748.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 39 ausgegeben am 30. Januar 2003
Gesetz
vom 15. Mai 2002
über die Luftfahrt
(Luftfahrtgesetz, LFG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Dieses Gesetz regelt den zivilen Luftverkehr und dient der Umsetzung und Durchführung der für den Bereich Zivilluftfahrt im Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen, insbesondere von Anhang XIII Kapitel VI Ziffer ii bis vi des EWR-Abkommens.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
a) "EWR-Abkommen": das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 68, in der jeweils geltenden Fassung;
b) "EWR": der Europäische Wirtschaftsraum;
c) "EWR-Recht": die Rechtsakte, auf die in Anhang XIII Kapitel VI des EWR-Abkommens Bezug genommen wird;
d) "Notenaustausch": Notenaustausch vom 27. Januar 2003 zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit der schweizerischen und der liechtensteinischen Behörden im Bereich der Zivilluftfahrt.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen von Anhang XIII Kapitel VI Ziffer ii bis vi des EWR-Abkommens Anwendung, insbesondere:
a) Art. 3 der Richtlinie 94/56/EG des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 66d.01); sowie
b) Art. 2 der Richtlinie 91/670/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 68a.01) mit der Massgabe, dass der in dieser Richtlinie umschriebene Begriff der "Erlaubnis" im vorliegenden Gesetz mit der Bezeichnung "Lizenz" gleichgesetzt wird.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3
Völkerrechtliche Vereinbarungen
Trifft dieses Gesetz keine Regelungen, so finden die Bestimmungen völkerrechtlicher Vereinbarungen, insbesondere des Notenaustausches, Anwendung.
Art. 4
Verweise, Kundmachung
1) Wird in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften verwiesen, auf die im EWR-Abkommen Bezug genommen wird, so beziehen sich diese Verweise auf die jeweils gültige Fassung dieser EWR-Rechtsvorschriften, einschliesslich ihrer Anpassungen und Ergänzungen.
2) Die Regelungen von EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
4) Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die Einsichtnahme in die und der Bezug der EWR-Rechtssammlung bestimmen sich nach den Regelungen von Art. 5 des Gesetzes über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften und der dazu erlassenen Verordnungen.
II. Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen
Art. 5
Antragswesen
1) Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung zum gewerblichen Luftverkehr gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 66b.01) ist an die Dienststelle für Zivilluftfahrt zu richten.
2) Dem Antrag sind Angaben und Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass sämtliche Voraussetzungen gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erfüllt sind. Der Antrag hat insbesondere einen Strafregisterauszug derjenigen Personen zu enthalten, die auf Dauer die tatsächliche Leitung der Geschäfte des die Genehmigung beantragenden Unternehmens übernehmen. Der Strafregisterauszug darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Art. 6
Genehmigungsverfahren
1) Die Betriebsgenehmigung wird von der Dienststelle für Zivilluftfahrt erteilt.
2) Die Dienststelle für Zivilluftfahrt lässt die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsgenehmigung durch das schweizerische Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) prüfen.
3) Die Betriebsgenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
Art. 7
Dauer der Betriebsgenehmigung
Die Betriebsgenehmigung wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Sie wird auf Antrag hin erneuert.
Art. 8
Entzug der Betriebsgenehmigung
Die Dienstelle für Zivilluftfahrt kann die Betriebsgenehmigung entziehen, wenn:
a) die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b) wiederholte oder schwerwiegende Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen vorliegen; oder
c) Auflagen nicht erfüllt werden.
III. Luftfahrzeugregister
Art. 9
Eintragungspflicht
Liechtensteinische Luftfahrzeuge sind in das beim schweizerischen Bundesamt für Zivilluftfahrt geführte liechtensteinische Luftfahrzeugregister einzutragen.
Art. 10
Verfahren
1) Der Antrag auf Eintragung oder Löschung eines Luftfahrzeuges im liechtensteinischen Luftfahrzeugregister ist bei der Dienststelle für Zivilluftfahrt zu stellen.
2) Das Verfahren richtet sich nach dem gestützt auf den Notenaustausch anwendbaren schweizerischen Recht.
IV. Haftpflichtversicherung
Art. 11
Versicherungsunternehmen
Die Haftpflichtansprüche von Fluggästen sowie von Dritten sind durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem im EWR oder in der Schweiz für diesen Geschäftszweig zugelassenen Versicherungsunternehmen sicherzustellen.
V. Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt
Art. 12
Untersuchungspflicht
1) Bei Unfällen und schweren Störungen, die sich im Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein ereignen, ist eine Untersuchung nach den Bestimmungen der Richtlinie 94/56/EG durchzuführen.
2) Die Untersuchungspflicht gemäss Abs. 1 gilt auch ausserhalb des Staatsgebietes des Fürstentums Liechtenstein für:
a) Untersuchungen von Unfällen, die ein im liechtensteinischen Luftfahrzeugregister eingetragenes Luftfahrzeug betreffen, sofern diese Untersuchungen nicht von einem anderen Staat durchgeführt werden;
b) Untersuchungen von schweren Störungen, die ein Luftfahrzeug betreffen, das in das liechtensteinische Luftfahrzeugregister eingetragen ist oder von einem in Liechtenstein niedergelassenen Unternehmen betrieben wird, sofern diese Untersuchungen nicht von einem anderen Staat durchgeführt werden.
Art. 13
Untersuchungsstelle
1) Die Untersuchung von Unfällen und schweren Störungen obliegt der Dienststelle für Zivilluftfahrt.
2) Die Dienststelle für Zivilluftfahrt überträgt die Durchführung der Untersuchungen dem schweizerischen Büro für Fluguntersuchungen (BFU) auf der Grundlage einer besonderen Verwaltungsvereinbarung.
Art. 14
Rechte des Untersuchungsleiters
Den Untersuchungsleitern stehen in Zusammenarbeit mit den für die gerichtliche Untersuchung zuständigen Behörden die in Art. 5 der Richtlinie 94/56/EG aufgeführten Rechte zu.
Art. 15
Unfallbericht, Sicherheitsempfehlungen
1) Zu jeder Untersuchung ist ein der Art und der Schwere des jeweiligen Unfalles angemessener Bericht zu erstellen.
2) Der Unfallbericht hat Angaben zum Untersuchungszweck gemäss Art. 1 der Richtlinie 94/56/EG sowie gegebenenfalls Sicherheitsempfehlungen zu enthalten. Sicherheitsempfehlungen dürfen zu keiner Vermutung über die Schuld oder Haftung für den Unfall oder die Störung führen.
3) Die Dienststelle für Zivilluftfahrt hat den abschliessenden Unfallbericht sobald wie möglich und möglichst nicht später als 12 Monate nach dem Unfall herauszugeben.
4) Berichte und Sicherheitsempfehlungen sind an die betreffenden Unternehmen zu richten. Die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) und das schweizerische Bundesamt für Zivilluftfahrt erhalten eine Abschrift.
Art. 16
Bericht über Störungen
1) Art. 15 gilt sinngemäss für Berichte über Störungen.
2) Im Bericht ist die Anonymität der an der Störung Beteiligten zu wahren.
3) Der Bericht ist all denen zu übermitteln, für die seine Ergebnisse sicherheitsrelevant sein können.
VI. Ausstellung und Anerkennung von Lizenzen zur Führung von Luftfahrzeugen in der Zivilluftfahrt
Art. 17
Ausstellung von Lizenzen
1) Die Ausstellung von Lizenzen zur Führung von Luftfahrzeugen in der Zivilluftfahrt erfolgt durch die Dienststelle für Zivilluftfahrt.
2) Die Dienststelle für Zivilluftfahrt lässt die Voraussetzungen für die Erteilung, die Verweigerung, die Erneuerung und den Entzug der Lizenzen sowie für die Anerkennung ausländischer Lizenzen, Fähigkeitsprüfungen und fliegerärztliche Untersuchungen durch das schweizerische Bundesamt für Zivilluftfahrt prüfen.
Art. 18
Anerkennung von Lizenzen
1) Die Dienststelle für Zivilluftfahrt erkennt ohne unbillige Verzögerung und ohne die Auflage weiterer Prüfungen alle von einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens ausgestellten Lizenzen sowie alle damit verbundenen Rechte und Bescheinigungen an, sofern die Voraussetzungen für eine von einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens ausgestellte und der Dienststelle für Zivilluftfahrt vorgelegte Lizenz gleichwertig sind.
2) Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit kann sich die Dienststelle für Zivilluftfahrt an die EFTA-Überwachungsbehörde wenden. Die Einzelheiten des Verfahrens zur Anerkennung von Lizenzen bestimmen sich nach den Regelungen der Richtlinie 91/670/EWG.
3) Bestehen nach Prüfung einer Lizenz weiterhin begründete Zweifel an der Gleichwertigkeit der vorgelegten Lizenz, so kann die Dienststelle für Zivilluftfahrt abweichend von Abs. 1 verlangen, dass zusätzliche Voraussetzungen und/oder Prüfungen für die Anerkennung der Lizenz erforderlich sind. Der Inhaber der vorgelegten Lizenz, der ausstellende Vertragsstaat des EWR-Abkommens sowie die EFTA-Überwachungsbehörde werden davon schriftlich unterrichtet. Dem Inhaber der vorgelegten Lizenz muss sobald wie möglich und in jedem Fall ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit Gelegenheit gegeben werden, eine zusätzliche Prüfung abzulegen.
4) Erfüllt der Antragsteller gemäss Abs. 3 die zusätzlichen Voraussetzungen und/oder besteht er die verlangten Prüfungen, so erkennt die Dienststelle für Zivilluftfahrt die betreffende Lizenz unverzüglich an.
5) Bei Lizenzen zur Führung von Luftfahrzeugen wird eine gemäss den Anforderungen des Anhangs I des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt ausgestellte Lizenz ungeachtet der Abs. 1 bis 4 anerkannt, wenn deren Inhaber die besonderen Anforderungen für die Gültigerklärung gemäss dem Anhang der Richtlinie 91/670/EWG erfüllt.
Art. 19
Privatluftfahrzeugführer
Jeder Inhaber einer von einem Mitgliedstaat des EWR-Abkommens ausgestellten Lizenz für Privatluftfahrzeugführer darf ein im liechtensteinischen Luftfahrzeugregister eingetragenes Luftfahrzeug fliegen. Privatluftfahrzeugführer dürfen Rechte, die in ihrer Lizenz festgelegt sind, und Berichtigungen für Flüge nach Sichtflugregeln (VFR-Flüge) bei Tag allerdings nur in einem Luftfahrzeug ausüben, das für eine Mindestflugbesatzung von einem Luftfahrzeugführer zugelassen ist.
VII. Genehmigung von Verkehrsrechten
Art. 20
Antragswesen
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung von Verkehrsrechten auf Strecken innerhalb des EWR im Linien- und Gelegenheitsflugsverkehr gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 64a.01) ist an die Dienststelle für Zivilluftfahrt zu richten.
Art. 21
Genehmigungverfahren
1) Die Genehmigung zur Ausübung von Verkehrsrechten wird von der Dienststelle für Zivilluftfahrt erteilt.
2) Die Dienststelle für Zivilluftfahrt lässt die Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen zur Ausübung von Verkehrsrechten durch das schweizerische Bundesamt für Zivilluftfahrt prüfen.
VIII. Technische Vorschriften
Art. 22
Zulassungen und Anerkennung von Zulassungen
1) Die Erteilung von Zulassungen gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 66a.01) ebenso wie die Anerkennung von Zulassungen, die ein anderer Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder eine in seinem Auftrag handelnde Stelle gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 für seiner Gerichtsbarkeit und Hoheit unterliegende Stellen oder Personen erteilt, die an der Entwicklung, Herstellung und Instandhaltung von Erzeugnissen sowie dem Betrieb von Luftfahrzeugen beteiligt sind, obliegt der Dienststelle für Zivilluftfahrt.
2) Die Dienststelle für Zivilluftfahrt lässt die Voraussetzungen für die Erteilung und Anerkennung von Zulassungen durch das schweizerische Bundesamt für Zivilluftfahrt prüfen.
IX. Organisation und Durchführung
Art. 23
Dienststelle für Zivilluftfahrt
Beim Amt für Zollwesen wird eine Dienststelle für Zivilluftfahrt eingerichtet.
Art. 24
Aufgaben
1) Die Dienststelle für Zivilluftfahrt überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Sie berücksichtigt dabei die Vorschriften und Grundsätze der anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen.
2) Die Dienststelle für Zivilluftfahrt ist insbesondere zuständig für:
a) die Erteilung von Betriebsgenehmigungen (Art. 5 bis 8);
b) die Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung ins liechtensteinische Luftfahrzeugregister (Art. 9 und 10);
c) die Untersuchung von Unfällen und Störungen (Art. 12 bis 16);
d) die Ausstellung und Anerkennung von Lizenzen für das Luftfahrtpersonal (Art. 17 bis 19);
e) die Genehmigung zur Ausübung von Verkehrsrechten (Art. 20 und 21);
f) die Zulassung und Anerkennung von Zulassungen im Bereich der technischen Vorschriften (Art. 22).
3) Die Dienststelle für Zivilluftfahrt überwacht des Weiteren insbesondere die Einhaltung der Vorschriften:
a) der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Reservierungssystemen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 63.01);
b) der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 65.01); und
c) der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 68.01).
Art. 25
Übertragung von Tätigkeiten an Dritte
Die Dienststelle für Zivilluftfahrt kann bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Dienste Dritter in Anspruch nehmen, sofern diese Dritten die jeweils dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen.
X. Rechtsschutz, Gebühren
Art. 26
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Dienststelle für Zivilluftfahrt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz erhoben werden.
Art. 27
Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
Art. 28
Gebühren
Für Entscheidungen und Verfügungen, die zum Vollzug dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen getroffen werden, werden Gebühren erhoben. Die Regierung regelt die Höhe der Gebühren durch Verordnung.
XI. Strafbestimmungen
Art. 29
Übertretungen
1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, bestraft, wer vorsätzlich:
a) ein Luftfahrtunternehmen ohne Genehmigung betreibt (Art. 5 bis 8);
b) ein Luftfahrzeug ohne oder ohne anerkannte Lizenz führt (Art. 17 bis 19);
c) Verkehrsrechte ohne Genehmigung ausübt (Art. 20 und 21);
d) im Bereich der technischen Vorschriften Tätigkeiten ohne oder ohne anerkannte Zulassung ausübt (Art. 22).
2) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe, bestraft, wer vorsätzlich:
a) gegenüber der Dienststelle für Zivilluftfahrt zur Erlangung einer Betriebsgenehmigung (Art. 5 bis 8), einer Lizenz (Art. 17 bis 19), einer Genehmigung zur Ausübung von Verkehrsrechten (Art. 20 und 21) oder einer Zulassung im Bereich der technischen Vorschriften (Art. 22) unrichtige Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt oder falsche Bescheinigungen vorlegt;
b) in anderer Weise den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.
3) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 30
Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.
Art. 31
Anwendbarkeit anderer Strafnormen
Die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Normen bleibt vorbehalten.
XII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 32
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 33
Übergangsbestimmung
Die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes durch die schweizerischen Behörden erteilten Betriebsgenehmigungen, Lizenzen und Zulassungen bleiben in Kraft. Soweit sie befristet sind, wird die Laufzeit durch den Erlass dieses Gesetzes nicht unterbrochen.
Art. 34
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef