vom 5. März 2002
Art. 1
Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
1) Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach Simbabwe sind verboten.
2) Für die Lieferung nichtletalen militärischen Geräts, das ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, sowie für die Ausfuhr von Schutzkleidung (z.B. kugelsichere Westen) zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, Medienvertreter und humanitäres Personal kann die Regierung Ausnahmen bewilligen.
3) Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit der Lieferung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 an Simbabwe sind verboten.
4) Ebenfalls verboten sind die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression benützt werden können, an Simbabwe.
5) Abs. 1, 3 und 4 gelten nur so weit, als nicht die Bestimmungen der schweizerischen Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetzgebung anwendbar sind.
Anhang 1
(Art. 1 Abs. 4)
Güter zur internen Repression, deren Lieferung, Verkauf und Vermittlung verboten sind
1. Kugelsichere Helme, Polizeihelme, Polizeischilde und kugelsichere Schilde und speziell hierfür ausgelegte Bauteile
2. Spezielle Fingerabdruck-Ausrüstung
3. Elektrische Suchscheinwerfer
4. Kugelsichere Baugeräte
5. Jagdmesser
6. Spezielle Ausrüstung zur Herstellung von Schrotflinten
7. Handladeausrüstung für Munition
8. Geräte zum Abhören von Nachrichtenverbindungen
9. Optische Festkörper-Detektoren
10. Bildverstärkerröhren
11. Teleskop-Visiereinrichtungen
12. Waffen mit glattem Lauf und dazugehörige Munition - ausser speziell für militärische Zwecke ausgelegte Waffen und Munition - sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen:
- Signalpistolen;
- Druckluft- oder Patronen-Schussgeräte in Form von Industriewerkzeugen oder Tierbetäubungsgeräten
13. Simulatoren für das Training im Umgang mit Feuerwaffen und speziell hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile und Zubehörteile
14. Bomben und Granaten - mit Ausnahme der speziell für militärische Zwecke bestimmten - sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile
15. Panzerwesten - mit Ausnahme der nach Militärnormen oder -spezifikationen hergestellten - und speziell hierfür ausgelegte Bauteile
16. Geländegängige Allrad-Nutzfahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden, sowie Panzerverkleidung für derartige Fahrzeuge
17. Wasserwerfer und speziell hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile
18. Fahrzeuge, die mit einer Wasserkanone ausgerüstet sind
19. Fahrzeuge, die speziell dafür ausgelegt oder angepasst sind, zur Abwehr von Angreifern unter Strom gesetzt zu werden, sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile
20. Akustikgeräte, die nach Angaben des Herstellers oder Lieferanten zur Niederschlagung von Aufständen geeignet sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile
21. Fussschellen, Fussketten, Fesseln und Elektroschock-Gürtel, die speziell für die Fesselung von Menschen ausgelegt sind, ausgenommen:
- Handschellen, deren grösste Gesamtabmessung einschliesslich Kette in geschlossenem Zustand 240 mm nicht überschreitet
22. Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind und einen kampfunfähig machenden Stoff abgeben (z.B. Tränengas oder Reizgas), sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile
23. Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind und einen elektrischen Schock abgeben (einschliesslich Elektroschock-Stöcke, Elektroschock-Schilde, Betäubungspistolen und Elektroschock-Kletten [Taser]), sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile
24. Elektronische Geräte zum Aufspüren von versteckten Explosivstoffen sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen:
- TV- oder Röntgeninspektionsgeräte
25. Elektronische Störgeräte, die speziell zur Verhinderung der funkferngesteuerten Detonation von improvisierten Sprengladungen ausgelegt sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile
26. Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel ausgelegt sind, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen:
- speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz ausgelegte Geräte und Einrichtungen, wobei der Einsatz in der durch Explosivstoffe bewirkten Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen besteht, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z.B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen)
27. Geräte und Einrichtungen, die speziell für die Beseitigung von Explosivstoffen ausgelegt sind, ausgenommen:
- Bombenschutzdecken
- Behälter für die Aufnahme von Gegenständen, bei denen es sich bekanntermassen oder vermutlich um improvisierte Explosivladungen handelt
28. Nachtsicht- und Wärmebildgeräte und Bildverstärkerröhren oder Festkörpersensoren hierfür
29. Explosivladungen mit linearer Schneidwirkung
30. Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe wie folgt:
- Amatol
- Nitrocellulose (mit mehr als 12,5% Stickstoff)
- Nitroglykol
- Pentärythrittetranitrat (PETN)
- Pikrylchlorid
- Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl)
- 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT)
31. Software, die speziell für die aufgeführten Ausrüstungen entwickelt wurde, und Technologie, die für die aufgeführten Ausrüstungen erforderlich ist