952.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2002 Nr. 57 ausgegeben am 8. Mai 2002
Gesetz
vom 14. März 2002
über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Dieses Gesetz regelt die Stellung sowie die Kompetenzen und Aufgaben der Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU).
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3
Stellung
Die Stabsstelle FIU ist eine zentrale Amtsstelle zur Beschaffung und Analyse von Informationen, die zur Erkennung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei und organisierter Kriminalität notwendig sind.
Art. 4
Kompetenzen
1) Die Stabsstelle FIU nimmt die Mitteilungen gemäss Art. 9 Abs. 2 und Art. 9a Abs. 1 des Gesetzes über die beruflichen Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften (Sorgfaltspflichtgesetz) der Finanzintermediäre entgegen und veranlasst die Massnahmen gemäss Art. 9 Abs. 4 und 6 des Sorgfaltspflichtgesetzes.
2) Die Stabsstelle FIU nimmt die Auswertung und Analyse der Mitteilungen vor.
3) Die Stabsstelle FIU beschafft Informationen, welche für das Erkennen von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei und organisierter Kriminalität notwendig sind. Gesetzliche Bestimmungen des Geheimnisschutzes bleiben vorbehalten.
Art. 5
Aufgaben
1) Die Stabsstelle FIU nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) die Entgegennahme, Auswertung und Analyse der Mitteilungen gemäss Art. 9 Abs. 2 und Art. 9a Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes;
b) die Veranlassung der Massnahmen gemäss Art. 9 Abs. 4 und 6 des Sorgfaltspflichtgesetzes, insbesondere die Weiterleitung einer Mitteilung an die Staatsanwaltschaft, wenn sich bei der entsprechenden Mitteilung aufgrund der durch die Stabsstelle FIU vorgenommenen Analyse der Verdacht auf Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei oder organisierte Kriminalität erhärtet;
c) die Beschaffung von Informationen aus öffentlich zugänglichen und nicht öffentlich zugänglichen Quellen, welche für das Erkennen von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei und organisierter Kriminalität notwendig sind;
d) die Zusammenarbeit mit der Landespolizei zur Beschaffung von Informationen, welche für das Erkennen von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei und organisierter Kriminalität notwendig sind;
e) den Aufbau und die Führung von Datenverarbeitungssystemen zur Erfüllung der in diesem Gesetz beschriebenen Aufgaben;
f) die Erstellung von periodischen, anonymisierten Lage- und Strategieberichten zuhanden der Regierung mit Beurteilung der Bedrohung durch Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei und organisierter Kriminalität;
g) die Erstellung von Analyseberichten zuhanden der Staatsanwaltschaft zur Verdachtserhärtung in Fällen von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei und organisierter Kriminalität.
2) Die Stabsstelle FIU kann in nationalen und internationalen Arbeitsgruppen vertreten sein. Die Mitgliedschaft in internationalen Arbeitsgruppen bedarf der Genehmigung der Regierung.
II. Amtshilfe
Art. 6
Zusammenarbeit mit inländischen Behörden
Die Stabsstelle FIU ist verpflichtet, soweit dies die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert, anderen inländischen Behörden, insbesondere den Gerichten, der Staatsanwaltschaft, der Landespolizei und der zuständigen Amtsstelle gemäss Sorgfaltspflichtgesetz, die zur Bekämpfung der Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei und der organisierten Kriminalität notwendigen Informationen zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.
Art. 7
Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden
1) Die Stabsstelle FIU kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben ausländische FIUs um Erteilung von Informationen oder Übermittlung von Unterlagen ersuchen, wenn dies nach dem Zweck dieses Gesetzes erforderlich ist.
2) Die Erteilung von amtlichen, nicht öffentlich zugänglichen Informationen durch die Stabsstelle FIU an ausländische FIUs ist zulässig, wenn:
a) die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Landesinteressen, der Geheimnisbereich und Fiskalinteressen dadurch nicht verletzt werden;
b) die Auskünfte dem Zwecke dieses Gesetzes entsprechen;
c) gewährleistet ist, dass die ersuchende FIU einem gleichartigen liechtensteinischen Ersuchen entsprechen würde;
d) gewährleistet ist, dass die auszutauschenden Informationen nur zur Bekämpfung der Geldwäscherei, der Vortaten der Geldwäscherei und der organisierten Kriminalität verwendet werden;
e) gewährleistet ist, dass jede Weitergabe der ausgetauschten Informationen nur nach Rücksprache mit der Stabsstelle FIU erfolgt;
f) die ersuchende FIU dem Amts- bzw. Berufsgeheimnis untersteht; und
g) das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht zur Anwendung gelangt.
3) Der Leiter der Stabsstelle FIU kann zu diesem Zweck nach Rücksprache mit dem Inhaber des Ressorts Finanzen mit anderen FIUs eine Vereinbarung (Memorandum of Understanding) abschliessen, welche der Genehmigung durch die Regierung unterliegt.
III. Datenschutz
Art. 8
Grundsatz
1) Die Stabsstelle FIU darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen erheben, erfassen und verarbeiten.
2) Die Regierung erlässt mittels Verordnung die entsprechenden Ausführungsbestimmungen, insbesondere über die automatisierte Datensammlung sowie die Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten.
Art. 9
Abrufverfahren (Online-Verbindung)
1) Die Landesbehörden stellen der Stabsstelle FIU auf Anfrage die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen zur Verfügung. Die Stabsstelle FIU ist berechtigt, für die Erfüllung ihrer Aufgaben in bestimmte Register der Amtsstellen der Landesverwaltung durch ein Online-Abrufverfahren Einsicht zu nehmen. Nach Zustimmung der entsprechenden Amtsstelle kann die Stabsstelle FIU Einsicht in den betreffenden Akt nehmen.
2) Die Regierung regelt mit Verordnung, in welche Register die Stabsstelle FIU Einsicht nehmen kann.
Art. 10
Auskunftsrecht
1) Die Stabsstelle FIU erteilt dem Betroffenen über die zu seiner Person gespeicherten Daten gemäss dem Gesetz über die Information der Bevölkerung auf Antrag Auskunft, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.
Art. 11
Entgegenstehende Interessen
Die Auskunftserteilung gemäss Art. 10 unterbleibt insbesondere, soweit:
a) eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung der Stabsstelle FIU durch die Auskunftserteilung anzunehmen ist;
b) durch die Auskunftserteilung Informationsquellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der Stabsstelle FIU zu befürchten ist;
c) die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Landes schaden würde; oder
d) die Daten wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheim gehalten werden müssen.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 12
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
a) die automatisierte Datensammlung sowie die Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten (Art. 8 Abs. 2);
b) das Abrufverfahren (Art. 9 Abs. 2).
Art. 13
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. Februar 2001 über die Financial Intelligence Unit (FIU-Verordnung), LGBl. 2001 Nr. 43, wird aufgehoben.
Art. 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef