210.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2002 Nr. 72 ausgegeben am 6. Juni 2002
Gesetz
vom 18. April 2002
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, im Fürstentum Liechtenstein eingeführt aufgrund Fürstlicher Verordnung vom 18. Februar 1812, in der Fassung des Gesetzes vom 10. November 1976, LGBl. 1976 Nr. 75, wird wie folgt abgeändert:
§ 864 Abs. 2
2) Das Behalten, Verwenden oder Verbrauchen einer Sache, die dem Empfänger ohne seine Veranlassung übersandt worden ist, gilt nicht als Annahme eines Antrags. Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zu verwahren oder zurückzuleiten, er darf sich ihrer entledigen. Muss ihm jedoch nach den Umständen auffallen, dass die Sache irrtümlich an ihn gelangt ist, so hat er in angemessener Frist dies dem Absender mitzuteilen oder die Sache an den Absender zurückzuleiten.
II.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Fernabsatzgesetz in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef