216.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 52 ausgegeben am 10. Februar 2003
Gesetz
vom 20. Dezember 2002
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der Fassung des Gesetzes vom 26. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 279, wird wie folgt abgeändert:
Art. 196 Abs. 1, 2 und 2a
1) Bei Gesellschaften mit Persönlichkeit und ihnen gleichgestellten Verbandspersonen hat die Revisionsstelle dem obersten Organ schriftlich über das Ergebnis der Prüfung des ihr von der Verwaltung vorgelegten Geschäftsberichtes (Jahresrechnung und gegebenenfalls Jahresbericht) zu berichten. Der schriftliche Bericht hat darüber Auskunft zu geben, ob:
1. die dem obersten Organ vorgelegte Jahresrechnung und gegebenenfalls der Jahresbericht Gesetz und Statuten entsprechen;
2. der Jahresbericht, sofern ein solcher erstellt werden muss, in Einklang mit der Jahresrechnung steht;
3. die Revisionsstelle dem obersten Organ empfiehlt, die Jahresrechnung mit oder ohne Einschränkungen zu genehmigen oder an die Verwaltung zurückzuweisen;
4. der Antrag der Verwaltung in Bezug auf die Gewinnverwendung Gesetz und Statuten entspricht.
Im Weiteren hat der Bericht die Personen zu nennen, welche die Prüfung geleitet haben, und zu bestätigen, dass die Anforderungen an Befähigung und Unabhängigkeit erfüllt sind.
2) Sofern ein konsolidierter Geschäftsbericht zu erstellen ist, gilt Abs. 1 mit Ausnahme der Ziff. 4 sinngemäss.
2a) Stellt die Revisionsstelle bei der Durchführung ihrer Prüfung Verstösse gegen Gesetz und Statuten fest, so meldet sie dies schriftlich dem Verwaltungsrat, in wichtigen Fällen auch der Generalversammlung.
Art. 197
c) Schweigepflicht
Ausserhalb der Versammlung des obersten Organes sind Mitteilungen der Revisoren betreffend die gemachten Wahrnehmungen an andere Personen als an Mitglieder der Verwaltung und Revisionsstelle, bei sonstiger Verantwortlichkeit, insbesondere gemäss den Vorschriften über den Schutz der Persönlichkeit, unzulässig.
Art. 1092 Ziff. 3
3. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen und auch nicht nach Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 6 anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist; davon sind Pensionsverpflichtungen und Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen gesondert anzugeben;
Art. 1099 Abs. 1
1) Ein Mutterunternehmen (Zwischengesellschaft), das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ist, braucht einen konsolidierten Geschäftsbericht nicht aufzustellen, wenn ein den Anforderungen des Abs. 2 entsprechender konsolidierter Geschäftsbericht seines Mutterunternehmens einschliesslich des Prüfungsberichtes nach den für den entfallenden konsolidierten Geschäftsbericht massgeblichen Vorschriften offen gelegt wird. Ein befreiender konsolidierter Geschäftsbericht kann von jedem Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform und Grösse aufgestellt werden, wenn das Unternehmen als Gesellschaft im Sinne von Art. 1063 mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat zur Aufstellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes unter Einbeziehung des zu befreienden Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen verpflichtet wäre.
Art. 1100a
Aufgehoben
Art. 1122 Abs. 1 und 2
1) Die gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 haben die ordnungsgemäss gebilligte Jahresrechnung und den Prüfungsbericht spätestens vor Ablauf des fünfzehnten Monats nach dem Bilanzstichtag beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt einzureichen; gleichzeitig ist der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresgewinnes oder Jahresverlustes einzureichen, sofern diese Angaben nicht in der Jahresrechnung enthalten sind. Auf begründeten Antrag hin kann das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt die Frist zur Einreichung der in Satz 1 bezeichneten Unterlagen erstrecken. Nach Einreichung der Unterlagen macht das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt auf Kosten der einreichenden Gesellschaften in den amtlichen Publikationsorganen bekannt, unter welcher Registernummer diese Unterlagen beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt eingereicht worden sind.
2) Gesellschaften, die Anleihensobligationen mit öffentlicher Zeichnung ausgegeben haben oder deren Gesellschaftsanteile an einer Börse zugelassen sind, haben die Jahresrechnung zusätzlich in gedruckter Form zu veröffentlichen sowie der Presse und jedermann, der dies verlangt, zur Verfügung zu stellen.
Art. 1124
1. Konsolidierte Jahresrechnung
1) Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft, die eine konsolidierte Jahresrechnung aufzustellen hat, haben die ordnungsgemäss gebilligte konsolidierte Jahresrechnung und den Prüfungsbericht spätestens vor Ablauf des fünfzehnten Monats nach dem Bilanzstichtag beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt einzureichen. Art. 1122 Abs. 1 Satz 2 und 3 sind anzuwenden.
2) Wenn eine der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Gesellschaften Anleihensobligationen mit öffentlicher Zeichnung ausgegeben hat oder ihre Gesellschaftsanteile an einer Börse zugelassen sind, ist die konsolidierte Jahresrechnung zusätzlich in gedruckter Form zu veröffentlichen sowie der Presse und jedermann, der dies verlangt, zur Verfügung zu stellen.
Art. 1130 Abs. 1
1) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt prüft, ob die eingereichten Unterlagen vollzählig sind. Fehlende Unterlagen sind unter Gewährung einer angemessenen Frist nachträglich einzuverlangen.
Art. 1131 Abs. 3
3) Von Banken und Finanzgesellschaften ist der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht gemäss Art. 1099 Abs. 2, unbeschadet der übrigen Voraussetzungen, im Einklang mit der Richtlinie 86/635/EWG zu erstellen.
Art. 1137 Abs. 5
5) Von Versicherungsunternehmen ist der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht gemäss Art. 1099 Abs. 2, unbeschadet der übrigen Voraussetzungen, im Einklang mit der Richtlinie 91/674/EWG zu erstellen.
Überschrift vor Art. 1139
4. Abschnitt
Internationale Rechnungslegungsstandards
Art. 1139
1) Bei der Erstellung der Jahresrechnung und der konsolidierten Jahres-rechnung können anstelle der jeweils sonst anzuwendenden Vorschriften über die Rechnungslegung (Art. 1045 ff.) die internationalen Rechnungslegungsstandards des International Accounting Standards Board (IASB) angewendet werden. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
2) Als internationale Rechnungslegungsstandards des IASB gelten die "International Accounting Standards" (IAS), die "International Financial Reporting Standards" (IFRS) und damit verbundene Auslegungen (SIC/IFRIC-Interpretationen), spätere Änderungen dieser Standards und damit verbundene Auslegungen sowie künftige Standards und damit verbundene Auslegungen.
3) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche Bestimmungen dieses Titels auch bei Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB anzuwenden sind.
4) Gesellschaften, deren Aktien oder Anteile an einer Börse zugelassen sind, und Gesellschaften, die Anleihensobligationen mit öffentlicher Zeichnung ausgegeben haben, müssen die konsolidierte Jahresrechnung zwingend unter Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB erstellen.
II.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 am Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Art. 1139 Abs. 1 bis 3 finden für Geschäftsjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar 2002 beginnen.
3) Art. 1139 Abs. 4 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft und findet für Geschäftsjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef