411.531.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 165 ausgegeben am 15. Juli 2003
Verordnung
vom 8. Juli 2003
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I
Aufgrund von Art. 9 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. August 2001 über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I, LGBl. 2001 Nr. 140, wird wie folgt abgeändert:
Art. 13 Abs. 3
3) Der Besuch von Leistungszügen gemäss Art. 22 wird zusätzlich mit den Buchstaben A oder B vermerkt. Die Buchstaben haben folgende Bedeutung:
a) A = erhöhte Anforderungen;
b) B = Normalanforderungen.
Art. 15 Abs. 3
3) Die Bezeichnung "Fach" entspricht der im Lehrplan verwendeten Bezeichnung "Teilbereich". Auf der Sekundarstufe entspricht der Teilbereich Realien den Fächergruppen Naturlehre (Geschichte/Chemie/Biologie) und GSG (Geschichte/Staatskunde/Geografie).
Art. 19
Notengebung und Beurteilung in den einzelnen Fächern
1) Noten sind zu erteilen in Religion und Kultur, katholischem Religionsunterricht, evangelischem Religionsunterricht, Naturlehre (Physik/
Chemie/Biologie), GSG (Geschichte/Staatskunde/Geografie), Haushaltkunde, Informatik, Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Italienisch, Spanisch, Mathematik, Geometrischem Zeichnen, am Gymnasium ausserdem in Musik, Sport, Bildnerischem Gestalten sowie Technischem und Textilem Gestalten.
2) In den übrigen Fächern, insbesondere auch im Wahlfach Deutsch und in den Fächern im Rahmen des Angebotes der Schule, ist das Lern- und Arbeitsverhalten zu beurteilen.
Art. 21 Abs. 3
3) Vorbehaltlich Abs. 4, Art. 22 Abs. 5, Art. 26 und 27 müssen Schüler, welche den Promotionsdurchschnitt gemäss Abs. 1 und 2 nicht erreichen, die Schulstufe wiederholen. Es darf nur einmal eine Schulstufe auf der Sekundarstufe I wiederholt werden.
Art. 22 Abs. 1
1) In den Promotionsfächern werden nach Weisung des Schulamtes Leistungszüge mit erhöhten Anforderungen (Zug A) und Normalanforderungen (Zug B) geführt.
Art. 24 Abs. 3
3) Liegt keine Übertrittsempfehlung vor, kann der Schüler eine Übertrittsprüfung (Art. 28 bis 31) ablegen. Vorbehalten bleibt überdies eine Übertrittsprüfung nach Art. 31a.
Art. 25 Abs. 3
3) Liegt keine Übertrittsempfehlung vor, kann der Schüler eine Übertrittsprüfung (Art. 28 bis 31) ablegen. Vorbehalten bleibt überdies eine Übertrittsprüfung nach Art. 31a.
Art. 28 Abs. 1
1) Liegt keine Übertrittsempfehlung vor, kann durch eine Übertrittsprüfung festgestellt werden, ob ein Schüler den Leistungsstand aufweist, welcher für eine erfolgreiche Zuweisung in die von den Eltern beantragte Schulart und Schulstufe vorausgesetzt werden muss.
Art. 30 Abs. 1
1) Die Übertrittsprüfung erfolgt in den Fächern Mathematik und Deutsch, bei Übertritten auf der Sekundarstufe I ausserdem im Fach Englisch sowie allenfalls in einem weiteren vom Schulrat festzulegenden Fach.
Art. 31 Abs. 1 und 2
1) Die schriftlichen Prüfungen werden mit je einer Note beurteilt. Die einzelnen Prüfungsnoten sind jeweils auf eine Dezimalstelle zu runden.
2) Die Übertrittsprüfung gilt als bestanden, wenn:
a) der Durchschnitt aller Prüfungsnoten mindestens 4.0 beträgt; und
b) beim Übertritt von der Primarschule in die Sekundarstufe I höchstens 0.5 Minuspunkte vorliegen; oder
c) beim Übertritt innerhalb der Sekundarstufe I höchstens 1 Minuspunkt (bei drei Prüfungsfächern) bzw. 1.5 Minuspunkte (bei vier Prüfungsfächern) vorliegen.
Art. 31a
Übertrittsprüfung bei B-Vermerk in einem Fach
1) Erfüllt der Schüler den für den Übertritt auf der Sekundarstufe I (Art. 24 und 25) erforderlichen Promotionsdurchschnitt, fehlt ihm aber ein einzelner A-Vermerk, kann er eine schriftliche Übertrittsprüfung im betreffenden Fach absolvieren.
2) Die Übertrittsprüfung nach Abs. 1 gilt als bestanden, wenn die Prüfungsnote im betreffenden Fach mindestens 4.0 beträgt.
3) Im Übrigen finden die Art. 29, 30 Abs. 3 und 4 und Art. 31 Abs. 3 sinngemäss Anwendung.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 18. August 2003 (Beginn des Schuljahres 2003/2004) in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Rita Kieber-Beck

Regierungschef-Stellvertreterin