0.110.033.63
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2002Nr. 32ausgegeben am 8. März 2002
Kundmachung
vom 26. Februar 2002
des Beschlusses Nr. 140/2001
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 23. November 2001
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2002
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom
17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom

22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 140/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 140/2001
vom 23. November 2001
zur Änderung der Protokolle 2 und 3 zum EWR-Abkommen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. In Protokoll 2 des Abkommens sind die Waren aufgeführt, die nach Art. 8 Abs. 3 Bst. a vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen sind.
2. In Protokoll 3 des Abkommens sind die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse und bestimmte andere Waren gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. b des Abkommens aufgeführt.
3. Die Preisausgleichsregelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse in Protokoll 3 des Abkommens, die nie in Kraft getreten sind, sollten durch einfachere Regelungen ersetzt werden, die auf den bilateralen Abkommen zwischen den Vertragsparteien beruhen.
4. Die Liste der Waren in Tabelle I von Protokoll 3 des Abkommens sollte geändert und einige der in Protokoll 2 des Abkommens aufgeführten Erzeugnisse sollten darin aufgenommen werden.
5. Für Liechtenstein sollte der Übergangszeitraum für die Nichtanwendung von Protokoll 3 des Abkommens bis zum 1. Januar 2005 verlängert werden, da bei den besonderen Umständen, die diese Übergangszeit begründen, keine Änderung eingetreten ist und in absehbarer Zukunft wohl nicht eintreten wird.
6. Protokoll 2 und Protokoll 3 des Abkommens sind jeweils zur Gänze zu ersetzen -
beschliesst:
Art. 1
Protokoll 2 des Abkommens erhält die Fassung von Anhang I dieses Beschlusses.
Art. 2
Protokoll 3 des Abkommens erhält die Fassung von Anhang II dieses Beschlusses.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt wurden1. Liegt eine solche Mitteilung bis zu diesem Zeitpunkt nicht vor, tritt er am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Mitteilung in Kraft.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften und in der EWR-Beilage dazu veröffentlicht.
Brüssel, den 23. November 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang I
Protokoll 2
über die nach Art. 8 Abs. 3 Bst. a vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossenen Waren
Die folgenden Waren der Kapitel 25 bis 97 des HS sind vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen:
HS-Position
Warenbezeichnung
3502
Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:
 
- Eieralbumin:
ex 11
- getrocknet, ausgenommen ungeniessbares oder ungeniessbar gemachtes
ex 19
- anderes Eieralbumin, ausgenommen ungeniessbares oder ungeniessbar gemachtes
ex 20
- Milchalbumin (Lactalbumin), einschliesslich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, ausgenommen ungeniessbare oder ungeniessbar gemachte
3823
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:
 
- technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:
ex 11
- Stearinsäure zu Futterzwecken
ex 12
- Ölsäure zu Futterzwecken
ex 13
- Tallölfettsäuren zu Futterzwecken
ex 19
- andere zu Futterzweckern
ex 70
- technische Fettalkohole zu Futterzwecken
Anhang II
Protokoll 3
über Waren nach Art. 8 Abs. 3 Bst. b des

Abkommens
Art. 1
1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls gilt das Abkommen für die in den Tabellen I und II aufgeführten Waren.
2) Bis zum 1. Januar 2005 gelten die Bestimmungen dieses Protokolls nicht für Liechtenstein.
Art. 2
1) Für die in Tabelle I aufgeführten Waren gelten die in den Anhängen dieser Tabelle aufgeführten Zollsätze.
2) Diese Zölle werden in jährlichen Abständen überprüft. Der Gemeinsame Ausschuss kann sie an die Entwicklung der Kosten der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse in den Vertragsparteien und/oder die Entwicklung der gegenseitigen Zugeständnisse anpassen.
Art. 3
1) Dieses Protokoll hindert keine Vertragspartei daran, ihr Ausfuhrerstattungssystem für die in Tabelle I aufgeführten Waren anzuwenden; dabei werden die Auswirkungen der unterschiedlichen Preise für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse auf dem Weltmarkt und auf den Märkten der Vertragsparteien berücksichtigt.
2) Werden Produktionserstattungen oder direkte Beihilfen für die bei der Herstellung der ausgeführten Waren verwendeten landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse gewährt, so wird die Ausfuhrerstattung entsprechend gekürzt.
Art. 4
Die Vertragsparteien teilen einander in regelmässigen Abständen die Höhe der bei landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen gewährten Erstattungen, die für die in Tabelle I aufgeführten Waren beantragt werden können, und die entsprechenden Veränderungen in der Agrarpolitik, einschliesslich der institutionellen Preise, mit.
Art. 5
1) Die Vertragsparteien dürfen bei der Einfuhr der in Tabelle II aufgeführten Waren keine Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung erheben oder Erstattungen bei ihrer Ausfuhr gewähren.
2) Für die in Tabelle II aufgeführten Waren gelten die Bestimmungen von Art. 4 sinngemäss.
Art. 6
Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss dieses Protokoll überarbeiten. Eine solche Überarbeitung kann auch Änderungen der Tabellen I und II hinsichtlich des Umfangs der erfassten Waren und der geltenden Zölle umfassen.
Art. 7
1) Die Vertragsparteien geben dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss die zur Anwendung dieses Protokolls erlassenen Durchführungsvorschriften im Einzelnen bekannt.
2) Jede Vertragsparteil kann jederzeit eine Beratung über die Funktionsweise dieses Protokolls im Gemeinsamen EWR-Ausschuss beantragen.
Tabelle I
HS-Position
Warenbezeichnung
0403
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschliesslich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:
10
- Joghurt:
ex 10
- aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao
90
- andere:
ex 90
- aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao
0501
Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar
0502
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten und Haare
0503
Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage
0505
Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen
0507
Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschliesslich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon
0508
Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon
0509
Naturschwämme tierischen Ursprungs
0510
Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht
0710
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:
40
- Zuckermais (Zea maysvar. saccharata)
0711
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:
90
- anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:
ex 90
- Zuckermais (Zea maysvar. saccharata)
1302
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
 
- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:
14
- von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln
19
- andere:
ex 19
- zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen
ex 19
- andere als zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen und Vanille-Oleoresine
20
- Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:
ex 20
- mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr
1401
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)
1402
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen
1403
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln
1404
Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
10
- pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art
90
- andere
1517
Margarine; geniessbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen geniessbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:
10
- Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:
ex 10
- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
90
- andere:
ex 90
- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
ex 90
- geniessbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art
1520
Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen:
ex 00
zu Futterzwecken1
1522
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:
ex 00
- Degras zu Futterzwecken1
1702
Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:
50
- chemisch reine Fructose
90
- andere, einschliesslich Invertzucker:
ex 90
- chemisch reine Maltose
1704
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschliesslich weisse Schokolade)
1806
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
1901
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Griess, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entölter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entölter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen
1902
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:
 
- Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:
11
- Eier enthaltend
19
- andere
20
- Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):
ex 20
- andere als Waren mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut oder Mischungen daraus von mehr als 20 GHT
30
- andere Teigwaren
40
- Couscous
1903
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen
1904
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z.B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Griess, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen
1905
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
2001
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:
90
- andere:
ex 90
- Zuckermais (Zea maysvar. saccharata); Palmherzen; Yamswurzeln, Süsskartoffeln und ähnliche geniessbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr
2004
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:
10
- Kartoffeln:
ex 10
- in Form von Mehl, Griess oder Flocken
90
- anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:
ex 90
- Zuckermais (Zea maysvar. saccharata)
2005
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:
20
- Kartoffeln:
ex 20
- in Form von Mehl, Griess oder Flocken
80
- Zuckermais (Zea maysvar. saccharata)
2006
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):
ex 2006
- Zuckermais (Zea maysvar. saccharata)
2007
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süssmitteln
2008
Früchte, Nüsse und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
 
- Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:
11
- Erdnüsse:
ex 11
- Erdnussbutter
ex 11
- Erdnüsse, geröstet
 
- andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:
ex 91
- Palmherzen zu Futterzwecken 1
99
- andere:
ex 99
- Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea maysvar. saccharata)
2101
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
 
- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:
12
- Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:
ex 12
- mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr
20
- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:
ex 20
- mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr
30
- geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
ex 30
- geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Zichorien; Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln, ausgenommen aus gerösteten Zichorien
2102
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform
2103
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Würzsossen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
20
- Tomatenketchup und andere Tomatensossen
30
- Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
ex 30
- Senf mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr
90
- andere:
ex 90
- andere als Mango-Chutney, flüssig
2104
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen, Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen
2105
Speiseeis, auch kakaohaltig2
2106
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen3:
ex 2106
- andere als Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt
2202
Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009
2203
Bier aus Malz
2205
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert
2207
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen:
20
- Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt
2208
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen:
40
- Rum und Taffia
50
- Gin und Genever
60
- Wodka
70
- Likör
ex 70
- Likör mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 5 GHT
90
- andere:
ex 90
- Aquavit
2209
Speiseessig und aus Essigsäure hergestellter Essigersatz
2402
Zigarren (einschliesslich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen
2403
Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; "homogenisierter" oder "rekonstituierter" Tabak; Tabakauszüge und Tabaksossen
2905
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
 
- andere mehrwertige Alkohole:
43
- Mannitol
44
- D-Glucitol (Sorbit)
3302
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschliesslich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen, von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:
10
- von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art
3501
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime
3505
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken
3809
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
10
- auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
3824
Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder
-kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
60
- Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44
1Diese Unterteilung gilt nur für Norwegen.
2Im Falle Islands gelten die Bestimmungen von Protokoll 3 nicht für Waren der Position 2105.
3Im Falle Islands gelten die Bestimmungen von Protokoll 3 nicht für Zubereitungen, die hauptsächlich aus Fett und Wasser bestehen, einen Gehalt an Butter oder anderem Milchfett von mehr als 15 GHT haben und unter die Unterposition 2106 90 fallen.
Anhang I zu Tabelle I
Einfuhrregelung der Gemeinschaft
1. Bei der Berechnung der landwirtschaftlichen Teilbeträge und der Zusatzzölle wird von folgenden Grundbeträgen ausgegangen:
- Getreide (Weichweizen, Hartweizen, Roggen, Gerste und Mais): 7.583 EUR/100 kg
- langkörniger, geschälter Reis: 25.610 EUR/100 kg
- Vollmilchpulver: 126.488 EUR/100 kg
- Magermilchpulver: 115.236 EUR/100 kg
- Butter: 183.912 EUR/100 kg
- Zucker: 40.640 EUR/100 kg
- Melasse: 0.34 EUR/100 kg
2. Der Grenzwert für geringfügige Mengen Stärke/Glucose sowie Saccharose/Invertzucker/Isoglucose, die bei der Berechnung des Zolls unberücksichtigt bleiben, beträgt 5 %.
3. Die zu berücksichtigenden Spannen für die theoretischen und die vereinbarten Mengen landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse sowie die zur Berechnung der Zollsätze zugrunde gelegten Standardzusammensetzungen sind in der Anlage aufgeführt.
4. Für die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Waren gelten die angegebenen Zollsätze.
KN-Code
geltender Zoll
Kommentare
0501 00 00
Null
 
0502 10 00
Null
 
0502 90 00
Null
 
0503 00 00
Null
 
0505 10 10
Null
 
0505 10 90
Null
 
0505 90 00
Null
 
0507 10 00
Null
 
0507 90 00
Null
 
0508 00 00
Null
 
0509 00 10
Null
 
0509 00 90
Null
 
0510 00 00
Null
 
1302 14 00
Null
 
1302 19 30
Null
 
1302 19 91
Null
 
ex 1302 20 10
18,6 %
mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr
ex 1302 20 90
10,9 %
mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr
1401 10 00
Null
 
1401 20 00
Null
 
1401 90 00
Null
 
1402 10 00
Null
 
1402 90 00
Null
 
1403 10 00
Null
 
1403 90 00
Null
 
1404 10 00
Null
 
1404 90 00
Null
 
1517 10 10
0 % + 26,1 EUR/100 kg
 
1517 90 10
0 % + 26,1 EUR/100 kg
 
1517 90 93
2,7 %
 
1702 50 00
7,8 %
 
1702 90 10
3 %
 
1704 90 10
11,6 %
 
1806 10 15
Null
 
1901 90 91
Null
 
1902 20 10
8,2 %
 
2001 90 60
9,7 %
 
ex 2006 00 38
4,9 % + 9,12 EUR/100 kg
Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
ex 2006 00 99
4,9 % + 9,12 EUR/100 kg
Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
2007 10 10
23,3 % + 4,07 EUR/100 kg
 
2007 10 91
14,6 %
 
2007 10 99
23,3 %
 
2007 91 10
19,4 % + 22,31 EUR/100 kg
 
2007 91 30
19,4 % + 4,07 EUR/100 kg
 
2007 91 90
21 %
 
2007 99 10
21,7 %
 
2007 99 20
23,3 % + 19,11 EUR/100 kg
 
2007 99 31
23,3 % + 22,31 EUR/100 kg
 
2007 99 33
23,3 % + 22,31 EUR/100 kg
 
2007 99 35
23,3 % + 22,31 EUR/100 kg
 
2007 99 39
23,3 % + 22,31 EUR/100 kg
 
2007 99 51
23,3 % + 4,07 EUR/100 kg
 
2007 99 55
23,3 % + 4,07 EUR/100 kg
 
2007 99 58
23,3 % + 4,07 EUR/100 kg
 
2007 99 91
23,3 %
 
2007 99 93
14,6 %
 
2007 99 98
23,3 %
 
2008 11 10
12,4 %
 
2008 11 92
10,9 %
 
2008 11 96
11,6 %
 
2102 10 10
10,6 %
 
2102 10 90
14,3 %
 
2102 20 11
3,9 %
 
2102 20 19
3,9 %
 
2102 20 90
Null
 
2102 30 00
5,9 %
 
2103 20 00
9,7 %
 
ex 2103 30 90
8,7 %
mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr
2103 90 30
Null
 
2103 90 90
7,5 %
 
2104 10 10 10
9 %
Tomaten enthaltend
2104 10 10 90
5,4 %
keine Tomaten enthaltend
2104 10 90 10
9,7 %
Tomaten enthaltend
2104 10 90 90
5,8 %
keine Tomaten enthaltend
ex 2104 20 00
12 %
zur Ernährung von Kindern
2209 00 11
6,21 EUR/hl
 
2209 00 19
4,66 EUR/hl
 
2209 00 91
4,97 EUR/hl
 
2209 00 99
3,73 EUR/hl
 
2402 10 00
25,2 %
 
2402 20 10
9,7 %
 
2402 20 90
55,9 %
 
2402 90 00
55,9 %
 
2403 10 10
72,7 %
 
2403 10 90
72,7 %
 
2403 91 00
16,1 %
 
2403 99 10
40,4 %
 
2403 99 90
16,1 %
 
3302 10 21
5,8 %
 
3501 10 10
Null
 
3501 10 50 10
Null
mit einem Wassergehalt von mehr als 50 GHT
3501 10 50 90
2,9 %
mit einem Wassergehalt von nicht mehr als 50 GHT
3501 10 90
8,7 %
 
3501 90 10
8,1 %
 
3501 90 90
6,2 %
 
3505 10 50
7,5 %
 
5. Der Wertzollanteil der Zölle auf die nachstehenden Waren beträgt 0 %:
0403 10 51 bis 0403 10 59
1901 10 00
2005 20 10
0403 10 91 bis 0403 10 99
1901 20 00
2005 80 00
0403 90 71 bis 0403 90 79
1901 90 11
2008 99 85
0403 90 91 bis 0403 90 99
1901 90 19
2008 99 91
0710 40 00
1901 90 99
2101 12 98 91
0711 90 30
1902 11 00
2101 20 98 90
1704 10
1902 19
2101 30 19
1704 90 30 bis 1704 90 99
1902 20 91
2101 30 99
1806 10 20 bis 1806 10 90
1902 20 99
2105 00
1806 20 10 bis 1806 20 50
1902 30
2106 10 80
1806 20 80
1902 40
2106 90 98 23bis 2106 90 90 29
1806 20 95
1903 00 00
2106 90 98 43bis 2106 90 98 49
1806 31 00
1904
2202 90 91 bis
2202 90 99
1806 32
1905
3302 10 29
1806 90 11 bis 1806 90 50
2001 90 30
3505 10 10
1806 90 60 10
2001 90 40
3505 10 90
1806 90 70 10
2004 10 91
3505 20
1806 90 90 11
2004 90 10
3809 10.
1806 90 90 19
   
6. Der Wertzollanteil der Zölle auf die nachstehenden Waren beträgt 5.8 %:
1806 20 70
1806 90 90 91
2905 44
1806 90 60 90
1806 90 90 99
3824 60.
1806 90 70 90
2106 90 98 33bis 2106 90 98 39
 
7. Der Wertzollanteil der Zölle auf die nachstehenden Waren beträgt 7.8 %:
2905 43 00.
8. Die in diesem Anhang aufgeführten Zollcodes beziehen sich auf die in der Gemeinschaft am 1. Juli 2001 geltenden Zollcodes. Werden in der Zollnomenklatur Veränderungen vorgenommen, bleibt dieser Anhang davon unberührt.
Anlage
In Abs. 3 genannte Mengen und
Standardzusammensetzungen
(je 100 kg Waren)
Innerhalb der Bandbreiten zu berücksichtigende Mengen - Milch und Milcherzeugnisse
Milchfett,
(in GHT)
Milcheiweiss
(in GHT)
Magermilchpulver (in kg)
Vollmilchpulver (in kg)
Butter
(in kg)
0 - 1,5
0 - 2,5
0
0
0
 
2,5 - 6
14
0
0
 
6 - 18
42
0
0
 
18 - 30
75
0
0
 
30 - 60
146
0
0
 
60 - >
208
0
0
1,5 - 3
0 - 2,5
0
0
3
 
2,5 - 6
14
0
3
 
6 - 18
42
0
3
 
18 - 30
75
0
3
 
30 - 60
146
0
3
 
60 - >
208
0
3
3 - 6
0 - 2,5
0
0
6
 
2,5 - 12
12
20
0
 
12 - >
71
0
6
6 - 9
0 - 4
0
0
10
 
4 - 15
10
32
0
 
15 - >
71
0
10
9 - 12
0 - 6
0
0
14
 
6 - 18
9
43
0
 
18 - >
70
0
14
12 - 18
0 - 6
0
0
20
 
6 - 18
0
56
2
 
18 - >
65
0
20
18 - 26
0 - 6
0
0
29
 
6 - >
50
0
29
26 - 40
0 - 6
0
0
45
 
6 - >
38
0
45
40 - 55
0
0
0
63
55 - 70
0
0
0
81
70 - 85
0
0
0
99
85 - >
0
0
0
117
(je 100 kg Waren)
Innerhalb der Bandbreiten zu berücksichtigende Mengen - andere als Milcherzeugnisse
Bandbreiten
Anzuwenden auf
 
Weisszucker (in kg)
Weichweizen (in kg)
Mais (in kg)
Saccharose, Invertzucker und/oder Isoglucose
     
0 - 5
0
   
5 - 30
24
   
30 - 50
45
   
50 - 70
65
   
70 - >
93
   
Stärke/Glucose
     
0 - 5
 
0
0
5 - 25
 
22
22
25 - 50
 
47
47
50 - 75
 
74
74
75 - >
 
101
101
Standardzusammensetzungen für die Berechnung der Zollsätze bei der Einfuhr in die Gemeinschaft
 
Weichweizen
Hartweizen
Roggen
Gerste
Mais
Reis
Weisszucker
Melassen
Magermilchpulver
Vollmilchpulver
Butter
KN-Code
kg
kg
kg
kg
kg
kg
kg
kg
kg
kg
kg
0403 10 51
               
100
   
0403 10 53
                 
100
 
0403 10 59
               
42
 
68
0403 10 91
               
9
 
2
0403 10 93
               
8
 
5
0403 10 99
               
8
 
10
0403 90 71
               
100
   
0403 90 73
                 
100
 
0403 90 79
               
42
 
68
0403 90 91
               
9
 
2
0403 90 93
               
8
 
5
0403 90 99
               
8
 
10
0710 40 00
       
100 1
           
0711 90 30
       
100 1
           
1704 10 11
       
30
 
58
       
1704 10 19
       
30
 
58
       
1704 10 91
       
16
 
70
       
1704 10 99
       
16
 
70
       
1704 90 30
           
45
   
20
 
1806 10 20
           
60
       
1806 10 30
           
75
       
1806 10 90
           
100
       
1806 32 90 2
           
50
   
20
 
1901 90 11
     
195
             
1901 90 19
     
159
             
1902 11 00
 
167
                 
1902 19 10 3
 
167
                 
1902 19 90 4
 
67
100
               
1902 20 91
 
41
                 
1902 20 99
 
116
                 
1902 30 10
 
167
                 
1902 30 90
 
66
                 
1902 40 10
 
167
                 
1902 40 90
 
66
   
161
           
1903 00 00
                     
1904 10 10
       
213
           
1904 10 30
         
174
         
1904 10 90
 
53
 
53
53
53
         
1904 20 91
       
213
           
1904 20 95
         
174
         
1904 20 99
 
53
 
53
53
53
         
1904 90 10
         
174
         
1904 90 90
 
174
                 
1905 10 00
   
140
               
1905 20 10
44
 
40
     
25
       
1905 20 30
33
 
30
     
45
       
1905 20 90
22
 
20
     
65
       
1905 90 10
168
                   
1905 90 20
       
644
           
2001 90 30
       
100 5
           
2001 90 40
       
40 5
           
2004 90 10
       
100 5
           
2005 80 00
       
100 5
           
2008 99 85
       
100 5
           
2008 99 91
       
40 5
           
2101 30 19
     
137
             
2101 30 99
     
245
             
2102 10 31
             
425
     
2102 10 39
             
125
     
2105 00 10
           
25
 
10
   
2105 00 91
           
20
   
23
 
2105 00 99
           
20
   
35
 
2202 90 91
           
10
 
8
   
2202 90 95
           
10
   
6
 
2202 90 99
           
10
   
13
 
2905 43 00
           
300
       
2905 44 11
       
172
           
2905 44 19
           
90
       
2905 44 91
       
245
           
2905 44 99
           
128
       
3505 10 10
       
189
           
3505 10 90
       
189
           
3505 20 10
       
48
           
3505 20 30
       
95
           
3505 20 50
       
151
           
3505 20 90
       
189
           
3809 10 10
       
95
           
3809 10 30
       
132
           
3809 10 50
       
161
           
3809 10 90
       
189
           
3824 60 11
       
172
           
3824 60 19
           
90
       
3824 60 91
       
245
           
3824 60 99
           
128
       
1Je 100 Kilogramm Süsskartoffeln oder Mais (Abtropfgewicht).
2Für Waren mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 6 GHT, gilt der Zusatzcode 6920.
3Für Teigwaren aus Hartweizen, auch mit einem Gehalt an anderen Getreiden von nicht mehr als 3 GHT, gilt der Zusatzcode 6921.
4Für andere Waren dieser Unterposition als Teigwaren aus Hartweizen, auch mit einem Gehalt an anderen Getreiden von nicht mehr als 3 GHT, gilt der Zusatzcode 6922.
5Je 100 Kilogramm Süsskartoffeln oder Mais (Abtropfgewicht).
Anhang II zu Tabelle I
Isländische Einfuhrregelung
1. Für die in Tabelle I aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse betragen die Zollsätze Null, ausgenommen für folgende Waren, für die die nachstehend angegebenen Zollsätze (ISK/kg) gelten:
Isländischer Zollcode
Warenbezeichnung
geltender Zollsatz (ISK/kg)
0403
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschliesslich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:
 
0403.1011
- Joghurt mit Kakao
53
0403.1012
- Joghurt mit Früchten oder Nüssen
53
0403.1013
- Joghurt, aromatisiert, anderweit nicht genannt
53
0403.1021
- Trinkjoghurt mit Kakao
51
0403.1022
- Trinkjoghurt mit Früchten oder Nüssen
51
ex 0403 1029
- Trinkjoghurt, aromatisiert, anderweit nicht genannt
51
0403.9011
- andere mit Kakao
45
0403.9012
- andere mit Früchten oder Nüssen
45
0403.9013
- andere, aromatisiert, anderweit nicht genannt
45
0403.9021
- andere, als Getränk mit Kakao
45
0403.9022
- andere, als Getränk mit Früchten oder Nüssen
45
ex 0403 9029
- andere, als Getränk, aromatisiert, anderweit nicht genannt
45
1517
Margarine; geniessbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen geniessbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:
 
1517.1001
- Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis 15 GHT
88
1517.9002
- andere als Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis 15 GHT (ausgenommen flüssige Margarine)
88
1806
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:
 
 
- andere Zubereitungen in Blöcken, Tafeln oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher loser Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschliessungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:
 
1806. 2003
- Kakaopulver, ausgenommen Waren der Position 1901, mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von 30 GHT oder mehr, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln, jedoch nicht gemischt mit anderen Stoffen
109
1806.2004
- Kakaopulver, ausgenommen Waren der Position 1901, mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von weniger als 30 GHT, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln, jedoch nicht gemischt mit anderen Stoffen
39
1806.2005
- andere Zubereitungen, ausgenommen Waren der Position 1901, mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von 30 GHT oder mehr
109
1806.2006
- andere Zubereitungen, ausgenommen Waren der Position 1901, mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von weniger als 30 GHT
39
 
- andere, in Blöcken, Tafeln oder Riegeln:
 
1806.3101
- gefüllte Schokolade in Tafeln oder Riegeln
51
1806.3109
- andere, gefüllt, in Blöcken, Tafeln oder Riegeln
51
1806.3202
- nicht gefüllte Schokolade, mit Kakaomasse, Zucker, Kakaobutter und Milchpulver, in Tafeln oder Riegeln
47
1806.3203
- Schokoladenersatz, nicht gefüllt, in Tafeln oder Riegeln
39
1806.3209
- andere, nicht gefüllt, in Blöcken, Tafeln oder Riegeln
21
 
- andere:
 
 
- Stoffe für die Getränkeherstellung:
 
1806.9011
- Ausgangsstoffe für die Getränkezubereitung, auf der Grundlage von Waren der Positionen 0401 bis 0404, mit einem Gehalt an Kakaopulver von 5 GHT oder mehr, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit nicht genannt, mit Zucker oder anderen Süssmitteln und sonstigen Stoffen und Aromen in geringerem Umfang
22
 
- andere als Stoffe für die Getränkeherstellung:
 
1806.9022
- speziell zur Säuglingsernährung und für diätetische Zwecke zubereitete Lebensmittel
18
1806.9023
- Ostereier
48
1806.9024
- Speiseeissossen und -dips
39
1806.9025
- bestrichen oder überzogen, wie Rosinen, Nüsse, "Puff"-Getreide, Süssholz, Karamellen und Geleedragees
53
1806.9026
- Schokoladencreme (Konfekt)
48
1806.9028
- Kakaopulver, ausgenommen Waren der Position 1901, mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von 30 GHT oder mehr, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln, jedoch nicht gemischt mit anderen Stoffen
118
1806.9029
- Kakaopulver, ausgenommen Waren der Position 1901, mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von weniger als 30 GHT, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln, jedoch nicht gemischt mit anderen Stoffen
43
1806.9039
- andere
47
1901
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Griess, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
 
 
- Mischungen und Teig zum Herstellen von Backwaren der Position 1905, mit einem Gesamtgehalt an Frischmilchpulver, Magermilchpulver, Eiern, Milchfett (z. B. Butter), Käse oder Fleisch von 3 GHT oder mehr:
 
1901.2012
- zur Zubereitung von Leb- und Honigkuchen und dergleichen der Position 1905.2000
25
1901.2013
- zur Zubereitung von Keksen und ähnlichem Kleingebäck, gesüsst, der Positionen. 1905.3011 und 1905.3029
17
1901.2014
- zur Zubereitung von Ingwerplätzchen der Position 1905.3021
29
1901.2015
- zur Zubereitung von Waffeln der Position 1905.3030
10
1901.2016
- zur Zubereitung von Zwieback, geröstetem Brot und ähnlichen gerösteten Waren der Position 1905.4000
15
1901.2017
- zur Zubereitung von Brot der Position 1905.9011 mit einer Füllung auf der Basis von Butter oder anderen Milcherzeugnissen
39
1901.2018
- zur Zubereitung von Brot der Position 1905.9019
5
1901.2019
- zur Zubereitung von Keksen und ähnlichem Kleingebäck, ungesüsst, der Position 1905(9020)
5
1901.2022
- zur Zubereitung von feinen Backwaren, gesüsst, der Position 1905.9040
33
1901.2023
- Mischungen und Teig, Fleisch enthaltend, zur Zubereitung von Pasteten und Pizza der Position 1905.9051
97
1901.2024
- Mischungen und Teig, andere Zutaten als Fleisch enthaltend, zur Zubereitung von Pizza und dergleichen der Position 1905.9059
53
1901.2029
- zum Herstellen von Waren der Position 1905(9090)
43
1902
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:
 
1902.1100
- Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, Eier enthaltend
8
 
- Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):
 
1902.2022
- gefüllt mit Zubereitungen aus Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut bzw. Mischungen daraus, mit einem Gehalt an diesen Zubereitungen von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT
41
1902.2031
- mit Käse gefüllt, bei einem Käsegehalt von mehr als 3 GHT
35
1902.2041
- mit Fleisch und Käse gefüllt, bei einem Fleisch- und Käsegehalt von mehr als 20 GHT
142
1902.2042
- mit Fleisch und Käse gefüllt, bei einem Fleisch- und Käsegehalt von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT
41
 
- andere Teigwaren:
 
1902.3021
- mit einem Gehalt von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut bzw. Mischungen daraus
41
1902.3031
- mit einem Käsegehalt von mehr als 3 GHT
35
1902.3041
- mit einem Gehalt an Fleisch und Käse von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT
41
1902.4021
- Couscous, mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut bzw. Mischungen daraus von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT
41
1903
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen:
 
1903.0001
- in Einzelhandelspackungen von 5 kg oder weniger
Null
1903.0009
- andere als in Einzelhandelspackungen von 5 kg oder weniger
Null
1904
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z.B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Griess, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
 
 
- andere:
 
1904.9001
- mit einem Fleischgehalt von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT
42
1905
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:
 
1905.2000
- Leb- und Honigkuchen und dergleichen
83
 
- Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüsst; Waffeln, mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:
 
1905.3011
- Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüsst
17
1905.3019
- andere als Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüsst
16
 
- Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüsst; Waffeln, nicht mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:
 
 
- Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüsst:
 
1905.3021
- Ingwerplätzchen
31
1905.3022
- Kekse und ähnliches Kleingebäck, mit einem Zuckergehalt von weniger als 20 GHT
23
1905.3029
- ausgenommen Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüsst
19
1905.3030
- andere
11
1905.4000
- Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren
16
 
- andere:
 
 
- Brot:
 
1905.9011
- mit einer im Wesentlichen aus Butter oder anderen Milcherzeugnissen (z. B. Knoblauchbutter) bestehenden Füllung
39
1905.9019
- anderes
5
1905.9020
- Kekse und ähnliches Kleingebäck, ungesüsst
5
1905.9040
- feine Backwaren, gesüsst
35
 
- Pasteten und Pizza:
 
1905.9051
- Fleisch enthaltend
97
1905.9059
- andere
53
1905.9090
- andere
45
2103
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Würzsossen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
 
 
- andere als Sojasosse, Tomatenketchup und andere Tomatensossen, Sossen aus Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
 
2103.9020
- Mayonnaise
19
2103.9030
- ölhaltige Sossen, anderweit nicht genannt (z. B. Remouladensossen)
19
2103.9051
- mit einem Fleischgehalt von mehr als 20 GHT
97
2103.9052
- mit einem Fleischgehalt von mehr als 3 GHT, jedoch nicht mehr als 20 GHT
52
2104
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen, Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:
 
 
- Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen, Suppen und Brühen:
 
2104.1001
- Zubereitungen für Gemüsesuppen mit den Grundbestandteilen Mehl, Griess, Stärke oder Malzextrakt
3
2104.1002
- andere Suppenpulver in Packungen von 5 kg oder mehr
31
2104.1003
- Fischsuppen in Dosen
27
 
- andere Suppen:
 
2104.1011
- mit einem Fleischgehalt von mehr als 20 GHT
78
2104.1012
- mit einem Fleischgehalt von mehr als 3 GHT, jedoch nicht mehr als 20 GHT
44
2104.1019
- andere
21
 
- andere:
 
2104.1021
- mit einem Fleischgehalt von mehr als 20 GHT
78
2104.1022
- mit einem Fleischgehalt von mehr als 3 GHT, jedoch nicht mehr als 20 GHT
44
2104.1029
- andere
21
 
- zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:
 
2104.2001
- mit einem Fleischgehalt von mehr als 20 GHT
97
2104.2002
- mit einem Fleischgehalt von mehr als 3 GHT, jedoch nicht mehr als 20 GHT
51
2104.2003
- Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend
24
2104.2009
- andere
24
2106
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
 
 
- andere:
 
 
- Pulver zur Zubereitung von Desserts:
 
2106.9041
- in Einzelhandelspackungen von 5 kg oder weniger, Milchpulver, Eiweiss oder Eigelb enthaltend
67
2106.9048
- andere, Milchpulver, Eiweiss oder Eigelb enthaltend
80
2106.9049
- andere, kein Milchpulver, Eiweiss oder Eigelb enthaltend
67
2106.9064
- mit einem Fleischgehalt von mehr als 3 GHT bis einschliesslich 20 GHT
41
2202
Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:
 
 
- anderes:
 
 
- aus Milcherzeugnissen mit anderen Zutaten, sofern der Gehalt an Milcherzeugnissen 75 GHT oder mehr ohne die Verpackung ausmacht:
 
2202.9011
- in Kartonverpackungen
41
2202.9012
- in Einwegverpackungen aus Stahl
41
2202.9013
- in Einwegverpackungen aus Aluminium
41
2202.9014
- in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt
41
2202.9015
- in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt
41
2202.9016
- in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt
41
2202.9017
- in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt
41
2202.9019
- andere
41
2. Die in diesem Anhang aufgeführten Zollcodes beziehen sich auf die in der Gemeinschaft am 1. Juli 2001 geltenden Zollcodes. Werden in der Zollnomenklatur Veränderungen vorgenommen, bleibt dieser Anhang davon unberührt.
3. Dieses Protokoll gilt nicht für folgende Waren:
HS-Code
Warenbezeichnung
2105
Speiseeis, auch kakaohaltig
2106
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
.90
- andere:
ex .90
- Zubereitungen, überwiegend aus Fett und Wasser, mit einem Gehalt an Butter oder anderem Milchfett von mehr als 15 GHT
4. Die in Abs. 3 enthaltene befristete Regelung wird von den Vertragsparteien vor Ende 2007 überprüft.
Anhang III zu Tabelle I
Norwegische Einfuhrregelung
1. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Abs. 6 werden zur Berechnung der Zölle auf die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse die folgenden Referenzzollsätze (NOK/kg) für die landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse zugrunde gelegt:
 
Matrix (a)
Standardzusammensetzung
Tatsächlicher Gehalt
Vollmilchpulver (*)
11,43
11,43
11,43
Magermilchpulver (*)
12,16
12,16
12,16
Butter (*)
12,74
12,74
12,74
Milch zur Herstellung von Joghurt
(b)
3,01
3,01
Milch zur Herstellung von Getränken
(b)
2,23
2,23
Vollmilch
(b)
-
1,43
Magermilch
(b)
-
1,07
kondensierte Vollmilch
(b)
-
4,98
kondensierte Magermilch
(b)
-
4,72
Milchpulver, 20 % Fett
(b)
-
11,41
Buttermilchpulver
(b)
-
11,93
Rahm
(b)
-
4,48
Rahmmischung
(b)
-
5,33
eingedickter Sauerrahm
(b)
-
6,69
Rahmpulver
(b)
-
10,77
Molkepulver
(b)
-
3,00
Caseinate
(b)
-
33,47
Milchalbumin
(b)
-
33,47
Weizenmehl (*)
1,96
1,96
1,96
Roggenmehl
1,96
2,16
1,96
Hartweizenmehl
1,96
1,32
1,96
Gerstenmehl
1,96
-
1,96
Mehl aus Roggen und Weizen
1,96
-
1,96
Maismehl
0
-
0
Reismehl
0
-
0
Mehl aus anderen Getreiden
0
-
0
Weichweizen
1,52
-
1,52
Hartweizen
0,98
-
0,98
Gerste
1,37
-
1,37
Hafer
1,17
-
1,17
Roggen
1,46
-
1,46
Roggen und Weizen
1,46
-
1,46
Mais
0
-
0
Andere Getreide
0
-
0
Weizenkleie
1,96
-
1,96
Haferkleie
1,96
-
1,96
Hafer, gequetscht
1,96
-
1,96
Weizenmalz
0
-
0
Gerstenmalz
0
-
0
Weizenkleber
0
-
0
Reis
0
-
0
Kartoffelstärke (*)
4,41
4,41
4,41
andere Stärke (*)
4,41
-
4,41
modifizierte Stärke
4,41
-
4,41
Glucose und Glucosesirup
4,41
4,41
4,41
Zucker
0
-
0
Maltodextrin
0
-
0
Kartoffeln
0,81
-
0,81
Mehl und Flocken von Kartoffeln
3,75
12,01
12,01
Rindfleisch, entbeint (14 % Fett) (*)
25,89
25,89
25,89
Schweinefleisch (23 % Fett)
19,23
19,23
19,23
Schaffleisch
8,63
-
8,63
Geflügelfleisch
3,02
-
3,02
Fette, ausgenommen Butter
0
-
0
Himbeeren, gefroren (*)
4,29 (c)
-
4,29 (c)
Konzentrat aus Himbeeren
22,22 (c)
-
22,22 (c)
Schwarze Johannisbeeren, gefroren
0 (c)
-
0 (c)
Konzentrat aus schwarzen Johannisbeeren
0 (c)
-
0 (c)
Erdbeeren, gefroren
4,45 (c)
4,45 (c)
4,45 (c)
Konzentrat aus Erdbeeren
23,05 (c)
-
23,05 (c)
Fruchtfleisch von Äpfeln
0
-
0
Konzentrat aus
Äpfeln
0
-
0
Käse (*)
20,08
20,08
20,08
Käsepulver
12,45
-
12,45
Volleipulver (*)
45,37
45,37
45,37
Eier in der Schale
9,48
-
9,48
Eigelb, haltbar
gemacht (flüssig)
26,90
26,90
26,90
Trockeneigelb
56,81
-
56,81
Volleipaste (Eier, nicht in der Schale)
9,32
9,32
9,32
Albumin, flüssig
0
-
0
Albumin, in Pulverform
0
-
0
(a) Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Referenzzollsätze für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse dienen als Grundlage für die Berechnung der Zölle auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach dem Matrix-System. Die übrigen Referenzzollsätze für die in dieser Spalte aufgeführten landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse ergeben sich aus dem Umrechnungskoeffizienten.
(b) Die Matrixreferenzzollsätze dieser landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse werden anhand des tatsächlichen Gehalts an Milchfett und Milchprotein in Verbindung mit dem Umrechnungskoeffizienten berechnet.
(c) Die Referenzzollsätze dieser landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse werden vor dem 15. Juni jeden Jahres gemeinsam überprüft. Bei diesen gemeinsamen Überprüfungen werden die Marktpreise, die Marktlage, die Produktion in Norwegen und die Einfuhren nach Norwegen berücksichtigt.
2. Die in diesem Anhang aufgeführten Zollcodes beziehen sich auf die in Norwegen am 1. Juli 2001 geltenden Zollcodes. Werden in der Zollnomenklatur Veränderungen vorgenommen, bleibt dieser Anhang davon unberührt.
3. Der Grenzwert für geringfügige Mengen Mehl, Stärke und/oder Glucose, die bei der Berechnung des Zolls unberücksichtigt bleiben, beträgt 5 %.
4. Der Grenzwert für geringfügige Mengen zusätzlicher landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse (Fleisch, Käse, Eier und Strauchbeeren, wie gefrorene Himbeeren, gefrorene schwarze Johannisbeeren und gefrorene Erdbeeren), die bei der Berechnung des Zolls unberücksichtigt bleiben, beträgt 3 %. Bei der Berechnung des Zolls werden frische Strauchbeeren wie gefrorene Strauchbeeren im Verhältnis eins zu eins behandelt.
5. Die zu berücksichtigenden Spannen für die theoretischen und die vereinbarten Mengen landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse sowie die zur Berechnung der Zollsätze zugrunde gelegten Standardzusammensetzungen sind in der Anlage aufgeführt.
6. Die Zölle für folgende Waren werden anhand der Referenzzollsätze (NOK/kg) für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse berechnet, die in Abs. 1 aufgeführt sind, gekürzt um 7,2 %:
Norwegischer Zollcode
Warenbezeichnung
19.04
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z.B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Griess, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
 
- Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:
.2010
- Zubereitungen nach Art der "Müsli" auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken
21.04
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen, Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:
 
- Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen, Suppen und Brühen:
 
- in luftdicht verschlossenen Behältnissen:
.1020
- Gemüsesuppe, auch vorgekocht, weder Fleisch noch Fleischextrakt enthaltend
.1030
- Fischsuppe mit einem Fischgehalt von 25 GHT oder mehr
.1040
- andere
 
- andere:
.1050
- Fleisch oder Fleischextrakt enthaltend
.1060
- Fischsuppe mit einem Fischgehalt von 25 GHT oder mehr
.1090
- andere
7. Für die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Waren gelten die angegebenen Zollsätze.
Norwegischer Zollcode
Warenbezeichnung
geltender Zollsatz (NOK/kg)
05.01
Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar
Null
05.02
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten und Haare
Null
05.03
Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage
Null
05.05
Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen
Null
05.07
Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschliesslich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon
Null
05.08
Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon
Null
05.09
Naturschwämme tierischen Ursprungs
Null
05.10
Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht
Null
07.10
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:
 
 
- Zuckermais:
 
.4010
- zu Futterzwecken
1,73
.4090
- anderer
Null
07.11
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:
 
 
- anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:
 
 
- Zuckermais:
 
.9011
- zu Futterzwecken
1,73
.9020
- anderer
Null
13.02
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
 
 
- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:
 
.1400
- von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln
2,9 %
.1900
- andere:
 
ex 1900
- zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen
2,9 %
ex 1900
- andere als zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen, Vanille-Oleoresine oder Auszüge aus Quassia amara, Aloe und Manna
2,9 %
.2000
- Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:
 
ex 2000
- mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr
Null
14.01
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/
Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)
Null
14.02
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen
Null
14.03
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln
Null
14.04
Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
 
.1000
- pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art
Null
.9000
- andere
Null
15.17
Margarine; geniessbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen geniessbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 15.16:
 
 
- Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:
 
 
- andere:
 
 
- tierischen Ursprungs:
 
.1021
- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
17 %
 
- pflanzlichen Ursprungs:
 
.1031
- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
17 %
 
- andere:
 
 
- andere:
 
 
- flüssige Margarine:
 
.9032
- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
20,4 %
 
- geniessbare flüssige Mischungen aus tierischen und pflanzlichen Ölen, mit pflanzlichen Ölen als Hauptbestandteil:
 
.9041
- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
10,2 %
 
- andere:
 
.9091
- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
Null
ex 9098
- geniessbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art
Null
15.20
Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen:
 
.0001
- zu Futterzwecken
3,79
15.22
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:
 
.0011
- Degras, zu Futterzwecken
3,79
17.02
Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:
 
 
- chemisch reine Fructose:
 
.5010
- zu Futterzwecken
1,37
.5090
- andere
Null
 
- andere, einschliesslich Invertzucker:
 
ex 9021
- chemisch reine Maltose, zu Futterzwecken
1,37
ex 9099
- chemisch reine Maltose, nicht zu Futterzwecken
Null
18.06
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:
 
.1000
- Kakaopulver, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln
Null
19.01
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Griess, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 04.01 bis 04.04, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
 
 
- Kindernährmittel, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
 
.1010
- aus Waren der Positionen 04.01 bis 04.04
6,72 1
 
- andere:
 
.9010
- Malzextrakt
Null
19.04
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z.B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Griess, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
 
 
- Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:
 
.1010
- "Corn Flakes"
Null
 
- andere:
 
.1091
- Popcorn (geröstet oder aufgebläht)
0,39
.1099
- andere
0,39
 
- andere:
 
 
- Reis, vorgekocht, ohne Zusatz weiterer Zutaten:
 
.9010
- zu Futterzwecken
1,11
.9020
- anderer
Null
19.05
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:
 
.2000
- Leb- und Honigkuchen und dergleichen
2,03
20.01
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:
 
 
- andere:
 
 
- Gemüse:
 
 
- Zuckermais (Zea maysvar. saccharata):
 
.9031
- zu Futterzwecken
1,73
.9041
- anderer
Null
ex 9059
- Palmherzen, Yamswurzeln, Süsskartoffeln und ähnliche geniessbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr
12,53
20.04
Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 20.06:
 
 
- anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:
 
 
- Zuckermais (Zea maysvar. saccharata):
 
.9011
- zu Futterzwecken
1,73
.9020
- anderer
Null
20.05
Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 20.06:
 
 
- Zuckermais (Zea maysvar. saccharata):
 
.8010
- zu Futterzwecken
1,73
.8090
- anderer
Null
20.06
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):
 
 
- sonstige Waren:
 
ex .0003
- Zuckermais (Zea mays var. saccharata) mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT
Null
ex .0009
- Zuckermais (Zea maysvar. saccharata) mit einem Zuckergehalt von nicht mehr als 13 GHT
1,94
20.07
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süssmitteln:
 
 
- homogenisierte Zubereitungen:
 
.1001
- mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln
5,89
.1009
- andere
5,06
 
- andere:
 
 
- von Zitrusfrüchten:
 
.9110
- mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln
0,38
.9190
- andere
0,14
 
- andere:
 
 
- mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln:
 
.9902
- von Aprikosen/Marillen, Mangos, Kiwis, Pfirsichen oder Mischungen davon
0,27
.9903
- andere
5,89
 
- andere:
 
.9907
- von Aprikosen/Marillen, Mangos, Kiwis, Pfirsichen oder Mischungen davon
0,27
.9908
- andere
5,89
20.08
Früchte, Nüsse und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
 
 
- Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:
 
 
- Erdnüsse:
 
.1110
- Erdnussbutter
Null
 
- andere:
 
.1180
- zu Futterzwecken
1,69
.1191
- andere
2,3 %
 
- andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:
 
 
- Palmherzen:
 
.9110
- zu Futterzwecken
4,67
 
- andere:
 
ex .9909
- Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea maysvar. saccharata)
33,87
21.01
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
 
 
- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:
 
 
- Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:
 
ex .1202
- Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr
Null
ex .1209
- andere, mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr
2,9 %
 
- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:
 
ex .2010
- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchproteinen von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr
Null
ex .2091
- Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr
Null
 
- andere:
 
ex .2099
- andere, mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr
2,9 %
ex .3000
- geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Zichorien; Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln, ausgenommen aus gerösteten Zichorien
Null
21.02
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 30.02); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:
 
 
- Hefen, lebend:
 
.1010
- Weinhefen
Null
.1020
- Backhefen, flüssig, gepresst oder getrocknet
20,4 %
.1090
- andere
Null
 
- Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:
 
.2010
- Hefen, zu Futterzwecken
2,58
.2020
- andere Hefen, nicht lebend
Null
.2031
- andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, zu Futterzwecken
2,58
.2040
- andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, nicht zu Futterzwecken
Null
.3000
- zubereitete Backtriebmittel in Pulverform
0,35
21.03
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Würzsossen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
 
 
- Tomatenketchup und andere Tomatensossen:
 
.2010
- Tomatenketchup
Null
.3009
- zubereiteter Senf mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr
0,15
21.04
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen, Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:
 
 
- Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen, Suppen und Brühen:
 
 
- in luftdicht verschlossenen Behältnissen:
 
ex .1010
- Fleischbrühe, getrocknet
2,83
21.05
Speiseeis, auch kakaohaltig:
 
.0090
- anderes
1,9 %
21.06
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
 
 
- andere:
 
.9010
- nichtalkoholische Zusammensetzungen ("Essenzen") auf der Grundlage von Erzeugnissen der Position 13.02, zur Herstellung von Getränken
Null
.9020
- Zubereitungen auf der Grundlage von Apfelsaft oder Saft schwarzer Johannisbeeren, zur Herstellung von Getränken
13,6 %
 
- andere Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:
 
.9039
- andere als Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt
Null
 
- Bonbons und Kaugummi, ohne Zucker:
 
.9041
- Bonbons
Null
 
- Kaugummi:
 
.9043
- Nicotinkaugummi (von Rauchern zur Entwöhnung verwendeter Kaugummi)
Null
.9044
- anderer
Null
.9051
- Rahmersatz, in trockenem Zustand
5,83
.9052
- Rahmersatz, in flüssigem Zustand
2,92
.9060
- Fettemulsionen und ähnliche Erzeugnisse, mit einem Anteil an geniessbarem Milchfett von mehr als 15 GHT
21,2 % +2,63 1
22.02
Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 20.09:
 
.1000
- Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen
Null
 
- andere:
 
.9010
- alkoholfreier Wein
Null
.9020
- alkoholfreies Bier (Bier mit
einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 0,5 % vol)
Null
.9090
- andere
Null
22.03
Bier aus Malz
Null
22.05
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert
Null
22.07
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:
 
.2000
- Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt
Null
22.08
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen:
 
.4000
- Rum und Taffia
Null
.5000
- Gin und Genever
Null
.6000
- Wodka
Null
.7000
- Likör:
 
ex .7000
- Likör mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 5 GHT
Null
 
- andere:
 
.9003
- Aquavit
Null
22.09
Speiseessig und aus Essigsäure hergestellter Essigersatz:
 
.0000
Speiseessig und aus Essigsäure hergestellter Essigersatz
0,08
24.02
Zigarren (einschliesslich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:
 
 
- Zigarren (einschliesslich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend:
 
.1001
- Zigarren
12,37
.1009
- andere
12,37
.2000
- Zigaretten, Tabak enthaltend
14,02
.9000
- andere
12,37
24.03
Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; "homogenisierter" oder "rekonstituierter" Tabak; Tabakauszüge und Tabaksossen:
 
.1000
- Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen
7,42
 
- anderer:
 
.9100
- "homogenisierter" oder "rekonstituierter" Tabak
7,42
 
- anderer:
 
.9910
- Tabakextrakt und Tabakessenzen
Null
.9990
- anderer
7,42
29.05
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
 
 
- andere mehrwertige Alkohole:
 
.4300
- Mannitol
Null
.4400
- D-Glucitol (Sorbit)
Null
33.02
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschliesslich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen, von der zur Herstellung von Getränken verwendeten Art:
 
.1000
- von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art
Null
35.05
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:
 
 
- Dextrine und andere modifizierte Stärken:
 
.1001
- veretherte oder veresterte Stärken
164,9 % 2
.1009
- andere
203,7 % 2
.2000
- Leime
Null
38.09
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
 
.1000
- auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
Null
38.24
Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
 
.6000
- Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905.4400
Null
1Der landwirtschaftliche Teilbetrag beruht auf der Standardzusammensetzung.
2Die Zölle auf Waren der norwegischen Positionen 3505.1001 (veresterte oder veretherte Dextrine und andere modifizierte Stärken) und 3505.1009 (Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veresterte und veretherte) werden auf Antrag des Beteiligten bei der zuständigen norwegischen Behörde auf 7,76 NOK/kg festgesetzt.
8. Die Zollsätze auf die folgenden Waren ergeben sich aus dem tatsächlichen Gehalt an landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen, auf die ein landwirtschaftlicher Zoll erhoben wird:
Norwegischer Zollcode
Warenbezeichnung
1806.2012
Puddingpulver in Behältnissen oder unmittelbaren Umschliessungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg
1806.2090
andere (ausgenommen Speiseeis- oder Puddingpulver) in Blöcken, Tafeln oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher loser Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschliessungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:
1806.3100
andere, gefüllt, in Blöcken, Tafeln oder Riegeln
1806.3200
andere, ungefüllt, in Blöcken, Tafeln oder Riegeln
1806.9010
andere Schokolade, einschliesslich kakaohaltige Zuckerwaren (ausgenommen in Blöcken, Tafeln oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher loser Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschliessungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg
1806.9022
Puddingpulver
1806.9090
andere Lebensmittelzubereitungen
2103.9099
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Würzsossen; zusammengesetzte Würzmittel (ausgenommen Tomatenketchup und andere Tomatensossen, Senfmehl, auch zubereitet, und Senf, Mayonnaise, Remouladen und Mango-Chutney, flüssig)
9. Die Zölle auf Waren der Positionen 0403.1020, 0403.1030 und 0403.9002 des norwegischen Zolltarifs (Waren, die unter die Position 0403 fallen und Früchte, Nüsse und Beeren enthalten) werden ausgehend von der Standardzusammensetzung zuzüglich 0,42 NOK/kg berechnet.
10. Die Zölle auf Waren der Positionen 1901.2091 (Kuchenmischungen in Behältnissen mit einem Reininhalt von 2 kg oder mehr, zur Zubereitung von Backwaren der Position 1905) und 1901.2092 (Teig zur Zubereitung von Backwaren der Position 1905) des norwegischen Zolltarifs werden nach der Methode der Standardzusammensetzung zuzüglich 0,37 NOK/kg berechnet.
11. Der Zoll auf Waren der Position 1901.2099 (Mischungen zur Zubereitung von Backwaren der Position 1905, ausgenommen Kuchenmischungen) des norwegischen Zolltarifs wird nach dem Matrixsystem zuzüglich 0,37 NOK/kg berechnet, ausgenommen bei Waren, die glutenfrei und für Zöliakiekranke geeignet sind; ihr Zoll beträgt 0,37 NOK/kg.
12. Der Zoll auf Waren der Position 1901.9090 (Waren der Position 1901, ausgenommen Kindernährmittel für den Einzelverkauf, Mischungen und Teig zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 und Malzextrakt) des norwegischen Zolltarifs werden nach dem Matrixsystem zuzüglich 0,37 NOK/kg berechnet.
13. Der Zoll auf Waren der Positionen 1902.1100 und 1902.1900 (Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet) des norwegischen Zolltarifs wird ausgehend von der Standardzusammensetzung zuzüglich 0,14 NOK/kg berechnet.
14. Der Zoll auf Waren der Position 1902.4000 (Couscous) des norwegischen Zolltarifs wird ausgehend von der Standardzusammensetzung zuzüglich 0,05 NOK/kg berechnet.
15. Der Zoll auf Waren der Positionen 1903.0000 (Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen) des norwegischen Zolltarifs wird ausgehend von der Standardzusammensetzung zuzüglich 0,11 NOK/kg berechnet.
16. Der Zoll auf Waren der Position 1905.1000 (Knäckebrot) des norwegischen Zolltarifs wird ausgehend von der Standardzusammensetzung zuzüglich 0,85 NOK/kg berechnet.
17. Der Zoll auf Waren der Position ex 2104.2000 (zusammengesetzte, homogenisierte Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Kindernährmittel) des norwegischen Zolltarifs wird nach dem Matrix-System zuzüglich 1,02 NOK/kg berechnet, während der Zoll auf Waren der Position ex 2104.2000 (zusammengesetzte, homogenisierte Lebensmittelzubereitungen, Kindernährmittel) des norwegischen Zolltarifs nach dem Matrix-System zuzüglich 0,40 NOK/kg berechnet wird.
18. Der Zoll auf Waren der Position 2105.0010 (Speiseeis, auch kakaohaltig) des norwegischen Zolltarifs wird ausgehend von der Standardzusammensetzung zuzüglich 0,37 NOK/kg berechnet.
19. Der Zoll auf Waren der Position 2105.0020 (Speiseeis, geniessbare Fette enthaltend) des norwegischen Zolltarifs wird ausgehend von der Standardzusammensetzung zuzüglich 0,94 NOK/kg berechnet.
Anlage
In Abs. 5 genannte Mengen und Standardzusammensetzungen
(je 100 kg Waren)
Innerhalb der Bandbreiten zu berücksichtigende Mengen - Milch und Milcherzeugnisse
Milchfett
(in GHT)
Milcheiweiss
(in GHT)
Magermilchpulver (in kg)
Vollmilchpulver (in kg)
Butter (in kg)
0 - 1,5
0 - 2,5
0
0
0
 
2,5 - 6
14
0
0
 
6 - 18
42
0
0
 
18 - 30
75
0
0
 
30 - 60
146
0
0
 
60 - >
208
0
0
1,5 - 3
0 - 2,5
0
0
3
 
2,5 - 6
14
0
3
 
6 - 18
42
0
3
 
18 - 30
75
0
3
 
30 - 60
146
0
3
 
60 - >
208
0
3
3 - 6
0 - 2,5
0
0
6
 
2,5 - 12
12
20
0
 
12 - >
71
0
6
6 - 9
0 - 4
0
0
10
 
4 - 15
10
32
0
 
15 - >
71
0
10
9 - 12
0 - 6
0
0
14
 
6 - 18
9
43
0
 
18 - >
70
0
14
12 - 18
0 - 6
0
0
20
 
6 - 18
0
56
2
 
18 - >
65
0
20
18 - 26
0 - 6
0
0
29
 
6 - >
50
0
29
26 - 40
0 - 6
0
0
45
 
6 - >
38
0
45
40 - 55
0
0
0
63
55 - 70
0
0
0
81
70 - 85
0
0
0
99
85 - >
0
0
0
117
(je 100 kg Waren)
Innerhalb der Bandbreiten zu berücksichtigende Mengen - andere als Milcherzeugnisse
Bandbreiten
Anzuwenden
Stärke/Glucose
 
0 - 5
0
5 - 15
12,5 (3,13 NOS + 9,38 PS)
15 - 25
22,5 (5,63 NOS + 16,88 PS)
25 - 50
43,75 (10,94 NOS + 32,81 PS)
50 - 75
68,75 (17,19 NOS + 51,56 PS)
75 - >
100 (25 NOS + 75 PS)
Mehl/Griess aus Getreide
 
0 - 5
0
5 - 15
12,5
15 - 25
22,5
25 - 35
32,5
35 - 45
42,5
45 - 55
52,5
55 - 65
62,5
65 - 75
72,5
75 - >
115
Fleisch
 
0 - 3
0
3 - 6
5,25
6 - 10
7,5
10 - 15
12,5
15 - 20
17,5
20 - >
50
Käse
 
0 - 3
0
3 - 5
4,5
5 - 10
8,75
10 - 15
13,75
15 - 20
18,75
20 - 30
27,5
30 - 50
45
50 - >
60
Eier
 
0 - 3
0
3 - 5
4,5
5 - 10
8,75
10 - 15
13,75
15 - 20
18,75
20 - 30
27,5
30 - 50
45
50 - >
60
Beeren
 
0 - 3
0
3 - 5
4,5
5 - 10
8,75
10 - 15
13,75
15 - 20
18,75
20 - 30
27,5
30 - 50
45
50 - >
60
Tabelle II
HS-Position
Warenbezeichnung
0901
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt
0902
Tee
1302
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
 
- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:
.12
- von Süssholzwurzeln
.13
- von Hopfen
.20
- Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:
ex .20
- mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von weniger als 5 GHT
 
- Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
.31
- Agar-Agar
.32
- Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert
.39
- andere
1404
Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
.20
- Baumwoll-Linters
1516
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:
.20
- pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:
ex .20
- hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)
1518
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungeniessbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex 1518
- Linoxyn
1520
Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen1
1521
Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt
1522
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen2
1803
Kakaomasse, auch entfettet
1804
Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl
1805
Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln
2002
Tomaten, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:
.90
- andere
2008
Früchte, Nüsse und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
 
- andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:
.91
- Palmherzen3
2101
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
 
- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:
.11
- Auszüge, Essenzen und Konzentrate
.12
- Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszügen, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:
ex .12
- kein Milchfett, Milchprotein, keinen Zucker oder keine Stärke enthalten oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 GHT, an Milchprotein von weniger als 2,5 GHT, an Zucker von weniger als 5 GHT oder an Stärke von weniger als 5 GHT
.20
- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:
ex .20
- kein Milchfett, Milchprotein, keinen Zucker oder keine Stärke enthalten oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 GHT, an Milchprotein von weniger als 2,5 GHT, an Zucker von weniger als 5 GHT oder an Stärke von weniger als 5 GHT
.30
- geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
ex .30
- geröstete Zichorien; Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien
2103
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Würzsossen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
.10
- Sojasosse
.30
- Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
ex .30
- Senfmehl, auch zubereitet, und Senf, mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von weniger als 5 GHT
.90
- andere:
ex .90
- Mango-Chutney, flüssig
2201
Wasser, einschliesslich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee
2208
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen:
.20
- Branntwein aus Wein oder Traubentrester
.30
- Whisky
.70
- Likör:
ex .70
- anderer als Likör mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 5 GHT
.90
- anderer:
ex .90
- anderer als Aquavit
1Im Fall von Norwegen sind die Waren zu Futterzwecken, die unter diese Position fallen, in Tabelle I erfasst.
2Im Fall von Norwegen ist Degras zu Futterzwecken, das unter diese Position fällt, in Tabelle I erfasst.
3Im Fall von Norwegen sind Palmherzen zu Futterzwecken, die unter diese Position fallen, in Tabelle I erfasst.

1   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.