| 210.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2002 |
Nr. 56 |
ausgegeben am 8. Mai 2002 |
Gesetz
vom 14. März 2002
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
§ 1173a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vom 1. Juni 1811, im Fürstentum Liechtenstein eingeführt aufgrund Fürstlicher Verordnung vom 18. Februar 1812, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
3. Bei der Bearbeitung von Personendaten
Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
In Abs. 1 wird nach "Art. 28 (Schutz der Persönlichkeit bei Hausgemeinschaft)" Folgendes eingefügt:
"Art. 28a (Schutz der Persönlichkeit bei der Bearbeitung von Personendaten)"
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef