832.101 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2002 |
Nr. 184 |
ausgegeben am 19. Dezember 2002 |
Verordnung
vom 17. Dezember 2002
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung
Aufgrund von Art. 16b Abs. 6 und Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. März 2000 zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV), LGBl. 2000 Nr. 74, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
2) Sind Leistungen von Apothekern, von anderen Berufen der Gesundheitspflege, von Personen oder Organisationen der Gesundheits- und Krankenpflege im nicht stationären Bereich, von Laboratorien, von Krankentransportunternehmungen oder von Heilanstalten zu beurteilen, nehmen die von der Regierung gewählten Vertreter dieser Berufsgruppe mit Stimmrecht Einsitz in die Kommission. Die Kommission kann Fachexperten mit beratender Stimme beiziehen.
3) Die Kommission empfiehlt der Regierung, dass bestimmte Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen sind oder nicht zu übernehmen sind. Die Regierung ist an die Empfehlungen der Leistungskommission nicht gebunden und sie kann ihre Verordnungskompetenz auch ohne eine Empfehlung der Leistungskommission wahrnehmen.
1) Auf die Leistungen sowie auf die Tarife und Preise der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Arzneimittel und Analysen finden die vom Schweizerischen Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) herausgegebenen Arzneimittel-, Spezialitäten- und Analysenlisten Anwendung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach Abs. 1a, 2 und 3 sowie Tarifvereinbarungen für Laborleistungen im Praxislabor des Arztes (Art. 16b Abs. 2 des Gesetzes) und für Leistungen, welche in den vom BSV herausgegebenen Listen nicht enthalten sind.
1a) Änderungen des Taxpunktwertes in der vom BSV herausgegebenen Arzneimittel- und in der Analysenliste gelten in Liechtenstein nur, sofern dies die Regierung mit Verordnung ausdrücklich festlegt.
3) Die Leistungskommission kann der Regierung empfehlen, von den in der Schweiz anwendbaren Listen, Bestimmungen, Tarifen und Preisen abzuweichen.
1) Auf die Leistungen und die Vergütung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Medizinprodukte findet die für die Schweizerische Krankenpflegeversicherung vom Eidgenössischen Departement des Innern erlassene Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) Anwendung. Die einzelnen Produkte müssen nach dem Heilmittelgesetz für die Abgabe an die Versicherten zugelassen und ärztlich verordnet sein.
3) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt unter den gleichen Voraussetzungen und Einschränkungen wie bei den Physiotherapeuten die in Anhang 4 aufgeführten Leistungen für medizinische Masseure und Bademeister sowie für Organisationen der Gesundheitspflege im Sinne von Art. 67, welche Physiotherapeuten, medizinische Masseure oder Bademeister beschäftigen.
Leistungen von Ergotherapeuten
1) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt Leistungen der Ergotherapie, wenn diese auf ärztliche Anordnung hin von Ergotherapeuten erbracht werden, soweit sie:
a) der versicherten Person bei somatischen Erkrankungen durch Verbesserung der körperlichen Funktionen zur Selbständigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen verhelfen; oder
b) im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung durchgeführt werden.
2) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens zwölf Sitzungen in einem Zeitraum von drei Monaten seit der ärztlichen Anordnung.
3) Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung erforderlich.
Anhang 1 Ziff. 3 (am Ende)
Massnahmen
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Leistungspflicht
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Voraussetzungen
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gültig ab
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Schwangerschaftsabbruch
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Ja
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Legaler Abbruch der Schwangerschaft nach der Gesetzgebung am Ort des Eingriffs. Übernahme der Kosten für Gutachten zur Rechtfertigung des Eingriffs bis zur Höhe von maximal 250 Franken.
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1.1.2002
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Anhang 2 Ziff. 2.3 Bst. b und c
b) Ultraschallkontrollen
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1. In der normalen Schwangerschaft eine Kontrolle in der 10.-12. Schwangerschaftswoche; eine Kontrolle in der 20.-23. Schwangerschaftswoche; eine Kontrolluntersuchung in der 30.-34. Schwangerschaftswoche
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Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss. Die Kontrollen dürfen nur durch Ärzte oder Ärztinnen erbracht werden, die über eine Zusatzausbildung für diese Untersuchungsmethode und über die nötige Erfahrung verfügen.
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2. In der Risikoschwangerschaft
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Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen. Die Kontrollen dürfen nur durch Ärzte oder Ärztinnen erbracht werden, die über eine Zusatzausbildung für diese Untersuchungsmethode und über die nötige Erfahrung verfügen.
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c) Pränatale Untersuchungen mittels Kardiotokographie
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Eine Untersuchung in Terminnähe sowie Untersuchungen bei entsprechender Indikation in der Risikoschwangerschaft.
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Anhang 3 Ziff. 10.02 und 50
Positions-Nr.
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Leistung, Menge, Einheit
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Höchstvergütungsbetrag
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Gültig ab
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10.02
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Rollstühle
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10.02.01.00.2
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Rollstuhl ohne elektronischen Antrieb, Miete
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nach Tarifvertrag
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1.1.2002
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10.02.02.00.2
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Rollstuhl mit elektronischem Antrieb, Miete
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nach Tarifvertrag
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1.1.2002
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50. Pflegehilfsmittel
Positions-Nr.
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Leistung, Menge, Einheit
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Höchstvergütungsbetrag
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Gültig ab
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50.01
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Betten
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50.01.01.00.2
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Hebebetten
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nach Tarifvertrag
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1.1.2002
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50.02
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Badeeinsätze
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50.02.01.00.2
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Badeeinsätze für Duschen
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nach Tarifvertrag
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1.1.2002
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50.02.02.00.2
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Badeeinsätze für Badewannen
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nach Tarifvertrag
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1.1.2002
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1) Für Laboranalysen in Laboratorien und in Heilanstalten kommt bis zum 31. Dezember 2003 die nach Art. 52 Abs. 1 anwendbare Analysenliste mit einem Zuschlag von maximal 15 Rappen auf dem geltenden Taxpunktwert von 1 Franken zur Anwendung.
2) Die Leistungskommission führt zur Festlegung des ab dem 1. Januar 2004 geltenden Taxpunktwertes eine betriebswirtschaftliche Untersuchung durch.
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef