832.101
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2002 Nr. 184 ausgegeben am 19. Dezember 2002
Verordnung
vom 17. Dezember 2002
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung
Aufgrund von Art. 16b Abs. 6 und Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. März 2000 zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV), LGBl. 2000 Nr. 74, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 46 Abs. 2 und 3
2) Sind Leistungen von Apothekern, von anderen Berufen der Gesundheitspflege, von Personen oder Organisationen der Gesundheits- und Krankenpflege im nicht stationären Bereich, von Laboratorien, von Krankentransportunternehmungen oder von Heilanstalten zu beurteilen, nehmen die von der Regierung gewählten Vertreter dieser Berufsgruppe mit Stimmrecht Einsitz in die Kommission. Die Kommission kann Fachexperten mit beratender Stimme beiziehen.
3) Die Kommission empfiehlt der Regierung, dass bestimmte Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen sind oder nicht zu übernehmen sind. Die Regierung ist an die Empfehlungen der Leistungskommission nicht gebunden und sie kann ihre Verordnungskompetenz auch ohne eine Empfehlung der Leistungskommission wahrnehmen.
Art. 52 Abs. 1, 1a und 3
1) Auf die Leistungen sowie auf die Tarife und Preise der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Arzneimittel und Analysen finden die vom Schweizerischen Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) herausgegebenen Arzneimittel-, Spezialitäten- und Analysenlisten Anwendung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach Abs. 1a, 2 und 3 sowie Tarifvereinbarungen für Laborleistungen im Praxislabor des Arztes (Art. 16b Abs. 2 des Gesetzes) und für Leistungen, welche in den vom BSV herausgegebenen Listen nicht enthalten sind.
1a) Änderungen des Taxpunktwertes in der vom BSV herausgegebenen Arzneimittel- und in der Analysenliste gelten in Liechtenstein nur, sofern dies die Regierung mit Verordnung ausdrücklich festlegt.
3) Die Leistungskommission kann der Regierung empfehlen, von den in der Schweiz anwendbaren Listen, Bestimmungen, Tarifen und Preisen abzuweichen.
Art. 55 Abs. 1
1) Auf die Leistungen und die Vergütung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Medizinprodukte findet die für die Schweizerische Krankenpflegeversicherung vom Eidgenössischen Departement des Innern erlassene Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) Anwendung. Die einzelnen Produkte müssen nach dem Heilmittelgesetz für die Abgabe an die Versicherten zugelassen und ärztlich verordnet sein.
Art. 57 Abs. 3
3) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt unter den gleichen Voraussetzungen und Einschränkungen wie bei den Physiotherapeuten die in Anhang 4 aufgeführten Leistungen für medizinische Masseure und Bademeister sowie für Organisationen der Gesundheitspflege im Sinne von Art. 67, welche Physiotherapeuten, medizinische Masseure oder Bademeister beschäftigen.
Art. 59a
Leistungen von Ergotherapeuten
1) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt Leistungen der Ergotherapie, wenn diese auf ärztliche Anordnung hin von Ergotherapeuten erbracht werden, soweit sie:
a) der versicherten Person bei somatischen Erkrankungen durch Verbesserung der körperlichen Funktionen zur Selbständigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen verhelfen; oder
b) im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung durchgeführt werden.
2) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens zwölf Sitzungen in einem Zeitraum von drei Monaten seit der ärztlichen Anordnung.
3) Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung erforderlich.
Art. 66 Bst. h
h) Ergotherapeut.
Anhang 1 Ziff. 3 (am Ende)
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig ab
Schwangerschaftsabbruch
Ja
Legaler Abbruch der Schwangerschaft nach der Gesetzgebung am Ort des Eingriffs. Übernahme der Kosten für Gutachten zur Rechtfertigung des Eingriffs bis zur Höhe von maximal 250 Franken.
1.1.2002
Anhang 2 Ziff. 2.3 Bst. b und c
b) Ultraschallkontrollen
 
1. In der normalen Schwangerschaft eine Kontrolle in der 10.-12. Schwangerschaftswoche; eine Kontrolle in der 20.-23. Schwangerschaftswoche; eine Kontrolluntersuchung in der 30.-34. Schwangerschaftswoche
Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss. Die Kontrollen dürfen nur durch Ärzte oder Ärztinnen erbracht werden, die über eine Zusatzausbildung für diese Untersuchungsmethode und über die nötige Erfahrung verfügen.
2. In der Risikoschwangerschaft
Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen. Die Kontrollen dürfen nur durch Ärzte oder Ärztinnen erbracht werden, die über eine Zusatzausbildung für diese Untersuchungsmethode und über die nötige Erfahrung verfügen.
c) Pränatale Untersuchungen mittels Kardiotokographie
Eine Untersuchung in Terminnähe sowie Untersuchungen bei entsprechender Indikation in der Risikoschwangerschaft.
Anhang 3 Ziff. 10.02 und 50
Positions-Nr.
Leistung, Menge, Einheit
Höchstvergütungsbetrag
Gültig ab
10.02
Rollstühle
  
10.02.01.00.2
Rollstuhl ohne elektronischen Antrieb, Miete
nach Tarifvertrag
1.1.2002
10.02.02.00.2
Rollstuhl mit elektronischem Antrieb, Miete
nach Tarifvertrag
1.1.2002
50. Pflegehilfsmittel
Positions-Nr.
Leistung, Menge, Einheit
Höchstvergütungsbetrag
Gültig ab
50.01
Betten
  
50.01.01.00.2
Hebebetten
nach Tarifvertrag
1.1.2002
50.02
Badeeinsätze
  
50.02.01.00.2
Badeeinsätze für Duschen
nach Tarifvertrag
1.1.2002
50.02.02.00.2
Badeeinsätze für Badewannen
nach Tarifvertrag
1.1.2002
II.
Übergangsbestimmungen
1) Für Laboranalysen in Laboratorien und in Heilanstalten kommt bis zum 31. Dezember 2003 die nach Art. 52 Abs. 1 anwendbare Analysenliste mit einem Zuschlag von maximal 15 Rappen auf dem geltenden Taxpunktwert von 1 Franken zur Anwendung.
2) Die Leistungskommission führt zur Festlegung des ab dem 1. Januar 2004 geltenden Taxpunktwertes eine betriebswirtschaftliche Untersuchung durch.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef