0.110.033.93 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2003 |
Nr. 61 |
ausgegeben am 14. Februar 2003 |
Kundmachung
vom 4. Februar 2003
der Beschlüsse Nr. 158/2002 bis 163/2002, 170/2002, 173/2002 und 174/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. Dezember 2002
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 7. Dezember 2002
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 9 die Beschlüsse Nr. 158/2002 bis 163/2002, 170/2002, 173/2002 und 174/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 158/2002 bis 163/2002, 170/2002, 173/2002 und 174/2002 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2002
vom 6. Dezember 2002
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2002 vom 27. September 2002
1 geändert.
2. Die Richtlinie 98/95/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Gemüsesaatgut und über den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen, und zwar hinsichtlich der Konsolidierung des Binnenmarkts, genetisch veränderter Sorten und pflanzengenetischer Ressourcen
2, berichtigt in
ABl. L 126 vom 20.5.1999, S. 23,
ABl. L 161 vom 16.6.2001, S. 47 und
ABl. L 82 vom 26.3.2002, S. 20, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 98/96/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung unter anderem hinsichtlich der nichtamtlichen Feldbesichtigung nach den Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und Gemüsesaatgut sowie über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten
3, berichtigt in
ABl. L 161 vom 16.6.2001, S. 48, ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 930/2000 der Kommission vom 4. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten
4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang I Kapitel III des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Teil 1 werden unter den Nummern 1 (Richtlinie 66/400/EWG des Rates), 2 (Richtlinie 66/401/EWG des Rates), 3 (Richtlinie 66/402/EWG des Rates) und 4 (Richtlinie 69/208/EWG) folgende Gedankenstriche angefügt:
2. In Teil 1 werden unter Nummer 5 (Richtlinie 70/457/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In der Richtlinie enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte werden in dem Umfang und in der Form als relevant betrachtet, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden."
3. In Teil 1 wird unter Nummer 6 (Richtlinie 70/458/EWG des Rates) Folgendes angefügt:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In der Richtlinie enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte werden in dem Umfang und in der Form als relevant betrachtet, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden."
4. In Teil 2 wird nach Nummer 17 (Entscheidung 2002/98/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"18.
32000 R 0930: Verordnung (EG) Nr. 930/2000 der Kommission vom 4. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten (
ABl. L 108 vom 5.5.2000, S. 3).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte werden in dem Umfang und in der Form als relevant betrachtet, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 98/95/EG, berichtigt in
ABl. L 126 vom 20.5. 1999, S. 23,
ABl. L 161 vom 16.6.2001, S. 47 und
ABl. L 82 vom 26.3.2002, S. 20, und 98/96/EG, berichtigt in
ABl. L 161 vom 16.6.2001, S. 48, und der Verordnung Nr. 930/2000 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
5.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 6. Dezember 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 159/2002
vom 6. Dezember 2002
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2002 vom 8. November 2002
6 geändert.
2. Die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates
7 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Richtlinie 92/61/EG des Rates, die Bestandteil des Abkommens ist, aufgehoben, mit Wirkung vom 9. November 2003 so dass die letztgenannte Richtlinie im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist.
4. Die Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000
8, die bereits Bestandteil des Abkommens ist, muss unter eine gesonderte Nummer in Anhang II Kapitel I des Abkommens verschoben werden -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut von Nummer 45f (Richtlinie 92/61/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 9. November 2003 gestrichen.
2. Nach Nummer 45y (Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:
"45z.
32000 L 0007: Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über den Geschwindigkeitsmesser von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (
ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 19).
"45za.
32002 L 0024: Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (
ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) In Anhang IV Teil A wird unter Nummer 47 Folgendes angefügt:
"Island: ..."
"Liechtenstein: ..."
"Norwegen: ..."
b) In Anhang V Teil B wird unter Nummer 1.1 Folgendes angefügt:
"-IS für Island"
"-FL für Liechtenstein"
"-16 für Norwegen"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/24/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
9.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 6. Dezember 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2002
vom 6. Dezember 2002
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 139/2002 vom 8. November 2002
10 geändert.
2. Die Entscheidung 2002/75/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Sternanis aus Drittländern
11 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2002/79/EG der Kommission vom 4. Februar 2002 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Erdnüssen und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist
12, ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Entscheidung 2002/80/EG der Kommission vom 4. Februar 2002 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Feigen, Haselnüssen, Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist
13, ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Entscheidung 2002/233/EG der Kommission vom 20. März 2002 zur Änderung und Berichtigung der Entscheidung 2002/79/EG zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Erdnüssen und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, sowie der Entscheidung 2002/80/EG zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Feigen, Haselnüssen, Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist
14, ist in das Abkommen aufzunehmen.
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden nach Nummer 54zt (Richtlinie 2002/16/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"54zu.
32002 D 0075: Entscheidung 2002/75/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Sternanis aus Drittländern (
ABl L 33 vom 2.2.2002, S. 31).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Dem Anhang II wird Folgendes angefügt:
Mitgliedstaat
|
Eingangsort
|
Island
|
Reykjavík (Hafen, Flughafen), Akranes (Hafen), Ísafjörður (Hafen, Flughafen), Sauðárkrókur (Hafen, Flughafen), Siglufjörður (Hafen, Flughafen), Akureyri (Hafen, Flughafen), Húsavík (Hafen, Flughafen), Seyðisfjörður (Hafen, Flughafen), Neskaupstaður (Hafen, Flughafen), Eskifjörður (Hafen, Flughafen), Vestmannaeyjar (Hafen, Flughafen), Keflavík (Hafen, Flughafen), Keflavík (Flughafen), Hafnarfjörður (Hafen), Egilsstaðir (Flughafen), Höfn í Hornafirði (Hafen, Flughafen), Þorlákshöfn (Hafen), Borgarnes (Hafen, Flughafen), Stykkishólmur (Hafen, Flughafen), Búðardalur (Hafen, Flughafen), Paktreksfjörður (Hafen, Flughafen), Bolungavík (Hafen, Flughafen), Hólmavík (Hafen, Flughafen), Blönduós (Hafen, Flughafen), Ólafsfjörður (Hafen, Flughafen), Vík í Mýrdal (Hafen, Flughafen), Hvolsvöllur (Hafen, Flughafen), Selfoss (Hafen, Flughafen), Kópavogi (Hafen, Flughafen)
|
Liechtenstein
|
Grenzübergang Schaanwald
|
Norwegen
|
Oslo
|
54zv.
32002 D 0079: Entscheidung 2002/79/EG der Kommission vom 4. Februar 2002 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Erdnüssen und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist (
ABl. L 34 vom 5.2.2002, S. 21), geändert durch:
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Dem Anhang II wird Folgendes angefügt:
Mitgliedstaat
|
Eingangsort
|
Island
|
Reykjavík (Hafen, Flughafen), Akranes (Hafen), Ísafjörður (Hafen, Flughafen), Sauðárkrókur (Hafen, Flughafen), Siglufjörður (Hafen, Flughafen), Akureyri (Hafen, Flughafen), Húsavík (Hafen, Flughafen), Seyðisfjörður (Hafen, Flughafen), Neskaupstaður (Hafen, Flughafen), Eskifjörður (Hafen, Flughafen), Vestmannaeyjar (Hafen, Flughafen), Keflavík (Hafen, Flughafen), Keflavík (Flughafen), Hafnarfjörður (Hafen), Egilsstaðir (Flughafen), Höfn í Hornafirði (Hafen, Flughafen), Þorlákshöfn (Hafen), Borgarnes (Hafen, Flughafen), Stykkishólmur (Hafen, Flughafen), Búðardalur (Hafen, Flughafen), Paktreksfjörður (Hafen, Flughafen), Bolungavík (Hafen, Flughafen), Hólmavík (Hafen, Flughafen), Blönduós (Hafen, Flughafen), Ólafsfjörður (Hafen, Flughafen), Vík í Mýrdal (Hafen, Flughafen), Hvolsvöllur (Hafen, Flughafen), Selfoss (Hafen, Flughafen), Kópavogi (Hafen, Flughafen)
|
Liechtenstein
|
Grenzübergang Schaanwald
|
Norwegen
|
Oslo
|
54zw.
32002 D 0080: Entscheidung 2002/80/EG der Kommission vom 4. Februar 2002 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Feigen, Haselnüssen, Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist (
ABl. L 34 vom 5.2.2002, S. 26), geändert durch:
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Dem Anhang II wird Folgendes angefügt:
Mitgliedstaat
|
Eingangsort
|
Island
|
Reykjavík (Hafen, Flughafen), Akranes (Hafen), Ísafjörður (Hafen, Flughafen), Sauðárkrókur (Hafen, Flughafen), Siglufjörður (Hafen, Flughafen), Akureyri (Hafen, Flughafen), Húsavík (Hafen, Flughafen), Seyðisfjörður (Hafen, Flughafen), Neskaupstaður (Hafen, Flughafen), Eskifjörður (Hafen, Flughafen), Vestmannaeyjar (Hafen, Flughafen), Keflavík (Hafen, Flughafen), Keflavík (Flughafen), Hafnarfjörður (Hafen), Egilsstaðir (Flughafen), Höfn í Hornafirði (Hafen, Flughafen), Þorlákshöfn (Hafen), Borgarnes (Hafen, Flughafen), Stykkishólmur (Hafen, Flughafen), Búðardalur (Hafen, Flughafen), Paktreksfjörður (Hafen, Flughafen), Bolungavík (Hafen, Flughafen), Hólmavík (Hafen, Flughafen), Blönduós (Hafen, Flughafen), Ólafsfjörður (Hafen, Flughafen), Vík í Mýrdal (Hafen, Flughafen), Hvolsvöllur (Hafen, Flughafen), Selfoss (Hafen, Flughafen), Kópavogi (Hafen, Flughafen)
|
Liechtenstein
|
Grenzübergang Schaanwald
|
Norwegen
|
Oslo
|
"
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2002/75/EG, 2002/79/EG, 2002/80/EG und 2002/233/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
15.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 6. Dezember 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 161/2002
vom 6. Dezember 2002
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 139/2002 vom 8. November 2002
16 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 472/2002 der Kommission vom 12. März 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln
17 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 473/2002 der Kommission vom 15. März 2002 zur Änderung der Anhänge I, II und VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie zur Festlegung der Durchführungsvorschriften für die Übermittlung von Informationen über die Verwendung von Kupferverbindungen
18 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2002/26/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln
19 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Richtlinie 2002/27/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Änderung der Richtlinie 98/53/EG zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten
20 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Verordnung (EG) Nr. 563/2002 der Kommission vom 2. April 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln
21, berichtigt in
ABl. L 155 vom 14.6.2002, S. 63, ist in das Abkommen aufzunehmen.
7. Die Verordnung (EG) Nr. 622/2002 der Kommission vom 11. April 2002 zur Festsetzung von Fristen für die Einreichung von Informationen zwecks Bewertung chemisch definierter Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden
22, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 54s (Richtlinie 98/53/EG der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
3. Unter Nummer 54zn (Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
4. Nach Nummer 54zw (Entscheidung 2002/80/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"54zx.
32002 L 0026: Richtlinie 2002/26/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln (
ABl. L 75 vom 16.3.2002, S. 38).
54zy.
32002 R 0622: Verordnung (EG) Nr. 622/2002 der Kommission vom 11. April 2002 zur Festsetzung von Fristen für die Einreichung von Informationen zwecks Bewertung chemisch definierter Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden (
ABl. L 95 vom 12.4.2002, S. 10)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 472/2002, 473/2002, 563/2002, berichtigt in
ABl. L 155 vom 14.6.2002, S. 63, und 622/2002 sowie der Richtlinien 2002/26/EG und 2002/27/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
23.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 6. Dezember 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 162/2002
vom 6. Dezember 2002
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2002 vom 8. November 2002
24 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1181/2002 der Kommission vom 1. Juli 2002 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
25, berichtigt in
ABl. L 251 vom 19.9.2002, S. 20, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1181/2002, berichtigt in
ABl. L 251 vom 19.9.2002, S. 20, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
26.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 6. Dezember 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 163/2002
vom 6. Dezember 2002
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2001 vom 23. Februar 2001
27 geändert.
2. Die Sechsundzwanzigste Richtlinie 2002/34/EG der Kommission vom 15. April 2002 zur Anpassung der Anhänge II, III und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt
28 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/34/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
29.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 6. Dezember 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 170/2002
vom 6. Dezember 2002
zur Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2002 vom 25. Juni 2002
30 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1177/2002 des Rates vom 27. Juni 2002 zur Einführung befristeter Schutzmassnahmen für den Schiffbau
31 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XV des Abkommens wird nach Nummer 1c (Verordnung (EG) Nr. 3094/95 des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"1ca.
32002 R 1177: Verordnung (EG) Nr. 1177/2002 des Rates vom 27. Juni 2002 zur Einführung befristeter Schutzmassnahmen für den Schiffbau (
ABl. L 172 vom 2.7.2002, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Das Wort "Kommission" wird ersetzt durch "zuständige Überwachungsbehörde gemäss Art. 62 des EWR-Abkommens", ausser in Art. 2 Abs. 2 und 5 sowie in Art. 4, in denen das Wort "Kommission" stehen bleibt.
b) In Art. 3 werden die Worte "Art. 88 EG-Vertrag" durch "Art. 62 des EWR-Abkommens" ersetzt.
c) In Art. 3 erhält der zweite Satz folgenden Wortlaut: "Die EFTA-Überwachungsbehörde wird gemäss Protokoll 3 des Abkommens zwischen den EFTA-Mitgliedstaaten über die Einrichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs eine Entscheidung treffen." "
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1177/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
32.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 6. Dezember 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 173/2002
vom 6. Dezember 2002
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 149/2002 vom 8. November 2002
33 geändert.
2. Die Entscheidung 2002/371/EG der Kommission vom 15. Mai 2002 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 1999/178/EG
34 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2en wird zu Nummer 2ena.
2. Unter Nummer 2ena (Entscheidung 1999/178/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
3. Nach Nummer 2em (Entscheidung 98/634/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"2en.
32002 D 0371: Entscheidung 2002/371/EG der Kommission vom 15. Mai 2002 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 1999/178/EG (
ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 29)."
4. Nummer 2ena wird mit Wirkung vom 31. Mai 2003 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2002/371/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
35.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 6. Dezember 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 174/2002
vom 6. Dezember 2002
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 149/2002 vom 8. November 2002
36 geändert.
2. Die Entscheidung 2002/272/EG der Kommission vom 25. März 2002 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für harte Bodenbeläge
37 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2eu (Entscheidung 2002/255/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"2ev.
32002 D 0272: Entscheidung 2002/272/EG der Kommission vom 25. März 2002 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für harte Bodenbeläge (
ABl. L 94 vom 11.4.2002, S. 13)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2002/272/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
38.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 6. Dezember 2002
(Es folgen die Unterschriften)
5
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
9
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
15
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
23
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
26
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
29
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
32
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
35
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
38
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.