Pos. 06 abzüglich Pos. 11)
13
Anhang 3 Titel
Richtlinien zu den Rechnungslegungsvorschriften
gemäss Art. 22 bis 24n
Anhang 3 Ziff. 1
1. Ordnungsmässige Erfassung der Geschäftsvorfälle/Vollständigkeit der Jahresrechnung
1) Alle bis zum Bilanzstichtag abgeschlossenen Geschäfte sind zu erfassen und nach den anerkannten Grundsätzen zu bewerten. Der Erfolg aller abgeschlossenen Geschäftsvorfälle ist in der Erfolgsrechnung einzubeziehen. Die Bilanzierung der abgeschlossenen, aber noch nicht erfüllten Kassageschäfte erfolgt nach dem Abschlusstagprinzip ("trade date accounting") oder dem Erfüllungstagprinzip ("settlement date accounting"). Für die Bilanzierung derivativer Finanzinstrumente gilt die Regelung gemäss Ziff. 22 Abs. 1 und 2 sowie Ziff. 27 Abs. 1.
2) Als abgeschlossen gilt ein Geschäft, wenn die zwischen den Vertragsparteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechtes rechtsgültig zustande gekommen sind.
3) Nach dem Abschlusstagprinzip ("trade date accounting") werden die mittels eines Kassageschäftes gekauften Vermögensgegenstände am Abschlusstag unter dem entsprechenden Aktivposten verbucht. Gleichzeitig wird die Verpflichtung zur Bezahlung bilanzwirksam. Verkaufte Vermögensgegenstände werden am Abschlusstag aus dem entsprechenden Aktivposten ausgebucht. Gleichzeitig wird die Forderung auf Bezahlung des Verkaufspreises bilanzwirksam.
4) Verbuchung nach dem Erfüllungstagprinzip ("settlement date accounting"): Zwischen dem Abschluss- und dem Erfüllungstag werden die Wiederbeschaffungswerte von gekauften und verkauften Vermögensgegenständen im Aktivposten 'Sonstige Vermögensgegenstände' bzw. im Passivposten 'Sonstige Verbindlichkeiten' bilanziert. Die Bilanzierung im für die betroffenen Vermögensgegenstände massgebenden Aktivposten bzw. die Ausbuchung erfolgt am Erfüllungstag. Gleichzeitig wird die entsprechende Verpflichtung bzw. Forderung bilanzwirksam.
5) Das gewählte Verfahren ist in der Jahresrechnung und in der konsolidierten Jahresrechnung konsistent anzuwenden sowie im Anhang unter den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen (Ziff. 69/1.) offenzulegen. Für die konsistente Anwendung in der konsolidierten Jahresrechnung gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2008.
Anhang 3 Ziff. 6 Abs. 2
2) Positionen im Rahmen des Handelsgeschäftes dürfen nur dann zum die Anschaffungskosten übersteigenden Marktkurs des Bilanzstichtages bewertet werden, wenn sie an einer anerkannten Börse oder an einem repräsentativen Markt gemäss Art. 7a Bst. d gehandelt werden. Fehlen diese Voraussetzungen, sind sie nach dem Niederstwertprinzip zu bewerten. Ebenfalls zum Niederstwert werden Bestände des 'Private Equity' bewertet. Als 'Private Equity' gilt dabei die Eigenmittelfinanzierung auf Zeit an in der Regel nicht börsenkotierten Unternehmen (andere Bezeichnungen: equity banking, merchant banking, Beteiligungsfinanzierung).
Anhang 3 Ziff. 16 Abs. 2
2) Als Forderungen gegenüber Banken gelten alle Arten von Forderungen aus Bankgeschäften gegenüber in- und ausländischen Banken einschliesslich der fälligen, aber nicht bezahlten Zinsen aus Forderungen gegenüber Banken, der auf eine Bank gezogenen Checks und der von Banken eingereichten Wechsel, soweit es sich nicht um Wechsel handelt, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind (Aktivposten 2b). Nicht als Forderungen gegenüber Banken gelten in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbriefte Forderungen, die unter dem Aktivposten 5 auszuweisen sind, sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, die unter dem Aktivposten 6 auszuweisen sind.
Anhang 3 Ziff. 17 Abs. 2, 4 und 5
2) Zu den Forderungen gegenüber Kunden zählen insbesondere:
1. Hypothekarforderungen;
2. hypothekarisch gedeckte Forderungen in Form von Kontokorrent-Krediten, einschliesslich Baukrediten vor der Konsolidierung und Betriebskredite;
3. Forderungen gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
4. Forderungen der Bank oder Finanzgesellschaft als Leasinggeberin im Rahmen des Finanzierungsleasing;
5. fällige, aber nicht bezahlte Zinsen;
6. von Kunden eingereichte Wechsel, soweit es sich nicht um Wechsel handelt, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind (Aktivposten 2b).
4) Als öffentlich-rechtliche Körperschaften gelten die im öffentlichen Recht geregelten Körperschaften, Stiftungen und Anstalten, z.B. Land und Gemeinde. In der Schweiz gelten als öffentlich-rechtliche Körperschaften z.B. Bund, Kantone, Gemeinden (Einwohner-, Bürger-, Kirch- und Schulgemeinden) und Regiebetriebe; im übrigen Ausland in Analogie: Staaten, Länder, Departemente und Gemeinden. Gemischtwirtschaftliche Unternehmen der öffentlichen Hand in privatrechtlicher Form fallen unabhängig von der Höhe der Beteiligungsquote nicht unter diesen Begriff, ausser das öffentliche Gemeinwesen garantiere vollumfänglich und unbeschränkt für deren Verpflichtungen. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber schweizerischen Kantonalbanken oder vergleichbaren Banken in anderen Ländern sind in jedem Fall als Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Banken zu bilanzieren.
5) Nicht als Forderungen gegenüber Kunden gelten in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbriefte Forderungen, die unter dem Aktivposten 5 auszuweisen sind, sowie Aktien und andere festverzinsliche Wertpapiere, die unter dem Aktivposten 6 auszuweisen sind.
Anhang 3 Ziff. 18 Abs. 1
1) Unter dem Aktivposten 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere' sind insbesondere die folgenden Schuldverschreibungen und Wertrechte auszuweisen, sofern sie festverzinslich und börsenfähig sind: festverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, Schatzwechsel, Schatzanweisungen und andere Geldmarktpapiere (commercial papers, euro notes, certificates of deposit, bons de caisse und ähnliche verbriefte Rechte), Kassenobligationen sowie Geldmarktbuchforderungen. Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen sind unter diesem Aktivposten jedoch nur insoweit einzubeziehen, als sie nicht unter dem Posten 'Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind' (Aktivposten 2a) auszuweisen sind. Ebenfalls unter diesem Aktivposten auszuweisen sind kombinierte Produkte (z.B. GROIs, IGLUs, BULL-CUM-BEAR-Optionen), bei denen es sich wirtschaftlich betrachtet um Kapitalmarkt-Zinstitel handelt.
Anhang 3 Ziff. 19 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3
1) Als Beteiligungen gelten:
1. im Zweifel Anteile an einem Unternehmen, die insgesamt den fünften Teil des nominellen Kapitals dieses Unternehmens überschreiten (Art. 1073 Abs. 1 PGR);
3) Erfüllt eine Beziehung zweier Unternehmen zueinander sowohl das Kriterium der Beteiligung als auch dasjenige der Verbundenheit, d.h. handelt es sich bei einem Vermögensgegenstand sowohl um eine Beteiligung als auch um Anteile an verbundenen Unternehmen, hat der Ausweis in der Bilanz unter dem Posten 'Anteile an verbundenen Unternehmen' (Aktivposten 8) und nicht unter dem Posten 'Beteiligungen' (Aktivposten 7) zu erfolgen.
Anhang 3 Ziff. 19a
19a. Aktivposten 8: Anteile an verbundenen Unternehmen
1) Verbundene Unternehmen sind Mutter- und Tochterunternehmen, die unabhängig vom Bestehen einer Konsolidierungspflicht und unabhängig von Rechtsform und Sitz des Mutterunternehmens in einer Beziehung nach Art. 1097 Abs. 1 PGR stehen. Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten dabei stets als Tochterunternehmen des obersten Mutterunternehmens (Art. 1073 Abs. 2 PGR).
2) Unter den Anteilen an verbundenen Unternehmen sind sämtliche von der bilanzierenden Bank oder Finanzgesellschaft gehaltenen Anteile an direkt von ihr oder direkt oder indirekt vom obersten Mutterunternehmen gehaltenen Tochtergesellschaften (Mehrheitsbeteiligungen) auszuweisen. Von der bilanzierenden Bank oder Finanzgesellschaft direkt oder indirekt gehaltene Anteile an der obersten Muttergesellschaft sind unter dem Posten 'Eigene Aktien oder Anteile' (Aktivposten 12) auszuweisen.
3) Unter den Anteilen an verbundenen Unternehmen sind auch Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen auszuweisen, sofern sie steuerrechtlich Eigenkapital darstellen.
Anhang 3 Ziff. 20 Abs. 1 Ziff. 1
1) Unter dem Posten 'Immaterielle Anlagewerte' sind auszuweisen:
1. Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes (abschreibungspflichtige Aktivierungen von Gründungs-, Emissions- und Organisationskosten etc.);
Anhang 3 Ziff. 22 Abs. 1 Ziff. 1, 7, 8 und 9
1) Unter dem Aktivposten 'Sonstige Vermögensgegenstände' sind insbesondere auszuweisen:
1. die positiven Wiederbeschaffungswerte aller am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumente aus Eigen- und Kundengeschäften (in Bezug auf die Aufrechnung siehe Ziff. 8 Abs. 3 dieses Anhanges), und zwar unbesehen der erfolgsmässigen Behandlung beispielsweise von Hedgebeständen; kombinierte Produkte (z.B. GROIs, IGLUs, BULL-CUM-BEAR-Optionen), bei denen es sich wirtschaftlich betrachtet um Kapitalmarkt-Zinstitel handelt, sind nicht hier, sondern unter dem Aktivposten 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere' auszuweisen;
7. Edelmetalle; Edelmetallbestände, die zur Deckung von Verpflichtungen aus Edelmetallkonti dienen, sind wie die Edelmetallkonti zu Marktwerten zu bewerten und zu bilanzieren;
8. aus dem Kreditgeschäft übernommene, zum Wiederverkauf bestimmte Liegenschaften (siehe Ziff. 21 Abs. 1);
9. der Verlust gemäss Erfolgsrechnung des Zwischenabschlusses (ist der Verlust des Zwischenabschlusses nicht durch stille Reserven gedeckt, so ist er zwecks Vermeidung des Ausweises nicht mehr intakter Eigenmittel entsprechend des Passivpostens 13 ('Jahresverlust') - bei gleichzeitiger Anpassung der Bezeichnung in 'Halbjahresverlust' - separat auszuweisen).
Anhang 3 Ziff. 24 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1
1) Als Verbindlichkeiten gegenüber Banken gelten alle Arten von Verbindlichkeiten aus Bankgeschäften gegenüber in- und ausländischen Banken, sofern es sich nicht um verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten 3) handelt. Hierher gehören insbesondere auch Verbindlichkeiten gegenüber Banken aus Namensschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind, und aus Namensgeldmarktpapieren.
2) Unter den Verbindlichkeiten gegenüber Banken sind auch auszuweisen:
1. nach dem Abschlusstagprinzip verbuchte Verpflichtungen aus Shortpositionen aufgrund von Kassenleerverkäufen je Valor;
Anhang 3 Ziff. 25 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1
1) Als Verbindlichkeiten gegenüber Kunden gelten alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Nicht-Banken ('Kunden'), sofern es sich nicht um verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten 3) handelt und sofern es sich nicht um Verbindlichkeiten handelt, die unter einem anderen Passivposten auszuweisen sind. Hierher gehören insbesondere auch Verbindlichkeiten gegenüber Kunden aus Namensschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind, und aus Namensgeldmarktpapieren.
2) Unter den Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind auch auszuweisen:
1. nach dem Abschlusstagprinzip verbuchte Verpflichtungen aus Shortpositionen aufgrund von Kassenleerverkäufen je Valor;
Anhang 3 Ziff. 33
33. Passivposten 10: Kapitalreserven
Kapitalreserven bestehen aus dem Mehrerlös (Agio), der bei der Ausgabe von Beteiligungstiteln und bei der Ausübung von Wandel- und Optionsrechten erzielt wird, dem Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter für ihre Aktien oder Anteile leisten, sowie aus Gewinnen aus dem Rückkauf eigener Aktien oder Anteile.
Anhang 3 Ziff. 37 Abs. 2 und 4
2) Als börsengehandelt gelten alle derivativen Finanzinstrumente, die an der EUREX oder an einer anderen Options- und/oder Financial-Futures-Börse, die einer angemessenen staatlichen Aufsicht oder börseneigenen Überwachung des Marktes und der Marktteilnehmer untersteht sowie eine der EUREX vergleichbare finanzielle Sicherheit für die Erfüllung der Kontrakte durch eine an jedem Börsenabschluss als Vertragspartei oder Garantin beteiligte Clearingstelle gewährleistet, zugelassen sind. Zudem findet bei börsengehandelten Kontrakten ein tägliches 'Margining', d.h. eine tägliche Neubewertung mit einer allfälligen Margennachforderung, statt.
4) Als derivative Finanzinstrumente sind auszuweisen alle am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumente aus Eigen- und Kundengeschäften auf Zinssätzen, Devisen, Edelmetallen, Beteiligungstiteln/Indizes und übrigen Vermögenswerten unter Angabe der positiven und negativen (Brutto-)Wiederbeschaffungswerte sowie der Kontraktvolumen in je einem Totalbetrag. Nach dem Erfüllungstagprinzip verbuchte, abgeschlossene, am Bilanzstichtag nicht erfüllte Kassageschäfte sind bei den Termingeschäften einzubeziehen (siehe Ziff. 1).
Anhang 3 Ziff. 45 Einleitungssatz, Ziff. 2, 3, 4 und 5
Darlehensgeschäfte mit anderen Vermögensgegenständen als Geld, das heisst mit nicht-monetären Werten wie Geldmarktpapieren, Wertpapieren (z.B. 'Securities Lending/Borrowing'), Edelmetallen und Rohstoffen, sind wie folgt auszuweisen:
2. Banken und Finanzgesellschaften, die das Verleihen oder Borgen von nicht-monetären Vermögensgegenständen auf eigene Rechnung und Gefahr tätigen ('principal'), haben ausgeliehene nicht-monetäre Vermögensgegenstände (z.B. 'securities lending') als Forderungen gegenüber Banken (Aktivposten 3) bzw. Kunden (Aktivposten 4) zu bilanzieren, wenn die Kontrolle über die verliehenen nicht-monetären Vermögensgegenstände verloren geht. Die Kontrolle über die verliehenen nicht-monetären Werte verliert der Verleiher insbesondere dann nicht, wenn er das Recht hat, die ausgeliehenen Wertpapiere jederzeit zu ersetzen oder den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Dasselbe Verbuchungsprinzip gilt umgekehrt für das Borgen von nicht-monetären Vermögensgegenständen (z.B. 'securities borrowing');
3. Darlehensgeschäfte mit Wertpapieren werden, soweit sie bargedeckt sind und einem täglichen Margenausgleich unterliegen, gemäss der für Repo- bzw. Reverse-Repo-Geschäfte geltenden Verbuchungsart behandelt (siehe Ziff. 46 Abs. 7);
4. Wenn ein Borger nicht-monetäre Deckungen liefert und der Verleiher berechtigt ist, diese Deckungen ohne Einschränkungen weiterzuveräussern oder zu verpfänden, so sind solche Deckungen bilanzwirksam als eigenes Geschäft zu erfassen. Eine Einschränkung zur Weiterveräusserung wird angenommen, wenn dem Borger das Recht zusteht, die Deckung jederzeit zu ersetzen oder den Vertrag vorzeitig zu kündigen;
5. Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Verleihen oder Borgen von nicht-monetären Vermögensgegenständen müssen zum Marktwert (Kurswert) bewertet werden. Bei der Verleihung von nicht-monetären Vermögensgegenständen, ausgenommen von Handelsbeständen, dürfen Wertanpassungen aus der Marktbewertung jedoch nicht erfolgswirksam verbucht, sondern müssen pro Saldo in einem Ausgleichskonto geführt werden. Das Ausgleichskonto enthält sämtliche Differenzen zwischen Bilanz- und Erfolgsbewertungen der Bank und ist unter den sonstigen Vermögensgegenständen (Aktivposten 13) bzw. unter den sonstigen Verbindlichkeiten (Passivposten 4) zu bilanzieren. Die erfolgswirksamen Buchungen bei verliehenen nicht-monetären Vermögensgegenständen erfolgen gleich wie bei den nicht verliehenen.
Anhang 3 Ziff. 46 Abs. 7
7) Pensionsgeschäfte (Repo- bzw. Reverse-Repo-Geschäfte) dienen der Refinanzierung bzw. Finanzierung oder der Beschaffung von Wertpapieren einer bestimmten Gattung. Repo-Geschäfte können je nach Ausgestaltung verbucht werden als:
1. Vorschuss gegen Deckung durch Wertpapiere oder Bareinlage mit Verpfändung von eigenen Wertpapieren (angebrachte Verbuchungsart, sofern die wirtschaftliche Kontrolle über die hinterlegten Vermögenswerte beim Cash Taker verbleibt);
2. Wertpapierdarleihe oder -ausleihe mit Bardeckung (angebrachte Verbuchungsart, sofern die Weiterveräusserung oder Weiterverpfändung der Wertpapiere durch den Cash-Provider nicht ausgeschlossen werden kann);
3. Kassa-Kauf bzw. -Verkauf und gleichzeitigem Verkauf bzw. Kauf auf Termin, das heisst sogenanntes Swapgeschäft (angebrachte Verbuchungsart, sofern der Cash Taker die wirtschaftliche Kontrolle über die hinterlegten Vermögenswerte aufgibt).
Als Cash Provider wird dabei diejenige Partei bezeichnet, die sich beim Abschluss eines Repo-Geschäftes verpflichtet, den vereinbarten Geldbetrag an den Cash Taker zu bezahlen und als Deckung die vereinbarten Wertpapiere erhält. Als Cash Taker wird diejenige Partei bezeichnet, die sich beim Abschluss eines Repo-Geschäftes verpflichtet, die vereinbarten Wertpapiere zu liefern und dafür den vereinbarten Geldbetrag erhält.
Die angewandte Buchungspraxis ist im Anhang bei den Angaben zu den Bilanzierungsgrundsätzen gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 2 offen zu legen.
Anhang 3 Ziff. 49 Abs. 3
3) Unter dem Davon-Vermerk 'aus Handelsgeschäften' sind alle aus dem Handelsgeschäft resultierenden Zinserträge nur dann auszuweisen, wenn sie nicht mit dem Refinanzierungsaufwand für Handelsbestände im Posten 'Erfolg aus Finanzgeschäften, davon: aus Handelsgeschäften' (Posten 6 der Erfolgsrechnung) verrechnet werden. Banken und Finanzgesellschaften, welche die Refinanzierung der im Handelsgeschäft eingegangenen Positionen mit dem Zinsengeschäft verrechnen, haben dies im Anhang (Art. 24e Abs. 1 Ziff. 2) zu erwähnen.
Anhang 3 Ziff. 51 Abs. 2 und 3
2) Als Beteiligungsertrag ist auch der Zinsertrag auf Darlehen, die als Eigenkapital gelten (Ziff. 19 Abs. 1 Ziff. 3 dieses Anhanges), einzubeziehen. Als Ertrag aus Anteilen an verbundenen Unternehmen ist auch der Zinsertrag auf Darlehen, die bei einem verbundenen Unternehmen als Eigenkapital gelten (Ziff. 19a Abs. 3 dieses Anhanges), einzubeziehen.
3) Gewinne und Verluste aus Beteiligungsverkäufen und aus Verkäufen von Anteilen an verbundenen Unternehmen des Anlagevermögens sind unter den Posten 'Ausserordentlicher Ertrag' (Posten 16 der Erfolgsrechnung) bzw. 'Ausserordentlicher Aufwand' (Posten 17 der Erfolgsrechnung) zu erfassen.
Anhang 3 Ziff. 54 Abs. 1 und Abs. 3 Ziff. 1
1) Als Erfolg aus Finanzgeschäften ist der Saldo der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren und Edelmetallen des Umlaufvermögens, Finanzinstrumenten und Devisen sowie der Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen und der Aufwendungen für Wertberichtigungen bei diesen Vermögensgegenständen auszuweisen; einzubeziehen sind auch die Erträge, die sich aus der Bewertung von Positionen des Handelsbestandes zum über den Anschaffungskosten liegenden Marktwert ergeben. In die Verrechnung sind ausserdem die Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus den in Satz 1 bezeichneten Geschäften und die Erträge aus der Auflösung dieser Rückstellungen einzubeziehen.
3) Als Erfolg aus dem Handelsgeschäft gelten insbesondere:
1. Kursgewinne und -verluste aus dem Handelsgeschäft mit Wertpapieren und Wertrechten, Buchforderungen, anderen handelbaren Forderungen und Verbindlichkeiten, Devisen und Noten, Edelmetallen, Rohstoffen, derivativen Finanzinstrumenten usw.; hierzu gehören auch Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren und Edelmetallen des Umlaufvermögens;
Anhang 3 Ziff. 55 Abs. 4, 5 und 6
4) Unter dem Posten 'Anderer ordentlicher Ertrag' (Posten 7b der Erfolgsrechnung) auszuweisen sind die den letzten Bilanzwert (Buchwert) übersteigenden Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren des Anlagevermögens; Ziff. 6 Abs. 5 ist vorbehalten.
5) Aufwertungen von Edelmetallen des Anlagevermögens im Umfange der Rückgängigmachung früherer Abschreibungen sowie die den letzten Bilanzwert (Buchwert) übersteigenden Erlöse aus dem Verkauf von Edelmetallen des Anlagevermögens sind ebenfalls als 'Anderer ordentlicher Ertrag' (Posten 7b der Erfolgsrechnung) auszuweisen.
6) Erlöse aus dem Verkauf von Beteiligungen und von Anteilen an verbundenen Unternehmen des Anlagevermögens, die den letzten Bilanzwert (Buchwert) übersteigen, sind unter dem Posten 'Ausserordentlicher Ertrag' (Posten 16 der Erfolgsrechnung) zu erfassen.
Anhang 3 Ziff. 56 Abs. 3 Ziff. 3 Bst. g
3) Im Sachaufwand sind insbesondere einzubeziehen:
3. übriger Geschäftsaufwand:
g) Emissionskosten, einschliesslich solcher im Zusammenhang mit der Fremdkapitalbeschaffung, soweit sie nicht als Zinsaufwand betrachtet und über die Laufzeit amortisiert werden;
Anhang 3 Ziff. 57a
57a. Posten 10: Anderer ordentlicher Aufwand
1) Unter dem Posten 'Anderer ordentlicher Aufwand' auszuweisen sind insbesondere Kassadifferenzen, Debitorenverluste, Transaktionsverluste oder ähnliche Aufwendungen.
2) Ebenfalls hier auszuweisen sind die realisierten Verluste (Erlöse abzüglich höherer letzter Bilanzwert bzw. Buchwert) aus dem Verkauf von Wertpapieren des Anlagevermögens.
3) Auch unter diesem Posten auszuweisen sind Abschreibungen auf Edelmetallen des Anlagevermögens und die bei deren Verkauf realisierten, bisher noch nicht verbuchten Kursverluste.
4) Verluste aus dem Verkauf von aus dem Kreditgeschäft übernommenen, zum Wiederverkauf bestimmten Liegenschaften sind ebenfalls hier auszuweisen.
5) Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren und Edelmetallen des Umlaufvermögens sind nicht hier, sondern als 'Erfolg aus Finanzgeschäften' (Posten 6 der Erfolgsrechnung) auszuweisen.
Anhang 3 Ziff. 60
60. Posten 13: Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere
1) Als Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere sind Abschreibungen auf in den Posten 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere' (Aktivposten 5), 'Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere' (Aktivposten 6), 'Beteiligungen' (Aktivposten 7) und 'Anteile an verbundenen Unternehmen' (Aktivposten 8) enthaltenen Vermögensgegenständen auszuweisen. Abschreibungen auf in den Posten 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere' (Aktivposten 5) und 'Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere' (Aktivposten 6) sowie 'Anteile an verbundenen Unternehmen' (Aktivposten 8) enthaltenen Vermögensgegenstände sind in diesem Posten nur zu berücksichtigen, soweit es sich nicht um Positionen im Rahmen des Finanzgeschäftes (Posten 6 der Erfolgsrechnung) handelt.
2) Beim Verkauf von Beteiligungen und von Anteilen an verbundenen Unternehmen des Anlagevermögens realisierte Verluste sind nicht hier, sondern unter dem Posten 'Ausserordentlicher Aufwand' (Posten 17 der Erfolgsrechnung) zu erfassen.
3) Beim Verkauf von wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren realisierte Verluste sind nicht hier, sondern unter dem Posten 'Anderer ordentlicher Aufwand' (Posten 10 der Erfolgsrechnung) zu erfassen.
4) Der Betrag der Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren darf nicht mit dem Betrag der Erträgeaus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren(Posten 14 der Erfolgsrechnung) verrechnet werden.
5) Die Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere sind im Anhang aufzugliedern, sofern sie nicht unwesentlich sind.
Anhang 3 Ziff. 61 Abs. 2, 3 und 4
2) Die den letzten Bilanzwert (Buchwert) übersteigenden Erlöse aus dem Verkauf von Beteiligungen und von Anteilen an verbundenen Unternehmen des Anlagevermögens sind auch im Umfang der Rückgängigmachung früherer Abschreibungen nicht hier, sondern unter dem Posten 'Ausserordentlicher Ertrag' (Posten 16 der Erfolgsrechnung) zu erfassen.
3) Die den letzten Bilanzwert (Buchwert) übersteigenden Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren des Anlagevermögens sind auch im Umfang der Rückgängigmachung früherer Abschreibungen nicht hier, sondern unter dem Posten 'Anderer ordentlicher Ertrag' (Posten 7b der Erfolgsrechnung) zu erfassen.
4) Der Betrag der Erträgeaus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapierendarf nicht mit dem Betrag der Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere (Posten 13 der Erfolgsrechnung) verrechnet werden.
Anhang 3 Ziff. 62 Abs. 1 Ziff. 1
1) Als ausserordentlich gelten generell alle periodenfremden und/oder betriebsfremden Erträge, insbesondere:
1. die den letzten Bilanzwert (Buchwert) übersteigenden Erlöse aus der Veräusserung von Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen des Anlagevermögens und Sachanlagen;
Anhang 3 Ziff. 63
63. Posten 17: Ausserordentlicher Aufwand
Als ausserordentlich gelten generell alle periodenfremden und/oder betriebsfremden Aufwendungen, insbesondere realisierte Verluste (Erlöse abzüglich höherer letzter Bilanzwert bzw. Buchwert) aus der Veräusserung von Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen des Anlagevermögens und Sachanlagen.
Anhang 3 Ziff. 69 Ziff. 5
In Bezug auf die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze ist insbesondere anzugeben:
5. Erläuterungen zum Risikomanagement, insbesondere zur Behandlung der Zinsänderungsrisiken, der Länderrisiken, der Risiken im Handel und bei der Verwendung von Derivaten, der anderen Marktrisiken und der Kreditrisiken;
Anhang 3 Ziff. 70 Abs. 2
2) Als hypothekarische Deckung gilt die feste Übernahme von Grundpfandforderungen sowie von Grundpfandtiteln als Faustpfand oder durch Sicherheitsübereignung. Als andere Deckungen gelten all jene, die nicht den Grundpfanddeckungen zugeordnet werden. Unter "ohne Deckung" sind jene Bestände einzubeziehen, die ohne Sicherheiten gewährt wurden, und solche, deren Sicherheiten formell oder materiell hinfällig geworden sind. Weist eine Bank einen wesentlichen Teil der Hypothekarforderungen in der Kolonne "ohne Deckung" aus, ist eine Anmerkung mit der Begründung anzufügen. Forderungen aufgrund eines nach dem Abschlusstagprinzip (siehe Ziff. 1) verbuchten Kassageschäftes können bis zum Erfüllungstag in der Kolonne "andere Deckung" erfasst werden.
Anhang 3 Ziff. 71 Überschrift und Abs. 2, 3, 4 und 5
71. Betragsmässige Angabe der Handelsbestände sowie der Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlaufvermögens (ohne Handelsbestände) und des Anlagevermögens, deren Aufgliederung nach den Bilanzposten, in denen sie enthalten sind, und deren Zusammensetzung im Einzelnen; Angaben zu den eigenen Aktien oder Anteilen im Umlauf- (ohne Handelsbestände) und Anlagevermögen; Aufgliederung der Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen (Position 3.2)
2) Die Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlauf- (ohne Handelsbestände) und des Anlagevermögens sind je insgesamt und aufgegliedert nach den Bilanzposten, in denen sie enthalten sind, anzugeben. Sie sind aufzugliedern nach:
1. Schuldtiteln, mit Angabe des Bestandes:
a) an eigenen Anleihens- und Kassenobligationen;
b) an Schuldtiteln, die nach der "Accrual Methode" bewertet werden;
c) Schuldtitel, die zum Niederstwert bewertet werden;
2. Beteiligungstiteln, mit Angabe des Bestandes an qualifizierten Beteiligungen (mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmen);
3. Edelmetallen.
Der Buchwert, der Anschaffungswert sowie der Marktwert sind jeweils anzugeben bei nach dem Niederstwert bewerteten Wertpapieren und Edelmetallen. Ebenfalls anzugeben sind die notenbankfähigen Wertpapiere und die ausgeliehenen Wertpapiere und Edelmetalle.
3) In Bezug auf die eigenen Aktien oder Anteile sind, getrennt für Bestände des Umlauf- (ohne Handelsbestände) und des Anlagevermögens, jeweils der Anfangs- und Endbestand sowie die Veränderungen im Berichtsjahr durch Käufe, Verkäufe sowie Wertberichtigungen bzw. Abschreibungen und Zuschreibungen anzugeben.
4) Die Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen sind aufzugliedern nach solchen mit und solchen ohne Kurswert. Als Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen mit Kurswert gelten dabei an einer anerkannten Börse oder regelmässig an einem repräsentativen Markt gemäss Art. 7a Bst. d gehandelte Beteiligungstitel.
5) Die Mindestgliederung nach den Tabellen C "Handelsbestände", "Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlaufvermögens (ohne Handelsbestände)", "Wertpapier- und Edelmetallbestände des Anlagevermögens", "Angaben zu den eigenen Aktien oder Anteilen im Umlauf- (ohne Handelsbestände) und Anlagevermögen" und "Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen" (Kapitel VIII.) ist massgebend.
Anhang 3 Ziff. 72
72. Für Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen: Firmenname, Sitz, Gesellschaftstätigkeit, Gesellschaftskapital und Beteiligungsquote (Stimm- und Kapitalanteile sowie allfällige vertragliche Bindungen) (Position 3.3)
Es sind alle Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen sowie die wesentlichen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr anzugeben.
Anhang 3 Ziff. 80 Überschrift und Abs. 1 Einleitungssatz
80. Darstellung der Fälligkeitsstruktur der Aktiven und der Verbindlichkeiten
1) Die Aktiven und die Verbindlichkeiten sind gemäss der Mindestgliederung nach Tabelle H "Fälligkeitsstruktur der Aktiven und der Verbindlichkeiten" (Kapitel VIII.) wie folgt nach Restlaufzeiten, d.h. nach Kapitalfälligkeiten, aufzugliedern:
Anhang 3 Ziff. 81 Überschrift und Abs. 1
81. Angabe der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sowie qualifiziert Beteiligten und Organkredite
1) Zusätzlich zu den gemäss Art. 24b Abs. 2 Bst. a, b, c und d geforderten Angaben ist hier der Gesamtbetrag der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen sowie gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, anzugeben; anzugeben ist ebenfalls der Gesamtbetrag der Organkredite und der zugunsten der Organe eingegangenen Garantieverpflichtungen. Zusätzlich ist der Gesamtbetrag der Organkredite und der zugunsten der Organe eingegangenen Garantieverpflichtungen jeweils für jede der in Abs. 3 Satz 4 genannten Personengruppen anzugeben.
Anhang 3 Ziff. 87 Abs. 3
3) Die nach dem Erfüllungstagprinzip verbuchten, am Bilanzstichtag noch nicht erfüllten Kassageschäfte sind bei den Termingeschäften einzubeziehen.
Anhang 3 Ziff. 89 Abs. 2
2) Der Erfolg aus dem Handel mit Rohstoffen ist als übriges Handelsgeschäft auszuweisen.
Anhang 3 Ziff. VIII (Tabellen), Bst. C, D, G und H
Anhang 4
Richtlinien zur Messung, Bewirtschaftung und Überwachung der Zinsrisiken gemäss Art. 21a
I. Im Allgemeinen
A. Grundlagen
1. Gegenstand und Geltungsbereich der Richtlinien
1) Die vorliegenden Richtlinien beschreiben Mindeststandards zur Messung, Bewirtschaftung und Überwachung von Zinsrisiken und konkretisieren damit die entsprechenden Bestimmungen im Bankengesetz und in der Bankenverordnung (Art. 21a und Art. 19l).
2) Der Geltungsbereich der Richtlinien umfasst zwingend alle Positionen, die nicht die Bedingungen nach Art. 7a Bst. e (Handelsbuch) erfüllen. Eine gemeinsame Betrachtung aller Zinsrisiken von Positionen innerhalb und ausserhalb des Handelsbuches ist jedoch zumindest periodisch vorzunehmen (vgl. Ziff. 9, 9.1 und 9.2).
3) Die Messung, Bewirtschaftung und Überwachung der Zinsrisiken hat auf Einzelinstituts- und Konzernbasis zu erfolgen. Sind die in beherrschten Unternehmungen des Bank- oder Finanzbereichs einzeln oder gesamthaft im Verhältnis zu den in der Bank eingegangenen Zinsrisiken unwesentlich, kann mit Zustimmung der Revisionsstelle auf ihren Einbezug in die konsolidierte Betrachtungsweise verzichtet werden. Die Bank hat mittels Weisungen, Limiten oder sonstiger Vorgaben sicherzustellen, dass diese Einheiten keine wesentlichen Zinsrisiken eingehen.
4) Wenn im Rahmen der vorliegenden Richtlinien der Begriff 'Bank' verwendet wird, sind damit immer auch die Finanzgesellschaften gemeint.
B. Begriff, Formen und Wirkungsmechanismen von Zinsrisiken
2. Begriff und Formen des Zinsrisikos
1) Das Zinsrisiko ist das Risiko, dass sich Veränderungen der Marktzinssätze negativ auf die Finanzlage einer Bank auswirken. Banken sind immer dann Zinsrisiken ausgesetzt, wenn die Erträge und die Barwerte ihrer Aktiven, Passiven und ausserbilanziellen Positionen unterschiedliche Zinssensitivitäten aufweisen.
2) Es lassen sich drei Formen von Zinsrisiken identifizieren, nämlich das Zinsneufestsetzungsrisiko, das Basisrisiko und das Risiko impliziter Optionen:
a) Das Zinsneufestsetzungsrisiko ergibt sich aus zeitlichen Inkongruenzen der Endfälligkeit (im festverzinslichen Bereich) bzw. der Zinsneufestsetzung (im zinsvariablen Bereich) von Aktiven, Passiven und ausserbilanziellen Positionen. Es äussert sich darin, dass bei Veränderungen der Zinssätze sich zukünftige Erträge und aktuelle Barwerte für die Bank ändern. Neben parallelen Verschiebungen der Zinskurve kann diese auch ihre Neigung und Gestalt ändern.
b) Selbst wenn verschiedene Instrumente ähnliche Zinsneufestsetzungs-Merkmale aufweisen, bewirkt eine Veränderung der Zinssätze bei einer nicht vollkommenen Korrelation der Zinssätze dieser Instrumente unterschiedliche Veränderungen ihrer Erträge und Barwerte. Dies wird als Basisrisiko bezeichnet. Eine besondere Form des Basisrisikos lässt sich bei Produkten - wie z.B. variablen Hypotheken oder Spar- und Einlagegeldern - identifizieren, deren Zinsen zwar der Entwicklung eines Referenzzinssatzes oder einer Kombination von Referenzzinssätzen folgen, wobei jedoch in zeitlicher Hinsicht keine vollständige Synchronität der Zinsänderungen besteht.
c) Zinsrisiken ergeben sich auch durch in Instrumenten eingebettete (implizite) Optionen. Dazu gehören u. a. verschiedene Arten von Anleihen und Notes mit Kündigungsmöglichkeit des Schuldners oder des Gläubigers, Kredite, bei denen der Kreditnehmer das Recht zur vorzeitigen Tilgung hat, sowie verschiedene Einlageinstrumente ohne bestimmten Fälligkeitstermin, bei denen die Einleger jederzeit Mittel abziehen dürfen, oft ohne dafür Strafzinsen entrichten zu müssen. Werden solche Instrumente mit impliziten Optionen nicht angemessen gehandhabt, können ihre asymmetrischen Zahlungsmerkmale insbesondere für ihre Verkäufer ein erhebliches Risiko darstellen, da sie in der Regel zum Vorteil des Käufers und damit zum Nachteil des Verkäufers ausgeübt werden.
3. Wirkungsmechanismen von Zinsrisiken
1) Grundsätzlich ist bei der Analyse der Zinsrisiken zwischen zwei Betrachtungsweisen, der Ertrags- und der Barwertperspektive, zu unterscheiden.
2) Bei der Ertragsperspektive (oder auch Einkommenseffekt) liegt der Schwerpunkt der Analyse auf den Auswirkungen von Zinsänderungen auf die laufenden Erträge. Es handelt sich damit um eine eher kurzfristige Betrachtungsweise. Müssen in einer Bank z.B. auf der Passivseite die Zinssätze früher erhöht werden als auf der Aktivseite, kann ein Zinsanstieg den Nettozinsertrag vermindern, indem die Finanzierungskosten im Vergleich zu den Erträgen aus den Aktiven steigen. Da Provisionen und sonstige Nicht-Zinseinnahmen - z.B. Gebühren für die Verwaltung von Krediten und verbriefte Forderungen - ebenfalls auf Zinsänderungen reagieren, könnte sich eine erweiterte Betrachtung der gesamten Nettoerträge anbieten, die sowohl Zins- als auch Nicht-Zinseinnahmen sowie Zins- und Nicht-Zinsausgaben einschliesst.
3) Die Barwertperspektive (oder auch Vermögenseffekt) hingegen zielt auf die potentiellen Auswirkungen von Zinsänderungen auf den Barwert zukünftiger Cashflows und damit auf den Barwert des Eigenkapitals einer Bank (ökonomischen Wert des Eigenkapitals bzw. inneren Wert einer Bank) ab. Veränderungen der zur Diskontierung zu verwendenden Zinssätze führen zu Veränderungen des Barwertes der in der Zukunft anfallenden Cashflows. Im Gegensatz zum periodenbezogenen Einkommenseffekt erfasst der Vermögenseffekt die über die gesamte Laufzeit einer Position aggregierten Auswirkungen auf den Barwert des Eigenkapitals. Dadurch wird ein Bild über die langfristigen Effekte von Zinsänderungen vermittelt. Hat also eine Bank Passiven, deren Zinssätze sich rascher ändern als die ihrer Aktiven, so vermindert sich der Barwert des Eigenkapitals, wenn die Zinssätze steigen.
4) Ausgangspunkt beider Analysen ist zunächst die Ermittlung der aktuellen Zinsmarge bzw. des ökonomischen Wertes des Eigenkapitals mittels der aktuellen Zinskurve. Darauf aufbauend sind der Einkommens- und der Vermögenseffekt zu berechnen.
5) Veränderungen von Zinssätzen können neben den oben erwähnten Auswirkungen auf den Zinsertrag und den Barwert des Eigenkapitals zudem indirekt zu Veränderungen der Bilanzstruktur (Struktureffekt) und der Schuldnerbonität (Bonitätseffekt) führen.
6) Der Struktureffekt erfasst die durch Zinsänderungen ausgelösten Umschichtungen zwischen Bilanzpositionen. So sind beispielsweise in einer Hochzinsphase Verschiebungen von Spargeldern zu Termineinlagen verstärkt zu beobachten oder in einer Niedrigzinsphase Umschichtungen von variablen Hypotheken zu Festhypotheken. Diese Volumenveränderungen sind das Ergebnis der in verschiedenen Bankprodukten enthaltenen impliziten Optionen in der Form von Kündigungs- bzw. Rückzahlungs- und Rückzugsmöglichkeiten.
7) Der Bonitätseffekt schliesslich bringt die durch Zinsänderungen hervorgerufenen Veränderungen der Zahlungsfähigkeit von Bankschuldnern zum Ausdruck und zeigt, dass Zinsrisiken und Bonitätsrisiken miteinander verknüpft sind.
II. Das Management der Zinsrisiken
A. Überblick
4. Zu berücksichtigende Aspekte
1) Das Management der Aktiven und Passiven respektive die Steuerung der damit verbundenen Zinsrisiken bezeichnet man als Asset & Liability Management. Folgende Aspekte sind dabei zu berücksichtigen:
a) angemessene Überwachung durch den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung (vgl. Ziff. 5 bis 8);
b) geeignete Systeme zur Risikomessung, zur Risikoüberwachung und zum Risikoreporting (vgl. Ziff. 9 bis 12);
c) umfassende interne Kontrollen und eine unabhängige Revision (vgl. Ziff. 13 und 14).
2) Diese drei Aspekte werden im Folgenden detailliert dargestellt. Wie eine Bank diese Aspekte bei der Bewirtschaftung der Zinsrisiken im Einzelnen umsetzt, hängt von der Komplexität und der Art ihrer Bestände und Aktivitäten und damit vom Umfang und von der Komplexität der eingegangenen Zinsrisiken ab.
B. Überwachung der Zinsrisiken
5. Grundsatz
Die Zinsrisiken sind durch den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung zu überwachen. Eine wirksame Aufsicht durch den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung ist für ein angemessenes Management der Zinsrisiken von zentraler Bedeutung. Die Mitglieder dieser Gremien müssen ihre Verantwortung bei der Überwachung und Bewirtschaftung der Zinsrisiken kennen sowie die entsprechenden Aufgaben wahrnehmen.
6. Verwaltungsrat
1) Der Verwaltungsrat einer Bank ist für die Risikopolitik verantwortlich. Er genehmigt im Einklang mit der geschäftspolitischen Strategie die Risikopolitik, die Kernpunkte des Limitenwesens (u. a. Messmethode) sowie die wesentlichsten Berichtspunkte. Dadurch wird festgelegt, in welchem Ausmass und in welchen Märkten Risiken übernommen bzw. abgesichert werden. Die Risikopolitik sollte auf die Ertrags- und die Barwertperspektive eingehen und nebst den Kernpunkten auch die Berichterstattung für diese beiden Betrachtungsweisen abdecken. Zudem definiert die Risikopolitik grundsätzliche Kompetenzen und Zuständigkeiten für das Eingehen, die Messung, die Bewirtschaftung und die Überwachung der Zinsrisiken. Die maximale Zinsrisikoexposition, die nicht überschritten werden darf, ist als Globallimite (evtl. Limiten pro Währung) zu formulieren und in direkter Abhängigkeit vom Messsystem zu definieren. Bei der Fixierung der Globallimite kommt der Eigenkapitalausstattung der Bank sowie der aufgrund der Struktur der Bank zu erwartenden künftigen Ertragslage eine entscheidende Bedeutung zu.
2) Der Verwaltungsrat ist somit verantwortlich für die Festlegung der allgemeinen Grundsätze der Bank im Hinblick auf die Zinsrisiken und dafür, dass die Geschäftsleitung die Massnahmen ergreift, die für die Erkennung, die Messung, die Bewirtschaftung und die Überwachung der Zinsrisiken erforderlich sind. Um seiner Verantwortung gerecht zu werden, muss der Verwaltungsrat regelmässig über die Zinsrisiken der Bank informiert werden.
3) Die mindestens jährliche Überprüfung und Aktualisierung der Risikopolitik sowie die Überprüfung der Aktivitäten der Geschäftsleitung bei der Bewirtschaftung und Überwachung der Zinsrisiken wird vom Verwaltungsrat oder von einem von ihm ernannten Ausschuss (in diesem Fall nicht jedoch die Genehmigung) durchgeführt. Dies setzt voraus, dass in der Bank ein unabhängiges Informationssystem etabliert ist, welches periodisch aussagefähige, stufen- und zeitgerechte Informationen über die Risiko- und Ertragslage bereitstellt.
7. Geschäftsleitung
1) Die Geschäftsleitung ist dafür verantwortlich, dass die vom Verwaltungsrat genehmigte Risikopolitik in der Bank umgesetzt und eingehalten wird. Die von der Geschäftsleitung zu erlassenden Weisungen betreffen:
a) die Funktion und Verantwortung einzelner Arbeitseinheiten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Ausschüsse, inklusive der Kontrollfunktion, sowie die sich daraus ergebenden Verantwortlichkeiten und Rechenschaftspflichten;
b) den Kontrahentenkreis, mit dem gehandelt werden darf;
c) geeignete Systeme und Standards für die Risikomessung, einschliesslich der Überprüfung der verwendeten Annahmen und Modelle (vgl. Ziff. 9, 9.1 und 9.2);
d) zulässige Instrumente und Absicherungsstrategien;
e) die Höhe der zulässigen Risikopositionen nach Geschäfts- und Produktart (Limitensystem, vgl. Ziff. 10) im Rahmen der vom Verwaltungsrat genehmigten Globallimite;
f) Kompetenzen und Verfahren bei Limiten- und Kompetenzüberschreitungen;
g) die Durchführung, Analyse und Berichterstattung von Stresstests (vgl. Ziff. 11);
h) Standards für die Bewertung von Positionen;
i) die Meldung der Zinsrisiken (vgl. Ziff. 12);
k) organisatorische Voraussetzungen für eine effektive unabhängige Kontrolle (vgl. Ziff. 8 und 13);
l) die Analyse der Einkommens- und Vermögenseffekte.
2) Vor der Einführung eines neuen Produktes oder einer neuen Aktivität, einer neuen Strategie oder Absicherungsmethode hat die Geschäftsleitung sicherzustellen, dass die damit verbundenen Zinsrisiken erkannt und verstanden werden sowie eine angemessene Integration in die Systeme für die Messung, Bewirtschaftung und Überwachung des Zinsrisikos erfolgt. Steht ein neues Instrument oder eine neue Strategie zur Diskussion, müssen folgende Elemente berücksichtigt werden:
a) detaillierte Beschreibung des betreffenden Instruments bzw. der Strategie;
b) Angaben über zusätzliche Ressourcen, die für ein solides und effektives Management der mit der neuen Aktivität bzw. dem neuen Instrument verbundenen Zinsänderungsrisiken benötigt werden;
c) Analyse der Verhältnismässigkeit der durch die vorgeschlagene Aktivität neu eingegangenen Zinsrisiken in Bezug auf die Finanzlage und Eigenkapitalausstattung der Bank;
d) Definition der Verfahren für die Messung, die Bewirtschaftung und die Überwachung der Zinsrisiken, die mit dem vorgeschlagenen Produkt bzw. der vorgeschlagenen Aktivität verbunden sind.
8. Interne Risikokontrolle
1) Die Banken müssen für die Kontrolle der Zinsrisiken spezialisierte Einheiten schaffen, deren Grösse und Aufgabenbereich von der Grösse und Struktur der Bank, von der Komplexität der eingegangenen Transaktionen und den angewandten Messverfahren abhängen.
2) Die Messung der Zinsrisiken, die Überwachung der Limiten sowie die Berichterstattung hat durch eine von der Transaktionsausführung unabhängige Einheit zu erfolgen. Diese Einheit ist zudem dafür verantwortlich, dass die Zinsrisiken vollständig (alle Geschäftsbereiche) und in allen Aspekten im Risikokontrollsystem der Bank erfasst werden. Alle erstellten Meldungen bzw. Risikoreports sind direkt an die zuständigen Mitglieder der Geschäftsleitung zu adressieren.
3) Die mit der Risikokontrolle betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen sämtliche Arten der Zinsrisiken in der gesamten Bank kennen und verstehen. Es müssen genügend Schutzvorkehrungen existieren, um zu verhindern, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Ausschüsse, die Risikopositionen eingehen, wichtige Kontrollfunktionen beeinflussen, wie die Überwachung der Einhaltung von Richtlinien und Weisungen, die Meldung der Risiken an die Geschäftsleitung und die Ausführung von Back- Office-Funktionen.
C. Risikomess- und Risikoüberwachungssysteme
9. Messung der Zinsrisiken im Allgemeinen
1) Ein Messsystem muss:
a) alle wesentlichen Zinsrisiken einer Bank aus Aktiven, Passiven und Ausserbilanzpositionen erfassen;
b) über begründete, zweckmässig dokumentierte und periodisch auf ihre Zweckmässigkeit überprüfte Parameter und Annahmen verfügen;
c) Zinsrisiken sowohl in Form von Schwankungen des Zinsertrages als auch des Barwertes des Eigenkapitals abbilden.
2) Das Risikomesssystem hat alle wesentlichen Formen der Zinsrisiken zu erfassen, d.h. Zinsneufestsetzungs-, Basis- und Optionsrisiken. Es muss zudem alle zinssensitiven Positionen einer Bank abdecken. Ausserdem sollte es Instrumente genau analysieren, welche die Gesamtposition einer Bank erheblich beeinflussen können. Besondere Aufmerksamkeit ist Instrumenten mit bedeutenden impliziten Optionen zu widmen.
3) Darüber hinaus muss das Messsystem das gesamte Spektrum der Tätigkeit einer Bank erfassen, unabhängig davon, ob einzelne Transaktionen dem Handels- oder dem Nicht-HandeIsbereich zugeordnet sind. Dies schliesst nicht aus, dass für unterschiedliche Tätigkeiten auch unterschiedliche Messsysteme und Verfahren für das Risikomanagement verwendet werden. Die Risiken sind jedoch periodisch angemessen zu aggregieren, so dass die Geschäftsleitung und der Verwaltungsrat einen umfassenden Überblick über die Zinsrisiken in der gesamten Bank haben.
9.1 Identifikation der Zinsrisiken
1) Zur Ermittlung des Zinsrisikos einer Position ist die Kenntnis der Zinsbindung erforderlich. Für Produkte, bei denen die Zins- und Kapitalbindung vertraglich so fixiert sind, dass die Verzinsung einem Marktzinssatz folgt und keinerlei Optionen für eine etwaige vorzeitige Vertragsauflösung oder -änderung enthalten sind, können die Zinsrisiken direkt über die Veränderung der Cashflows und deren Barwerte in Abhängigkeit von Zinsänderungen beschrieben werden.
2) Bodensatzprodukte, d.h. im Wesentlichen variable Hypotheken und Spargelder, können jedoch nicht anhand ihrer vertraglichen Bedingungen erfasst werden: Gemäss den vertraglichen Bedingungen würde z.B. bei variablen Hypotheken eine Zinsbindung von einem bis drei Monaten resultieren, da die Bank deren Zinssatz theoretisch in diesem Intervall anpassen kann. Bei Sparkonten und Sichteinlagen haben die Einleger in der Regel die Möglichkeit, jederzeit Rückzüge vorzunehmen; somit ist die Kapitalbindung aus Sicht der Bank unbestimmt. Die Praxis zeigt jedoch, dass die Zinsanpassung bei Hypotheken weit seltener erfolgt als dies vertraglich möglich wäre und die effektive Kapitalbindung von Spar- und Einlagegeldern viel grösser ist als die vertraglich vereinbarte. Die effektive Zins- und Kapitalbindung muss daher geschätzt werden (siehe Beilage 1).
3) Wie bei anderen Elementen der Messung der Zinsrisiken bestimmt auch bei der Behandlung von Bodensatzprodukten sowie nicht direkt zinstragenden Aktiven und Passiven die Qualität der getroffenen Annahmen die Qualität der darauf aufbauenden Messung. Ob diese Annahmen mittels ökonometrischer oder statistischer Analysen fundiert oder durch Erfahrungswerte gebildet werden, ist zunächst nicht von entscheidender Bedeutung. Wichtiger ist, dass die getroffenen Annahmen ökonomisch begründet werden, dokumentiert und in den internen Risikoreports offengelegt sind, stetig eingehalten werden oder nur von ihnen abgewichen wird, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist.
9.2 Ermittlung der Zinsrisiken auf Gesamtbilanz- und Ausserbilanzgeschäften
1) Grundvoraussetzung für die Risikomessung ist die Vollständigkeit, die Korrektheit und die Aktualität der Daten aller zinssensitiven Positionen. Die für die Zinsrisiken massgeblichen Eigenschaften des einzelnen Produktes müssen berücksichtigt werden. Die Datenbasis hat die Cashflow-Strukturen aller einzelnen Positionen, d.h. Zinszahlungen und Zinszahlungsfrequenzen, Zinsanpassungen, Amortisations- und Rückzugsmodalitäten etc. zu enthalten. Sämtliche manuellen Korrekturen der Daten und insbesondere Anpassungen bei den erwarteten Cashflows im Zusammenhang mit vorzeitigen Tilgungen sind nur von den dafür autorisierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorzunehmen. Alle Korrekturen von Daten sind so zu dokumentieren, dass die Ursache sowie der genaue Inhalt der Korrektur nachvollzogen werden können.
2) Banken mit wesentlichen Positionen in verschiedenen Währungen müssen die Zinsrisikoexposition in jeder betroffenen Währung ermitteln. Sind die entsprechenden Methoden und die erforderlichen Daten verfügbar, können die Zinsrisikoexpositionen in den verschiedenen Währungen aggregiert werden. In diesem Fall müssen die Stabilität und die Genauigkeit der verwendeten Annahmen periodisch überprüft werden. Insbesondere hat die Bank im Sinne des Stresstestings (vgl. Ziff. 11) auch Risikoexpositionen zu schätzen für den Fall, dass Korrelationsannahmen zwischen den Zinssätzen verschiedener Währungen nicht mehr gelten.
3) Für die Messung der Zinsrisiken in der Gesamtbilanz - sowohl bei der Ertrags- als auch bei der Barwertperspektive - stehen mehrere Techniken und Verfahren zur Verfügung, die sich hinsichtlich ihrer Komplexität und Genauigkeit unterscheiden. Sie reichen von einfachen Berechnungen über statische Simulationen bis zu anspruchsvollen dynamischen Modellen. Häufige Vereinfachungen betreffen die Abbildung spezifischer Charakteristika einzelner zinssensitiver Positionen wie beispielsweise die Erfassung optionsähnlicher Merkmale, die Aggregationen der Positionen in breite Kategorien, die Art der Zinsbewegungen wie z.B. die Beschränkung auf parallele Verschiebungen der Zinskurve oder die Vernachlässigung einer unvollständigen Korrelation der Zinssätze für verschiedene Positionen derselben Fristigkeit (Basisrisiko). Art und Umfang der Geschäftstätigkeit bestimmen dabei die verwendeten Verfahren. Je komplexer und umfangreicher die Zinsrisiken einer Bank sind, desto genauer müssen die Risiken gemessen werden können, d.h. desto anspruchsvoller sind die zu verwendenden Verfahren und Techniken. Ob ein Verfahren zu brauchbaren Ergebnissen führt, hängt dabei nicht alleine von der Messmethode, sondern vor allem auch von der Gültigkeit der zugrunde liegenden Annahmen und der Genauigkeit der Methodik für die Modellrechnungen ab. Da die Messsysteme oft ein oder mehrere Untersysteme oder -verfahren einschliessen, ist sicherzustellen, dass mehrteilige Systeme gut miteinander verknüpft und in allen wichtigen Aspekten kompatibel sind.
4) Alle Verfahren zur Messung der Zinsrisiken verwenden Szenarien oder Prognosen der potentiellen künftigen Zinsentwicklung. Die zugrunde gelegte Zinsänderung muss ausreichend gross sein, um die Risiken in den Beständen der Bank zu erfassen. Dabei kommt der Verwendung verschiedener Szenarien eine grosse Bedeutung zu, wobei sowohl mögliche Veränderungen des allgemeinen Zinsniveaus als auch mögliche Veränderungen des Verhältnisses zwischen den Zinssätzen verschiedener Fristigkeiten und Instrumente zu berücksichtigen sind. Statistische Analysen können bei der Beurteilung von entsprechenden Korrelationsannahmen eine wichtige Rolle spielen.
5) Für die Auswertung der Messergebnisse der Zinsrisiken ist entscheidend, dass die im Risikomanagement tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Geschäftsleitung die dem Messverfahren zugrunde liegenden Annahmen genau kennen. Insbesondere sind Techniken, bei denen komplexe Simulationen zur Anwendung kommen, mit Sorgfalt einzusetzen. Die wichtigsten Annahmen müssen der Geschäftsleitung und den mit dem Risikomanagement betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern genau bekannt sein und sollten periodisch, zumindest jährlich überprüft werden. Sie müssen ferner gut dokumentiert sein, und ihre Bedeutung muss allen Beteiligten klar sein. Besonders genau dokumentiert und überprüft werden müssen die Annahmen, von denen bei der Beurteilung der Zinssensitivität von komplexen Instrumenten und Instrumenten mit unbestimmter Fälligkeit ausgegangen wird.
6) Kurze Beschreibungen verschiedener Messverfahren sind in Beilage 1 enthalten.
10. Limitensystem
1) Das Ziel des Risikomanagements besteht darin, die Zinsrisiken einer Bank bei einer Reihe von möglichen Zinsänderungen innerhalb bestimmter, von der Bank selbst festgelegter Parameter zu halten. Dieses Ziel wird mit Hilfe eines Systems von Limiten erreicht. Ein zweckmässiges Limitensystem muss es der Geschäftsleitung ermöglichen, Risikoengagements zu kontrollieren und die tatsächlich eingegangenen Risiken anhand von Toleranzwerten zu messen, die vom Verwaltungsrat festgesetzt wurden.
2) Die Limiten der Bank müssen mit dem Zinsrisikomessverfahren konsistent sein. Gegebenenfalls sind auch Limiten für einzelne Produkte, Portfolios und Geschäftsbereiche aufzustellen. Der Detaillierungsgrad des Limitensystems hängt dabei von der Geschäftsaktivität, den Formen der eingegangenen Zinsrisiken (vgl. Ziff. 2 Abs. 2) und dem Geschäftsvolumen der Bank ab.
3) Die Begrenzung der Zinsrisiken kann sich an verschiedenen Grössen orientieren, welchen im Hinblick auf die Integration in die Risikopolitik der gesamten Bank jedoch unterschiedliche Eignung zukommt. Es handelt sich beispielsweise um die Begrenzung der maximalen Gaps pro Laufzeitband, der Schwankungen des Zinsertrages sowie des Barwertes des Eigenkapitals der Bank.
4) Gap-Limiten begrenzen Fristeninkongruenzen von Aktiv- und Passiv-Positionen innerhalb eines Laufzeitbandes. Sie sind aber insofern unzureichend, als sie die über die Laufzeitbänder aggregierte, gesamthafte Risikoexposition vernachlässigen.
5) Limiten, welche sich auf die Schwankungen des Zinsertrages beziehen, begrenzen die prozentuale Veränderung eines Ertragsmasses bei einer unterstellten Zinsänderung. Als Ertragsmass sollte neben dem Netto-Zinsertrag (bzw. der Zinsmarge) auch überprüft werden, ob der Einfluss der Nicht-Zinserträge auf den Nettoertrag berücksichtigt werden sollte. Die Limitendefinition erfordert zum einen die Bestimmung der Zinsänderung, für welche die Schwankung des Zinsertrages ermittelt wird. Sie kann in einer einfachen Parallelverschiebung der Zinskurve bestehen oder komplexe Veränderungen (Niveau, Steigung und Krümmung) einschliesslich der Eintrittswahrscheinlichkeiten berücksichtigen. Zum anderen ist die Zinsertragseinbusse festzulegen, welche aus den Risiken der Fristentransformation maximal toleriert wird. In der einfachsten Form legt eine Ertragslimite fest, dass z.B. bei einer Veränderung von +/- 100 Bp innerhalb eines Jahres höchstens x % des Netto-Zinsertrags verloren gehen dürfen.
6) Limiten zur Begrenzung der Verluste auf dem Barwert des Eigenkapitals der Bank tragen den zinsinduzierten Barwertveränderungen von Aktiv- und Passivpositionen Rechnung. Diese können unterschiedliche Formen annehmen. Im einfachsten Fall wird wiederum eine bestimmte Parallelverschiebung der Zinskurve unterstellt. Komplexere Zinskurvenänderungen lassen sich ebenfalls berücksichtigen. Die ermittelten Veränderungen des Barwertes des Eigenkapitals der Bank sind jedoch im Lichte der von der Bank verwendeten Messmethodik (z.B. den unterstellten Zins- und Kapitalbindungen für Bodensatzprodukte und nicht direkt zinstragende Positionen, der Erfassung impliziter Optionen, etc.) sowie der unterstellten Zinsszenarien zu beurteilen.
7) Es sind darüber hinaus klare Grundsätze festzulegen, wie bei Limitenüberschreitungen zu verfahren ist, d.h. ob z.B. kleinere Abweichungen während kurzer Zeit toleriert werden können, und wie die Geschäftsleitung zu informieren ist. Überschreitungen der Globallimiten sind den zuständigen Personen in der Geschäftsleitung und dem Verwaltungsrat unverzüglich zu melden.
11. Stresstests
1) Das Risikomesssystem muss auch ein vernünftiges Urteil über die Wirkungen angespannter Marktbedingungen auf die Bank ermöglichen. Entsprechende Stresstests müssen Szenarien berücksichtigen, die zu ausserordentlichen Verlusten der Bank führen. Abzudecken sind somit extreme Veränderungen der Marktrisikofaktoren sowie Szenarien, die angesichts der bankspezifischen Risikopositionen als besonders gravierend erachtet werden müssen. Mögliche Stressszenarien sind unter anderem:
a) eine abrupte Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus;
b) eine Veränderung des Verhältnisses zwischen wichtigen Marktzinssätzen (Basisrisiko);
c) Änderungen der Neigung und der Gestalt der Zinskurve;
d) eine Abnahme der Liquidität wichtiger Finanzmärkte;
e) eine Veränderung der Volatilitäten und Korrelationen der Marktzinssätze.
2) Darüber hinaus ist der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass in bestimmten Krisensituationen bestimmte Annahmen und Parameter plötzlich nicht mehr gelten. Besonders wichtig bei der Ermittlung des Risikoprofils einer Bank ist die kritische Überprüfung der Annahmen, die bei illiquiden Instrumenten und bei Bodensatzprodukten verwendet werden. Bei der Durchführung von Stresstests ist Instrumenten oder Märkten, in denen Konzentrationen bestehen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, da solche Positionen in einer Krisensituation schwieriger zu liquidieren sind. Die Banken müssen sowohl ein Worst-Case-Szenario prüfen als auch wahrscheinlichere, weniger extreme Ereignisse. Die Geschäftsleitung muss periodisch die Gestaltung und die Ergebnisse solcher Stresstests überprüfen, über deren Auswirkungen auf die Ertrags- und Finanzlage der Bank informiert werden und dafür sorgen, dass angemessene Massnahmen getroffen werden.
12. Meldung der Zinsrisiken
1) Ein genaues, aussagekräftiges und zeitnahes Management-Informationssystem ist für die Überwachung und Kontrolle der Zinsrisiken von zentraler Bedeutung. Es muss sowohl die zuständigen Mitglieder der Geschäftsleitung wöchentlich informieren als auch die Überwachung der Einhaltung der vom Verwaltungsrat festgelegten Politik unterstützen. Damit die Geschäftsleitung die Zinsrisiken in ihrer Formund Höhe beurteilen kann, sind die Meldungen sowohl in aggregierter Formals auch in einem hinreichenden Detaillierungsgrad zu verfassen. Die Berichterstattung hat regelmässig zu erfolgen. Dabei ist die aktuelle Risikoexposition mit den Limiten zu vergleichen.
2) Die Berichte über die Zinsrisiken müssen vom Verwaltungsrat regelmässig behandelt und dessen Entscheide protokolliert werden. Die Berichte, die für den Verwaltungsrat und für die verschiedenen Ebenen der Geschäftsleitung erstellt werden, können sich zwar in ihrer Art je nach dem Risikoprofil der Bank unterscheiden, müssen aber mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Überblick über das von der Bank insgesamt eingegangene Zinsrisiko;
b) Bericht darüber, wie die internen Weisungen und Limiten eingehalten werden;
c) Ergebnisse von Stresstests;
d) Zusammenfassung der Ergebnisse von Überprüfungen der internen Weisungen bezüglich der Zinsrisiken sowie der Angemessenheit der Systeme für die Messung der Zinsrisiken, einschliesslich etwaiger Befunde interner und externer Revisoren oder beigezogener Berater.
D. Umfassende Kontrollen und Revisionen
13. Dokumentation und internes Kontrollsystem
1) Das Risikoüberwachungssystem für die Zinsrisiken muss sich ins gesamte System der internen Kontrollen einfügen und ausreichend dokumentiert sein. Dies gilt insbesondere für:
a) die internen Weisungen;
b) die Zuständigkeiten und Kompetenzen (Aufbauorganisation);
c) die organisatorischen Abläufe;
d) die quantitativen Grundlagen für die Risikoberechnung und -analyse sowie das Stresstesting.
2) Ein gut strukturiertes internes Kontrollsystem muss einen leistungsfähigen und effizienten Geschäftsbetrieb ermöglichen, verlässliche Meldungen über die Finanzlage erstellen sowie die Einhaltung der einschlägigen Gesetze, Vorschriften und internen Weisungen sicherstellen.
14. Unabhängige Revision
Interne bzw. externe Revision haben die Einhaltung dieser Richtlinien und damit das gesamte Kontrollumfeld, die verwendeten Annahmen, Parameter und Methoden für die Messung und Bewirtschaftung der Zinsrisiken, die Angemessenheit des Meldesystems und die Einhaltung von Kontrollgrundsätzen und -verfahren wie Genehmigungen, Limiten, Bestätigungen und Abstimmungen zu prüfen. Die Prüfungen von externer und interner Revision sind auch im Bereich des Zinsrisikomanagements grundsätzlich aufeinander abzustimmen und zu koordinieren. Die externe Revisionsstelle hat die Einhaltung dieser Richtlinien mindestens jährlich im Revisionsbericht zu bestätigen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind zusammen mit etwaigen Verbesserungsvorschlägen dem Verwaltungsrat zu melden bzw. im Revisionsbericht festzuhalten.
III. Meldungen an das Amt für Finanzdienstleistungen
15. Form, Inhalt und Periodizität der Meldungen
Das Amt für Finanzdienstleistungen kann verlangen, dass die Banken, mit Ausnahme der Zweigniederlassungen ausländischer Banken, nach einem vom ihm festgelegten Formular Angaben über ihre Zinsrisiken auf Einzelinstituts- und Konzernbasis quartalsweise innert sechs Wochen dem Amt melden.
Beilage 1:
Beschreibung verschiedener Messverfahren
1. Vorbemerkung
Im Folgenden werden verschiedene Verfahren zur Messung von Zinsrisiken kurz beschrieben. Dabei hat jede Bank selbst zu entscheiden, welche Methoden angemessen sind, abhängig von ihrer Geschäftsstrategie, der Komplexität der von ihr gehaltenen Instrumente und den übernommenen Risiken (vgl. Ziff. 9 bis 12). Messverfahren und Methoden sind an der best market practice zu orientieren.
2. Bestimmung der effektiven Zinsbindung
Eine Möglichkeit zur Bestimmung der effektiven Zinsbindung von Bodensatzprodukten sind Ansätze mittels replizierender Portfolios. Die Grundidee besteht darin, das Zins- und Kapitalbindungsverhalten einer Position mittels Portfolios aus Marktzins-Kombinationen (Benchmark-Portfolios) so zu simulieren, dass die Varianz der Marge zwischen Kundenzinssatz und Rendite des replizierenden Portfolios minimiert wird. Als Datenbasis für die Simulationen dienen historische Produkt- und Marktzinssätze. Ein anderer Ansatz versucht, die in Produkten eingebetteten Optionen direkt zu modellieren, d.h. die Möglichkeit der Bank, Zinsen anzupassen oder Verträge zu kündigen, und die Möglichkeit des Kunden, frühzeitig Einlagen abzuziehen oder Kredite zurückzuzahlen, zu berücksichtigen.
3. Einfaches Verfahren zur Messung des Ertragseffektes
Das einfachste Verfahren zur Messung der Zinsrisiken ist die Laufzeitmethode bzw. das Verfahren mit Fristigkeitenfächer. Dabei erfolgt eine Einordnung der Nominalwerte (Cashflows) sämtlicher zinssensitiven Long- und Short-Positionen sowie der entsprechenden Zinszahlungen aus dem Bilanz- und Ausserbilanzgeschäft entsprechend ihrer Zinsbindung in vorgegebene Laufzeitbänder. Instrumente mit festem Zinssatz werden entsprechend ihrer Restlaufzeit und Instrumente mit variablem Zinssatz entsprechend ihrem nächsten Zinsneufestsetzungstermin eingeordnet. Aktiven und Passiven ohne bestimmte Fälligkeit (z.B. Sichteinlagen, Sparkonten oder variable Hypothekarkredite) oder solche mit einer tatsächlichen Fälligkeit, die von der vertraglich vereinbarten Fälligkeit abweichen kann, werden von der Bank gemäss den in Ziff. 9.1 gemachten Ausführungen den Laufzeitbändern zugeordnet. Als Ergebnis entsteht eine Bilanzgliederung nach Zinsbindungsfristen, die Zinsbindungsbilanz. Die Differenz von Aktiven und Passiven je Zeitband entspricht dem Gap pro Periode. Sind die Aktiven grösser als die Passiven, spricht man von einem Aktiv-, im umgekehrten Fall von einem Passivüberhang. Anhand dieser Informationen ist es möglich, vor allem Risiken im Zusammenhang mit Fristigkeitsinkongruenzen zu erfassen. Die Anzahl der verwendeten Laufzeitbänder bestimmt dabei die Genauigkeit der Risikomessung. Werden die Positionen in breite Bänder zusammengefasst, verliert die Messung naturgemäss an Genauigkeit.
Um die Auswirkungen auf die Erträge einer Bank mittels der Laufzeitmethode zu beurteilen, werden die Gaps der verschiedenen Laufzeitbänder mit den angenommenen Zinssatzveränderungen multipliziert; das Ergebnis ist ein Näherungswert für die Veränderung der Nettozinserträge bei gegebener Zinsänderung. Steigende Zinssätze sind bei einem Aktivüberhang mit einer Zunahme der Nettozinserträge, bei einem Passivüberhang mit einer Abnahme der Nettozinserträge verbunden. Mit dieser Gap-Analyse lässt sich der Ertragseffekt einfach ableiten. Welche Zinsänderungen in der Analyse verwendet werden sollen, könnte z.B. anhand der bisherigen Erfahrung, der Erwartung künftiger Zinsen oder durch das Urteil der Geschäftsleitung bestimmt werden. Die Gap-Berechnungen können mit Informationen über den mittleren Coupon pro Laufzeitband ergänzt werden, um die Veränderung der Nettozinserträge aus der Gap-Analyse im Kontext zu beurteilen.
Dieses Verfahren weist - obwohl weit verbreitet - eine Reihe von Schwachstellen auf. Erstens geht die Methode von der Annahme aus, dass alle Positionen eines Laufzeitbandes gleichzeitig endfällig werden oder zur Zinsneufestsetzung anstehen. Diese Vereinfachung beeinträchtigt die Messgenauigkeit um so stärker, je höher der Grad der Aggregierung in einem Band, d.h. je breiter das Laufzeitband ist. Umgekehrt gilt: Je feiner das Laufzeitbandraster gewählt wird, desto kleiner ist der Fehler aufgrund der Vernachlässigung des exakten Zahlungszeitpunktes. Zweitens werden Veränderungen der Spreads zwischen den Zinssätzen, die sich bei unvollkommen korrelierten Änderungen der Marktzinssätze ergeben können, nicht berücksichtigt (Basisrisiko). Drittens wird dem Struktureffekt aufgrund der statischen Betrachtungsweise der Bilanz nicht Rechnung getragen. Aufgrund dieser Schwachstellen liefert dieses Verfahren deshalb nur eine grobe Annäherung an die tatsächliche Veränderung der Nettozinserträge, die sich aus der angenommenen Änderung der Zinsstruktur ergibt. Ein weiterer Nachteil besteht darin, dass der aggregierte Effekt einer Zinsänderung über die zinssensitiven Positionen sämtlicher Fälligkeiten nicht ausgewiesen wird.
4. Einfaches Verfahren zur Messung des Barwerteffektes
Im Gegensatz zur ertragsorientierten Analyse erfasst die Barwertperspektive den Nettoeffekt einer Zinsänderung auf die zukünftig anfallenden Cashflows. Um den Effekt einer Änderung der Zinsstruktur auf den Barwert des Eigenkapitals der Bank zu bestimmen, wird die Änderung des Barwertes bestimmt, die aufgrund der Diskontierung der Cashflows mit der veränderten Zinsstruktur gegenüber einer Diskontierung derselben Cashflows mit der unveränderten Zinsstruktur resultiert.
Anstelle der zeitlich genau terminierten Cashflows können für diese Berechnung dieselben Nettopositionen in den Laufzeitbändern benützt werden, die auch für die Gap-Analyse erstellt werden. Für diese Zwecke werden pro Laufzeitband mittlere Diskontierungsfaktoren berechnet. Je feiner das Laufzeitbandraster gewählt wird, desto kleiner ist der Fehler aufgrund der Vernachlässigung des exakten Zahlungszeitpunktes.
Die drei Schwachstellen, auf die im Zusammenhang mit der Messung des Einkommenseffektes (Abschnitt 3) hingewiesen wurde, gelten auch für dieses Verfahren: Die Definition der Laufzeitbänder führt zu Messungenauigkeiten, und Basis- sowie Struktureffekte werden vernachlässigt.
Eine grobe Approximation zur Ermittlung der Effekte von Zinsänderungen auf den Barwert des Eigenkapitals der Bank basiert auf der Duration, welche die nichtlineare Beziehung zwischen Zins- und Preisänderung durch eine lineare Funktion annähert. Ist die Duration auf der Aktivseite grösser als jene auf der Passivseite (sogenannte positive Fristentransformation), so führt eine Zinserhöhung zur Abnahme des Barwertes des Eigenkapitals.
5. Simulationsverfahren
Die potentielle Wirkung von Zinsänderungen auf die Erträge und den Marktwert lässt sich genauer analysieren, indem die künftigen Entwicklungspfade der verschiedenen Zinssätze und deren Auswirkungen auf die Cashflows simuliert werden.
Zunächst werden die Cashflows der verschiedenen Kategorien von bilanziellen und ausserbilanziellen Positionen detailliert aufgeschlüsselt, damit spezifische Annahmen über die Zins- und Tilgungszahlungen sowie zinsunabhängige Erträge und Aufwendungen aus jeder Art von Positionen eingebaut werden können. Ausserdem können in Simulationsverfahren verschiedenartige und genauer definierte Änderungen des Zinsumfeldes berücksichtigt werden; von Änderungen von Neigung und Gestalt der Zinskurve bis zu Zinsszenarien, die aus Monte-Carlo-Simulationen abgeleitet werden. Implizite und explizite Optionen können ebenfalls mitberücksichtigt werden.
Bei der statischen Simulation werden ausschliesslich die momentan vorliegenden Long- und Short-Positionen des Bilanz- und Ausserbilanzgeschäftes berücksichtigt. Für eine Simulation wird ein Zinsszenario angenommen, das von einer Verschiebung oder einer Drehung der Zinskurve gegenüber einem Basisszenario oder einer Veränderung der Spreads zwischen verschiedenen Zinssätzen ausgeht. Die Cashflows werden für die gesamte erwartete Laufzeit der Bestände der Bank simuliert und auf ihren Gegenwartswert abgezinst. Durch den Vergleich dieses Barwertes mit dem Barwert aus dem Basisszenario erhält man die geschätzte Barwertänderung des Eigenkapitals der Bank. Wird eine ganze Reihe von Szenarien angenommen, die mit gewissen Wahrscheinlichkeiten eintreffen, so erhält man eine Wahrscheinlichkeitsverteilung für den Barwert des Eigenkapitals der Bank. Voraussetzung für Letzteres ist, dass die Szenarien so gewählt werden, dass die Interdependenzen zwischen den verschiedenen Zinssätzen richtig wiedergegeben werden.
Dynamische Simulationsverfahren erfassen zusätzlich auch das Bankverhalten (Festlegung von bankdeterminierten Zinssätzen) und die durch Zinsveränderungen ausgelösten Reaktionen ihrer Kunden (Struktureffekt). Mit den Annahmen über zukünftige Aktivitäten und Wiederanlagestrategien können die erwarteten Cashflows berechnet werden. Dadurch ist es der Bank möglich, sowohl dynamische Interdependenzen von Cashflows und Zinssätzen zu berücksichtigen als auch die Auswirkungen eingebetteter oder expliziter Optionen besser zu erfassen. Damit stellen dynamische Simulationsmodelle insofern eine Weiterentwicklung der vorher genannten Ansätze zur Messung des Zinsrisikos dar, als sie die Cashflow-Datenbasis mit Hilfe von Prognosen über die weitere Geschäftsentwicklung in die Zukunft verlängern.
Die Aussagekraft eines Simulationsmodells hängt im Wesentlichen von der Qualität der Datenbasis, d.h. wie detailliert Zinszahlungen und -zahlungsfrequenzen, Zinsanpassung, Rückzahlungs-, Amortisations- und Rückzugsmodalitäten etc. eines Produktes erfasst sind, und von der Angemessenheit der Annahmen über die zukünftige Geschäftsentwicklung ab. Letztere umfasst die Festlegung folgender Grössen:
a) Prognose der Zinsentwicklung bzw. Entwicklung der Zinskurve im Zeitablauf;
b) Entwicklung der Konditionen für neue Geschäfte;
c) ModelIierung des Kundenverhaltens in Abhängigkeit von der Zinsstruktur bzw. der Konditionen für neue Geschäfte (Berücksichtigung des Rückzahlungs- und Rückzugsverhaltens der Kunden, Bestimmung der Zins- und Kapitalbindung zukünftiger Volumina);
d) Entwicklung von Bilanzvolumen und Bilanzstruktur.
Die Bewegung der Zinskurve im Zeitablauf ist ein wichtiger Faktor für die Bewertung des Portfolios. Zinsstrukturmodelle beschreiben das Verhalten der Zinsstruktur über die Zeit und werden für die Bewertung von zinsabhängigen Instrumenten, insbesondere von Zinsderivaten, und für das Risikomanagement benötigt. Die Wahl eines geeigneten ZinsstrukturmodelIes ist abhängig von der spezifischen Anwendung. Mehrfaktormodelle erlauben eine realistische Beschreibung des Verhaltens der Zinskurve.
Da die Ergebnisse der Simulationen stark von den getroffenen Szenarioannahmen abhängen, dürfen solche Verfahren nicht zu "Black Boxes" führen, die zu falschem Vertrauen in die Präzision der Ergebnisse führen. Ergänzende Szenarien, die Veränderungen von einzelnen oder mehreren Annahmen umfassen, müssen untersucht werden (vgl. Ziff. 11 über Stresstests). Ein besonderer Stellenwert kommt der Definition eines Worst-Case-Szenarios zu, welches die Anfälligkeit der Bank auf die jeweils ungünstigste denkbare Zukunftsentwicklung aufzeigt.
6. Value-at-Risk
Beim einfachen Verfahren zur Messung des Barwerteffektes (gemäss Abschnitt 4) wird die Veränderung des Barwertes der zukünftigen Cashflows aufgrund einer bestimmten Veränderung der Zinsstrukturkurve gemessen. Ein Nachteil dieser Methode ist, dass sehr viele verschiedene Zinsänderungen möglich sind und nicht a priori feststeht, welche davon relevant sind. Eine Bank kann gegenüber gewissen Zinsänderungen immun sein und bei anderen Szenarien Gewinne oder Verluste erleiden. Zudem wäre es oft wichtig, Informationen nicht nur über das Verlustpotential zu haben, sondern auch über die Wahrscheinlichkeit solcher und noch grösserer Verluste. Der folgende Ansatz weist diese beiden Schwächen nicht auf. Er ermöglicht es, verschiedene Risiken über mehrere Geschäftsbereiche und Währungen in einem einzigen konsistenten, firmenweiten Risikomass zu aggregieren.
Der Value-at-Risk (VaR) bezeichnet die geschätzte Verlustgrösse, die auf dem gegebenen Portfolio von zinssensitiven Bilanz- und Ausserbilanzpositionen der Bank über eine vorgegebene Zeitperiode und mit einem bestimmten Konfidenzniveau nicht überschritten wird. Zur Berechnung des VaR müssen in einem ersten Schritt relevante Risikofaktoren bestimmt werden, die den Marktwert des Portfolios beeinflussen. Risikofaktoren für das Bankportfolio sind beispielsweise die Zinsstrukturkurve und die Wechselkurse.
Des Weiteren müssen die Beziehungen zwischen den Marktpreisen der einzelnen Positionen und den Risikofaktoren, d.h. die sogenannten Bewertungsfunktionen, bestimmt werden. Im nächsten Schritt werden Szenarien für die Risikofaktoren definiert, denen eine bestimmte Eintretenswahrscheinlichkeit zugeordnet wird. Sodann werden die einzelnen Positionen in Abhängigkeit der Risikofaktoren bewertet, und der Portfolioverlust wird berechnet. Schliesslich wird aus der Verteilung der möglichen Portfolioverluste der Quantilswert bestimmt, welcher mit der vorgegebenen Wahrscheinlichkeit nicht überschritten wird.
Je nach Struktur der Portfolios und nach zugrunde gelegten Annahmen über die Wahrscheinlichkeitsverteilung der Risikofaktoren existieren entweder analytische Lösungen für die Berechnung des VaR, welche statistische Methoden benützen, oder dieser kann nur mittels Simulationsverfahren (vgl. Abschnitt 5) bestimmt werden. Während die historische Simulation die Szenarien für die Risikofaktoren direkt aus der Vergangenheit entnimmt, werden diese bei der Monte-Carlo-Simulation durch mathematische Modelle generiert.
Wird der VaR über eine längere Zeitperiode bestimmt, so wirkt sich aus, ob der mögliche Verlust gegenüber dem heutigen Portfoliowert oder gegenüber dem erwarteten Portfoliowert definiert wird; im letzten Fall muss der erwartete Ertrag auf dem Portfolio mitberücksichtigt werden.
Anhang 4.1
Richtlinien für das Management des Länderrisikos
gemäss Art. 21a
I. Im Allgemeinen
1. Gegenstand und Geltungsbereich der Richtlinien
1) Es gehört zu den Aufgaben jeder Bank, die grenzüberschreitend tätig ist, die Risiken ihrer Auslandengagements selbst zu identifizieren, zu messen, zu beurteilen, zu begrenzen und nötigenfalls wertzuberichtigen.
2) Die vorliegenden Richtlinien haben zum Ziel, die Banken bei der Festlegung interner Strukturen und Prozesse für das Management des Länderrisikos zu unterstützen. Sie bezwecken keine Vereinheitlichung des Risikomanagements der Banken. Diese sind in der Form der Umsetzung frei, sofern sie die in den Richtlinien festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Die verwendeten Methoden und Systeme müssen sich dabei, der Grösse und Bedeutung der Auslandengagements entsprechend, an der best practice orientieren. Die Wahl der Methoden und der Detaillierungsgrad der internen Weisungen sind somit situationsgerecht und dem Umfang und der Art der Auslandengagements angepasst, d.h. risikoadäquat, vorzunehmen.
3) Die Richtlinien gelten für alle dem Amt für Finanzdienstleistungen als Aufsichtsbehörde unterstehenden Banken. Für liechtensteinische Bankkonzerne mit in- und ausländischen Niederlassungen und Tochtergesellschaften sind diese Richtlinien sowohl auf Basis Einzelinstitut als auch auf konsolidierter Basis zu implementieren.
4) Falls Risikomanagement und Kontrolle des Auslandengagements den Richtlinien nicht genügen, sind entweder die internen Prozesse und Strukturen anzupassen, oder die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit ist einzuschränken oder aufzugeben.
5) Wenn im Rahmen der vorliegenden Richtlinien der Begriff 'Bank' verwendet wird, sind damit immer auch die Finanzgesellschaften gemeint.
II. Länderrisiko
2. Begriff des Länderrisikos
1) Ein Länderrisiko entsteht, wenn länderspezifische politische oder wirtschaftliche Bedingungen den Wert eines Auslandengagements beeinflussen. Es setzt sich zusammen aus dem Transferrisiko und den übrigen Länderrisiken. Dabei bedeuten:
a) "Transferrisiko" die Gefährdung der Rückführung von Auslandengagements ins Inland als Folge der Beschränkung des freien Geld- und Kapitalverkehrs oder aus anderen wirtschaftlichen oder politischen Gründen;
b) "Übrige Länderrisiken" diejenigen Auslandengagements, deren Werthaltigkeit unabhängig vom Transfer- und Delkredererisiko von den wirtschaftlichen und politischen Risikofaktoren eines Landes abhängt, insbesondere von den länderbezogenen Liquiditäts-, Markt- und Korrelationsrisiken;
c) "Engagements mit Länderrisiko" Auslandengagements jeder Art, einschliesslich Eventualengagements, unwiderruflicher Kreditzusagen und derivativer Finanzmarktgeschäfte, gleichgültig, ob sie dem Banken- oder dem Handelsbuch zugeordnet werden.
2) Die Erfassung des Länderrisikos erfolgt nach dem Risikodomizil und nicht nach dem Domizil des Schuldners. Bei gedeckten Engagements ist das Risikodomizil unter Berücksichtigung der Sicherheiten zu bestimmen. Dabei sind die gleichen Grundsätze für die Bestimmung des Risikodomizils anzuwenden, wie sie für die Risikoverteilungsvorschriften (Art. 19e Abs. 2 bis 4) gelten.
3. Erläuterungen
1) Während in den 70er und 80er Jahren die klassische Auslandkreditvergabe in Fremdwährung im Vordergrund stand, nehmen heute die Geschäfte mit Wertpapieren und derivativen Finanzmarktinstrumenten an Bedeutung zu. Die teilweise Abhängigkeit dieser Geschäfte von den lokalen Markt- und Wirtschaftsbedingungen sowie die Möglichkeiten einer lokalen Refinanzierung haben die Bedeutung des übrigen Länderrisikos verstärkt.
2) Das übrige Länderrisiko, insbesondere das Länderliquiditätsrisiko, ist als länderspezifisches Klumpenrisiko analog zum Branchenrisiko zu verstehen. Bei der Beurteilung des Risikos von Auslandforderungen ist das übrige Länderrisiko daher oft integrierter Bestandteil des Gegenparteiratingsystems. Bei den Marktrisiken sind die länderspezifischen Klumpenrisiken durch die länderweise Risikoberechnung und die Risikoaggregation, sofern risikorelevant, zu berücksichtigen.
3) Auslandengagements beinhalten im Prinzip immer Elemente des übrigen Länderrisikos, während die Währung und die Art und Weise der Refinanzierung bestimmen, ob auch noch ein Transferrisiko besteht. So beinhalten Auslandengagements, die in der entsprechenden Lokalwährung denominiert und refinanziert sind, im allgemeinen nur ein übriges Länderrisiko. Bei Auslandforderungen in einer für den Schuldner fremden Währung kommt das Transferrisiko dazu, ausser es sei hinreichend sichergestellt und dokumentiert, dass ein solches nicht entstehen kann.
4) Engagements im Handelsbuch sind von den vorliegenden Richtlinien grundsätzlich nicht ausgenommen. Sie werden allenfalls bankintern anders gesteuert und auch in Bezug auf die Risikovorsorge anders behandelt als Engagements im Bankenbuch. Sofern - wo länderrisikomässig relevant - das Management von Marktrisiken, wie z.B. Zinsrisiko, Währungsrisiko und Aktienkursrisiko, mit Länderlimiten und dem entsprechenden Kontrollsystem organisiert wird, ist es als Teil des Länderrisikomanagementsystems zu betrachten. Neben den vorliegenden Richtlinien gelten uneingeschränkt die "Richtlinien für das Risikomanagement im Handel und bei der Verwendung von Derivaten" gemäss Anhang 4.2.
III. Risikopolitik
4. Inhalt, Verantwortung, Mindestanforderung
1) Die Risikopolitik umfasst neben der Strategie zur Übernahme von Länderrisiken die Grundsätze für die Erfassung, Bewirtschaftung und Kontrolle der Länderrisiken sowie für die organisatorischen Strukturen.
2) Die Verantwortung für die Risikopolitik beim Länderrisiko liegt beim Verwaltungsrat. Die Geschäftsleitung formuliert die Risikopolitik, welche vom Verwaltungsrat genehmigt und periodisch auf ihre Angemessenheit hin beurteilt wird. Sie erlässt Vorschriften für die Umsetzung der Risikopolitik und autorisiert Personen für die Übernahme von Risiken. Die Einhaltung der internen Vorschriften ist zu überwachen.
3) Länderrisiken müssen in jedem Fall identifiziert, gemessen, beurteilt, begrenzt und kontrolliert werden. Umfang und Detaillierungsgrad sowie Systeme und Methoden müssen dem Umfang der Auslandengagements und den dabei eingegangenen Risiken angemessen sein. Es ist ein angemessenes internes Kontrollsystem (IKS) einzurichten.
5. Erläuterungen
1) Fragen des Risikomanagements, insbesondere die grundsätzlichen Entscheidungen über die Risikopolitik und deren regelmässige Überprüfung, gehören zu den zentralen Führungsaufgaben.
2) Bei den Personen, die mit der Umsetzung der Risikopolitik im täglichen Geschäft und mit den Kontrollaufgaben betraut werden, muss die fachliche Qualifizierung sichergestellt sein.
3) Die Mindestanforderungen (gemäss Ziff. 4 Abs. 3) für die Risikopolitik, die in den nachfolgenden Abschnitten weiter erläutert werden, geben nur das Gerüst vor, das bankintern durch selbst festzulegende Strukturen und Prozesse zu erfüllen ist. In der Umsetzung gilt es, ein adäquates System des Länderrisikomanagements zu bestimmen, d.h. ein System, das der eigenen Risikopositionierung entsprechend eine genügend hohe Präzision der Steuerung und Kontrolle verspricht.
IV. Risikoerfassung
6. Risikoidentifikation, -messung und -beurteilung sowie Dokumentation
1) Jede Bank muss in der Lage sein, länderrisikobehaftete Engagements zu identifizieren und die Wertentwicklung dieser Engagements zu verfolgen. Die Beurteilung von Länderrisiken hat bankenindividuell einheitlich und der tatsächlichen Höhe der Engagements entsprechend zu erfolgen. Als Basis dafür sind eigenständige Länderrisikoanalysen (z.B. mit der Einteilung der Länder in verschiedene Ratingkategorien) oder anerkannte, extern verfügbare Länderbeurteilungen notwendig.
2) Bei Banken mit erheblichen Auslandengagements, die einem wesentlichen Länderrisiko ausgesetzt sind, ist periodisch der Einfluss von möglichen Bonitätsverschlechterungen bzw. Zahlungsproblemen einzelner Länder oder Ländergruppen auf Bilanz und Erfolgsrechnung zu überprüfen. Die Ergebnisse sind dem für diese Funktion bezeichneten Leitungsorgan zur Kenntnis zu bringen.
3) Auslandengagements, deren Risikobeurteilung und, wo erforderlich, die Ergebnisse regelmässiger Stresstests sind angemessen zu dokumentieren.
7. Erläuterungen
1) Zur Risikoidentifikation und -messung gehört zuallererst, dass die Höhe des Engagements pro Land risikoadäquat bestimmt wird. Weiter wird das Risiko dieser Engagements aufgrund eines eigenen oder extern verfügbaren Systems der Bonitätsbeurteilung für Länder abgeschätzt. Während bei Banken mit erheblichem Auslandengagement eine quantitative Schätzung der Verlusthöhe und der Verlustwahrscheinlichkeit auf Portfoliobasis erwartet werden kann, ist bei Banken mit geringem Engagement eine Beurteilung der Verlusthöhe auf Einzelbasis und eine Einschätzung der Verlustwahrscheinlichkeit ausreichend.
2) Besonders bei Banken mit erheblichem Auslandengagement widerspiegeln eigene Länderratings oft eine sehr genaue Kenntnis der Länder. Als Qualitätskontrolle für die eigene Bonitätsbeurteilung und zur Vermeidung bankinterner Interessenskonflikte ist es aber unverzichtbar, dass die eigene Bonitätsbeurteilung mit Einschätzungen extern verfügbarer Länderbeurteilungen verglichen und allenfalls grosse Abweichungen erläutert und begründet werden.
3) Banken mit Länderengagements in Entwicklungs- und Schwellenländern müssen die Wirkung extremer Bonitätseinbrüche mittels Stresstests simulieren, falls dieses mit Bezug auf die Eigenmittel und die Erfolgsrechnung erheblich ist.
V. Risikobegrenzung und -vorsorge
8. Limitensystem, Interne Risikokontrolle, Bewertung und Risikovorsorge
1) Banken mit Auslandengagements müssen über ein adäquates System von Limiten für die einzugehenden Engagements verfügen. Die Limiten müssen regelmässig auf die Angemessenheit hin überprüft und dem für diese Funktion bezeichneten Leitungsorgan zur Genehmigung vorgelegt werden.
2) Die Banken müssen über adäquate Informationssysteme verfügen, mit denen die Einhaltung der Länderlimiten überwacht werden kann. Eine Überschreitung von Limiten muss zeitnah festgestellt werden können und ein Reporting an übergeordnete Entscheidungsstellen zur Folge haben. Die mit der Überwachung beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bank müssen über ausreichende Fachkenntnisse verfügen und genügend unabhängig von jenen Personen sein, welche Länderrisikopositionen eingehen.
3) Basierend auf ihren Bewertungsgrundsätzen nehmen die Banken angemessene Wertberichtigungen für das Länderrisiko ihrer Auslandengagements vor. Die Länderrisiken und die daraus resultierenden Wertberichtigungen und Rückstellungen sind so zu erfassen, dass sie durch die interne und externe Revision leicht überprüfbar sind.
4) Im Übrigen entscheiden die Banken auf der Basis ihrer internen Risikomodelle und im Rahmen der geltenden Rechnungslegungsvorschriften selbst über eine allfällige zusätzliche Risikovorsorge.
9. Erläuterungen
1) Die Länderlimiten müssen aufgrund rascher Veränderungen der internationalen politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen regelmässig auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Im täglichen Geschäft muss demgegenüber zeitgerecht sichergestellt werden, dass die verabschiedeten Länderlimiten nicht überschritten werden. Für allfällige Überschreitungen sind Ausnahmeregeln sowie die Kompetenz, Überschreitungen zu genehmigen, zu definieren.
2) Bei der Bewertung der Auslandengagements und der Risikovorsorge können Unterschiede zwischen Regelungen im Bankenbuch und jenen im Handelsbuch auftreten. Bei beiden Büchern jedoch gilt, dass die Risikovorsorge auch den Diversifizierungsgrad des gesamten Portefeuilles in Betracht ziehen kann.
3) Wertberichtigungen dürfen das betriebswirtschaftlich notwendige Mass nicht übersteigen.
VI. Berichterstattung
10. Reporting und Offenlegung
1) Die Länderrisikoengagements sowie die Erläuterungen für grosse Abweichungen zwischen den eigenen Bonitätsklassen und den Einschätzungen extern verfügbarer Länderbeurteilungen sind Teil des Risikoreportings der Bank. Sie sind regelmässig im Rahmen dieses Reportings, mindestens aber auf die Abschlusstermine hin, an den Verwaltungsrat oder an ein von ihm bestimmtes Gremium zu rapportieren. Ausserordentliche Veränderungen sind unverzüglich zu rapportieren.
2) Im Geschäftbericht sind die Auslandengagements nach Bonität der Ländergruppen gegliedert zu veröffentlichen, falls es für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Bank wesentlich ist. Das dabei verwendete Ratingsystem ist zu erläutern. Eine Anlehnung an international übliche Standards wird empfohlen.
3) Falls risikorelevant, sind Auslandengagements nach Risikodomizil, geordnet nach Bonität von Ländergruppen, im Anhang des Geschäftberichts auszuweisen. Die verwendete Bonitätseinstufung ist zu erklären. Der Ausweis nach Risikodomizil ist nicht zu verwechseln mit der Offenlegung nach Schuldnerdomizil gemäss Anhang 3 Ziff. VIII Bst. J.
VII. Revision
11. Interne und externe Revision
1) Die Interne Revision überprüft insbesondere die Einhaltung der Risikopolitik, das Risikomanagement und die Überwachung der Länderrisiken.
2) Die bankengesetzlichen Revisionsstellen prüfen die Einhaltung dieser Richtlinien. Dabei stützen sie sich nach den Grundsätzen des Berufsstandes soweit wie möglich und zweckmässig auf die Arbeiten der Internen Revision ab. Sie halten das Prüfungsergebnis im bankengesetzlichen Revisionsbericht fest.
Anhang 4.2
Richtlinien für das Risikomanagement im Handel und bei der Verwendung von Derivaten gemäss Art. 21a
I. Im Allgemeinen
1. Ziel und Zweck sowie Geltungsbereich der Richtlinien
1) Die vorliegenden Richtlinien haben zum Ziel, die Banken bei der Formulierung interner Weisungen im Rahmen des Risikomanagements zu unterstützen. Sie gelten für alle Banken, die im Handel tätig sind, unabhängig davon, ob sie mit Derivaten handeln oder nicht, sowie für jene, welche Derivate im Rahmen des Bilanzstrukturmanagements (Asset and Liability Management) verwenden.
2) Die Richtlinien bezwecken keine Vereinheitlichung des Risikomanagements. In der Form der Umsetzung der Richtlinien bleiben die Banken frei. Dies betrifft insbesondere die Entscheidung darüber, wie die Richtlinien entsprechend den für die einzelne Bank wesentlichen Risiken konkret umzusetzen sind. Die Wahl der Methoden und der Detaillierungsgrad der internen Weisungen sind situationsgerecht und dem Umfang des Handels sowie den Aktivitäten in Derivaten entsprechend, d.h. risikoadäquat, vorzunehmen.
3) Werden in einem Bankkonzern in- und ausländische Niederlassungen und Tochtergesellschaften zum Zweck des Risikomanagements in Gruppen (Gesamtbanken) zusammengefasst, so ist das gesamthafte Risikomanagement zusätzlich auf der Stufe des Bankkonzerns zu regeln. Die dabei massgebenden Grundsätze sind nicht Gegenstand dieser Richtlinien. Deren Festlegung ist dem jeweiligen Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle zu überlassen.
4) Für die in diesen Richtlinien verwendeten Begriffe gilt das Glossarium gemäss Beilage 1.
5) Wenn im Rahmen der vorliegenden Richtlinien der Begriff 'Bank' verwendet wird, sind damit immer auch die Finanzgesellschaften gemeint.
II. Prinzipien des Risikomanagements
2. Risikopolitik
1) Die Erfassung, Bewirtschaftung und Begrenzung der Risiken aus dem Handel und aus der Verwendung von Derivaten ist eine zentrale Führungsaufgabe.
2) Die Geschäftsleitung formuliert die Risikopolitik, welche vom Verwaltungsrat genehmigt und periodisch auf ihre Angemessenheit hin beurteilt wird. Sie erlässt Vorschriften zur Umsetzung der Risikopolitik. Diese müssen insbesondere vorsehen, dass jegliche Risikoübernahme ausschliesslich durch dazu autorisierte Personen erfolgt. Für alle für die Bank wesentlichen Risiken werden Limiten ausgesetzt.
3) Alle mit dem Risikomanagement betrauten Personen müssen über das erforderliche Fachwissen verfügen.
4) Die Bedeutung des Risikomanagements hat mit dem Aufkommen neuer Produkte zugenommen, sei es, weil sich der Zugang zu Risiken vereinfacht hat, oder sei es, weil heute mannigfache Instrumente zur Risikobewirtschaftung zur Verfügung stehen. Fragen des Risikomanagements, insbesondere die Formulierung und die regelmässige Überprüfung der Risikopolitik, zählen deshalb zu den zentralen Führungsaufgaben. Die Risikopolitik soll Bestandteil der allgemeinen Geschäftspolitik sein. Das Fachwissen muss auf den Ebenen des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und der Ausführung stufengerecht vorhanden sein. Die periodische Beurteilung der Risikopolitik kann innerhalb des Verwaltungsrates auch an einen Ausschuss delegiert werden.
5) Personalentlöhnungssysteme können Anreize schaffen, die das Risikomanagement erschweren. Daher setzen insbesondere erfolgsabhängige Personalentlöhnungssysteme entsprechende Risikokontrollen voraus.
3. Identifikation und Messung der Risiken
1) Die Identifikation von Risiken und deren Integration in Risikomanagement- und Risikoreportingsysteme muss als ständige Aufgabe und unter der Fachverantwortung eines Mitgliedes der Geschäftsleitung wahrgenommen werden. Die Messverfahren sind angemessen auszugestalten und sollen die Risikoaggregation bis auf die Ebene der Gesamtbank ermöglichen.
2) Das Risikomanagement muss in einem permanenten Prozess weiterentwickelt werden. Eine schriftliche Dokumentation über das Risikomanagement ist zu erstellen. Dem Fachwissen, den Systemen und den in diesem Zusammenhang mit speziellen Aufgaben betrauten Organen muss entsprechende Bedeutung beigemessen werden. Die in der Richtlinie angesprochenen Aktivitäten sind mit den notwendigen Ressourcen auszustatten. Die EDV-Systeme müssen der Komplexität der Finanzprodukte und deren Risiken angemessen sein.
3) Die Geschäftsleitung muss über die Gesamtrisikosituation der Bank periodisch informiert sein. Es ist sicherzustellen, dass das Reporting alle für die Beurteilung der Gesamtrisikosituation relevanten Grössen stufengerecht und verständlich darstellt. Die Standards der Risikomessung müssen auf allen Stufen bekannt sein. Zudem sind die Voraussetzungen zu schaffen, dass in ausserordentlichen Lagen rasch und zielgerichtet die notwendigen Entscheidungen getroffen und entsprechende Massnahmen eingeleitet werden können.
4) Vor dem Einstieg in den Handel mit neuen Produkten sowie bei wesentlichen Änderungen der Handelsstrategien müssen die Funktionen der Produkte, die Märkte und die Geschäftsstrategien verstanden werden, Schätzungen über die benötigten Ressourcen und erwarteten Erträge angestellt sowie die Risiken analysiert werden.
5) Jeder Linienverantwortliche sollte periodisch alle Risiken seiner Einheit als Managementinformation erhalten. Zudem wird empfohlen, Gewinn und Verlust zu analysieren und in ihre Komponenten zu zerlegen (Anteil Bewertungsveränderung, Anteil Transaktionsergebnis). Risiko und Ertrag sind miteinander verbunden und dürfen daher nicht getrennt voneinander beurteilt werden.
6) Der Verwaltungsrat ist periodisch über die Gesamtrisikosituation zu informieren.
4. Interne Risikokontrolle
1) Die Einhaltung der internen Vorschriften wird von Einheiten überwacht, die vom Handel unabhängig sind.
2) Durch organisatorische Massnahmen sind insbesondere die Funktionentrennung sowie ein unabhängiges Reporting sicherzustellen.
3) Die Kontrolle - im Sinne eines Elementes des internen Kontrollsystems (IKS) - muss fachlich qualifizierten Personen anvertraut werden, die nicht durch hierarchische Unterstellung vom Handel abhängig sind, d.h. sie müssen von jenen Personen unabhängig sein, die Risikopositionen eingehen.
III. Bewertung
5. Grundsätze
1) Handelspositionen sind mindestens täglich nach einheitlichen Kriterien und gestützt auf Marktdaten zu bewerten. Gewinn und Verlust sind täglich zu ermitteln.
2) Für Positionen in Derivaten, die nicht im Handelsbuch geführt werden, ist zumindest eine periodische Bewertung gestützt auf Marktdaten und Modelle erforderlich, die den spezifischen Charakteristiken des Geschäftes Rechnung tragen.
3) Risikomanagement setzt eine Bewertung von Transaktionen und Portfolios voraus. Die Bewertung zusammen mit realisierten Ein- und Auszahlungen (einschliesslich allfälligen Finanzierungskosten) erlauben die wirtschaftlich korrekte Ermittlung von Gewinn und Verlust. Durch Marktverschiebungen verursachte Wertveränderungen werden unmittelbar transparent. Pro Positionsart hat die Bewertung einheitlich zu erfolgen. Unabhängig von der buchhalterischen Erfassung sind Marktbewertungen vorzunehmen, um die Effektivität der Absicherungsmassnahmen dem Markttest zu unterziehen. Allfällige Korrekturen der Positionswerte sind für spezifische Markt- und Produkteigenheiten (z.B. Marktliquidität, Positionsgrösse usw.) vorzunehmen.
4) Handelspositionen sind zwingend täglich zu bewerten; je nach Marktsituation kann auch eine innertägliche Bewertung erforderlich sein. Werden Modelle zur Bewertung beigezogen (im OTC-Geschäft relevant), sind die nötigen aktuellen Parameter (Volatilität usw.) grundsätzlich aus handelsunabhängigen Quellen zu beschaffen. Nebst den verwendeten Annahmen und Parametern sollen die Modelle selbst periodisch überprüft werden (Modellrisiken).
5) Zur raschen Identifikation von Absicherungslücken von Positionen in Derivaten, ungleicher Marktwertentwicklung von Grundposition und Absicherungstransaktion sowie von Fehlbeurteilungen genereller Art sollen Grundposition und Absicherungstransaktion einer einheitlichen Bewertung unterzogen werden. Auch hier sind allenfalls verwendete Modelle kritisch zu überprüfen, um eine fehlgeleitete Risikobewirtschaftung möglichst zu vermeiden.
IV. Risikomessung und Risikobegrenzung
6. Trennung von Bilanzstrukturmanagement und Handel
1) Bezüglich operationeller Verantwortung sowie Messung von Risiko und Ergebnis sind die Handelsportfolios vom Portfolio für das Bilanzstrukturmanagement klar zu trennen.
2) Es muss eine klare Trennung zwischen dem Bilanzstrukturmanagement und den Handelsaktivitäten bestehen. Diese Trennung manifestiert sich einerseits in einer klaren Funktionentrennung und andererseits in einer separaten Limitenzuteilung. Die Risiken sowie die Erfolge sind somit ebenfalls getrennt auszuweisen.
3) Angesichts ihrer Gleichartigkeit ist es angezeigt, die Risiken in den Bereichen der Handelsportfolios und des Bilanzstrukturmanagements auf einer höheren Stufe gemeinsam zu beurteilen.
4) Bei der buchhalterischen Erfassung der Transaktionen muss klar zwischen Handels-, Anlage- (bei strategischen Positionen) und Bilanzabsicherungstransaktionen unterschieden werden. Erträge, welche aus der Bilanzstruktur erwirtschaftet werden, müssen in der Buchführung getrennt von den Handelserfolgen ausgewiesen werden.
7. Marktrisiken im Handel
1) Für Marktrisiken sind Risikolimiten festzulegen. Die Risiken sind mindestens täglich nach anerkannten Methoden zu messen, zu rapportieren, zu kontrollieren und periodisch bis auf die Ebene der Gesamtbank zu aggregieren.
2) Im Handelsgeschäft sind die Positionen kontinuierlich zu bewirtschaften; Messverfahren und Methoden sollen sich an der best market practice orientieren. Zudem sind die Modelle periodisch zu überprüfen (z.B. Backtesting-Verfahren). Ohne korrekte Messung und Darstellung der Risiken eines Instrumentes oder Produktes sollte kein Handel erfolgen.
3) Professionelle Marktteilnehmer sollten nebst Sensitivitäten und Simulationsberechnungen innerhalb einer Risikoklasse auch produktübergreifende Ansätze implementieren, die insbesondere der Aggregation dienen, sofern diese statistisch hinreichend abgesichert sind. Der Value-at-Risk-Ansatz (statistischer Ausdruck des Portfoliorisikos) oder ähnliche, szenariobasierende Ansätze sind zu empfehlen.
8. Marktliquiditätsrisiken
1) Dem Risiko mangelnder Marktliquidität von Handelsprodukten ist durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen.
2) Zu kontrollieren sind der relative Anteil am Volumen einzelner Emissionen, die absolute Positionsgrösse oder der Betrag des tolerierbaren Verlustes, wenn keine Marktliquidität vorhanden ist. Durch Bewertungskorrekturen ist bei der Erfolgsermittlung der konkreten Marktliquidität Rechnung zu tragen.
3) Von den Marktliquiditätsrisiken zu unterscheiden sind die Kassenliquiditätsrisiken (Funding Risk), welchen im Rahmen der Liquiditätssteuerung Rechnung zu tragen ist.
9. Kreditrisiken aus Handels- und Derivatpositionen
1) Sämtliche Kreditrisiken aus Handels- und Derivatpositionen sind zu messen, zu aggregieren und als Gesamtengagement bezüglich Gegenparteien und Ländern auf der Ebene der Gesamtbank periodisch darzustellen.
2) Geschäfte an Märkten ohne Nachschusspflicht (v.a. im OTC-Bereich) erzeugen namhafte implizite Kreditengagements (insbesondere für Forwards und Swaps, aber auch für Longpositionen in Optionen). Finanzwirtschaftliche Techniken erlauben die Messung dieser impliziten Kreditengagements. Brutto- und Nettowiederbeschaffungswerte sowie deren potentieller Zuwachs im Zeitablauf können (z.B. mittels eines Add-ons) quantifiziert werden. Dem Settlementrisiko, das risikomässig die Transaktion abschliesst, ist Rechnung zu tragen. Der Verringerung des Kreditrisikos (Nettingverträge, Einfordern von Sicherheiten) ist Beachtung zu schenken.
3) Für die Ermittlung des Kreditrisikos sind anerkannte Verfahren anzuwenden. Dabei sind die oben erwähnten Techniken (Wiederbeschaffungswerte und die Berücksichtigung des potentiellen Zuwachses im Zeitablauf) zusammen mit Simulationsverfahren zu empfehlen. Die Aggregation der Kreditrisiken aus Handels- und Derivatpositionen ist pro Gegenpartei vorzunehmen und zusammen mit den Limiten darzustellen.
4) Eine weitere Aggregation der Kreditrisiken ist sinnvoll.
10. Operationelle Risiken
1) Die operationellen Risiken sind durch eine geeignete Betriebsorganisation sowie systemseitig integrierte Abläufe zu begrenzen.
2) Bei den organisatorischen Massnahmen ist besonders auf eine geeignete Instanzengliederung, Funktionentrennung, Regelung der Abläufe sowie eingebaute systematische Kontrollen zu achten (vgl. auch Ziff. 4.).
3) Durch EDV-seitig integrierte, automatisierte Abläufe lassen sich Fehlerquellen wirkungsvoll vermindern.
11. Rechtliche Risiken
1) Den rechtlichen Risiken aus dem Handel und aus der Verwendung von Derivaten ist durch angemessene Dokumentation Rechnung zu tragen.
2) Nach Möglichkeit sollen marktübliche Standard-Rahmenverträge verwendet werden.
3) Kenntnis des rechtlichen und wirtschaftlichen Umfeldes der Gegenpartei bilden die Grundvoraussetzung eines effizienten Managements des rechtlichen Risikos.
4) Vor allem im internationalen Geschäft sollen im Interesse der Bank folgenden Problemkreise höchste Beachtung geschenkt werden:
a) Verbindlichkeit von Verträgen sowie
b) Durchsetzbarkeit und Verrechenbarkeit von Vertragsansprüchen.
12. Stresssimulation
1) Mit Blick auf die Bewältigung möglicher Extremsituationen sind zusätzliche Analysen regelmässig durchzuführen.
2) Auf Gesamtbankebene sollten Belastungstests zur Berechnung möglicher Extremverluste durchgeführt werden. Diese Ergebnisse sind massnahmenorientiert auszuwerten. Im Vordergrund von solchen auf ökonomisch und politisch plausiblen Szenarien basierenden Stressanalysen stehen die Marktrisiken.
3) Sensitivitätsanalysen wie die Value-at-Risk-Methode modellieren kleine Marktbewegungen in einem stabilen Umfeld. Strategisch relevante Risiken aufgrund aussergewöhnlicher Marktverhältnisse erfordern umfassendere Stressanalysen.
V. Information
13. Informationsgrundsätze
1) Qualitative und quantitative Informationen sind getrennt nach Kredit- und Marktrisiken periodisch zu erstellen und im Anhang der Jahresrechnung in geeigneter Form zu integrieren. Eine Anlehnung an international übliche Standards wird empfohlen.
2) Quantitative Angaben müssen durch qualitative Beschreibungen der Methoden und Annahmen der Risikomessung ergänzt werden. Werden Informationen zum Marktrisiko z.B. mit dem Konzept des Value-at-Risk offengelegt, sollten die unterstellten Vertrauensintervalle, der Betrachtungszeitraum, die Haltedauer sowie die Aggregationsmethode angegeben werden. Bei Informationen zum Kreditrisiko sind die Bruttowiederbeschaffungswerte, die Kontraktwerte sowie das Kreditäquivalent bzw. das Add-on anzugeben, wobei eine Unterteilung nach Qualität der Gegenparteien und eventuell nach Fälligkeiten der Kontrakte vorzusehen ist. Nettowiederbeschaffungswerte dürfen nur angegeben werden, falls rechtlich anerkannte und durchsetzbare Nettingverträge vorhanden sind.
Beilage 1:
Glossarium
Absicherungslücken
Unvollständige Deckung auf abgesicherte Positionen.
Absicherungstransaktion
Transaktion zur Verminderung des Risikos einer Einzelposition oder eines Portfolios.
Add-on
Sicherheitsmarge zur Abdeckung des zukünftigen potentiellen Kreditrisikos während der Restlaufzeit eines Kontraktes.
Backtesting
Nachträglicher Test der Prognosequalität eines Modells. Für Value-at-Risk-Modelle wird die Qualitätsanalyse durch den Vergleich der tatsächlichen Tagesgewinn- und Tagesverlustzahlen mit den berechneten täglichen Value-at-Risk-Zahlen durchgeführt. Übertreffen Gewinn und Verlust statistisch zu häufig die Value-at-Risk-Werte, unterschätzt das Modell die Risiken tendenziell.
Bilanzstrukturmanagement
Bewirtschaftung sämtlicher Aktiven und Passiven der Bilanz und sämtlicher ausserbilanziellen Positionen bezüglich Zins- und Währungsrisiken (ohne Handelsbestände).
Bilanzstrukturrisiken
Zins- und Währungsrisiken, die aus Ungleichgewichten in der Bilanz (einschliesslich Ausserbilanzpositionen) resultieren.
Derivate
Instrumente, deren Werte von den zugrunde liegenden Basiswerten (Wertpapiere, Währungen, Rohstoffe, usw.) oder Referenzsätzen (Zinsen, Währungen, Indices usw.) abgeleitet werden. Grundsätzlich wird zwischen Termingeschäften (z.B. Forwards, Futures, Swaps) und Optionen unterschieden.
Forward
Siehe Termingeschäft.
Gesamtbank
Eine Bank, einschliesslich ihrer in- und ausländischen Niederlassungen, und diejenigen ihrer Tochtergesellschaften, welche für die Zwecke des Risikomanagements zu einer Einheit zusammengefasst sind. Die Zusammenfassung darf der Zielsetzung eines angemessenen Risikomanagements nicht widersprechen.
Handelsposition
Eigenpositionen in Finanzmarktinstrumenten, die in der Absicht eingegangen werden, auf kurze Sicht von tatsächlichen oder erwarteten Differenzen der Kauf- oder Verkaufspreise zu profitieren oder andere Elemente des Handelsbestandes abzusichern, oder die zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für einen Geschäftsabschluss mit einem Kunden gehalten werden.
Handelsrisiken
Durch Preis- und Kursbewegungen verursachte potentielle Wertverluste (oder Gewinne) auf nicht vollständig abgesicherte Handelspositionen der Bank.
Implizite Kreditengagements
Kreditrisiken, die nicht direkt aus der Kreditvergabe, sondern in Handelstransaktionen mit Finanzinstrumenten (insbesondere mit OTC-Derivaten) eingegangen werden.
Interne Risikokontrolle
Einheiten der Bank, die gestützt auf Systeme und Verfahren Risiken (aber auch Gewinn und Verlust) messen, aggregieren, rapportieren und die Einhaltung von Risikolimiten durchsetzen.
Kassenliquiditätsrisiko
Risiko des Zahlungsverzuges.
Kreditäquivalent
Der einem Kredit vergleichbare Betrag, den eine Bank während der Laufzeit eines Kontraktes effektiv (Forderung heute) und potentiell (mögliche Zunahme des Forderungsbetrages in der Zukunft aufgrund von Marktbewegungen) von einer Gegenpartei als Forderung ausstehend hat.
Kreditrisiko
Möglicher Ausfall einer Gegenpartei während der Laufzeit des Kredites bzw. Streuung der Ausfälle innerhalb einer bestimmten Bonitätskategorie um einen langfristigen Durchschnitt.
Marktliquiditätsrisiko
Risiko, dass das zu liefernde (zu erhaltende) Instrument nicht oder nur unvollständig oder nur unter grossen Preiszugeständnissen beschafft (veräussert) werden kann.
Marktrisiko
Risiko von Verlusten in bilanziellen und ausserbilanziellen Positionen aufgrund von Veränderungen der Marktpreise wie z.B. Zinssätze, Wechselkurse und Aktienkurse.
Modellrisiko
Die Bewertung von Derivaten erfordert den Einsatz von Modellen, die in sich selbst eine Risikodimension begründen, da die vom Modell berechneten Werte und Marktrisiken unter Umständen die Realität nur unvollständig abbilden. Das Risiko besteht darin, dass aus Modellinformationen Entscheidungen abgeleitet werden, die sich im Nachhinein als fehlerhaft und kostspielig (Verlust) erweisen können.
Netting
Verrechnung zwischen den Gegenparteien von gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen am Fälligkeitstag einerseits und von unrealisierten Gewinnen mit unrealisierten Verlusten bei Ausfall der Gegenpartei andererseits, basierend auf bilateralen oder multilateralen Verträgen.
Operationelles Risiko
Risiko aufgrund menschlichen Irrtums oder aufgrund von Mängeln in Betriebssystemen.
Option
Recht, einen bestimmten Basiswert zu einem festgelegten Preis in einer gegebenen Menge während einer begrenzten Laufzeit bzw. an einem definierten Tag zu kaufen oder zu verkaufen.
Over-the-Counter-(OTC-)Geschäft
Handel mit nicht standardisierten Finanzinstrumenten. Im Allgemeinen vereinbaren die Parteien alle Einzelheiten der Geschäfte oder einigen sich auf bestimmte vereinfachte Marktusanzen.
Rechtliche Risiken
Die in den jeweiligen juristischen Eigenheiten der Länder begründete Gefahr der Nichtanerkennung von vertraglich vereinbarten Forderungen, sei es, weil die Gegenpartei dazu nicht autorisiert war, weil vertragliche Mängel nachträglich festgestellt wurden oder weil das Finanzinstrument den rechtlichen Vorschriften widersprach.
Risikolimite
Quantitative Limiten, welche den Umfang der Risikoübernahme für bestimmte Positionen begrenzen.
Sensitivität
Grad der Wertveränderung aufgrund definierter Preis- bzw. Zinsänderungen.
Settlementrisiko
Risiko, dass die Gegenpartei in der Abwicklung der Transaktion ihre Verpflichtung nicht erfüllt.
Stresssimulation
Szenariobasierende Verfahren der simulierten Neubewertung von Handelspositionen. Die verwendeten Szenarien orientieren sich in der Regel an extremen historischen Ereignissen, künftig möglichen extremen Ereignissen oder verwenden aussergewöhnliche wirtschaftliche und politische Konstellationen. Das Verfahren gibt Aufschluss über einseitige, potentiell kostspielige Risikoexpositionen.
Swap
Kombination von Kauf- und Rückkaufsverträgen, deren Erfüllungszeitpunkt nicht zusammenfallen.
Termingeschäft
Vertrag, bei dem der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses und der Zeitpunkt der Geschäftserfüllung auseinander liegen.
Value-at-Risk
Mass für die potentielle Wertveränderung eines (Handels-)Portfolios unter bestimmten Annahmen bezüglich der für die Wertentwicklung des Portfolios relevanten Faktoren (Marktkurse, Volatilitäten, Korrelationen).
Volatilitäten
Messgrösse für die Preisvariabilität eines Instrumentes.
Wiederbeschaffungswert
Marktwert der offenen Positionen zu einem bestimmten Zeitpunkt.
Anhang 5
Gliederung des Revisionsberichtes gemäss Art. 48
A. Revisionsbericht
1. Zusammenfassung der Revisionsergebnisse
1.1 Bank bzw. Finanzgesellschaft und Konzern
1.1.1 Wesentliche Eigenheiten
- Haupttätigkeit
- einseitig gelagerte Geschäftsbereiche
- massgebliche Aktionäre
- Abhängigkeiten
- besondere Organgeschäfte
- Personalbestand
- Wechsel im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung
- Hinweis, dass die Bank bzw. Finanzgesellschaft keine Beteiligungen hält
1.1.2 Beanstandungen und Einschränkungen, Fristansetzungen
1.1.3 Beanstandungen und Einschränkungen, Fristansetzungen des Vorjahres
1.2 Bank bzw. Finanzgesellschaft
1.2.1 Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen
- Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit der leitenden Organe und massgebenden Aktionäre
- Statuten und Reglemente (Geschäftskreis, Geschäftstätigkeit, Verwaltungsorganisation, Kompetenzordnung)
- Angemessenheit der internen Organisation (namentlich EDV, Risikomanagement und Outsourcing), des internen Kontrollsystems und der internen Revision
- tatsächliche Trennung der Tätigkeit von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung
- Wohnsitz der Mitglieder von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung
- konsolidierte Aufsicht durch die ausländischen Aufsichtsbehörden
1.2.2 Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang, Mittelflussrechnung
- Struktur der Bilanz, der Erfolgsrechnung, des Anhanges und allenfalls der Mittelflussrechnung
- Rentabilität (allenfalls in Bezug auf die Risikolage gemäss nachfolgender Ziff. 1.2.3)
- Eigenmittelausstattung (allenfalls in Bezug auf die Risikolage gemäss nachfolgender Ziff. 1.2.3)
- wesentliche Änderungen gegenüber den Vorjahren und deren Ursachen
- Hinweise zu einer unklaren Darstellung der Jahresrechnung (formell und materiell)
- Offenlegung und Kommentierung wesentlicher Abweichungen zu den von der Bank bzw. Finanzgesellschaft dem Amt für Finanzdienstleistungen als Frühinformationen übermittelten Werten
- Budgetierung (Eckwerte, massgebende zugrunde liegende Annahmen, wesentliche Veränderungen gegenüber den effektiven Zahlen des Berichtsjahres usw.)
1.2.3 Risikolage (qualitative und allenfalls quantitative Würdigung mit Vorjahresvergleich)
Risikopolitik
- Risikoarten, die aufgrund der Risikopolitik für die Bank bzw. Finanzgesellschaft relevant sind
- gesamthaft eingegangene Risiken
Risikomanagement und Risikokontrolle
Erfüllung der Überwachungs- und Kontrollfunktionen der für folgende Aufgaben zuständigen Einheiten, deren Unabhängigkeit und organisatorische Eingliederung:
- Messung der Risiken
- Limitenüberwachung
- Prüfung der verwendeten Modelle und Verfahren und deren korrekte Anwendung
- Integrität der Input-Daten
- Berichterstattung an die Geschäftsleitung und den Verwaltungsrat
Kreditrisiken
- Messmethoden und deren Implementierung, insbesondere Risikoklassensystem (Ratingsystem): Angemessenheit
- vorgenommene Wertberichtigungen und Rückstellungen: Angemessenheit
Marktrisiken (Handel)
- tägliche Bewertung
- verwendete Messmethoden und deren Implementierung: Angemessenheit
- interne Risikozahlen und deren Limiten sowie deren Verhältnismässigkeit
- Stresstesting
- Derivataktivitäten (inkl. Kundentransaktionen): Positive und negative Wiederbeschaffungswerte sowie deren jeweilige Kontraktvolumen pro Risikofaktor und -instrument
- Bonussystem
- Verfahren zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen: Angemessenheit sowie korrekte Anwendung
Marktrisiken (Bankenbuch/Bilanzstruktur)
- Zinsrisiken
- Messmethoden und deren Implementierung: Messung des Wert- und Einkommenseffektes: Angemessenheit
- interne Risikozahlen und deren Limiten sowie deren Verhältnismässigkeit
- Derivataktivitäten: Positive und negative Wiederbeschaffungswerte sowie deren jeweilige Kontraktvolumen pro Instrument
- Aktienkurs- und Währungsrisiken
- Messmethoden und deren Implementierung: Angemessenheit
- interne Risikozahlen und deren Limiten sowie deren Verhältnismässigkeit
- Derivataktivitäten: Positive und negative Wiederbeschaffungswerte sowie deren jeweilige Kontraktvolumen pro Instrument
- übrige Risiken
- Liquiditäts- / Refinanzierungsrisiko
- operationelle Risiken / Abwicklungsrisiko
- rechtliche Risiken
- Imagerisiken
- übrige Risiken
1.2.4 Einhaltung der Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften
Berichterstattung über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen gemäss Art. 12 ff. des Sorgfaltspflichtgesetzes, insbesondere:
- Gewähr für ordnungsmässige Geschäftstätigkeit und einwandfreie Geschäftsführung im Sinne der Sorgfaltspflichtgesetzgebung
- Beurteilung der internen Organisation (interne Richtlinien, interne Funktionen, Organisation in Bezug auf die Aufnahme und Auflösung von Geschäftsbeziehungen, Vorgehen bei zweifelhaften Transaktionen, Führung und Aufbewahrung der Sorgfaltspflichtakten, Jahresbericht usw.)
- Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Identifizierung des Vertragspartners, Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, Erstellung Profil der Geschäftsbeziehung, laufende Überwachung, Beizug von beauftragten Dritten, Kassageschäfte)
- Überblick über die durchgeführten Abklärungen in Zweifelsfällen gemäss Art. 7 SPG, die durchgeführten besonderen Abklärungen bei Verdachtsmomenten gemäss Art. 9 Abs. 1 SPG sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen, insbesondere die Mitteilungspflicht gemäss Art. 9 Abs. 2 SPG und die Erstattung von Mitteilungen gemäss Art. 9a SPG an die zuständige Amtsstelle
- Anzahl der Geschäftsbeziehungen mit Finanzgeschäften sowie deren anzahlmässige Veränderung zum Vorjahr
- getroffene und geplante Massnahmen in Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung
1.3 Konsolidierte Überwachung
1.3.1 Konsolidierungskreis
- Liste der konsolidierten Beteiligungen mit Angabe der Revisionsstellen
- Liste der nichtkonsolidierten Beteiligungen (Angabe der Gründe für die Nichtkonsolidierung)
- Veränderungen gegenüber dem Vorjahr
1.3.2 Organisation und Führung
- Angemessenheit der Konzernorganisation und Durchsetzung der für den Konzern erlassenen Führungsgrundsätze, unter besonderer Berücksichtigung von nicht in die Konsolidierung einbezogenen Beteiligungen
- Missbrauch von Konzerngesellschaften zur Umgehung liechtensteinischer Gesetze und Standesregeln
- Risikovorsorge im Konzern
- Gewähr der Konzernleitung, für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der Konzerngesellschaften zu sorgen
1.3.3 Eigenmittel, Risikoverteilung, Liquidität
- Einhaltung der Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis
- Ordnungsmässigkeit des konsolidierten Geschäftsberichts
- Einhaltung der Risikoverteilungsvorschriften auf konsolidierter Basis
- Angemessenheit der Liquiditätsvorsorge im Konzern
1.3.4 Konsolidierter Geschäftsbericht
- Struktur der Bilanz, der Erfolgsrechnung, des Anhangs und allenfalls der Mittelflussrechnung
- Rentabilität (allenfalls in Bezug auf die Risikolage gemäss nachfolgender Ziff. 1.3.5)
- Eigenmittelausstattung (allenfalls in Bezug auf die Risikolage gemäss nachfolgender Ziff. 1.3.5)
- wesentliche Änderungen gegenüber den Vorjahren und deren Ursachen
- Hinweise zu einer unklaren Darstellung des konsolidierten Geschäftsberichtes (formell und materiell)
- Offenlegung und Kommentierung wesentlicher Abweichungen zu den von der Bank bzw. Finanzgesellschaft dem Amt für Finanzdienstleistungen als Frühinformationen übermittelten Werten
- Budgetierung (Eckwerte, massgebende zugrunde liegende Annahmen, wesentliche Veränderungen gegenüber den effektiven Zahlen des Berichtsjahres usw.)
1.3.5 Risikolage (qualitative und allenfalls quantitative Würdigung mit Vorjahresvergleich)
Risikopolitik
- Risikoarten, die aufgrund der Risikopolitik für die Bank bzw. Finanzgesellschaft relevant sind
- gesamthaft eingegangene Risiken
Risikomanagement und Risikokontrolle
Erfüllung der Überwachungs- und Kontrollfunktionen der für folgende Aufgaben zuständigen Einheiten, deren Unabhängigkeit und organisatorische Eingliederung:
- Messung der Risiken
- Limitenüberwachung
- Prüfung der verwendeten Modelle und Verfahren und deren korrekte Anwendung
- Integrität der Input-Daten
- Berichterstattung an die Geschäftsleitung und den Verwaltungsrat
Kreditrisiken
- Messmethoden und deren Implementierung, insbesondere Risikoklassensystem (Ratingsystem): Angemessenheit
- vorgenommene Wertberichtigungen und Rückstellungen: Angemessenheit
Marktrisiken (Handel)
- tägliche Bewertung
- verwendete Messmethoden und deren Implementierung: Angemessenheit
- interne Risikozahlen und deren Limiten sowie deren Verhältnismässigkeit
- Stresstesting
- Derivataktivitäten (inkl. Kundentransaktionen): Positive und negative Wiederbeschaffungswerte sowie deren jeweilige Kontraktvolumen pro Risikofaktor und -instrument
- Bonussystem
- Verfahren zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen: Angemessenheit sowie korrekte Anwendung
Marktrisiken (Bankenbuch/Bilanzstruktur)
- Zinsrisiken
- Messmethoden und deren Implementierung: Messung des Wert- und Einkommenseffektes: Angemessenheit
- interne Risikozahlen und deren Limiten sowie deren Verhältnismässigkeit
- Derivataktivitäten: Positive und negative Wiederbeschaffungswerte sowie deren jeweilige Kontraktvolumen pro Instrument
- Liste der nicht in die Konsolidierung einbezogenen Mehrheitsbeteiligungen mit Angabe von Gründen (Anhang 4 Ziff. 1 Abs. 3)
- Aktienkurs- und Währungsrisiken
- Messmethoden und deren Implementierung: Angemessenheit
- interne Risikozahlen und deren Limiten sowie deren Verhältnismässigkeit
- Derivataktivitäten: Positive und negative Wiederbeschaffungswerte sowie deren jeweilige Kontraktvolumen pro Instrument
- übrige Risiken
- Liquiditäts- / Refinanzierungsrisiko
- operationelle Risiken / Abwicklungsrisiko
- rechtliche Risiken
- Imagerisiken
- übrige Risiken
1.3.6 Einhaltung der Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften
Berichterstattung über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen gemäss Art. 12 ff. des Sorgfaltspflichtgesetzes, insbesondere:
- Gewähr für ordnungsmässige Geschäftstätigkeit und einwandfreie Geschäftsführung im Sinne der Sorgfaltspflichtgesetzgebung
- Beurteilung der internen Organisation (interne Richtlinien, interne Funktionen, Organisation in Bezug auf die Aufnahme und Auflösung von Geschäftsbeziehungen, Vorgehen bei zweifelhaften Transaktionen, Führung und Aufbewahrung der Sorgfaltspflichtakten, Jahresbericht usw.)
- Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Identifizierung des Vertragspartners, Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, Erstellung Profil der Geschäftsbeziehung, laufende Überwachung, Beizug von beauftragten Dritten, Kassageschäfte)
- Überblick über die durchgeführten Abklärungen in Zweifelsfällen gemäss Art. 7 SPG, die durchgeführten besonderen Abklärungen bei Verdachtsmomenten gemäss Art. 9 Abs. 1 SPG sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen, insbesondere die Mitteilungspflicht gemäss Art. 9 Abs. 2 SPG und die Erstattung von Mitteilungen gemäss Art. 9a SPG an die zuständige Amtsstelle
- Anzahl der Geschäftsbeziehungen mit Finanzgeschäften sowie deren anzahlmässige Veränderung zum Vorjahr
- getroffene und geplante Massnahmen in Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung
1.3.7 Wesentliche Feststellungen und Empfehlungen
2. Schwerpunktprüfungen
3. Stellungnahme gemäss Art. 45, 46 und 47 und Bestätigung gemäss Art. 44 Abs. 6 und Art. 49 Abs. 1
4. Einhaltung übriger Vorschriften und Standesregeln
- rechtskräftige Verfügungen des Amtes für Finanzdienstleistungen oder der Regierung
- Vorschriften der Schweizerischen Nationalbank
- Standesregeln
5. Mandate der Revisionsstelle
B. Anhang zum Revisionsbericht
1. Bank bzw. Finanzgesellschaft
1.1 Jahresrechnung
1.2 Bewertungsgrundsätze
1.3 Einzelne Positionen der Jahresrechnung
1.4 Formular "Meldung der Klumpenrisiken"
1.5 Formular "Eigene Mittel"
1.6 Formulare "Liquiditätsausweis I" und "Liquiditätsausweis II"
1.7 Devisenstatus
1.8 Meldung der zehn grössten Schuldner
2. Konzern
2.1 Konsolidierter Geschäftsbericht
2.2 Bewertungs- und Konsolidierungsgrundsätze
2.3 Einzelne Positionen der konsolidierten Jahresrechnung
2.4 Formular "Meldung der Klumpenrisiken"
2.5 Formular "Eigene Mittel"
2.6 Beurteilung der Liquidität
2.7 Devisenstatus
2.8 Meldung der zehn grössten Schuldner
Anhang 6
Richtlinien zur Auslagerung von Geschäftsbereichen (Outsourcing) gemäss Art. 35
I. Im Allgemeinen
A. Gegenstand und Geltungsbereich der Richtlinien
1. Zweck
Die vorliegenden Richtlinien umschreiben die Voraussetzungen, unter denen Outsourcing-Lösungen den Erfordernissen einer angemessenen Organisation, des Bankgeheimnisses und des Datenschutzes entsprechen und deshalb ohne separate Bewilligung des Amtes für Finanzdienstleistungen zulässig sind.
2. Definition
1) Outsourcing (Auslagerung von Geschäftsbereichen) im Sinne der vorliegenden Richtlinien bedeutet, dass eine Unternehmung einen Dienstleister beauftragt, eine für ihre Geschäftstätigkeit wesentliche Dienstleistung dauernd in seiner eigenen Organisation oder unter seiner Verantwortung bei Dritten für sie zu erbringen. "Wesentlich" im Sinne dieser Richtlinien sind Dienstleistungen, welche sich insbesondere auf die Erfassung, Begrenzung und Überwachung von Markt-, Kredit-, Ausfall-, Abwicklungs-, Liquiditäts- und Imagerisiken sowie operationellen und rechtlichen Risiken auswirken können, z.B. Auslagerungen in den Bereichen Informatik, Administration oder Rechnungswesen. Nicht anwendbar sind die vorliegenden Richtlinien auf die Auslagerung unwesentlicher Tätigkeiten (z.B. Restaurationsbetrieb, Reinigungsdienst, usw.).
2) Outsourcing umfasst einerseits die Auslagerung von Dienstleistungen, die bisher von der Unternehmung selber erbracht wurden. Andererseits gehören dazu auch Dienstleistungen, die die Unternehmung neu von einem Dienstleister bezieht und welche sie somit selber bis anhin nicht erbracht hat.
3. Geltungsbereich
1) Diese Richtlinien gelten für nach liechtensteinischem Recht organisierte Banken und Finanzgesellschaften sowie liechtensteinische Zweigniederlassungen ausländischer Banken und Finanzgesellschaften. Diese werden nachfolgend als "Unternehmungen" bezeichnet.
2) Soweit die Unternehmungen nach liechtensteinischem Recht organisiert sind, sorgen sie dafür, dass auch ihre konsolidierungspflichtigen ausländischen Konzerngesellschaften sowie Zweigniederlassungen die Grundsätze der vorliegenden Richtlinien befolgen, sofern keine vergleichbaren lokalen Regeln existieren.
3) Auf die nachfolgenden Sonderfälle sind nur die Grundsätze 5, 6 und 8 (siehe Ziff. 9, 10 und 12) anwendbar:
a) Auslagerungen durch Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmungen an den Hauptsitz (oder umgekehrt) oder an andere Zweigniederlassungen,
b) Auslagerungen an Dienstleister innerhalb eines Konzerns oder einer zentralen Organisation von Unternehmungen oder
c) Auslagerungen an nach liechtensteinischem Recht organisierte Dienstleister, welche von einer Gruppe von Unternehmungen gemeinsam gehalten werden, deren Geschäftstätigkeit ausschliesslich darin besteht, Dienstleistungen für dieses Unternehmen zu erbringen.
4) In den Fällen gemäss Abs. 3 gilt die Ausnahme nur, wenn die Dienstleister:
a) die erbrachten Dienstleistungen im Interesse der auslagernden Unternehmungen von einer durch das Amt für Finanzdienstleistungen anerkannten Revisionsstelle prüfen lassen; und
b) sich gegenüber dem Amt für Finanzdienstleistungen verpflichten, ihrer Revisionsstelle, den auslagernden Unternehmungen und ihren internen und externen Revisionsstellen und dem Amt für Finanzdienstleistungen alle verlangten Informationen offenzulegen sowie dem Amt für Finanzdienstleistungen und den internen und externen Revisionsstellen der auslagernden Unternehmungen auf Anfrage den Revisionsbericht zur Verfügung zu stellen.
5) Das Amt für Finanzdienstleistungen kann einer Unternehmung verbieten, irgendwelche Geschäftsbereiche an einen Dienstleister auszulagern, sofern dieser die Bestimmungen von Abs. 4 nicht einhält.
II. Zulässigkeit und Voraussetzungen
B. Zulässigkeit des Outsourcings
4. Grundsätze
1) Grundsätzlich ist die Auslagerung jedes Geschäftsbereiches ohne Bewilligung durch das Amt für Finanzdienstleistungen möglich. Dies bedingt jedoch, dass die nachfolgenden Voraussetzungen für ein sicheres Outsourcing und die Datenschutzbestimmungen eingehalten und im Falle einer Auslagerung ins Ausland die geforderten Nachweise erbracht werden.
2) Kann eine Unternehmung diese Anforderungen nicht erfüllen, so hat sie dem Amt für Finanzdienstleistungen vor der Auslagerung ein begründetes Gesuch um einzelne Abweichungen einzureichen.
3) Falls im Bankengesetz oder dieser Verordnung für die Auslagerung eines bestimmten Bereiches (beispielsweise der Internen Revision) die Zustimmung des Amtes für Finanzdienstleistungen vorausgesetzt wird, gehen diese Bestimmungen den vorliegenden Richtlinien vor.
4) Nicht auslagerbar sind die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle durch den Verwaltungsrat sowie zentrale Führungsaufgaben der Geschäftsführung. Vorbehalten bleiben allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern die Unternehmung Teil einer im Finanzbereich tätigen Gruppe ist, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch Aufsichtsbehörden untersteht. Ebenfalls nicht auslagerbar sind die Entscheide über die Aufnahme und den Abbruch von Geschäftsbeziehungen.
5) Die Auslagerung kann an einen Dienstleister erfolgen, der entweder zum Konzern gehört oder der rechtlich und wirtschaftlich unabhängig ist. In beiden Fällen kann dieser eine Bank oder eine Finanzgesellschaft sein oder aber aus einem anderen Tätigkeitsbereich stammen.
6) Die Voraussetzungen gemäss Ziff. 5 bis 13 für ein sicheres Outsourcing gelangen jedoch unabhängig der rechtlichen oder wirtschaftlichen Stellung und Herkunft des Dienstleisters zur Anwendung. Ziff. 3 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
C. Voraussetzungen für das Outsourcings
5. Grundsatz 1: Bestimmung des auszulagernden Geschäftsbereiches
1) Der auszulagernde Geschäftsbereich ist zu definieren.
2) Entsprechend den mit der Auslagerung verfolgten Zielen sind die genauen Anforderungen für die Leistungserbringung festzulegen und zu dokumentieren. Die Leistung des Dienstleisters muss anhand von vordefinierten qualitativen und quantitativen Merkmalen mess- und beurteilbar sein.
6. Grundsatz 2: Auswahl, Instruktion und Kontrolle des Dienstleisters
1) Die Unternehmung hat den Dienstleister sorgfältig auszuwählen, zu instruieren und zu kontrollieren.
2) Die für die Auswahl und die Zusammenarbeit mit einem Dienstleister massgebenden Kriterien und Faktoren sind vor dem Eingehen einer vertraglichen Beziehung festzulegen. Die Auswahl des Dienstleisters hat unter Berücksichtigung und Prüfung seiner professionellen Fähigkeiten sowie finanziellen und personellen Ressourcen zu erfolgen. Der Dienstleister muss Gewähr für eine sichere und dauerhafte Leistungserbringung bieten.
3) Die Zuständigkeiten von Unternehmung und Dienstleister sind genau festzulegen und abzugrenzen. Schnittstellen, Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten und Haftungsfragen sind vertraglich zu regeln.
4) Der ausgelagerte Geschäftsbereich ist in das interne Kontrollsystem der Unternehmung zu integrieren. Es ist unternehmungsintern eine verantwortliche Stelle zu definieren, die für die Überwachung und Kontrolle des Dienstleisters zuständig ist. Dessen Leistungen sind fortlaufend zu überwachen und zu beurteilen, so dass allfällig notwendige Massnahmen sofort ergriffen werden können.
5) Die Unternehmung hat sich die dazu nötigen Einsichts-, Weisungs- und Kontrollrechte vom Dienstleister vertraglich einräumen zu lassen.
7. Grundsatz 3: Verantwortung
1) Die Unternehmung trägt gegenüber dem Amt für Finanzdienstleistungen weiterhin die Verantwortung für den ausgelagerten Geschäftsbereich.
2) Die Unternehmung ist gegenüber dem Amt für Finanzdienstleistungen auch für die ausgelagerten Geschäftsbereiche verantwortlich, wie wenn sie diese selbst betreiben würde.
8. Grundsatz 4: Sicherheit
1) Die Unternehmung und der Dienstleister legen Sicherheitsanforderungen fest und erarbeiten ein Sicherheitsdispositiv.
2) Die Unternehmung und der Dienstleister haben die Sicherheitsanforderungen, die der Dienstleister zu erfüllen hat, zu definieren. Dies ist vertraglich festzuhalten. Die Unternehmung hat deren Einhaltung zu überwachen. Die Unternehmung und der Dienstleister arbeiten ein Sicherheitsdispositiv aus, das die Weiterführung des ausgelagerten Geschäftsbereiches erlaubt, falls der Dienstleister aus irgendwelchen Gründen verhindert ist, seine Leistung zu erbringen. Die ordnungsmässige Geschäftsführung muss jederzeit aufrecht erhalten werden können.
3) Kundendaten müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden.
4) Die Unternehmung und der Dienstleister sorgen für die Vertraulichkeit, die Verfügbarkeit und die Richtigkeit der Daten, um einen angemessenen Datenschutz zu gewährleisten. Insbesondere schützen sie die Systeme gegen unbefugte oder zufällige Vernichtung, zufälligen Verlust, technische Fehler, Fälschung, Diebstahl oder widerrechtliche Verwendung, unbefugtes Ändern, Kopieren, Zugreifen oder andere unbefugte Bearbeitungen.
5) Die technischen und organisatorischen Massnahmen müssen folgenden Kriterien Rechnung tragen:
a) Zweck der Datenbearbeitung;
b) Art und Umfang der Datenbearbeitung;
c) Einschätzung der möglichen Risiken für die betroffenen Kunden;
d) gegenwärtiger Stand der Technik.
6) Diese Massnahmen sind periodisch zu überprüfen. Bei der automatisierten Bearbeitung von Kundendaten trifft der Dienstleister die technischen und organisatorischen Massnahmen, die geeignet sind, namentlich der Zugangs-, Personendatenträger-, Transport-, Bekanntgabe-, Speicher-, Benutzer-, Zugriffs- und Eingabekontrolle gerecht zu werden.
9. Grundsatz 5: Geschäfts- und Bankgeheimnis
1) Der Dienstleister ist dem Geschäftsgeheimnis der Unternehmung und, soweit ihm Kundendaten bekannt sind, dem Bankgeheimnis der auslagernden Unternehmung zu unterstellen.
2) Der Dienstleister untersteht in Bezug auf alle Daten, die er von der auslagernden Unternehmung erhält, deren Geschäftsgeheimnis und, soweit Kundendaten betroffen sind, dem Bankgeheimnis. Er hat sich ausdrücklich zu verpflichten, die daraus folgende Vertraulichkeit zu wahren.
3) Bietet der Dienstleister seine Dienstleistungen mehreren Unternehmungen an, so ist durch besondere technische, personelle und organisatorische Massnahmen sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit der Daten nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch zwischen den verschiedenen auslagernden Unternehmungen gewahrt bleibt.
10. Grundsatz 6: Kundenorientierung
1) Kunden, deren Daten durch eine Outsourcing-Lösung an einen Dienstleister gelangen, sind über die Auslagerung zu informieren.
2) Die Kunden sind in allgemeiner Form über die Möglichkeit (z.B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) und das Ausmass (z.B. durch Hinweise auf Bankdrucksachen oder Informationsbroschüren) von Outsourcing-Lösungen zu informieren, wenn ihre Daten an einen Dienstleister übermittelt werden.
3) Die Kunden sind mit besonderem Schreiben und detailliert zu informieren und auf die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen hinzuweisen, bevor im Rahmen einer Outsourcing-Lösung Daten über Kunden in codierter oder uncodierter Form ins Ausland (siehe Ziff. 12) gehen. In diesem Falle muss den Kunden die Möglichkeit offeriert werden, innert einer angemessenen Frist und ohne Nachteile die Vertragsverhältnisse abzubrechen. Art. 14a des Bankengesetzes und Art. 27e dieser Verordnung sind zu beachten.
11. Grundsatz 7: Revision und Aufsicht
1) Die auslagernde Unternehmung, deren interne und externe Revision sowie das Amt für Finanzdienstleistungen müssen den ausgelagerten Geschäftsbereich vollumfänglich, jederzeit und ungehindert einsehen und prüfen können.
2) Prüftätigkeiten können an die externe Revisionsstelle des Dienstleisters delegiert werden, sofern dieser über die notwendigen fachlichen Kompetenzen verfügt, um die Prüfung vorzunehmen.
3) Die interne und die externe Revision der Unternehmung müssen in der Lage sein, die Einhaltung der bankengesetzlichen Bestimmungen beim Dienstleister zu prüfen. Ihnen ist vertraglich ein jederzeitiges, vollumfängliches und ungehindertes Einsichts- und Prüfrecht einzuräumen, damit sie ihre Prüfungshandlungen vornehmen können. Beim Einsichts- und Prüfrecht ist jedoch Ziff. 9 Abs. 3 zu beachten.
4) Sie müssen Zugang zu allen Dokumenten, Datenträgern und Systemen beim Dienstleister haben, sofern diese den ausgelagerten Bereich betreffen.
5) Sie können insbesondere auf die Tätigkeit der Revisionsstellen von Dienstleistern abstellen, welche nach liechtensteinischem oder schweizerischem Recht organisiert sind und die Voraussetzungen von Ziff. 3 Abs. 4 erfüllen.
6) Sie haben ihre Revisionstätigkeiten mit der Revisionsstelle des Dienstleisters zu koordinieren.
7) Die Auslagerung eines Geschäftsbereiches darf die Regulierung und Aufsicht durch das Amt für Finanzdienstleistungen nicht beeinträchtigen, insbesondere auch nicht bei einer Auslagerung ins Ausland oder durch Konzerngesellschaften im Ausland.
8) Ein Dienstleister, der nicht der Aufsicht des Amtes für Finanzdienstleistungen untersteht, hat sich gegenüber der Unternehmung vertraglich zu verpflichten, dem Amt für Finanzdienstleistungen sämtliche Auskünfte und Unterlagen, bezogen auf den ausgelagerten Geschäftsbereich, zu geben, die es für seine Aufsichtstätigkeit benötigt. Falls die Prüftätigkeiten an die Revisionsstelle des Dienstleisters delegiert werden, ist deren Bericht dem Amt für Finanzdienstleistungen und der internen und externen Revisionsstelle der auslagernden Unternehmung auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
12. Grundsatz 8: Auslagerungen ins Ausland
1) Auslagerungen ins Ausland sind vom ausdrücklichen Nachweis der Prüfmöglichkeit abhängig zu machen.
2) Bei einer Auslagerung ins Ausland muss eine Unternehmung nachweisen können, dass sowohl sie selber wie auch ihre bankengesetzliche Revisionsstelle sowie das Amt für Finanzdienstleistungen ihre Prüfrechte wahrnehmen und rechtlich auch durchsetzen können.
3) Dieser Nachweis kann z.B. mittels Rechtsgutachten oder Bestätigungen einer entsprechenden Aufsichtsbehörde erbracht werden. Die bankengesetzliche Revisionsstelle hat den Nachweis vor der Auslagerung zu prüfen.
13. Grundsatz 9: Vertrag
1) Es ist ein schriftlicher und klarer Vertrag zwischen der Unternehmung und dem Dienstleister abzuschliessen.
2) Jede Outsourcing-Lösung muss auf einem schriftlichen Vertrag beruhen, der mindestens den vorstehenden generellen Voraussetzungen umfassend Rechnung trägt.
3) Die Unternehmung hat die internen Bewilligungsverfahren für Outsourcing-Projekte sowie die Zuständigkeiten für die entsprechenden Vertragsabschlüsse festzulegen.
III. Prüfung, Ausnahmen, Übergangsbestimmungen
14. Berichterstattung der bankengesetzlichen Revisionsstellen
Die Revisionsstellen haben im Rahmen ihrer ordentlichen Revisionstätigkeit zu prüfen, ob die Unternehmungen die vorliegenden Richtlinien einhalten. Über die Prüfung und deren Ergebnis ist im Revisionsbericht Bericht zu erstatten. Dabei sind Art und Umfang der verschiedenen Outsourcing-Lösungen in den Grundzügen zu beschreiben und auf die Einhaltung der Voraussetzungen dieser Richtlinien sowie die vorgenommenen Prüfungshandlungen im Einzelnen einzugehen.
15. Ausnahmen
Das Amt für Finanzdienstleistungen kann einer Unternehmung in besonderen Fällen andere Auflagen machen und/oder sie von der Einhaltung dieser Richtlinien ganz oder teilweise befreien.
16. Übergangsbestimmungen
Bestehende Outsourcing-Lösungen sind bis zum 31. Dezember 2003 an die vorliegenden Richtlinien anzupassen. Die Kundenorientierung gemäss Ziff. 10 Abs. 2 kann auch später anlässlich der nächsten Änderung bestehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen erfolgen.
II.
Übergangsbestimmungen
1) Die Vorschriften von Art. 4 bis 7a, Art. 19 bis 20, Art. 21a Abs. 1, 2 und 3 sowie Art. 22 bis 24n sind erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die nach dem 1. Januar 2001 beginnen. Die Vorschriften dürfen jedoch bereits früher angewandt werden.
2) Art. 21a Abs. 4 und Art. 35 sind erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die nach dem 1. Januar 2003 beginnen. Sie dürfen jedoch bereits früher angewandt werden.
3) In begründeten Ausnahmefällen kann das Amt für Finanzdienstleistungen auf Antrag gestatten, dass die Vorschriften von Art. 4 bis 7a oder von Art. 19 bis 20 oder von Art. 22 bis 24n oder von Art. 21a Abs. 1, 2 und 3 je für sich allein oder gesamthaft erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 1. Januar 2002 beginnen, und dass alle oder einzelne der in Abs. 2 genannten Vorschriften erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 1. Januar 2004 beginnen.
4) Bei der erstmaligen Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften dürfen die Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken direkt in die gesetzlichen, statutarischen oder sonstigen Reserven überführt werden.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2001 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef