216.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 63 ausgegeben am 18. Februar 2003
Gesetz
vom 20. Dezember 2002
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 117 Abs. 3
3) Aufgehoben
Art. 118 Abs. 2
2) Die Anmeldung zur Eintragung in das Öffentlichkeitsregister obliegt den mit der Verwaltung betrauten Personen. Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 120 Abs. 2 bis 4
2) Mit den Abänderungen der Statuten wird in gleicher Weise wie mit den ursprünglichen Statuten, insoweit sie abgeändert sind, durch die zeichnungsberechtigten Personen verfahren. Die Statuten sind auch bei nicht eintragungspflichtigen Änderungen im vollen Wortlaut in der jeweils geltenden Fassung der Anmeldung beizulegen.
3) Aufgehoben
4) Aufgehoben
Art. 122 Abs. 1a und 6
1a) Neben der Eintragung des Mindestkapitals oder des Mindestvermögens in der Landeswährung, kann eine solche Eintragung auch in Euro oder US-Dollar erfolgen. In diesem Falle hat das Mindestkapital beziehungsweise Mindestvermögen bei Aktiengesellschaften und anderen Verbandspersonen, deren Kapital in Anteile zerlegt ist, mindestens 50 000 Euro oder 50 000 US-Dollar, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Verbandspersonen, deren Kapital nicht in Anteile zerlegt ist, mindestens 30 000 Euro oder 30 000 US-Dollar zu betragen.
6) Aufgehoben
Art. 123 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 4
1) Die Verbandspersonen werden aufgelöst:
3. durch gerichtliches Urteil, wenn ein unbeschränkt haftendes Mitglied aus wichtigen, in den Verhältnissen der Verbandsperson gelegenen Gründen, oder wenn Mitglieder, die wenigstens einen Zehntel des Grundkapitals bzw. des Eigenvermögens (nicht vorgeschriebenes, in Ziffern auszudrückendes Geldkapital) der Verbandsperson vertreten, oder wo ein solches nicht vorhanden ist, mindestens ein Zehntel der Mitglieder zu Vermeidung drohenden schweren Schadens die Auflösung nach vorgängiger Sicherstellung für allfälligen Schaden verlangen; der Richter kann jedoch statt der Auflösung andere Massnahmen, wie Auflösung oder Ausschliessung der klagenden Mitglieder unter Einhaltung der Vorschriften für die Herabsetzung des Grundkapitals, Verkauf der Mitgliedschaftsanteile zugunsten der klagenden Mitglieder, Bestellung eines Verwalters anordnen;
4) Bei stillschweigender Fortsetzung einer Verbandsperson über die in den Statuten festgesetzte Zeit hinaus kann, bei sonstiger Verwirkung dieses Rechtes, eine der in Abs. 1 Ziff. 3 angeführte Minderheit innerhalb sechs Monaten seit Ablauf jener Zeit die Auflösung verlangen, sofern nicht deren Auflösung oder Ausschliessung unter Einhaltung der allfälligen Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals nach Ermessen des Richters erfolgt.
Art. 124 Abs. 4 und 5
4) Die Auflösungsklage kann bei den im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Verbandspersonen auf Antrag oder von Amts wegen vor oder während des Streites bis zur endgültigen Erledigung des Verfahrens im Öffentlichkeitsregister eingetragen werden.
5) Sobald der Entscheid rechtskräftig geworden ist, weist der Richter das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt an, die Auflösung von Amtes wegen einzutragen; nach durchgeführter Liquidation ist der Eintrag der Verbandsperson von Amtes wegen zu löschen.
Art. 126 Abs. 2
2) Mehrere Klagen sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden; die Erhebung der Klage, sowie der Zeitpunkt der Verhandlung selbst kann nach Ermessen des Gerichts ausserdem in der gemäss statutarischer Vorschrift für die Bekanntmachungen bestimmten Art und Weise und, wenn eine solche Bestimmung fehlt, in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht werden und ist im Öffentlichkeitsregister von Amtes wegen einzutragen.
Art. 127 Abs. 2
2) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat vorerst der Verbandsperson zur Erstattung einer schriftlichen oder mündlich zu Protokoll gegebenen Äusserung und nach Massgabe der Sachlage zur Behebung des Mangels eine angemessene, mindestens drei Monate betragende Frist, die aus wichtigen Gründen erstreckt werden kann, anzusetzen und die Eintragung des Vernichtungsverfahrens im Öffentlichkeitsregister zu verfügen, wenn die Verbandsperson dort eingetragen ist.
Art. 131 Abs. 1 und 2
1) Die Verbandspersonen behalten, wenn sie in Liquidation treten, die juristische Persönlichkeit und führen ihre bisherige Firma mit dem Zusatz "in Liquidation", "in Liq." oder "i.L." bis die Liquidation gegenüber den dritten Personen und unter den allfälligen Mitgliedern durchgeführt ist.
2) Sie können unter ihrer bisherigen Firma gerichtlich belangt, und es kann gegen sie Zwangsvollstreckung verlangt werden, solange bei einer im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Verbandsperson der Zusatz "in Liquidation" bzw. "in Liq." oder "i.L." nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragen ist, und zwar auch dann, wenn sie den genannten Zusatz ihrer Unterschrift auf den Aktenstücken beigefügt haben.
Art. 138 Abs. 4
4) Die Liquidatoren haben nach Beendigung ihrer Tätigkeit die Löschung der Verbandsperson zur Eintragung im Öffentlichkeitsregister anzumelden. Diese Eintragung ist bei Verbandspersonen, die der Veröffentlichungspflicht unterliegen, bekannt zu machen.
Art. 139 Abs. 1
1) Stellt sich nach der Löschung und ihrer Eintragung im Öffentlichkeitsregister noch weiteres der Verteilung unterliegendes Vermögen heraus, so hat auf Antrag von Beteiligten, wie Mitgliedern, Gläubigern oder von Amts wegen das Landgericht im Rechtsfürsorgeverfahren die Verteilung des Vermögens durch amtlich bestellte Liquidatoren nach der konkursrechtlichen Rangordnung vornehmen zu lassen.
Art. 145 Abs. 1
1) Die allfällig erforderliche Anmeldung zur Eintragung in das Öffentlichkeitsregister erfolgt durch die zuständigen Vertreter des Gemeinwesens und der Verbandsperson gemeinsam unter Beilegung des Übernahmevertrages.
Art. 177 Abs. 6
6) Anstelle der öffentlichen Urkunde kann in allen Fällen, ausgenommen bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eine von sämtlichen Beteiligten unterzeichnete und beglaubigte Erklärung treten.
Art. 188 Abs. 2
2) Die Statuten können insbesondere bestimmen, dass ein Mitglied der mehrgliedrigen Verwaltung nur in Verbindung mit einem Prokuristen verbindlich zeichnungsberechtigt ist; jedoch ist dies zur Eintragung in das Öffentlichkeitsregister anzumelden, dort einzutragen und zu veröffentlichen.
Art. 191 Abs. 2
2) Die Entziehung der Vertretung und Geschäftsführung, sowie die Bestellung eines Beistandes, mit Ausnahme des Falles, wo es sich nur um einen Beistand für einzelne Geschäfte, wie beispielsweise bei Prozessvertretung, handelt, sind bei den im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Verbandspersonen unter Angabe des Beistandes und seiner Vertretungsbefugnis im Öffentlichkeitsregister einzutragen und zu veröffentlichen.
Art. 233 Abs. 1
1) Eine ausländische Verbandsperson kann mit Genehmigung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes durch Eintragung im Öffentlichkeitsregister und Bestellung eines Repräsentanten, soweit beides erforderlich ist, sich ohne Auflösung im Ausland und Neugründung im Inland oder ohne Verlegung ihrer Geschäftstätigkeit oder Verwaltung dem inländischen Recht unterstellen und damit ihren Sitz ins Inland verlegen.
Art. 234
2. Verlegung der Verbandsperson vom Inland ins Ausland
1) Die Unterstellung einer inländischen Verbandsperson unter ausländisches Recht und damit die Sitzverlegung ins Ausland ist ohne Auflösung nur mit Bewilligung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes zulässig.
2) Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Verbandsperson nachweist, dass:
1. die von der Regierung mit Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind;
2. sie nach ausländischem Recht fortbesteht; und
3. sie unter Hinweis auf die bevorstehende Änderung des Gesellschaftsstatuts ihre Gläubiger öffentlich zur Anmeldung bestehender Ansprüche aufgefordert hat bzw. über eine schriftliche Erklärung der Revisionsstelle verfügt, wonach jegliche Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen durch die Sitzverlegung gänzlich ausgeschlossen ist.
3) Verbandspersonen können wegen Verlegung des Sitzes ins Ausland nur gelöscht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Gläubiger befriedigt oder ihre Forderungen sichergestellt sind, oder wenn die Gläubiger mit der Löschung einverstanden sind.
Überschrift vor Art. 247
Aufgehoben
Art. 247 Marginalie und Abs. 4
II. Eintragung ins Öffentlichkeitsregister
4) Ist ein Verein im Öffentlichkeitsregister eingetragen, so sind auch alle Änderungen der eingetragenen Tatsachen zur Eintragung anzumelden.
Art. 248
Aufgehoben
Art. 280 Abs. 2
2) Die in Abs. 1 Ziff. 1 bis 6, 9, 12 und 13 genannten Bestimmungen und Angaben müssen in den Statuten selbst oder in Beistatuten, die öffentlich zu beurkunden sind und gemäss Art. 958 Ziff. 2 bekannt gemacht werden, vorgesehen werden.
Art. 285 Abs. 3
3) Dieser Bericht muss schon von Beginn der Zeichnungsfrist an im Original oder in beglaubigter Vervielfältigung bei jeder Zeichnungsstelle zur Einsicht aufgelegt werden. Er ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.
Art. 286 Ziff. 1 und 3
1. die Gründer auf die Erstellung des Sachverständigenberichts verzichten und dieser Verzicht im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt gemacht wird;
3. die einlegenden Gesellschaften sich verpflichten, bis zum unter Ziff. 2 hiervor genannten Betrag für die Schulden der Gesellschaft einzustehen, die vom Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien gegen Sacheinlagen bis zu einem Jahr nach der Bekanntmachung des Jahresabschlusses, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, in dem die Einlagen geleistet worden sind, entstehen, wobei jede Übertragung dieser Aktien innerhalb dieser Frist unzulässig ist, und diese Verpflichtung im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt gemacht wird;
Art. 288 Abs. 3
3) Handelt es sich um die Einbringung von Sachen oder Rechten gegen Verrechnung mit einem Teil des Aktienkapitals, so hat ein Sachverständiger der Gründerversammlung vor der Beschlussfassung schriftlich Bericht zu erstatten. In dem Bericht ist der Gegenstand jeder Einlage zu beschreiben, anzugeben, welche Bewertungsmethoden bei der Ermittlung des Wertes angewandt worden sind, und anzugeben, ob die Werte, zu denen diese Verfahren führen, wenigstens der Zahl und dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) und gegebenenfalls dem Mehrbetrag der dafür auszugebenden Aktien entspricht. Der Bericht ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.
Art. 290 Abs. 3
3) Die Statuten und das Protokoll der Generalversammlung oder die Urkunde oder die Erklärung sind nach erfolgter Eintragung im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.
Art. 291 Abs. 2
2) Für Sitzunternehmungen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft genügt die Bekanntmachung des Eintrags im Sinne von Art. 958 Ziff. 2.
Art. 291a Abs. 2 und 4
2) Die Anmeldung geschieht durch ein Mitglied der Verwaltung, das Einzelunterschrift führt, oder von zwei Mitgliedern, die kollektiv zeichnungsberechtigt sind, unter Beilage eines Registerauszugs der Gesellschaft oder etwas Gleichwertigem.
4) Aufgehoben
Art. 291b Abs. 2
2) Der Errichtungsakt und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes sind, die Statuten der Hauptniederlassung sowie jede Änderung dieser Unterlagen sind beim Öffentlichkeitsregister einzureichen und im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.
Art. 295 Abs. 7
7) Der Kapitalerhöhungsbeschluss wie auch die Durchführung der Erhöhung ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.
Art. 295a Abs. 2
2) Die Ermächtigung wird für eine Höchstdauer von fünf Jahren erteilt. Sie kann von der Generalversammlung jeweils für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängert werden. Sie ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.
Art. 296 Abs. 5
5) Dieser Bericht muss schon von Beginn der Zeichnungsfrist an im Original oder in beglaubigter Vervielfältigung bei jeder Zeichnungsstelle zur Einsicht aufgelegt werden. Er ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.
Art. 296a Ziff. 1 und 3
1. alle Aktionäre der empfangenden Gesellschaft auf die Erstellung des Sachverständigenberichts verzichten und dieser Verzicht im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt gemacht wird;
3. die einlegenden Gesellschaften sich verpflichten, bis zum unter Ziff. 2 hiervor genannten Betrag für die Schulden der Gesellschaft einzustehen, die vom Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien gegen Sacheinlagen bis zu einem Jahr nach der Bekanntmachung des Jahresabschlusses, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, in dem die Einlagen geleistet worden sind, entstehen, wobei jede Übertragung dieser Aktien innerhalb dieser Frist unzulässig ist, und diese Verpflichtung im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt gemacht wird;
Art. 299 Abs. 1
1) Die Generalversammlung kann nach Massgabe der Statuten oder auf dem Weg der Statutenänderung die Aufnahme neuen Aktienkapitals oder eine Änderung an dem bestehenden Aktienkapital durch Ausgabe von Vorzugsaktien (Prioritätsaktien), unter Beobachtung der Vorschriften über die Bezugsrechte, beschliessen. Der Beschluss ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.
Art. 301a Abs. 1
1) Die Generalversammlung kann nach Massgabe der ursprünglichen Statuten oder auf dem Wege der Statutenänderung eine Kapitalerhöhung in der Form beschliessen, dass Aktionären oder Dritten Aktien, deren Beträge aus neben dem Aktienkapital zur Verfügung stehenden Fonds, Gewinnreserven und dergleichen von der Gesellschaft selbst gedeckt werden, ohne Gegenleistung oder nur gegen Spesenvergütung ausgefolgt werden (Gratisaktien). Der Beschluss ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.
Art. 303b Abs. 1
1) Der Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen das Bezugsrecht ganz oder zum Teil ausschliessen. Der Beschluss ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.
Art. 305 Abs. 4
4) Nach jeder Änderung ist die aktuelle Fassung der Statuten im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.
Art. 351d Abs. 1
1) Der Fusionsplan ist von jeder Gesellschaft mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Zustimmung beschliessen soll, dem Öffentlichkeitsregister einzureichen und im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.
Art. 351h Abs. 5
5) Für jede der beteiligten Gesellschaften ist die Fusion im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.
Art. 351l Abs. 4
4) Die Ansprüche aus Abs. 1 und 2 verjähren im Falle der vorsätzlichen Schädigung in zehn Jahren und im Falle der fahrlässigen Schädigung in zwei Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der Fusion im Öffentlichkeitsregister nach Art. 958 Ziff. 2 als bekannt gemacht gilt.
Art. 351m Abs. 3
3) Das die Nichtigkeit der Fusion erklärende Urteil ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.
Art. 352 Abs. 4 Ziff. 8
8. Für jede der beteiligten Gesellschaften ist die Fusion im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann für alle Gesellschaften von der neuen Gesellschaft veranlasst werden.
Art. 355 Abs. 1
1) Eine Rückzahlung des Aktienkapitals an die Aktionäre oder eine Herabsetzung desselben kann mit Ausnahme der Anordnung durch eine gerichtliche Entscheidung nur aufgrund einer statutarischen Bestimmung mit einem den gesetzlichen und statutarischen Erfordernissen entsprechenden Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen auf sich vereinigt, erfolgen. Der Beschluss ist in den amtlichen Publikationsorganen im Sinne von Art. 958 Ziff. 1 zu veröffentlichen.
Art. 355a Abs. 1
1) Die Aufforderung an die Gläubiger und ihre Befriedigung oder Sicherstellung können unterbleiben, wenn die Kapitalherabsetzung zum Zweck hat, Verluste auszugleichen oder Beträge einer speziellen Reserve zuzuführen. Im Beschluss ist festzusetzen, dass die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet. Der Beschluss ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 1 bekannt zu machen.
Art. 356 Abs. 1
1) Die Generalversammlung kann nach Massgabe der ursprünglichen Statuten oder auf dem Weg der Statutenänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen beschliessen, dass ohne Einhaltung der für die Rückzahlung an die Aktionäre vorgesehenen Bestimmungen ein Teil des Aktienkapitals, das jedoch nicht unter 25 % beziehungsweise 50 %, wenn Inhaberaktien ausgegeben worden sind, auf jede Aktie heruntergehen darf, an die Aktionäre zurückbezahlt wird unter dem ausdrücklichen Vorbehalt späterer Wiedereinzahlung auf Verlangen eines im Beschluss bezeichneten Organs. Der Beschluss ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.
Art. 358 Abs. 1 Ziff. 5
5. Der Beschluss über die zwangsweise Amortisation ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 zu veröffentlichen.
Art. 359 Abs. 3
3) Art. 355a ist in den Fällen des Abs. 1 nicht anzuwenden. Sofern mehrere Gattungen von Aktien vorhanden sind, gelten die Vorschriften des Art. 173. Die Beschlüsse sind im Sinne von Art. 355 Abs. 1 zu fassen und entsprechend Art. 958 Ziff. 1 bekannt zu machen.
Art. 366 Abs. 2 und 3
2) Die Umwandlung ohne Liquidation einer Gesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital in eine Aktiengesellschaft mit unveränderlichem Aktienkapital bedingt eine Statutenänderung, die erforderliche Änderung der Firma nebst der Anmeldung zur Eintragung in das Öffentlichkeitsregister.
3) Die Umwandlung ohne Liquidation einer Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital in eine Genossenschaft mit Anteilen ohne Haftungs- und Nachschusspflicht, ist zu jeder Zeit aufgrund eines Gesellschaftsbeschlusses mit Statutenänderung und Anmeldung zur Eintragung im Öffentlichkeitsregister möglich.
Art. 369 Abs. 3
3) Änderungen in dieser Mitgliedschaft erfolgen auf dem Wege der Statutenänderung und sind von der Verwaltung zur Eintragung im Öffentlichkeitsregister anzumelden.
Art. 372 Abs. 2
2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gleich den Mitgliedern der Verwaltung zur Eintragung im Öffentlichkeitsregister anzumelden, dort einzutragen und zu veröffentlichen.
Art. 373 Abs. 5
5) Die Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft kann jederzeit nach der für Statutenänderung vorgesehenen Vorschrift mittels öffentlicher Urkunde ohne Liquidation erfolgen, wenn die Aktientitel vernichtet werden und die erforderlichen Anmeldungen zur Eintragung im Öffentlichkeitsregister erfolgen.
Art. 378 Abs. 2
2) Aufgehoben
Art. 388 Abs. 1
1) Die Umwandlung ohne Liquidation einer Anteilsgesellschaft in eine Einmanngesellschaft oder Anstalt, Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Gesamtrechtsnachfolger kann jederzeit auf Beschluss der Gesellschafter mit öffentlicher oder von allen Mitgliedern unterzeichneter Urkunde durch Anpassung an die betreffende Unternehmungsform und Bestellung der erforderlichen Organe erfolgen und ist nach den bezüglichen Vorschriften von den Pflichtigen zur Eintragung im Öffentlichkeitsregister anzumelden.
Art. 390 Abs. 4
4) Die Statuten sind nach erfolgter Eintragung im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.
Art. 394 Abs. 4
4) Für Sitzunternehmungen in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung genügt die Bekanntmachung des Eintrags im Sinne von Art. 958 Ziff. 2.
Art. 419 Abs. 4
4) Nach jeder Änderung ist die aktuelle Fassung der Statuten im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.
Art. 932a § 22 Abs. 1
1) Der Wert des Treufonds muss mindestens 30 000 Franken betragen. Erfolgt die Eintragung im Öffentlichkeitsregister in Euro oder US-Dollar, so hat der Wert des Treufonds mindestens 30 000 Euro oder 30 000 US-Dollar zu betragen.
18. Titel (Art. 944 bis 1010d)
Der 18. Titel in der 5. Abteilung (Art. 944 bis 1010d) wird aufgehoben und durch den nachfolgenden 18. Titel (Art. 944 bis 990) ersetzt:
18. Titel
Das Öffentlichkeitsregister
A. Einrichtung
I. Bestand
Art. 944
1. Im Allgemeinen
1) Für das ganze Land wird ein Öffentlichkeitsregister geführt.
2) Das Öffentlichkeitsregister enthält Daten aus dem früheren Handels-, Genossenschafts-, Vereins-, Anstalts-, Stiftungs- und Güterrechtsregister und dergleichen Register, für welche es Tatsachen und Verhältnisse enthält.
3) Das Öffentlichkeitsregister kann auf Papier oder mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt werden.
4) Bei der Führung des Öffentlichkeitsregisters mittels elektronischer Datenverarbeitung kommen die Rechtswirkungen den im System ordnungsgemäss gespeicherten und auf den Geräten des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes durch technische Hilfsmittel in Schrift und Zahlen lesbaren Daten zu.
5) Die Regierung regelt das Nähere über die Einrichtung und Führung des Öffentlichkeitsregisters mit Verordnung. Bei der Führung des Öffentlichkeitsregisters mittels elektronischer Datenverarbeitung legt sie zudem die Anforderungen fest, insbesondere in Bezug auf den Datenzugriff, den Datenschutz sowie die langfristige Sicherung und die Archivierung von Daten.
2. Eintragungspflicht und Eintragungsrecht
Art. 945
a) Pflicht zur Eintragung
1) Wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, seine Firma am Ort der Hauptniederlassung in das Öffentlichkeitsregister eintragen zu lassen.
2) Wenn keine Hauptniederlassung besteht, so erfolgt die Eintragung am Wohnsitz des Eintragungspflichtigen oder am Sitz des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes.
3) Führt ein Eintragungspflichtiger mehrere Unternehmungen mit Haupt- oder Zweigniederlassungen unter der gleichen Firma, so werden sie als eine Unternehmung eingetragen. Werden sie unter verschiedenen Firmen geführt, so muss jede Firma und die dazu gehörende Zweigniederlassung besonders eingetragen werden.
4) Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften über die Pflicht zur Eintragung in das Öffentlichkeitsregister mit Verordnung. Soweit die Pflicht zur Eintragung nicht gemäss anderen Vorschriften besteht, sind die jährliche Erwerbssteuer für das Gewerbe und der Jahresumsatz zu berücksichtigen.
5) Bestehen Zweifel über die Eintragungspflicht, so entscheidet das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt im Rechtsfürsorgeverfahren.
6) Selbständige Unternehmen inländischer Gemeinwesen werden in das Öffentlichkeitsregister eingetragen, soweit sie das öffentliche Recht von der Eintragungspflicht nicht befreit.
7) Anstelle des Wohnortes können Mitglieder der Verwaltung einer Verbandsperson gemäss Art. 180a Abs. 1 auch ihren inländischen Kanzlei- oder Berufssitz zur Eintragung bringen.
Art. 946
b) Recht auf Eintragung
1) Wer kein eintragungspflichtiges Geschäft betreibt und im Inland einen Wohn- oder Geschäftssitz hat, ist berechtigt, sich am Ort der Hauptniederlassung in das Öffentlichkeitsregister eintragen zu lassen.
2) Wer für den Betrieb einer Unternehmung oder für die Ausübung eines Berufes eine Firma führen will, ist hierzu nur berechtigt, wenn er im Inland eine Haupt- oder Zweigniederlassung oder einen Wohnsitz hat oder wählt und sich in das Öffentlichkeitsregister eintragen lässt.
3) Hat er an einem andern inländischen Ort eine Zweigniederlassung, so kann er diese bei der Firma der Hauptniederlassung eintragen lassen, und es ist allenfalls ein deutlich unterscheidender Zusatz beizufügen.
4) Die Eintragung erfolgt im gleichen Verfahren und mit gleichem Inhalt wie jene des Eintragungspflichtigen.
II. Die Wirkungen der Eintragung
Art. 947
1. Beginn der Wirksamkeit
1) Der Zeitpunkt der Eintragung in das Öffentlichkeitsregister wird durch die Übernahme der Anmeldung in das Tagebuch bestimmt.
2) Gegenüber Dritten wird eine Eintragung im Öffentlichkeitsregister erst am nächsten Werktag wirksam, der auf den Tag der Bekanntmachung der Eintragung, sofern die Bekanntmachung gesetzlich vorgeschrieben ist, folgt. Dieser Werktag ist auch der massgebende Tag für den Lauf einer Frist, die mit der Bekanntmachung der Eintragung beginnt.
3) Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Vorschriften, nach denen unmittelbar mit der Eintragung auch Dritten gegenüber Rechtswirkungen verbunden sind oder Fristen zu laufen beginnen.
Art. 948
2. Öffentlicher Glaube
1) Jeder Gutgläubige darf sich auf die Richtigkeit der Eintragungen, Änderungen und Löschungen im Register verlassen.
2) Der Eingetragene muss den Inhalt der Eintragung, Änderung oder Löschung gegen sich gelten lassen, sofern sie mit seinem Willen erfolgt ist.
Art. 949
3. Publizitätswirkung
1) Ist eine Eintragung Dritten gegenüber wirksam geworden, so ist die Einwendung ausgeschlossen, dass jemand die Eintragung nicht gekannt habe.
2) Wurde eine eintragungspflichtige Tatsache nicht eingetragen, so kann sie einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie diesem bekannt war.
3) Die Eintragungen im Öffentlichkeitsregister erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
4) Wer die Richtigkeit der Eintragung bestreitet, dem obliegt dafür der Nachweis.
5) Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
Art. 950
4. Konstitutive und deklaratorische Wirkung
1) Gesetz und Verordnung bestimmen, ob ein Rechtsverhältnis durch die Eintragung im Öffentlichkeitsregister erst entsteht.
2) Wo Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, treten die rechtlichen Wirkungen gegenüber den am Rechtsgeschäft Beteiligten auch ohne Eintragung im Öffentlichkeitsregister ein.
3) Die rechtlichen Wirkungen der Bestellung einer Person oder Firma zum vertretungsberechtigten Organ treten gegenüber einer eingetragenen Verbandsperson auch ohne Eintragung der Bestellung im Öffentlichkeitsregister ein.
Art. 951
5. Die heilende Wirkung
1) Durch die Eintragung in das Öffentlichkeitsregister wird die Rechtspersönlichkeit selbst dann erlangt, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen hiezu nicht vorhanden waren, sofern das Gesetz dies vorsieht.
2) Gesetz und Verordnung bestimmen im Übrigen, ob die Eintragung eines Rechtsverhältnisses im Öffentlichkeitsregister zur Folge hat, dass gewisse Mängel desselben nicht mehr geltend gemacht werden können.
Art. 952
III. Verantwortlichkeit
1) Wer zur Anmeldung einer Eintragung in das Öffentlichkeitsregister verpflichtet ist und diese absichtlich oder fahrlässig unterlässt, haftet für den dadurch verursachten Schaden.
2) Der Firmainhaber haftet für die von einem andern unter der Firma abgeschlossenen Geschäfte subsidiär neben letzterem, wenn er es zulässt, dass unter seiner Firma von einem anderen Geschäfte abgeschlossen werden und der Dritte in gutem Glauben ist.
B. Verfahren
I. Öffentlichkeit und Bekanntmachungen
1. Öffentlichkeit des Registers
Art. 953
a) Einsicht- und Abschriftnahme
1) Das Öffentlichkeitsregister mit Einschluss der Anmeldungen und der Belege ist öffentlich.
2) Die Öffentlichkeit beginnt mit der Einreichung der Anmeldung oder der Einreichung von Belegen, die geeignet sind, als Beleg für die Eintragung zu dienen.
3) Das Register kann von jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen vermag, während der gewöhnlichen Amtsstunden eingesehen werden.
4) Handelt es sich um die Einsichtnahme bzw. Abschriftnahme aus den Registerakten einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so sind diese Abschriften dem Gesuchsteller auf sein schriftliches Gesuch hin auch ohne Bescheinigung eines berechtigten Interesses zu übermitteln. Die Richtigkeit der Abschriften ist zu beglaubigen, sofern der Gesuchsteller nicht auf diese Beglaubigung verzichtet.
5) Einsichtnahme, Auszüge, Abschriften oder Zeugnisse von gemäss Art. 990 hinterlegten Akten und Schriftstücken können nur vom Hinterleger und demjenigen, der hiezu ermächtigt ist, sowie von Gesamtrechtsnachfolgern verlangt werden.
Art. 954
b) Auszüge, Abschriften und Zeugnisse
1) Von den Einträgen und Registerakten werden vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt auf Verlangen gegen Gebühr Auszüge, Kopien oder Abschriften erstellt.
2) Auszüge aus dem Register und Zeugnisse sind vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu beglaubigen.
3) Auszüge oder Kopien von Registerakten können auf Verlangen auch unbeglaubigt ausgestellt werden.
4) Mittels amtlicher Zeugnisse kann bestätigt werden:
a) dass eine bestimmte Firma oder ein bestimmter Eintrag im Register über eine Firma nicht vorkomme;
b) der Inhalt eines gelöschten Eintrags, jedoch mit der Bemerkung, dass er gelöscht sei;
c) nur Teile eines Eintrags;
d) dass eine Anmeldung erfolgt sei.
5) Nach Ermessen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes können Auszüge, Abschriften oder Zeugnisse gegen entsprechende Gebühren in fremder Sprache ausgefertigt werden.
Art. 955
c) Aktenedition
1) Die zu einer Eintragung gehörenden Akten, Bücher, Verzeichnisse, Karteikarten oder elektronischen Datenträger dürfen im Original nur auf Anordnung des Richters oder der Staatsanwaltschaft herausgegeben werden.
2) In allen Fällen ist von der entleihenden Behörde eine Empfangsbescheinigung zu verlangen, welche an die Stelle des herausgegebenen Aktenstückes ins Archiv zu legen ist.
3) Die ausgehändigten Originale sind spätestens nach Ablauf von 14 Tagen dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt vollständig und geordnet zurückzugeben. Die entleihende Behörde ist berechtigt, von den Originalen Kopien anzufertigen.
2. Bekanntmachungen
Art. 956
a) Im Allgemeinen
1) Die Eintragungen im Öffentlichkeitsregister werden, soweit nicht eine nur teilweise oder auszugsweise Bekanntmachung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, mit ihrem ganzen Inhalt ohne Verzug durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht.
2) Ebenso sind alle Urkunden und Angaben, deren Hinterlegung und Bekanntmachung das Gesetz vorschreibt, in gleicher Form öffentlich bekannt zu machen.
3) In den Fällen, in denen das Gesetz nicht zwingend die Bekanntmachung in den amtlichen Publikationsorganen vorsieht, kann die Bekanntmachung durch Anschlag an die Gerichtstafel oder in einer anderen von der Regierung mittels Verordnung zulässig erklärten Form erfolgen.
4) Die Eintragungen im Öffentlichkeitsregister können mit Bewilligung der Regierung auch in elektronischer Form bekannt gemacht werden. Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 957
b) Bei Sitzunternehmungen und tätigen Gesellschaften
1) Hat eine Gesellschaft ohne Persönlichkeit mit Firma oder eine Verbandsperson oder eine andere Unternehmung im Inland lediglich ihren Sitz mit oder ohne Geschäftsräumen, ohne einen tatsächlichen Geschäftsbetrieb im Inland auszuüben, oder bezweckt sie die Kapitalanlage im Ausland, Übernahme von ausländischen Effekten, Vermögensverwaltung, Kontrolle oder Finanzierung ausländischer Unternehmungen oder Beteiligungen an solchen und dergleichen, so gilt sie als Sitzunternehmung und es kann die Bekanntmachung, wenn es im Gesetz nicht anders bestimmt ist, gemäss Art. 956 Abs. 3 erfolgen.
2) Bekanntmachungen von Sitzunternehmungen, die nicht unter Art. 958 fallen, können vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt unterlassen werden, wenn die Bekanntmachung der gleichen Tatsachen oder Verhältnisse durch eine andere Behörde, wie beispielsweise im Konkursverfahren, erfolgt.
3) Liegt keine Sitzunternehmung vor, erfolgt die Bekanntmachung, soweit es das Gesetz nicht anders vorsieht, im Sinne des Art. 958 Ziff. 1 durch Veröffentlichung der Eintragung sowie der Urkunden und Angaben in den amtlichen Publikationsorganen.
Art. 958
c) Bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung erfolgt die Bekanntmachung von Eintragungen im Öffentlichkeitsregister sowie von Urkunden und Angaben, deren Hinterlegung das Gesetz vorschreibt, wie folgt:
1. durch Veröffentlichung der Eintragung sowie der Urkunden und Angaben in den amtlichen Publikationsorganen, oder
2. durch Veröffentlichung eines Hinweises auf die Eintragung und auf die hinterlegten Urkunden und Angaben in den amtlichen Publikationsorganen, sofern dies im Gesetz vorgesehen ist.
Art. 959
d) Wirkung, Verkehrsschutz
1) Die Bekanntmachung kann mit dem Ablaufe des Tages ihres öffentlichen Erscheinens jedermann unmittelbar entgegengehalten werden.
2) Besteht ein Widerspruch zwischen der Anmeldung, Eintragung und Bekanntmachung, so gilt in erster Linie der Inhalt der Eintragung, sodann der Bekanntmachung, und in letzter Linie derjenige der Belege.
3) Im Falle eines Widerspruchs zwischen Eintragung und Bekanntmachung können sich gutgläubige Dritte gegenüber demjenigen, in dessen Angelegenheit die Eintragung vorgenommen wurde, auch auf den Inhalt der Bekanntmachung berufen.
4) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat alles Notwendige vorzukehren, um Widersprüche zwischen der Eintragung und der Bekanntmachung zu verhindern. Einzelheiten kann die Regierung mit Verordnung regeln.
II. Eintragungen
Art. 960
1. Wahrheit der Eintragungen
1) Alle Eintragungen in das Öffentlichkeitsregister müssen wahr sein, dürfen zu keinen Täuschungen Anlass geben und keinem öffentlichen Interesse widersprechen.
2) Stellt sich nach dem Vollzug einer Eintragung heraus, dass sie diesen Anforderungen nicht entspricht, so ist sie im Verfahren gemäss Art. 968 zu ändern oder zu löschen.
Art. 961
2. Belegprinzip
1) In das Öffentlichkeitsregister können nur Tatsachen eingetragen werden, welche durch geeignete Urkunden als wahr belegt sind.
2) Gesetz und Verordnung bestimmen, welche Belege für die Eintragung bestimmter Tatsachen von den zur Anmeldung Verpflichteten beizubringen sind.
3) Die Belege sind grundsätzlich im Original, in Urschrift oder beglaubigter Kopie vorzulegen, sofern Gesetz und Verordnung keine Ausnahme vorsehen.
4) Wo Gesetz und Verordnung keine Angaben über die beizubringenden Belege enthalten, entscheidet das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt nach pflichtgemässem Ermessen.
5) Die zu einer Eintragung gehörenden Belege verbleiben beim Öffentlichkeitsregister. Es gibt keinen Anspruch auf Rückgabe, auch nicht, nachdem eine Eintragung im Öffentlichkeitsregister gelöscht wurde.
Art. 962
3. Eintragungsfähige Tatsachen und Verhältnisse
1) Gesetz und Verordnung bestimmen den Umfang der Eintragung in das Öffentlichkeitsregister, insbesondere welche Tatsachen und Verhältnisse in das Öffentlichkeitsregister eingetragen werden.
2) Tatsachen, deren Eintragung nicht vorgesehen ist, können nur dann eingetragen werden, wenn das öffentliche Interesse es rechtfertigt, ihnen Wirkung gegenüber Dritten zu verleihen.
3) Das Eintragungsverfahren wird mit der Einreichung der Anmeldung eröffnet oder mit der Einreichung von Urkunden oder anderen Dokumenten, die geeignet sind, als Belege für die Eintragung im Öffentlichkeitsregister zu dienen.
Art. 963
4. Anmeldung
1) Sofern Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, werden Eintragungen in das Öffentlichkeitsregister nur auf Anmeldung der dazu Verpflichteten vorgenommen.
2) Die Anmeldung besteht aus dem Anmeldungsschreiben und den beigefügten Belegen. Aus dem Anmeldungsschreiben und den Belegen muss sich der notwendige Inhalt der Eintragung ergeben.
3) Sind nach der Natur der einzutragenden Tatsache keine besonderen Belege erforderlich, so muss das Anmeldungsschreiben alle Tatsachen enthalten, die in das Öffentlichkeitsregister einzutragen sind.
4) Die Anmeldung erfolgt durch Unterzeichnung des Anmeldungsschreibens durch die dazu Verpflichteten unter Beilage der für die Eintragung erforderlichen Belege.
5) Wurde das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt durch rechtskräftige Verfügung einer Verwaltungsbehörde oder rechtskräftiges Urteil des Richters angewiesen, eine Eintragung, Änderung oder Löschung vorzunehmen, so erfolgt die Eintragung unmittelbar gestützt auf die Anordnung ohne Anmeldung und Belege. Gegen solche Eintragungen besteht kein Rechtsmittel.
Art. 964
5. Pflichten der Beteiligten
1) Gesetz und Verordnung bestimmen die formellen Anforderungen an die Anmeldung und wem die Anmeldung einer Eintragung in das Öffentlichkeitsregister obliegt.
2) Sind mehrere Personen zur Anmeldung verpflichtet und stellt das Gesetz keine abweichende Vorschrift auf, so genügt die Unterzeichnung der Anmeldung durch eine Person. Bei Verbandspersonen ist der Umfang der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht der Anmeldenden in jedem Fall zu beachten.
3) Die zur Anmeldung Verpflichteten haben das Anmeldungsschreiben persönlich zu unterzeichnen.
4) Sofern Gesetz und Verordnung keine andere Vorschrift aufstellen, können sich die zur Anmeldung Verpflichteten weder durch einen anderen zur Anmeldung Berechtigten oder Verpflichteten noch durch einen Dritten vertreten lassen.
Art. 965
III. Änderungen und Löschungen
1) Ist eine Tatsache im Öffentlichkeitsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden.
2) Wo Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, sind Änderungen und Löschungen im Öffentlichkeitsregister nach den gleichen Vorschriften wie neue Eintragungen vorzunehmen. Die Auflösung einer Verbandsperson wird als Änderung behandelt.
3) Bei der Löschung einer Firma ist der Grund anzugeben.
4) Die Anmeldungspflichtigen haben auch die Eintragung der von einer Verwaltungsbehörde oder vom Richter verfügten Einschränkungen oder Änderungen in der Geschäftsführung oder Vertretung von Firmen zu veranlassen, sofern nicht die Verfügung das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zur unmittelbaren Eintragung anweist.
Art. 966
IV. Vorverfahren
1) Urkunden und Dokumente, die als Belege für eine Eintragung geeignet sind, können dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt im Entwurf zur Prüfung eingereicht werden.
2) Es können auch Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Eintragung geprüft werden.
3) Das Vorverfahren, die geführte Korrespondenz und die eingereichten Belegentwürfe sind nicht öffentlich.
4) Ergeht der Bescheid zum Vorverfahren in der Form einer Verfügung, so bestehen dagegen die gleichen Rechtsmittel, wie gegen Verfügungen im Eintragungsverfahren.
V. Amtliche Verfahren
Art. 967
1. Versäumnis der Eintragung
1) Wer zur Eintragung in das Öffentlichkeitsregister verpflichtet ist und diese Pflicht nicht erfüllt hat, ist vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt unter Hinweis auf die Vorschriften und Androhung einer Ordnungsbusse aufzufordern, binnen 14 Tagen die Eintragung anzumelden.
2) Die Eintragung kann auch von dritter Seite verlangt werden. Das Begehren ist zu begründen. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt erlässt die Aufforderung, wenn es aus den Umständen schliessen kann, dass die Voraussetzungen der Eintragspflicht gegeben sind.
3) Die aufgeforderten Personen sind verpflichtet, die für die Prüfung der Eintragspflicht und für die Eintragung erforderliche Auskunft zu erteilen und vorhandene Geschäftsbücher vorzulegen.
4) Wenn innerhalb der angesetzten Frist weder die Anmeldung erfolgt, noch Widerspruch eingelegt wurde, so verfügt das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt die Eintragung von Amtes wegen. Gleichzeitig ist der Fehlbare zu büssen.
5) Nebst dem von Gesetz und Verordnung vorgesehenen Inhalt ist der Hinweis der Eintragung von Amtes wegen aufzunehmen.
Art. 968
2. Versäumnis der Änderung oder Löschung
1) Stimmt eine Eintragung im Öffentlichkeitsregister mit den Tatsachen nicht mehr überein, so hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt den oder die Anmeldungspflichtigen unter Hinweis auf die Vorschriften und Androhung einer Ordnungsbusse aufzufordern, binnen 14 Tagen die erforderliche Änderung oder Löschung anzumelden.
2) Im Übrigen finden die Bestimmungen von Art. 967 sinngemäss Anwendung.
Art. 969
3. Berichtigungen und Nachträge
1) Stellt das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt fest, dass der Inhalt der Eintragung oder der Bekanntmachung nicht mit dem Inhalt des Anmeldungsschreibens oder der zur Eintragung gehörenden Belege übereinstimmt, so berichtigt es die Eintragung von Amtes wegen unter Vornahme der Bekanntmachung, sofern Gesetz und Verordnung für die Eintragung der berichtigten Tatsache eine Bekanntmachung vorsehen. Bei unrichtiger Bekanntmachung wird die tatsächliche Eintragung veröffentlicht unter Hinweis auf die Berichtigung.
2) Stellt das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt fest, dass in der Eintragung Tatsachen fehlen, welche eingetragen sein müssen, und dem Anmeldungsschreiben oder den zur Eintragung gehörenden Belegen zu entnehmen sind, so nimmt das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt von Amtes wegen einen Nachtrag dieser Tatsachen vor. Der Nachtrag ist auf Kosten der Anmeldungspflichtigen zu veröffentlichen, sofern Gesetz und Verordnung für die Eintragung der nachgetragenen Tatsache eine Bekanntmachung vorsehen. Bei unvollständiger Bekanntmachung wird die Tatsache nachträglich veröffentlicht unter Hinweis auf den Nachtrag.
3) Die Berichtigung oder der Nachtrag einer Tatsache in der Eintragung wird nur von Amtes wegen vorgenommen, wenn sich diese dem Anmeldungsschreiben oder den zu der betreffenden Eintragung gehörenden Belegen entnehmen lässt. In allen übrigen Fällen ist das Verfahren für die Änderung durchzuführen.
4) Die Beteiligten sind verpflichtet, das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt auf unrichtig eingetragene oder in der Eintragung fehlende Tatsachen hinzuweisen. Dritten steht das Recht der Anzeige zu.
4. Auflösung und Löschung
Art. 970
a) Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
1) Eine Einzelfirma wird von Amtes wegen gelöscht, wenn der Geschäftsbetrieb infolge Wegzugs oder Todes des Inhabers aufgehört hat und seither sechs Monate verflossen sind, ohne dass er selbst oder im Falle des Todes seine Erben zur Löschung angehalten werden konnten.
2) Eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft wird von Amtes wegen gelöscht, wenn der Geschäftsbetrieb infolge Todes, Wegzugs, Konkurses oder Bevormundung sämtlicher Gesellschafter aufgehört hat und die zur Veranlassung der Löschung Verpflichteten hierzu nicht angehalten werden konnten.
3) Diese Gesellschaften können auch gelöscht werden, wenn die genannten Voraussetzungen nicht bei sämtlichen Gesellschaftern eingetreten sind und auf die öffentliche Ankündigung der Löschung innert der vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt angesetzten Frist kein begründeter Widerspruch erhoben wird.
Art. 971
b) Bei Firmen von Verbandspersonen usw.
1) Die Auflösung und Liquidation einer juristischen Person oder eines Treuunternehmens geschieht von Amts wegen:
1. wenn der Geschäftsbetrieb aufgehört hat und ihre Organe und Vertreter in Liechtenstein weggefallen sind;
2. wenn trotz fehlender Genehmigung durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt oder bei Fehlen einer inländischen Zustelladresse kein Repäsentant mehr bestellt ist (Art. 239);
3. wenn die Voraussetzungen nach Art. 180a nicht mehr erfüllt sind;
4. auf Antrag der Steuerverwaltung, wenn trotz mehrmaliger Aufforderung die öffentlichen Abgaben nicht entrichtet werden;
5. wenn eine Gesellschaft die liechtensteinischen Landesinteressen schädigt oder dem Ansehen des Landes abträglich ist und seine Beziehungen zu andern Staaten oder internationalen Organisationen stört. Ob eine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist von der Regierung zu entscheiden. Für die Dauer des Verwaltungsverfahrens kann die Regierung die Bestellung eines Zwangsverwalters als Sicherungsmittel im Sinne des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege beim Landgericht beantragen;
6. in allen übrigen, vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
2) Erhält das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt davon Kenntnis, dass eine juristischen Person oder ein Treuunternehmen zudem keine verwertbaren Aktiven mehr hat, so kann die Löschung von Amtes wegen verfügt werden.
3) Im Übrigen wird eine Verbandsperson von Amtes wegen gelöscht, wenn sie aufgelöst ist und keine Liquidatoren, Verwaltungs- oder Vorstandsmitglieder mehr vorhanden sind, die zur Anmeldung der Löschung angehalten werden können.
Art. 972
c) Bei nichtkaufmännischen Firmen und Prokuren
1) Die nichtkaufmännische Firma einer natürlichen Person wird von Amtes wegen gelöscht:
1. wenn der Inhaber verstorben oder im Öffentlichkeitsregister gelöscht worden ist;
2. im Falle des Verlustes der Handlungsfähigkeit, falls nicht die Vormundschaftsbehörde die Weiterführung der Firma gestattet;
3. im Falle des Wegzuges aus dem Lande, sofern nicht besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen.
2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung auf die Löschung des Eintrages einer natürlichen Person, die vom Rechte auf Eintragung, weil sie sich durch Verträge verpflichten konnte, Gebrauch gemacht hat.
3) Die nichtkaufmännische Prokura wird von Amtes wegen gelöscht:
1. wenn der Prinzipal in Konkurs gerät, sobald das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt amtliche Kenntnis von der Eröffnung des Konkursverfahrens erhalten hat;
2. nach dem Tode oder, falls der Eingetragene nicht eine natürliche Person ist, nach der Auflösung des Prinzipals, wenn seither ein Jahr verflossen ist und die Erben oder Gesamtrechtsnachfolger zur Löschung nicht verhalten werden können;
3. wenn der Prokurist gestorben oder, falls dieser nicht eine natürliche Person ist, aufgelöst ist, sofern der Prinzipal oder dessen Vertreter zur Löschung nicht verhalten werden können.
Art. 973
d) Bei Repräsentanten
Die Eintragung eines Repräsentanten wird von Amtes wegen gelöscht:
1. mit der gleichzeitigen Löschung der Firma;
2. wenn der Repräsentant gestorben oder aus dem Lande weggezogen ist;
3. wenn eine nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragene Verbandsperson, für die ein Repräsentant bestellt war, sich aufgelöst hat.
Art. 974
e) Vereine und Stiftungen
1) Vereine werden auf Weisung des Richters gelöscht, wenn sie aufgelöst werden, weil sie entgegen dem Gesetze ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ohne Bewilligung der Regierung ausschliesslich betreiben.
2) Die Stiftungen werden auf Weisung der Regierung oder des Gerichts von Amts wegen gelöscht, wenn die Voraussetzungen zu einem solchen amtlichen Einschreiten gemäss Stiftungsrecht vorliegen.
Art. 975
f) Zweigniederlassungen
1) Zweigniederlassungen werden auf Mitteilung des Registerführers der Hauptniederlassung gelöscht, wenn diese letztere gelöscht worden ist.
2) Zweigniederlassungen ausländischer Firmen werden gelöscht, wenn amtlich festgestellt ist, dass ihr Geschäftsbetrieb aufgehört hat und das im Auslande befindliche Hauptgeschäft der Aufforderung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes zur Löschung der Zweigniederlassung nicht nachkommt oder selbst erloschen ist.
Art. 976
g) Verfahren zur amtlichen Auflösung und Löschung
Das Verfahren zur amtlichen Auflösung und Löschung wird von der Regierung mittels Verordnung geregelt.
5. Ordnungswidrigkeiten; Übertretungen
Art. 977
a) Ordnungsbusse
1) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt belegt die Verantwortlichen mit Ordnungsbusse bei Verstössen gegen:
1. gesetzliche Anmeldepflichten unter Anwendung des § 65 Abs. 3 und 4 der Schlussabteilung;
2. Offenlegungspflichten unter Anwendung des § 66 Abs. 2 der Schlussabteilung.
2) Die Ordnungsbusse ist den Gründern, Organen oder Repräsentanten von Verbandspersonen, Geschäftsinhabern oder Gesellschaftern, die zur Anmeldung verpflichtet sind oder die weitere Rechtspflichten gegenüber dem Öffentlichkeitsregister tragen, persönlich aufzuerlegen.
Art. 978
b) Rechtsmittel
Gegen Bussenverfügungen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes bestehen die gleichen Rechtsmittel wie gegen Verfügungen im ordentlichen Eintragungsverfahren.
Art. 979
c) Pflichten
Die Busse entbindet den Gebüssten nicht von der Eintragungspflicht, der Pflicht zur Anmeldung oder anderen Rechtspflichten gegenüber dem Öffentlichkeitsregister. Unberührt bleiben ausserdem die nach den Vorschriften über das Öffentlichkeitsregister weiter eintretenden Rechtsfolgen.
VI. Rechtsmittel
Art. 980
1. Beschwerde und Aufsichtsbeschwerde
1) Gegen Verfügungen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes kann binnen 14 Tagen von der Zustellung an schriftlich Beschwerde beim Landgericht erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
2) Zur Beschwerde legitimiert ist der Adressat der angefochtenen Verfügung.
3) Während des Beschwerdeverfahrens ruht das Verfahren beim Öffentlichkeitsregister.
4) Auf Anordnung des Richters, der Staatsanwaltschaft oder der Regierung kann der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die unverzügliche Fortsetzung des Verfahrens beim Öffentlichkeitsregister gebietet.
5) Bei Säumnis des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes oder der Verweigerung gesetzlicher Rechte sowie gegen dessen Amtsführung kann Aufsichtsbeschwerde an die Regierung erhoben werden.
Art. 981
2. Widerspruch
1) Gegen Aufforderungen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes, eine neue Eintragung, eine Änderung oder eine Löschung anzumelden, kann der Aufgeforderte schriftlich Widerspruch beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt einlegen. Der Widerspruch hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten.
2) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat den Widerspruch pflichtgemäss zu prüfen und unverzüglich zu entscheiden.
3) Gegen die Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes im Widerspruchsverfahren besteht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Art. 982
3. Privatrechtlicher Einspruch
1) Erheben Dritte wegen Verletzung ihrer Rechte beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt Einspruch gegen eine vollzogene Eintragung, so sind sie an den Richter zu weisen, es sei denn, dass sie sich auf Vorschriften berufen, die von der Registerbehörde von Amtes wegen zu beobachten sind.
2) Wird ein privatrechtlicher Einspruch gegen eine noch nicht vollzogene Eintragung erhoben, so hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt dem Einsprecher eine nach Prozessrecht genügende Frist zur Erwirkung einer vorsorglichen Verfügung des Richters einzuräumen.
3) Wenn innert dieser Frist der Richter die Eintragung nicht untersagt, so ist sie vorzunehmen, sofern im Übrigen ihre Voraussetzungen erfüllt sind.
4) Dem Einsprecher kann auf Antrag hin Akteneinsicht gewährt werden.
5) Die mit dem Einspruch beschwerte Partei wird vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt unverzüglich über den privatrechtlichen Einspruch benachrichtigt.
Art. 983
4. Vorsorglicher Einspruch
1) Wird ein privatrechtlicher Einspruch gegen eine Eintragung erhoben, die dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt weder angemeldet noch angekündigt ist, oder die sich im Stadium des Vorverfahrens befindet, so nimmt das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt vom privatrechtlichen Einspruch Vormerk.
2) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt benachrichtigt den Einsprecher und die mit dem Einspruch beschwerte Partei unverzüglich über die Entgegennahme des vorsorglichen Einspruchs.
3) Sobald die Anmeldung eingereicht wird, verfährt das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt wie im Verfahren des privatrechtlichen Einspruchs.
4) Wird innert drei Monaten seit der Einreichung des vorsorglichen Einspruchs weder die Anmeldung eingereicht, noch vom Richter eine Registersperre verhängt, so setzt das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt dem Einsprecher eine nach Prozessrecht genügende Frist, um vom Richter einen Entscheid zu erwirken, der eine Eintragung untersagt.
5) Der vorsorgliche Einspruch wird mit Rückzug durch den Einsprecher, dem fruchtlosen Ablauf der dem Einsprecher gesetzten Frist oder mit dem Entscheid des Richters erledigt.
6) Der Einsprecher hat im Verfahren des vorsorglichen Einspruchs keine weiteren Parteirechte, insbesondere keinen Anspruch auf Akteneinsicht.
VII. Gebühren
Art. 984
1) Für die vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt vorzunehmenden Amtshandlungen werden Gebühren erhoben. Die Regierung legt die Höhe der Gebühren mit Verordnung fest.
2) Eintragungen oder Löschungen im Öffentlichkeitsregister, die von Amts wegen oder auf Anordnung des Gerichtes oder der Aufsichtsbehörde erfolgen, sind gebührenfrei, ebenso Registerauszüge, die für den Amtsgebrauch bestimmt sind.
3) Von der Zahlungspflicht und Haftung für diese Gebühren sind das Land Liechtenstein, der Landesfürst, alle inländischen Behörden und die in deren Auftrag amtlich tätigen Personen, sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechtes, soweit diese nachgewiesenermassen in Verfolgung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Aufgaben an einem Verfahren als Partei beteiligt sind, befreit.
C. Die Registerbehörde
Art. 985
I. Organisation und Aufsicht
Die Organisation und Aufsicht über das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt ist im Gesetz über das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt geregelt.
II. Aufgaben und Pflichten des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes
Art. 986
1. Prüfungspflicht
1) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind.
2) Bei der Eintragung juristischer Personen ist insbesondere zu prüfen, ob die Statuten keinen zwingenden Vorschriften widersprechen und den vom Gesetz verlangten Inhalt aufweisen.
3) Die Einhaltung von formellen Vorschriften und Vorschriften des öffentlichen Rechts hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt von Amtes wegen zu überprüfen.
4) Sind zwingende Vorschriften des Privatrechts verletzt, so ist das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt nur berechtigt einzuschreiten, wenn diese zum Schutze öffentlicher Interessen oder Dritter erlassen wurden.
5) In allen übrigen Fällen obliegt die Prüfung auf Klage hin allein dem ordentlichen Richter.
Art. 987
2. Ermahnung und Sanktionen
1) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat die Beteiligten zur Erfüllung der Anmeldungspflicht anzuhalten und nötigenfalls die vorgeschriebenen Eintragungen von Amtes wegen vorzunehmen.
2) Verletzen die Beteiligten ihre Verfahrenspflichten, insbesondere die Pflicht zur Mitwirkung, so hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt die gesetzlichen Sanktionen zu verhängen.
Art. 988
3. Datenerhebung
1) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt ist verpflichtet, die Inhaber eintragspflichtiger Gewerbe zu ermitteln und ihre Eintragung herbeizuführen.
2) Ferner hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt die Eintragungen festzustellen, die mit den Tatsachen nicht mehr übereinstimmen.
3) Zu diesem Zweck sind sowohl Gerichts- und Verwaltungsbehörden, als auch die einzelnen Polizeiorgane verpflichtet, das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt bei Erfüllung seiner Obliegenheiten zu unterstützen und ihm insbesondere eintragungspflichtige Tatsachen und Verhältnisse jeder Art anzuzeigen.
4) Dem von der Regierung für den Einzelfall oder dauernd bestellten Vertreter des öffentlichen Rechts steht die Anzeigepflicht zu; er kann beantragen, dass mit dem Rechte oder den Tatsachen im Widerspruch stehende Registereinträge jeder Art berichtigt bzw. gelöscht werden und gegen bezügliche Verfügungen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes Beschwerde führen.
Art. 989
4. Einschreiten von Amts wegen
1) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat von Amtes wegen oder auf Verlangen des Vertreters des öffentlichen Rechts oder auf Anzeige einer Drittperson einzuschreiten und, allenfalls unter Ansetzung einer Frist, mittels der im Registerverfahren zulässigen Ordnungsstrafen vorzugehen gegen denjenigen, der:
1. das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt im Eintragungsverfahren absichtlich dazu veranlasst hat, eine Tatsache im Register zu beurkunden, die geeignet ist, eine Täuschung zu bewirken, sei es über die in das Register einzutragende Person (Firma), deren Wohnsitz oder deren Staatsangehörigkeit, sei es über den Betrag, die Zusammensetzung oder Einbezahlung des Kapitals bzw. Vermögens einer Verbandsperson oder Gesellschaft oder Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung oder über andere rechtserhebliche Tatsachen und Verhältnisse;
2. mit oder ohne Täuschungsabsicht für ein im Register eingetragenes Unternehmen eine Firma verwendet, die mit der im Register eingetragenen nicht übereinstimmt;
3. für ein im Öffentlichkeitsregister nicht eingetragenes Unternehmen, gleichviel ob dieses zur Eintragung verpflichtet ist oder nicht, eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, eine Täuschung zu bewirken oder, ohne die Bewilligung zu besitzen, für ein solches Unternehmen eine Bezeichnung verwendet, die nur mit behördlicher Bewilligung gebraucht werden darf;
4. in Verbindung mit einer Firma oder einer Geschäftsbezeichnung ein Bildzeichen nationaler oder internationaler Art, wie namentlich Wappen, verwendet, wenn diese Verbindung geeignet ist, über die Nationalität oder Internationalität des Unternehmens eine Täuschung zu bewirken.
2) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt kann die Einziehung von Gegenständen, insbesondere von Briefköpfen, Formularen, Prospekten und Schildern verfügen, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder hierfür bestimmt waren, und die Unbrauchbarmachung oder Vernichtung dieser Gegenstände oder die entsprechende Abänderung derselben anordnen, sofern die Einziehung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung oder die Abänderung nicht in einem sonstigen Verfahren angeordnet wird.
3) Vorbehalten bleibt ausserdem eine allfällige strafrechtliche Verfolgung.
Art. 990
D. Urkundenhinterlegung
1) Beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt können zwecks Aufbewahrung, Sicherung oder dergleichen Urkunden, sonstige Akten und Ähnliches von allen oder einzelnen Beteiligten gegen Entrichtung von Gebühren hinterlegt werden, falls sie sich zur Hinterlegung eignen.
2) Wo nach dem Gesetze eine Anzeigepflicht für Verbandspersonen oder dergleichen an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt besteht, kann an deren Stelle die Hinterlegung der Urkunden treten, welche die anzeigepflichtigen Tatsachen und Verhältnisse enthalten.
3) Die Regierung erlässt die näheren Bestimmungen in einer Verordnung, insbesondere über welche Rechtsverhältnisse bei sonstiger Ungültigkeit Urkunden, Akten oder dergleichen hinterlegt werden müssen, über die allfällige Einrichtung spezieller Register, das Verfahren und die zu entrichtenden Gebühren.
Art. 1013 Abs. 2 und 5
2) Die Führung derartiger Bezeichnungen kann jedoch ausnahmsweise vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, allenfalls nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer oder der Gewerbe- und Wirtschaftskammer, bewilligt werden, wenn besondere Gründe die Zulassung der Bezeichnung rechtfertigen.
5) Ebenso dürfen andere internationale Bezeichnungen nur geführt werden, wenn besondere Gründe die Zulassung der Bezeichnung rechtfertigen.
Art. 1025 Abs. 3
3) In der Firma oder in einem Zusatz muss in allen Fällen die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder die Abkürzung "Ges.m.b.H." oder "GmbH", bei Sitzunternehmungen aber allenfalls ein in der Fremdsprache möglichst gleichlautender Ausdruck enthalten sein.
Art. 1027 Abs. 1
1) Hat eine Aktiengesellschaft gemäss den Statuten ein veränderliches Aktienkapital, so muss die Firma auch den Zusatz "mit veränderlichem Aktienkapital" bzw. "mit veränderlichem Kapital" enthalten.
Art. 1045 Abs. 1
1) Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Öffentlichkeitsregister eintragen zu lassen (Art. 945) und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 107), ist zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet.
§ 65 Abs. 3 (Schlussabteilung)
3) Wer seiner Pflicht zur Anmeldung zum Öffentlichkeitsregister vorsätzlich nicht nachkommt, wird vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt auf Antrag oder von Amts wegen im Rechtsfürsorgeverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken.
§ 66 Abs. 2 (Schlussabteilung)
2) Wer seiner Pflicht zur Offenlegung oder anderen Pflichten gemäss den Vorschriften der Art. 1122 bis 1130 vorsätzlich nicht nachkommt, wird vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt auf Antrag oder von Amts wegen im Rechtsfürsorgeverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken.
II.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch anhängigen Verfahren.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef