210.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2002 Nr. 88 ausgegeben am 3. Juli 2002
Gesetz
vom 15. Mai 2002
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Arbeitsvertragsrecht)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
§ 1173a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vom 1. Juni 1811, im Fürstentum Liechtenstein eingeführt aufgrund der Fürstlichen Verordnung vom 18. Februar 1812, in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 1973, LGBl. 1974 Nr. 18, und des Gesetzes vom 19. Juni 1997, LGBl. 1997 Nr. 154, wird wie folgt abgeändert:
Art. 43
I. Wirkungen
1) Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Unternehmens- bzw. Betriebsteil durch Vertrag oder Verschmelzung über, so geht auch das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten vom Veräusserer auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Kein Übergang erfolgt in Bezug auf Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Leistungen betrieblicher oder ausserbetrieblicher Sozialversicherungseinrichtungen ausserhalb des gesetzlichen Obligatoriums zustehen.
2) Als Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Unternehmens- bzw. Betriebsteiles gilt der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit.
3) Als Unternehmen bzw. Betrieb gilt ein öffentliches oder privates Unternehmen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig davon, ob es Erwerbszwecke verfolgt oder nicht.
4) Der Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Unternehmens- bzw. Betriebsteiles bildet keinen Grund für eine Kündigung durch den Veräusserer oder Erwerber. Vorbehalten bleiben wirtschaftliche, technische oder organisatorische Gründe, die Änderungen im Beschäftigungsbereich mit sich bringen.
5) Ist es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen, weil der Übergang eine wesentliche Änderung der für dieses geltenden Bedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers zur Folge hat, wird eine Kündigung durch den Arbeitgeber vermutet.
6) Ist auf das Arbeitsverhältnis ein Gesamtarbeitsvertrag anwendbar, muss ihn der Erwerber unter Vorbehalt einer vorzeitigen Beendigung oder einer Kündigung während eines Jahres einhalten.
7) Bei Ablehnung des Übergangs wird das Arbeitsverhältnis auf den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst; der Erwerber des Betriebes und der Arbeitnehmer sind bis dahin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet.
8) Der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des Betriebes haften solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Übergang fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder bei Ablehnung des Übergangs durch den Arbeitnehmer beendigt wird.
9) Im Übrigen ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.
10) Behält das Unternehmen, der Betrieb oder der Unternehmens- bzw. Betriebsteil seine Selbständigkeit nicht, bleiben die Rechtsstellung und die Funktion der Vertreter oder der Vertretung der vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer, die vor dem Übergang vertreten wurden, während des Zeitraums, der für die Neubildung oder Neubenennung der Arbeitnehmervertretungen erforderlich ist, erhalten.
Art. 43a
II. Unterrichtung und Anhörung
1) Wird ein Unternehmen, Betrieb oder Unternehmens- bzw. Betriebsteil übertragen, sind die Arbeitnehmervertretungen über den Übergang zu unterrichten und anzuhören. Die Unterrichtung hat vor jenem Zeitpunkt zu erfolgen, in dem die Arbeitnehmer vom Übergang unmittelbar betroffen werden.
2) Im Zuge der Unterrichtung und Anhörung gemäss Abs. 1 sind den Arbeitnehmervertretungen schriftlich mitzuteilen:
a) der Zeitpunkt bzw. der geplante Zeitpunkt des Übergangs;
b) der Grund des Übergangs;
c) die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer.
3) Sind Massnahmen in Bezug auf die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer geplant, so sind die Arbeitnehmervertretungen über diese rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, um, wenn möglich, zu einer Übereinkunft zu kommen.
4) Bei Fehlen einer Arbeitnehmervertretung sind den Arbeitnehmern die Angaben nach Abs. 2 und 3 schriftlich mitzuteilen.
5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen gelten unabhängig davon, ob die zum Übergang führende Entscheidung vom Arbeitgeber oder von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wird.
6) Bei Verstössen gegen die Unterrichtungs- und Anhörungspflicht findet der Einwand, der Verstoss gehe darauf zurück, dass die Unterrichtung von einem den Arbeitgeber kontrollierenden Unternehmen nicht übermittelt worden sei, keine Berücksichtigung.
Art. 43b
III. Konkurs des Veräusserers
Für Übergänge von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen, bei denen gegen den Veräusserer ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens eröffnet wurde, finden Art. 43 Abs. 1, 4 bis 9 keine Anwendung.
Art. 113 Abs. 1
In Abs. 1 wird "Art. 43 Abs. 3 (Haftung bei Übergang des Arbeitsverhältnisses)" durch "Art. 43 Abs. 8 (Haftung bei Übergang des Arbeitsverhältnisses)" ersetzt.
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 201 vom 17.7.1998, S. 88; EWR-Rechtssammlung: Anh. XVIII - 23.02).
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef