216.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 23 ausgegeben am 16. Januar 2003
Gesetz
vom 22. November 2002
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der Fassung des Gesetzes vom 26. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 279, wird wie folgt abgeändert:
Art. 180a Abs. 1, 2, 4 und 5
1) Wenigstens ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugtes Mitglied der Verwaltung einer Verbandsperson muss ein dauernd in einem EWR-Vertragsstaat wohnhafter EWR-Staatsangehöriger oder eine aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellte Person sein und eine inländische Berufszulassung gemäss dem Gesetz über die Treuhänder besitzen.
2) Gleichgestellt sind in einem EWR-Vertragsstaat wohnhafte EWR-Staatsangehörige oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellte Personen, die über einen Ausbildungsnachweis gemäss Art. 2 des Gesetzes über die Treuhänder verfügen und seit mindestens einem Jahr in einem hauptberuflichen Dienstverhältnis zu einem zur Treuhändertätigkeit befugten Arbeitgeber im Inland stehen und ihre Tätigkeit im Sinne von Abs. 1 im Rahmen dieses Dienstverhältnisses ausüben. Personen, die nicht EWR-Staatsangehörige oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt sind, müssen im Inland eine Niederlassungsbewilligung haben.
4) Wer beabsichtigt, die Tätigkeiten nach Abs. 1 und 2 auszuüben, meldet dies der Regierung. Die Regierung prüft das Vorliegen der Voraussetzungen, stellt gegebenenfalls eine Bestätigung aus und führt eine Liste der betreffenden Personen. Änderungen in den Verhältnissen sind der Regierung unverzüglich mitzuteilen.
5) Die Regierung regelt im Verordnungswege das Verfahren und kann die Geschäfte gemäss Abs. 4 unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.
II.
Übergangsbestimmung
1) Rechtsanwälte, Rechtsagenten und Wirtschaftsprüfer, die aufgrund des bisherigen Rechts berechtigt sind, Tätigkeiten nach Art. 180a auszuüben, sind vorbehaltlich Abs. 2 weiterhin hierzu befugt.
2) Personen, die am 30. Dezember 2000 eine von der Regierung anerkannte kaufmännische Befähigung besitzen, können die Tätigkeiten nach Art. 180a weiterhin während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ausüben. Sofern sie innert dieser Frist den Nachweis einer einschlägigen mindestens zweisemestrigen, von der Regierung mit Verordnung festgelegten Ausbildung auf Fachhochschulebene erbringen, sind sie berechtigt, die Tätigkeiten nach Art. 180a unbeschränkt auszuüben. Wird der Ausbildungsnachweis binnen dieser Frist nicht erbracht, so erlischt die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten nach Art. 180a.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/2002 vom 25. Juni 2002 über die Änderung des Anhangs VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) des EWR-Abkommens in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef