vom 27. Mai 2003
des Beschlusses Nr. 10/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 31. Januar 2003
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2003
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 10/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 10/2003 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/2003
vom 31. Januar 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 vom 21. März 1994
1 geändert.
2. Die Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen
2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2001/37/EG hebt die Richtlinien 89/622/EWG
3 und 90/239/EWG
4 auf, die bereits in das Abkommen aufgenommen wurden und folglich aus dem Abkommen zu löschen sind.
4. Norwegen behält seine Anpassung zu Richtlinie 89/622/EWG -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XXV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 2 (Richtlinie 90/239/EG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"3.
32001 L 0037: Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (
ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 26).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
a) Das Verbot in Art. 8 gilt nicht für das Inverkehrbringen des in Art. 2 Abs. 4 definierten Erzeugnisses in Norwegen. Diese Abweichung gilt jedoch nicht für das Verkaufsverbot für "snus" in einer Form, die an Lebensmittel erinnert. Ferner wird Norwegen gegenüber allen Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens mit Ausnahme Schwedens ein Ausfuhrverbot für das in Art. 2 Abs. 4 definierte Erzeugnis anwenden."
2. Der Wortlaut der Nummern 1 (Richtlinie 89/622/EWG des Rates) und 2 (Richtlinie 90/239/EWG des Rates) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/37/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
5.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 31. Januar 2003
(Es folgen die Unterschriften)
5
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.