235.11 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2002 |
Nr. 102 |
ausgegeben am 18. Juli 2002 |
Verordnung
vom 9. Juli 2002
zum Datenschutzgesetz (Datenschutzverordnung; DSV)
Aufgrund von Art. 8 Abs. 3, Art. 9 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 und 5, Art. 15 Abs. 6, Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 3 und Art. 42 des Datenschutzgesetzes (DSG) vom 14. März 2002, LGBl. 2002 Nr. 55, verordnet die Regierung:
I. Bearbeiten von Personendaten durch private Personen
Art. 1
Modalitäten
1) Jede Person, die vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangt, ob Daten über sie bearbeitet werden (Art. 11 DSG), muss dies in der Regel in schriftlicher Form beantragen und sich über ihre Identität ausweisen.
2) Der Inhaber der Datensammlung erteilt die Auskunft in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie.
3) Im Einvernehmen mit dem Inhaber der Datensammlung oder auf dessen Vorschlag hin kann die betroffene Person ihre Daten auch an Ort und Stelle einsehen. Die Auskunft kann auch mündlich erteilt werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat und vom Inhaber identifiziert worden ist.
4) Die Auskunft oder der begründete Entscheid über die Beschränkung des Auskunftsrechts (Art. 12 und 13 DSG) wird innert 30 Tagen seit dem Eingang des Auskunftsbegehrens erteilt. Kann die Auskunft nicht innert 30 Tagen erteilt werden, so muss der Inhaber der Datensammlung den Gesuchsteller hierüber benachrichtigen und ihm die Frist mitteilen, in der die Auskunft erfolgen wird.
5) Werden eine oder mehrere Datensammlungen von mehreren Inhabern gemeinsam geführt, kann das Auskunftsrecht bei jedem Inhaber geltend gemacht werden, sofern nicht einer von ihnen für die Behandlung aller Auskunftsbegehren verantwortlich ist. Wenn der Inhaber der Datensammlung zur Auskunftserteilung nicht ermächtigt ist, leitet er das Begehren an den Zuständigen weiter.
6) Werden die verlangten Angaben von einem Dritten im Auftrag einer privaten Person bearbeitet, so leitet diese das Auskunftsbegehren an den Dritten zur Erledigung weiter, sofern sie nicht selber in der Lage ist, Auskunft zu erteilen.
7) Wird Auskunft über Daten von verstorbenen Personen verlangt, so ist sie zu erteilen, wenn der Gesuchsteller ein Interesse an der Auskunft nachweist und keine überwiegenden Interessen von Angehörigen der verstorbenen Person oder von Dritten entgegenstehen. Nahe Verwandtschaft sowie Ehe mit der verstorbenen Person begründen ein Interesse.
Art. 2
Ausnahmen von der Kostenlosigkeit
1) Eine angemessene Beteiligung an den Kosten kann ausnahmsweise verlangt werden, wenn:
a) der antragsstellenden Person in den zwölf Monaten vor dem Gesuch die gewünschten Auskünfte bereits mitgeteilt wurden und kein schutzwürdiges Interesse an einer neuen Auskunftserteilung nachgewiesen werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Personendaten ohne Mitteilung an die betroffene Person verändert wurden;
b) die Auskunftserteilung mit einem besonders grossen Arbeitsaufwand verbunden ist.
2) Die Beteiligung beträgt maximal 300 Franken. Der Gesuchsteller ist über die Höhe der Beteiligung vor der Auskunftserteilung in Kenntnis zu setzen und kann sein Gesuch innert zehn Tagen zurückziehen.
B. Anmeldung der Datensammlungen
Art. 3
Anmeldung und Aktualisierung
Die Anmeldung der Datensammlung beim Datenschutzbeauftragten hat die in Art. 15 Abs. 5 DSG angeführten Angaben zu enthalten. Der Inhaber einer Datensammlung hat diese Angaben laufend zu aktualisieren. Eingetretene Änderungen sind jährlich beim Datenschutzbeauftragten anzumelden.
Art. 4
Datensammlungen der Medien
Datensammlungen sind nicht anzumelden, wenn:
a) sie vom Inhaber ausschliesslich für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums verwendet werden und wenn ihre Daten Dritten nicht bekannt gegeben werden, ohne dass die betroffenen Personen davon Kenntnis haben;
b) sie ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument des Journalisten verwendet werden.
C. Bekanntgabe ins Ausland
Art. 5
Gleichwertigkeit
Die Staaten, deren Datenschutzgesetzgebung aufgrund von Beschlüssen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses gleichwertig ist, sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt (Art. 8 Abs. 3 Bst. b DSG).
Art. 6
Meldepflichtige Datensammlungen
Als meldepflichtige Übermittlung von Datensammlungen ins Ausland (Art. 8 Abs. 2 DSG) gelten namentlich:
a) das Zugänglichmachen von Personendaten durch Abrufverfahren;
b) die Übermittlung einer Datensammlung an einen Dritten, der die Personendaten im Auftrag des Übermittlers bearbeitet.
Art. 7
Anmeldeverfahren
1) Der Inhaber der Datensammlung meldet die Datensammlung vor der Übermittlung schriftlich an. Die Anmeldung enthält folgende Angaben:
a) Name und Adresse der Person, welche die Personendaten bekannt gibt;
b) Name und Adresse des Datenempfängers;
c) Name und vollständige Bezeichnung der Datensammlung;
d) Kategorien der bekannt gegebenen Personendaten;
e) Kreis und ungefähre Anzahl der betroffenen Personen;
f) Zweck der Datenbearbeitung durch den Empfänger;
g) Art und Häufigkeit der Bekanntgabe;
h) Datum der ersten Bekanntgabe.
2) Erfolgt die Bekanntgabe der Daten regelmässig, muss die Anmeldung vor der ersten Bekanntgabe erfolgen. Nachträgliche Änderungen, insbesondere des Datenempfängers, der Kategorien der übermittelten Personendaten oder des Zwecks der Bekanntgabe, müssen ebenfalls angemeldet werden.
3) Die Bekanntgabe derselben Datenkategorien für den gleichen Bearbeitungszweck im Rahmen einer Gruppe von Unternehmen oder an verschiedene Empfänger kann Gegenstand einer globalen Anmeldung bilden.
Art. 8
Ausnahme von der Meldepflicht
1) Die Übermittlung von Datensammlungen für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere in der Forschung, Planung und Statistik, ist nicht meldepflichtig, sofern die Form der Veröffentlichung der Resultate eine Identifizierung der betroffenen Personen nicht zulässt.
2) Die Übermittlung von Datensammlungen in Staaten, die über eine gleichwertige Datenschutzgesetzgebung verfügen, ist nicht meldepflichtig, es sei denn, die Datensammlungen enthalten besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile.
D. Technische und organisatorische Massnahmen
Art. 9
Allgemeine Massnahmen
1) Wer als Privatperson Personendaten bearbeitet oder ein Datenkommunikationsnetz zur Verfügung stellt, sorgt für die Vertraulichkeit, die Verfügbarkeit und die Richtigkeit der Daten, um einen angemessenen Datenschutz zu gewährleisten. Insbesondere schützt er die Systeme gegen folgende Risiken:
a) unbefugte oder zufällige Vernichtung;
b) zufälligen Verlust;
c) technische Fehler;
d) Fälschung, Diebstahl oder widerrechtliche Verwendung;
e) unbefugtes Ändern, Kopieren, Zugreifen oder andere unbefugte Bearbeitungen.
2) Die technischen und organisatorischen Massnahmen müssen angemessen sein. Insbesondere tragen sie folgenden Kriterien Rechnung:
a) Zweck der Datenbearbeitung;
b) Art und Umfang der Datenbearbeitung;
c) Einschätzung der möglichen Risiken für die betroffenen Personen;
d) gegenwärtiger Stand der Technik.
3) Diese Massnahmen sind periodisch zu überprüfen.
4) Der Datenschutzbeauftragte kann in diesem Bereich Empfehlungen in Form von Handbüchern erlassen.
Art. 10
Besondere Massnahmen
1) Der Inhaber der Datensammlung trifft insbesondere bei der automatisierten Bearbeitung von Personendaten die technischen und organisatorischen Massnahmen, die geeignet sind, namentlich folgenden Zielen gerecht zu werden:
a) Zugangskontrolle: unbefugten Personen ist der Zugang zu den Einrichtungen, in denen Personendaten bearbeitet werden, zu verwehren;
b) Personendatenträgerkontrolle: unbefugten Personen ist das Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen von Datenträgem zu verunmöglichen;
c) Transportkontrolle: bei der Bekanntgabe von Personendaten sowie beim Transport von Datenträgern ist zu verhindern, dass die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können;
d) Bekanntgabekontrolle: Datenempfänger, denen Personendaten mittels Einrichtungen zur Datenübertragung bekannt gegeben werden, müssen identifiziert werden können;
e) Speicherkontrolle: unbefugte Eingabe in den Speicher sowie unbefugte Einsichtnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter Personendaten sind zu verhindern;
f) Benutzerkontrolle: die Benutzung von automatisierten Datenverarbeitungssystemen mittels Einrichtungen zur Datenübertragung durch unbefugte Personen ist zu verhindern;
g) Zugriffskontrolle: der Zugriff der berechtigten Personen ist auf diejenigen Personendaten zu beschränken, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen;
h) Eingabekontrolle: in automatisierten Systemen muss nachträglich überprüft werden können, welche Personendaten zu welcher Zeit und von welcher Person eingegeben wurden.
2) Die Datensammlungen sind so zu gestalten, dass die betroffenen Personen ihr Auskunftsrecht und ihr Recht auf Berichtigung wahrnehmen können.
Art. 11
Protokollierung
1) Der Inhaber der Datensammlung protokolliert die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen, wenn die präventiven Massnahmen den Datenschutz nicht gewährleisten können. Eine Protokollierung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn sonst nicht nachträglich festgestellt werden kann, ob die Daten für diejenigen Zwecke bearbeitet wurden, für die sie erhoben oder bekannt gegeben wurden. Der Datenschutzbeauftragte kann die Protokollierung auch für andere Bearbeitungen empfehlen.
2) Die Protokolle sind während eines Jahres revisionsgerecht festzuhalten. Sie sind ausschliesslich den Stellen oder privaten Personen zugänglich, denen die Überwachung der Datenschutzvorschriften obliegt, und dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.
Art. 12
Bearbeitungsreglement
Der Inhaber einer meldepflichtigen automatisierten Datensammlung (Art. 15 Abs. 3 DSG) erstellt ein Bearbeitungsreglement, das insbesondere die interne Organisation sowie das Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren umschreibt und die Unterlagen über die Planung, die Realisierung und den Betrieb der Datensammlung und der Informatikmittel enthält.
Art. 13
Bekanntgabe der Daten
Der Inhaber der Datensammlung meldet dem Datenempfänger die Aktualität und die Zuverlässigkeit der von ihm bekannt gegebenen Personendaten, soweit diese Informationen nicht aus den Daten selbst oder aus den Umständen ersichtlich sind.
II. Bearbeiten von Personendaten durch Behörden
Art. 14
Modalitäten
Art. 1 und 2 sind auf die an Behörden gerichteten Auskunftsbegehren sinngemäss anwendbar.
Art. 15
Auskunftsbegehren an die diplomatischen Vertretungen des Fürstentums Liechtenstein im Ausland
Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen des Fürstentums Liechtenstein im Ausland erteilen keine Auskunft. Ein an sie gerichtetes Auskunftsbegehren wird zur Beantwortung an das Amt für Auswärtige Angelegenheiten weitergeleitet. Dieses ist die verantwortliche Stelle für alle Datensammlungen der Missionen des Fürstentums Liechtenstein im Ausland.
B. Anmeldung der Datensammlungen
Art. 16
Ordentliche Anmeldung
1) Die verantwortlichen Behörden (Art. 20 DSG) melden alle von ihnen geführten Datensammlungen vor deren Eröffnung beim Datenschutzbeauftragten an. Die Anmeldung enthält folgende Angaben:
a) Name und Adresse der verantwortlichen Behörde;
b) Name und vollständige Bezeichnung der Datensammlung;
c) die Stelle, bei der das Auskunftsrecht geltend gemacht werden kann;
d) Rechtsgrundlage und Zweck der Datensammlung;
e) Kategorien der bearbeiteten Personendaten;
f) Kategorien der Empfänger der Daten;
g) Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten, das heisst Dritte, die Daten in eine Datensammlung eingeben und verändern dürfen;
h) Kreis und ungefähre Anzahl der betroffenen Personen.
2) Die verantwortliche Behörde aktualisiert diese Angaben laufend und meldet jährlich die eingetretenen Änderungen an.
Art. 17
Vereinfachte Anmeldung und Veröffentlichung
1) Folgende Datensammlungen bilden Gegenstand einer vereinfachten Anmeldung und Veröffentlichung, sofern die Behörden sie ausschliesslich für verwaltungsinterne Zwecke verwenden:
a) manuelle Korrespondenzregistraturen;
b) Datensammlungen von Lieferanten oder Kunden, soweit sie keine besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten;
c) Adressensammlungen, die einzig der Adressierung dienen, soweit sie keine besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten;
d) Listen für Entschädigungszahlungen;
e) Buchhaltungsunterlagen;
f) Hilfsdatensammlungen für die Personalverwaltung des Landes, soweit sie keine besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten;
g) Bibliothekdatensammlungen (Autorenkataloge, Ausleiher und Benutzerverzeichnisse);
h) Datensammlungen die beim Landesarchiv hinterlegt sind.
2) Die vereinfachte Anmeldung enthält folgende Angaben:
a) Name und Adresse der verantwortlichen Behörde;
b) Name und vollständige Bezeichnung der Datensammlung;
c) die Stelle, bei der das Auskunftsrecht geltend gemacht werden kann.
3) Wenn eine Behörde mehrere Datensammlungen verwaltet, die einer der in Abs. 1 erwähnten Kategorien angehören, bilden diese Datensammlungen Gegenstand einer globalen Anmeldung.
4) Der Datenschutzbeauftragte kann auf Ersuchen für andere Datensammlungen die vereinfachte Anmeldung zulassen, wenn diese die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht gefährden.
Art. 18
Ausnahmen von der Veröffentlichung
Datensammlungen werden im Register nicht veröffentlicht, wenn sie:
a) für höchstens zwei Jahre verwendet werden;
b) im Landesarchiv aufbewahrt werden;
c) Hilfsdatensammlungen für die Personalverwaltung sind, soweit die verantwortlichen Behörden die interne Veröffentlichung dieser Datensammlungen gewährleisten;
d) in Form von Jahrbüchern der Öffentlichkeit zugänglich sind.
C. Bekanntgabe ins Ausland
Art. 19
1) Behörden melden dem Datenschutzbeauftragten die Übermittlung von Datensammlungen und die regelmässige Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland, wenn sie nicht ausdrücklich in einer gesetzlichen Bestimmung vorgesehen sind und die betroffenen Personen davon keine Kenntnis haben.
2) Die schriftliche Anmeldung erfolgt vor der Bekanntgabe. Sie enthält folgende Angaben:
a) Name und Adresse der Stelle, welche die Personendaten bekannt gibt;
b) Name und Adresse des Datenempfängers;
c) Name und vollständige Bezeichnung der Datensammlung;
d) Kategorien der bekannt gegebenen Personendaten;
e) Kreis und ungefähre Anzahl der betroffenen Personen;
f) Rechtsgrundlage und Zweck der Bearbeitung durch den Empfänger;
g) Art und Häufigkeit der Bekanntgabe;
h) Datum der ersten Bekanntgabe.
3) Die Bekanntgabe von Daten der gleichen Kategorien an verschiedene Empfänger für den nämlichen Bearbeitungszweck kann Gegenstand einer globalen Anmeldung bilden.
D. Technische und organisatorische Massnahmen
Art. 20
Grundsätze
1) Die verantwortlichen Behörden treffen die nach Art. 9 bis 11 erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden.
2) Die verantwortlichen Behörden melden dem Datenschutzbeauftragten unverzüglich alle Projekte zur automatisierten Bearbeitung von Personendaten, damit die Erfordernisse des Datenschutzes sogleich berücksichtigt werden.
3) Die verantwortliche Behörde hat bei der Ermittlung der Massnahmen nach Abs. 1 mit dem Datenschutzbeauftragten zusammenzuarbeiten.
Art. 21
Bearbeitungsreglement
1) Die verantwortlichen Behörden erstellen ein Bearbeitungsreglement für automatisierte Datensammlungen, die:
a) besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile beinhalten;
b) durch mehrere Behörden benutzt werden;
c) Gemeinden, ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder privaten Personen zugänglich gemacht werden; oder
d) mit anderen Datensammlungen verknüpft sind.
2) Die verantwortliche Behörde legt ihre interne Organisation in dem Bearbeitungsreglement fest. Dieses umschreibt insbesondere die Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren und enthält alle Unterlagen über die Planung, Realisierung und den Betrieb der Datensammlung. Das Reglement enthält die für die Meldepflicht erforderlichen Angaben (Art. 16) sowie Angaben über:
a) die für den Datenschutz und die Datensicherheit der Daten verantwortliche Stelle;
b) die Herkunft der Daten;
c) die Zwecke, für welche die Daten regelmässig bekannt gegeben werden;
d) die Kontrollverfahren und insbesondere die technischen und organisatorischen Massnahmen nach Art. 20;
e) die Beschreibung der Datenfelder und die Organisationseinheiten, die darauf Zugriff haben;
f) Art und Umfang des Zugriffs der Benutzer der Datensammlung;
g) die Datenbearbeitungsverfahren, insbesondere die Verfahren bei der Berichtigung, Sperrung, Anonymisierung, Speicherung, Aufbewahrung, Archivierung oder Vernichtung der Daten;
h) die Konfiguration der Informatikmittel;
i) das Verfahren zur Ausübung des Auskunftsrechts.
3) Das Reglement wird regelmässig aktualisiert. Es wird den zuständigen Kontrollorganen in einer für diese verständlichen Form zur Verfügung gestellt.
Art. 22
Datenbearbeitung im Auftrag
1) Eine Behörde kann Personendaten durch einen Dritten bearbeiten lassen, wenn der Datenschutz gewährleistet ist.
2) Die Behörde, die Personendaten durch Dritte bearbeiten lässt, bleibt für den Datenschutz verantwortlich. Sie sorgt dafür, dass die Daten auftragsgemäss bearbeitet werden, insbesondere was deren Verwendung und Bekanntgabe betrifft.
3) Untersteht der Dritte dem Datenschutzgesetz nicht, vergewissert sich die verantwortliche Behörde, dass andere gesetzliche Bestimmungen einen gleichwertigen Datenschutz gewährleisten, andernfalls stellt es diesen auf vertraglichem Wege sicher.
Art. 23
Berater für den Datenschutz
Die Regierung bezeichnet mindestens einen Berater für den Datenschutz. Dieser Berater hat folgende Aufgaben:
a) Unterstützung der verantwortlichen Stelle und Benützer;
b) Förderung der Information und der Ausbildung der Mitarbeiter;
c) Mitwirkung beim Vollzug der Datenschutzvorschriften.
E. Besondere Bestimmungen
Art. 24
Beschaffung von Personendaten
1) Ist die befragte Person gesetzlich zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet, muss sie von der Behörde, die die Personendaten erhebt, auf die Folgen der Auskunftsverweigerung oder einer falschen Antwort hingewiesen werden.
2) Ist die befragte Person nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, muss sie von der Behörde, die die Personendaten systematisch mittels Fragebogen erhebt, auf die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung hingewiesen werden.
Art. 25
Persönliche Identifikationsnummer
1) Die Behörde, welche für die Verwaltung ihrer Datensammlung eine persönliche Identifikationsnummer einführt, schafft eine nichtsprechende Nummer, die im eigenen Aufgabenbereich verwendet wird. Eine nichtsprechende Nummer ist jede eindeutige oder umkehrbar eindeutige Summe von Zeichen, die jeder Person, die in einer Datensammlung registriert ist, zugeteilt wird, und aus der keine Rückschlüsse auf die Person gezogen werden können.
2) Die Verwendung der persönlichen Identifikationsnummer durch eine andere Behörde sowie durch private Personen muss von der betroffenen Behörde genehmigt werden.
3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn ein enger Zusammenhang zwischen der vorgesehenen und derjenigen Datenbearbeitung besteht, für welche die persönliche Identifikationsnummer geschaffen wurde.
4) Im Übrigen wird die Verwendung der AHV-Nummer von der AHV-Gesetzgebung geregelt.
Art. 26
Bekanntgabe der Daten
Die verantwortliche Behörde meldet dem Datenempfänger die Aktualität und die Zuverlässigkeit der von ihm bekannt gegebenen Personendaten, soweit diese Informationen nicht aus den Daten selbst oder aus den Umständen ersichtlich sind.
Art. 27
Angebot an das Landesarchiv
1) Die Behörden bieten nach dem Archivgesetz alle Personendaten, die sie nicht mehr ständig benötigen, dem Landesarchiv zur Übernahme an, soweit sie nicht selbst für deren Archivierung zuständig sind.
2) Die Behörden vernichten die Personendaten, die vom Landesarchiv als nicht archivwürdig bezeichnet wurden, ausser wenn sie:
a) anonymisiert sind;
b) zu Beweis- oder Sicherungszwecken erhalten bleiben müssen.
III. Register der Datensammlungen, Datenschutzbeauftragter und Datenschutzkommission
A. Register und Registrierung von Datensammlungen
Art. 28
Register der Datensammlungen
1) Das vom Datenschutzbeauftragten geführte Register enthält die Informationen nach Art. 3, 16 und 17.
2) Das Register ist öffentlich und kann beim Datenschutzbeauftragten kostenlos eingesehen werden.
3) Eine Liste der registrierten Datensammlungen wird periodisch in den amtlichen Publikationsorganen kundgemacht.
Art. 29
Registrierung von Datensammlungen
1) Liegt eine vollständige und formgerechte Anmeldung vor, registriert der Datenschutzbeauftragte die Datensammlung. Bevor die Datensammlung registriert wird, prüft der Datenschutzbeauftragte summarisch die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung.
2) Wenn die zu registrierende Datensammlung die Vorschriften des Datenschutzes verletzt, empfiehlt der Datenschutzbeauftragte, die vorgesehene Datenbearbeitung zu ändern, einzustellen oder zu unterlassen. Er schiebt die Registrierung auf, bis die Rechtslage geklärt ist.
3) Wenn der Inhaber seine Datensammlung nicht oder nur unvollständig anmeldet, setzt ihm der Datenschutzbeauftragte eine Frist, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Nach Ablauf der Frist kann er gestützt auf die Angaben, die ihm zur Verfügung stehen, von Amtes wegen die Datensammlung registrieren oder die Einstellung der Bearbeitung empfehlen.
B. Datenschutzbeauftragter
Art. 30
Administrative Zuordnung
1) Der Datenschutzbeauftragte ist administrativ dem Ressort Justiz zugeordnet.
2) Das Dienstverhältnis des Sekretariats des Datenschutzbeauftragten bestimmt sich nach dem Beamtengesetz.
Art. 31
Beziehungen zu anderen Behörden und privaten Personen
1) Der Datenschutzbeauftragte verkehrt mit der Regierung über den Inhaber des Ressorts Justiz. Dieser übermittelt der Regierung alle Empfehlungen und Berichte des Datenschutzbeauftragten, selbst wenn er diesen nicht zustimmen kann.
2) Der Datenschutzbeauftragte verkehrt direkt mit den anderen Behörden, den Gerichten, den ausländischen Datenschutzbehörden und privaten Personen.
Art. 32
Dokumentation
1) Die Amtsstellen legen dem Datenschutzbeauftragten alle Rechtssetzungsentwürfe vor, welche die Bearbeitung von Personendaten und den Datenschutz betreffen. Die Ressorts und die Regierungskanzlei teilen ihm ihre Entscheide in anonymisierter Form sowie ihre Richtlinien im Bereich des Datenschutzes mit.
2) Der Datenschutzbeauftragte muss über eine für seine Tätigkeit ausreichende Dokumentation verfügen. Er betreibt ein unabhängiges Informationssystem für die Dokumentation, die Aktenregistratur und das Register der Datensammlungen.
3) Die Datenschutzkommission hat Zugriff auf die wissenschaftliche Dokumentation des Datenschutzbeauftragten.
Art. 33
Gebühren
1) Für die Gutachten des Datenschutzbeauftragten wird eine Gebühr erhoben. Die Bestimmungen der Verordnung über die Einhebung von Verwaltungskosten und Gebühren durch die Regierung und Amtsstellen sind anwendbar.
2) Gegenüber Behörden wird keine Gebühr erhoben.
Art. 34
Prüfung der Datenbearbeitung von Personendaten
1) Für die Abklärung des Sachverhalts nach Art. 29 und 30 DSG, insbesondere bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung, kann der Datenschutzbeauftragte vom Inhaber der Datensammlung insbesondere folgende Auskünfte verlangen:
a) technische und organisatorische Massnahmen (Art. 9 bis 11 und 20), die getroffen wurden oder geplant sind;
b) die Regelungen betreffend Berichtigung, Sperrung, Anonymisierung, Speicherung, Aufbewahrung und Vernichtung von Personendaten;
c) die Konfiguration der Informatikmittel;
d) die Verknüpfungen mit anderen Datensammlungen;
e) die Art der Bekanntgabe der Daten;
f) die Beschreibung der Datenfelder und die Organisationseinheiten, die darauf Zugriff haben;
g) Art und Umfang des Zugriffs der Benutzer auf die Daten der Datensammlung.
2) Bei Bekanntgaben ins Ausland kann der Datenschutzbeauftragte zusätzliche Angaben verlangen, insbesondere über die Bearbeitungsmöglichkeiten des Datenempfängers oder über die zum Datenschutz getroffenen Massnahmen.
Art. 35
1) Die Kommission kann verlangen, dass ihr Datenbearbeitungen vorgelegt werden.
2) Sie gibt dem Datenschutzbeauftragten ihre Entscheide bekannt.
3) Im Übrigen ist das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege anwendbar.
Art. 36
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Rita Kieber-Beck
Regierungschef-Stellvertreterin
Anhang
Staaten, deren Datenschutz als gleichwertig im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Bst. b DSG anzusehen ist:
- Kanada
- Schweiz
- Ungarn
- USA