| 210.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2003 |
Nr. 156 |
ausgegeben am 10. Juli 2003 |
Gesetz
vom 14. Mai 2003
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, im Fürstentum Liechtenstein eingeführt aufgrund der Fürstlichen Verordnung vom 18. Februar 1812, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Wird ein Tier in einer letztwilligen Verfügung begünstigt, so gilt die entsprechende Verfügung als Auftrag, für das Tier tiergerecht zu sorgen.
3. an Tieren
1) Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.
2) Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann der Wert der besonderen Vorliebe, den dieses Tier für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, geltend gemacht werden.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef