952.0 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2003 |
Nr. 110 |
ausgegeben am 6. Mai 2003 |
Gesetz
vom 12. März 2003
über die Abänderung des Bankengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz), LGBl. 1992 Nr. 108, in der Fassung des Gesetzes vom 19. November 1998, LGBl. 1998 Nr. 223, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 3 Bst. a und f
3) Bankgeschäfte sind:
a) die Annahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern; im Falle eines E-Geldgeschäftes nach Bst. f stellt die Entgegennahme des Geldbetrages dann keine Annahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern dar, wenn der entgegengenommene Betrag unmittelbar gegen E-Geld eingetauscht wird;
f) die Ausgabe von elektronischem Geld gemäss Art. 3 Bst. a E-Geldgesetz (E-Geldgeschäft).
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem E-Geldgesetz in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef